Pullach i. Isartal
Amtsgericht München, HRB 206738
Inhaber-Stammaktien WKN 723 132 ISIN DE0007231326
Inhaber-Vorzugsaktien WKN 723 133 ISIN DE0007231334
Namens-Stammaktien WKN A1K 065 ISIN DE000A1K0656
Kennung des Ereignisses SIX2052023HV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre+ zu der am
23. Mai 2023, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) mit Zustimmung
des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)* ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung abgehalten.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation
über den passwortgeschützten Online-Service für die Hauptversammlung der Gesellschaft (HV-Portal), welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Wie Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten Zugang zum HV-Portal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „III. Weitere Angaben und Hinweise;
Zugang zum HV-Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ beschrieben.
Die Stimmrechtsausübung der frist- und formgerecht angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG ist Kistlerhofstr. 70, Gebäude 75, 81379 München. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
+) Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche Form verwendet.
Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.
*) Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden
auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des zusammengefassten Lageberichts
für die Sixt SE und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Diese sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung |
auch während der Hauptversammlung zugänglich. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 390.475.238,20 wird
wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 4,11 sowie zusätzlich einer Sonderdividende von EUR 2,00 (insgesamt EUR 6,11) je dividendenberechtigter Stammaktie
|
EUR
|
185.543.054,32
|
Ausschüttung einer Dividende von EUR 4,13 sowie zusätzlich einer Sonderdividende von EUR 2,00 (insgesamt EUR 6,13) je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
|
EUR
|
101.612.387,98
|
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
103.319.795,90 |
|
EUR |
390.475.238,20 |
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am Freitag, den 26. Mai 2023, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Stamm- und Vorzugsaktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird von der Verwaltung in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden, der bei unveränderter Höhe der Dividende je
dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie entsprechend angepasste Beträge für die auf die dividendenberechtigten Stamm-
bzw. Vorzugsaktien entfallenden Ausschüttungssummen und für den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt SE für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 jeweils Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sixt
SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 jeweils Entlastung zu erteilen, namentlich:
a. |
Erich Sixt,
|
b. |
Dr. Daniel Terberger,
|
c. |
Dr. Julian zu Putlitz,
|
d. |
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel (Mitglied seit 2. Juni 2022).
|
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abzustimmen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen
im Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt
wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss
an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 abgedruckt. Er ist zudem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das derzeit geltende, von der Hauptversammlung am 29. Juni 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG
gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder weiterzuentwickeln und zu überarbeiten. Ausschlaggebend hierfür war
im Wesentlichen der Wunsch des Aufsichtsrats, die Nachhaltigkeitsstrategie (ESG-Strategie) der Sixt-Gruppe auch im Rahmen
der Vorstandsvergütung zu verankern und den weiter gestiegenen Erwartungen des Kapitalmarkts an die Struktur von Vergütungssystemen
Rechnung zu tragen. Das geänderte Vergütungssystem ist der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Aufsichtsrat hat am 28. März 2023 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das in den ergänzenden Angaben
zu Tagesordnungspunkt 7 dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses ist zudem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, dieses System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 der Satzung der Gesellschaft
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166 ff.) wurde § 118a in das AktG eingefügt.
Dieser soll nach dem Auslaufen der gesetzlichen Sonderregelungen infolge der COVID-19 Pandemie die Durchführung virtueller
Hauptversammlungen dauerhaft ermöglichen. Hierfür bedarf es einer Satzungsänderung, welche die virtuelle Hauptversammlung
für maximal fünf Jahre ermöglicht. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung entweder vorsehen (Alternative 1) oder
den Vorstand ermächtigen, vorzusehen (Alternative 2), dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des Vorstands im Sinne von §
118a Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AktG soll beschlossen werden. Hierzu soll § 17 der Satzung der Gesellschaft geändert werden.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ermächtigung des Vorstands für gut zwei Jahre anstatt der gesetzlich zulässigen
fünf Jahre zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen, ohne dass bereits eine Entscheidung darüber getroffen ist, ob künftige
Hauptversammlungen wieder in virtueller Form oder als Präsenzveranstaltung stattfinden werden. Für künftige Hauptversammlungen
soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung
Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine
Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere
die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aufwand und Kosten, Beschlussgegenstände der Hauptversammlung sowie Nachhaltigkeitsfragen
in den Blick nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird ergänzt um folgende Ziffer 4:
„4. |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
|
|
b) |
Die Überschrift zu § 17 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Einberufung; Ort der Hauptversammlung; virtuelle Hauptversammlung“
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 18 der Satzung der Gesellschaft
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und den Aufsichtsratsmitgliedern
gestattet werden, an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 18 der Satzung der Gesellschaft wird ergänzt um folgende Ziffer 5:
„5. |
Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung
teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.“
|
|
II. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkten
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts)
VERGÜTUNGSBERICHT
1. VORWORT DES AUFSICHTSRATS
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
der Aufsichtsrat der Sixt SE („Gesellschaft“) freut sich, Ihnen den Vergütungsbericht 2022 vorzulegen. Der Vergütungsbericht
gibt Auskunft, über die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten
Rechnungslegungsvorschriften.
Die Hauptversammlung der Sixt SE vom 25. Mai 2022 hat den für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht unter Tagesordnungspunkt
6 mit einer Mehrheit von 81,16 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Er fand damit zwar breite Unterstützung – die Zustimmungsquote
lag aber auch deutlich unter der Zustimmungsquote für die übrigen Tagesordnungspunkte. Dies war ein Anlass dafür, dass der
Aufsichtsrat einen Vergütungsausschuss eingesetzt hat. Dieser hat sich intensiv mit der Vorstandsvergütung auseinandergesetzt
und in einem ersten Schritt die konstruktive Kritik und die Verbesserungsvorschläge unserer Aktionäre, die wir vor, während
und nach der Hauptversammlung 2022 erhalten haben ausgewertet.
Das Feedback zum Vergütungsbericht 2021 bezog sich weit überwiegend auf die im Vergütungssystem der Gesellschaft festgeschriebene
Struktur und weniger auf die Inhalte des Berichts. Der Aufsichtsrat hat unter anderem vor diesem Hintergrund entschieden,
das bisherige Vergütungssystem weiterzuentwickeln und zu überarbeiten. Der Aufsichtsrat wird deshalb der ordentlichen Hauptversammlung
im Jahr 2023 ein überarbeitetes, neues Vergütungssystem zur Billigung vorlegen. Das neue Vergütungssystem trägt den weiter
gestiegenen Erwartungen des Kapitalmarkts an die Struktur von Vergütungssystemen Rechnung. Zudem möchte der Aufsichtsrat,
die Nachhaltigkeitsstrategie (ESG-Strategie) der Sixt Gruppe auch im Rahmen der Vorstandsvergütung verankern. Die aktuelle
Nachhaltigkeitsstrategie wurde im September 2022 beschlossen.
Außerdem haben wir den Vergütungsbericht für das Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um weitere Informationen ergänzt, um damit
einem weiteren Anliegen unserer Aktionäre nachzukommen.
Wir möchten uns hiermit bei unseren Aktionären für Ihr Feedback bedanken und freuen uns auf eine Fortsetzung des Dialogs.
Der Aufsichtsrat der Sixt SE
2. VERGÜTUNGSSYSTEME FÜR VORSTAND UND AUFSICHTSRAT
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 23. April 2021 beschlossen und
am 16. Juni 2021 von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 gebilligt (§
120a Abs. 1 AktG). Die Vorstandsdienstverträge aller gegenwärtigen Vorstandsmitglieder entsprechen dem beschlossenen Vergütungssystem.
Die Vergütung der Aufsichtsräte erfolgte entsprechend des gemäß § 113 Abs. 3 AktG von der ordentlichen Hauptversammlung der
Sixt SE vom 16. Juni 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 bzw. des von der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt SE vom 25. Mai 2022
zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschlusses. Durch den Beschluss vom 25. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 9 wurde die bisherige
Vergütung durch eine Erhöhung der Festvergütung und die Einführung einer zusätzlichen Vergütung angepasst, um dem erhöhten
Arbeitsaufwand der Mitglieder bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie den gestiegenen Anforderungen und den in
den letzten Jahren erhöhten zeitlichen Aufwand aller Aufsichtsratsmitglieder Rechnung zu tragen. Im Übrigen wurde die Vergütungsstruktur
für die Mitglieder des Aufsichtsrats inhaltlich unverändert fortgeführt.
Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter ir.sixt.com in der Rubrik „Corporate Governance / Beschlüsse zum Vergütungssystem“ abrufbar. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass
sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren.
3. VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2022
Die Gesellschaft verfolgt das Ziel, den Wachstumskurs des Sixt-Konzerns zu intensivieren, die Fokussierung auf integrierte
und digital basierte Mobilitätsdienstleistungen weiter voranzutreiben und die Positionierung als global führenden internationalen
Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen auszubauen. Zur Erreichung dieser Ziele basiert die Vergütung für den Vorstand der
Sixt SE auf folgenden Leitlinien:
\\ |
Eine transparente, nachvollziehbare und am wirtschaftlichen Erfolg des Gesamtkonzerns orientierte Vergütung fördert das gesamtstrategische
Agieren des Vorstands sowie ein nachhaltiges Wachstum des Sixt-Konzerns.
|
\\ |
Das Aufgabenspektrum und die Leistung des Vorstandsmitglieds sind bestimmend für seine Gesamtvergütung. |
\\ |
Mehrjährige Bemessungsgrundlagen sowie geschäftsjährlich wirkende Deckelungsbeträge (Caps) für variable Vergütungskomponenten
fördern langfristig angelegtes Wachstum und vermeiden Anreize zum Eingehen unverhältnismäßiger Risiken.
|
\\ |
Ein Bestandteil der variablen erfolgsabhängigen Vergütungselemente ist langfristig aktienbasiert und zielt damit auf eine
starke Aktienkultur sowie eine Angleichung der Interessen von Aktionären, Management und weiteren Stakeholdern ab.
|
Das Jahr 2022 war für SIXT trotz unsicherer Rahmenbedingungen, erneut ein Rekordjahr. Der Konzernumsatz stieg von 2,28 Mrd.
Euro um 34,3% auf 3,07 Mrd. Euro. Das Konzernergebnis vor Steuern (EBT) erreichte den Rekordwert von 550,2 Mio. Euro, eine
Steigerung um 24,4% zum Vorjahr (442,2 Mio. Euro). Es ist damit gelungen, den Wachstumskurs erfolgreich fortzusetzen. Hierfür
gebührt dem Vorstand und allen Mitarbeitern der ausdrückliche Dank des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat überprüft die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile in regelmäßigen Abständen, um ein übliches und wettbewerbsfähiges
System sicherzustellen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands zieht der Aufsichtsrat
sowohl einen Horizontal- als auch einen Vertikalvergleich heran. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen
betrachtet, die hinsichtlich relevanter Kriterien, wie zum Beispiel der Branche und der Größe (gemessen an Umsatz, Profitabilität,
Mitarbeitern und Marktkapitalisierung), mit der Gesellschaft vergleichbar sind. Der Großteil der Vergleichsunternehmen stammt
aus Deutschland. Zudem können Unternehmen mit Sitz im Ausland berücksichtigt werden. Darüber hinaus vergleicht der Aufsichtsrat
die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Vergütungsstruktur in der Sixt Gruppe. Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur und Höhe der Vergütung der leitenden Mitarbeitenden und Führungskräfte
der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene sowie der Mitglieder der Geschäftsleitungen von Konzernunternehmen der Sixt-Gruppe
(insbesondere der operativen Landesgesellschaften) und der Belegschaft insgesamt.
Im Rahmen der Erweiterung des Vorstands im Jahr 2022 hat der Aufsichtsrat sich auf börsennotierte deutsche Unternehmen fokussiert,
die im SDAX, MDAX oder DAX gelistet sind und in Bezug auf Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und Marktkapitalisierung mit Sixt
vergleichbar sind. Weit überwiegend wurde auf MDAX und SDAX Unternehmen abgestellt. Im Zusammenhang mit der Festlegung der
Maximalvergütung und der Struktur des neuen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat als Orientierung sämtliche im MDAX gelisteten
Unternehmen herangezogen. Die Unternehmen des MDAX eignen sich vor allem im Hinblick auf Größe und Land als ausschlaggebende
Vergleichsgruppe. Dabei wurde auch die relative Positionierung der Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes, der Anzahl der
Beschäftigten, und der Marktkapitalisierung berücksichtigt. Zudem wurden bei der Ausarbeitung des neuen Vergütungssystems
auch vereinzelte Unternehmen vergleichbarer Branche mit Sitz im Ausland als zusätzliche Indikation herangezogen.
Nachfolgender Tabelle ist die den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zu entnehmen. Die Tabelle enthält demnach alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher
nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Die Tantieme 2022 wird als gewährte Vergütung betrachtet, da die
maßgebliche Leistung bis zum 31. Dezember 2022 erbracht und die Vergütung damit im Grundsatz erdient wurde.
Somit wird die gesamte Tantieme 2022 als Teil der Gesamtvergütung angegeben, obwohl die Auszahlung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres
in zwei Teilen erfolgt (siehe untenstehend die weiteren Erläuterungen zur Tantieme). Dies stellt sicher, dass eine Verbindung
zwischen erbrachter Leistung und Vergütung im Berichtszeitraum hergestellt und die Transparenz erhöht wird. Über die im Geschäftsjahr
2022 erfolgte Auszahlung der Tantieme für 2021 für gegenwärtige und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird aus Gründen der
Klarheit nicht erneut berichtet. Hierfür und in Bezug auf die übrigen Vorjahreszahlen wird auf den Vergütungsbericht für das
Jahr 2021 verwiesen.
Vorstandsmitglieder
|
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams |
|
Co-Vorsitzender des Vorstands |
Co-Vorsitzender des Vorstands |
CFO |
COO |
CBO seit 01.10.2022 |
CCO seit 01.10.2022 |
in TEUR |
2022 |
2022 |
2022 |
2022 |
2022 |
2022 |
Grundvergütung |
1.700 |
1.700 |
685 |
500 |
175 |
175 |
Nebenleistungen1 |
39 |
29 |
17 |
22 |
8 |
4 |
Summe der festen Vergütungsbestandteile
|
1.739
|
1.729
|
702
|
522
|
183
|
179
|
Relativer Anteil der festen Vergütungsbestandteile in % der Gesamtvergütung |
40 % |
40 % |
33 % |
27 % |
46 % |
45 % |
Tantieme 2022 (Auszahlung verteilt im Jahr 2023 und 2024) |
2.600 |
2.600 |
1.425 |
1.425 |
216 |
216 |
Relativer Anteil der Tantieme 2022 in % der Gesamtvergütung |
60 % |
60 % |
67 % |
73 % |
54 % |
55 % |
Mehrjährige variable Vergütung2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
4.339
|
4.329
|
2.127
|
1.947
|
399
|
395
|
1 Die enthaltenen Nebenleistungen sind im Abschnitt „Erfolgsunabhängige Vergütung“ dargestellt. Beiträge für die D&O Versicherung
sind nicht enthalten.
2 Eine Auszahlung aus dem im Geschäftsjahr 2021 beschlossenen Share Performance Programm (SPP) erfolgte im Jahr 2022 nicht,
da die vierjährige Wartefrist noch läuft. Die Details zu dem SPP, insbesondere der für jeweilige Zuteilungsbetrag für jedes
Vorstandsmitglied, werden nachstehend dargestellt. Insgesamt haben die Herren Alexander Sixt, Konstantin Sixt, Prof. Dr. Kai
Andrejewski und Nico Gabriel am 01. Juni 2022 27.051 virtuelle Aktien (Zuteilungsbetrag 3,2 Mio. EUR) erhalten. Nur wenn das
Vorstandsmitglied vier Jahre nach Zuteilung weiterhin im Amt ist, erhält es eine Barauszahlung aus dem SPP, deren Höhe von
der Kursentwicklung abhängt. Auch aus in früheren Jahren gewährten langfristigen Vergütungskomponenten für einzelne Mitglieder
des Vorstands (siehe die allgemeinen Ausführungen zum Matching Stock Programm 2012 für Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte
im Konzernanhang) erfolgte im Jahr 2022 keine Zuteilung oder Auszahlung.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Das angegebene Grundgehalt wurde monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Die Höhe des Grundgehalts orientiert
sich jeweils am Aufgabenspektrum, Ressortzuschnitt und der Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die Grundgehälter
der Co-Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen bereits in 2021 tätigen Vorstandsmitglieder sind im Vergleich zu 2021 unverändert
geblieben.
