Wenn Aktien den Besitzer wechseln, muss einiges beachtet werden – egal ob dies zu Lebzeiten oder nach dem Tod geschieht.

Ob im Leben oder nach dem Tod – wer seine Aktien vererben will, oder von einer anderen Person erbt, muss etliche Punkte beachten. Sofern der Aktionär die Frage, wer seine Aktien nach seinem Tod erbt, noch zu Lebzeiten verbindlich klären will, kann er das über ein Testament oder einen Erbvertrag machen, indem er darin die dafür bestimmten Personen benennt. Dabei kann es sich auch um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln, falls man die Aktien als Vermächtnis weitergeben möchte. Falls kein Testament existiert, greift die gesetzliche Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge), wobei das Aktiendepot zum regulären Nachlass gehört.

Wichtig zu wissen: Falls dieses an eine Erbengemeinschaft gegeben wird, gestaltet sich der Übertragungs-Prozess komplizierter. Denn alle Beteiligten müssen sich beim Prozedere einig sein, inwieweit die betreffenden Aktien verkauft oder gehalten werden sollen.

Zudem sollten Aktien-Erben im Hinterkopf haben, dass bei einer Depot-Übernahme auch die ursprünglichen Einstandskurse mitvererbt werden. Bei einem Verkauf kann insofern eine Abgeltungssteuer anfallen, wenn Kursgewinne realisiert werden. Eine Ausnahme bilden Aktien, die vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 kontinuierlich im Depot des Inhabers lagen.

Je nach Höhe des Depotwerts muss zudem eine Erbschaftsteuer entrichtet werden. Für ihre Festsetzung wird der Wert zum Todestag herangezogen (Stichtagsprinzip). Hierbei dürfen die Erben den günstigsten Kurs angeben, falls sich die Aktienkurse an den einzelnen Handelsplätzen unterscheiden sollten.

Die Ausstellung eines Erbscheins kann mitunter Wochen oder sogar Monate dauern. In dieser Zeit kann sich der Wert des Depots stark verändern. Im Fall eines massiven Kursverfalls ist es theoretisch sogar möglich, dass die zu zahlende Erbschaftssteuer – die ja auf Grundlage des Depotwertes am Sterbetag ermittelt wird – am Ende höher ausfällt als der Ertrag, den die Aktien am Ende einbringen. Mit einer Vollmacht, die über den Tod hinausreicht, kann man einem solchen Szenario entgegenwirken, da sie zeitnahe Handlungsfähigkeit ermöglicht.

Aktien können sowohl nach dem Tod als auch im Leben an andere weitergegeben werden. Für den Fall, dass ein Aktionär seine Aktien bereits zu Lebzeiten an eine andere Person übertragen will, sollten im Vorfeld einige Punkte geklärt sein. Zum einen muss die Gegenseite natürlich ein Depot besitzen, auf welches die Aktien übertragen werden können. Zudem sollte die Bank bereits frühzeitig über das Vorhaben informiert werden. Erfolgt das nicht, wird die Übertragung als Verkauf gewertet und ergo greift womöglich eine Abgeltungsteuer.

Laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sollte eine Aktienübertragung spätestens nach drei Wochen komplett erfolgt sein. Kommt es hier zu Verzögerungen, muss das beauftragte Institut den Kunden nach Ablauf der Frist – spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen –zumindest mit einer Zwischennachricht darüber informieren.

Bei dieser Variante überträgt der Depotinhaber seine Aktien an eine andere Person, ohne auf ein weiteres Mitspracherecht zu bestehen. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, sich dieses zu erhalten und das Depot trotzdem bereits zu Lebzeiten an eine andere Person zu übertragen. Möglich wird diese vorzeitige Vermögensübertragung durch so genannten Nießbrauch, wie man ihn von Immobilien kennt.

Dabei geht das Eigentum am Depot zwar direkt an den Beschenkten über, wie auch zukünftige Kursgewinne. Allerdings behält sich der Schenkende die lebenslange Nutzung an den erzielten Erträgen vor. Diese Konstruktion kann ein steuerlicher Vorteil sein, da sich der Vermögenswert des übertragenen Depots durch den Nießbrauchvorbehalt reduziert. Um zu verhindern, dass das Finanzamt bei einem späteren Verkauf keine unnötige Abgeltungsteuer geltend macht, sollte die unentgeltliche Depotübertragung aber mit Hilfe eines Steuer- oder Vermögensberaters sauber und akribisch dokumentiert werden.


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(ir) für die wallstreet:online Zentralredaktion


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