WASGAU Produktions & Handels AG
Pirmasens
WKN 701600 ISIN DE0007016008
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit berufen wir die ordentliche Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG mit Sitz in Pirmasens ein. Sie findet
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
statt
am Mittwoch, 31. Mai 2023, um 11:00 Uhr (MESZ).
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice
unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen sowie die gesamte Versammlung
live mit Bild und Ton verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Internetservice erhalten, ist nachfolgend
im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über elektronische Briefwahl oder
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft Blocksbergstraße 183, 66955
Pirmasens. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur physischen Präsenz am Ort der Versammlung.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten aufgrund der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gemäß § 26n Abs. 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) i.V.m. § 118a Aktiengesetz (AktG) die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben zur Einberufung“, die im Anschluss an
die Tagesordnung abgedruckt sind.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, der Lageberichte
für die WASGAU Produktions & Handels AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a bzw.
§ 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB), des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts 2022 nach §§ 315b, 315c i.V.m. 289c
bis 289e HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022
Die vorgenannten Unterlagen (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns) liegen von
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens zur
Einsicht durch die Aktionäre aus. Sie sind zudem gemäß § 124a AktG im Internet unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ |
zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Ferner werden diese Unterlagen
auch in der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen und unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich sein und mündlich
erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher
keine Beschlussfassung erforderlich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 10.939.960,89
wie folgt zu verwenden:
– |
Zahlung einer Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigte Aktie |
EUR |
792.000,00 |
– |
Einstellung in die Gewinnrücklage |
EUR |
5.000.000,00 |
– |
Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung |
EUR |
5.147.960,89 |
Bilanzgewinn |
EUR |
10.939.960,89 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 5. Juni 2023.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2022 für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2022 für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2023 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2023 enthaltenen verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts zu wählen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) genannten Art auferlegt wurde.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG ist jährlich ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 sowie der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer lauten im
vollen Wortlaut
Einführung
Über diesen Bericht
Der Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der WASGAU Produktions & Handels
AG („WASGAU“) sowie die satzungsmäßige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht orientiert sich an
den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des deutschen Aktienrechts (AktG), insbesondere enthält der
Vergütungsbericht die Angaben gemäß § 162 AktG.
Die WASGAU hat ihren Sitz in 66955 Pirmasens. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Handelsunternehmens mit Konsumgütern
aller Art (Einzelhandel und Großhandel), die Herstellung und der Vertrieb von Konsumgütern aller Art sowie der Handel mit
Investitionsgütern für die Ausstattung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, die Förderung, Beratung und Betreuung von
Einzelhandelsunternehmen auf betriebswirtschaftlichen, finanzwirtschaftlichen, technischen und anderen Gebieten. Die Gesellschaft
unterhält selbst oder durch verschiedene Tochterunternehmen sechs Großverbrauchermärkte sowie 72 Einkaufsmärkte, in denen
sich mehrheitlich auch Verkaufsfilialen der konzerneigenen Bäckerei und Metzgerei befinden. Die Einkaufsmärkte befinden sich
alle in Deutschland.
Ertragsentwicklung des Konzerns
Der Konzern der WASGAU Produktions & Handels AG („WASGAU Konzern“) erzielte im Jahr 2022 Umsatzerlöse in Höhe von 607 Mio.
Euro, gegenüber 565 Mio. Euro im Vorjahreszeitraum. Das Konzern-EBIT lag zum Ende des Geschäftsjahres bei 11,5 Mio. Euro und
somit um 3,3 Mio. Euro unterhalb des Vorjahres-EBIT von 14,8 Mio. Euro. Das Geschäftsjahr 2021 war durch die Beschränkungen
aufgrund der Covid-19 Pandemie stark beeinflusst. Während das Segment Großhandel aufgrund geltender Beschränkungen in 2021
negativ beeinflusst war, konnte es in 2022 von Nachholeffekten in der Gastronomie profitieren. Das Segment Einzelhandel profitierte
in 2021 von eben genannten Beschränkungen, wohingegen 2022 weitestgehend unbeeinflusst von Covid-19 Beschränkungen verlief.
Auswirkungen auf die Inflation und Energiekrise aufgrund des russischen Krieges gegen die Ukraine konnte kompensiert werden.
Vorstandsvergütung
System zur Vergütung des Vorstands
Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2021 das vom Aufsichtsrat am 3. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem gebilligt.
Das Vergütungssystem ist abrufbar unter
https://www.wasgau.com/konzern/verguetungssystem-berichte/ |
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des jeweiligen Vorstandmitglieds sowie der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat
die Flexibilität, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds
zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen - beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden
- nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung von weiteren Kriterien wie Erfahrung sowie Dauer
der Zugehörigkeit zum Vorstand. Unbeschadet der Differenzierung unter den Vorstandsressorts steht die individuelle Vergütung
jedes Einzelnen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen, sondern die Vergütung der Vorstandsmitglieder
orientiert sich auch an der Lage des Unternehmens.
Bestandteile des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die Summe aller Vergütungsbestandteile bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare
Maximalvergütung für den Gesamtvorstand der WASGAU beträgt 2.500.000,00 Euro.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus dem festen Bruttojahresgehalt, den Nebenleistungen sowie den
Versorgungsleistungen eines jeden Vorstandsmitglieds zusammen.
Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Die Versorgungsleistungen bestehen grundsätzlich aus einem jährlichen Beitrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen
jährlichen Bruttogehalts für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied - auf eigene Rechnung handelnd - selbst
auswählt. Der Aufsichtsrat kann neben diesen Versorgungsleistungen auch monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur
gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bewilligen,
und zwar begrenzt auf die Hälfte des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze
insgesamt ergibt, wenn diese Arbeitgeberzuschüsse die nach dem Vergütungssystem vorgesehenen Versorgungsleistungen mindern.
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht grundsätzlich ausschließlich aus einer erfolgsabhängigen Tantieme, die an
das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) des WASGAU Konzerns anknüpft.
Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das erreichte, gegebenenfalls bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe
der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen.
Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts
unterstreicht, sondern insbesondere in der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung der
Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen soll – ganz
im Sinne der Konzernstrategie „Mehr Ertrag für mehr Wert“. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken und helfen,
die Position am Markt weiter auszubauen.
Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung
genutzt, sondern in der Vergütung wird auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts unterschiedlich sein kann,
aber für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigen soll.
Sogenannte „Clawback“-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter variabler Vergütungen, namentlich bei Verletzung
der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind in das Vergütungssystem nicht implementiert.
Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)
Die Vergütung besteht entsprechend dem Vergütungssystem grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen. Die Summe aller Vergütungsbestandteile bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei entsprechend dem Vergütungssystem aus dem festen Bruttojahresgehalt,
den Nebenleistungen sowie den Versorgungsleistungen eines jeden Vorstandsmitglieds zusammen. Die Nebenleistungen bestehen
im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Die Versorgungsleistungen bestehen bei den Vorstandsmitgliedern Forssman-Trevedy und Bings aus einem jährlichen Betrag in
Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied
- auf eigene Rechnung handelnd - selbst auswählt. Beim Vorstandsmitglied Bings ist die Versorgungsleistung für die Monate
Oktober bis Dezember 2021 erst im November 2022 zur Auszahlung gekommen. Dem „Zuflussprinzip“ entsprechend wurden diese Werte
daher im Bericht für das Jahr 2022 aufgeführt.
Der Vorstand wird entsprechend dem Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke
des Kerngeschäfts unterstreicht, sondern insbesondere in der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für
eine Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen
soll – ganz im Sinne der Konzernstrategie „Mehr Ertrag für mehr Wert“. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken
und helfen, die Position am Markt weiter auszubauen.
Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung
genutzt, sondern in der Vergütung wird auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts unterschiedlich ist, aber
für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigt.
Im Vorhinein können nach dem Vergütungssystem auch Bereinigungen des EBIT vereinbart werden, beispielsweise um EBIT-Einflüsse
durch einmalige und nicht mit dem operativen Ergebnis in Zusammenhang stehende OC-Rückstellungen/ -auflösungen, Asset Impairments
und Zuschreibungen. Hiervon wurde Gebrauch gemacht, damit die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder nachvollziehbar und
ergebnisorientiert vergütet werden kann.
Die Vorstandsanstellungsverträge der im Berichtszeitraum tätigen Vorstandsmitglieder enthalten grundsätzlich Vereinbarungen
zur Vergütung, die dem Vergütungssystem entsprechen. Hierdurch wird das Vergütungssystem auf vertraglicher Ebene umgesetzt.
Die variable erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme) wird am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses
der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr und für die beiden ihm folgenden Geschäftsjahre
zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft zahlt am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr einen Abschlag auf die Tantiemezahlung in Höhe von 45 Prozent
der Tantieme, die sich ergäbe, wenn sich die Tantieme nach dem in diesem Geschäftsjahr erreichten EBIT des Konzerns bestimmen
würde. Sollte die spätere Abrechnung der Tantieme eine Überzahlung der Gesellschaft ergeben, ist der Differenzbetrag binnen
eines Monats nach Fälligkeit der Tantieme vollständig zurückzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist ausgeschlossen.
