thyssenkrupp AG
Duisburg und Essen
− ISIN DE0007500001 −
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden Sie ein zur 24. ordentlichen Hauptversammlung der thyssenkrupp AG mit dem Sitz in Duisburg und Essen. Die Hauptversammlung
findet statt am Freitag, dem 3. Februar 2023, 10:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit – MEZ).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) in Form einer virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die virtuelle Hauptversammlung wird live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
und im InvestorPortal übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie unter Ziffer IV. dieser
Einladung im Einzelnen beschrieben – über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zur Verfügung steht, ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der thyssenkrupp AG, thyssenkrupp Allee 1, 45143
Essen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der thyssenkrupp AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September
2022, des zusammengefassten Lageberichts der thyssenkrupp AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021/2022, des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
bereits gebilligt und den Jahres- und Konzernabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit
den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen. Diese Unterlagen können im Internet unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der thyssenkrupp AG für das Geschäftsjahr 2021/2022 in Höhe von 581.145.690,83
€ wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie: |
93.379.761,15 € |
Gewinnvortrag: |
487.765.929,68 € |
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung
ist daher für Mittwoch, den 8. Februar 2023 vorgesehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands die Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor:
Die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022/2023, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2022/2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2023/2024,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2024 erstellt werden, gewählt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt
wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 wurde
durch den Abschlussprüfer der thyssenkrupp AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden
Sie unter Ziffer II. dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 und unter
www.thyssenkrupp.com/de/unternehmen/management/corporate-governance/verguetungsbericht.html |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Februar 2023 endet die Amtszeit von sieben durch die Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG. Es sind deshalb entsprechende Neuwahlen der Aktionärsvertreter
im Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus insgesamt 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären und zehn von den
Arbeitnehmern bestellt werden (§§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976). Von den
zehn von den Aktionären zu bestellenden Mitgliedern werden acht von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit von sieben
dieser acht von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern endet mit Ablauf der am 3. Februar 2023 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung. Die Amtszeit des von der Hauptversammlung 2021 gewählten Aufsichtsratsmitglieds Frau Dr. Verena
Volpert endet demgegenüber erst mit Ablauf der Hauptversammlung 2024. Die verbleibenden zwei Aktionärsvertreter werden gemäß
§ 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft von der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung in den Aufsichtsrat entsandt.
Im Dezember 2022 wurde Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather von der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung bis zum
Ablauf der Hauptversammlung 2028 erneut in den Aufsichtsrat entsandt. Die Amtszeit des ebenfalls von der Alfried Krupp von
Bohlen und Halbach-Stiftung entsandten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Stefan Erwin Buchner endet mit Ablauf der Hauptversammlung
2026.
Nach § 96 Abs. 2 AktG müssen mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder
Männer sein. Dies sind mindestens sechs der zwanzig Sitze im Aufsichtsrat. Dieser Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Seite der Aktionäre jeweils fünf Frauen
und Männer im Aufsichtsrat der thyssenkrupp AG vertreten und auf der Seite der Arbeitnehmer sieben Männer und drei Frauen.
Der Mindestanteil wird also derzeit sowohl insgesamt als auch von der Anteilseignerseite und der Arbeitnehmerseite einzeln
erfüllt. Weder die Arbeitnehmerseite noch die Anteilseignerseite hat gemäß § 96 Abs. 2 S. 3 AktG Widerspruch gegen die Gesamterfüllung
der dargestellten Mindestanteile erklärt. Daher ist es nicht erforderlich, dass der Mindestanteil von 30 % Frauen bzw. Männern
von der Anteilseignerseite einzeln erfüllt wird. Mit der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen sieben Kandidaten und Kandidatinnen
wäre dies gleichwohl der Fall.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der am 3. Februar 2023 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung für drei Jahre bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt, zu wählen:
1) |
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Siegfried Russwurm
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2) |
Birgit A. Behrendt
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3) |
Dr. Patrick Berard
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4) |
Dr. Wolfgang Colberg
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5) |
Angelika Gifford
|
6) |
Dr. Bernhard Günther
|
7) |
Dr. Ingo Luge
|
Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt Frau Dr. Verena Volpert. Daneben
verfügt der zur Wahl vorgeschlagene Herr Dr. Bernhard Günther über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Der Sachverstand
bezieht sich jeweils auch auf die in den Lagebericht aufzunehmende nichtfinanzielle Erklärung und ihre Prüfung.
Es ist vorgesehen, dass Herr Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Siegfried Russwurm im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat
erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Die Wahlvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen das vom
Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil
für das Gesamtgremium. Eine Übersicht über die Kompetenzen der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich zur Wahl vorgeschlagener
Kandidaten, finden Sie unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur thyssenkrupp AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich an der thyssenkrupp
AG beteiligten Aktionär, die gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gegenüber der Hauptversammlung
offenzulegen wären.
Sämtliche Kandidaten haben dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats
aufbringen können. Soweit die Kandidaten bereits über Mandate in vergleichbaren Gremien verfügen, haben sie dem Aufsichtsratsvorsitzenden
gegenüber den zeitlichen Aufwand für diese Gremien im Einzelnen quantifiziert. Nach Überprüfung dieser Daten ist der Aufsichtsratsvorsitzende
überzeugt, dass diese Gremienarbeit keine negativen Auswirkungen auf ihre Aufsichtsratstätigkeit für die thyssenkrupp AG hat.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Lebensläufe der Kandidaten und Kandidatinnen (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG) sind unter Ziffer III.
dieser Einladung beigefügt. Diese Informationen sind außerdem unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht
es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.
In der Satzung der thyssenkrupp AG soll eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden. Um auch mit Rücksicht auf die
Interessen der Aktionäre fortan flexibel über das Format der Hauptversammlung sachgerecht entscheiden zu können, ist es zweckmäßig,
die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch die Satzung anzuordnen, sondern den Vorstand zur Festlegung
des jeweiligen Formats der Hauptversammlung zu ermächtigen. Die durch den Vorstand dann für jede Hauptversammlung zu treffende
Entscheidung über deren Durchführung als Präsenzversammlung oder im virtuellen Format ist nach pflichtgemäßem Ermessen anhand
der jeweils relevanten sachlichen Kriterien zu treffen. Sofern der Vorstand von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch
macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, wird die Wahrung der Aktionärsrechte
eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung und Durchführung spielen, wie dies beispielsweise auch für die kommende virtuelle
Hauptversammlung am 3. Februar 2023 vorgesehen ist. Soweit die gesetzlichen Regelungen Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen,
sollen diese, sofern überhaupt erforderlich und angemessen, unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angewandt
werden, um allen Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die nach § 118a Abs. 4 S. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung
von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das
Handelsregister zu befristen.
Im Hinblick auf die Mitglieder des Aufsichtsrats soll zudem von der Möglichkeit nach § 118a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 118 Abs.
3 S. 2 AktG Gebrauch gemacht und den Aufsichtsratsmitgliedern gestattet werden, an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Sofern eine unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats
mit der Hauptversammlung erforderlich sein sollte, wird dies durch die direkte Zuschaltung dieser Aufsichtsratsmitglieder
im Wege der vorgesehenen Zwei-Wege-Kommunikation ermöglicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
In § 17 der Satzung der Gesellschaft wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:
„(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung
in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des
Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern
dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen
Anwendung, einschließlich § 18 Abs. 4, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.“
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II. Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 6)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG im Geschäftsjahr 2021 / 2022 dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der Angaben in diesem Bericht zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr
2021 / 2022 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Ausführliche
Informationen dazu finden sich auf der Website der Gesellschaft unter
> Unternehmen > Management > Corporate Governance > Vergütungssystem / Vergütungsbericht.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2021 / 2022
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr 2020 / 2021
Der von thyssenkrupp freiwillig vorzeitig nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über die den gegenwärtigen
und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG im vorangegangenen Geschäftsjahr 2020 / 2021
gewährte und geschuldete Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 4. Februar 2022 mit einer Mehrheit von 96,87 % des vertretenen
Kapitals gemäß § 120a Abs. 4 AktG gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dieses klare Votum als Bestätigung des beim Vergütungsbericht
2020 / 2021 erstmals angewendeten Formats. Es wird daher – mit Ausnahme der in den Abschnitten zum Short-Term Incentive (STI)
2021 / 2022 des Vorstands und zur Vergütung des Aufsichtsrats näher erläuterten Auslegung des Begriffs der gewährten und geschuldeten
Vergütung nach § 162 AktG – auch für den vorliegenden Vergütungsbericht 2021 / 2022 grundsätzlich beibehalten.
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 / 2022
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der thyssenkrupp AG, das vom Aufsichtsrat – nach Vorbereitung
durch den Personalausschuss – in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung
am 5. Februar 2021 mit einer Mehrheit von 96,70 % des vertretenen Kapitals gebilligt wurde, kam im Geschäftsjahr 2021 / 2022
für alle aktiven Vorstandsmitglieder zur Anwendung. Darüber hinaus wurden den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 162 AktG
im Geschäftsjahr 2021 / 2022 einzelne Vergütungen gewährt, die in früheren Geschäftsjahren unter dem damals geltenden Vergütungssystem
zugesagt worden waren. Diese Vergütungen werden im Folgenden, sofern einschlägig, ebenfalls dargestellt und erläutert.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und schlägt
dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um sicherzustellen, dass die Vorstandsmitglieder innerhalb des geltenden Rahmens
ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket erhalten.
Die Angemessenheit wurde zuletzt im April 2022 von einem unabhängigen externen Vergütungsexperten überprüft. Dabei wurde die
Vergütung der thyssenkrupp Vorstandsmitglieder den Unternehmen des DAX und MDAX unter Berücksichtigung der Größenkriterien
Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung gegenübergestellt; mit Blick auf die laufende Transformation wurden auch verschiedene
Szenarien für die Herauslösung weiterer Geschäftsfelder aus dem rechtlichen Konsolidierungskreis der thyssenkrupp AG und ihrer
Tochterunternehmen (im Folgenden als „Gruppe“ bezeichnet) berücksichtigt. Im Ergebnis ist die Vergütung der thyssenkrupp Vorstandsmitglieder
auch unter Berücksichtigung der laufenden Portfolio-Anpassungen weiterhin marktüblich.
Im April 2022 fand auch die jährliche Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung innerhalb der Gruppe statt. Dabei wurde
die Entwicklung der Vorstandsvergütung mit der der Vergütung des oberen Führungskreises – definiert als die beiden Managementebenen
unterhalb des Vorstands – und der Vergütung der Belegschaft insgesamt – definiert als Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten
der Gruppe in Deutschland – verglichen. Dabei hat der Personalausschuss keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Entwicklung
und kein Erfordernis einer Anpassung festgestellt.
Die vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem festgelegten Zielvergütungen der Vorstandsmitglieder
wurden dementsprechend im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gegenüber dem Vorjahr nicht angepasst. Auch für das Geschäftsjahr 2022
/ 2023 ist keine Anpassung der Zielvergütungen geplant.
Ferner hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 15. September 2021 für jedes Vorstandsmitglied die Leistungskriterien in
Bezug auf die erfolgsabhängigen, variablen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 festgelegt, sofern sich
diese nicht bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem ergaben.
In der vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 / 2022 festgestellten Zielerreichung beim Short-Term Incentive
(STI) zeigen sich deutlich die wirtschaftlichen Verwerfungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine, so dass die vor Beginn des
Berichtsjahres gesetzten Ziele der finanziellen Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 nur zu gut 40 % erreicht
werden konnten. In Bezug auf die individuelle Leistung wurden die vom Aufsichtsrat gesetzten Ziele in Summe zu 90 % erreicht.
Darüber hinaus hat im Geschäftsjahr 2021 / 2022 die Laufzeit der für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 aufgelegten Tranche des
Long-Term Incentive (LTI) geendet. Die zugehörige Auszahlung beläuft sich auf rund 117 % des damaligen Zielwerts.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen
Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Vorstandspersonalien im Geschäftsjahr 2021 / 2022
Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 wurde Oliver Burkhard zum Mitglied und Vorsitzenden der Geschäftsführung der thyssenkrupp Marine
Systems GmbH bestellt. Der Personalausschuss der thyssenkrupp AG hatte dies zuvor in seiner Sitzung am 9. März 2022 zustimmend
zur Kenntnis genommen. Oliver Burkhard übernimmt diese Aufgabe zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der
thyssenkrupp AG und ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu erhalten.
