Uniper SE
Düsseldorf
WKN: UNSE01 / ISIN: DE000UNSE018
Absage der außerordentlichen Hauptversammlung zur Verlustanzeige und Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung zur Verlustanzeige und zum Beschluss über Stabilisierungsmaßnahmen
Die mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 11. November 2022 für Montag, den 19. Dezember 2022, um 12:00 Uhr (MEZ) einberufene
außerordentliche Hauptversammlung der Uniper SE zur Behandlung der Verlustanzeige nach § 92 AktG wird hiermit abgesagt.
Gleichzeitig wird nunmehr ebenfalls für den 19. Dezember 2022 eine neue Hauptversammlung einberufen, deren Tagesordnung die
Verlustanzeige nach § 92 AktG sowie im Rahmen der Implementierung des mit dem Bund vereinbarten Stabilisierungspaketes eine
Kapitalerhöhung und eine Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital vorsieht.
Es ist im Interesse der Uniper SE und ihrer Aktionäre, dass die Verlustanzeige nach § 92 AktG durch den Vorstand in derselben
Hauptversammlung erfolgt, die auch über konkrete Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesellschaft entscheidet.
Düsseldorf, im November 2022
Der Vorstand
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
außerordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE
am 19. Dezember 2022, 12:00 Uhr mitteleuropäische Zeit (im Folgenden „MEZ“), die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden wird.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Gesetz (wie nachfolgend definiert)
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung stattfindet. Dies führt im Vergleich zu einer Präsenzhauptversammlung zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Rechtsgrundlagen hierfür sind in der jeweils gültigen Fassung § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 3 bis 5 des Energiesicherungsgesetzes
vom 20. Dezember 1974 (im Folgenden „Energiesicherungsgesetz“ oder „EnSiG“) in Verbindung mit (i) §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen
an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der
Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ vom 17. Oktober 2008 (im Folgenden „WStBG“), (ii) § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung seiner letzten Änderung durch Artikel 11 des Gesetzes
zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (im Folgenden „COVID-19-Gesetz“), und (iii) §§ 121 ff. des Aktiengesetzes (im Folgenden „Aktiengesetz“ oder „AktG“) 1.
Die Hauptversammlung findet damit ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Aktionäre können
jedoch die Hauptversammlung in Bild und Ton über das Internet verfolgen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht
per Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) sowie Vollmachtserteilung ausüben und haben das Recht,
im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen. Sie müssen ihre Fragen bis zum 17. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), bei
der Gesellschaft über den Online-Service für Aktionäre einreichen. Darüber hinaus ist eine elektronische Teilnahme im Sinne
des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ausgeschlossen. Widersprüche zu Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung sind über den Online-Service
gegenüber dem die Hauptversammlung protokollierenden Notar zu erklären.
Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung.
1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften des AktG, finden auf die Uniper SE aufgrund
der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden „SE-VO“) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften, insbesondere der SE-VO, nichts anderes ergibt.
1. |
Anzeige des Vorstands gemäß § 92 AktG, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft besteht
Der Vorstand der Uniper SE zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte
des Grundkapitals eingetreten ist.
Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über diese Anzeige bedarf es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
nicht.
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung zur Lage der Gesellschaft berichten.
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2. |
Beschlussfassungen über (a) eine Kapitalerhöhung um EUR 8.000.000.000,10 gegen Bareinlagen und (b) ein neues genehmigtes Kapital
von bis zu EUR 25.000.000.000,10, jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, jeweils als Maßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz
zur Stabilisierung der Uniper SE
Für ausführliche Informationen wird auf den zu Tagesordnungspunkt 2 vom Vorstand der Uniper SE erstellten, ausführlichen,
schriftlichen Bericht verwiesen. Dieser Bericht ist unter Ziffer II. „Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2, insbesondere
zum Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 AktG)“ im Anschluss an diese Tagesordnung beigefügt und somit auch im Internet unter
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesellschaft zu beschließen:
2a) |
Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um EUR 8.000.000.000,10 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m. §§ 7, 9 Abs. 1 WStBG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
aa) |
Erhöhung des Grundkapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 622.132.000,00 um EUR 8.000.000.000,10 auf EUR 8.622.132.000,10 durch Ausgabe
von 4.705.882.353 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (jeweils mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 1,70) gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind vom 1. Januar 2022 an gewinnberechtigt.
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bb) |
Bezugsrechtsausschluss
Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,70 je Aktie ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ausschließlich der Bund oder eine im alleinigen unmittelbaren oder
mittelbaren Anteilsbesitz des Bundes befindliche juristische Person des Privatrechts (Bundes-Entität) zugelassen. Die Kosten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.
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cc) |
Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.
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dd) |
Satzungsänderung
§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt gefasst:
„Das Grundkapital beträgt € 8.622.132.000,10 und ist eingeteilt in 5.071.842.353 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Die
Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, soweit nichts anderes beschlossen wird.“
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2b) |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022 von bis zu EUR 25.000.000.000,10 unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG
i.V.m. §§ 7b, 7 Abs. 3, 7f, 9 Abs. 1 WStBG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
aa) |
Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung der Gesellschaft nach § 29 EnSiG, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 18. Dezember 2027 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 25.000.000.000,10 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.705.882.353 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m. §§ 7b, 7 Abs. 3, 7f,
9 Abs. 1 WStBG, „Genehmigtes Kapital 2022“).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
und Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 und – falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 18. Dezember 2027 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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bb) |
Bezugsrechtsausschluss
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ausschließlich der Bund
oder eine in § 29 Abs. 6 EnSiG genannte Person zugelassen.
