Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 5. April 2023 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung der STRATEC SE auf Mittwoch, den 17. Mai 2023, 13:00 Uhr MESZ, einberufen.
Hiermit weisen wir darauf hin, dass aufgrund eines redaktionellen Versehens des Bundesanzeigers im Anhang zu Tagesordnungspunkt 12: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 im Teil „C. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS“ in der Tabelle, die die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zeigt, die Angaben zur Vergütung zu Herrn Prof. Dr. Georg Heni fehlen.
Nachfolgend entnehmen Sie bitte die vollständige Fassung der Bekanntmachung.
STRATEC SE
Birkenfeld
ISIN DE000STRA555 / WKN STRA55
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung der STRATEC SE
am
Mittwoch, 17. Mai 2023, um 13:00 Uhr (MESZ)
ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz der STRATEC SE,
Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) stattfinden.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung, die im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC SE und
des Konzerns zum 31. Dezember 2022, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung |
zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der STRATEC SE zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von 98.126.363,76 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,97 € je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 22. Mai 2023, das heißt insgesamt
11.791.263,74 € und Vortrag von 86.335.100,02 € auf neue Rechnung.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl
der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,97 € je dividendenberechtigter
Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat - gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Prüfungsausschuss - schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023 vor,
soweit diese erfolgt.
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6. |
Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals VIII/2018 sowie Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals X/2023 zur Bedienung der Aktienoptionsrechte sowie damit verbundene Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
I. Reduzierung des Bedingten Kapitals VIII/2018
Aus dem von der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 beschlossenen Aktienoptionsprogramm können nach dem 29. Mai 2023 keine Optionen
mehr ausgegeben werden. Für bereits ausgegebene Optionen genügt ein verbleibendes Bedingtes Kapital VIII/2018 in Höhe von
EUR 220.000,00. Das bisher noch bestehende Bedingte Kapital VIII/2018 in Höhe von EUR 783.654,00 soll daher auf EUR 220.000,00
reduziert und eine neue Ermächtigung zur Gewährung von neuen Aktienoptionen und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
für diesen Zweck beschlossen werden.
§ 4 Ziffer 4.6. Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 220.000,00, eingeteilt in bis zu 220.000 Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VIII/2018).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses
vom 30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen
von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben
werden, am Gewinn teil.“
II. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 den Arbeitnehmern der
Gesellschaft oder verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: „verbundene Unternehmen“) oder den Geschäftsführungsmitgliedern
verbundener Unternehmen bzw. der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen
auf bis zu 750.000 Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die
konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Aktienoptionsprogramms obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, diese nach Weisung der Gesellschaft
an die einzelnen optionsberechtigten Personen zu übertragen. Auch in diesem Fall können die Aktienoptionen nur von den Optionsberechtigten
ausgeübt werden. Die Gewährung der Aktienoptionen für Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß
den nachstehenden Bedingungen:
(1) |
Berechtigte Personen
Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die
einer der folgenden Personengruppen angehören:
a) |
die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
|
b) |
die Arbeitnehmer der Gesellschaft
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c) |
die Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
|
d) |
die Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
|
Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden
Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen ist wie folgt auf die Bezugsberechtigten zu verteilen:
• |
75% auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und auf die Arbeitnehmer verbundener Unternehmen;
|
• |
25% auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und auf die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen.
|
Anstelle von nicht mehr ausübbaren oder nicht bereits ausgeübten Aktienoptionen können neue Aktienoptionen begeben werden.
|
(2) |
Recht zum Bezug von Aktien
Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber der Option das Recht eine Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises
gemäß Ziffer 4 zu erwerben.
|
(3) |
Erwerbs- und Ausübungszeiträume
Die Aktienoptionen können jederzeit während des Geschäftsjahres an die bezugsberechtigten Personen bis zum 16. Mai 2028 ausgegeben
werden. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen soll in nicht weniger als zwei Jahrestranchen ausgegeben werden. Keine Jahrestranche
darf mehr als 50% des Gesamtvolumens der Optionsrechte umfassen. Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte nach Erfüllung
der Wartefrist und Erfolgsziele jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen des elektronischen Handelssystems der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA)
• |
nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung (Ausübungsfenster),
– oder –
|
• |
nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung
für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet, oder 9-Monats-Ergebnisse, (Ausübungsfenster),
– und zwar –
|
• |
unabhängig voneinander in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster
|
ausüben.
|
(4) |
Ausübungspreis
Der Ausübungspreis zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem durchschnittlichen Schlusskurs der
STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an den der Entscheidung über die Zuteilung
der Optionsrechte vorausgehenden fünf Börsenhandelstage, mindestens aber dem rechnerischen Mindestbetrag je Aktie in Höhe
von EUR 1,00.
Soweit Aktienoptionen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt wurden und wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag
der Ausübung der Aktienoptionen der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse
(XETRA) den Ausübungspreis um mehr als 200% übersteigt, erhöht sich der Ausübungspreis in dem Umfang, dass die Differenz nur
200% des ursprünglichen Ausübungspreises beträgt.
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(5) |
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen
Der Ausübungspreis kann bei Kapitalmaßnahmen, die nicht mit einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden sind (beispielsweise
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung, Neueinteilung des Grundkapitals) vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats angepasst werden, § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
|
(6) |
Wartezeiten
a) |
Wird das Erfolgsziel gemäß nachstehendem Absatz (7) erfüllt, können die gewährten Aktienoptionen erstmals nach Ablauf von
vier Jahren („Mindestwartefrist“) seit Zuteilung der jeweiligen Optionen vollständig ausgeübt werden.
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b) |
Die Aktienoptionen haben eine jeweilige Laufzeit von sieben Jahren ab ihrer Zuteilung. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen die
Aktienoptionen entschädigungslos.
|
|
(7) |
Erfolgsziel
Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist nach Erfüllung folgender Erfolgsziele ausgeübt werden:
a) |
Am Tag des Ablaufs der Mindestwartefrist von vier Jahren seit Zuteilung der jeweiligen Aktienoption bzw. dem darauf folgenden
nächsten Börsenhandelstag muss der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse
(XETRA) um mindestens 20% gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein.
Wird an dem vorgenannten jeweiligen Stichtag dieses Erfolgsziel nicht erreicht, so können die jeweiligen Aktienoptionen in
den folgenden Ausübungszeiträumen ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen
Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag
der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417% des Ausübungspreises gestiegen ist.