Die gewährten Nebenleistungen umfassen die Bereitstellung von maximal zwei Dienstwägen zur dienstlichen und privaten Nutzung,
die Möglichkeit zur Nutzung eines Fahrerservices, die Nutzung eines Dienstmobiltelefons auch zu privaten Zwecken sowie – bei
Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – die Gewährung von Personenschutz. Des Weiteren erhalten die Mitglieder des Vorstands
Zuschüsse zu Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen (begrenzt auf die Hälfte des allgemeinen und einheitlichen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkasse). Ferner besteht zugunsten der Mitglieder des Vorstands eine Unfallversicherung
sowie eine Rechtsschutzversicherung.
Weiterhin unterhält die Gesellschaft eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder und bestimmte
Mitarbeiter des Sixt-Konzerns. Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche
Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen
wird. In der Police für das Geschäftsjahr 2022 ist für die Mitglieder des Vorstands ein Selbstbehalt enthalten, der den Vorgaben
des Aktiengesetzes entspricht.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten zusätzlich zu ihrer erfolgsunabhängigen Grundvergütung und den vertraglichen Nebenleistungen
eine erfolgsabhängige Vergütung. Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus zwei Komponenten, einer Tantieme (STI) und einem
aktienbasierten Share Performance Programm (LTI).
Tantieme (STI)
Entstehung und Höhe des Tantiemeanspruchs der Vorstandsmitglieder für 2022 sind abhängig von dem für das Geschäftsjahr 2022
im Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (EBT) als Performancekennzahl.
Diese Vergütungskomponente fördert aufgrund ihrer Berechnungsklarheit und Transparenz und aufgrund der grundsätzlich ertragsbezogenen
und auf den Gesamtkonzern ausgerichteten Ausgestaltung ein nachhaltig ertragsorientiertes Wachstum der Sixt-Gruppe und am
Erfolg des Gesamtkonzerns orientierte strategische und operative Führungsentscheidungen. Der Grad der Zielerreichung ist transparent
anhand der jeweiligen geschäftsjährlich festgestellten und im Konzernabschluss der Sixt SE für das betreffende Geschäftsjahr
aufgeführten tatsächlichen Kennzahlen ablesbar.
Für jedes Geschäftsjahr der Vertragslaufzeit eines Vorstandsdienstvertrags („Basisjahr“) wird ermittelt, ob und ggf. in welcher
Höhe ein Anspruch auf Tantieme entstanden ist. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Vertragslaufzeit wird die Tantieme für
das betreffende Basisjahr zeitanteilig gewährt. Die Entstehung des Tantiemeanspruchs ist insgesamt davon abhängig, dass das
EBT im jeweiligen Basisjahr einen bestimmten Mindestwert erreicht. Wird der vereinbarte Mindestwert nicht erreicht, entsteht
für das betroffene Vorstandsmitglied für das jeweilige Basisjahr kein Tantiemeanspruch. Wird der Mindestwert überschritten,
so ist die Höhe des Tantiemeanspruchs grundsätzlich davon abhängig, in welchem Maß, der im jeweiligen Basisjahr tatsächlich
erreichte Wert des EBT den tantiemerelevanten Mindestwert überschritten hat. Welche Mindestwertüberschreitung zu welcher Tantiemehöhe
führt, ist in den jeweiligen Vorstandsdienstverträgen für deren gesamte Laufzeit geregelt. Das jeweilige Vorstandsmitglied
erhält einen individuell bestimmten Zahlungsbetrag für jede volle Mio. EUR des EBT über dem vereinbarten Mindestwert. Wenn
das EBT einen bestimmten zusätzlichen Wert überschreitet (EBT-Zusatzschwelle), erhöht sich der für jede volle Mio. EUR des
EBT vereinbarte Zahlungswert. Die Höhe des Tantiemeanspruchs ist dabei absolut begrenzt auf einen jeweils fest vereinbarten
Maximalbetrag (Cap) pro Basisjahr.
Der EBT-Mindestwert, die EBT-Zusatzschwelle sowie der erreichbare Maximalbetrag (Cap) wurde individuell für die einzelnen
Vorstandsmitglieder vereinbart und sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich. Die Übersicht zeigt zudem das für die Berechnung
maßgebliche EBT. Im Jahr 2022 – dem bisher besten Geschäftsjahr der Unternehmensgeschichte – betrug dieses EBT 550 Mio. Euro,
sodass der jeweils vereinbarte EBT-Mindestwerte, die EBT-Zusatzschwelle, sowie bei den Co-Vorstandsvorsitzenden, den Herren
Alexander und Konstantin Sixt, jeweils der Maximalbetrag erreicht wurde.
Vorstandsmitglieder
|
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams |
|
Co-Vorsitzender des Vorstands |
Co-Vorsitzender des Vorstands |
CFO |
COO |
CBO seit 01.10.2022 |
CCO seit 01.10.2022 |
|
2022 |
20211 |
2022 |
20211 |
2022 |
20211 |
2022 |
20211 |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
EBT-Mindestwert (in Mio. EUR) |
100 |
100 |
100 |
100 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
n/a |
200 |
n/a |
EBT-Zusatzschwelle (in Mio. EUR) |
400 |
400 |
400 |
400 |
300 |
300 |
300 |
300 |
300 |
n/a |
300 |
n/a |
Im Konzernabschluss ausgewiesenes EBT (in Mio. EUR) |
550 |
442 |
550 |
442 |
550 |
442 |
550 |
442 |
550 |
442 |
550 |
442 |
Maximalbetrag für die Tantieme pro Jahr (Cap) (in TEUR) |
2.600 |
2.600 |
2.600 |
2.600 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
n/a |
2.000 |
n/a |
Gesamte Tantieme (Auszahlung verteilt auf zwei Jahre)
|
2.600
|
1.890
|
2.600
|
1.890
|
1.425
|
547
|
1.425
|
895
|
216
|
n/a
|
216
|
n/a
|
1 Neben des Anstiegs des EBT um 24,4 % resultieren die unterschiedlichen Gesamtbeträge daraus, dass die Herren Nico Gabriel
und Prof. Dr. Kai Andrejewski ihre Tätigkeit unterjährig aufgenommen haben und dass die Herren Alexander und Konstantin Sixt
die Funktion der Co-Vorsitzenden des Vorstands erst seit 17. Juni 2021 innehatten
Entsprechend der Vorgaben des Vergütungssystems ist der Tantiemeanspruch 2022 in zwei Tranchen untergliedert. Die erste Tranche
in Höhe von 49,9 % des Tantiemeanspruchs wird mit Ablauf der Hauptversammlung 2023 zur Zahlung fällig. Die zweite Tranche
in Höhe von 50,1 % des Tantiemeanspruchs ist in ihrem Bestand davon abhängig, dass das EBT in dem auf das Basisjahr folgenden
Geschäftsjahr größer als 0 Euro ist. Wird dies erreicht, so wird die jeweilige zweite Tranche des Tantiemeanspruchs mit Ablauf
der Hauptversammlung fällig, welche über die Gewinnverwendung für das auf das Basisjahr folgende Geschäftsjahr beschließt.
Wird dies nicht erreicht, so verfällt der Anspruch auf die zweite Tranche ersatzlos. Somit wird der Tantiemeanspruch für das
Basisjahr auf 49,9 % des ursprünglichen, d.h. zunächst entstandenen Tantiemeanspruchs reduziert.
Aus Gründen der Transparenz wurde der gesamte Tantiemebetrag als Teil der Gesamtvergütung für 2022 ausgewiesen.
Damit werden aus der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 in den Geschäftsjahren 2023 bzw. 2024 folgende Beträge zur Zahlung
fällig, wobei die Auszahlung im Jahr 2024 bei den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern vom Erreichen des für das Geschäftsjahr
2023 geltenden EBT-Mindestwerts abhängt:
Tantieme 2022 nach Fälligkeit
|
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams |
in TEUR |
|
|
|
|
|
|
2023 |
1.297 |
1.297 |
711 |
711 |
108 |
108 |
2024 |
1.303 |
1.303 |
714 |
714 |
108 |
108 |
Gesamt
|
2.600
|
2.600
|
1.425
|
1.425
|
216
|
216
|
Aktienbasiertes virtuelles Share Performance Programm
Im Konzern bestand im Geschäftsjahr 2022 ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm (Matching Stock Programm – MSP), welches 2012
initiiert wurde (MSP 2012) und mittlerweile beendet ist. Im Geschäftsjahr 2022 wurden daraus keine neuen Tranchen von Aktienoptionen
an Vorstände und Mitarbeiter zugeteilt und keine Vorzugsaktien ausgegeben, da die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erreicht
wurden.
Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder sind Teilnehmer des im Jahr 2021 neu aufgesetzten Share Performance Programms (SPP).
Das SPP ist langfristig ausgerichtet und aktienbasiert. Maßgeblich ist die Erreichung eines bestimmten EBT als Performancekennzahl.
Die Anzahl der zugeteilten virtuellen Stammaktien ergibt sich aktuell aus einem bestimmten Bruchteil des EBT des letzten abgelaufenen
Geschäftsjahres, höchstens jedoch einem vereinbarten Cap, dividiert durch den gewichteten Schlusskurs der Stammaktie im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Handelstage vor dem Datum der Zuteilung der virtuellen Aktien. Das
Zuteilungsdatum ist der 01. Juni eines jeden Kalenderjahres bzw., falls dies ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist, der darauffolgende
Arbeitstag.
Nur wenn das Vorstandsmitglied vier Jahre nach Zuteilung weiterhin im Amt ist, erhält es eine Barauszahlung aus dem SPP. Für
die im Jahr 2022 erfolgte Zuteilung erfolgt die Auszahlung somit im Jahr 2026, wenn das jeweiligen Vorstandsmitglied weiterhin
im Amt ist. Die Höhe der Barauszahlung entspricht dem Produkt aus der Anzahl der virtuellen Stammaktien, die für die betreffende
Tranche zugeteilt wurden, und dem gewichteten Schlusskurs der Stammaktien für einen bestimmten Zeitraum vor dem Datum der
Auszahlung, höchstens jedoch einem vereinbarten Auszahlungscap. Bei außergewöhnlichen Entwicklungen nach oben oder unten (wie
z.B. erheblichen Änderungen von Bilanzierungsregelungen) kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die Formel für die Berechnung
der Zuteilung von virtuellen Aktien ändern. Damit wird zugleich eine Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex umgesetzt.
Die aktienbasierte langfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente weist ebenfalls eine hohe Berechnungsklarheit und Transparenz
auf. Da sie an einer langfristigen Kursentwicklung gekoppelt ist, spiegelt sie zum einen die Interessen der Aktionäre wider
und soll zum anderen eine nachhaltige Unternehmensstrategie sichern.
Am 01. Juni 2022 haben die zum damaligen Zeitpunkt zum Vorstand bestellten Mitglieder virtuelle Stammaktien entsprechend nachstehender
Tabelle zugeteilt bekommen. Die Tabelle zeigt zudem den EBT-Mindestwert, den maximalen Zuteilungsbetrag (Cap) und den (im
Fall einer Auszahlung nach vier Jahren geltenden) Auszahlungscap.
Herr Vinzenz Pflanz und Herr James Adams waren zum Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht Mitglieder des Vorstands. Beide waren
als Führungskräfte in 2022 Teilnehmer an dem für Mitarbeiter aufgesetzten SPP und haben in dieser Funktion virtuelle Aktien
zugeteilt bekommen.
Vorstandsmitglieder
|
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
|
Co-Vorsitzender des Vorstands |
Co-Vorsitzender des Vorstands |
CFO |
COO |
in TEUR |
2022 |
2022 |
2022 |
2022 |
EBT-Mindestwert (in Mio. EUR) |
100 |
100 |
100 |
100 |
Maximaler Zuteilungsbetrag (CAP) (in TEUR) |
1.500 |
1.500 |
500 |
800 |
Auszahlungscap |
1.500 |
1.500 |
500 |
800 |
Zuteilungsbetrag (01. Juni 2022) (in TEUR) |
1.105
|
1.105
|
332
|
663
|
Aktienkurs zum Zeitpunkt der Zuteilung in Euro1 |
118,50 |
118,50 |
118,50 |
118,50 |
Anzahl der zugeteilten virtuellen Aktien |
9.328
|
9.328
|
2.798
|
5.597
|
1 Der Zuteilungskurs ermittelt sich aus dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Sixt SE Stammaktie im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Handelstage vor dem jeweiligen Zuteilungstag
Gesamtvergütung und Maximalvergütung
Für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich eine Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft in Höhe von insgesamt
13,5 Mio. Euro. Im Rahmen des Vergütungssystems wurde eine Maximalvergütung für den Gesamtvorstand in Höhe von 23 Mio. Euro
festgesetzt. Für die Gegenüberstellung der Maximalvergütung mit der Gesamtvergütung müssen nach dem Vergütungssystem etwaige
Zuflüsse aus aktienbasierten Vergütungsbestandteilen demjenigen Geschäftsjahr zugeordnet werden, in welchem die Zuteilung
der Tranche erfolgte. Wie obenstehend ausgeführt haben die Herren Alexander Sixt, Konstantin Sixt, Prof. Dr. Kai Andrejewski
und Nico Gabriel im Jahr 2022 27.051 virtuelle Aktien erhalten. Da eine Auszahlung aus dieser Tranche erst im Jahr 2026 erfolgt,
kann die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI noch nicht bestimmt werden. Aufgrund der vereinbarten Auszahlungscaps für das
LTI (siehe obenstehende Tabelle) steht jedoch bereits fest, dass die Maximalvergütung eingehalten wird. Über die abschließende
Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 wird im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2026
berichtet.
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile / Zusagen Dritter / Sonstiges
Im Geschäftsjahr 2022 wurden von Vorstandsmitgliedern keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Keinem Vorstandsmitglied
sind von einem Dritten Leistungen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt
worden. Keinem Vorstandsmitglied wurden Darlehen von der Gesellschaft gewährt oder zugesagt.
Pensionsansprüche von gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern bestehen nicht.
Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Im Geschäftsjahr 2022 sind keine Mitglieder des Vorstands ausgeschieden.
4. VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRÄTE IM GESCHÄFTSJAHR 2022
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften
in Deutschland als reine Festvergütung ohne variable Bestandteile ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu
stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung
zu tragen.
Auf Basis des von der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt SE vom 25. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschlusses
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine feste Vergütung in Höhe von 75.000 Euro für jedes volle Geschäftsjahr ihrer
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag (150.000 Euro). Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
erhalten die betreffenden Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich zu der Vergütung nach den vorstehenden Sätzen für jedes
volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss eine feste Vergütung in Höhe von 20.000 Euro; für den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses beträgt diese zusätzliche Vergütung 25.000 Euro. Für das Geschäftsjahr 2022 gilt dies zeitanteilig
ab Beginn des 26. Mai 2022. Bis einschließlich 25. Mai 2022 gilt – zeitanteilig – die bisherige Regelung wonach Mitglieder
des Aufsichtsrates für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 50.000
Euro und der Vorsitzende den doppelten Betrag (100.000 Euro) erhält. Eine Vergütung für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
war bis zum 25. Mai 2022 nicht vorgesehen.
Besteht das Amt nicht während eines vollen Geschäftsjahres, wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer
der Aufsichtsratszugehörigkeit gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Zudem
stellt die Gesellschaft dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats einen Dienstwagen der Oberklasse zur Verfügung, der auch privat
genutzt werden kann. Ferner besteht zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung
(D&O). Ein Selbstbehalt wurde nicht vereinbart.
Auf Basis des beschriebenen Vergütungssystems ergibt sich für die aktiven Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 die
in nachfolgender Tabelle aufgeführte gewährte und geschuldete Gesamtvergütung. Die Tabelle enthält demnach alle Beträge, die
den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise
alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Die Festvergütung 2022 wird
als gewährte Vergütung betrachtet, da die maßgebliche Leistung bis zum 31. Dezember 2022 erbracht und die Vergütung damit
im Grundsatz erdient wurde. Die tatsächliche Auszahlung erfolgte zu Beginn des Geschäftsjahres 2023. Zu Beginn des Geschäftsjahres
2022 erfolgte die Auszahlung der Festvergütung für das Geschäftsjahr 2021. Hierüber wurde bereits im Vergütungsbericht 2021
berichtet auf den hiermit verwiesen wird.
Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
|
in TEUR |
Festvergütung 2022 |
Vergütung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss 2022 |
Nebenleistungen 2022 |
Gesamtvergütung 2022 |
Erich Sixt (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
130 |
- |
431 |
173 |
Dr. Daniel Terberger2 |
65 |
12 |
- |
77 |
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel (Mitglied des Aufsichtsrats seit 02. Juni 2022) 2 |
44 |
6 |
- |
50 |
Dr. Julian zu Putlitz (Vorsitzender des Prüfungsausschusses) 2 |
65 |
15 |
- |
80 |
1 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält einen Dienstwagen, auch zur privaten Verfügung.
2 Herr Dr. Julian zu Putlitz, Herr Dr. Daniel Terberger und Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel sind Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Herr Dr. Julian zu Putlitz ist dessen Vorsitzender. Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel ist seit 13. September 2022 Mitglied
im Prüfungsausschuss
5. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Sixt, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie eine Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Bei der Darstellung wird von der Übergangsregelung des § 26j Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz Gebrauch gemacht und erstmalig auf den Vergleich des Geschäftsjahres 2020 zu 2021 abgestellt. Für die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats wird für den Vergleich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG abgestellt. Bei unterjährigem Eintritt in den Vorstand beziehungsweise Aufsichtsrat im Vorjahr
erfolgt zur besseren Vergleichbarkeit eine Hochrechnung auf ein volles Jahr. Die angegebene Veränderung bei den Vorstandsmitgliedern
im Vergleich zu 2021 ist insbesondere auf den Anstieg der variablen Vergütung in Folge der sehr guten Geschäftsentwicklung
im Geschäftsjahr 2022 zurückzuführen. Bei den Herren Alexander und Konstantin Sixt ist zudem zu berücksichtigen, dass diese
erst im Lauf des Jahres 2021 zu Co-Vorsitzenden des Vorstands bestellt wurden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern ergibt sich
ein Anstieg der Vergütung aufgrund des von der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt SE vom 25. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt
9 gefassten Beschlusses. Durch diesen Beschluss wurde die bisherige Vergütung durch eine Erhöhung der Festvergütung und die
Einführung einer zusätzlichen Vergütung angepasst für den erhöhten Arbeitsaufwand der Mitglieder bzw. des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses sowie für die gestiegenen Anforderungen und den in den letzten Jahren erhöhten zeitlichen Aufwand aller
Aufsichtsratsmitglieder.
Für die Darstellung der Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Sixt SE
und der mit der Sixt SE verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abgestellt. Berücksichtigt wurden Zahlungen für Löhne
und Gehälter sowie Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden
kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile.
Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung im Vergleich mit Blick auf die Gesamtvergütung
|
Veränderung in % von 2020 zu 20211 |
Veränderung in % von 2021 zu 2022
|
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
|
|
|
Alexander Sixt |
294 % |
31 % |
Konstantin Sixt |
294 % |
31 % |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
- |
32 % |
Nico Gabriel |
- |
40 % |
Vinzenz Pflanz (seit 01. Oktober 2022) |
- |
- |
James Adams (seit 01. Oktober 2022) |
- |
- |
Ausgeschiedene und frühere Vorstandmitglieder
|
|
|
Daniel Marasch (CVTO bis 31. Dezember 2021) |
- |
|
Erich Sixt (CEO bis 16. Juni 2021) |
391 % |
- |
Jörg Bremer (CFO bis 30. Juni 2021) |
96 % |
- |
Detlev Pätsch (COO bis 31. März 2021) |
26 % |
|
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
Erich Sixt |
- |
30 % |
Dr. Julian zu Putlitz |
- |
60 % |
Dr. Daniel Terberger |
0 % |
54 % |
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel (Mitglied des Aufsichtsrats seit 02. Juni 2022) |
- |
- |
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
Friedrich Joussen (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 16. Juni 2021) |
0 % |
- |
Ralf Teckentrup (Mitglied des Aufsichtsrats bis 16. Juni 2021) |
0 % |
|
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
|
Jahresüberschuss der Sixt SE gem. §275 Abs. 3 Nr. 16 HGB |
-29 %2 |
47 % |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Sixt-Konzerns (EBT) nach IFRS |
n/a %3 |
24 % |
Ergebnis des Sixt-Konzerns nach IFRS |
15.828%4 |
24 % |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer5 |
11% (in 2021: EUR 73.332)
|
12 % (in 2022: EUR 81.768)
|
1 Die Veränderung von 2020 auf 2021 ist insbesondere auf die Auswirkungen der Coronapandemie auf das Geschäftsjahr 2020, den
Verzicht auf Tantieme- und Gehaltszahlungen im Geschäftsjahr 2020 sowie die Änderungen der Verantwortlichkeiten im Vorstand
zurückzuführen.
2 Der handelsrechtliche Jahresüberschuss des Sixt SE im Jahr 2020 enthielt einen Sondereffekt aus dem Verkauf der Sixt Leasing
in Höhe von 129.430 TEUR
3 Das EBT des Konzerns gem. IFRS war im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie negativ (-81.546 TEUR) und betrug
im Jahr 2021 442.169 TEUR. Eine prozentuale Angabe der Veränderung ist aufgrund des negativen Ergebnisses im Jahr 2020 nicht
sinnvoll.
4 Das Ergebnis des Sixt-Konzerns nach IFRS lag im Jahr 2020 bei 1.966 TEUR und im Jahr 2021 bei 313.150 TEUR
5 Für die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Sixt SE und der mit der Sixt SE verbundenen
Unternehmen mit Sitz in Deutschland abgestellt. Berücksichtigt wurden Zahlungen für Löhne und Gehälter sowie Nebenleistungen,
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile.
Pullach, 28. März 2023
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Sixt SE, Pullach
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Sixt SE, Pullach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 28. März 2023
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Klaus Löffler
Wirtschaftsprüfer
|
Florian Korte
Wirtschaftsprüfer
|
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder)
VERGÜTUNGSSYSTEM
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Sixt SE
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat der Sixt SE am 23. April 2021 beschlossen
und am 16. Juni 2021 von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gebilligt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das
bisherige Vergütungssystem weiterzuentwickeln und zu überarbeiten. Ausschlaggebend hierfür war im Wesentlichen der Wunsch
des Aufsichtsrats, die Nachhaltigkeitsstrategie (ESG-Strategie) der Sixt-Gruppe auch im Vergütungssystem zu verankern und
den weiter gestiegenen Erwartungen des Kapitalmarkts an die Struktur von Vergütungssystemen Rechnung zu tragen. Hervorzuheben
sind dabei insbesondere folgende neue Elemente:
- |
Ein Teil der kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteils (Short Term Incentive - STI) wird künftig von der Erreichung von
ESG-Zielen abhängen. Ein weiterer Teil des STI wird von der Erreichung einer oder mehrerer Finanzkennzahlen abhängen. Für
einen dritten Teil bleibt weiterhin allein das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (EBT) maßgeblich.
|
- |
Beim langfristigen, mehrjährigen Vergütungsbestandteil (Long Term Incentive - LTI), das wie bisher aus der Zuteilung von virtuellen
Aktien besteht, wird künftig 1/3 der Anzahl der zugteilten virtuellen Aktien nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist anhand
der Performance der Sixt Aktie im Vergleich zum MDAX über die Wartefrist adjustiert (Total Shareholder Return - sog. TSR-Performance).
Ein weiteres 1/3 der Anzahl der virtuellen Aktien wird künftig von der Erreichung von ESG-Zielen abhängen, indem es anhand
der durchschnittlichen ESG-Zielerreichung über die Wartefrist adjustiert wird.
|
- |
Es wird eine Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht (Share Ownership Guidelines) eingeführt.
|
Dies vorausgeschickt, hat der Aufsichtsrat der Sixt SE das nachstehende Vergütungssystem beschlossen.