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cc) |
Satzungsänderung
§ 3 Abs. 6 der Satzung der Uniper SE wird neu eingefügt:
„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung der Gesellschaft nach § 29 EnSiG, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 18. Dezember 2027 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu € 25.000.000.000,10 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.705.882.353 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m. §§ 7b, 7 Abs. 3, 7f,
9 Abs. 1 WStBG, Genehmigtes Kapital 2022).
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ausschließlich der Bund
oder eine in § 29 Abs. 6 EnSiG genannte Person zugelassen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
und Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022 und – falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 18. Dezember 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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II. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2, insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 AktG)
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Erhebliche Liquiditätsanforderungen und hohe Belastung des Unternehmensergebnisses aufgrund von Gaslieferbeschränkungen
Uniper SE (im Folgenden „Uniper SE“ oder „Gesellschaft“ und zusammen mit ihren Tochtergesellschaften „Uniper“) ist über Tochtergesellschaften ein wesentlicher Abnehmer von Gaslieferungen aus Russland. Dazu bestehen langfristige Lieferverträge
zwischen der Uniper und dem russischen Lieferanten Gazprom Export LLC („Gazprom“). Diese sehen vor, dass Gas aus Russland zu einem im Voraus festgelegten Preismechanismus an Uniper geliefert wird. Gleichzeitig
ist Uniper Gaslieferverpflichtungen gegenüber Energieversorgern (Stadtwerke, Industriekunden und Weiterverteiler) eingegangen.
Auch dabei handelt es sich vielfach um langfristige Verträge zu zuvor festgelegten Preismechanismen, die sich an dem Preismechanismus
der Lieferverträge mit Gazprom orientieren.
Ende Februar 2022 hat Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen. Am 14. Juni 2022 hat Gazprom die Gaslieferung
über die Nord Stream 1-Pipeline an Uniper erstmalig seit Kriegsbeginn gekürzt. Seit dem 17. Juni 2022 hat Gazprom die Gaslieferungen
um 60% gekürzt, so dass Uniper seitdem nur noch 40 % der vertraglich zugesicherten Gasmengen von Gazprom erhielt; am 31. August
2022 stellte Gazprom schließlich die Gaslieferungen an Uniper ganz ein („Gaslieferbeschränkungen“).
Damit Uniper ihre Lieferverpflichtungen gegenüber ihren Kunden trotz dieser Gaslieferbeschränkungen erfüllen kann, muss Uniper
entsprechende Gasmengen anderweitig am Gasmarkt erwerben. Dies erfolgt zu den stark gestiegenen Preisen am Großhandelsmarkt,
die signifikant höher sind als die mit Gazprom vereinbarten Lieferpreise und nicht an die Kunden der Uniper weitergegeben
werden können. Dadurch entstehen Uniper seit Beginn der Gaslieferbeschränkungen erhebliche Mehrkosten. Aufgrund des hohen
und zugleich volatilen Preisniveaus an den Gasmärkten hatte Uniper zwischenzeitlich tägliche Mehrkosten im zweistelligen bis
hin zum dreistelligen Millionen-Euro-Bereich zu tragen. In der Folge hat Uniper in den vergangenen Monaten erhebliche Verluste
akkumuliert.
Die Auswirkungen der finanziellen Belastungen zeigen sich insbesondere anhand des am 3. November 2022 veröffentlichten IFRS-Ergebnisses
für die ersten 9 Monate des Geschäftsjahres 2022, das deutlich negativ ausgefallen ist. Das vorläufige bereinigte Ergebnis
vor Zinsen und Steuern (bereinigtes EBIT) für die ersten 9 Monate des Geschäftsjahres 2022 beträgt rund EUR -4,8 Milliarden
(Vorjahr: EUR 614 Millionen). Das bereinigte Nettoergebnis (Adjusted Net Income, ANI) liegt für den gleichen Zeitraum bei
rund EUR -3,2 Milliarden (Vorjahr: EUR 487 Millionen). Das IFRS-Nettoergebnis in Höhe von rund EUR -40 Milliarden zum 30.
September 2022 spiegelt die Größenordnung der zum 30. September 2022 realisierten und erwarteten künftigen Verluste infolge
der Gasersatzbeschaffung im Zusammenhang mit den russischen Gaslieferbeschränkungen wider. 2
Die Ergebnisentwicklung wirkt sich unmittelbar auch auf das bilanzielle Eigenkapital von Uniper SE gemäß HGB aus, so dass
zum Stichtag 30. September 2022 ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft vorgelegen
hat.
Uniper erwartet für das Jahr 2022 ein deutlich unter dem Vorjahr liegendes, signifikant negatives bereinigtes EBIT und bereinigtes
Nettoergebnis.
2 Die verwendeten Kennzahlen werden im Geschäftsbericht 2021 der Uniper SE erläutert. Der Geschäftsbericht 2021 der Uniper
SE ist unter www.uniper.energy abrufbar.