Bereinigungen des EBIT auf Grundlage der in den Anstellungsverträgen mit den im Geschäftsjahr 2022 tätigen Vorstandsmitgliedern
getroffenen Vereinbarungen wurden im Berichtszeitraum bei Herrn Forssman-Trevedy vorgenommen. Entsprechend seiner bis 2020
gültigen Vereinbarung ist für die Ermittlung der Tantieme für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 das um IFRS 16 Effekte bereinigte
EBIT heranzuziehen. Diese Vereinbarung stellt sicher, dass die mit IFRS 16 einhergehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften,
welche maßgeblichen Einfluss auf die ausgewiesenen Ergebnisse hatte ohne die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu repräsentieren,
keinen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Tantieme hat.
Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe
der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen. Der
derzeitige Stand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Die im nachfolgenden dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen sind nach den Zuflussprinzip ermittelt, d.h. sie
werden in dem Jahr dargestellt in welchem sie dem Organmitglied faktisch zufließen und in sein Vermögen übergehen. Vergütungen
an die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wurden ausschließlich durch die Wasgau geleistet.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung früherer Mitglieder des Vorstands
Vergleichende Darstellung der Vorstandsvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)
Der Vergütungsbericht ist derzeit nach der Übergangsregelung durch § 26j Abs. 2 EGAktG zu erstatten und umfasst daher für
das Geschäftsjahr 2022 abweichend von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG noch keine fünf Jahre Betrachtungszeitraum.
Die Durchschnittsvergütungen wurden jeweils auf Basis von Äquivalenten zu Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern (inklusive
Sozialabgaben) ermittelt, um die Vergleichbarkeit mit den sämtlich in Vollzeit tätigen Vorstandsmitgliedern herzustellen.
Zusätzlich zu allen Arbeitnehmern wird die durchschnittliche Vergütung des oberen Führungskreises (inklusive Sozialabgaben)
gezeigt, die der Aufsichtsrat für den vertikalen Vergütungsvergleich im Rahmen seiner Entscheidungen über die Vergütung des
Vorstandes heranzieht und hierfür derzeit wie folgt definiert hat:
Der obere Führungskreis besteht aus Geschäftsführern der Tochtergesellschaften WASGAU Frischwaren GmbH, WASGAU C+C Großhandel
GmbH, WASGAU Metzgerei GmbH, WASGAU Bäckerei GmbH und WASGAU Einzelhandels GmbH (soweit nicht zugleich Vorstand der WASGAU
Produktions & Handels AG) sowie Leitern der Abteilungen Personal, Marketing, Recht und Compliance, Vertrieb, Category Management,
Logistik, EDV, Rechnungswesen und Controlling, Bauabteilung, Standortentwicklung.
Zusätzlich zur Ertragslage der Gesellschaft wird das Konzern-EBIT (IFRS) dargestellt, da dieses die Bezugsgröße für die erfolgsabhängige
variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands darstellt. Die Ertragslage des Konzerns und deren Entwicklung wird im Übrigen
auf Seite 2 dieses Berichts noch anhand weiterer Kennzahlen beschrieben; auf diese Angaben wird ebenfalls ergänzend Bezug
genommen.
Abweichungen vom Vergütungssystem (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5)
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Abweichungen zum Vergütungssystem festgestellt.
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7)
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine jährliche Maximalvergütung für den Gesamtvorstand in Höhe von 2.500.000,00
Euro begrenzt.
Die Maximalvergütung kann jedoch stets erst (rückwirkend) überprüft werden, wenn die Auszahlungen aus der erfolgsabhängig
bemessenen Tantieme aus den Vorjahren berechnet werden kann, da die Bemessungsgrundlage der Tantieme das erreichte, gegebenenfalls
bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ist. Die Tantieme ist am Ende des Kalendermonats der
Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr und für
die beiden ihm folgenden Geschäftsjahre zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft zahlt am Ende des Kalendermonats der Feststellung
des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr lediglich (und das nur
unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehend) einen Abschlag auf die Tantiemezahlung.
Mit diesem Vorbehalt liegt die Gesamtvergütung des Vorstands bei 1.212 Tsd. Euro im Jahr 2022 und 1.341 Tsd. Euro im Jahr
2021 im Vergleich zur festgelegten Maximalvergütung von 2.500 Tsd. Euro. Nach § 26j Abs. 1 letzter Satz EGAktG lässt das gebilligte
Vergütungssystem die bestehende Vorstandsvergütung und die Vorstandsanstellungsverträge unberührt; insoweit findet die festgelegte
Maximalvergütung auf Verträge aus der Vorzeit keine Anwendung.
Allerdings enthielten auch die Verträge aus der Vorzeit der Vorstandsmitglieder Forssman-Trevedy und Promberger bereits eine
absolute Begrenzung der Vergütung für ein Geschäftsjahr auf das zweieinhalbfache des in § 3 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten
Bruttogehaltes.
Weitere Angaben (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-4 sowie § 162 Abs. 2 Nr. 1)
Es wurde keinem Vorstandsmitglied Aktien, Aktienoptionen oder sonstige Formen einer aktienbasierten Vergütung gewährt oder
zugesagt. Das Vergütungssystem sieht solche auch nicht vor.
Ebenso wurden keine variablen Vergütungsbestandteile im Berichtszeitraum von einem Vorstandsmitglied zurückgefordert. Die
Vorstandsverträge sehen in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem auch keine Rückforderungsvereinbarungen („Claw back“)
vor.
Für keines der Vorstandsmitglieder wurde von einem Dritten im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als Vorstandsmitglied eine
Leistung zugesagt oder gewährt.
Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 und 4)
Mit dem Vorstandsmitglied Grüber wurde 2021 im Zuge der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit, eine Wettbewerbsverbotsperiode
für die Dauer von einem Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt vereinbart. Während dieser Dauer erhält Herr Grüber eine Karenzentschädigung
von monatlich 8.333,34 Euro, also insgesamt 100 Tsd. Euro im Jahr 2022. Damit verbundene steuerliche Belastungen sind ausschließlich
durch Herrn Grüber zu tragen. Im Übrigen erhielt er für die Tätigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2021 seine vertraglich geschuldete
Vergütung; insbesondere wird die Tantieme (nur) vertragsgemäß und nicht vorzeitig zum Beendigungszeitpunkt ausgezahlt.
Mit dem früheren Vorstandsmitglied Dr. Eugen Heim wurde 2019 im Zuge der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit eine Wettbewerbsverbotsperiode
für die Dauer von einem Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt vereinbart. Während dieser Dauer erhielt Herr Dr. Heim eine Karenzentschädigung
von monatlich 12 Tsd. Euro, also insgesamt 24 Tsd. Euro im Jahr 2020 sowie 120 Tsd. Euro im Jahr 2021. Damit verbundene steuerliche
Belastungen sind ausschließlich durch Herrn Dr. Heim zu tragen. Im Übrigen erhielt er für die Tätigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt
seine vertraglich geschuldete Vergütung; insbesondere wurde und wird die Tantieme (nur) vertragsgemäß und nicht vorzeitig
zum Beendigungszeitpunkt ausgezahlt. Im Übrigen wurde klargestellt, dass die Ausscheidensvereinbarung den Bestand der Versorgungsleistungen
nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 5 des Vorstandsvertrages nicht berührt und das gemeinsame Verständnis dieser Regelungen klargestellt.
Im Übrigen wurde keinem aktiven Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit eine Leistung
zugesagt oder solche Zusagen im abgelaufenen Geschäftsjahr verändert.
Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 3)
Die Vorstandsverträge der Vorstandsmitglieder Forssman-Trevedy und Bings enthalten keine Zusage einer Altersversorgung für
den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit; sie erhalten lediglich, wie vorstehend bereits näher ausgeführt, eine Zahlung
zur Eigenvorsorge. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied bereits vorstehend nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ausgewiesen.
Entsprechendes gilt für die früheren Vorstandsmitglied Johns, Grüber und Promberger.
Lediglich ältere Vorstandsverträge früherer Vorstandsmitglieder enthalten Altersversorgungszusagen, verbunden auch mit der
Zusage von Hinterbliebenenversorgung. Dies betrifft Herrn Dr. Heim, Herrn Kettern sowie weitere nach § 162 Abs. 4 und 5 nicht
namentlich zu nennende frühere Vorstandsmitglieder, da deren Ausscheiden bereits länger als 10 Jahre zurückliegt.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Versorgungsleistungen früherer Mitglieder des Vorstands
Im Übrigen wurden in 2022 keine Änderungen dieser Altzusagen gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern vereinbart.
Aufsichtsratsvergütung
Grundsätze zur Vergütung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sachgerecht Rechnung.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der WASGAU wurde bis 31. Dezember 2020 durch § 13 der Satzung als auch durch einen auf dieser
Satzungsregelung beruhenden Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2008 geregelt.