1. |
Wesentliche Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung
der Sixt SE
Die Sixt SE verfolgt das Ziel, den Wachstumskurs der Sixt-Gruppe zu intensivieren und die Positionierung von Sixt zu dem global
führenden internationalen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen auszubauen. Als Mobilitätsdienstleister verändert die Sixt-Gruppe
die Art und Weise, wie sich die Welt bewegt. Das Kernprodukt ist die Autovermietung. Ergänzend dazu entsteht ein Ökosystem
für Mobilität. Mit dem Kunden im Zentrum allen Handelns kreiert Sixt ein echtes Premium-Erlebnis und macht Fortbewegung maximal
einfach und flexibel. Zugleich treibt Sixt die grüne Mobilitätswende mit ehrgeizigen Zielen voran, auch im Sinne einer Nachhaltigkeit
unter Berücksichtigung von sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Sixt SE trägt wesentlich zur Umsetzung und Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristig erfolgreichen Entwicklung der Sixt Gruppe bei. Durch die Ausgestaltung der Vergütung als Festvergütung
einerseits sowie einem kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil (Short Term Incentive, STI) und einem langfristig variablen
Vergütungsbestandteil (Long Term Incentive, LTI) andererseits schafft das System einen Anreiz für eine ergebnisorientierte
und nachhaltige Unternehmensführung. Verstärkt wird dies dadurch, dass die LTI-Vergütung die STI-Vergütung übersteigt. Die
Vergütung der Vorstandsmitglieder bemisst sich anhand der Leistung der Mitglieder des Vorstands und dem Geschäftserfolg der
Sixt SE. Dies umfasst auch die Erreichung von Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environment,
Social and Governance = ESG). Die feste Verankerung von ESG-Zielen fördert ein nachhaltiges und zukunftsorientiertes Handeln
und soll dazu beitragen, dass Sixt seiner Verantwortung in diesen Bereichen gerecht wird.
Das Vergütungssystem ist nachvollziehbar und klar strukturiert. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19.
Dezember 2019) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 27. Juni 2022 in Kraft
getretenen Fassung. In die Ausgestaltung des Vergütungssystems fließen auch Aktionärsinteressen ein. Der Aufsichtsrat hat
bei der Gestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand folgende Leitlinien und Grundsätze herangezogen:
|
2. |
Zuständigkeit und Verfahren für die Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Die Festlegung und regelmäßige Überprüfung des Systems der Vorstandsvergütung ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m.
§ 87a Abs. 1 AktG Aufgabe des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat hat einen Vergütungsausschuss gebildet. Basierend auf den oben
dargestellten Grundsätzen und Leitlinien sowie unter Befolgung der gesetzlichen Vorgaben und Berücksichtigung der Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung entwickelt der Vergütungsausschuss das System
für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands fort und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung
vor.
Der Vergütungsausschuss und der Aufsichtsrat können bei Bedarf externe Vergütungsexperten und weitere externe Berater zur
Beratung bei der Fortentwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzuziehen. Dabei
ist auf die Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen zu achten. In der Vergangenheit wurden regelmäßig externe Vergütungsexperten
zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen.
Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, diese gegenüber dem Aufsichtsrat
offenzulegen. Soweit es wegen eines Interessenkonflikts geboten ist, nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied
an der jeweiligen Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat bzw. im Vergütungsausschuss nicht teil.
Gestützt auf die Vorbereitungen und Empfehlungen des Vergütungsausschusses überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
für den Vorstand regelmäßig. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Das Vergütungssystem wird bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das
Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
vorgelegt.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt nach Billigung dieses Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 23. Mai 2023 mit
Wirkung ab dem 01. Januar 2024 für alle Vorstandsmitglieder, deren Vorstandsdienstverträge ab Billigung dieses Vergütungssystems
neu abgeschlossen oder verlängert werden. Für die zum Zeitpunkt der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung
bereits bestellten Vorstandsmitglieder ist beabsichtigt, das neue Vergütungssystem ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Um das
Vergütungssystem umzusetzen, wird der Aufsichtsrat auf die bereits bestellten Vorstandsmitglieder zugehen mit dem Ziel, im
Namen der Sixt SE mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge zu vereinbaren. Infolge der im
Herbst 2022 erfolgten Erweiterung des Gesamtvorstands gilt die Änderung der jährlichen Maximalvergütung des Gesamtvorstands
auf eine individualisierte Maximalvergütung mit der Billigung durch die Hauptversammlung bereits für das Geschäftsjahr 2023.
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3. |
Vergütungsstruktur
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3.1 |
Überblick
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Sixt SE besteht aus einem erfolgsunabhängigen Bestandteil (feste
Vergütung) und zwei erfolgsabhängigen (variablen) Bestandteilen, deren Summe die Gesamtvergütung des Vorstands ergibt.
Die feste Vergütung umfasst ein fixes Grundgehalt sowie marktübliche Nebenleistungen.
Die variable Vergütung setzt sich aus einer kurzfristig variablen Vergütung, dem sog. Short Term Incentive (STI) und einer
langfristig variablen Vergütung, dem sog. Long Term Incentive (LTI) zusammen.
Pensionszusagen oder eine betriebliche Altersversorge für die Mitglieder des Vorstands bestehen nicht. Der Aufsichtsrat hat
sich bewusst gegen dieses Element entschieden, da dies die Komplexität erhöhen würde und nach Auffassung des Aufsichtsrats
nicht spürbar zur langfristig erfolgreichen Entwicklung der Gesellschaft beitragen würde.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Bestandteile des Vergütungssystems sowie weitere vertragliche Vereinbarungen im Überblick.
Alle Vergütungsbestandteile werden nachstehend unter Ziffer 4 im Detail erläutert.
Erfolgsunabhängige
Vergütung
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Festvergütung |
Feste Grundvergütung, die in 12 Monatsraten als Gehalt ausgezahlt wird. |
Nebenleistungen |
Überlassung von bis zu zwei PKW, Möglichkeit eines Fahrerservices, Nutzung eines Dienstmobiltelefons, ggf. Personenschutz
(bei Vorliegen entsprechender Gefährdungslage), monatlicher Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung,
D&O und Rechtsschutzversicherung
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Sonstiges |
Im Einzelfall bei Neubestellungen: Möglichkeit der Vereinbarung eines Sign-On Bonus und/oder Umzugskostenerstattungen |
Erfolgsabhängige Vergütung
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Kurzfristig variable Vergütung (STI)
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Bemessungszeitraum |
1 Jahr |
Ziele |
70% EBT 20% ESG (eine oder mehrere nicht finanzielle Nachhaltigkeitssziele) 10% weitere Finanzkennzahl(en) (WFK)
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Auszahlung |
Maximale Auszahlung ist durch Cap begrenzt. Bei Unterschreiten bestimmter Mindestwerte für das EBT entfällt das STI ganz,
bei Unterschreiten von Mindestwerten für das ESG-Ziel bzw. das WFK-Ziel entfällt der betreffende Anteil vollständig.
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Langfristig variable Vergütung (LTI)
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• |
Virtuelles Aktienprogramm
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• |
4-jährige Wartefrist für eine Auszahlung
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• |
Es sind Caps vorgesehen für die maximale Zuteilung und die maximale Auszahlung
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• |
1/3 des Volumens der zugeteilten virtuellen Aktien unterliegt einer Anpassung anhand Total Shareholder Return „Sixt Aktie
vs. MDAX“ (0 – 150%)
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• |
1/3 des Volumens der zugeteilten virtuellen Aktien unterliegt Anpassung anhand durchschnittlicher ESG-Zielerreichung über
Wartefrist (0 – 150%)
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• |
Die Höhe der Auszahlung hängt von der Kursentwicklung der Sixt Stammaktie ab und entspricht dem Produkt der abhängig von der
Zielerreichung angepassten Anzahl der virtuellen Aktien mit dem durchschnittlichen dem Aktienkurs in einer Referenzperiode
unmittelbar vor Auszahlung
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Sonstige Vorgaben
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Share Ownership Guideline |
Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, einen Betrag, der mindestens 50% einer Jahres-Brutto-Festvergütung entspricht
in Vorzugs- oder Stammaktien der Gesellschaft zu investieren (Eigeninvestitionssumme). Die Haltepflicht endet ein Jahr nach
Beendigung des Vorstandsmandats.
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Maximalvergütung (Cap) |
Co-Vorstandsvorsitzende: 8.000.000 € Für alle übrigen Vorstandsmitglieder: 4.000.000 €
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Malus- und Clawback- Bestimmungen |
Malus- und Clawback-Bestimmungen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen die Pflichten aus § 93 AktG sowie
bei schwerwiegenden Verstößen gegen bußgeld- oder strafbewehrte gesetzliche Vorschriften (Compliance-Verstoß). Ein Clawback
ist auch möglich, wenn sich herausstellt, dass die variable Vergütung ganz oder teilweise zu Unrecht ausgezahlt wurde, weil
der Auszahlungsbetrag auf Basis einer unvollständigen oder falschen Informationsgrundlage berechnet wurde.