Ausweitung der Fremdfinanzierung durch Fortum und die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Seit September 2021 stellt Fortum als Mehrheitsaktionär der Uniper SE Kredite zur Verfügung. Im Dezember 2021 hat Fortum der
Uniper die aktuell bestehende und mehrere Tranchen umfassende Kredit-Fazilität in Höhe von insgesamt EUR 8 Milliarden gewährt,
die sich in eine Barkreditfazilität in Höhe von EUR 4 Milliarden und eine Garantiefazilität in Höhe von EUR 4 Milliarden aufteilt.
Die Fortum-Barkreditfazilität wurde von Uniper vollständig in Anspruch genommen, während die Fortum-Garantiefazilität derzeit
mit etwa EUR 3,5 Milliarden in Anspruch genommen ist.
Zudem hat Uniper am 25. Juli 2022 zunächst eine im Januar 2022 vereinbarte Kreditfazilität der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in Höhe von EUR 2 Milliarden in Anspruch genommen. Diese Linie wurde seitdem aufgrund der beschriebenen Verluste aus der Gasersatzbeschaffung
sowie angesichts steigender Zahlungsverpflichtungen für Sicherheitsleistungen an Energiemärkten schrittweise ausgeweitet.
Seit der letzten Erhöhung vom 7. Oktober 2022 beläuft sich die Kreditfazilität der Kreditanstalt für Wiederaufbau nunmehr
auf EUR 18 Milliarden, von denen EUR 14 Milliarden Anfang Oktober 2022 in Anspruch genommen waren.
Kreditrating
Die finanzielle Situation von Uniper hat auch Auswirkungen auf Unipers langfristiges Kreditrating.
Am 16. Mai 2022 stufte S&P Global Ratings (S&P) das Rating von Uniper von BBB auf BBB- mit negativem Ausblick herab. Am 29.
Juli 2022 bestätigte S&P das BBB- Rating von Uniper mit negativem Ausblick. Am 12. Oktober 2022 bestätigte S&P Unipers Kreditrating
erneut bei BBB- mit negativem Ausblick. Aufgrund der vereinbarten Stabilisierungsmaßnahmen wird Uniper von S&P als „government-related entity“ eingestuft. Der negative Ausblick reflektiert (i) den Umstand, dass das Stabilisierungspaket unter dem Vorbehalt regulatorischer
Genehmigungen (unter anderem der Genehmigung durch die EU-Kommission) steht, (ii) die bislang fehlende Visibilität im Hinblick
auf eine nachhaltige Lösung zur Deckung von Verlusten aus der Gasersatzbeschaffung über die initiale Kapitalerhöhung von EUR
8 Milliarden hinaus, sowie (iii) die signifikante Schwächung des Geschäftsmodells, das einer signifikanten Transformation
bedarf, um die langfristige Überlebensfähigkeit der Uniper Gruppe zu sichern.
Uniper strebt ein stabiles Investment-Grade-Rating an. Eine Herabstufung des aktuellen S&P Ratings von BBB- auf Sub-Investment-Grade
würde Geschäftspartner dazu berechtigen, zusätzliche Barmittel oder unbare Sicherheiten zu verlangen. Würden diese zusätzlichen
Mittel in voller Höhe abgerufen, könnte dies Unipers Illiquidität auslösen.
Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen
Auch im Hinblick auf die Situation von Uniper und anderen Energieunternehmen, die für die Versorgungssicherheit in Deutschland
relevant sind, hat der Bundesgesetzgeber das Energiesicherungsgesetz zunächst durch das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken
zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) kurzfristig novelliert und schließlich
noch einmal durch das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom
8. Oktober 2022 (BGBl. S. 1726) geändert. Mit den Änderungen des § 29 EnSiG sollte, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten,
die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der Kritischen Infrastruktur i.S.d. § 2 Abs. 10 des Gesetzes
über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) durch den Bund erleichtert werden. Stabilisierungsmaßnahmen
sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung
(InsO) oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Sie können auf Antrag des Unternehmens durch den
Bund gewährt werden.
Vereinbarung vom 22. Juli 2022
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Auswirkungen auf Unipers Liquiditätslage, Finanzlage und Kreditrating hat die Uniper
SE als Unternehmen der Kritischen Infrastruktur am 8. Juli 2022 Stabilisierungsmaßnahmen beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz (BMWK) als zuständiger Behörde beantragt. Diese mündeten zunächst am 22. Juli 2022 in dem Abschluss eines
Term Sheets über ein erstes Stabilisierungspaket („Vereinbarung vom 22. Juli 2022“).
Vereinbarung vom 21. September 2022
Weitere Entwicklungen, einschließlich der verschärften Gaslieferbeschränkungen seitens Russlands seit Ende Juli 2022, machten
schließlich eine Änderung der Vereinbarung vom 22. Juli 2022 erforderlich.