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b) |
Am Tag vor Ausübung des Optionsrechts muss der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20% gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein.
|
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(8) |
Persönliche Rechte
Die Aktienoptionen können nur durch die berechtigten Personen selbst ausgeübt werden. Eine Verfügung über Aktienoptionen ist
ausgeschlossen. Die Aktienoptionen sind vererblich. Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten
Person und der Gesellschaft bzw. den verbundenen Unternehmen ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis besteht. Die Optionsbedingungen
können im Übrigen abweichend hiervon besondere Regelungen für den Todesfall und Fälle der Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
der berechtigten Personen vorsehen.
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(9) |
Regelung der Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren
Bedingungen des Aktienoptionsprogramms – einschließlich der Optionsbedingungen – für die berechtigten Personen festzulegen;
für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft trifft der Aufsichtsrat die entsprechenden Bestimmungen. Der Vorstand ist
weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktienoptionsbedingungen anzupassen, falls sich die bisherigen
Regelungen angesichts tatsächlicher und rechtlicher Änderungen als nicht mehr durchführbar erweisen. Diese neuen Regelungen
müssen dem Zweck der bisherigen Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen.
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(10) |
Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 750.000,00 bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu 750.000 neuen
Aktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Jahres, in dem sie ausgegeben werden (Bedingtes Kapital X/2023).
Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Mai
2023 gemäß vorstehenden Regelungen bis zum 16. Mai 2028 gewährt werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital
zu ändern.
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III. § 4 Ziffer 4.6. der Satzung wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 750.000,00, eingeteilt in bis zu 750.000 Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital X/2023).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses
vom 17. Mai 2023 bis zum 16. Mai 2028. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen
von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben
werden, am Gewinn teil.“
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7. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des
Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch
gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem
Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils
gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen
unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der
Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen
in den Blick nehmen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 der Satzung der STRATEC SE wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
„14.7. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung
in die Handelsregister der Gesellschaft.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
www.stratec.com/hauptversammlung |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15.5. der Satzung der STRATEC SE wird wie folgt gefasst:
„15.5. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Sofern sie
aus wichtigem Grund an der persönlichen Teilnahme verhindert sind oder die An- und Rückreise zum bzw. vom Ort der Hauptversammlung
nicht am selben Tag möglich ist, können sie, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, auch im Wege der Bild- und Tonübertragung
teilnehmen. Wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht die Versammlung leiten, darüber
hinaus in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
in den Fällen gestattet.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
www.stratec.com/hauptversammlung |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 4.2. zu Eintragungen im Aktienregister zur Anpassung an ein neues Gesetz
Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 AktG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
vom 10. August 2021 (MoPeG) (Bundesgesetzblatt I Nr. 53 2021, S. 3436 ff.) geändert werden. § 4.2. Satz 3 der Satzung der
STRATEC SE, der sich am Wortlaut des derzeit geltenden § 67 Abs. 1 AktG orientiert, soll mit Blick auf diese und mögliche
spätere gesetzliche Neuregelungen dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nur noch auf die gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben verwiesen wird.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der STRATEC SE wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
www.stratec.com/hauptversammlung |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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10. |
Beschlussfassung über die Bestätigung des geänderten Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Bestätigung des nach § 113 AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.
In der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde ein Aufsichtsratsvergütungssystem bereits bestätigt. Nunmehr soll die Aufsichtsratsvergütung
auf ein allgemein übliches Niveau angehoben werden, um auch zukünftig qualifizierte Personen als Aufsichtsratsmitglieder gewinnen
zu können. Statt eines Sitzungsgelds für die Ausschussteilnahme soll eine Fixvergütung gewährt werden, da ohnehin sämtliche
Ausschussmitglieder zur wirksamen Beschlussfassung an den Ausschusssitzungen teilnehmen müssen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 13
der Satzung mit der unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Änderung zu bestätigen.
Die Vergütung wird nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer
Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
von EUR 1.000,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld
ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Ausschussmitglied eine fixe Vergütung von EUR 5.000,00.
Der Vergütung des Aufsichtsrats liegt das nachfolgend beschriebene System zugrunde:
Die Aufsichtsratsvergütung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage
der Gesellschaft stehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG) und zudem sicherstellen, dass der STRATEC-Aufsichtsrat im Wettbewerb
um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten attraktiv ist. Eine angemessene und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert
damit die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der STRATEC SE.
Einer Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex, der Empfehlung der meisten Investoren und Stimmrechtsberater sowie
der ganz überwiegenden Praxis entsprechend, besteht die Aufsichtsratsvergütung bei STRATEC ausschließlich aus einer Festvergütung.
Das entspricht der Funktion des Gremiums als unabhängiges Beratungs- und Kontrollorgan im Gefüge des deutschen Aktienrechts.
1. Überblick der Vergütungskomponenten des Aufsichtsrats
Die Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung bei der STRATEC SE ist von dem Grundgedanken getragen, neben einer angemessenen
Grundvergütung den höheren zeitlichen Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der
Ausschüsse adäquat zu berücksichtigen.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Grundvergütung. Die Zuschläge für den Aufsichtsratsvorsitz und dem Stellvertreter
tragen der besonderen Verantwortung und dem höheren zeitlichen Aufwand Rechnung, der mit diesen Funktionen verbunden ist.
Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld.
Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, fällt das Sitzungsgeld nur einmal an. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs
Sitzungen im Geschäftsjahr beschränkt.
Eine Ausschussmitgliedschaft ist in der Regel mit einem weiteren Zeitinvestment verbunden. Mitglieder der Ausschüsse sollen
daher ebenfalls ein fixes Sitzungsgeld erhalten.
Derzeit ist lediglich ein Prüfungsausschuss gebildet.
Die Vergütungen werden nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig.
Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel des betreffenden
jährlichen Vergütungsteils.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amts entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen und
die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erstattet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.
2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs.
3 Satz 1 AktG mindestens alle vier Jahre von der Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei kann die Hauptversammlung entweder
lediglich die Vergütung des Aufsichtsrats bestätigen oder die Regelungen der Satzung zur Aufsichtsratsvergütung ändern. Davon
unabhängig wird es von der Verwaltung regelmäßig überprüft.
|
11. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 13 (Vergütung des Aufsichtsrats)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in Umsetzung des geänderten Systems der Aufsichtsratsvergütung vor, § 13 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
"§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates
13.1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer
Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
13.2. Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
von EUR 1.000,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld
ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
13.3. Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Ausschussmitglied eine fixe Vergütung von EUR 5.000,00.
13.4. Die fixen Vergütungen sowie das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
13.5. Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amts notwendigen
und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung und seine Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
13.6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft."
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12. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG, der mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert wurde, ist erstmals
für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG von dem Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt wiedergegebenen
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
der Internetadresse
www.stratec.com/hauptversammlung |
abrufbar.
