EQS-WpÜG: Robert Pollert / RMP Holding GmbH & Co. KG / RMP Verwaltungs GmbH / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Verbio SE; Bieter: Robert Pollert / RMP Holding GmbH & Co. KG / RMP Verwaltungs GmbH

27.02.2024 / 21:05 CET/CEST
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der

 

Verbio SE, Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

 

Mit Bescheid vom 25.01.2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“) auf Antrag vom 19.12.2023

 

die RMP Holding GmbH & Co. KG, Berlin

(„Antragstellerin zu 1)“)

die RMP Verwaltungs GmbH, Berlin

(„Antragstellerin zu 2)“)

und

Herrn Robert Pollert, Berlin

(„Antragsteller zu 3)“)

(Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und Antragsteller zu 3) nachfolgend gemeinsam „Antragsteller“)

 

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Antragstellerin zu 1) zum Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Verbio SE, Zörbig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 33567, (nachfolgend auch „Verbio“) zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

  1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie infolge des Wirksamwerdens der Vereinbarung über das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert Holding GmbH & Co. KG, Berlin, gegen Gewährung von Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, vom 28.06.2023, zuletzt geändert am 14.12.2023, und dem damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zum Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten und Kontrolle an der Verbio SE, Zörbig, erlangen sollten, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Verbio SE, Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
  2. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass
  1. der Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 im Hinblick auf Abstimmungen über und für das Stimmverhalten bezüglich Stimmrechten aus Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, dergestalt abgeändert oder in sonstiger Weise bewirkt wird, dass die Antragsteller Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausübung von Stimmrechten nehmen können, oder
  2. die Antragsteller ihren jeweiligen Stimmrechtsanteil an der Verbio SE, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zugerechneter Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihnen aufgrund des Poolvertrags in der Fassung vom 06.07.2023 zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöhen.
  1. Die Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):
  1. Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug der Vereinbarung über das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert Holding GmbH & Co. KG, Berlin, sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb von 1.907.401 Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 29.02.2024, nachzuweisen.
  2. Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könne, unverzüglich mitzuteilen.
  1. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

  1. Sachverhalt

Zielgesellschaft ist die Verbio SE mit Sitz in Zörbig (die „Zielgesellschaft“). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 63.517.206 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRA 61898. Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 255387. Sämtliche Kommanditanteile der Antragstellerin zu 1) werden von dem Antragsteller zu 3) gehalten. Der Antragsteller zu 3) ist darüber hinaus alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 2). Die Antragsteller hielten zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Stückaktien der Zielgesellschaft.

Altaktionäre der Zielgesellschaft (die „Poolmitglieder“) haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung eine Poolvereinbarung (die „Poolvereinbarung“) geschlossen. Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht seitdem, in zuletzt am 06.07.2023 geänderter Fassung, ununterbrochen fort.

Drei Poolmitglieder (auch die „Unterpoolmitglieder“) haben darüber hinaus am 05.04.2019 einen Unterpoolvertrag geschlossen, welcher zuletzt am 27.02.2023 geändert wurde. Zweck des Unterpoolvertrags ist die einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Unterpoolmitglieder in Versammlungen der Poolmitglieder der Poolvereinbarung.

Am 28.06.2023, geändert durch Vereinbarung vom 14.12.2023, haben u.a. Herr Dr. Georg Pollert, die Pollert Holding GmbH & Co. KG, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRA 39148, (die „Pollert KG“) die Pollert Verwaltungs GmbH, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 105918, und die Antragstellerin zu 1) eine Vereinbarung über das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert KG gegen Gewährung von Stückaktien der Zielgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch die BaFin geschlossen (die „Realteilungsvereinbarung“).

Mit Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert KG wächst deren Kommanditanteil Herrn Dr. Georg Pollert an. Als Gegenleistung für das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) tritt die Pollert KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Realteilungsvereinbarung 1.907.401 vertragsgebundene Stückaktien (entsprechend ca. 3,00 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) an die Antragstellerin zu 1) ab. Die Abtretung der 1.907.401 vertragsgebundenen Stückaktien soll am Tag des Zugangs des Befreiungsbescheids, 23.59 Uhr, zugunsten der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 3) wirksam werden.