Am 21. September 2022 einigten sich deshalb der Bund, Fortum und Uniper SE, erneut in Form eines Term Sheets, unter Aufhebung
und Ersetzung der Vereinbarung vom 22. Juli 2022 auf ein geändertes Stabilisierungspaket und eine entsprechend geänderte Transaktionsstruktur
zur Stabilisierung von Uniper („Vereinbarung vom 21. September 2022“). Die Vereinbarung vom 21. September 2022 ist Grundlage für die nachfolgend im Wesentlichen zusammengefassten Maßnahmen:
• |
Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Uniper SE führt nach entsprechender Zustimmung der Hauptversammlung eine Barkapitalerhöhung in Höhe von EUR 8 Milliarden unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch. Im Zuge dessen wird Uniper SE ca. 4,7 Milliarden neue Aktien zu einem Preis
von EUR 1,70 je Aktie ausgeben, die allein vom Bund oder einer im alleinigen unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsbesitz
des Bundes befindlichen juristischen Person des Privatrechts (Bundes-Entität) gezeichnet werden („Kapitalerhöhung“). Nach Durchführung der Kapitalerhöhung wird der Bund (unmittelbar oder mittelbar) rund 93 % der Aktien und Stimmrechte
an Uniper SE halten. Der Anteil der übrigen Aktionäre von Uniper SE wird durch die Kapitalerhöhung verwässert. Der Anteil
des aktuellen Mehrheitsaktionärs Fortum wird durch die Kapitalerhöhung von rund 80 % auf rund 6 %, der Anteil der übrigen
Aktionäre von insgesamt rund 20 % auf rund 1 % verwässert.
Rechtsgrundlage der Kapitalerhöhung ist § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m. §§ 7, 9 Abs. 1 WStBG.
Für die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, der unter Tagesordnungspunkt
2a) gefasst werden soll.
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Verkauf und Übereignung sämtlicher von Fortum gehaltener Uniper-Aktien
Mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung verkauft und überträgt Fortum sämtliche von ihr (mittelbar) gehaltenen Uniper-Aktien
an den Bund zu einem Preis von EUR 1,70 je Aktie in bar. Hierzu werden der Bund und Fortum einen gesonderten Kauf- und Übertragungsvertrag
abschließen.
Darüber hinaus ist in der Vereinbarung vom 21. September 2022 dem Grunde nach vorgesehen, dass der Bund innerhalb von 9 Monaten
nach der Übertragung der Uniper-Aktien von Fortum an ihn weder einen Squeeze-out mit einer Barabfindung von über EUR 1,70
je Aktie durchführen, noch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Abfindung von über EUR 1,70 je Aktie
abschließen wird. Siehe zu dieser Vereinbarung auch nachfolgende Beschreibung unten in diesem Abschnitt. Nach Kenntnis von
Uniper plant der Bund derzeit nicht die Durchführung eines Squeeze-outs oder den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
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Rückführung der gegenüber Fortum bestehenden Verbindlichkeiten
Fortum wird das ihr durch die Kapitalerhöhung zustehende Kündigungsrecht in Bezug auf das Darlehen und die Garantielinie,
die von Fortum Uniper gewährt worden waren, nicht ausüben, wenn Uniper – mit Zustimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau
bzw. des Bundes – zum Abschluss des Aktienerwerbs von Fortum und der Durchführung der Kapitalerhöhung das Darlehen in Höhe
von EUR 4 Milliarden zurückzahlt und auf die Freistellung von Fortum aus gewährten Garantien im Rahmen der Garantielinie in
Höhe von EUR 4 Milliarden hinwirkt. Es ist vorgesehen, dass die daraus für Uniper resultierende Liquiditätslücke durch im
Rahmen der Stabilisierung bereitgestellte Mittel gedeckt wird.
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Rechte auf ein erstes Angebot (Rights of First Offer) für Fortum
Fortum hat jeweils das Recht, ein erstes Angebot abgeben zu dürfen, wenn Uniper SE sich dazu entschließen sollte, ihr schwedisches
Wasserkraft- und/oder Kernenergiegeschäft oder auch Teile davon zu veräußern (jeweils ein „Right of First Offer“). Wenn Uniper SE ein Angebot von Fortum ablehnt, kann Uniper SE den Verkaufsprozess initiieren und das betreffende Geschäft
an einen dritten Bieter zu einem Preis verkaufen, der über dem des Angebots von Fortum liegt. Die Rights of First Offer enden
jeweils am 31. Dezember 2026. Hierzu wird zwischen Uniper SE und Fortum ein gesonderter Vertrag geschlossen.
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Brückenfinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Bis zur Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahmen ist eine Brückenfinanzierung von Uniper durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
vereinbart.
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Die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen steht unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere des Vorliegens
von regulatorischen Freigaben. Das sind vor allem die beihilferechtlichen, fusionskontrollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen
regulatorischen Genehmigungen und Freigaben zuständiger Behörden im In- und Ausland.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung (Tagesordnungspunkt 2a) sowie die Ermächtigung für das Genehmigte Kapital 2022 (Tagesordnungspunkt
2b) sind für die Gesellschaft wesentlich, um das nach erheblichen Verlusten insbesondere im Zusammenhang mit Gasersatzbeschaffungen
geschwächte Eigenkapital teilweise wiederherzustellen und die Fortführung der Gesellschaft zu sichern. Damit dies zeitnah
erfolgen kann, werden die Kapitalerhöhung (Tagesordnungspunkt 2a) sowie das Genehmigte Kapital 2022 (Tagesordnungspunkt 2b)
der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Vereinbarung vom 21. September 2022 muss noch in Form eines detaillierten und endgültigen Rahmenvertrags, der unter anderem
die Einzelheiten der in der Vereinbarung vom 21. September 2022 festgelegten Maßnahmen konkretisiert und ergänzt, umgesetzt
werden. Entsprechendes gilt nach Kenntnis der Gesellschaft für das vertragliche Verhältnis zwischen dem Bund und Fortum. Dabei
sind Abweichungen zu Regelungen der Vereinbarung vom 21. September 2022 nicht auszuschließen. Die entsprechenden Verträge
werden derzeit zwischen den Parteien verhandelt, wobei auch etwaige Anforderungen aus den regulatorischen Genehmigungsverfahren
zu berücksichtigen sind. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Rahmenvertrag und der Vertrag zwischen Bund und Fortum
bis zur Hauptversammlung am 19. Dezember 2022 jeweils abgeschlossen sind und auch die verschiedenen, oben angesprochenen regulatorischen
Zustimmungen erteilt werden.