Auch aus Gründen der Transparenz wurde die Vergütung des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung
vom 2. Juni 2021 über die Billigung der Vergütung durch entsprechende Änderung der Satzung insgesamt in die Satzung übernommen,
die nunmehr lautet:
§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 je
Mitglied und Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und dessen Stellvertreter das Eineinhalbfache des für die
übrigen Aufsichtsratsmitglieder festgesetzten Betrages.
(2) Als Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes in besonders gebildeten Ausschüssen wird dem Aufsichtsratsmitglied
die unter Ziffer 1, Satz 1 festgelegte Vergütung um erhöht. Soweit das Aufsichtsratsmitglied in dieser Funktion als Ausschussvorsitzender
fungiert, erhöht sich die unter Ziffer 1, Satz 1 genannte Vergütung um . Im Übrigen wird die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen
und Zusatzvergütungen für die Ausschusstätigkeit dahingehend begrenzt, dass die Gesamthöhe der jährlich gezahlten Aufsichtsratsvergütung
das Zweieinhalbfache der unter Ziffer 1, Satz 1 geregelten Vergütungen nicht übersteigen darf.
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres im Amt waren, erhalten für jeden angefangenen
Monat ihrer Amtstätigkeit ein Zwölftel der Vergütung
(4) Die auf die Vergütung etwa anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich
gezahlt, wenn und soweit diese von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellt oder in einer die Rechnung ersetzenden
Gutschrift ausgewiesen wird.
Das am 2. Juni 2021 durch die Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem ist abrufbar unter
https://www.wasgau.com/konzern/verguetungssystem-berichte/ |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine
feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls eine anfallende Umsatzsteuer darauf.
Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat Rechnung.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Sie ist vor dem Hintergrund der durch das Aktiengesetz vorgegebenen
unterschiedlichen Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat nicht sinnvoll.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung früherer Mitglieder des Aufsichtsrats
Vergleichende Darstellung der Aufsichtsratsvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)
Der Vergütungsbericht ist derzeit nach der Übergangsregelung durch § 26j Abs. 2 EGAktG zu erstatten und umfasst daher für
das Geschäftsjahr 2022 abweichend von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG noch keine fünf Jahre Betrachtungszeitraum.
Die Vergleichswerte wurden auf identische Art und Weise ermittelt wie auch die Vergleichstabelle mit den Vorstandsvergütungen.
Entsprechend wird auf die dort bereits erfolgten Erläuterungen im Hinblick auf die ermittelten Vergleichswerte verwiesen.
Veränderungen an den Vergütungen ergeben sich ausschließlich aufgrund des Ausscheidens des Aufsichtsratsmitgliedes Sontheimer
im Geschäftsjahr 2021 und die daraus resultierende Berufung von Herrn Reiser innerhalb des Jahres und die damit einhergehende
Nachbesetzung derjenigen Ausschüsse, denen bisher das Mitglied Sontheimer angehörte.
Weitere Angaben (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-5)
Satzungsgemäß wurde keinem der Aufsichtsratsmitglieder eine aktienbasierte oder variable Vergütung gewährt oder zugesagt.
Entsprechend wurde auch keine variable Vergütung zurückgefordert („Claw back“). Es gab keine Abweichungen zur in der Satzung
unter § 13 geregelten Vergütung.
Beschluss der Hauptversammlung (§162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6)
Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nach § 120a Abs. 4 AktG am 2. Juni 2022 mit 99,76%
Zustimmung beschlossen, sodass keine Veranlassung bestand, die Berichterstattung oder Umsetzung zu hinterfragen.
Pirmasens, 23. März 2023
Vermerk des Wirtschaftsprüfers
An die WASGAU Produktions & Handels AG, Pirmasens
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der WASGAU Produktions & Handels AG, Pirmasens, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind
im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser
Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Saarbrücken, den 23. März 2023
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Geis-Sändig
Wirtschaftsprüfer
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Nobis
Wirtschaftsprüferin
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Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ |
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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7. |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten, sowie zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der
Bild- und Tonübertragung
Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der
Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann auch den Vorstand ermächtigen, die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die
maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
Die Satzung der WASGAU AG wird um folgenden § 14a ergänzt:
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„§ 14a
Virtuelle Hauptversammlung
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(1) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 stattfindende Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
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(2) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, ausgenommen dem Versammlungsleiter, ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 4 der Satzung auch im Fall einer virtuellen Hauptversammlung.
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(3) Die Regelungen in dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten
entsprechend im Fall einer virtuellen Hauptversammlung. Ausgenommen hiervon sind § 14 Absatz 1 sowie Absätze 4 bis 6 der Satzung,
die im Fall einer virtuellen Hauptversammlung keine Anwendung finden; insoweit gilt ausschließlich § 118a AktG bzw. dieser
§ 14a der Satzung.
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(4) Die näheren Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmt der Vorstand.“
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Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.wasgau.com/app/uploads/2022/01/Satzung-02.06.2021.pdf |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der WASGAU Produktions & Handels AG hatte auf Empfehlung des Hauptausschusses des Aufsichtsrats, der sich
auch mit dem Personalausschuss beraten hatte, am 03. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 über das Vergütungssystem
der Gesellschaft unter Berücksichtigung der damals neuen Vorgaben des § 87a AktG beschlossen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft
hat das Vergütungssystem am 2. Juni 2021 gebilligt.
Auf Empfehlung des Hauptausschusses (und auch des Personalausschusses) des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat am 23. März
2023 kleinere Fortentwicklungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beraten und beschlossen, um insbesondere
dem Aufsichtsrat in der Ausgestaltung der Altersversorgung einen größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen und Entgeltsumwandlungsvereinbarungen
treffen zu können. Daneben wurden verschiedene, vorrangig redaktionelle Anpassungen bzw. Aktualisierungen vorgenommen und
die Möglichkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen aufgenommen.
Das vom Aufsichtsrat am 23. März 2023 (mit Wirkung ab Billigung durch die Hauptversammlung am 31. Mai 2023) beschlossene Vergütungssystem
für den Vorstand hat den folgenden Wortlaut:
A. |
Grundsätze des Vergütungssystems
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1. |
Die WASGAU Produktions & Handels AG hat ihren Sitz in 66955 Pirmasens. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Handelsunternehmens
mit Konsumgütern aller Art (Einzelhandel und Großhandel), die Herstellung und der Vertrieb von Konsumgütern aller Art sowie
der Handel mit Investitionsgütern für die Ausstattung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, die Förderung, Beratung und
Betreuung von Einzelhandelsunternehmen auf betriebswirtschaftlichen, finanzwirtschaftlichen, technischen und anderen Gebieten.
Die Gesellschaft unterhält durch verschiedene Tochterunternehmen sechs Großverbrauchermärkte sowie 72 Einkaufsmärkte, in denen
sich mehrheitlich auch Verkaufsfilialen der konzerneigenen Bäckerei und Metzgerei befinden. Die Einkaufsmärkte befinden sich
alle in Deutschland.
Qualität und Service, insbesondere in den Bereichen Fleisch- und Wurstwaren, Backwaren, Obst, Gemüse und Wein, tragen zur
starken Positionierung des Konzerns als Marke in der Region bei. Unterstützt wird dies durch die Einbindung regionaler Lieferanten
und Hersteller hochwertiger Lebensmittel.
Die WASGAU AG blickt nach vorn: Mehr Ertrag für mehr Wert. Die WASGAU Produktions & Handels AG setzt im Rahmen ihrer Konzernstrategie
auf eine langfristige und nachhaltige Steigerung des Ertrages. Dieser Ansatz wird den Konzern für die Zukunft stärken und
hilft, die Position am Markt weiter auszubauen.
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2. |
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist in diese WASGAU-Welt eingebettet und leistet seinen Beitrag. Es ist auf eine nachhaltige
und langfristige Unternehmensentwicklung im Sinne von § 87 Abs. 1 S. 2 AktG ausgerichtet. Dementsprechend sind die variablen
Bestandteile an die Ergebnissituation des WASGAU - Konzerns über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren gekoppelt.
Diese Anknüpfung der Tantieme an das sich aus der testierten Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des WASGAU-Konzerns
wird seit vielen Jahren zur Vergütung des Vorstands genutzt; sie hat sich auch im bisherigen Vergütungssystem nach § 87a AktG
bewährt.
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3. |
Für den Aufsichtsrat ist die beschriebene Verzahnung der variablen Vergütung mittels eines an die testierte Rechnungslegung
nach IFRS anknüpfenden EBIT mit der Konzernstrategie „Mehr Ertrag für mehr Wert“ ein wesentlicher Punkt der Ausgestaltung
des Vergütungssystems. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken und helfen, die Position am Markt weiter auszubauen.
Darüber hinaus lässt er sich aber bei der Festlegung von Vergütungshöhen und Vergütungssystem von weiteren Erwägungen leiten:
• |
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll klar und verständlich gestaltet sein.