In der Sitzung am 19. Mai 2022 hat der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses die Verlängerung des bestehenden
Vorstandsdienstvertrags von Martina Merz um weitere fünf Jahre ab dem 1. April 2023 bis zum 31. März 2028 beschlossen. Die
Vertrags- und Vergütungskonditionen bleiben dabei unverändert, mit Ausnahme der Aktienerwerbs- und -haltevorschriften (Share
Ownership Guidelines): Die Erwerbs- und Halteverpflichtung umfasst mit Beginn der neuen Bestellperiode ab dem 1. April 2023
ein volles Jahresfestgehalt (brutto), zuvor hatte sie sich auf anteilig drei Fünftel eines vollen Jahresfestgehalts (brutto)
belaufen.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 / 2022
Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig wie in § 14 der Satzung der
Gesellschaft geregelt angewendet.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 / 2022
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes und den einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex, und zwar sowohl in dessen aktuell geltender Fassung vom 28. April 2022 als auch in der im Berichtsjahr bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019. Das Vergütungssystem des Vorstands ist ein wichtiges Element
der Ausrichtung der Gruppe und trägt wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und Steigerung der operativen Performance
und damit zum langfristigen Erfolg der Gruppe bei. Es soll eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung unterstützen;
daher ist die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die kurz- und die langfristige Entwicklung der Gruppe gekoppelt. Durch
die Wahl geeigneter Leistungskriterien werden gleichzeitig wichtige Anreize für die Umsetzung der strategischen Neuausrichtung
der Gruppe gesetzt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich daher aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Elementen zusammen. Die
Zielgesamtvergütung des Vorstands besteht aus Festvergütung, Versorgungsentgelt bzw. betrieblicher Altersversorgung, Nebenleistungen,
Zielbetrag des Short-Term Incentive (STI) und Zielbetrag des Long Term Incentive (LTI). Hierbei handelt es sich überwiegend
um erfolgsabhängige Vergütungselemente mit den Ziel, den Leistungsgedanken des Vergütungssystems zu stärken. Der Anteil des
Zielbetrags des eine Laufzeit von vier Jahren umfassenden LTI an der Zielgesamtvergütung übersteigt den des STI. Damit wird
sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Vergütungsanteil
aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt und die Vergütungsstruktur somit insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung ausgerichtet ist.
In der Tabelle auf der folgenden Seite werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung
dargestellt. Diese Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2021 / 2022 werden im Folgenden im Detail erläutert.
Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile
VERGÜTUNGSBESTANDTEIL
|
Bemessungsgrundlage/Parameter |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
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|
Festvergütung |
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt |
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Nebenleistungen |
Dienstwagen, Sicherheitsleistungen, Versicherungsprämien und Vorsorgeuntersuchungen als Regelleistung; weitere einmalige oder
zeitlich begrenzte (Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten mit ausdrücklichem Beschluss des Aufsichtsrats möglich
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Versorgungsentgelt / betriebliche Altersversorgung |
Seit dem 01.10.2019 neu bestellte Vorstandmitglieder erhalten anstatt der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ein
jährlich in bar auszuzahlendes Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge; Besitzstandswahrung für Altzusagen
|
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Erfolgsabhängige Vergütung |
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Short-Term Incentive (STI) |
Zielbonusmodell Basis für die Zielerreichung:
• |
70 % finanzielle Leistungskriterien der Gruppe:
35 % Jahresüberschuss, 35 % Free Cashflow vor M & A
|
• |
30 % individuelle Leistung
(operative und strategische Ziele im Zusammenhang mit der Transformation der Gruppe)
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Aufsichtsrat legt Ziele für die finanziellen Leistungskriterien und Kriterien der individuellen Leistung pro Geschäftsjahr
fest
Cap: 200 % des Zielbetrags
|
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Long-Term Incentive (LTI) |
Aktienbezogene Langfristvergütung Laufzeit: 4 Jahre Basis für die Zielerreichung:
• |
30 % relativer Total Shareholder Return (TSR)
|
• |
40 % ROCE
|
• |
30 % nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele
|
Aufsichtsrat legt Ziel- und Schwellenwerte für die finanziellen Leistungskriterien und die Nachhaltigkeitsziele vor Ausgabe
der jeweils neuen Tranche fest
Cap: 200 % des Zielbetrags
|
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Sonstige Vergütungsregelungen |
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|
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Share Ownership Guidelines (SOG) |
Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft im Wert eines Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben und zu halten Bis dieser Betrag erreicht ist, müssen Vorstandsmitglieder jährlich mindestens 25 % des Nettobetrags der mit Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung (STI + LTI) in Aktien der Gesellschaft investieren
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|
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Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
• |
Vorstandsvorsitzende: 9,0 Mio €
|
• |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 4,5 Mio €
|
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Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen; Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit darf nicht überschritten werden |
|
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Malus- und Clawback Regelung |
Malus: Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile
(STI/LTI) für den jeweiligen Bemessungszeitraum teilweise reduzieren oder vollständig entfallen lassen
Clawback: Möglichkeit des Aufsichtsrats, bereits ausgezahlte variable Vergütungen im Falle eines nachträglichen Bekanntwerdens eines
Malus-Tatbestands oder eines fehlerhaften Konzernabschlusses (Differenzbetrag) zurückzufordern
|
|
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Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für diese ein sicheres
und planbares Einkommen dar. Die aktuelle jährliche Festvergütung beträgt 1.340.000 € für die Vorstandsvorsitzende und 700.000
€ für ordentliche Vorstandsmitglieder.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen; dies sind als Regelleistung
ein Personenkraftwagen mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Sicherheitsleistungen sowie Versicherungsprämien
und medizinische Vorsorgeuntersuchungen. Prinzipiell stehen diese allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu, die Höhe variiert
je nach persönlicher Situation.
Von der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum weitere Leistungen
zu gewähren, hat der Aufsichtsrat im vergangenen Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Versorgungsentgelt und betriebliche Altersversorgung
Wie für alle seit dem 1. Oktober 2019 neu bestellten Vorstandsmitglieder festgelegt, erhalten Martina Merz und Dr. Klaus Keysberg
anstelle einer betrieblichen Altersversorgung ein Versorgungsentgelt in Form eines festen jährlichen Geldbetrags zur Eigenvorsorge.
Dieser beläuft sich für ein ordentliches Vorstandsmitglied auf 280.000 € und für die Vorstandsvorsitzende auf 536.000 € pro
Jahr und wird jeweils im Dezember ausgezahlt. Dadurch wird den Vorstandsmitgliedern ermöglicht, sich eigenverantwortlich und
nach eigenem Ermessen um ihre Altersvorsorge zu kümmern; im Gegenzug entfällt die langfristige finanzielle Belastung für thyssenkrupp
bei Bildung von Rückstellungen zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung.
Mit Dr. Klaus Keysberg ist zusätzlich vereinbart, dass die im Zuge seiner früheren Tätigkeit in der thyssenkrupp-Gruppe erworbene
Altersversorgungszusage nach den Regeln der „Leistungsordnung C des Essener Verbandes“ (im Folgenden LO C-Zusage) unverändert
fortgeführt wird. Diese wird als lebenslanges Ruhegeld ausgezahlt, wenn Dr. Klaus Keysberg entweder das Ruhestandsalter erreicht
hat oder dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Als zum 1. Februar 2013 erstmals bestelltes Vorstandsmitglied hat Oliver Burkhard auf Grundlage einer beitragsorientierten
Regelung in den Vorjahren Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt bekommen, die ihm ebenfalls lebenslang
als Ruhegeld ausgezahlt werden, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat oder dauerhaft arbeitsunfähig ist. Die Höhe des späteren
Ruhegelds definiert sich über den Erwerb jährlicher Versorgungsbausteine und wächst damit über die Dauer der Dienstzeit schrittweise
an. Das dabei vereinbarte maximale Ruhegeldniveau in Höhe von 350.000 € p.a. wurde im Jahr 2019 erreicht, sodass für den Aufbau
dieser Zusage seither keine weiteren Rückstellungen mehr gebildet werden müssen.
Das Ruhestandsalter ist im Fall von Dr. Klaus Keysberg das vollendete 63. Lebensjahr und im Fall von Oliver Burkhard das vollendete
60. Lebensjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft mehr besteht. Wenn der Vorstandsvertrag
von Dr. Klaus Keysberg nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 63. Lebensjahres endet, weil das Dienstverhältnis
nach dem 31. Juli 2024 nicht verlängert wird, kann die Altersleistung bereits ab Beendigung des Vorstandsvertrags in Anspruch
genommen werden, sofern Dr. Klaus Keysberg nicht eine ihm angebotene Verlängerung zu gleichwertigen oder für ihn günstigeren
Bedingungen ablehnt oder die Nichtverlängerung auf einem vom ihm verschuldeten wichtigen Grund beruht.
Laufende Ruhegeldzahlungen werden im Fall von Oliver Burkhard um 1 % pro Jahr erhöht und im Fall der LO C-Zusage von Dr. Klaus
Keysberg vom Essener Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
Die Hinterbliebenenversorgung sieht bei den Ruhegeldzusagen eine Zahlung von 60 % des Ruhegelds für den Ehe- bzw. Lebenspartner
und von 20 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind vor; sie beträgt insgesamt maximal 100 % des regulären Ruhegeldanspruchs.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der Altersversorgungszusagen für die zum 30. September 2022
amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar:
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DES VORSTANDS 2021 / 2022
|
|
Martina Merz
|
Oliver Burkhard
|
Dr. Klaus Keysberg1)
|
|
|
Vorsitzende des Vorstands seit 01.10.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013 |
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.10.2019 |
|
|
|
|
|
in Tsd € |
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
Beträge nach IFRS |
Versorgungsaufwand |
— |
— |
1 |
6 |
157 |
155 |
Barwert der Verpflichtung |
— |
— |
11.271 |
5.646 |
486 |
375 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Beträge nach HGB |
Versorgungsaufwand |
— |
— |
0 |
5 |
109 |
123 |
Barwert der Verpflichtung |
— |
— |
8.428 |
9.060 |
3.178 |
3.679 |
1) Wie oben dargestellt, ist mit Dr. Klaus Keysberg zusätzlich vereinbart, dass die im Zuge seiner früheren Tätigkeit in der
thyssenkrupp-Gruppe erworbene Altersversorgungszusage nach den Regeln der „Leistungsordnung C des Essener Verbandes“ unverändert
fortgeführt wird. Die im Rahmen dieser Zusage in der Vergangenheit erworbenen Ansprüche sind bei den Angaben zum Versorgungsaufwand
und zum Barwert der Verpflichtung nach HGB mit zu berücksichtigen, während die entsprechenden Angaben nach IFRS ausschließlich
auf die im Zuge der Fortführung der Zusage während der Vorstandstätigkeit neu erworbenen Ansprüche abstellen.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Short-Term Incentive (STI) 2021 / 2022
Funktionsweise
Der STI ist das kurzfristige variable Vergütungselement; es hat eine Laufzeit von einem Jahr. Die Höhe des STI bemisst sich
zu 70 % an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller Kernsteuerungsgrößen der Gruppe – des Jahresüberschusses
und des Free Cashflow vor M & A – und zu 30 % an individuellen Leistungszielen.
Die Auszahlung aus dem STI berechnet sich wie folgt:
Der maximale Auszahlungsbetrag aus dem STI ist insgesamt auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung;
die Auszahlung kann daher auch komplett entfallen.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gruppe
Der STI soll die fortlaufende Umsetzung der operativen Ziele sicherstellen, deren Erreichung als Grundlage für die langfristige
Entwicklung der Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei betonen die finanziellen Leistungskriterien Jahresüberschuss
und Free Cashflow vor M & A die konsequente Steigerung der Leistungsfähigkeit aller Geschäfte. Sie setzen Anreize in den Bereichen,
in denen der größte Hebel zur Verbesserung des Cashflows erwartet wird. Im Hinblick auf die strategische Neuausrichtung von
thyssenkrupp wird die Steigerung der Profitabilität der Geschäftsbereiche incentiviert.
Zusätzlich kann über die Berücksichtigung der individuellen Leistung ein Schwerpunkt auf kollektive und individuelle Transformations-
und Turnaround-Ziele gelegt werden, um so einen noch stärkeren Anreiz für den erfolgreichen Umbau von thyssenkrupp zu setzen.