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 12:
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
A. VORBEMERKUNGEN
Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2022 ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und
Aufsichtsrat durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu erstellen.
Der Vergütungsbericht stellt dabei klar und verständlich die den gegenwärtigen (und früheren) Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats der STRATEC SE im Berichtsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese.
Es sei darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des
Aufsichtsrats, wobei Herr Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 sowie Frau
Prof. Dr. Remmele bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 hierbei nicht als ehemalige Mitglieder
zählen, in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 angefallen ist.
Dieser Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der STRATEC SE wird gemäß § 162 Abs. 4 AktG auf
der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ veröffentlicht.
Dieser Vergütungsbericht ist ferner Gegenstand der Billigung durch die Hauptversammlung 2023, die über das Geschäftsjahr 2022
abstimmt. Der für das Geschäftsjahr 2021 erstellte und nach § 162 Abs. 3 AktG geprüfte Vergütungsbericht wurde mit Beschluss
der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 gebilligt.
Die Beträge im Vergütungsbericht werden, soweit nicht anders vermerkt, in T€ angegeben. Aufgrund von Rundungen ist es möglich,
dass sich einzelne Zahlen im Vergütungsbericht der STRATEC SE nicht genau zu der angegebenen Summe addieren und dass dargestellte
Prozentangaben nicht genau die absoluten Zahlen widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
(1) Bisheriges und neues Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021, den gesetzlichen Vorgaben folgend, ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a
Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands verabschiedet und gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt. Durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde dieses „neue“ Vergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt und
wird seitdem auf sämtliche neu abzuschließenden, zu verlängernden bzw. zu ändernden Vorstandsdienstverträge angewendet. Die
zum Zeitpunkt der Verabschiedung des „neuen“ Vergütungssystems bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge genießen dabei,
bis zum Ende der jeweils laufenden Bestellung, Bestandsschutz.
Dem Vorstand der STRATEC SE gehörten im Geschäftsjahr 2022, unverändert zum Vorjahr, Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert
Siegle und Herr Dr. Claus Vielsack an. Die betreffenden Vorstandsdienstverträge wurden für das Geschäftsjahr 2022 nicht geändert.
Für das Geschäftsjahr 2022 ist damit für den Vorstand weiterhin das auf der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 mehrheitlich
gebilligte „bisherige“ Vergütungssystem, bestehend aus einer auf das Geschäftsjahr bezogenen fixen Vergütung, einer auf das
Geschäftsjahr bezogenen variablen Vergütung, einer auf das Geschäftsjahr und die beiden Folgejahre bezogenen variablen Vergütung
sowie einer langfristigen, aktienkursbasierten Vergütung relevant. Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen
sich folglich auf das „bisherige“ Vergütungssystem. Das „neue“ zukünftig anwendbare Vergütungssystem wird gemäß § 120a Abs.
2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ dargestellt.
Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 24. November 2022 wurde Herr Dr. Georg Bauer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 für eine
Amtszeit von drei Jahren zum Vorstand der STRATEC SE bestellt. Des Weiteren wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 16.
Dezember 2022 Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle sowie Herr Dr. Claus Vielsack jeweils für weitere fünf Jahre zum
Vorstand der STRATEC SE bestellt. Auf die mit den vorgenannten Mitgliedern des Vorstands jeweils mit Wirkung zum 1. Januar
2023 neu geschlossenen Vorstandsdienstverträgen wurde jeweils das „neue“ Vergütungssystem angewendet. Die diesbezügliche Berichterstattung
erfolgt damit im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023.
(2) Bestandteile des „bisherigen“ Vergütungssystems; Strategiebezug
Auf das Geschäftsjahr bezogene fixe Vergütung – Diese umfasst einen Grundbetrag, der monatlich als Gehalt ausbezahlt wird sowie Nebenleistungen wie beispielsweise die
Bereitstellung eines angemessenen Personenkraftwagens. Die private Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen und sonstiger
Vergünstigungen in einem angemessenen Umfang ist ausdrücklich gestattet. Darüber hinaus umfasst dieser Vergütungsbestandteil
auch Versicherungsleistungen und einzelvertragliche Regelungen bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Bezüglich der Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt „(4) Regelungen zur regulären Beendigung
der Tätigkeit als Vorstand“.
Auf das Geschäftsjahr bezogene variable Vergütung (Short Term Incentive) – Diese umfasst eine Zielgrößen- als auch eine erweiterte Komponente. Die Zielgrößenkomponente bemisst sich nach einem je
Mitglied des Vorstands festgelegten Prozentsatz von dem um einen Sockelbetrag in Höhe von 7,7 Mio.€ gekürzten nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) ermittelten Ergebnis vor Steuern und Zinsen sowie Abschreibungen und Wertminderungen
im Konzern (Konzern-EBITDA). Die erweiterte Komponente in Höhe von maximal 30% des Grundbetrags wird durch den Aufsichtsrat
unter der Maßgabe, dass dadurch besondere Leistungen des Vorstands honoriert werden sollen (Anerkennungsbonus), festgelegt.
Die Auszahlung der Zielgrößenkomponente erfolgt nach der Hauptversammlung der STRATEC SE für das Geschäftsjahr 2022, wobei
ein einvernehmlich festgelegter monatlicher Vorauszahlungsanspruch des Vorstands besteht. Die Auszahlung der erweiterten Komponente
erfolgt unmittelbar nach dem Aufsichtsratsbeschluss, im welchem die Zusagen beschlossen wurde.