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Abfindungs-Cap |
Keine vertraglichen Zusagen für eine Abfindung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit. Etwaige Abfindung
einschließlich sämtlicher Nebenleistungen darf den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten, höchstens jedoch den
Wert der Vergütung für die Restlaufzeit Vertrag betragen.
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Kontrollwechsel |
Keine Abfindungsvereinbarungen bei Change of Control oder Übernahmeangebot. |
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3.2 |
Festlegung und Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung
a) |
Festlegung
Auf Basis des Vergütungssystems setzt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung (d.h. die bei Erreichen von 100%
der Ziele auszuzahlende gesamte Vergütung) für die jeweiligen Vorstandsmitglieder fest. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat
die Größe und die globale Ausrichtung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der Sixt Gruppe. Die
Vergütung soll auch im internationalen Wettbewerb um Führungskräfte attraktiv sein und damit Anreize bieten, qualifizierte
Vorstände zu gewinnen und langfristig an die Gesellschaft zu binden. Ferner werden bei der Festsetzung die Komplexität und
Bedeutung der Aufgaben, die Erfahrung und der Beitrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds zum Unternehmenserfolg beachtet. Der
Aufsichtsrat prüft regelmäßig die Angemessenheit der Vorstandsvergütung.
Horizontalvergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands zieht der Aufsichtsrat sowohl einen Horizontal-
als auch einen Vertikalvergleich heran. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen betrachtet, die hinsichtlich
relevanter Kriterien, wie zum Beispiel der Branche und der Größe (gemessen an Umsatz, Profitabilität, Mitarbeitern und Marktkapitalisierung),
mit der Gesellschaft vergleichbar sind. Der Großteil der Vergleichsunternehmen stammt aus Deutschland (zuletzt: MDAX). Zudem
können Unternehmen mit Sitz im Ausland berücksichtigt werden.
Vertikalvergleich
Darüber hinaus vergleicht der Aufsichtsrat die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Vergütungsstruktur
in der Sixt Gruppe basierend auf der Festvergütung und der variablen Vergütung bei (unterstellter) einhundertprozentiger Zielerreichung.
Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs berücksichtigt der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur und Höhe der Vergütung der leitenden
Mitarbeitenden und Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene sowie der Mitglieder der Geschäftsleitungen von Konzernunternehmen
der Sixt-Gruppe (insbesondere der operativen Landesgesellschaften) und der Belegschaft insgesamt.
Differenzierung nach Anforderungen an die Ressorts
Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Festlegung der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung im Hinblick
auf die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion, die Marktgegebenheiten, Qualifikation und Erfahrung
sowie Zugehörigkeitsdauer zu unterscheiden.
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b) |
Zusammensetzung
Mit einem klar überwiegenden Anteil an erfolgsabhängiger (variabler) Vergütung soll der Beitrag der Mitglieder des Vorstands
der Sixt SE zu einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens honoriert werden. Demgegenüber führen negative Abweichungen
von den gesetzten Zielen zu einer deutlichen Reduzierung der variablen Vergütung. Zudem achtet der Aufsichtsrat entsprechend
der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex darauf, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt (d.h. aus dem LTI), den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) übersteigt. Hierdurch
wird sichergestellt, dass das Vergütungssystem auf die langfristig erfolgreiche Entwicklung der Sixt Gruppe fokussiert ist
und ein Gleichlauf mit den Interessen der Anteilseigner besteht.
Um sowohl den aktuellen als auch zukünftigen Vorstandsmitgliedern individuelle und zugleich angemessene Vergütungspakete zu
bieten, plant der Aufsichtsrat mit nachfolgend genannten Bandbreiten für die einzelnen Elemente der Vergütungsstruktur.
Zielvergütungsstruktur für den Vorstand
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3.3 |
Höchstgrenzen und Maximalvergütung
Die Vergütung des Vorstands ist sowohl hinsichtlich der einzelnen variablen Vergütungskomponenten der Höhe nach als auch gesamthaft
unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile gem. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG insgesamt (Maximalvergütung) begrenzt.
Die Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, die Nebenleistungen, die kurzfristig variable Vergütung, die aktienbasierte
langfristige variable Vergütung sowie alle etwaigen Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden
Dienstverhältnis und/oder etwaige Kostenübernahmen für Makler- und Umzugskosten oder doppelte Haushaltsführung bei Neubestellungen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, wann der entsprechende Vergütungsbestandteil ausgezahlt wird, sondern für welches Geschäftsjahr
er gewährt wird. Auszahlungen aus dem LTI werden demjenigen Geschäftsjahr zugeordnet, in welchem die Zuteilung der Tranche
erfolgte. Bei Überschreiten des Maximalbetrags wird die Auszahlung des LTI entsprechend gekürzt.
Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr – unabhängig davon, ob die Vergütung in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren
Zeitpunkt ausbezahlt wird – beträgt für die beiden Co-Vorstandsvorsitzenden jeweils 8.000.000 € und für alle übrigen Vorstandsmitglieder
jeweils 4.000.000 €.
Die im Vergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung stellt lediglich den maximal zulässigen Rahmen innerhalb des Vergütungssystems
dar und nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe. Der Aufsichtsrat ist nicht verpflichtet, diesen Rahmen voll
auszunutzen.
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4. |
Die Vergütungsbestandteile im Detail
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4.1 |
Erfolgsunabhängige (feste) Vergütung
Die erfolgsunabhängige (feste) Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus einer Grundvergütung, individuell vereinbarten
Nebenleistungen sowie sonstigen, bei Neubestellungen in Ausnahmefällen gewährten Leistungen zusammen.
a) |
Grundvergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein festes Grundgehalt pro Geschäftsjahr, das monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen
ausbezahlt wird. Die feste Grundvergütung sichert ein angemessenes Basiseinkommen. Sie wirkt dem Eingehen unverhältnismäßig
hoher Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele entgegen. Die Höhe des Grundgehalts orientiert sich jeweils am Aufgabenspektrum,
Ressortzuschnitt und der Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
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b) |
Nebenleistungen
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst geldwerte Nebenleistungen. Diese bestehen aus der Überlassung von maximal zwei PKW
zur dienstlichen und privaten Nutzung, der Möglichkeit zur Nutzung eines Fahrerservices, der Nutzung eines Dienstmobiltelefons
auch zu privaten Zwecken sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungslage der Gewährung von Personenschutz. Des Weiteren
erhalten die Mitglieder des Vorstands Zuschüsse zu Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Ferner kann die
Sixt SE für die Mitglieder ihres Vorstands in angemessenem Rahmen Versicherungen abschließen. Derzeit besteht zugunsten der
Mitglieder des Vorstands eine Unfallversicherung, eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt (D&O) sowie
eine Rechtsschutzversicherung.
Der Anspruch auf Gewährung vertraglicher Nebenleistungen ist für jedes Mitglied des Vorstands insgesamt auf einen vertraglich
definierten Brutto-Gesamtwert pro Geschäftsjahr begrenzt.
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c) |
Sonstiges
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Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat bei Neubestellungen beschließen, Mitgliedern des Vorstands in Einzelfällen Einmalzahlungen
insbesondere zur Abgeltung entfallender Zahlungen aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis und/oder Kostenübernahmen für Makler-
und Umzugskosten oder doppelte Haushaltsführung zu gewähren.
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4.2 |
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige (variable) Vergütung setzt sich aus einer kurzfristig variablen Vergütung, dem sog. Short Term Incentive
(STI), und einer langfristig variablen Vergütung, dem sog. Long Term Incentive (LTI), zusammen. Die erfolgsabhängige Vergütung
setzt Anreize für eine ergebnisorientierte und nachhaltige Unternehmensführung unter Umsetzung der Strategie der Sixt Gruppe.
a) |
Short Term Incentive (STI)
Das STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Die wesentlichen Kriterien zur Beurteilung
des Erfolgs sind das im Konzernabschluss der Sixt SE ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern
(EBT), eine weitere vom Aufsichtsrat bestimmte Finanzkennzahl (z.B. die Umsatzrendite der Sixt Gruppe) (weitere individuelle
Finanzkennzahl/WFK-Ziel) und ein nicht-finanzielles Nachhaltigkeitsziel (Environmental, Social, Governance Ziel – ESG Ziel)
(ESG-Ziel). Der Aufsichtsrat kann auch mehrere WFK-Ziele und mehrere ESG-Ziele festlegen.