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• |
Die Vergütung soll am Markt wettbewerbsfähig, aber auch nicht unüblich hoch bemessen sein.
|
• |
Es soll geleistete Arbeit nachvollziehbar und ergebnisorientiert vergütet werden, variable Bestandteile sollen aber eine mehrjährige
Bemessungsgrundlage haben.
|
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B. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
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1. |
Gemäß § 87 Abs. 1 Aktiengesetz erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch den Aufsichtsrat. Der Personalausschuss unterbreitet
dem Aufsichtsrat unter anderem jeweils Vorschläge für dessen Entscheidungen, etwa nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2
AktG. Der Personalausschuss unterbreitet nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat auch Vorschläge für das Vergütungssystem
nach § 87a AktG und dessen Fortentwicklung.
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2. |
Aufsichtsrat und Personalausschuss beraten über die Vorstandsvergütung bzw. das System der Vorstandsvergütung unter Kenntnisnahme
der Leitlinien und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes in seiner jeweils geltenden Fassung.
Sachverständige oder Auskunftspersonen können nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG zur Beratung zugezogen werden.
Hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten im Sinne des § 87a Abs. 1 Nr. 10 AktG hat
der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 gesondert Vorsorge getroffen: Die Mitglieder
des Aufsichtsrates sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenlegen; der Vorsitzende gegenüber seinem Stellvertreter.
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3. |
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
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4. |
Gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlung des Personalausschusses überprüft der Aufsichtsrat das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder regelmäßig. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens
jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
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5. |
Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
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C. |
Festlegung der konkreten Gesamtvergütung (Struktur und Höhe)
Auf Basis des Vergütungssystems entscheidet der Aufsichtsrat über die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, und zwar
insgesamt und hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile.
|
C.1 |
Differenzierung unter den Vorstandsressorts
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des jeweiligen Vorstandmitglieds sowie der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat
die Flexibilität, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds
zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen - beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden
- nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung von weiteren Kriterien wie Erfahrung sowie Dauer
der Zugehörigkeit zum Vorstand.
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C.2 |
Festlegung der individuellen Vergütung unter Horizontal- und Vertikalvergleich
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1. |
Unbeschadet der beschriebenen Differenzierung unter den Vorstandsressorts steht die individuelle Vergütung jedes Einzelnen
nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen, sondern die Vergütung der Vorstandsmitglieder
orientiert sich auch an der Lage des Unternehmens. Insbesondere trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der individuellen
Vorstandsvergütung und prüft diese jährlich. Hierfür zieht er sowohl einen Horizontal- als auch einen Vertikalvergleich heran.
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2. |
Im horizontalen Vergleich werden nicht nur die unterschiedlichen Vergütungshöhen börsennotierter Aktiengesellschaften im MDAX
und SDAX berücksichtigt, sondern auch relevante anderweitige Markterfahrungen.
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3. |
Neben dem Horizontalvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen Vergleich
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft in Deutschland. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
für den Vergütungsvergleich wie folgt definiert: Er besteht aus Geschäftsführern und Prokuristen der Tochtergesellschaften
(soweit nicht zugleich Vorstand der WASGAU Produktions & Handels AG) sowie Leitern der Abteilungen Personal, Marketing, Recht
und Compliance, Vertrieb, Vertrieb innen, Category Management, Logistik, EDV, Rechnungswesen und Controlling, Revision, Bauabteilung,
Standortentwicklung (bzw. bei eventuellen Umorganisationen im Unternehmen den Leitern der Abteilungen, die dann die entsprechenden
Funktionen wahrnehmen). Durch den beschriebenen Vertikalvergleich wird sichergestellt, dass das Vergütungssystem für den Vorstand
und die Vergütungspolitik des Unternehmens im Übrigen in Einklang stehen.
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C.3 |
Bestandteile der Gesamtvergütung und deren Gewichtung
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1. |
Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die Summe aller Vergütungsbestandteile bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Die feste, erfolgsunabhängige
Vergütung setzt sich dabei aus dem festen Bruttojahresgehalt, den Nebenleistungen sowie den Versorgungsleistungen eines jeden
Vorstandsmitglieds zusammen.
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2. |
Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung Nebenleistungen
können personen- und ereignisbezogen jährlich unterschiedlich hoch ausfallen.
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3. |
Die Versorgungsleistungen werden individualvertraglich festgelegt.
Sie bestehen grundsätzlich aus einem jährlichen Beitrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts
für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied - auf eigene Rechnung handelnd - selbst auswählt. Der Beitrag
kann einmal jährlich oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Der Aufsichtsrat kann neben diesen Versorgungsleistungen auch monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur gesetzlichen
Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung vereinbaren, und zwar begrenzt
auf die Hälfte des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze insgesamt
ergibt („Arbeitgeberanteil“), wenn diese Arbeitgeberzuschüsse die nach dem Vergütungssystem vorgesehenen Versorgungsleistungen
mindern.
Es kann auch eine beitragsorientierte Altersversorgung (ggfs. auch unter Entgeltsumwandlung) vereinbart werden. Zur Förderung
der Altersversorgung kann auch ein Altersversorgungssystem eingeführt oder genutzt werden, das in seiner Ausgestaltung kapitalmarkt-
oder versicherungsorientiert ist, wobei der Aufsichtsrat gegebenenfalls auch eine Zusagegarantie auf die Summe der eingezahlten
Beiträge gewähren, absichern oder übernehmen und entsprechende Vereinbarungen treffen kann. Der durch eine solche Altersversorgung
bzw. durch eine beitragsorientierte Altersversorgung entstehende jährliche Aufwand für die Gesellschaft je Vorstandsmitglied
darf einen Betrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts des Vorstandsmitglieds nicht übersteigen.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung der Altersversorgung können alternativ oder nebeneinander individualvertraglich
vereinbart werden, jedoch dürfen insgesamt jährliche Zahlungen durch die Gesellschaft und jährlicher Aufwand für die Gesellschaft
je Vorstandsmitglied einen Betrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts des Vorstandsmitglieds
nicht übersteigen. Im Rahmen einer vereinbarten Entgeltsumwandlung kann jedem Vorstand auch das Recht gewährt werden, zusätzliche
Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen in eine Altersversorgung zu leisten.
|
4. |
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht grundsätzlich ausschließlich aus einer erfolgsabhängigen Tantieme, die an
das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des WASGAU-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist
das erreichte, gegebenenfalls bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Daneben kann der Aufsichtsrat im Einzelfall im Unternehmensinteresse Geld- oder Sachzuwendungen an Vorstandsmitglieder bewilligen;
es bestehen allerdings keine Rechtsansprüche der Vorstandsmitglieder auf solche Sonderzuwendungen.
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5. |
Eine aktienbasierte Vergütung wird als Vergütungsbestandteil nach dem Vergütungssystem nicht gewährt; Börsenkurse unterliegen
bekanntermaßen auch vielfältigen Einflüssen, die von der Entwicklung des Unternehmens und etwaigen Leistungen seines Vorstands
unabhängig sind.
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6. |
Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe
der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen.
Die Nebenleistungen haben in der Regel und im Durchschnitt der letzten drei Jahre mit deutlich unter 5 % der Gesamtvergütung
keine besondere Bedeutung. Auf die variablen Vergütungen waren im Durchschnitt der letzten drei Jahre rund 18,7 % der Gesamtvergütungen
entfallen; die verbleibenden Prozentanteile entfielen auf die übrigen erfolgsunabhängigen Vergütungs- und Versorgungsleistungen.
Dies unterstreicht den unter A. beschriebenen Leitgedanken, dass die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder nachvollziehbar
vergütet werden soll.
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C.4 |
Betragsmäßige Höchstgrenzen und Maximal-Gesamtvergütung
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1. |
Um eine angemessene Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen, sind die variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet,
dass der Auszahlungsbetrag sich über den Bemessungszeitraum vermindern kann.
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2. |
Sowohl für die Tantieme für ein Geschäftsjahr als auch für die Vorstandsvergütung für ein Geschäftsjahr insgesamt werden Obergrenzen
festgelegt und entsprechende vertragliche Beschränkungen vereinbart. Die Tantieme für ein Geschäftsjahr wird (und wurde bereits)
insgesamt auf einen Betrag in Höhe des festen Bruttojahresgrundgehalts begrenzt und die Vorstandsvergütung insgesamt auf das
zweieinhalbfache des festen Bruttojahresgehalts.
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3. |
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat am 10. Dezember 2020 die dem entsprechende, auf ihre
Angemessenheit geprüfte Maximalvergütung einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsaufwand für den Gesamtvorstand festgelegt.
Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung für den Gesamtvorstand der WASGAU Produktions & Handels AG beträgt
2.500.000,00 €.
Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt im Zusammenhang mit einem Horizontal- und Vertikalvergleich bei Vereinbarung der Vergütung
bzw. ihrer entsprechenden Begrenzung.
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D. |
Vergütungsbestandteile im Detail
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D.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
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1. |
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Bruttojahresgehalt, den Neben- und Versorgungsleistungen
zusammen. Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird.
Sie bildet den Schwerpunkt innerhalb des Vergütungssystems.