Im Rahmenvertrag soll unter anderem vereinbart werden, dass sich Uniper SE gegenüber dem Bund verpflichtet, (i) die ICSID
Schiedsklage der Uniper SE gegen das Königreich der Niederlande im Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag (Energy Charter Treaty, ECT) zurückzunehmen, (ii) zu bestätigen, dass Uniper SE keine Klagen gegen den Bund im Zusammenhang mit den vereinbarten
Stabilisierungsmaßnahmen anstrengen wird, (iii) dass Dividenden und eine variable Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats
der Uniper SE weder gewährt noch ausgezahlt werden und (iv) dass eine angemessene Neuzusammensetzung des Aufsichtsrats von
Uniper SE erfolgen wird.
Nach Abschluss des Rahmenvertrages und in Absprache mit dem Bund wird die Gesellschaft über den wesentlichen Inhalt des Rahmenvertrags
über ihre Website
www.uniper.energy/hv
informieren. Außerdem wird der Vorstand die Aktionäre über den Abschluss und den Inhalt des Rahmenvertrags sowie alle weiteren
relevanten Entwicklungen ausführlich in der Hauptversammlung unterrichten.
Bund wird neuer Hauptaktionär von Uniper SE
Mit der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen wird der Bund (mittelbar) oder eine im alleinigen unmittelbaren
oder mittelbaren Anteilsbesitz des Bundes befindliche juristische Person des Privatrechts („Bundes-Entität“) (unmittelbar) rund 93 % der Stimmrechte an der Gesellschaft und damit Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 WpÜG über Uniper
SE erwerben. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Bund bzw. die Bundes-Entität bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG beantragen wird, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 EnSiG i.V.m. § 14 Abs. 1 WStBG erteilt wird.
Mit dem Erwerb der von Fortum (indirekt) gehaltenen Uniper-Aktien zusammengenommen wird letztlich eine Beteiligung des Bundes
oder einer Bundes-Entität an Uniper SE von rund 99 % erreicht. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 wird den Anteil
anderer Aktionäre an Uniper SE darüber hinaus weiter verwässern.
Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 8.000.000.000,10
Das Grundkapital der Gesellschaft soll um EUR 8.000.000.000,10 durch Ausgabe von 4.705.882.353 neuen, auf den Namen lautenden
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6,
Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m. §§ 7, 9 Abs. 1 WStBG erhöht werden. Zur Zeichnung der neuen Aktien ist ausschließlich der Bund
bzw. nach Wahl des Bundes eine Bundes-Entität zugelassen.
Die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 8.000.000.000,10 dient dazu, das nach erheblichen Verlusten insbesondere im Zusammenhang
mit Gasersatzbeschaffungen geschwächte Eigenkapital teilweise wiederherzustellen und die Fortführung der Gesellschaft zu sichern.
Diese Verluste belaufen sich zu Ende September 2022 auf rund EUR 10 Milliarden.
Der Ausgabebetrag für den Bund bzw. die Bundes-Entität zur Zeichnung neuer Aktien beträgt EUR 1,70 je Aktie. Dieser Preis
entspricht dem anteiligen Betrag der Aktien am Grundkapital der Gesellschaft und damit dem geringsten Ausgabebetrag gemäß
§ 9 AktG. Der Ausgabebetrag liegt damit unter dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand vom 23. November 2022 und
Aufsichtsrat über den Beschlussvorschlag an die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft aktuellen Börsenkurs der
Aktien der Gesellschaft.
Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind der geringste Ausgabebetrag bei der Ausgabe neuer Aktien
im Zuge der Kapitalerhöhung und der gewährte Abschlag dennoch angemessen. Der Ausgabebetrag von EUR 1,70 je Aktie ist das
Ergebnis umfassender Verhandlungen zwischen Uniper SE und dem Bund. Vergleichbare angemessene Maßnahmen zur Sicherung einer
positiven Fortbestehensprognose von Uniper SE stehen nicht zur Verfügung. Der Eigenkapital- und Liquiditätsbedarf der Gesellschaft
kann und wird auch zukünftig nicht durch Eigenmittel gedeckt werden. Die benötigten und durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
bereitgestellten Mittel können nicht am Kapitalmarkt oder über eine Fremdfinanzierung aufgenommen werden.
Die Alternative zu den vorgeschlagenen Stabilisierungsmaßnahmen wäre die Insolvenz der Gesellschaft. Dies würde zum nahezu
vollständigen Verlust für die Aktionäre führen.
In Anbetracht der besonderen Situation sind Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft der Auffassung, dass der Ausgabebetrag
in Höhe von EUR 1,70 je Aktie insgesamt im Gesellschaftsinteresse liegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (angemessen)
ist. Auch der aktuelle Mehrheitsaktionär Fortum erhält bei einem Verkauf seiner Uniper-Aktien an den Bund EUR 1,70 je Aktie.
Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 25.000.000.000,10
Darüber hinaus wird unter Tagesordnungspunkt 2b) vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital 2022 in Höhe von EUR 25.000.000.000,10
zu schaffen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ausschließlich der Bund
oder eine in § 29 Abs. 6 EnSiG genannte Person zugelassen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m.
§§ 7b, 7 Abs. 3, 7f, 9 Abs. 1 WStBG).
Die Ermächtigung soll für fünf Jahre, also bis zum Ablauf des 18. Dezember 2027, erteilt werden. Das Genehmigte Kapital 2022
kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Im Rahmenvertrag soll vereinbart werden, dass jede Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2022 neben einem Beschluss des Vorstands (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) der vorherigen Zustimmung des Bundes
bedarf.
Die Sachkapitalerhöhung dient dem Erwerb von Wirtschaftsgütern durch die Uniper SE. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht,
Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
i.S.d. § 29 Abs. 1 EnSiG für die Uniper SE einsetzen zu können.
Die vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals 2022 von nominal EUR 25.000.000.000,10 entspricht einem Mehrfachen des derzeitigen
(nicht erhöhten) Grundkapitals von Uniper SE. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG i.V.m. §§ 7b Abs.
1 Satz 3, 9 Abs. 1 WStBG gilt die volumenmäßige Begrenzung des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG (maximal 50 % des Grundkapitals) nicht,
eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Uniper erwartet bis Ende 2022 und auch in 2023 und 2024
weitere Verluste aus dem Gasgeschäft.
Das Genehmigte Kapital 2022 dient dazu, das nach erheblichen Verlusten insbesondere im Zusammenhang mit Gasersatzbeschaffungen
geschwächte Eigenkapital teilweise wiederherzustellen und die Fortführung der Gesellschaft zu sichern. Es soll in mehreren
Tranchen ausgenutzt werden.
Mit Verlusten von rund EUR 10 Milliarden bereits zum 30. September 2022 und erwarteten künftigen Verlusten von EUR 31 Milliarden
ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bereits ersichtlich, dass die Kapitalerhöhung in Höhe von rund EUR
8 Milliarden allein nicht ausreichen wird, um Uniper zu stabilisieren. Es ist beabsichtigt, durch eine teilweise Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 das durch weitere Verluste des Jahres 2022 insbesondere im Zusammenhang mit Gasersatzbeschaffungen
geschwächte Eigenkapital noch vor Ablauf des Jahres 2022 teilweise wiederherzustellen. Ebenso ist beabsichtigt, ausstehende
Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (teilweise) mit den Einlagen aus dem Genehmigten Kapital 2022 zurückzuführen. Es
ist dabei beabsichtigt, dass die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,70 je Aktie an den Bund bzw. eine in § 29 Abs.
6 EnSiG genannte Person ausgegeben werden. Dieser Preis entspricht dem anteiligen Betrag der Aktien am Grundkapital der Gesellschaft
und damit dem geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 AktG. Wie oben dargestellt ist aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Ausgabebetrag angemessen. Auch die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 wird zur Stabilisierung der Gesellschaft genutzt,
zur Sicherung der Fortbestehensprognose und dient damit zur Vermeidung der Insolvenz der Gesellschaft.
Die Gesellschaft plant, in den Jahren 2023 und 2024 die Stabilisierungsmaßnahmen zur teilweisen Wiederherstellung des nach
erheblichen Verlusten insbesondere im Zusammenhang mit den Gasersatzbeschaffungen, geschwächten Eigenkapitals sowie die weitere
Finanzierung der Gesellschaft in Abstimmung mit dem Bund und der Kreditanstalt für Wiederaufbau fortzusetzen. Ein zusätzlicher,
nachweislicher Kapitalbedarf der Gesellschaft, der insbesondere im Zusammenhang mit der Gasersatzbeschaffung entsteht, wird
von Uniper zunächst durch Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau zwischenfinanziert (Brückenfinanzierung) und sodann –
vorbehaltlich der unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 –
durch Zuflüsse aus Kapitalerhöhungen auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2022 zurückgeführt. Das gilt, soweit vergleichbare
und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der positiven Fortbestehensprognose der Gesellschaft weiterhin nicht zur Verfügung
stehen.
Bezugsrechtsausschluss
Zur Zeichnung der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung wird ausschließlich der Bund oder eine Bundes-Entität zugelassen. Zur
Zeichnung der neuen Aktien bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 wird ausschließlich der Bund oder eine in § 29 Abs.
6 EnSiG genannte Person zugelassen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist
zur Zulassung des Bundes, einer Bundes-Entität bzw. einer in § 29 Abs. 6 EnSiG genannten Person zur Übernahme der Aktien erforderlich
und damit schon per gesetzlicher Anordnung zulässig und angemessen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6, Abs. 3, 5 und 6 EnSiG
i.V.m. §§ 7b Abs. 2, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 WStBG).
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch abgesehen von der gesetzlichen Anordnung verhältnismäßig, da im konkreten Fall das Gesellschaftsinteresse
höher zu bewerten ist als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. Die Alternative zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss der Bezugsrechte (sowie auch zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2022) wäre die Insolvenz
der Gesellschaft. Insofern besteht ein ganz erhebliches Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Kapitalerhöhung
und der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2022. Die ohne die Kapitalerhöhung und im Weiteren die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2022 zur teilweisen Wiederherstellung des nach erheblichen Verlusten, insbesondere im Zusammenhang mit Gasersatzbeschaffungen,
geschwächten Eigenkapitals drohende Insolvenz der Gesellschaft würde wahrscheinlich zu einem nahezu vollständigen Verlust
der Rechtsposition und wirtschaftlichen Beteiligung der Aktionäre führen. Insofern dienen die Kapitalerhöhung und das Genehmigte
Kapital 2022 bestmöglich dem Erhalt der rechtlichen und wirtschaftlichen Position der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss
ist für die Gesellschaft daher zwingend.