Finanzielle Leistungskriterien
Vor Beginn des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat die Ziel- und die Schwellenwerte für die beiden finanziellen Leistungskriterien
beschlossen. Der Zielwert des jeweiligen finanziellen Leistungskriteriums ist aus der Unternehmensplanung abgeleitet und entspricht
einer Zielerreichung von 100 %. Der untere Schwellenwert beträgt 0 %, die Zielerreichung ist auf einen oberen Schwellenwert
von 200 % begrenzt.
Für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 gelten im Hinblick auf die jeweiligen finanziellen Leistungskriterien die im Folgenden dargestellten
Zielerreichungskurven.
In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 maßgeblichen finanziellen Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat nach
Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen festgestellt:
STI 2021 / 2022 ZIELERREICHUNG HINSICHTLICH DER FINANZIELLEN LEISTUNGSKRITERIEN
Leistungskriterium |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2021 / 2022 |
Zielerreichung in % |
Jahresüberschuss (Mio €) |
673 |
1.346 |
2.692 |
1.220,25 |
81,32 |
Free Cashflow vor M & A (Mio €) |
– 331 |
169 |
1.169 |
– 476,15 |
0,00 |
Individuelle Leistung
Um die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder zu bewerten, hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 die
in der folgenden Tabelle aufgeführten Ziele festgelegt. Diese orientieren sich nicht nur an operativen, sondern vor allem
an strategischen Aspekten und gelten für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Damit soll der Anspruch unterstrichen werden,
dass der Vorstand bewusst als Team agiert und die vom Aufsichtsrat vorgegebenen Prioritäten gemeinsam angeht. Des Weiteren
hat der Aufsichtsrat bewusst auf eine im Vorhinein vorgegebene Gewichtung der Ziele verzichtet, um Unterschiede in Bezug auf
die tatsächliche Relevanz nach Ablauf des Geschäftsjahres sachgemäß berücksichtigen zu können. Die maximale Zielerreichung
der individuellen Leistung beträgt ebenfalls 200 %.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat auf Grundlage der erzielten Ergebnisse die zugehörigen Zielerreichungen
festgelegt, die ebenfalls der untenstehenden Tabelle zu entnehmen sind. Auch hier hat der Aufsichtsrat den Vorstand bewusst
als Team betrachtet und die Zielerreichungen für das abgelaufene Geschäftsjahr für alle drei Vorstandsmitglieder gemeinsam
festgelegt.
STI 2021 / 2022 – ERREICHUNG DER INDIVIDUELLEN ZIELE
Ziel |
Erfolge 2021 / 2022 |
Zielerreichung 2021 / 2022
|
Schaffung der Voraussetzungen und Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für eine mögliche Verselbständigung von Steel Europe |
Vorbereitung bis Ende Februar im Plan und Carve-out Prozess angelaufen / Wirtschaftliche Auswirkungen der gegenwärtigen Rahmenbedingungen
lassen Aussage zur Machbarkeit einer möglichen Verselbständigung derzeit nicht zu. / Klarheit auch zur grünen Transformation
notwendig; Plan für erste Direktreduktionsanlage erstellt und zur Förderung eingereicht
|
60 % |
|
|
|
Fortsetzung der Portfoliomaßnahmen inklusive Adressieren von Wachstumsfeldern im Rahmen der Entwicklung von „Future tk“ |
Verkäufe von Automation Engineering und Springs & Stabilizers „on track“. / Beim Wachstumsfeld H2 IPO-Readieness für thyssenkrupp nucera erreicht, IPO im aktuellen Kapitalmarktumfeld zurückgestellt / Weiterer Weg für Uhde
in Prüfung / Prüfung der wachstumsorientierten Weiterentwicklung von weiteren Geschäften (z.B. Joint Venture für Lenkungsgeschäft)
|
80 % |
|
|
|
Weiterentwicklung der Performance – Themenfelder (u.a. Verbesserung der innerjährlichen Prognose-Qualität, Fortsetzung Restrukturierungsmaßnahmen
sowie weitere Verstärkung der Performance – Führungskultur)
|
Prognosequalität (quartalsweise BCF) wird in der Vergütung für die CFOs der Segmente berücksichtigt / Restrukturierungen im
Plan mit ~74 % Umsetzungsgrad der Gesamtplanung bis GJ 2024 / 25 / Erfolgreiche Einführung eines übergreifenden HR-Performance-Management-Ansatzes,
der die Vereinbarung und Erreichung individueller Leistungs- und Entwicklungsziele in einem einzigen Prozess zusammenführt,
dabei stärkere Ausrichtung auf die Performance der Geschäfte
|
100 % |
|
|
|
Weitere Gestaltung und Etablierung einer zukunftsorientierten Arbeitskultur („new ways of working“) sowie stärkere Fokussierung
in der Arbeitgeber-Außendarstellung auf Technologie- und Innovationsthemen zur Gewinnung und Bindung von Talenten und Potenzialen
|
Verankerung der Lean & Agile – Initiative (new ways of working) mit segmentübergreifenden Projekten / Bereitstellung von Angeboten
der tk Academy zur Vermittlung pragmatischer Ansätze zu neuen und zukunftsorientieren Führungs- und Arbeitsweisen / Gemeinsame
Initiative der Segmente zur Verbesserung der Arbeitgeber Außen- und Innendarstellung bei technikorientierten Themen „Tech@tk“
mit unterschiedlichen neuen Formaten/ IT Professionals-Kampagne im Rahmen von #GENERATIONTK
|
120 % |
|
|
|
|
gesamt |
90 % |
|
|
|
Zielerreichung STI 2021 / 2022
Für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 ergibt sich für den STI damit die folgende Gesamtzielerreichung:
STI 2021 / 2022 ZUSAMMENFASSUNG
|
Zielbetrag (€) |
Zielerreichung Jahresüberschuss (Gewichtung: 35 %)
|
Zielerreichung FCF vor M & A (Gewichtung: 35 %)
|
Zielerreichung Individuelle Leistung (Gewichtung: 30 %)
|
Gesamtziel- erreichung
|
Auszahlungs- betrag (€)
|
Martina Merz |
1.250.000 |
81,32 % |
0,00 % |
90,00 % |
55,46 % |
693.275 |
Oliver Burkhard |
680.000 |
81,32 % |
0,00 % |
90,00 % |
55,46 % |
377.142 |
Dr. Klaus Keysberg |
680.000 |
81,32 % |
0,00 % |
90,00 % |
55,46 % |
377.142 |
Die Beträge, die sich aus der obenstehenden Tabelle ergeben, werden im Dezember 2022 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.
STI 2021 / 2022 als Teil der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung
Anders als im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2020 / 2021 wird im vorliegenden Bericht beim Ausweis der im Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG in Bezug auf den STI nicht auf die im Geschäftsjahr erfolgte Auszahlung
für das vorangegangene Geschäftsjahr abgestellt, sondern es erfolgt ein Ausweis der Vergütung, deren zugrundeliegende Tätigkeit
im Berichtsjahr vollständig erbracht worden ist. Insofern wird – im Sinne einer periodengerechteren Zuordnung – der STI 2021
/ 2022 als Teil der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung ausgewiesen, auch wenn die Auszahlung,
wie dargestellt, erst im Dezember 2022 und damit im darauffolgenden Geschäftsjahr 2022 / 2023 erfolgt. Diese Anpassung hat
das Ziel, die Klarheit und Verständlichkeit des Vergütungsberichts noch weiter zu steigern und geht einher mit der sich im
Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „gewährt und geschuldet“ weiterentwickelnden Marktpraxis zu § 162 AktG.
Ausblick auf die individuellen Ziele für den STI 2022 / 2023
Für das Geschäftsjahr 2022 / 2023 hat der Aufsichtsrat die folgenden individuellen Ziele für den STI festgelegt, die wiederum
für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam gelten:
• |
Ziel 1: Ermöglichen einer Verselbständigung von Steel Europe und von Marine Systems durch Schaffen der entsprechenden Voraussetzungen
|
• |
Ziel 2 (zwei Teilziele):
- |
Fortsetzung der Portfolio-Aktivitäten mit Schwerpunkt beim Segment Multi Tracks
|
- |
Entwicklung eines Zielbildes für die künftige thyssenkrupp-Gruppe auf Basis der Zielbilder für die einzelnen Geschäfte
|
|
• |
Ziel 3: Forcierung der Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Talenten und Potenzialen mit Schwerpunkt auf technischem
Hintergrund
|
Long-Term Incentive (LTI) 2021 / 2022
Funktionsweise
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist der LTI, der mit einer Laufzeit von vier Jahren auf eine langfristige Anreizwirkung
ausgerichtet ist. Der LTI ist zudem aktienbasiert ausgestaltet; hierdurch werden die Interessen des Vorstands und die der
Aktionäre noch besser in Einklang miteinander gebracht.
Der LTI wird in jährlichen Tranchen ausgegeben. Vor Ausgabe der jeweils neuen Tranche legt der Aufsichtsrat anspruchsvolle
Ziel- und Schwellenwerte für die folgenden drei additiv verknüpften Leistungskriterien fest, sofern sich diese nicht bereits
direkt aus dem geltenden Vergütungssystem ergeben:
• |
Relativer Total Shareholder Return (TSR) (Gewichtung: 30 %)
|
• |
Return on Capital Employed (ROCE) (Gewichtung: 40 %)
|
• |
Nachhaltigkeit (Gewichtung: 30 %)
|
Die Ziel- und Schwellenwerte bleiben über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche gültig; während der vierjährigen Laufzeit
stellt der Aufsichtsrat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres fest, ob und in welchem Umfang die Ziele erreicht worden sind
(Details zur Bestimmung der jährlichen Zielerreichungsgrade finden sich weiter unten).
Zu Beginn jeder Tranche wird den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Anzahl virtueller Aktien zunächst vorläufig zugeteilt.
Diese wird ermittelt durch Division des Ausgangswerts (Zielbetrag) durch den durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie,
berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn des Geschäftsjahres,
für das die jeweilige LTI-Tranche begeben wird; dabei wird kaufmännisch auf ganze Stücke auf- oder abgerundet. Die vorläufig
zugeteilte Anzahl virtueller Aktien kann somit von Jahr zu Jahr schwanken.
Die Anzahl virtueller Aktien, die den Vorstandsmitgliedern nach Ablauf der vierjährigen Laufzeit final zugeteilt wird, bestimmt
sich unter Berücksichtigung der Gewichtung der Leistungskriterien als das arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade.
Diese Gesamtzielerreichung wird mit der Anzahl der vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien multipliziert, um die finale Anzahl
der erdienten virtuellen Aktien zu berechnen.
Um den finalen Auszahlungsbetrag zu bestimmen, wird die am Ende der Laufzeit erreichte finale Anzahl virtueller Aktien mit
dem durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten
30 Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen Laufzeit, multipliziert. Anstelle einer Barauszahlung kann
der LTI durch Entscheidung des Aufsichtsrats auch ganz oder teilweise in Aktien der thyssenkrupp AG gewährt werden.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI berechnet sich damit wie folgt:
Der so errechnete Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gruppe
Der Aktienbezug des LTI ermöglicht die Teilhabe der Vorstandsmitglieder an der relativen und absoluten Entwicklung des Aktienkurses,
sodass die Ziele des Managements und die Interessen der Aktionäre noch stärker in Einklang miteinander gebracht werden. Hierdurch
erhält der Vorstand einen Anreiz, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern. Mit der Berücksichtigung des
relativen Total Shareholder Return wird zudem ein externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium genutzt,
das einen Vergleich mit relevanten Wettbewerbern ermöglicht. Dadurch wird ein Anreiz zur langfristigen Outperformance der
Wettbewerber gesetzt.
Der ROCE als weiteres finanzielles Leistungskriterium dient der Portfoliooptimierung und setzt die Anreize so, dass vornehmlich
die profitablen Geschäfte von thyssenkrupp weitergeführt werden. Dadurch wird die Leistungsfähigkeit der Gruppe zusätzlich
gestärkt.
Die Berücksichtigung nichtfinanzieller Nachhaltigkeitskriterien im LTI betont die soziale und ökologische Verantwortung von
thyssenkrupp sowie das Ziel einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung.