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2. |
Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
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3. |
Die Versorgungsleistungen werden individualvertraglich festgelegt.
Sie bestehen grundsätzlich aus einem jährlichen Beitrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts
für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied - auf eigene Rechnung handelnd - selbst auswählt. Der Beitrag
kann einmal jährlich oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Der Aufsichtsrat kann neben diesen Versorgungsleistungen auch monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur gesetzlichen
Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung vereinbaren, und zwar begrenzt
auf die Hälfte des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze insgesamt
ergibt („Arbeitgeberanteil“), wenn diese Arbeitgeberzuschüsse die nach dem Vergütungssystem vorgesehenen Versorgungsleistungen
mindern.
Es kann auch eine beitragsorientierte Altersversorgung (ggfs. auch unter Entgeltsumwandlung) vereinbart werden. Zur Förderung
der Altersversorgung kann auch ein Altersversorgungssystem eingeführt oder genutzt werden, das in seiner Ausgestaltung kapitalmarkt-
oder versicherungsorientiert ist, wobei der Aufsichtsrat gegebenenfalls auch eine Zusagegarantie auf die Summe der eingezahlten
Beiträge gewähren, absichern oder übernehmen und entsprechende Vereinbarungen treffen kann. Der durch eine solche Altersversorgung
bzw. durch eine beitragsorientierte Altersversorgung entstehende jährliche Aufwand für die Gesellschaft je Vorstandsmitglied
darf einen Betrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts des Vorstandsmitglieds nicht übersteigen.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung der Altersversorgung können alternativ oder nebeneinander individualvertraglich
vereinbart werden, jedoch dürfen insgesamt jährliche Zahlungen durch die Gesellschaft und jährlicher Aufwand für die Gesellschaft
je Vorstandsmitglied einen Betrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts des Vorstandsmitglieds
nicht übersteigen. Im Rahmen einer vereinbarten Entgeltsumwandlung kann jedem Vorstand auch das Recht gewährt werden, zusätzliche
Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen in eine Altersversorgung zu leisten.
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D.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
|
1. |
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht grundsätzlich ausschließlich aus einer erfolgsabhängigen Tantieme, die an
das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des WASGAU-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist
das erreichte, ggfs. bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
|
2. |
Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts
unterstreicht, sondern insbesondere in der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung der
Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen soll – ganz
im Sinne der Konzernstrategie „Mehr Ertrag für mehr Wert“. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken und helfen,
die Position am Markt weiter auszubauen.
Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung
genutzt, sondern in der Vergütung wird auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts unterschiedlich sein kann,
aber für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigen soll.
Im vorhinein können auch Bereinigungen des EBIT vereinbart werden, beispielsweise um EBIT-Einflüsse durch einmalige und nicht
mit dem operativen Ergebnis in Zusammenhang stehende OC-Rückstellungen/-auflösungen, Asset Impairments und Zuschreibungen.
Dies unterstreicht den unter A. beschriebenen Leitgedanken, dass die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder nachvollziehbar
und ergebnisorientiert vergütet werden soll.
|
3. |
Die Tantieme ist am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr und für die beiden ihm folgenden Geschäftsjahre zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft
zahlt am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr einen Abschlag auf die Tantiemezahlung in Höhe von 45 Prozent der Tantieme, die sich ergäbe, wenn sich
die Tantieme nach dem in diesem Geschäftsjahr erreichten EBIT des Konzerns bestimmen würde. Sollte die spätere Abrechnung
der Tantieme eine Überzahlung der Gesellschaft ergeben, ist der Differenzbetrag binnen eines Monats nach Fälligkeit der Tantieme
vollständig zurückzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
|
4. |
Nachträgliche Änderungen vorstehender Parameter sind grundsätzlich ausgeschlossen.
|
5. |
Daneben kann der Aufsichtsrat im Einzelfall im Unternehmensinteresse Geld- oder Sachzuwendungen an Vorstandsmitglieder bewilligen;
es bestehen allerdings keine Rechtsansprüche der Vorstandsmitglieder auf solche Sonderzuwendungen. Sie sind zu dem in der
Höhe auf das feste Bruttojahresgehalt begrenzt.
|
6. |
Sogenannte „Clawback“-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter variabler Vergütungen, namentlich bei Verletzung
der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind in das Vergütungssystem nicht implementiert. Solche Regelungen sind zwar in anderen
Ländern verbreitet, aufgrund der gesetzlichen Haftungsregelungen durch § 93 AktG die in Abs. 2 Satz 2 dem Vorstandsmitglied
sogar die Beweislast für die Erfüllung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auferlegen, sieht
die WASGAU Produktions- und Handels AG keinen erkennbaren Bedarf hierfür.
|
E. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Nebentätigkeiten
|
1. |
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für
die Dauer der Wiederbestellung. Die Dauer der Bestellung und Wiederbestellung entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall.
|
2. |
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Befristung widerrufen oder der Dienstvertrag nach § 626 BGB fristlos
gekündigt oder das Vorstandsmitglied dauernd arbeitsunfähig, endet nach Maßgabe näherer Vereinbarungen der Dienstvertrag des
betreffenden Vorstandsmitgliedes. Beruht der Widerruf auf einem wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund gemäß
§ 626 BGB für die fristlose Kündigung des Dienstvertrages ist, endet dieser erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist
nach § 622 Abs. 1, 2 BGB. Mit Beendigung erfolgen grundsätzlich keine Zahlungen mehr; bei unterjährigem Austritt, auch durch
Tod, werden aber Grundgehalt und Tantieme für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt.
|
3. |
Wird der Anstellungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen
an das Vorstandsmitglieds; im Übrigen sind bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit Zahlungen an ein Vorstandsmitglied,
einschließlich Nebenleistungen, auf den Wert von zwei Jahresvergütungen, höchstens aber eine Vergütung der Restlaufzeit des
Dienstvertrages begrenzt.
|
4. |
Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seines Dienstvertrages, haben seine Hinterbliebenen nach näherer Maßgabe vertraglicher
Vereinbarungen Anspruch auf Fortzahlung des anteiligen jährlichen Bruttogehalts und der anteiligen Tantieme für den Sterbemonat
und die drei folgenden Monate.
|
5. |
Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control)
oder Zusagen von Entschädigungen bei Entlassung oder von Übergangsgeldern bestehen nicht.
|
6. |
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können, auch erst aus Anlass des Ausscheidens, mit Vorstandsmitgliedern vereinbart werden
und eine Karenzentschädigung vorsehen. Eine eventuelle Abfindungszahlung soll auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
|
7. |
Die Vorstandsmitglieder stellen ihre gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung. Auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeiten
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, auf Wunsch der Gesellschaft
jederzeit weitere Vorstands-, Geschäftsführer-, Aufsichtsrats- und Beiratsmandate sowie andere Ämter oder Organfunktionen
in Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie eine Tätigkeit in Vereinen und
Verbänden, denen die Gesellschaft angehört, zu übernehmen bzw. solche bereits übernommenen Ämter fortzuführen. Tätigkeiten
für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sind durch die Vorstandsvergütung
abgegolten; im Übrigen werden Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten auf das feste Jahresgehalt und auf die Tantieme angerechnet.
|
F. |
Regelungen für neu eintretende Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat hat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten
aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten (beispielsweise
Umzugskosten oder befristete Übernahme von Hotel- oder Reisekosten) zu gewähren.
|
G. |
Vorübergehende Abweichungen
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1. |
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer veränderten Unternehmensstrategie
zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Krise der Wirtschaft insgesamt. Die außergewöhnlichen,
einer Abweichung zugrundeliegenden und diese erfordernden Umstände sowie die Abweichung vom Vergütungssystem sind durch Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen.
|
2. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur
und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile.
|
Gestützt auf die Empfehlung des Hauptausschusses des Aufsichtsrats (und auch des Personalausschusses) schlägt der Aufsichtsrat
der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG vor, zu beschließen, dass das vorstehend im Wortlaut wiedergegebene, fortentwickelte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt wird.
|
9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 31. Mai 2023 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden am 23. Januar 2023 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes mit
Wirkung ab Beendigung der am 31. Mai 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
Für die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind Neuwahlen durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß §
96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
zusammensetzen, wobei nach § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden
ist.
Am 02. Juni 2022 hat die Seite der Arbeitnehmervertreter aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner
als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Die Arbeitnehmer haben drei Frauen und drei Männer gewählt, sodass dieses Mindestanteilsgebot auf Seiten der Arbeitnehmer
erfüllt ist.
Durch die Hauptversammlung sind, um dieses Mindestanteilsgebot zu erfüllen, am 31. Mai 2023 mindestens zwei Frauen und mindestens
zwei Männer als Vertreter der Anteilseigner zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden
dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner drei Frauen und drei Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot erfüllt
wäre.