Auf das Geschäftsjahr und die beiden Folgejahre bezogene variable Vergütung (Mid Term Incentive bzw. MVV) – Diese beinhaltet zu gleichen Teilen eine gebundene Komponente, eine individuelle Komponente und eine Zusatzkomponente,
wobei sich die gebundene Komponente aus zwei Subkomponenten zusammensetzt. Die festgelegten Zielvorgaben für die gebundenen
Komponenten sind dabei an die prozentuale Steigerung von Konzernumsatz sowie Konzern-EBITDA gekoppelt. Für eine 100%ige Zielerreichung
ist hierbei ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 12,5% über den Zeitraum der MVV vorgegeben. Für die individuelle
Komponente werden vom Aufsichtsrat mit dem jeweiligen Mitglied des Vorstands sowohl Einzel- als auch Gesamtziele vereinbart,
welche insbesondere auch Zielgrößen in Bezug auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beinhalten. Die Zielerreichung für
die MVV bemisst sich darüber hinaus in der zeitlichen Dimension jeweils aus der Erreichung der festgelegten Zielvorgaben für
das laufende Geschäftsjahr und der beiden Folgejahre sowie einem Zielbonus, d.h. dem Betrag, der im Fall einer 100%igen Zielerreichung
aller Komponenten ausgezahlt wird. Die Zielerreichung der einzelnen Komponenten ist prozentual je Komponente (gebundene Komponente
50% - 200%, Zusatzkomponente 0% - 200%) als auch vom Betrag jährlich sowie insgesamt begrenzt. Die betragsmäßige Begrenzung
der im Geschäftsjahr 2022 zugesagten MVV 2022 beträgt bei Herrn Marcus Wolfinger 62 T€ jährlich sowie 186 T€ insgesamt, bei
Herrn Dr. Robert Siegle 51 T€ jährlich sowie 153 T€ insgesamt und bei Herrn Dr. Claus Vielsack 39 T€ jährlich sowie 117 T€
insgesamt. Des Weiteren erfolgt die Berücksichtigung der gebundenen Komponenten nur sofern das Drei-Jahres-Gesamtziel bei
Anwendung der Untergrenzen und CAP von mindestens 50% erreicht wurde. Die Auszahlung der MVV erfolgt jeweils nach der Hauptversammlung
der STRATEC SE des zweiten Folgejahres. Demzufolge erfolgt die Auszahlung der im Jahr 2020 (bzw. 2021 und 2022) gewährten
MVV im Jahr 2023 (bzw. 2024 und 2025). Es können jedoch mit Rücksicht auf die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und
der Erreichung der Zwischenzielvorgaben jeweils Vorauszahlungen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres im Einvernehmen zwischen
Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen werden. Diese Möglichkeit der Vorauszahlung wurde bisher nicht in Anspruch genommen.
Langfristigen, aktienkursbasierte Vergütung (Long Term Incentive) – Diese beinhaltet im Verhältnis 75% zu 25% sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen, bei denen sich die Zahlungen an der langfristigen
Aktienkursentwicklung orientieren, ohne dass eine tatsächliche Lieferung physischer bzw. tatsächlicher Aktien erfolgt (Aktienwertsteigerungsrechte)
als auch Aktienoptionen.
Die Aktienoptionen sind grundsätzlich hinsichtlich Wartezeit, Erfolgsziele, Verfall, Begrenzung und Ausübungsfenster wie folgt ausgestaltet:
Die gewährten Aktienoptionen können vollständig frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren sowie unter Erfüllung
folgender Marktbedingungen ausgeübt werden:
• |
Steigerung des Preises der STRATEC-Aktie zwischen dem Gewährungstag und dem Tag des Ablaufs der Wartezeit um mindestens zwanzig
Prozent gegenüber dem Ausübungspreis.
|
• |
Wird dieses Erfolgsziel nach Ablauf der Wartezeit von vier Jahren nicht erreicht, so können die gewährten Aktienoptionen bis
zu deren Laufzeitende ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen
Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag
der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417 % des Ausübungspreises gestiegen ist.
|
Nach Ablauf der Laufzeit von sieben Jahren nach Gewährung verfallen die Aktienoptionsrechte entschädigungslos.
Darüber hinaus besteht eine Begrenzung insofern, wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen
der Schlusskurs der STRATEC–Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis
um mehr als 200 % übersteigt, womit sich der Ausübungspreis in dem Umfang erhöht, so dass die Differenz nur 200 % des ursprünglichen
Ausübungspreises beträgt.
Die Aktienoptionsrechte können, nach Erfüllung der Wartefrist und Erfolgsziele, jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen
des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung
oder nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung
für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet oder 9-Monats-Ergebnisse (Ausübungsfenster) unabhängig voneinander
in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster ausgeübt werden.
Änderungen an den vorgenannten Bedingungen haben sich im Geschäftsjahr 2022 nicht ergeben.
Die Aktienoptionen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes entwickelten sich im Geschäftsjahr 2022 wie folgt (§ 162 Abs. 1
Nr. 3 AktG):
Angaben in Stück oder € |
Ausgabe- datum
|
Ausübungs- preis
|
Ausübungs- datum
|
Stand 01.01.2022
|
Zugang Abgang
|
Stand 31.12.2022
|
|
€ |
|
Stück |
Stück |
Stück |
Marcus Wolfinger |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
0 |
4.557 |
4.557 |
|
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
|
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
|
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
|
25.10.2018 |
56,50 |
10.11.2022 |
5.000 |
-5.000 |
0 |
Dr. Robert Siegle |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
0 |
2.500 |
2.500 |
|
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
|
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
|
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
|
25.10.2018 |
56,50 |
10.11.2022 |
2.500 |
-2.500 |
0 |
Dr. Claus Vielsack |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
0 |
2.500 |
2.500 |
|
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
|
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
|
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
|
25.10.2018 |
56,50 |
13.11.2022 |
2.500 |
-2.500 |
0 |
Aufgrund der Überschreitung der vorgesehenen Maximalvergütung (CAP) im Geschäftsjahr 2021 erfolgte im Geschäftsjahr 2022 eine
Kürzung der Herrn Marcus Wolfinger gewährten Aktienoptionen in Höhe von 443 Stück.
Die Aktienwertsteigerungsrechte sind grundsätzlich wie folgt ausgestaltet:
Die Rechte beziehen sich auf eine zu leistende Zahlung der Gesellschaft an das Mitglied des Vorstands, wobei die Höhe der
zu leistenden Zahlung auf Basis der im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse dokumentierten Entwicklung des Aktienwertes
der STRATEC SE (Bezugsaktie) über eine vorab festgelegte Laufzeit hinweg ermittelt wird. Die Laufzeit soll dabei, gerechnet
vom Ausgabestichtag, mindestens fünf Jahre betragen, wobei eine erstmalige Auszahlung des Wertes der Wertsteigerungsrechte
frühestens nach einer „Mindestwartezeit“ von zwei Jahren verlangt werden kann. Bei einer Auszahlung vor Ende der Laufzeit
der Rechte (vorzeitiges Auszahlungsverlangen) verkürzt sich die Laufzeit der Rechte entsprechend. Sofern das Ende der Laufzeit
auf einen Zeitpunkt fallen sollte, welcher innerhalb von 30 Börsenhandelstagen vor dem Termin der Veröffentlichung von Quartals-
oder Jahresabschlusszahlen liegt, verlängert sich die Laufzeit bis zum ersten Börsenhandelstag nach Ablauf dieses Zeitfensters.
Ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen und darf nicht
innerhalb des vorgenannten Zeitfensters liegen. Im Übrigen hat ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen zu unterbleiben, sofern
nach insiderrechtlichen Vorschriften oder nach festgelegten Compliance-Regeln zum jeweiligen Zeitpunkt Geschäfte mit Aktien
der STRATEC SE nicht durchgeführt werden sollten. Der Auszahlungsanspruch ist, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts abweichendes
bestimmt, auf Basis der Steigerung des XETRA-Schlusskurses einer Bezugsaktie bis zum Ende der Laufzeit (bezogen auf einen
30-tägigen Durchschnittskurs zuzüglich Dividenden) gegenüber dem XETRA-Schlusskurs zum Zeitpunkt des Ausgabestichtages (Bezugskurs)
zu ermitteln, wobei die jährliche Kurssteigerung der Bezugsaktie – ohne dass die Kursentwicklung innerhalb der Laufzeit zu
berücksichtigen ist – mindestens acht Prozent betragen muss (Auszahlungshürde). Sofern die Laufzeit der Rechte nicht einem
vollen Jahr entspricht, ist die Kurssteigerung pro rata temporis zu ermitteln. Die Höhe des Auszahlungsanspruches nach Ablauf
der Mindestwartezeit bzw. am Ende der Laufzeit vorausgesetzt, dass die Auszahlungshürde erreicht wird, errechnet sich, sofern
der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, als Differenz zwischen dem ermittelten Bezugskurs am Anfang der Laufzeit
multipliziert mit der Anzahl der Rechte abzüglich ermitteltem Bezugskurs am Ende der (verkürzten) Laufzeit ebenfalls multipliziert
mit der Anzahl der Rechte. Die Auszahlung an sich hat mit der nächsten Gehaltsabrechnung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende der (verkürzten) Laufzeit zu erfolgen. Die STRATEC SE kann, bei Auszahlungsbeträgen
über 100.000,00 € und unter Verpflichtung zur Verzinsung, verlangen, dass die Auszahlung in zwei gleich hohen Raten nach sechs
und nach zwölf Monaten erfolgen soll.
Von dem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung bei keinem der
Mitglieder des Vorstands abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Insbesondere wurden keinem der Mitglieder des Vorstands
Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands zugesagt oder gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1
AktG).
Strategiebezug – § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die einzelnen Vergütungsbestandteile
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die nachfolgende Tabelle gibt dazu einen Überblick, indem die einzelnen
Vergütungsbestandteile, die zugrundeliegenden Ziele (einschließlich des Strategiebezugs) sowie ihre konkrete Ausgestaltung
bezogen auf die gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtszeitraum 2022 dargestellt werden:
Fixe Vergütung
|
|
Grundbetrag |
Sachbezüge und sonstige Zusatzleistungen
|
Betriebliche Altersvorsorge
|
Bezug zur Strategie |
|
Der fixe Vergütungsanteil muss wettbewerbsfähig sein und dazu beitragen, qualifizierte Führungskräfte für eine Vorstandstätigkeit
bei STRATEC zu gewinnen und sie nachhaltig an das Unternehmen zu binden.
|
|
Verankerung im Vergütungssystem |
• |
Feste Jahresvergütung mit Orientierung an der Größe und Komplexität des Aufgabenbereichs sowie dem Umfang der Verantwortung
des jeweiligen Mitglieds des Vorstands
|
|
• |
Bereitstellung eines angemessenen Dienstwagens sowie Mobiltelefons, jeweils auch zur privaten Nutzung
|
• |
Private Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen
|
• |
Durchführung einer jährlichen Gesundheitsprüfung
|
|
• |
Unmittelbare Versorgungszusage durch die STRATEC SE
|
• |
Leistungen von dynamisierten Arbeitgeberbeiträgen zu rückgedeckten Unterstützungskassen
|
• |
Absicherung bei Invalidität und Hinterbliebenen-versorgung
|
|
Variable Vergütung
|
|
Short Term Incentive |
Mid Term Incentive |
Long Term Incentive |
Bezug zur Strategie |
Ein starkes operatives Ergebnis (Konzern-EBITDA) sowie die Anerkennung von besonderen Leistungen führt zu einer sicheren Liquiditätsbasis
und bildet die Grundlage für eine positive Geschäftsentwicklung und operative Handlungsspielräume.
|
Ein nachhaltiger Konzern-Umsatz als auch ein nachhaltiges operatives Ergebnis (Konzern-EBITDA) führen zu einer nachhaltigen
Liquiditätsbasis und bilden die Grundlage für ein organisches Wachstum und eröffnet Handlungsspielräume für anorganisches
Wachstum.
Des Weiteren soll eine wert- als auch werteorientierte Unternehmensentwicklung wie z.B. Steigerung der Marktstellung, Innovationsleistung,
Ziele aus dem Bereich ESG sowie die Umsetzung der mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Unternehmensstrategie ermöglicht werden.
|
Unterstützt die langfristige wertorientierte Unternehmensentwicklung von STRATEC und berücksichtigt zusätzlich die Interessen
der Aktionäre an einer nachhaltigen Entwicklung ihres Investments.
|
Verankerung im Vergütungssystem |
• |
Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der Entwicklung des Konzern-EBITDA sowie Möglichkeit eines Anerkennungs-bonus für besondere
Leistungen
|
|
• |
Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der mittelfristigen Entwicklung des Konzernumsatzes, des Konzern-EBITDA, individueller
Zielerreichung sowie vom Ermessen des Aufsichtsrats
|
|
• |
Jährliche Gewährung von Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungs-rechten, deren Ausübung bzw. Auszahlung vom Erreichen von
im Voraus determinierter Wartzeiten und Erfolgszielen abhängig ist
|
|
Anwendung im Berichtszeitraum 2022 |
• |
Marcus Wolfinger:
0,75% Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100% Anerkennung
|
• |
Dr. Robert Siegle:
0,55% Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100% Anerkennung
|
• |
Dr. Claus Vielsack:
0,45% Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100% Anerkennung
|
|
• |
Marcus Wolfinger:
Zielerreichung MVV 2019 Konzernumsatz 111%, Konzern-EBITDA 67%, Individuelle Komponente 100%, Zusatzkomponente 100%
|
• |
Dr. Robert Siegle:
Zielerreichung MVV 2019 Konzernumsatz 111%, Konzern-EBITDA 67%, Individuelle Komponente 100%, Zusatzkomponente 100%
|
• |
Dr. Claus Vielsack:
Zielerreichung MVV 2019 Konzernumsatz 111%, Konzern-EBITDA 67%, Individuelle Komponente 100%, Zusatzkomponente 100%
|
Die %-Sätze berücksichtigen dabei die jeweilige Regelungen zur Begrenzung der MVV 2019
|
• |
Marcus Wolfinger:
Ausübung 15.000 Aktienwertsteigerungs-rechte T 1 2020
|
• |
Dr. Robert Siegle:
Ausübung 7.500 Aktienwertsteigerungs-rechte T 1 2020
|
• |
Dr. Claus Vielsack:
Ausübung 7.500 Aktienwertsteigerungs-rechte T 1 2020
|
|
Begrenzungen (CAP) – Im Zusammenhang mit den variablen Vergütungsbestandteilen bestehen Regelungen, die sowohl die Komponenten einzeln als auch
in Kombination bezüglich Wert und Grad der Zielerreichung begrenzen. So ist zum Beispiel bei jedem Mitglied des Vorstands
die Vergütung, die sich aus der Zielgrößenkomponente im Rahmen der „Short Term Incentive“, der „Mid Term Incentive“ sowie
der „Long Term Incentive“ ergibt, insgesamt auf das maximal zweifache des Grundbetrages zuzüglich bestimmter Nebenleistungen
und Versorgungszusagen begrenzt (Maximalvergütung). Der Anerkennungsbonus für besondere Leistungen wird dabei nicht, im Geschäftsjahr
gewährte Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungsrechte werden dabei mit einem Drittel des nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung)
ermittelten beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung, berücksichtigt. Des Weiteren verfügt der Aufsichtsrat über
die gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten. Darüber hinaus beinhalten die bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge weder
Regelungen zu einer möglichen Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile noch wurde eine solche Rückforderung von Seiten
STRATEC bzw. dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 gestellt. Eine entsprechende Clawback-Regelung wurde in das „neue“ zukünftige
Vergütungssystem aufgenommen.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die anwendbare Maximalvergütung für die Geschäftsjahre 2022 und 2021.