Zugeteilte virtuelle Aktien für die im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aufgelegte LTI-Tranche
Für die im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aufgelegte LTI-Tranche wurden den Vorstandsmitgliedern insgesamt 452.539 virtuelle Aktien
(Wertrechte) vorläufig zugeteilt:
LTI-TRANCHE 2021 / 2022 – ZUTEILUNG
|
LTI-Zielbetrag (€) |
Zuteilungskurs (€) (ø Kurs der thyssenkrupp Aktie)
|
Anzahl vorläufig zugeteilter virtueller Aktien |
Zeitwert zum Gewährungs- zeitpunkt (€)
|
Maximale Anzahl virtueller Aktien (200 % Zielerreichung)
|
Martina Merz |
2.000.000 |
9,06 |
220.751 |
2.086.097 |
441.502 |
Oliver Burkhard |
1.050.000 |
9,06 |
115.894 |
1.095.198 |
231.788 |
Dr. Klaus Keysberg |
1.050.000 |
9,06 |
115.894 |
1.095.198 |
231.788 |
Finanzielle Leistungskriterien für die im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aufgelegte LTI-Tranche
Die nachfolgend dargestellten Ziel- und Schwellenwerte für die beiden Leistungskriterien relativer Total Shareholder Return
(TSR) und Return on Capital Employed (ROCE) gelten über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche:
Beim relativen TSR sind die Ziel- und Schwellenwerte für den Vergleich der Performance von thyssenkrupp mit der TSR-Performance
der Unternehmen des STOXX® Europe 600 Basic Resources bereits im geltenden Vergütungssystem fest verankert. Die TSR-Performance berechnet sich pro Geschäftsjahr
anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich ausgeschütteter Dividenden. Für den Start- und den Endwert wird der durchschnittliche
Aktienkurs, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn bzw. vor
Ende des Geschäftsjahres, herangezogen. Auf dieser Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich thyssenkrupp
in eine Rangfolge gebracht. Die Zielerreichung bestimmt sich sodann aus der Positionierung von thyssenkrupp auf der obenstehenden
Zielerreichungskurve, gemessen als Perzentilrang, wobei bei Zwischenwerten auf das jeweils volle Perzentil aufgerundet wird.
Der Zielwert und die Schwellenwerte für den ROCE wurden vom Aufsichtsrat vor Beginn der Zuteilung der Tranche 2021 / 2022
auf Grundlage der jeweiligen Renditeerwartungen festgelegt. Die Zielerreichung wird für jedes Geschäftsjahr während der vierjährigen
Laufzeit im Vergleich zum vor Beginn der Tranche festgelegten Zielwert gemessen und anhand der obenstehenden Zielerreichungskurve
festgestellt.
Nachhaltigkeitsziele für die im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aufgelegte LTI-Tranche
Neben den finanziellen Leistungskriterien TSR-Performance und ROCE werden zu 30 % Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt, die
im Rahmen der Unternehmenssteuerung bei thyssenkrupp als sogenannte Indirekte Finanzielle Ziele (Indirect Fincancial Targets,
IFTs) formuliert sind. Dafür hat der Aufsichtsrat vor Ausgabe der Tranche 2021 / 2022 aus einem Kriterienkatalog zwei je gleich
gewichtete konkrete Nachhaltigkeitsziele/IFTs im Sinne von Leistungskriterien ausgewählt, die insbesondere die Erreichung
der Klimaschutzziele unterstützen:
• |
Reduktion der Emissionsintensität um jährlich je 1 t CO2-Äquivalent pro 1 Mio € Umsatz auf Gruppenebene (ohne Steel Europe und AST) bis 2024 / 2025 (Gewichtung: 15 %).
|
• |
Produzierte Menge bilanziell klimaneutralen Stahls bei Steel Europe von 20.000 t im Geschäftsjahr 2021 / 2022 und Steigerung
auf 500.000 t im Geschäftsjahr 2024 / 2025 (Gewichtung: 15 %).
|
Die vorgenannten Ziele gelten für die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche mit der Maßgabe, dass das Ziel „Produzierte
Menge bilanziell klimaneutralen Stahls“ mit Wirkung für künftige Geschäftsjahre ab einer möglichen Herauslösung des Segments
Steel Europe aus der Gruppe entfällt und die Reduktion der Emissionsintensität mit dann 30-prozentiger Gewichtung das alleinige
Nachhaltigkeitsziel für die verbleibende Laufzeit der LTI-Tranche darstellen soll.
Die Nachhaltigkeitsziele sind mittels konkret messbarer Kennzahlen formuliert, für die der Aufsichtsrat die folgenden Ziel-
und Schwellenwerte beschlossen hat; diese gelten für die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche. Die Zielerreichung wird
jahresbezogen über die vierjährige Laufzeit innerhalb einer Spannweite von 0 bis 200 % gemessen.
Jahresbezogene Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien für die im Geschäftsjahr 2021 / 2022 laufenden LTI-Tranchen
Wie dargestellt, werden die Zielerreichungen der für den LTI zugrunde gelegten Leistungskriterien jahresbezogen ermittelt,
wobei eine etwaige Auszahlung jeweils erst nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode fällig ist. Für das Geschäftsjahr
2021 / 2022 hat der Aufsichtsrat dabei folgende Zielerreichungen festgestellt:
LTI 2020 / 2021 – 2023 / 2024:1) JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG 2021 / 2022
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2021 / 2022 |
Zielerreichung |
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
13 |
0,00 % |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
0,00 |
4,00 |
8,50 |
11,26 |
200,00 % |
Unfallrate pro 1 Mio Arbeitsstunden |
15 % |
3,30 |
2,70 |
2,30 |
2,34 |
190,00 % |
Anteil von Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
12,00 |
13,00 |
14,00 |
13,09 |
109,00 % |
Gesamt |
100 % |
|
|
|
|
124,85 % |
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten der im Geschäftsjahr 2020 / 2021 aufgelegten LTI-Tranche siehe die detaillierten
Ausführungen im Vergütungsbericht 2020 / 2021
LTI 2021 / 2022 – 2024 / 2025: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG 2021 / 2022
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2021 / 2022 |
Zielerreichung |
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
13 |
0,00 % |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
5,00 |
10,00 |
15,00 |
11,26 |
125,20 % |
Emissionsintensität (t CO2-Äquivalent pro 1 Mio € Umsatz p.a.)
|
15 % |
39,50 |
37,50 |
35,50 |
28,87 |
200,00 % |
Produzierte Menge bilanziell klimaneutralen Stahls (kt p.a.) |
15 % |
10,00 |
20,00 |
40,00 |
28,09 |
140,45 % |
Gesamt |
100 % |
|
|
|
|
101,15 % |
Long-Term Incentive (LTI) 2018 / 2019
Finale Zielerreichung der LTI-Tranche 2018 / 2019
Die Laufzeit der für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 begebenen LTI-Tranche, die auf dem damals gültigen Vergütungssystem basiert,
begann zum 1. Oktober 2018 und endete am 30. September 2021. Ausschlaggebende Performance-Bedingungen waren hier die Wertgenerierung
– gemessen an der Kennzahl thyssenkrupp Value Added (tkVA) für die dreijährige Laufzeit – sowie die Entwicklung des Kurses
der thyssenkrupp Aktie im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2021 / 2022, sodass die Performance-Periode erst in diesem Geschäftsjahr
endete. Siehe dazu auch die detaillierten Ausführungen im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2018 / 2019.
Für das Leistungskriterium tkVA hatte der Aufsichtsrat einen Zielwert von 0 € festgelegt. Nach Ablauf der Performance-Periode
leitet sich die Zielerreichung und der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag wie folgt her:
ZIELERREICHUNG DER LTI-TRANCHE 2018 / 20191) – HERLEITUNG
Performance-Ziele |
thyssenkrupp Value Added (tkVA) Kursentwicklung der thyssenkrupp Aktie
|
tkVA Performance-Zeitraum |
2018 / 2019 – 2020 / 2021 |
|
|
Relevanter Aktienkurs |
Ø Aktienkurs Q1 GJ 2021 / 2022 ggü. Ø Aktienkurs Q1 GJ 2018 / 2019 |
|
|
Verknüpfung |
Multiplikativ |
|
|
Mögliche Zielerreichung |
0 – 250 % |
|
|
Vorläufig gewährte Anzahl virtueller Aktien |
Zielbetrag: 1.050.000 € |
|
59.356 virtuelle Aktien |
|
Ø Aktienkurs Q1 GJ 2018 / 2019: 17,69 € |
|
|
|
|
Zielerreichung tkVA |
Der tatsächlich im Durchschnitt erreichte tkVA liegt 2.461 Mio € über dem Ziel-tkVA; dies führt zu einer Erhöhung der Anzahl
zugeteilter virtueller Aktien um 123,05 %
|
|
|
Endgültig gewährte Anzahl virtueller Aktien |
(100 % + 123,05 %) x 59.356 virtuelle Aktien = 132.394 virtuelle Aktien |
|
|
Auszahlung |
132.394 virtuelle Aktien |
|
1.229.940,26 € |
|
Ø Aktienkurs Q1 GJ 2021 / 2022: 9,29 € |
|
|
|
|
1) Am Beispiel eines ordentlichen Vorstandsmitglieds mit einem Ausgangswert von 1.050.000 €
LTI 2018 / 2019 als Teil der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung
Wie dargestellt, endete die zugehörige Performance-Periode der LTI-Tranche 2018 / 2019 zum 31. Dezember 2021 mit Feststellung
der Aktienkursentwicklung im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2021 / 2022. Damit waren die Performance-Bedingungen für eine
etwaige Auszahlung erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt, sodass – im Sinne einer periodengerechten Zuordnung – der LTI 2018 /
2019 als Teil der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG ausgewiesen wird.
Aufgrund des erreichten tkVA und der Aktienkursentwicklung wurden an die untenstehend aufgeführten gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands im Januar 2022 die folgenden Beträge ausgezahlt:
LTI-TRANCHE 2018 / 2019 – ZUSAMMENFASSUNG
|
|
Ausgangswert (€) |
Ø Aktienkurs Q1 GJ 2018 / 2019 (€) |
Anzahl vorläufig zugeteilter virtueller Aktien |
tkVA-Zielerreichung |
Anzahl endgültig zugeteilter virtueller Aktien |
Ø Aktienkurs Q1 GJ 2021 / 2022 (€) |
Auszahlungsbetrag (€) |
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
Oliver Burkhard |
1.050.000 |
17,69 |
59.356 |
223,05 % |
132.394 |
9,29 |
1.229.940,26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands |
Johannes Dietsch |
700.000 |
17,69 |
39.570 |
223,05 % |
88.261 |
9,29 |
819.944,69 |
Dr. Donatus Kaufmann |
950.000 |
17,69 |
53.703 |
223,05 % |
119.785 |
9,29 |
1.112.802,65 |
Guido Kerkhoff |
2.000.000 |
17,69 |
113.058 |
223,05 % |
252.176 |
9,29 |
2.342.715,04 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Martina Merz und Dr. Klaus Keysberg gehörten dem Vorstand der thyssenkrupp AG im Geschäftsjahr 2018 / 2019 noch nicht an,
sodass sie aus der damals für den Vorstand aufgelegten Tranche auch keine Auszahlungen erhalten haben.
Ausblick auf die Nachhaltigkeitsziele für die LTI-Tranche 2022 / 2023
Für die im Geschäftsjahr 2022 / 2023 aufzulegende LTI-Tranche mit Laufzeit 2022 / 2023 bis 2025 / 2026 hat der Aufsichtsrat
folgende Nachhaltigkeitsziele ausgewählt:
• |
Steigerung des Anteils von Frauen in Führungspositionen auf 17 % auf Gruppenebene bis 2025 / 2026 (Gewichtung: 15 %).
|
• |
Erreichung eines Employee Net Promotor Scores (eNPS) auf Gruppenebene von > 0 bis 2025 / 2026 (Gewichtung: 15 %).
|
Der Employee Net Promotor Score (eNPS) ist eine Kennzahl für die Mitarbeiterzufriedenheit, basierend auf dem Antwortverhalten
auf die Frage „Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie Ihr Unternehmen einem Freund/einer Freundin als Arbeitergeber weiterempfehlen?“
im jährlichen Employee Pulse Check (Mitarbeiterbefragung). Eine ausführliche Erläuterung der Ermittlungsmethode sowie der
jährlichen Ziel- und Schwellenwerte erfolgt mit Offenlegung der jahresbezogenen Zielerreichung im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 / 2023.