Die Aktionärin Wasgau Food Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Annweiler am Trifels hat mit Schreiben vom 06. Februar
2023 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG Frau Elisabeth Promberger zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen. Frau Promberger
hat ihr früheres Amt als Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2022 niedergelegt.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind einschließlich
des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Zudem ist im Anschluss an die Tagesordnung
durch eine Übersichtstabelle auch dargestellt, wie die Vorgeschlagenen das Kompetenzprofil ausfüllen würden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis f) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
a) Frau Dr. Daniela Büchel, Frechen, Vorstand Rewe Group für HR und Nachhaltigkeit, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln Vorstand REWE Beteiligungs-Holding AG, Köln Geschäftsführerin REWE Markt GmbH, Köln Geschäftsführerin Penny Markt GmbH, Köln
b) Herr Dr. Christian Hornbach, Annweiler am Trifels, Vorsitzender der Geschäftsführung, Hornbach Baustoff Union GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße Vorsitzender der Geschäftsführung, Union Bauzentrum Hornbach GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße Vorsitzender der Geschäftsführung, Ruhland-Kallenborn & Co. GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße Vorsitzender der Geschäftsführung, Robert Röhlinger GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße
c) Herr Roland Pelka, Annweiler am Trifels, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim, im Ruhestand
d) Frau Elisabeth Promberger, München Vorsitzende der Geschäftsleitung, REWE Markt GmbH Zweigniederlassung Süd, Eching Geschäftsführerin, REWE Partner GmbH, Köln Geschäftsführerin, REWE Südmarkt GmbH, Köln
e) Herr Dr. Sven Spork, Frechen-Königsdorf Bereichsvorstand Corporate Affairs, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln
f) Frau Christa Theurer, Schömberg, Regionalleiterin Deutschland, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre entscheiden zu lassen.
Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
Der Aufsichtsrat schlägt darüber hinaus vor, die nachfolgenden unter lit. g) bis i) genannten Personen gemäß § 9 Abs. 6 der
Satzung wie folgt als Ersatzmitglieder für die vorstehend zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen.
g) Angelika Hornbach, Annweiler am Trifels Geschäftsführerin, Jugendstilhotel Trifels GmbH & Co. KG, Annweiler am Trifels als 1. Ersatzmitglied für Frau Christa Theurer und als 2. Ersatzmitglied für Herrn Roland Pelka und Dr. Christian Hornbach
h) Herr Nils Hornbach, Annweiler am Trifels Mitglied der Geschäftsleitung Deutschland (E-Business, Kundenlogistik) & Leiter E-Business Konzern, HORNBACH Baumarkt AG,
Bornheim Geschäftsführer HORNBACH Forst GmbH, Bornheim Geschäftsführer BODENHAUS GmbH, Essingen als 1. Ersatzmitglied für Herrn Roland Pelka und als 1. Ersatzmitglied für Dr. Christian Hornbach
i) Herr Christoph Matschke, Köln Vorstand, REWE International AG, Wiener Neudorf, Österreich Geschäftsführer, REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln Geschäftsführer, Sapor Beteiligungsverwaltungs GmbH, Wiener Neudorf, Österreich Geschäftsführer, Becker Projektierungs GmbH, Köln Geschäftsführer, REWE-Projektentwicklung GmbH, Köln als Ersatzmitglied für Dr. Daniela Büchel, Elisabeth Promberger und Dr. Sven Spork
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Bestellung der Ersatzmitglieder für zu wählende
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre entscheiden zu lassen.
Weitere Angaben über die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 9 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, einschließlich der Ersatzmitglieder
a) Frau Dr. Daniela Büchel
Name (Vor- und Nachname) |
Daniela Büchel |
Titel, akademischer Grad |
Dr. rer. pol, Diplom-Ökonom |
Geboren |
26.02.1973 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Frechen |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
06.06.2018 |
Dauer der aktuellen Bestellung |
5 Jahre |
Ende der aktuellen Bestellung |
31.05.2023 |
Ausgeübter Beruf |
Vorstand REWE Group Verantwortungsbereich HR und Nachhaltigkeit, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln Vorstand REWE Beteiligungs-Holding AG, Köln Geschäftsführerin REWE Markt GmbH, Köln Geschäftsführerin Penny Markt GmbH, Köln
|
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Keine |
Werdegang |
Seit 2023 Vorstand REWE Group Verantwortungsbereich HR und Nachhaltigkeit, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln 2016-2022 Bereichsvorstand Handel Deutschland Human Resources und Nachhaltigkeit, REWE Deutscher Supermarkt KGaA, Köln Vorstand REWE Beteiligungs-Holding Aktiengesellschaft, Köln 2014 – 2016 Geschäftsleitung Personal und Nachhaltigkeit, REWE Markt GmbH, Köln 2012 – 2014 Bereichsleiterin Konzernmarketing, Nachhaltigkeit und Public Affairs, REWE Zentral AG, Köln 2006 – 2012 Bereichsleiterin Konzernmarketing und Nachhaltigkeit, REWE Zentral AG, Köln 2004 – 2006 Funktionsbereichsleiterin Strategieentwicklung und Strategische Projekte, REWE Zentral AG, Köln 2003 – 2004 Mitarbeiterin Unternehmensentwicklung/Konzerncontrolling, REWE Zentral AG, Köln 1997 – 2002 Senior Consultant, Institut für Handelsforschung, Köln
|
b) Herr Dr. Christian Hornbach
Name (Vor- und Nachname) |
Christian Hornbach |
Titel, akademischer Grad |
Dr., Diplom-Wirtschaftsingenieur |
Geboren |
03.01.1978 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Annweiler am Trifels |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
25.06.2008 |
Dauer der aktuellen Bestellung |
5 Jahre |
Ende der aktuellen Bestellung |
31.05.2023 |
Ausgeübter Beruf |
Vorsitzender der Geschäftsführung, Hornbach Baustoff Union GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße Vorsitzender der Geschäftsführung, Union Bauzentrum Hornbach GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße Vorsitzender der Geschäftsführung, Ruhland-Kallenborn & Co. GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße Vorsitzender der Geschäftsführung, Robert Röhlinger GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße
|
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Mitglied des Aufsichtsrats, REWE Zentral AG, Köln Mitglied des Aufsichtsrats, REVIVAT AG, Annweiler am Trifels
|
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Mitglied des Stiftungsrats, Adrienne und Otmar Hornbach-Stiftung, Annweiler am Trifels Président Directeur Général en qualité de Président du Conseil d'Administration de la société Etablissments Camile HOLTZ et
Cie, Phalsbourg, Frankreich Gérant dur SAAR-LOR Immobilière, Société civile Immobilière au capital, Phalsbourg, Frankreich
|
Werdegang |
Seit 2021 Vorsitzender der Geschäftsführung, Hornbach Baustoff Union GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße 2015 – 2021 Geschäftsführer, Hornbach Baustoff Union GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße 2015 Referent Baustoffhandel, Hornbach Holding AG & Co. KGaA, Neustadt a. d. Weinstraße 2011 – 2014 Senior Risk Controller, KfW Bankengruppe, Frankfurt am Main 2005 – 2011 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Technischen Universität, Kaiserslautern 2005 – 2015 freiberufliche Dozententätigkeit bei namhaften Bildungseinrichtungen
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c) Herr Roland Pelka
Name (Vor- und Nachname) |
Roland Pelka |
Titel, akademischer Grad |
Diplom-Kaufmann, Berufsexamina zu Wirtschaftsprüfer und Steuerberater |
Geboren |
16.05.1957 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Annweiler am Trifels |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
23.07.2003 |
Dauer der aktuellen Bestellung |
5 Jahre |
Ende der aktuellen Bestellung |
31.05.2023 |
Ausgeübter Beruf |
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim, im Ruhestand |
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Mitglied des Stiftungsrats, Adrienne und Otmar Hornbach-Stiftung, Annweiler am Trifels |
Werdegang |
2015 – 2021 Mitglied des Vorstands, CFO, HORNBACH Management AG, Annweiler am Trifels 2008 – 2021 Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 2001 – 2015 Mitglied des Vorstands, CFO, HORNBACH Holding AG, Neustadt a. d. Weinstraße 1996 – 2021 Mitglied des Vorstands, CFO, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 1990 – 1995 Direktor Finanzen und Controlling, Sony Music und Sony Entertainment Holdings GmbH, Frankfurt am Main 1987 – 1990 Financial Controller, Bank of America, Frankfurt am Main 1983 – 1987 Prüfungsleiter Peat, Marwick, Mitchell & Co. (heute KPMG), Frankfurt am Main Berufsexamina zum Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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d) Frau Elisabeth Promberger
Name (Vor- und Nachname) |
Elisabeth Promberger |
Titel, akademischer Grad |
Mag.rer.soc.oec, MSc |
Geboren |
01.01.1983 |
Nationalität |
Österreich |
Wohnort |
München |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
Neubestellung |
Dauer der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ende der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ausgeübter Beruf |
Vorsitzende der Geschäftsleitung, REWE Markt GmbH Zweigniederlassung Süd, Eching Geschäftsführerin, REWE Partner GmbH, Köln Geschäftsführerin, REWE Südmarkt GmbH, Köln
|
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Keine |
Werdegang |
Seit 2023 Vorsitzende der Geschäftsleitung, REWE Markt GmbH Zweigniederlassung Süd, Eching 2020 – 2022 Vorstand WASGAU Produktions und Handels AG, Pirmasens 2018 – 2020 Vertriebsleiterin, REWE Markt GmbH Zweigniederlassung Süd, Eching 2016 – 2017 Referentin Vorstandsvorsitzender, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln 2014 – 2016 Stv. Leitung Zentraleinkauf Trockensortiment, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich) 2011 – 2016 Gruppenleiterin Zentraleinkauf Trockensortiment, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich) 2007 – 2011 Category Managerin, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich) 2005 – 2006 Management Trainee, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich)