|
|
2022
|
2021
|
|
|
T€ |
T€ |
Marcus Wolfinger |
Maximalbetrag |
875 |
859 |
Variable Vergütung |
804 |
865 |
Über-/ Unterdeckung |
71 |
-6 |
Dr. Robert Siegle |
Maximalbetrag |
726 |
713 |
Variable Vergütung |
546 |
593 |
Über-/ Unterdeckung |
180 |
120 |
Dr. Claus Vielsack |
Maximalbetrag |
529 |
530 |
Variable Vergütung |
462 |
500 |
Über-/ Unterdeckung |
67 |
30 |
Aufgrund einer Anpassung bei der Einbeziehung der Versorgungszusagen in Höhe von 4 T€ im Rahmen der Ermittlung der Maximalvergütung
des Vorjahres von Herrn Marcus Wolfinger verminderte sich die Unterdeckung des Vorjahres entsprechend um das Zweifache.
Sofern die variable Vergütung den anwendbaren Maximalbetrag übersteigt, so erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anzahl der
im folgenden Geschäftsjahr zu gewährenden Aktienoptionen. Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte diesbezügliche eine Kürzung der Herrn
Marcus Wolfinger gewährten Aktienoptionen in Höhe von 443 Stück. Dabei wurde die für das Geschäftsjahr 2021 ermittelte Unterdeckung
in Höhe von 5.803,91 € sowie ein Drittel des nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) für die im Geschäftsjahr 2022 gewährten
Aktienoptionen ermittelten beizulegenden Zeitwert in Höhe von 39,30 € zugrunde gelegt.
Die Kürzung wurde bei der anwendbaren Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 nicht mit einbezogen.
(3) Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Berichtsjahren 2022 und 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher
nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Bezüglich der aufgewendeten Beträge im Zusammenhang mit der Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als ein weiterer Bestandteil der festen Vergütung verweisen wir auf unsere Ausführungen
in Abschnitt „(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“. Von einer freiwilligen Darstellung dieser
Beträge in den nachfolgenden Tabellen wurde abgesehen.
Der Vergütungsanspruch Short Term Incentive sowie Mid Term Incentive wird dabei als geschuldete Vergütung betrachtet. Somit
werden diese Auszahlungsbeträge in dem Berichtszeitraum angegeben, in welchem die entsprechende Verpflichtung für das Geschäftsjahr
gemäß Vorstandsdienstverträge fällig wird. Neben der Höhe der Vergütung wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der
relative Anteil aller erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung angegeben.
Marcus Wolfinger
|
2022
T€
|
2021
T€
|
Feste Vergütung |
Grundbetrag |
272 |
272 |
Nebenleistungen |
21 |
21 |
Summe
|
293
|
293
|
Variable Vergütung |
Short Term Incentive |
522 |
414 |
Mid Term Incentive |
179 |
158 |
Long Term Incentive |
|
|
- Aktienoptionen |
179 |
166 |
- Aktienwertsteigerungsrechte |
927 |
863 |
Summe
|
1.807
|
1.601
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
14% |
15% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
86% |
85% |
Dr. Robert Siegle
|
2022
T€
|
2021
T€
|
Feste Vergütung |
Grundbetrag |
239 |
239 |
Nebenleistungen |
13 |
13 |
Summe
|
252
|
252
|
Variable Vergütung |
Short Term Incentive |
395 |
315 |
Mid Term Incentive |
147 |
130 |
Long Term Incentive |
|
|
- Aktienoptionen |
98 |
83 |
- Aktienwertsteigerungsrechte |
463 |
432 |
Summe
|
1.103
|
960
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
19% |
21% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
81% |
79% |
Dr. Claus Vielsack
|
2022
T€
|
2021
T€
|
Feste Vergütung |
Grundbetrag |
210 |
210 |
Nebenleistungen |
11 |
11 |
Summe
|
221
|
221
|
Variable Vergütung |
Short Term Incentive |
327 |
262 |
Mid Term Incentive |
113 |
100 |
Long Term Incentive |
|
|
- Aktienoptionen |
98 |
83 |
- Aktienwertsteigerungsrechte |
463 |
432 |
Summe
|
1.001
|
877
|
Relativer Anteil der festen Vergütung |
18% |
20% |
Relativer Anteil der variablen Vergütung |
82% |
80% |
(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
Im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:
Altersversorgung – Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgung von der STRATEC SE, wenn sie das Versorgungseintrittsalter, welches
zwischen 60 bis 67 Jahren beträgt, erreicht und ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands beendet haben. Die Versorgung wird
dabei wahlweise als Einmalbetrag oder laufende lebenslange Rentenzahlung geleistet. Die Versorgungsansprüche bleiben, sofern
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Versorgungseintrittsalters erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen
ungekürzt bestehen. Die Finanzierung der Versorgungsansprüche erfolgt durch die STRATEC SE sowohl mittel- als auch unmittelbar.