Sonstige Vergütungsregelungen
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines)
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, thyssenkrupp Aktien insgesamt im Wert einer jährlichen Festvergütung (brutto)
zu erwerben und diese für die Dauer ihrer Bestellung zu halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands sowie der Aktionäre
noch weiter angeglichen und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von thyssenkrupp wird zusätzlich honoriert. Der jährliche
Investitionsbetrag beläuft sich auf 25 % der Netto-Auszahlung aus den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (STI und LTI),
bis das vorgesehene Investitionsvolumen erreicht ist. Maßgeblich für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist
der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs. Mit Martina Merz ist abweichend vereinbart, dass sich die Aktienerwerbsverpflichtung
innerhalb ihres aktuellen Bestellungszeitraums vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2023 aufgrund der bei Konzeption des Programms
unterstellten fünfjährigen Bestellperiode anteilig auf drei Fünftel eines vollen Jahresfestgehalts (brutto) belaufen soll,
was einem Gesamtbetrag von 804.000 € entspricht. Diese Einschränkung entfällt mit Beginn der zweiten Bestellperiode zum 1.
April 2023, sodass die Aktienerwerbsverpflichtung von Martina Merz ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ein volles Jahresfestgehalt
(brutto), mithin also einen Betrag von 1.340.000 €, umfasst.
Im Rahmen des oben beschriebenen Programms wurden im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aus dem im Dezember 2021 für das Geschäftsjahr
2020 / 2021 gezahlten STI sowie aus der im Januar 2022 erfolgten Auszahlung aus der für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 ausgegebenen
LTI-Tranche Aktien erworben. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Umfang der getätigten Investitionen und den Grad der Erfüllung
der Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2021 / 2022:
AKTIENHALTEVORSCHRIFTEN: INVESTITIONEN UND GRAD DER ERFÜLLUNG 2021 / 2022
|
Status quo per 30.09.2021 |
Investition im GJ 2021 / 2022 |
Status quo per 30.09.2022 |
|
Anzahl Aktien im Depot
|
Getätigte Investitionen (€) |
in % der Aktienhalte- vorschrift
|
Anzahl Aktien |
Angerechneter Wert (€) |
Anzahl Aktien im Depot
|
Getätigte Investitionen (€) |
in % der Aktienhalte- vorschrift
|
Martina Merz |
– |
– |
– |
26.051 |
227.624 |
26.051 |
227.624 |
28 |
Oliver Burkhard1) |
14.530 |
181.769 |
26 |
32.610 |
284.934 |
47.140 |
466.703 |
67 |
Dr. Klaus Keysberg |
– |
– |
– |
14.172 |
123.830 |
14.172 |
123.830 |
18 |
1) Die per 30.09.2021 berücksichtigten Aktien von Oliver Burkhard wurden im Februar und Mai 2019 nach den Regeln des damaligen
Aktienerwerbsprogramms erworben und gemäß Regelwerk mit dem Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs auf die Aktienhalteverpflichtung
angerechnet. Der gegenüber Martina Merz und Dr. Klaus Keysberg höhere Erwerbsbetrag im Geschäftsjahr 2021 / 2022 resultiert
daraus, dass Oliver Burkhard als einziges der drei aktiven Vorstandsmitglieder eine Auszahlung aus der LTI Tranche 2018 /
2019 erhalten hat.
Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die sich im aktuellen Vergütungssystem sowohl für den STI als auch für den LTI auf je 200
% des Zielbetrags belaufen. Für die in den früheren Geschäftsjahren bis einschließlich 2019 / 2020 zugesagten erfolgsabhängigen
Vergütungen liegt die maximale Auszahlung dagegen weiterhin bei 200 % des Zielbetrags für den STI und 250 % des Zielbetrags
für den LTI. Diese Höchstgrenzen wurden in Bezug auf die im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten erfolgsabhängigen
Vergütungen in allen Fällen eingehalten, wie den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen ist:
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
Martina Merz |
Oliver Burkhard |
Dr. Klaus Keysberg |
|
|
Vorsitzende des Vorstands seit 01.10.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.10.2019
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2021 / 2022 |
1.250 |
2.500 |
693 |
680 |
1.360 |
377 |
680 |
1.360 |
377 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2018 / 2019 |
– |
– |
– |
1.050 |
2.625 |
1.230 |
– |
– |
– |
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER FRÜHEREN VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
Johannes Dietsch |
Dr. Donatus Kaufmann |
Guido Kerkhoff |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.02.2019 – 31.03.2020
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.02.2014 – 30.09.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.04.2011 – 12.07.2018 Vorsitzender des Vorstands 13.07.2018 – 30.09.2019
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2018 / 2019 |
700 |
1.750 |
820 |
950 |
2.375 |
1.113 |
2.000 |
5.000 |
2.343 |
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich
auszuzahlenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zugesagten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung,
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgung, Nebenleistungen, Auszahlung aus STI und Auszahlung aus LTI) beschränkt. Für die
Vorstandsvorsitzende beläuft sich die Maximalvergütung auf 9,0 Mio €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf je 4,5
Mio €. Diese Maximalvergütung kann stets erst rückblickend überprüft werden, wenn die Auszahlung aus der für das jeweilige
Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche feststeht. Im Geschäftsjahr 2021 / 2022 endete die Laufzeit der für das Geschäftsjahr
2018 / 2019 aufgelegten LTI-Tranche, sodass erst jetzt abschließend über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2018 / 2019 berichtet werden kann. Diese entsprach hinsichtlich Höhe und Definition der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 geltenden
Maximalvergütung und wurde für alle der damals amtierenden Vorstandsmitglieder eingehalten, wie der folgenden Tabelle zu entnehmen
ist:
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 / 2019 ZUGESAGTEN GESAMTVERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN UND
FRÜHEREN VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
Oliver Burkhard |
Johannes Dietsch |
Dr. Donatus Kaufmann |
Guido Kerkhoff |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.02.2019 – 31.03.2020
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.02.2014 – 30.09.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.04.2011 – 12.07.2018 Vorsitzender des Vorstands 13.07.2018 – 30.09.2019
|
in Tsd € |
|
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Auszahlung |
Ziel- vergütung1) |
Maximal- vergütung1) |
Auszahlung |
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Auszahlung |
Ziel- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
Auszahlung |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung 2018 / 2019 |
700 |
700 |
700 |
467 |
467 |
467 |
700 |
700 |
700 |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
Nebenleistungen 2018 / 2019 |
72 |
72 |
72 |
14 |
14 |
14 |
58 |
58 |
58 |
45 |
45 |
45 |
Versorgungsentgelt 2018 / 2019
|
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
772 |
772 |
772 |
481 |
481 |
481 |
758 |
758 |
758 |
1.385 |
1.385 |
1.385 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2018 / 2019 |
680 |
1.360 |
0 |
453 |
907 |
0 |
630 |
1.260 |
0 |
1.250 |
2.500 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2018 / 2019 |
1.050 |
2.625 |
1.230 |
700 |
1.750 |
820 |
950 |
2.375 |
1.113 |
2.000 |
5.000 |
2.343 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
2.502 |
4.757 |
2.002 |
1.634 |
3.138 |
1.301 |
2.338 |
4.393 |
1.871 |
4.635 |
8.885 |
3.728 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Altersversorgung |
Versorgungsaufwand 2018 / 2019
|
980 |
980 |
980 |
198 |
198 |
198 |
278 |
278 |
278 |
353 |
353 |
353 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung |
|
3.482 |
4.500 |
2.982 |
1.832 |
3.000 |
1.499 |
2.616 |
4.500 |
2.149 |
4.988 |
9.000 |
4.081 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1) Aufgrund des unterjährigen Eintritts von Johannes Dietsch wurden die Ziel- und die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2018 / 2019 zeitanteilig abgegrenzt.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex entsprechen. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung
der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung erhalten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich in den seit 1. Oktober 2019 abgeschlossenen Dienstverträgen nach der Summe des
Jahresfestgehalts und des tatsächlich ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Jahresfestgehalts und des
voraussichtlichen STI für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Vorstandsdienstvertrag endet, beträgt aber nicht mehr als
die Summe der Jahresfestgehälter und der voraussichtlichen STI-Leistungen für die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags.
Sonstige Bezüge wie insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen, LTI und Sachleistungen werden nicht berücksichtigt.
Davon abweichend besteht für Oliver Burkhard als vor dem 1. Oktober 2019 erstmals bestelltes Vorstandsmitglied die Regelung,
dass sich die Parteien auf die Höhe einer etwaigen Ausgleichszahlung im Anlassfall einigen, wobei eine solche Zahlung keinesfalls
die im Folgenden genannten Höchstgrenzen übersteigen darf: Eine Ausgleichsleistung beträgt höchstens die Summe des Wertes
aus dem Zweifachen des zuletzt gültigen Jahresfestgehalts, dem tatsächlich ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr
sowie dem voraussichtlichen STI für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Vorstandsdienstvertrag endet, und dem Zweifachen
des zuletzt gültigen Zielbetrags des LTI. Ist der Wert dieser vorgenannten Leistungen für die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags
geringer als diese Summe, ist dieser geringere Wert die Höchstgrenze.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart.
Change of Control
In den seit 1. April 2020 abgeschlossenen Vorstandsdienstverträgen (Martina Merz) sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass
der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control)
vereinbart.
Vor dem 1. April 2020 abgeschlossene Vorstandsdienstverträge (Oliver Burkhard, Dr. Klaus Keysberg) beinhalten entsprechende
Zusagen, nach denen im Falle eines Unternehmenskontrollwechsels die Vorstandsmitglieder das Recht haben, innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten ab dem Kontrollwechsel mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ihr Amt als Mitglied des Vorstands
aus wichtigem Grund niederzulegen und ihren Dienstvertrag zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts
gelten Abfindungsregeln, die vorsehen, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines
Kontrollwechsels zwei Jahresvergütungen, jedoch beschränkt auf Festgehalt und STI, nicht überschreiten und nicht mehr als
die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Das Sonderkündigungsrecht und der Anspruch auf Abfindung bestehen nicht,
wenn es sich um einen Kontrollwechsel durch die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung handelt.
Malus/Clawback
Bei schwerwiegenden Verstößen von Vorstandsmitgliedern gegen geltendes Recht oder die jeweils geltenden gesellschafts- oder
gruppeninternen Vorgaben und Richtlinien hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
teilweise zu reduzieren oder vollständig entfallen zu lassen sowie – bei nachträglichem Bekanntwerden – bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückzufordern. Letzteres gilt auch im Falle einer Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses für den aufgrund einer korrigierten Festsetzung
festgestellten Differenzbetrag.
Der Aufsichtsrat hat im vergangenen Geschäftsjahr keinen Anlass festgestellt, um von der im Vergütungssystem vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch zu machen, variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren, vollständig entfallen zu lassen oder zurückzufordern.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen eines Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb der thyssenkrupp-Gruppe
Eine Vergütung für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten innerhalb der thyssenkrupp-Gruppe wurde im vergangenen Geschäftsjahr
keinem Vorstandsmitglied gewährt. Dasselbe gilt für die Wahrnehmung von externen Aufsichtsratsmandaten im Zusammenhang mit
der Vorstandstätigkeit und im Interesse von thyssenkrupp.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Es handelt
sich dabei um die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gezahlte Jahresfestvergütung und gewährten Nebenleistungen, das für die
Tätigkeit im Geschäftsjahr gezahlte Versorgungsentgelt, den im Dezember 2022 zur Auszahlung fälligen, für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten STI und die Auszahlung aus dem für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 ausgegebenen LTI, dessen
Performance-Periode im Geschäftsjahr 2021 / 2022 geendet ist. Laufende Aufwendungen für Altersversorgungzusagen aktiver Vorstandsmitglieder
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr bleiben bei dieser Betrachtung definitionsgemäß außer Ansatz, sind jedoch als freiwillige
Zusatzangabe separat ausgewiesen.