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e) Herr Dr. Sven Spork
Name (Vor- und Nachname) |
Sven Spork |
Titel, akademischer Grad |
Dr. rer. pol., Dipl.-Kfm. |
Geboren |
30.01.1972 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Frechen-Königsdorf |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
Neubestellung |
Dauer der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ende der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ausgeübter Beruf |
Bereichsvorstand Corporate Affairs, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln |
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Mitglied des Aufsichtsrats, REWE Beteiligungs-Holding AG, Köln Mitglied des Aufsichtsrats, GS1 Germany GmbH, Köln
|
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Mitglied des Aufsichtsrats, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich) Mitglied des Präsidiums, Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH), Berlin Mitglied des Verwaltungsrates, EHI Retail Institute, Köln
|
Werdegang |
Seit 2016 Bereichsvorstand Corporate Affairs, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln 2010 – 2015 Leiter Vorstands- und AR-Büro / Public Affairs, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln 2007 – 2009 Referent des CEO, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln 2005 – 2006 Strategisches Konzerncontrolling, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln 1998 – 2004 Wiss. Mitarbeiter am Seminar für Handel und Distribution, Universität zu Köln, Köln
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f) Frau Christa Theurer
Name (Vor- und Nachname) |
Christa Theurer |
Titel, akademischer Grad |
Diplom-Betriebswirtin (FH) |
Geboren |
19.08.1969 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Schömberg |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
06.06.2018 |
Dauer der aktuellen Bestellung |
5 Jahre |
Ende der aktuellen Bestellung |
31.05.2023 |
Ausgeübter Beruf |
Regionalleiterin Deutschland, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim |
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Keine |
Werdegang |
Seit 2012 Regionalleiterin Deutschland, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 2008 – 2011 Regionalleiterin Deutschland Süd, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 1999 – 2007 Einkaufsleiterin Region Deutschland Süd (seit 2006 Prokura), HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 1997 – 1999 Einkäuferin Bereich Baustoffe, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 1994 – 1997 Einkaufsassistentin Bereich Baustoffe, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim
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Ersatzmitglieder
g) Frau Angelika Hornbach
Name (Vor- und Nachname) |
Angelika Hornbach |
Titel, akademischer Grad |
Dipl. Übersetzerin, Fachwirtin im Gastgewerbe |
Geboren |
10.10.1983 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Annweiler am Trifels |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
Neubestellung zum Ersatzmitglied |
Dauer der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ende der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ausgeübter Beruf |
Geschäftsführerin, Jugendstilhotel Trifels GmbH & Co. KG, Annweiler am Trifels |
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Keine |
Werdegang |
Seit 2019 Geschäftsführerin, Jugendstilhotel Trifels GmbH & Co. KG, Annweiler am Trifels 2018 – 2019 Leitung Rezeption, Jugendstilhotel Trifels GmbH & Co. KG, Annweiler am Trifels 2017 – 2018 Teaching Assistant, Sandfield Primary School, Guildford, Vereinigtes Königreich 2013 – 2014 Language Trainer, selbstständig, Guildford (Vereinigtes Königreich) 2009 – 2013 Übersetzerin JP-D/F-D, selbstständig, Schwerpunkt Patente & Urkunden 2003 – 2009 Studium, Universität Bonn, Bonn
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h) Herr Nils Hornbach
Name (Vor- und Nachname) |
Nils Hornbach |
Titel, akademischer Grad |
M. Sc., B. Sc. |
Geboren |
19.01.1989 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Annweiler am Trifels |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
Neubestellung zum Ersatzmitglied |
Dauer der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ende der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ausgeübter Beruf |
Mitglied der Geschäftsleitung Deutschland (E-Business, Kundenlogistik) & Leiter E-Business Konzern, HORNBACH Baumarkt AG,
Bornheim Geschäftsführer HORNBACH Forst GmbH, Bornheim Geschäftsführer BODENHAUS GmbH, Essingen
|
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Keine |
Werdegang |
2021 – 2023 Leiter E-Business Konzern, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 2019 – 2023 Mitglied der Geschäftsleitung Deutschland, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 2017 – 2019 Teilprojektleiter Neue Geschäftsmodelle, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 2015 – 2017 Teamleiter Kundenlogistik und E-Business, HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim 2013 – 2015 Operations Management Graduate Trainee, Ocado Retail Ltd., Hatfield, Vereinigtes Königreich
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i) Herr Christoph Matschke
Name (Vor- und Nachname) |
Christoph Matschke |
Titel, akademischer Grad |
Dipl.-Kaufmann |
Geboren |
25.11.1974 |
Nationalität |
Deutschland |
Wohnort |
Köln |
Zeitpunkt der Erstbestellung |
Neubestellung zum Ersatzmitglied |
Dauer der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ende der aktuellen Bestellung |
Keine |
Ausgeübter Beruf |
Vorstand, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich) Geschäftsführer, REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH, Köln Geschäftsführer, Sapor Beteiligungsverwaltungs GmbH, Wiener Neudorf (Österreich) Geschäftsführer, Becker Projektierungs GmbH, Köln Geschäftsführer, REWE-Projektentwicklung GmbH, Köln
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Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
Keine |
Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen |
Vorsitzender des Aufsichtsrats, REWE International Dienstleistungs GmbH, Wiener Neudorf (Österreich) Vorsitzender des Aufsichtsrats, REWE International Lager- und Transport GmbH, Wiener Neudorf (Österreich) Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats, Penny GmbH, Wiener Neudorf (Österreich) Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats, REWE Austria Fleischwaren GmbH, Wiener Neudorf (Österreich) Mitglied des Aufsichtsrats, Billa AG, Wiener Neudorf (Österreich) Mitglied des Aufsichtsrats, BIPA Parfümerien GmbH, Wiener Neudorf (Österreich) Mitglied des Beirats, MAXFIVE GmbH, Wien (Österreich) Mitglied des Beirats, OC Payment GmbH, Köln Mitglied des Treasury Committee, REWE International Finance B.V., AD Venlo (Niederlande)
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Werdegang |
Seit 2017 Vorstand, REWE International AG, Wiener Neudorf (Österreich) Seit 2017 Geschäftsführer, REWE-Beteiligungs Holding International GmbH, Köln 2011 – 2016 Geschäftsführer, PENNY Discount International GmbH, Köln 2008 – 2016 Leitung Rechnungswesen, Penny Markt GmbH, Köln 2002 – 2005 Head of Buying, REWE-Beteiligungs Holding International GmbH, Köln 2000 – 2002 Projectmanager Strategy and Organisation, REWE-ZENTRALFINANZ eG., Köln
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WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
I. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.600.000 Stück. Sämtliche der ausgegebenen
Aktien sind stimmberechtigt und gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt also 6.600.000 Stimmen. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt
zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen
Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung
von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1 EGAktG, wonach der Vorstand für Hauptversammlungen, die bis einschließlich
31. August 2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. § 118a AktG und die weiteren korrespondierenden gesetzlichen Neuregelungen
zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022,
S. 1166 ff.) eingeführt und sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.
Ordnungsgemäß angemeldete und zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch,
31. Mai 2023, ab 11:00 Uhr (MESZ) mit Bild und Ton live durch Nutzung des Internetservice unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Internetservice erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang
zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung
wie nachstehend näher bestimmt ausüben.
Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Die Gesellschaft hat einen Internetservice zur Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich
über den Internetservice elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live mit Bild und Ton verfolgen.
Der Internetservice ist abrufbar unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
Den Online-Zugang zum Internetservice erhalten Sie durch Eingabe Ihrer individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort),
die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können.
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 10. Mai 2023 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen
Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den Internetservice zur Hauptversammlung
übersandt. Sie können aber über die nachfolgend im Abschnitt „Anmeldung“ genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen
mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) anfordern.