Zusätzlich zu den genannten Leistungen wurde mit Herrn Marcus Wolfinger noch eine lebenslange Versorgung der Hinterbliebenen
vereinbart. Im Geschäftsjahr 2022 wurden für die zugesagten Leistungen im Rahmen der Altersversorgung, ohne Berücksichtigung
des Nettozinsergebnisses, für Herrn Marcus Wolfinger 135 T€ (Vorjahr: 157 T€), für Herrn Dr. Robert Siegle 120 T€ (Vorjahr:
128 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 49 T€ (Vorjahr: 53 T€) aufgewendet. Die nach IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer)
ermittelten Barwerte der bis zum 31. Dezember 2022 aus denen im Rahmen der Altersversorgung zugesagten Leistungen erworbenen
Kapitalansprüche betragen für Herrn Marcus Wolfinger 1.088 T€ (Vorjahr: 1.435 T€) für Herrn Dr. Robert Siegle 770 T€ (Vorjahr:
1.028 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 234 T€ (Vorjahr: 339 T€). Die tatsächlichen Leistungen können dabei höher oder
niedriger ausfallen als dargestellt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von 24 Monaten erhält jedes Mitglied des Vorstands für die ersten
zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 75% und für die darauffolgenden zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 50%
seiner zuletzt vertragsmäßig vereinbarten jährlichen Gesamtvergütung. Die Auszahlung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
hat dabei monatlich zu erfolgen. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kann von Seiten der STRATEC
SE bedingt (für die Monate 13 bis 24) verzichtet werden.
Aktienwertsteigerungsrechte – Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte bleiben in vollem Umfang, inklusive dem Recht des
vorzeitigen Auszahlungsverlangens, bis zum Ende der Laufzeit erhalten.
Änderungen an den vorgenannten Zusagen haben sich im Geschäftsjahr 2022 nicht ergeben.
(5) Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
Im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen zum Abschlussstichtag die folgenden Regelungen für
die Mitglieder des Vorstands:
Abfindungen – Die Vorstandsverträge sind auf feste Zeit geschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsvertrages
ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund ist eine Abfindung maximal in Höhe von zwei Gesamtjahresvergütungen
gemäß der letzten vollständigen Vergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu leisten (Abfindungs-Cap). Bei Beendigung des
Amtes im Fall eines „Change of Control“ gem. § 315a Absatz 1 Nr. 9 HGB erhält der Vorstand eine Abfindung in Höhe von 150%
des Abfindungs-Caps.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Altersversorgung – Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Altersversorgung gelten die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
und der Altersversorgung im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand entsprechend.
Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Tod – Wird der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrages dauerhaft erwerbsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag
drei Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Vergütung bemisst sich danach
entsprechend den Regelungen der regulären Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Stirbt der Vorstand während der Dauer des
Anstellungsvertrages, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Fortzahlung der fixen Vergütung sowie der variablen Vergütung
ohne Anerkennungsbonus für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate, jedoch längstens bis zu einem vom Ableben des Vorstands
unabhängigen Ende des Anstellungsvertrages.
Aktienwertsteigerungsrechte – Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrages werden die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte,
zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses der 30 Börsenhandelstage bis zum Ausscheidungszeitpunkt
entsprechend denen zum Ende der Laufzeit der Rechte geltenden Bedingungen, abgerechnet. Bestehende Auszahlungshürden in Form
einer bestimmten prozentualen oder absoluten Kurssteigerung sind dabei pro rata temporis zu ermitteln.
Änderungen an den vorgenannten Zusagen haben sich im Geschäftsjahr 2022 nicht ergeben.
C. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der STRATEC SE geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von 25.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer
Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
von 750,00 €. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld
ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Dieses Sitzungsgeld ist auf maximal drei Ausschusssitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amtes notwendigen und
angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Prof. Dr. Georg
Heni
|
2022
|
2021
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
33 |
85% |
0 |
0% |
Sitzungsentgelt |
6 |
15% |
0 |
0% |
- |
davon Teilnahme Prüfungsausschuss
|
1 |
|
0 |
|
Summe
|
39
|
100%
|
0
|
0%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022 Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 21. Juni 2022
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
2022
|
2021
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
37 |
84% |
37 |
88% |
Sitzungsentgelt |
7 |
16% |
5 |
12% |
- |
davon Teilnahme Prüfungsausschuss
|
2 |
|
0 |
|
Summe
|
44
|
100%
|
42
|
100%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 26. November 2020, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem
29. Mai 2019 Mitglied des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021
Dr. Rolf Vornhagen
|
2022
|
2021
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
25 |
78% |
25 |
83% |
Sitzungsentgelt |
7 |
22% |
5 |
17% |
- |
davon Teilnahme Prüfungsausschuss
|
2 |
|
0 |
|
Summe
|
32
|
100%
|
30
|
100%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 21. Juli 2020
Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021
Dr. med. Patricia Geller
|
2022
|
2021
|
T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
15 |
79% |
0 |
0% |
Sitzungsentgelt |
4 |
21% |
0 |
0% |
Summe
|
19
|
100%
|
0
|
0%
|
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 10. Juni 2022
D. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG
(1) Entwicklung der relevanten Kennzahlen
Wie unter „B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS“ erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands im Wesentlichen
von der kurz- bis mittelfristigen Entwicklung der Ergebniskennzahlen Konzernumsatz, Konzern-EBITDA sowie einer langfristigen
Entwicklung des XETRA-Aktienkurses der STRATEC SE ab. Ergänzend dazu wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung
des Jahresüberschusses der STRATEC SE gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) dargestellt. Gemäß den Erleichterungsvorschriften des
§ 26j EGAktG wird dabei bei der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Vergleichszeitraum nicht über die letzten
fünf Geschäftsjahre dargestellt.
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Veränderung die für die variable Vergütung des Vorstands
zugrundeliegenden Ergebniskennzahlen sowie die Veränderung des Jahresüberschusses gemäß HGB dar:
|
2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
|
Konzernumsatz |
-4% |
15% |
Konzern-EBITDA |
-13% |
28% |
Jahresüberschuss HGB |
28% |
169% |
Der XETRA-Aktienkurs der STRATEC SE entwickelte sich in dem für die variable Vergütung des Vorstands maßgebenden Zeitraum
wie folgt:
|
31.12.2022
|
31.12.2021
|
31.12.2020
|
31.12.2019
|
XETRA-Aktienkurs |
81,80 € |
137,80 € |
122,80 € |
61,00 € |
(2) Entwicklung der jährlichen Vergütung
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Berichtszeitraum gewährte
und geschuldete Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands ab und entspricht damit den in den Vergütungstabellen für
den Berichtszeitraum 2022 und 2021 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Werten.