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Martina Merz |
Oliver Burkhard |
Dr. Klaus Keysberg
|
|
|
Vorsitzende des Vorstands seit 01.10.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.10.2019
|
|
|
2020 / 20211) |
2021 / 2022 |
2020 / 20211) |
2021 / 2022 |
2020 / 20211) |
2021 / 2022 |
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
1.340 |
37 |
1.340 |
52 |
700 |
31 |
700 |
30 |
700 |
34 |
700 |
49 |
Nebenleistungen |
24 |
1 |
24 |
1 |
75 |
3 |
48 |
2 |
121 |
6 |
58 |
4 |
Versorgungsentgelt |
536 |
15 |
536 |
21 |
– |
– |
– |
– |
280 |
14 |
280 |
20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
1.900 |
52 |
1.900 |
73 |
775 |
35 |
748 |
32 |
1.101 |
54 |
1.038 |
73 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2020 / 2021 |
1.738 |
48 |
– |
– |
945 |
42 |
– |
– |
945 |
46 |
– |
– |
STI 2021 / 2022 |
– |
– |
693 |
27 |
– |
– |
377 |
16 |
– |
– |
377 |
27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2017 / 2018 |
– |
– |
– |
– |
508 |
23 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
LTI 2018 / 2019 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
1.230 |
52 |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
3.638 |
100 |
2.593 |
100 |
2.228 |
100 |
2.355 |
100 |
2.046 |
100 |
1.415 |
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges |
|
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
3.638 |
100 |
2.593 |
100 |
2.228 |
100 |
2.355 |
100 |
2.046 |
100 |
1.415 |
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Versorgungsaufwand2) |
– |
– |
– |
– |
1 |
– |
6 |
– |
157 |
– |
155 |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung zzgl. Versorgungsaufwand2) |
3.638 |
– |
2.593 |
– |
2.229 |
– |
2.361 |
– |
2.203 |
– |
1.570 |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1) Die oben dargestellte Anpassung beim Ausweis des STI vor dem Hintergrund der Anwendung der Begriffe „gewährt und geschuldet“
nach § 162 Abs. 1 AktG wurde für die Vorjahresangaben entsprechend übernommen, wodurch sich eine Abweichung zum Ausweis im
letztjährigen Vergütungsbericht ergibt.
2) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach IFRS
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle enthält die den früheren Mitgliedern des Vorstands, die Ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre
beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG. Es handelt sich dabei konkret für 2021 / 2022 um die Auszahlung
aus dem für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 ausgegebenen LTI, dessen Performance-Periode im Geschäftsjahr 2021 / 2022 geendet
ist, sowie die für das Geschäftsjahr bezogenen Versorgungsleistungen.
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER FRÜHEREN MITGLIEDER DES VORSTANDS (1 / 3)
|
|
Johannes Dietsch |
Dr. Donatus Kaufmann |
Guido Kerkhoff |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.02.2019 – 31.03.2020
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.02.2014 – 30.09.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.04.2011 – 12.07.2018 Vorsitzender des Vorstands 13.07.2018 – 30.09.2019
|
|
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2017 / 2018 |
– |
– |
– |
– |
508 |
100 |
– |
– |
562 |
100 |
– |
– |
LTI 2018 / 2019 |
– |
– |
820 |
100 |
– |
– |
1.113 |
100 |
– |
– |
2.343 |
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
– |
– |
820 |
100 |
508 |
100 |
1.113 |
100 |
562 |
100 |
2.343 |
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER FRÜHEREN MITGLIEDER DES VORSTANDS (2 / 3)
|
|
Dr. Heinrich Hiesinger |
Ralph Labonte |
Edwin Eichler |
|
|
Stellv. Vorsitzender des Vorstands 01.10.2010 – 20.01.2011 Vorsitzender des Vorstands 21.01.2011 – 06.07.2018
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.01.2003 – 31.03.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.10.2002 – 31.12.2012
|
|
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2017 / 2018 |
818 |
55 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
LTI 2018 / 2019 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
818 |
55 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges |
Bezug Altersversorgung |
670 |
45 |
695 |
100 |
375 |
57 |
389 |
56 |
444 |
100 |
438 |
100 |
Auszahlung DC1) |
– |
– |
– |
– |
288 |
43 |
306 |
44 |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
1.488 |
100 |
695 |
100 |
663 |
100 |
695 |
100 |
444 |
100 |
438 |
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1) Deferred Compensation: Durch Entgeltumwandlung zusätzlich erworbene Versorgungsleistungen
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER FRÜHEREN MITGLIEDER DES VORSTANDS (3 / 3)
|
|
Dr. Jürgen Claassen |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 21.01.2011 – 31.12.2012
|
|
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Sonstiges |
Bezug Altersversorgung |
222 |
100 |
230 |
100 |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
|
222 |
100 |
230 |
100 |
Zielvergütung und Ist-Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
Die folgende Tabelle stellt als freiwillige Zusatzangabe gegenüber der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 gewährten und geschuldeten
Vergütung nach § 162 AktG die jeweilige Zielvergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
/ 2022 dar. Diese umfasst die für das Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt
wird, ergänzt um die Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.
ZIELVERGÜTUNG GEGENÜBER GEWÄHRTER UND GESCHULDETER VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2021 / 2022
|
|
Martina Merz |
Oliver Burkhard |
Dr. Klaus Keysberg |
|
|
Vorsitzende des Vorstands seit 01.10.2019
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.10.2019
|
in Tsd € |
|
Ziel- vergütung
|
Minimal- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
gewährt und geschuldet |
Ziel- vergütung
|
Minimal- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
gewährt und geschuldet |
Ziel- vergütung
|
Minimal- vergütung
|
Maximal- vergütung
|
gewährt und geschuldet |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
Nebenleistungen |
24 |
24 |
24 |
24 |
48 |
48 |
48 |
48 |
58 |
58 |
58 |
58 |
Versorgungsentgelt |
536 |
536 |
536 |
536 |
– |
– |
– |
– |
280 |
280 |
280 |
280 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
1.900 |
1.900 |
1.900 |
1.900 |
748 |
748 |
748 |
748 |
1.038 |
1.038 |
1.038 |
1.038 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2021 / 2022 |
1.250 |
0 |
2.500 |
693 |
680 |
0 |
1.360 |
377 |
680 |
0 |
1.360 |
377 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2018 / 2019 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
1.230 |
– |
– |
– |
– |
LTI 2021 / 2022 |
2.000 |
0 |
4.000 |
– |
1.050 |
0 |
2.100 |
– |
1.050 |
0 |
2.100 |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
|
5.150 |
1.900 |
8.400 |
2.593 |
2.478 |
748 |
4.208 |
2.355 |
2.768 |
1.038 |
4.498 |
1.415 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges |
|
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung |
|
5.150 |
1.900 |
9.000 |
2.593 |
2.478 |
748 |
4.500 |
2.355 |
2.768 |
1.038 |
4.500 |
1.415 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 / 2022
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 14 der Satzung geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten
Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.
Gemäß § 14 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste jährliche Grundvergütung sowie ein Sitzungsgeld.
Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben des Mitglieds im Aufsichtsrat beziehungsweise
dessen Ausschüssen. Die Vergütungsregelung berücksichtigt damit insbesondere auch die Vorgaben des DCGK. Durch die feste Grundvergütung,
die Vergütung zusätzlicher Ausschusstätigkeit, Sitzungsgelder und den Verzicht auf eine erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung
soll insbesondere auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gefördert werden. Durch die sachdienliche Ausübung der
Kontroll- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats soll die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert werden.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 / 2022
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe
von 50.000 €. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die jährliche Vergütung 200.000 € und für seinen Stellvertreter 150.000
€. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.
Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder erhalten für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss – mit Ausnahme des nach § 27 Abs. 3
MitbestG gebildeten Vermittlungsausschusses und des Prüfungsausschusses – einen Zuschlag von 12.500 € auf die jährliche Grundvergütung,
der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses einen Zuschlag von 25.000 €. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält einen
Zuschlag in Höhe von 20.000 € auf die jährliche Grundvergütung, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Zuschlag von
40.000 €.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehören, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 € für jede Sitzungsteilnahme
als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung.
Im Geschäftsjahr 2021 / 2022 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 14 der Satzung der
Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile
für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft ist die Aufsichtsratsvergütung insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres
fällig. Aus diesem Grund wurde die gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 162 AktG im letztjährigen
Vergütungsbericht für 2020 / 2021 nach einem strengen Zuflussprinzip ausgewiesen, mit der Folge, dass sich die dargestellte
Vergütung in Teilen auf die Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr 2019 / 2020 bezog.
Entsprechend den oben erläuterten Anpassungen im Hinblick auf die Anwendung der Begriffe „gewährt und geschuldet“ nach § 162
Abs. 1 AktG wird auch für die Aufsichtsratsvergütung aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit sowie im Interesse der
Konsistenz mit deren Anwendung bei der Vorstandsvergütung die Ausweismethode für das Geschäftsjahr 2021 / 2022 angepasst,
sodass die dargestellte Aufsichtsratsvergütung jetzt konsequent dem Geschäftsjahr zugeordnet wird, in dem die zugrunde liegende
Tätigkeit erbracht wurde. Bei der folgenden Darstellung der den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 / 2022
gewährten und geschuldeten Vergütung handelt es sich demzufolge um die im Geschäftsjahr 2022 / 2023 zur Auszahlung fällige,
bezüglich der Höhe und dem Anspruch nach jedoch bereits feststehende Grundvergütung und Vergütung für Ausschussmitgliedschaften
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 / 2022 sowie das für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 / 2022 angefallene Sitzungsgeld.
Die oben dargestellte angepasste Ausweismethode wurde auch für die Vorjahresangaben entsprechend übernommen, wodurch sich
eine Abweichung zum Ausweis im letztjährigen Vergütungsbericht ergibt.
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER FRÜHEREN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Grundvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
Sitzungsgeld |
Vergütung aus Mandaten bei Tochterunternehmen der thyssenkrupp AG |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG
|
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Barbara Kremser-Bruttel1) |
50.000 |
84 |
20.833 |
83 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
3 |
1.000 |
4 |
7.700 |
13 |
3.203 |
13 |
59.700 |
100 |
25.036 |
100 |
Friedrich Weber2) |
50.000 |
90 |
37.500 |
94 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
4 |
2.500 |
6 |
3.783 |
7 |
– |
– |
55.783 |
100 |
40.000 |
100 |
Insgesamt |
100.000 |
58.333 |
– |
– |
4.000 |
3.500 |
11.483 |
3.203 |
115.483 |
65.036 |
1) Mitglied des Aufsichtsrats bis 28.02.2022
2) Mitglied des Aufsichtsrats bis 30.06.2022
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 / 2022 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Grundvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
Sitzungsgeld |
Vergütung aus Mandaten bei Tochterunternehmen der thyssenkrupp AG |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG
|
|
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
2020 / 2021 |
2021 / 2022 |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm, Vorsitzender |
200.000 |
92 |
200.000 |
91 |
– |
– |
– |
– |
18.000 |
8 |
19.500 |
9 |
– |
– |
– |
– |
218.000 |
100 |
219.500 |
100 |
Jürgen Kerner, stellv. Vorsitzender |
150.000 |
90 |
150.000 |
90 |
– |
– |
– |
– |
17.000 |
10 |
16.500 |
10 |
– |
– |
– |
– |
167.000 |
100 |
166.500 |
100 |
Birgit A. Behrendt |
50.000 |
96 |
50.000 |
94 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
4 |
3.000 |
6 |
– |
– |
– |
– |
52.000 |
100 |
53.000 |
100 |
Stefan Erwin Buchner |
33.333 |
97 |
50.000 |
95 |
– |
– |
– |
– |
1.000 |
3 |
2.500 |
5 |
– |
– |
– |
– |
34.333 |
100 |
52.500 |
100 |
Dr. Wolfgang Colberg |
50.000 |
96 |
50.000 |
94 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
4 |
3.000 |
6 |
– |
– |
– |
– |
52.000 |
100 |
53.000 |
100 |
Prof. Dr. Dr. h. c. Ursula Gather |
50.000 |
63 |
50.000 |
62 |
25.000 |
31 |
25.000 |
31 |
5.000 |
6 |
5.500 |
7 |
– |
– |
– |
– |
80.000 |
100 |
80.500 |
100 |
Angelika Gifford |
50.000 |
96 |
50.000 |
94 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
4 |
3.000 |
6 |
– |
– |
– |
– |
52.000 |
100 |
53.000 |
100 |
Dr. Bernhard Günther |
50.000 |
35 |
50.000 |
38 |
77.500 |
54 |
65.833 |
50 |
16.500 |
11 |
16.000 |
12 |
– |
– |
– |
– |
144.000 |
100 |
131.833 |
100 |
Achim Hass |
50.000 |
87 |
50.000 |
85 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
3 |
3.000 |
5 |
5.400 |
9 |
6.000 |
10 |
57.400 |
100 |
59.000 |
100 |
Friederike Helfer |
50.000 |
49 |
50.000 |
49 |
45.000 |
44 |
45.000 |
44 |
7.500 |
7 |
8.000 |
8 |
– |
– |
– |
– |
102.500 |
100 |
103.000 |
100 |
Tanja Jacquemin |
50.000 |
67 |
50.000 |
67 |
20.000 |
27 |
20.000 |
27 |
4.500 |
6 |
5.000 |
7 |
– |
– |
– |
– |
74.500 |
100 |
75.000 |
100 |
Daniela Jansen |
20.833 |
95 |
50.000 |
72 |
– |
– |
15.000 |
22 |
1.000 |
5 |
4.500 |
6 |
– |
– |
– |
– |
21.833 |
100 |
69.500 |
100 |
Christian Julius1) |
– |
– |
29.167 |
84 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
1.500 |
4 |
– |
– |
3.943 |
11 |
– |
– |
34.610 |
100 |
Thorsten Koch2) |
– |
– |
8.333 |
89 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
500 |
5 |
– |
– |
493 |
5 |
– |
– |
9.326 |
100 |
Dr. Ingo Luge |
50.000 |
63 |
50.000 |
63 |
25.000 |
31 |
25.000 |
31 |
5.000 |
6 |
5.000 |
6 |
– |
– |
– |
– |
80.000 |
100 |
80.000 |
100 |
Tekin Nasikkol |
50.000 |
60 |
50.000 |
60 |
12.500 |
15 |
12.500 |
15 |
4.000 |
5 |
4.500 |
5 |
17.000 |
20 |
17.000 |
20 |
83.500 |
100 |
84.000 |
100 |
Peter Remmler |
50.000 |
60 |
50.000 |
60 |
12.500 |
15 |
12.500 |
15 |
4.000 |
5 |
4.500 |
5 |
16.500 |
20 |
16.500 |
20 |
83.000 |
100 |
83.500 |
100 |
Dirk Sievers |
50.000 |
36 |
50.000 |
36 |
70.000 |
51 |
70.000 |
51 |
17.000 |
12 |
18.500 |
13 |
– |
– |
– |
– |
137.000 |
100 |
138.500 |
100 |
Dr. Verena Volpert |
50.000 |
74 |
50.000 |
56 |
13.333 |
20 |
33.333 |
38 |
4.000 |
6 |
5.500 |
6 |
– |
– |
– |
– |
67.333 |
100 |
88.833 |
100 |
Isolde Würz |
50.000 |
96 |
50.000 |
94 |
– |
– |
– |
– |
2.000 |
4 |
3.000 |
6 |
– |
– |
– |
– |
52.000 |
100 |
53.000 |
100 |
Insgesamt |
1.104.166 |
1.187.500 |
300.833 |
324.166 |
114.500 |
132.500 |
38.900 |
43.936 |
1.558.399 |
1.688.102 |
1) Mitglied des Aufsichtsrats seit 02.03.2022
2) Mitglied des Aufsichtsrats seit 26.08.2022
Die Arbeitnehmervertreter, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, haben erklärt, ihre Vergütung nach den Richtlinien des
Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter aller Unternehmen
der Gruppe in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt wird. Die interne Vergleichsgruppe wird bewusst auf Deutschland
beschränkt, zum einen wegen des externen Vergleichs der thyssenkrupp Vorstandsvergütung mit der der Unternehmen des DAX und
MDAX und zum anderen, weil hier die meisten Mitarbeiter beschäftigt sind.