Der Poolvereinbarung, in zuletzt geänderter Fassung vom 06.07.2023, ist die Antragstellerin zu 1) aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Realteilungsvereinbarung beigetreten.

Dem Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung sowie der Übertragung von 1.907.401 vertragsgebundenen Stückaktien der Zielgesellschaft von der Pollert KG auf die Antragstellerin zu 1) haben die bisherigen Poolmitglieder zugestimmt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 44.985.250 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 70,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) mittels der Poolvereinbarung gebunden. Der Unterpoolvertrag der Unterpoolmitglieder bündelt insgesamt 26.617.201 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 41,91 % des Grundkapitals und der Stimmrechte bzw. ca. 59,17 % der Stimmrechte aus vertragsgebundenen Stückaktien).

  1. Rechtliche Erwägungen

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegen vor und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot.

  1. Kontrollerwerb der Antragsteller:

Infolge des Wirksamwerdens der Übertragung von 1.907.401 vertragsgebundenen Stückaktien der Zielgesellschaft unter der Realteilungsvereinbarung und dem damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung werden die Antragsteller Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

Mit Wirksamwerden der Übertragung von 1.907.401 vertragsgebundenen Stückaktien der Zielgesellschaft unter der Realteilungsvereinbarung und dem damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung werden der Antragstellerin zu 1) ab diesem Zeitpunkt Stimmrechte aus 43.077.849 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 67,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), die von den Poolmitgliedern unmittelbar gehaltenen werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft, stehen der Antragstellerin zu 1) dann insgesamt ca. 70,82 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden der Antragstellerin zu 1) auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die Antragstellerin zu 1) ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.

Mit Wirksamwerden der Realteilungsvereinbarung werden der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3) jeweils Stimmrechte aus 1.907.401 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 3,00 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG sowie Stimmrechte aus 43.077.849 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 67,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG, mithin Stimmrechte aus insgesamt 44.985.250 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 70,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), zugerechnet. Der Antragstellerin zu 2) kommen als einzige Komplementärin der Antragstellerin zu 1) die gesetzlichen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse zu, weshalb letztere im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) gilt. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Antragstellerin zu 2) gelten wiederum als Tochterunternehmen des Antragstellers zu 3) im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragsteller zu 3) einerseits sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 2) hält und andererseits in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu 1) über sämtliche Stimmen verfügt. Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3) jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die Antragstellerin zu 1) als Tochterunternehmen ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.

  1. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG sind erfüllt.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle im Sinne einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten des vorliegenden Falls ist ausgeschlossen, dass die Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben können. Die Antragstellerin zu 1) kann im Rahmen der Poolvereinbarung weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Stückaktien der Zielgesellschaft nehmen. Denn die Poolmitglieder haben sich verpflichtet, ihre Stimmrechte aus vertragsgebundene Stückaktien der Zielgesellschaft nur einheitlich entsprechend der im Rahmen der Poolvereinbarung getroffenen Entscheidungen auszuüben. Beschlussfassungen bedürfen dabei der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemessen an der Anzahl der vertragsgebundenen Stückaktien können die Unterpoolmitglieder – insbesondere aufgrund der Unterpoolvereinbarung – maßgeblichen Einfluss auf sämtliche im Rahmen der Poolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen nehmen. Demgegenüber ist eine Einflussnahme der Antragsteller auf die Zielgesellschaft oder im kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Stückaktien der Zielgesellschaft aufgrund der Anzahl der künftig von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stückaktien faktisch ausgeschlossen.

  1. Interessenabwägung

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller deutlich.

Die Kontrollerlangung der Antragsteller infolge des Wirksamwerdens der Realteilungsvereinbarung und dem damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von 70,82 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor.

  1. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der BaFin.



Ende der WpÜG-Mitteilung

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1846609  27.02.2024 CET/CEST

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