Insgesamt sind deshalb Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft der Auffassung, dass in Anbetracht der besonderen Situation
der Bezugsrechtsausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (angemessen) ist.
Erforderliche Hauptversammlungsmehrheiten
Der Beschluss zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts und der Beschluss über die Schaffung des Genehmigten Kapitals
2022 bedarf jeweils einer Mehrheit, die mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst,
wobei die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6,
Abs. 3 und 5 EnSiG i.V.m. §§ 7 Abs. 3, 7b Abs. 2, 9 Abs. 1 WStBG).
III. |
Weitere Angaben und Hinweise
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Uniper SE in Höhe von EUR 622.132.000 eingeteilt
in 365.960.000 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag), von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung auf 365.960.000 Stimmrechte.
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2. |
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2,
6 und 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung nach § 1 COVID-19-Gesetz abzuhalten. Die
Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift
beauftragten Notars sowie eines benannten Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft in der Rotterdamer Straße 141, 40474 Düsseldorf,
statt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Einklang mit
den gesetzlichen Regelungen des auch vorliegend anwendbaren COVID-19-Gesetzes gegebenenfalls – mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds,
das die Versammlung leitet – nur im Wege der Bild- und Tonübertragung an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des auch vorliegend anwendbaren
COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre führt, bitten
wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise.
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3. |
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der Uniper SE nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Uniper SE bis spätestens zum Ablauf des
angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen
im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen.
Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache und entweder unter der Anschrift
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Uniper SE Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20558 Hamburg
|
oder per Fax oder E-Mail unter
|
Fax: +49 89 20 70 37 951
E-Mail: hv-service.uniper@adeus.de
|
oder über den passwortgeschützten Online-Service im Internet gemäß dem von der Uniper SE festgelegten Verfahren unter
www.uniper.energy/hv-service
|
zu erfolgen.
Für die Anmeldung über den passwortgeschützten Online-Service benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige
Zugangspasswort. Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben,
erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen das bei der Registrierung gewählte
Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort
mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.
Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Für die Ausübung von Stimmrechten ist der zum Ablauf des 12. Dezember 2022 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die nach dem Ablauf des 12. Dezember 2022 (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch
„technical record date“ genannt) bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 19. Dezember 2022 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst
mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 19. Dezember 2022 verarbeitet und berücksichtigt. Demnach entspricht der Stand des
Aktienregisters zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dem Stand des Aktienregisters zum Ablauf des 12. Dezember 2022. Sämtliche
Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Bitte beachten Sie, dass etwaige bereits vorgenommene Anmeldungen zu derjenigen Hauptversammlung, die mit Veröffentlichung
im Bundesanzeiger vom 11. November 2022 einberufen und nunmehr abgesagt worden ist, durch die Absage ihrerseits gegenstandslos
geworden sind. Für die hiermit einberufene außerordentliche Hauptversammlung zur Verlustanzeige sowie zur Beschlussfassung
über Stabilisierungsmaßnahmen bedarf es daher einer gesonderten (gegebenenfalls erneuten) Anmeldung unter Wahrung des vorstehend
erläuterten Verfahrens sowie der vorstehend genannten Frist.
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4. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung kann von den im Aktienregister eingetragenen Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im
Internet über den passwortgeschützten Online-Service für Aktionäre der Uniper SE verfolgt werden. Der passwortgeschützte Online-Service
für Aktionäre ist unter folgender Internetadresse zugänglich:
www.uniper.energy/hv-service
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Im Aktienregister eingetragene Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten bestehend aus ihrer Aktionärsnummer und ihrem
Zugangspasswort einloggen und am Tag der Hauptversammlung ab 12:00 Uhr (MEZ) auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
zugreifen.
Die virtuelle Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische
Teilnahme).
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5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung nach § 1 COVID-19-Gesetz im Wege der Briefwahl ausüben.
Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung, also bis spätestens zum Ablauf des 12. Dezember 2022, und die Eintragung der angemeldeten Aktien im Aktienregister entsprechend den oben unter Ziffer III. 3. erläuterten Voraussetzungen
erforderlich. Insbesondere ist auch hier der zum Ablauf des 12. Dezember 2022 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgeblich.
Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl kann schriftlich (Brief oder Fax) oder im Wege der elektronischen Kommunikation
(E-Mail oder durch Eingabe in den passwortgeschützten Online-Service) erfolgen.
Bei schriftlicher Ausübung des Stimmrechts ist das den Aktionären mit der Einladung übersandte Formular zu verwenden, welches
an die vorstehend unter Ziffer III. 3. genannte Anschrift oder Fax-Nummer zu übermitteln ist.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ist entweder das den Aktionären mit der Einladung übersandte
Formular zu verwenden, welches an die vorstehend unter Ziffer III. 3. genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln ist, oder der
passwortgeschützte Online-Service unter
www.uniper.energy/hv-service
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zu nutzen.