Die oben dargestellten Anpassungen beim Ausweis des STI des Vorstands und bei der Aufsichtsratvergütung im Hinblick auf die
Anwendung der Begriffe „gewährt und geschuldet“ nach § 162 Abs. 1 AktG wurden für die Vorjahresangaben entsprechend übernommen.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung 2021 / 2022 |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2020 / 2021 |
Veränderung 2021 / 2022 ggü. 2020 / 2021 |
Veränderung 2020 / 2021 ggü. 2019 / 2020 |
Veränderung 2019 / 2020 ggü. 2018 / 2019 |
Veränderung 2018 / 2019 ggü. 2017 / 2018 |
Veränderung 2017 / 2018 ggü. 2016 / 2017 |
|
|
in Tsd € |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Martina Merz |
2.593 |
3.638 |
– 1.045 |
– 29 |
1.202 |
49 |
2.436 |
– |
– |
– |
– |
– |
|
Oliver Burkhard |
2.355 |
2.228 |
127 |
6 |
1.074 |
93 |
– 247 |
– 18 |
– 494 |
– 26 |
– 1.128 |
– 37 |
|
Dr. Klaus Keysberg |
1.415 |
2.046 |
– 631 |
– 31 |
802 |
64 |
1.244 |
– |
– |
– |
– |
– |
Frühere Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Jürgen Claassen |
230 |
222 |
8 |
4 |
1 |
0 |
3 |
1 |
93 |
74 |
125 |
– |
|
Johannes Dietsch |
820 |
– |
820 |
– |
– 1.169 |
– 100 |
688 |
143 |
481 |
– |
– |
– |
|
Edwin Eichler |
438 |
444 |
– 6 |
– 1 |
1 |
0 |
7 |
2 |
257 |
144 |
179 |
– |
|
Dr. Heinrich Hiesinger |
695 |
1.488 |
– 793 |
– 53 |
1.083 |
267 |
– 1.645 |
– 80 |
– 4.811 |
– 70 |
870 |
15 |
|
Dr. Donatus Kaufmann |
1.113 |
508 |
605 |
119 |
– 1.662 |
– 77 |
783 |
56 |
– 508 |
– 27 |
– 577 |
– 23 |
|
Guido Kerkhoff |
2.343 |
562 |
1.781 |
317 |
– 6.588 |
– 92 |
5.103 |
249 |
129 |
7 |
– 1.168 |
– 38 |
|
Ralph Labonte |
695 |
663 |
32 |
5 |
18 |
3 |
277 |
75 |
7 |
2 |
5 |
1 |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ø Arbeitnehmer in Dtl. |
68 |
65 |
3 |
4 |
2 |
4 |
– 2 |
– 4 |
1 |
2 |
1 |
2 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss der Gruppe (Mio €) |
1.220 |
– 25 |
1.245 |
++ |
– 9.617 |
- |
9.852 |
++ |
– 320 |
- |
651 |
++ |
|
Jahresüberschuss der thyssenkrupp AG (Mio €) |
2.103 |
– 651 |
2.754 |
++ |
– 362 |
- |
1.518 |
++ |
– 3.386 |
- |
1.520 |
++ |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung 2021 / 2022 |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2020 / 2021 |
Veränderung 2021 / 2022 ggü. 2020 / 2021 |
Veränderung 2020 / 2021 ggü. 2019 / 2020 |
Veränderung 2019 / 2020 ggü. 2018 / 2019 |
Veränderung 2018 / 2019 ggü. 2017 / 2018 |
Veränderung 2017 / 2018 ggü. 2016 / 2017 |
|
|
in € |
in € |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm, Vorsitzender |
219.500 |
218.000 |
1.500 |
1 |
– 12.000 |
– 5 |
194.250 |
543 |
35.750 |
- |
- |
- |
|
Jürgen Kerner, stellv. Vorsitzender |
166.500 |
167.000 |
– 500 |
0 |
38.500 |
30 |
128.500 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Birgit A. Behrendt |
53.000 |
52.000 |
1.000 |
2 |
11.000 |
27 |
41.000 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Stefan Erwin Buchner |
52.500 |
34.333 |
18.167 |
53 |
34.333 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Dr. Wolfgang Colberg |
53.000 |
52.000 |
1.000 |
2 |
– 5.000 |
– 9 |
7.333 |
15 |
49.667 |
- |
- |
- |
|
Prof. Dr. Dr. h. c. Ursula Gather
|
80.500 |
80.000 |
500 |
1 |
– 4.500 |
– 5 |
– 6.500 |
– 7 |
32.333 |
55 |
58.667 |
- |
|
Angelika Gifford |
53.000 |
52.000 |
1.000 |
2 |
1.167 |
2 |
50.833 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Dr. Bernhard Günther |
131.833 |
144.000 |
– 12.167 |
– 8 |
29.875 |
26 |
114.125 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Achim Hass |
59.000 |
57.400 |
1.600 |
3 |
– 3.000 |
– 5 |
1.000 |
2 |
– 16.650 |
– 22 |
28.604 |
60 |
|
Friederike Helfer |
103.000 |
102.500 |
500 |
0 |
23.750 |
30 |
78.750 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Tanja Jacquemin |
75.000 |
74.500 |
500 |
1 |
– 3.500 |
– 4 |
1.000 |
1 |
1.000 |
1 |
1.500 |
2 |
|
Daniela Jansen |
69.500 |
21.833 |
47.667 |
218 |
21.833 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Christian Julius |
34.610 |
- |
34.610 |
– |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Thorsten Koch |
9.326 |
- |
9.326 |
– |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Dr. Ingo Luge |
80.000 |
80.000 |
0 |
0 |
8.417 |
12 |
71.583 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Tekin Nasikkol |
84.000 |
83.500 |
500 |
1 |
68.584 |
460 |
– 8.482 |
– 36 |
– 32.917 |
– 58 |
3.815 |
7 |
|
Peter Remmler |
83.500 |
83.000 |
500 |
1 |
– 3.500 |
– 4 |
750 |
1 |
– 750 |
– 1 |
2.750 |
3 |
|
Dirk Sievers |
138.500 |
137.000 |
1.500 |
1 |
2.000 |
1 |
– 7.500 |
– 5 |
142.500 |
- |
- |
- |
|
Dr. Verena Volpert |
88.833 |
67.333 |
21.500 |
32 |
67.333 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Isolde Würz |
53.000 |
52.000 |
1.000 |
2 |
– 3.000 |
– 5 |
1.000 |
2 |
– 1.000 |
– 2 |
2.500 |
5 |
Frühere Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Barbara Kremser-Bruttel |
25.036 |
59.700 |
– 34.664 |
– 58 |
– 3.000 |
– 5 |
26.367 |
73 |
36.333 |
- |
- |
- |
|
Friedrich Weber |
40.000 |
55.783 |
– 15.783 |
– 28 |
– 4.817 |
– 8 |
1.300 |
2 |
– 1.300 |
– 2 |
2.650 |
5 |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ø Arbeitnehmer in Dtl. |
67.569 |
64.689 |
2.880 |
4 |
2.460 |
4 |
– 2.294 |
– 4 |
991 |
2 |
1.281 |
2 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss der Gruppe (Mio €) |
1.220 |
– 25 |
1.245 |
++ |
– 9.617 |
- |
9.852 |
++ |
– 320 |
- |
651 |
++ |
|
Jahresüberschuss der thyssenkrupp AG (Mio €) |
2.103 |
– 651 |
2.754 |
++ |
– 362 |
- |
1.518 |
++ |
– 3.386 |
- |
1.520 |
++ |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die thyssenkrupp AG, Duisburg und Essen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der thyssenkrupp AG, Duisburg und Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum
30. September 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Essen, den 14. November 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Michael Preiß
Wirtschaftsprüfer
|
Philip Meyer zu Spradow
Wirtschaftsprüfer
|
|
III. Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 7
Lebensläufe in alphabetischer Reihenfolge
Birgit A. Behrendt Köln * 1959 Nationalität: Deutsch Unternehmensberaterin
Ausbildung
• |
Kaufmännische Ausbildung
|
• |
Betriebswirtin (VWA), Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Köln
|
Beruflicher Werdegang
1994 bis 1998 |
Diverse leitende Funktionen im Einkauf, Ford Werke GmbH, Köln |
1998 bis 2004 |
Director, Globaler Einkauf Karosserie- & Aussenteile, Ford Motor Company, USA |
2004 bis 2010 |
Vice President & Vorstand für den Einkauf, Ford of Europe GmbH, Köln |
2010 bis 2013 |
Executive Director, Americas & Globaler Programm Einkauf, Ford Motor Company, USA |
2013 bis 2017 |
Vice President, Globaler Einkauf, Ford Motor Company, USA |
2017 bis 2019 |
Vice President, Joint Ventures, Alliances & Commercial Affairs, Mitglied des Vorstands, Ford of Europe GmbH, Köln |
2013 bis 2019 |
Corporate Officer (Mitglied des erweiterten Vorstands), Ford Motor Company, USA |
Seit 2019 |
Aufsichtsrätin und Unternehmensberaterin |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
thyssenkrupp AG (seit 2020, bestellt bis zur Hauptversammlung 2023) *)
|
• |
Kion Group AG, Frankfurt a.M.*)
|
• |
Ford Werke GmbH, Köln
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Stulz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg
|
• |
Umicore S.A., Belgien
|
• |
Infinium Holdings, Inc., USA
|
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen.