Bevollmächtigte erhalten eigene Zugangsdaten zum Internetservice (wie näher im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch
andere Bevollmächtigte“ beschrieben).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung) und zur Ausübung des
Stimmrechts und der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis Mittwoch, 24. Mai 2023, 24:00
Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform
unter der Anschrift
WASGAU Produktions & Handels AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder E-Mail: wasgau@better-orange.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung elektronisch unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
anmelden. Für den Online-Zugang siehe bitte die Hinweise oben im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung
zur Versammlung“. Ein Anmeldeformular, das sowohl für die Anmeldung in Textform als auch für die Vollmachtserteilung genutzt
werden kann, wird zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandt. Ein Muster eines Anmeldeformulars findet sich zudem auf
unserer Internetseite unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
Bei oder nach der Anmeldung können Sie auswählen, ob Sie Ihre Stimme durch elektronische Briefwahl abgeben oder ob Sie die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder andere Bevollmächtigte – zum Beispiel einen Intermediär (wie etwa
ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet – bevollmächtigen wollen. Einzelheiten zu diesen
Möglichkeiten werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung sind Erteilung, Änderung oder Widerruf Ihrer elektronischen Briefwahl oder Vollmachts-
und Weisungserteilung einschließlich eines Wechsels zwischen diesen Möglichkeiten noch über unseren Internetservice bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2023 möglich.
Der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen, wann diese Möglichkeiten enden. Bei Anmeldungen durch Intermediäre
(wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie durch Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres
Internetservice.
Bitte beachten Sie, dass eine elektronische Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung über den Internetservice stets
als vorrangig betrachtet wird und eine eventuelle anderweitige elektronische Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung
mit der gleichen Aktionärsnummer unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs gegenstandslos ist. Bei mehreren form- und fristgerechten
anderweitigen Erklärungen wird dagegen die zeitlich zuletzt zugegangene als vorrangig betrachtet.
Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
2. |
Freie Verfügbarkeit der Aktien
|
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich
für das Teilnahme- und Stimmrecht ist – unabhängig von etwaigen Depotbeständen – der im Aktienregister eingetragene Bestand
am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden am Tag der virtuellen Hauptversammlung und in den letzten
sechs Tagen vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung, d.h. vom 25. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 31. Mai
2023, 24:00 Uhr (MESZ), Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der virtuellen Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages,
dem 24. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Durch den Umschreibestopp ist der Handel der Aktien nicht eingeschränkt.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
|
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme durch elektronische Briefwahl abgeben. Zur Ausübung
des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig
angemeldet sind (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“). Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (wie etwa
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation. Bitte nutzen Sie den oben
im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannten Internetservice oder senden
Sie Ihre elektronische Briefwahl per E-Mail an die oben im Abschnitt „Anmeldung“ genannte E-Mail-Adresse. Bitte verwenden
Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular. Ein Muster eines Anmeldeformulars
findet sich auch auf unserer Internetseite unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
Zur Möglichkeit der Erteilung, Änderung oder Widerruf der elektronischen Briefwahl siehe bitte die Hinweise oben im Abschnitt
„Anmeldung“.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
|
Wir bieten Ihnen außerdem an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei der Ausübung
des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“).
Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können
auch über den oben im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannten Internetservice
erteilt werden. Bitte nutzen Sie den oben im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“
genannten Internetservice oder senden Sie Ihre Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief oder E-Mail an die oben im Abschnitt
„Anmeldung“ genannte Anschrift. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte
Anmeldeformular. Ein Muster eines Anmeldeformulars findet sich zudem auf unserer Internetseite unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des Internetservice wird zugleich gegenüber der WASGAU Produktions
& Handels AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht. Zur Möglichkeit der Änderung der Vollmachts- und Weisungserteilung
siehe bitte die Hinweise oben im Abschnitt „Anmeldung“.
Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten,
können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, zu denen Sie Weisungen erteilen, und dass sie das Stimmrecht
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen,
zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch andere Bevollmächtigte
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Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können auch andere Bevollmächtigte – zum Beispiel einen Intermediär (wie
etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, oder einen anderen Dritten – bevollmächtigen, um
ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Eine Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vertreter erteilt wird, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können auch über den oben
im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannten Internetservice erteilt
werden. Bitte nutzen Sie den oben im Abschnitt „Zugang zum Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“
genannten Internetservice oder senden Sie Ihre Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung per Brief oder E-Mail an die
oben im Abschnitt „Anmeldung“ genannte Anschrift. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das zusammen mit dem Einladungsschreiben
übersandte Anmeldeformular. Ein Muster eines Anmeldeformulars findet sich zudem auf unserer Internetseite unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
Mit der Rücksendung des Anmeldeformulars oder der Verwendung des Internetservice wird zugleich gegenüber der WASGAU Produktions
& Handels AG der Nachweis der Bevollmächtigung erbracht. Zur Möglichkeit der Änderung der Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung
siehe bitte die Hinweise oben im Abschnitt „Anmeldung“.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären (wie etwa Kreditinstituten) gilt § 135 Abs. 1 bis 7 AktG. Insbesondere ist die
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung eigene Regelungen
vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das Stimmrecht ausüben
will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder
verschwägert. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über elektronische Briefwahl oder die Erteilung
von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise
entsprechend. Für die Nutzung des Internetservice werden den Bevollmächtigten nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung durch
den Aktionär Zugangsdaten übersandt, die ihnen die Rechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation über den Internetservice
ermöglichen. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten
bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.
III. Rechte der Aktionäre
1. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 166.667 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm spätestens bis zum Ablauf
des 30. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:
WASGAU Produktions & Handels AG – Vorstand – Blocksbergstraße 183 66955 Pirmasens
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt.
2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
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Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre,
die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
WASGAU Produktions & Handels AG – Vorstand – Blocksbergstraße 183 66955 Pirmasens E-Mail: vorstand.hv@wasgau-ag.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum 16. Mai 2023,
24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung
in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht
worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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• |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch
machen wird oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers und Mitgliedern des Aufsichtsrats gelten die vorstehenden Absätze
sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft
ist über die vorgenannten Gründe hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht
die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung
auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden (siehe oben im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht im Aktienregister
als Aktionär der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag
in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
3. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Stellungnahmen zu den Gegenständen
der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft in Textform
als Datei im Dateiformat PDF übermittelt werden. Sie können ausschließlich über den Internetservice unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
übermittelt werden und müssen spätestens bis Donnerstag, 25. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Wir bitten den Umfang von
Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären oder Bevollmächtigten eine ordnungsgemäße Sichtung
der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.
Wir werden zugänglich zu machende Stellungnahmen, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden
Aktionärs oder Bevollmächtigten, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
zur Verfügung stellen, spätestens am 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ).
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten Internetservice veröffentlicht. Einzelheiten zum Zugang
zum Internetservice finden sich oben im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene
Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
4. |
Rederecht und Funktionstest der Videokommunikation gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter nur über den passwortgeschützten
Internetservice unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
anzumelden. Einzelheiten zum Zugang zum Internetservice finden sich oben im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung
und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon
sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie
im Internetservice unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
5. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Bevollmächtigter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131
Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Internetservice ausgeübt werden. Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
6. |
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG
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Die ordnungsgemäß angemeldeten und zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigte haben das Recht,
im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher Widerspruch
kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Internetservice unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Internetservice ermächtigt und erhält die Widersprüche
über den Internetservice.
Einzelheiten zum Zugang zum Internetservice finden sich oben im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“.
IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite, Live-Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice, Bestätigung
der Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung
mit § 245 AktG finden sich im Internet unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsichtnahme aus und stehen auch während des Zeitraums der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zur
Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse sowie die nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben werden nach der Hauptversammlung
ebenfalls im Internet unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
bekannt gegeben. Ferner finden sich dort Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener
Stimmen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG und über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines
Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
Die gesamte Hauptversammlung am 31. Mai 2023 wird für ordnungsgemäß angemeldete und zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
ab 11:00 Uhr (MESZ) mit Bild und Ton live über den Internetservice unter der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
übertragen. Einzelheiten zum Zugang zum Internetservice finden sich oben im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“.
Weder die Live-Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice noch die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
ermöglichen eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung über
elektronische Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
Während der virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten
und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären sowie ihren Bevollmächtigten über den Internetservice unter
der Internetadresse
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
zur Verfügung stehen. Einzelheiten zum Zugang zum Internetservice finden sich oben im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts".
V. Informationen zum Datenschutz
Die WASGAU Produktions & Handels AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktionärsnummer,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Stimmabgabe und die Zuschaltung zur Hauptversammlung der WASGAU
Produktions & Handels AG zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die WASGAU Produktions
& Handels AG die verantwortliche Stelle, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Der Dienstleister der WASGAU Produktions & Handels AG, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt
wurde, erhält von der WASGAU Produktions & Handels AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der WASGAU Produktions & Handels AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der WASGAU Produktions & Handels AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@wasgau-ag.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
WASGAU Produktions & Handels AG - Datenschutzbeauftragter - Blocksbergstraße 183 66955 Pirmasens
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der WASGAU Produktions & Handels AG unter
https://www.wasgau.com/datenschutz/
zu finden. Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie bei Bedarf über die vorstehend wiedergegebene E-Mail-Adresse
bzw. die vorstehend angegebenen Kontaktdaten.
Pirmasens, im April 2023
WASGAU Produktions & Handels AG
Der Vorstand
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