EQS-News: voestalpine AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
voestalpine AG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlages für die Gewinnverwendung, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des konsolidierten nichtfinanziellen Berichtes, des konsolidierten Corporate Governance-Berichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2023/2024 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023/2024 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung des Geschäftsjahres 2024/2025 7. Neuwahl des Aufsichtsrats 8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats 9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands 10. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Aufsichtsrats 11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 3 „Veröffentlichungen“, § 18 „Hauptversammlung – Einberufung“ sowie Änderung der Satzung durch Ergänzung um einen neuen § 19 „Moderierte virtuelle Hauptversammlung“ und entsprechende Änderung der Nummerierung der folgenden Paragraphen der Satzung 12. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals im Ausmaß von 20 % des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs 6 AktG [Genehmigtes Kapital 2024/I] und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs 2a 13. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals im Ausmaß von 10 % des Grundkapitals gegen Sacheinlagen und/oder zur Ausgabe an Arbeitnehmer:innen, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts [Genehmigtes Kapital 2024/II] und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs 2b 14. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, Finanzinstrumente im Sinne des § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, die auch das Bezugs- und/oder das Umtauschrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft einräumen können, auszugeben, auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär:innen auf die Finanzinstrumente 15. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juli 2019, die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger:innen von Finanzinstrumenten im Ausmaß von 10 % des Grundkapitals [Bedingtes Kapital 2024] und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs 6
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 12. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.voestalpine.com zugänglich:
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/2024;
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 23. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär:in ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 28. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder voestalpine AG Per SWIFT (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt Per E-Mail anmeldung.voestalpine@hauptversammlung.a Die Aktionär:innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 23. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Identifikation voestalpine AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten. Personen, die als Bevollmächtigte:r zur Hauptversammlung erscheinen, haben zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis die Vollmacht mitzunehmen. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, wird der Zutritt erleichtert, wenn eine Kopie der Vollmacht mitgebracht wird. Wenn Sie als Organ eine juristische Person in der Hauptversammlung vertreten, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte einen Nachweis mit, dass Sie die juristische Person einzeln zu vertreten berechtigt sind (Firmenbuchauszug, bei Kollektivvertretung zusätzlich eine firmenmäßig unterzeichnete Vollmacht). Gäste Die Hauptversammlung ist das wesentliche Organ einer Aktiengesellschaft, da es das Forum für die Eigentümer:innen der Gesellschaft – die Aktionär:innen – ist. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir aus einer Hauptversammlung keine Veranstaltung für Gäste machen können, so sehr wir auch ein solches Interesse schätzen. Für Rückfragen steht das Investor Relations Team gerne zur Verfügung (Tel.: +43 (0) 50304 15 8735, E-Mail: IR@voestalpine.com).
Jede:r Aktionär:in, die:der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht, eine:n Vertreter:in zu bestellen, die:der im Namen der:s Aktionärs:in an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie die:der Aktionär:in hat, den sie:er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Bot:in Die Vollmachten müssen spätestens bis 2. Juli 2024, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit), bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind spätestens am 12. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.voestalpine.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär:innen zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat die:der Aktionär:in ihrem:seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Es ist nicht zwingend, dass Aktionär:innen, die eine:n Verteter:in bevollmächtigen wollen, den unter Punkt V. genannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter vom Interessenverband für Anleger (IVA), Florian Beckermann, Vorstandsmitglied des IVA, zum Vertreter bestellen.
Als besonderer Service steht den Aktionär:innen ein Vertreter vom Interessenverband für Anleger, IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist derzeit vorgesehen, dass Florian Beckermann, Vorstandsmitglied des IVA, bei der Hauptversammlung diese Aktionär:innen vertreten wird. Für die Bevollmächtigung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.voestalpine.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben (siehe IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:R VERTRETERS:IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN) genannten Adressen (Telefax, E-Mail, Post oder Bot:in) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme: Florian Beckermann Die Vollmachten müssen spätestens bis 2. Juli 2024, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit) bei einer der oben oder in Punkt Die:Der Aktionär:in hat dem Stimmrechtsvertreter Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein:e von ihm bevollmächtigte:r Subvertreter:in) das Stimmrecht auszuüben hat. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage und innerhalb der Grenzen der von der:dem Aktionär:in erteilten Stimmrechtsweisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist nicht sichergestellt, dass der Stimmrechtsvertreter ein Stimmrecht ausüben kann. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsverteter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. Aktionär:innen können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Bot:in spätestens am 12. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 4020 Linz, voestalpine-Straße 1, z.H. Dr. Christian Kaufmann, Abteilung Recht, Beteiligungen und Compliance, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse christian.kaufmann@voestalpine.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jede:n Antragsteller:in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000937503 im Text anzugeben ist. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionär:innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär:innen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 24. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
Zum Tagesordnungspunkt 7 „Neuwahl des Aufsichtsrats“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär:innen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat der voestalpine AG besteht nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter:innen) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von derzeit sieben Kapitalvertreter:innen sind vier Männer und drei Frauen, von den vier Arbeitnehmervertreter:innen sind drei Männer und eine Frau. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit aus sieben Männern und vier Frauen; das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird erfüllt. Die voestalpine AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen. Es wird mitgeteilt, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter:innen noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter:innen erhoben wurde und es daher nicht zu einer Getrennterfüllung, sondern zu einer Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der voestalpine AG besteht der Aufsichtsrat aus drei bis acht von der Hauptversammlung gewählten sowie aus den gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Sollte es zum Tagesordnungspunkt 7 „Neuwahl des Aufsichtsrats“ zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär:innen kommen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen angehören.
Jeder:m Aktionär:in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 20 Abs 3 der Satzung im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit bzw. der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen festlegen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand gestellt werden. Derartige Fragen können an die Gesellschaft per Post oder Bot:in an 4020 Linz, voestalpine-Straße 1, Abteilung Investor Relations, z.H. DI (FH) Peter Fleischer, per E-Mail an IR@voestalpine.com übermittelt werden.
Jede:r Aktionär:in ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 7 „Neuwahl des Aufsichtsrats“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können von Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 24. Juni 2024 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf Punkt VI. Abs 3 verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 324.391.840,99 und ist zerlegt in 178.549.163 auf Inhaber:innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 7.098.547 eigene Aktien. Auf eigene Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. 8.975 Aktien wurden gemäß § 67 Abs 2 iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt, wovon 948 Aktien noch nicht eingereicht und auf ein Wertpapierdepot gutgeschrieben wurden. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 171.449.668 Stückaktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionär:innen gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit).
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung bis zum Beginn der Generaldebatte im Internet zu übertragen. Alle Aktionär:innen der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 3. Juli 2024 ab ca. 10:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit) live im Internet unter www.voestalpine.com verfolgen. Eine darüberhinausgehende Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch voestalpine AG ist für eine Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Teilnehmer:innen der Hauptversammlung gemäß Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter www.voestalpine.com/datenschutz-hv.at Linz, im Juni 2024 [1] Ausschließlich der in deutscher Sprache veröffentlichte Text der nachstehenden Bekanntmachung ist rechtsverbindlich.
05.06.2024 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | voestalpine AG |
voestalpine-Straße 1 | |
4020 Linz | |
Österreich | |
Telefon: | +43 50304/15-9949 |
Fax: | +43 50304/55-5581 |
E-Mail: | IR@voestalpine.com |
Internet: | www.voestalpine.com |
ISIN: | AT0000937503 |
WKN: | 897200 |
Börsen: | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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1918691 05.06.2024 CET/CEST