Dr. Patrick Berard
Boulogne * 1953 Nationalität: Französisch Unternehmensberater
Ausbildung
Studium der Wirtschaftswissenschaften / Promotion, Universität Grenoble
Beruflicher Werdegang
1980 bis 1986 |
Berater, McKinsey, Paris / Mexico / Düsseldorf / London / New York |
1987 |
Abteilungsdirektor für strategische Entwicklung, Thomson, USA |
1988 bis 1999 |
verschiedene Positionen bei Polychrome, später Kodak Polychrome, zuletzt Generaldirektor Europa und Group Vice President,
Kodak Polychrome, USA
|
1999 bis 2001 |
Mitglied des Vorstands / Chief Operating Officer, Antalis, Frankreich |
2022 bis 2003 |
Mitglied des Vorstands / Chief Executive Officer, Pinault Bois & Materiaux S.A., Frankreich |
2003 bis 2016 |
Chief Executive Officer, Rexel-France und Vice President Süd-Europa (Frankreich, Italien, Spanien, Portugal), Frankreich |
2016 bis 2022 |
Mitglied des Vorstands / Chief Executive Officer, Rexel-Gruppe, Frankreich |
Seit 2022 |
Senior Advisor BCG Paris |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Geodis S.A., Frankreich
|
• |
LKQ Corporation, USA *)
|
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen
Dr. Wolfgang Colberg
München * 1959 Nationalität: Deutsch Unternehmensberater
Ausbildung
Studium Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik, Promotion, Christian-Albrechts-Universität Kiel
Beruflicher Werdegang
1986 bis 2000 |
verschiedene Managementpositionen bei der Robert Bosch GmbH, Stuttgart |
2001 bis 2009 |
Member of the Board / Chief Financial Officer (CFO), BSH Home Appliances Group, München |
2009 bis 2013 |
Chief Financial Officer (CFO), Evonik Industries AG, Essen |
2013 bis 2018 |
Industrial Partner, CVC Capital Partners, Frankfurt a.M. |
2018 bis 2019 |
Senior Advisor, CVC Advisers (Deutschland) GmbH, Frankfurt a.M. |
Ab 01.01.2020 |
Multiaufsichtsrat und Unternehmensberater |
Ab 01.01.2020 |
Industrial Partner bei Deutsche Invest Capital Partners |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
thyssenkrupp AG (seit 2020, bestellt bis zur Hauptversammlung 2023) *)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Pernod Ricard S.A., Frankreich *)
|
• |
AMSilk GmbH, München (Vorsitz)
|
• |
Efficient Energy GmbH, München (Vorsitz)
|
• |
ChemicaInvest Holding B.V., Niederlande (Vorsitz)
|
• |
Burelle S.A., Frankreich *)
|
• |
Solvay S.A., Belgien *)
|
• |
Dussur, Saudi Arabien
|
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen.
Angelika Gifford
Kranzberg * 1965 Nationalität: Deutsch Vice President EMEA Meta Inc.
Ausbildung
• |
Kaufmännische Ausbildung
|
• |
Duales Studium Bankbetriebswirt, Frankfurt a.M.
|
Beruflicher Werdegang
1987 bis 1990 |
Deutsche Bank, Düsseldorf |
1991 bis 1992 |
CompuNet Computer AG, Köln/Kerpen |
1993 bis 1996 |
Microsoft Deutschland GmbH, München |
1996 bis 1998 |
Microsoft France SAS (Bereich EMEA), Frankreich |
1998 bis 2002 |
Microsoft Deutschland GmbH, München |
2003 bis 2006 |
Diverse nationale und internationale Führungspositionen bei der Microsoft Deutschland GmbH, München und der Microsoft France
SAS (Bereich EMEA), Frankreich
|
2006 bis 2011 |
Mitglied der Geschäftsführung, Microsoft Deutschland GmbH, München |
2011 bis 2012 |
Aktives Engagement in diversen gesellschaftspolitischen Projekten sowie Auslandsaufenthalt |
2012 bis 2013 |
Senior Director Services, Microsoft France SAS (Bereich EMEA), Frankreich |
2014 bis 2017 |
Geschäftsführerin, Hewlett-Packard Enterprise (HPE) GmbH, Böblingen |
2017 bis 2018 |
Geschäftsführerin und Vice President Deutschland, Österreich und Schweiz (DACH), Micro Focus GmbH, Ismaning |
2018 bis 2019 |
Multiaufsichtsrätin und Technologie Expertin |
2020 bis 2021 |
Vice President Central Europe, Meta Platforms, Inc., Berlin |
Ab 13.12.2021 |
Vice President Europe, Middle East and Africa, Meta Platforms Inc., Berlin |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
thyssenkrupp AG (seit 2020, bestellt bis zur Hauptversammlung 2023) *)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen
Dr. Bernhard Peter Günther
Haan * 1967 Nationalität: Deutsch CFO Fortum Corporation, Espoo (Finnland)
Ausbildung
Diplom-Volkswirt (lic. oec.) und Promotion (Dr. oec.), St. Gallen
Beruflicher Werdegang
1993 bis 1998 |
Unternehmensberater, McKinsey & Company |
1999 bis 2001 |
Abteilungsleiter Konzerncontrolling, RWE AG, Essen |
2001 bis 2005 |
Bereichsleiter Unternehmensplanung und Controlling, RWE Power AG, Essen und Köln |
2005 bis 2006 |
Bereichsleiter Konzerncontrolling, RWE AG, Essen |
2007 bis 2008 |
Geschäftsführer und Chief Financial Officer, RWE Gas Midstream GmbH, Essen |
2007 bis 2008 |
Geschäftsführer und Chief Financial Officer, RWE Trading GmbH, Essen |
2008 bis 2012 |
Geschäftsführer und Chief Financial Officer, RWE Supply & Trading GmbH, Essen |
2012 bis 2016 |
Mitglied des Vorstands, RWE AG, Essen |
2013 bis 2016 |
Finanzvorstand, RWE AG, Essen |
2016 bis 2019 |
Finanzvorstand, innogy SE, Essen |
2019 bis 2020 |
Finanz- und Personalvorstand, innogy SE, Essen |
Ab 01.02.2021 |
CFO, Fortum Corporation, Espoo/Finnland (börsennotierter Energieversorger) |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
thyssenkrupp AG (seit 2020, bestellt bis zur Hauptversammlung 2023) *)
|
• |
Uniper SE *)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen
Dr. Ingo Luge
Hannover * 1957 Nationalität: Deutsch Aufsichtsrat und Unternehmensberater
Ausbildung
• |
Studium der Rechtswissenschaften, Promotion, Ludwig-Maximilians-Universität, München
|
• |
Master of Science (Econ.), London School of Economics, England
|
Beruflicher Werdegang
1989 bis 1992 |
lnhouse Consultant, Frankona Rückversicherungs-AG, München |
1992 bis 1999 |
Leiter Rechtsabteilung, Energieversorgung Müritz-Oderhaff AG, Neubrandenburg |
1999 bis 2006 |
Bereichsleiter PMI und ab 2001 Finanzvorstand, Avacon AG, Helmstedt |
2006 bis 2010 |
Vorsitzender der Geschäftsführung, E.ON Kraftwerke GmbH, Hannover |
2010 bis 2012 |
Vorsitzender des Vorstandes, E.ON Energie AG, München |
2012 bis 2018 |
Vorsitzender der Geschäftsführung E.ON Deutschland, E.ON SE, Essen |
Seit 2018 |
Aufsichtsrat und Unternehmensberater |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
thyssenkrupp AG (seit 2019, bestellt bis zur Hauptversammlung 2023) *)
|
• |
Avacon AG, Helmstedt
|
• |
E.ON Energie Deutschland GmbH, München
|
• |
PreussenElektra GmbH, Hannover (Vorsitz)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Gradyent Holding B.V., Niederlande (Vorsitz)
|
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen.
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Siegfried Russwurm
Michelau * 1963 Nationalität: Deutsch Unternehmensberater
Ausbildung
Studium Fertigungstechnik (Dipl.-Ing.) und Promotion (Dr.-Ing.), Universität Erlangen-Nürnberg
Beruflicher Werdegang
1989 bis 1992 |
Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Technische Mechanik, Universität Erlangen-Nürnberg |
1992 bis 1999 |
Fertigungsplaner/Werkleiter, Siemens AG, München |
1999 bis 2002 |
Technischer Geschäftsführer, Siemens Elema AB, Schweden |
2002 bis 2007 |
Manager, Siemens AG, München |
2008 bis 2017 |
Mitglied des Vorstands, Siemens AG, München |
Seit 2017 |
Unternehmensberater |
Seit Januar 2021 |
Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
thyssenkrupp AG (seit 2019, Aufsichtsratsvorsitzender, bestellt bis zur Hauptversammlung 2023) *)
|
• |
Dr. Johannes Heidenhain GmbH, Traunreut
|
• |
Voith GmbH & Co. KGaA, Heidenheim (Vorsitzender des Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Unabhängigkeit (Ziffer 5.4.1 Absatz 6 - 8 DCGK)
Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der thyssenkrupp AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der
thyssenkrupp AG vor.
*) Börsennotiertes Unternehmen
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 622.531.741 Stückaktien eingeteilt.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien,
so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 622.531.741 Stück beträgt.
|
2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1
EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 3. Februar 2023 ab 10:00 Uhr MEZ im Internet unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
vollständig in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege
elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen
einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung
im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation
in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten. Angesichts der neuen gesetzlichen
Rahmenbedingungen ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der Hauptversammlung 2022.
Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft bereits
im Vorfeld der Versammlung, nämlich am Montag, den 30. Januar 2023, die Reden des Vorstands und des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung |
auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.
|
3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt,
die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 13. Januar 2023, 00:00 Uhr MEZ (Nachweisstichtag), Aktionäre
der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag
erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§
126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum 27. Januar 2023, 24:00
Uhr MEZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
|
Anmeldestelle:
thyssenkrupp AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Swift: CMDHDEMM (SWIFT ISO 20022-Messages)
|
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt
sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die thyssenkrupp AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter:
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
|
4. |
InvestorPortal
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft
auf ihrer Internetseite unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre per Post eine Anmeldebestätigung, auf der die Zugangsdaten zum
InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe
der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mit Hilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt
werden.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 13. Januar 2023 freigeschaltet.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch
Bevollmächtigte – berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (dazu vorstehende
Ziffer IV.3.).
Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (dazu vorstehende Ziffer IV.4.). Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen
Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 3. Februar
2023 möglich.
Bis zur Schließung der Abstimmung können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf
oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen)
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Ziffer IV.6. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe können
die Aktionäre den Erläuterungen in dem InvestorPortal auf der Internetseite
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
entnehmen.
|
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs wie unter vorstehender Ziffer IV.3. beschrieben, Sorge
zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG
erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung
des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der
virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung
der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen,
sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte beachten
Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung
der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Außerdem wird rechtzeitig angemeldeten Aktionären (siehe Ziffer IV.3.) angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte
Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
|
7. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre der thyssenkrupp AG sowie auf Anordnung des Versammlungsleiters auch die interessierte Öffentlichkeit können
die Hauptversammlung am 3. Februar 2023 ab 10:00 Uhr MEZ in voller Länge live im Internet unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
verfolgen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede der Vorstandsvorsitzenden stehen
auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.
|
8. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital
erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 3. Januar 2023, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
|
Vorstand der thyssenkrupp AG Investor Relations (HV) thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen
|
|
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail: hv-antrag@thyssenkrupp.com
|
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung.
|
9. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, an die nachstehende Anschrift
zu übersenden.
|
thyssenkrupp AG Investor Relations (HV) thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen Telefax: +49 201 845-6900365
|
|
E-Mail: hv-antrag@thyssenkrupp.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung –
d.h. spätestens bis zum 19. Januar 2023, 24:00 Uhr MEZ – unter vorstehender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugegangen
sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer IV.11.), gestellt werden.
|
10. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4, 6 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum
28. Januar 2023, 24:00 Uhr MEZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung,
also bis zum 29. Januar 2023, 24:00 Uhr MEZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S.
1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu Ziffer IV.9.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer IV.12.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung (dazu Ziffer IV.13.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
|
11. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG, Nachfragen
nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
12. |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter
Ziffer IV.11.), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Abs. 4 S. 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG
zu.
|
13. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden
Notars erklären.
|
14. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung/ |
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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Die Einladung ist am 22. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Duisburg und Essen, im Dezember 2022
thyssenkrupp AG
Der Vorstand
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