Sofern sich Aktionäre zur Hauptversammlung über den Online-Service anmelden, gilt dies nicht als Stimmabgabe im Wege der Online-Briefwahl
(gleichbedeutend mit keiner Stimmabgabe), solange und soweit sie von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen. Eine erstmalige Abgabe der Stimme und eine Änderung der Stimmabgabe sind im Wege der Online-Briefwahl nach fristgerechter Anmeldung jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter
am Tag der Hauptversammlung – nach vorheriger Ankündigung – diese Möglichkeit schließt.
Durch Aktionäre bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG
genannte Personen können ebenfalls die Briefwahl nach den vorstehend beschriebenen Regelungen unter Einhaltung der genannten
Fristen nutzen.
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6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen Stimmrechtsvertreter der Uniper SE, ausüben lassen. Auch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen
und Stimmrechtsberater können das Stimmrecht ausschließlich durch Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder durch Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung, bis spätestens zum Ablauf des 12. Dezember 2022, durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und die Eintragung im Aktienregister entsprechend den oben unter Ziffer III.
3. erläuterten Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere ist auch hier der zum Ablauf des 12. Dezember 2022 im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Uniper SE bedürfen der Textform
und sind an die vorstehend unter Ziffer III. 3. genannte Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen
in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person richten sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach den Regelungen des
jeweiligen Bevollmächtigten, die bei diesem rechtzeitig zu erfragen sind. Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und diesen gleichgestellten Personen bzw. Institutionen, die am passwortgeschützten Online-Service der
Gesellschaft teilnehmen, können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter
www.uniper.energy/hv-service
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bevollmächtigt werden.
Die von der Uniper SE benannten Stimmrechtsvertreter können auch im passwortgeschützten Online-Service unter
www.uniper.energy/hv-service
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bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend
für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.
Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung
am 19. Dezember 2022 jeweils bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung
– nach vorheriger Ankündigung – diese Möglichkeit schließt.
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7. |
Besondere Rechte der Aktionäre
a. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung – Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 29 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
|
Nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m.
§§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht – aufgerundet
auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 294.118 Aktien der Uniper SE), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft, d. h. bis spätestens zum Ablauf des 5. Dezember 2022, zugehen. Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:
|
Uniper SE
– Vorstand –
Holzstraße 6
40221 Düsseldorf
|
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
veröffentlicht.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge – §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs.
1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
|
Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 1 COVID-19-Gesetz ohne Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten, ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
nach der Konzeption des auch vorliegend anwendbaren COVID-19-Gesetzes rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.
Die Aktionäre haben aber die Möglichkeit, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs.
1, 127 AktG an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge auf der Internetseite
der Gesellschaft veröffentlichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten
sich vor, sich zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, die die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, während der
Hauptversammlung zu äußern.
Sollen Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Uniper SE entsprechend §§ 126 Abs. 1 bis 3, 127 AktG vorab zugänglich gemacht
werden, sind sie bis spätestens zum Ablauf des 4. Dezember 2022, ausschließlich an folgende Adresse/Faxnummer zu übermitteln:
|
Uniper SE
– Vorstand –
Holzstraße 6
40221 Düsseldorf
Fax: +49 211 45 79 4 46
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch
unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 Abs. 1 bis 3 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Einer Begründung
bedarf es jedenfalls im Fall eines Wahlvorschlags nicht. Ein Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat muss den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten. Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung,
Pflichtangaben nach § 127 Satz 4 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz
2 COVID-19-Gesetz gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind,
als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, das heißt, wenn die unter Ziffer III. 3. genannten Voraussetzungen für
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst
über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit
der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
c) |
Fragerecht – § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3, Satz 2, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
|
Den Aktionären wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht eingeräumt. Auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr.
6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens 17. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), über den passwortgeschützten Online-Service bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet.
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen über den passwortgeschützten Online-Service
gemäß dem dort von der Uniper SE festgelegten Verfahren unter
www.uniper.energy/hv-service
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einreichen. Eine „Copy und Paste“-Funktion steht hierfür im Online-Service nicht zur Verfügung. Aktionäre werden daher gebeten,
ihre Fragen rechtzeitig vor Ablauf der oben genannten Frist im Online-Service einzugeben.
Anderweitig adressierte Fragen werden nicht berücksichtigt.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen
individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage das Einverständnis und der Wunsch zur Offenlegung des
Namens erklärt wurden.
d) |
Widerspruchsrecht – § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
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Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben die
Möglichkeit, über den passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dort von der Uniper SE festgelegten Verfahren Widerspruch
gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.
Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
e) |
Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 6, Abs. 4 EnSiG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 WStBG
i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz sind im Internet unter
abrufbar.
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8. |
Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Informationen nach § 124a AktG sind im Internet unter
zugänglich.
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9. |
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.
In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich
an einer Stelle zusammengefasst.
Die Datenschutzhinweise für Aktionäre finden Sie unter dem folgenden Link:
www.uniper.energy/datenschutz/aktionaere
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Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Gesellschaft finden Sie darüber hinaus unter dem folgenden Link:
www.uniper.energy/de/datenschutz
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Düsseldorf, im November 2022
Der Vorstand
Fragen zur Hauptversammlung
Aktionärshotline: +49 180 28 64 26 6 (Montag bis Freitag von 9 – 17 Uhr (MEZ); Kostenhinweis: 6 Cent je Anruf aus allen deutschen Netzen)
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