|
2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
|
Marcus Wolfinger |
9,8% |
0,3% |
Dr. Robert Siegle |
10,5% |
2,5% |
Dr. Claus Vielsack |
10,1% |
1,3% |
Vergütung der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
|
2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
|
Prof. Dr. Georg Heni |
n/a |
n/a |
Dr.-Ing. Frank Hiller |
4,8% |
-20,8% |
Dr. Rolf Vornhagen |
6,7% |
76,5% |
Dr. med. Patricia Geller |
n/a |
n/a |
Aufgrund der Veränderungen im Aufsichtsrat während des Berichtszeitraums wird zu Zwecken der besseren Vergleichbarkeit in
der nachfolgenden Tabelle die prozentuale Veränderung der Vergütung (bestehend aus Fixum und Sitzungsentgelt) sämtlicher Mitglieder
des Aufsichtsrats, die anteilig oder durchgängig im Geschäftsjahr 2022 und 2021 Mitglied des Aufsichtsrats waren, dargestellt.
|
2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
|
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats in 2022 und 2021 (bzw. 2021 und 2020) |
21,5% |
-1,5% |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der STRATEC SE
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird für 2022 auf die durchschnittliche
Vergütung der Belegschaft der STRATEC SE, ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie etwa einem Inflationsausgleich oder
Aktienoptionen, abgestellt. Dabei wurde auf die Vergütung aller Vollzeitbeschäftigten die während des gesamten Vergleichszeitraums
angestellt waren abgestellt. Auszubildende, Studierende, überlassene Arbeitnehmer sowie Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden
dabei nicht berücksichtigt.
|
2022 ggü. 2021
|
2021 ggü. 2020
|
Mitarbeiter der STRATEC SE |
2,2% |
4,6% |
Die zugrundeliegende durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter der STRATEC SE wurde dabei für das Geschäftsjahr 2022 in
Höhe von 69 T€ sowie für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 67 T€ berücksichtigt.
Birkenfeld, im März 2023
STRATEC SE
Für den Aufsichtsrat
|
Der Vorstand
|
Prof. Dr. Georg Heni
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Marcus Wolfinger
Vorsitzender des Vorstands
|
|
Dr. Robert Siegle
Mitglied des Vorstands
|
|
Dr. Claus Vielsack
Mitglied des Vorstands
|
|
Dr. Georg Bauer
Mitglied des Vorstands
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die STRATEC SE, Birkenfeld
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der STRATEC SE, Birkenfeld, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 28. März 2023
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Oliver Striebel
Wirtschaftsprüfer
|
Philipp Lessner
Wirtschaftsprüfer
|
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG
1. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz beschlossen,
die ordentliche Hauptversammlung der STRATEC SE am 17. Mai 2023 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht
kein Recht und keine Möglichkeit zur Teilnahme am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre
der STRATEC SE bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen.
Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich elektronisch zur Hauptversammlung
zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen sowie gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen wie nachfolgend unter „5. Rechte der Aktionäre“ beschrieben einreichen
oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Zugang zum Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Hauptversammlung zuschalten.
Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung nur als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber
keine Aktionärsrechte ausüben.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung,
und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens Mittwoch, 10. Mai 2023,
24:00 Uhr (MESZ), erfolgt sein. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre zusammen mit den ihnen übersandten
Einladungsunterlagen.
Alternativ haben die Aktionäre die Möglichkeit, sich in Textform bei der STRATEC SE anzumelden. Ein Anmeldebogen, der sowohl
für die Anmeldung als auch für die Vollmachtserteilung genutzt werden kann, wird den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen
übersandt.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform bis spätestens Mittwoch, 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
|
STRATEC SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben.
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 26. April 2023 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen
Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber
über die vorstehend genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit den Zugangsdaten zum Aktionärsportal anfordern.
3. |
Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister
|
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien
daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis
Mittwoch, 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge,
die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp,
das heißt es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich Mittwoch, 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
vorgenommen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe
|
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre Stimmrechte
nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung
sind vom Aktionär die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere durch § 135 Abs.
8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner
hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit
dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch geschäftsmäßig Handelnde gemäß § 135 Abs.
8 AktG bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post
oder E-Mail bis spätestens Montag, 15. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden
|
STRATEC SE c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland
E-Mail: stratec2023@itteb.de
|
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht den Anmeldebogen verwenden,
welcher zusammen mit den Einladungsunterlagen zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann
das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet
war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum Aktionärsportal weitergibt. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen
vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können sich auch durch
die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal, welches
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden oder per Post oder E-Mail bis spätestens Montag, 15. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende
Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden
|
STRATEC SE c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland
E-Mail: stratec2023@itteb.de
|
Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht
den Anmeldebogen verwenden, welcher zusammen mit den Einladungsunterlagen zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu
Wortmeldungen oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.
Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können ihr Stimmrecht
auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben.
Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gelten eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung oder eine Stimmabgabe
im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E-
Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand
der Gesellschaft bis Sonntag, 16. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich
an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
|
STRATEC SE Vorstand Stichwort „Hauptversammlung“ Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich
des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft
unter der Anschrift oder E-Mail-Adresse
|
STRATEC SE Stichwort „Hauptversammlung“ Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@stratec.com
|
bis zum Dienstag, 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt
insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln
zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das
Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur
Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in
der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation gestellt werden.
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung der Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Donnerstag, 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zu erfolgen.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, spätestens am Freitag, 12. Mai 2023 bis 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal
veröffentlicht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen,
die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich
auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen
nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht
zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG
Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das
Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 an bis zu deren Ende Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zur Niederschrift des amtierenden Notars zu erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a, 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 12.157.841,00 €, eingeteilt in
12.157.841 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 12.157.841 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 1.899 Stück zu diesem Zeitpunkt
gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
7. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich sein.
8. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
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Die STRATEC SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) sowie ggf. Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Bezugnehmend auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“)
vom 25. Mai 2018 möchten wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der
Hauptversammlung informieren.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den
von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen
Zwecken als hier angegeben.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, Deutschland, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7
DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb
der EU bzw. des EWR statt.
Die Dienstleister der STRATEC SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der STRATEC SE nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich
sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der STRATEC SE.
Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend unverzüglich
gelöscht. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet seitens der STRATEC
SE zu keinem Zeitpunkt statt.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 15 bis 20 DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte
können Sie gegenüber der STRATEC SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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STRATEC SE Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
Telefon: +49 7082 7916-0
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Zudem haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Auffassung
sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die STRATEC SE rechtswidrig erfolgt.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter STRATEC SE Gewerbestr. 37 75217 Birkenfeld Deutschland
E-Mail: datenschutz@stratec.com
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Birkenfeld, im April 2023
STRATEC SE
Der Vorstand
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