Das Ziel EBT und das WFK-Ziel werden vom Aufsichtsrat anhand der Planung der Sixt SE für das bevorstehende Geschäftsjahr abgeleitet.
Für das WFK-Ziel bestimmt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres ein oder mehrere finanzielle – für die Steuerung
von Sixt relevante – Kennzahlen auf Konzernebene (z.B. die Umsatzrendite) und kann auch spartenbezogene oder individuelle
finanzielle Kennzahlen als Ziele vereinbaren, wenn das Aufgabenspektrum des jeweiligen Vorstandsmitglieds dies als sinnvoll
erscheinen lässt.
Das nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsziel (ESG-Ziel) wird vom Aufsichtsrat jeweils vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres
für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt und kann eines oder mehrere Ziele umfassen. Es spiegelt die ökologische,
soziale und gesellschaftliche Verantwortung der Sixt SE wider und wird aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Sixt SE abgeleitet.
Der Aufsichtsrat ist bestrebt, das Nachhaltigkeitsziel als quantitatives Ziel zu definieren. Sollte das nicht praktikabel
erscheinen, können stattdessen qualitative Ziele festgelegt werden. Basierend auf der zuletzt verabschiedeten Nachhaltigskeitsstrategie
können ESG-Ziele aus dem Bereich Umwelt z.B. eine bestimmte Erhöhung des Anteils elektrifizierter Fahrzeuge in der Flotte
oder die die Reduktion des CO2-Footprints (z.B. an den Stationen) sein.
Die Gewichtung der einzelnen Elemente des STI ist so gewählt, dass bei 100% Zielerreichung rechnerisch 70% der STI-Vergütung
auf das EBT-Ziel sowie 10% auf das WFK-Ziel und 20% auf das ESG-Ziel entfallen. Soweit der Aufsichtsrat mehrere finanzielle
oder ESG-Ziele bestimmt, legt der Aufsichtsrat die Gewichtung innerhalb dieser Ziele im Zeitpunkt der Zielsetzung vor Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres fest.
Das EBT bildet die zentrale Steuerungsgröße der Sixt SE und incentiviert als ertragsbezogenes und auf das Gesamtunternehmen
ausgerichtetes Ziel ein nachhaltig ertragsorientiertes Wachstum der Sixt-Gruppe. Für das EBT werden im Vorstandsdienstvertrag
für jedes Vorstandsmitglied jeweils Mindest-, d.h. Schwellenwerte festgelegt. Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht,
entsteht insgesamt kein Auszahlungsanspruch aus dem STI.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird der Aufsichtsrat für jedes Kriterium den Grad der Zielerreichung ermitteln und die
Höhe des STI für das betreffende Geschäftsjahr feststellen. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist ausgeschlossen.
Zur Berechnung des STI-Auszahlungsbetrags werden im Vorstandsdienstvertrag für das jeweilige Vorstandsmitglied Beträge festgelegt,
die für jede volle Mio. EUR, um den das tatsächlich erreichte EBT über oder unterhalb des EBT-Ziels liegt vom STI-Zielbetrag
abgezogen oder zu diesem hinzuaddiert werden.
Auf das EBT-Ziel entfallen 70% des so errechneten Betrags. Der übrige Anteil bestimmt sich abhängig vom Grad der Zielerreichung
von ESG-Ziel und WFK-Ziel und wird wie folgt adjustiert.
Der anteilig auf das ESG-Ziel entfallende Betrag (20%) erhöht oder reduziert sich abhängig vom Grad der Zielerreichung des
ESG Ziels. Beträgt die Zielerreichung mehr als 100%, wird der auf das ESG-Ziel entfallende Betrag bis zu einer Zielerreichung
von 150% entsprechend linear erhöht. Bei einer Zielerreichung von mehr als 150% erfolgt keine weitere Erhöhung des auf das
ESG-Ziel entfallenden Betrags (ESG-Cap). Beträgt die Zielerreichung weniger als 100%, wird der auf das ESG-Ziel entfallende
Betrag bis zu einer Zielerreichung von 60% entsprechend linear reduziert. Beträgt die Zielerreichung weniger als 60% (ESG
Schwellenwert) reduziert sich der auf das ESG-Ziel entfallende Betrag auf 0 EUR.
Der anteilig auf das WFK-Ziel entfallende Betrag (10%) erhöht oder reduziert sich abhängig vom Grad der Zielerreichung des
WFK Ziels. Beträgt die Zielerreichung mehr als 100%, wird der auf das WFK-Ziel entfallende Betrag bis zu einer Zielerreichung
von 150% entsprechend linear erhöht. Bei einer Zielerreichung von mehr als 150% erfolgt keine weitere Erhöhung des auf das
WFK-Ziel entfallenden Betrags (WFK-Cap). Beträgt die Zielerreichung weniger als 100%, wird der auf das WFK-Ziel entfallende
Betrag bis zu einer Zielerreichung von 60% entsprechend linear reduziert. Beträgt die Zielerreichung weniger als 60% (WFK
Schwellenwert) reduziert sich der auf das WFK-Ziel entfallende Betrag auf 0 EUR.
Der STI-Auszahlungsbetrag wird schließlich durch Addition der auf die drei Elemente entfallenden Beträge (EBT-Betrag, WFK-Betrag
und ESG-Betrag) errechnet.
Der gesamte jährliche Auszahlungsbetrag aus dem STI ist für jedes Vorstandsmitglied im Vorstandsdienstvertrag auf einen maximalen
Betrag begrenzt (Cap). Zudem kann die Auszahlung aus dem STI auch vollständig entfallen, wenn der für das EBT-Ziel definierte
Mindestwert unterschritten wird.
Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an die entsprechenden Feststellungen des Aufsichtsrats. Das STI wird zeitanteilig gezahlt,
wenn der Vorstandsdienstvertrag während des jeweiligen Geschäftsjahres beginnt und/oder endet.
Die Zielwerte für EBT, das WFK Ziel (z.B. die zu erreichende Umsatzrendite) und das bzw. die Nachhaltigkeitsziel(e) sowie
die Zielerreichung für das jeweilige Geschäftsjahr werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr ex post offengelegt.
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b) |
Long Term Incentive (LTI)
LTI – Überblick
Die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI) ist ein mehrjähriges leistungsbasiertes Vergütungselement,
das in jährlichen Tranchen gewährt wird. Das LTI ist ein virtuelles Aktienprogramm, bei dem jährliche Tranchen virtueller
Stammaktien zugeteilt werden. Der Zuteilungsbetrag wird individuell im Dienstvertrag vereinbart und ist abhängig von dem im
jeweiligen Geschäftsjahr erreichten EBT, sofern ein Mindestwert überschritten wurde.
Ein Anspruch eines Vorstandsmitglieds auf Auszahlung entsteht – bei Erfüllung der nachstehend dargestellten Bedingungen –
erst nach Ablauf von vier Jahren seit der Zuteilung der virtuellen Stammaktien (Wartefrist).
Nach vier Jahren wird die Anzahl der virtuellen Aktien, die zur Auszahlung kommen, wie folgt adjustiert:
1/3 der Anzahl der virtuellen Aktien wird anhand der Performance der Sixt Aktie im Vergleich zum MDAX über die Wartefrist
adjustiert (Total Shareholder Return - sog. TSR-Performance).
1/3 der Anzahl der virtuellen Aktien wird anhand der durchschnittlichen ESG-Zielerreichung über die Wartefrist adjustiert.
1/3 der Anzahl der virtuellen Aktien wird nicht adjustiert.
Der TSR-Performancefaktor wird auf Basis der Aktienrendite, d.h. dem Total Shareholder Return (TSR) berechnet. Dabei wird
unterstellt, dass alle Dividenden reinvestiert worden wären. Für die Berechnung des TSR-Performancefaktors wird die gesamte
Entwicklung der Sixt SE Stammaktie (Sixt TSR) mit der gesamten Entwicklung des MDAX Performance Index (MDAX TSR) während der
Wartefrist verglichen. Dies gewährleistet einen weitreichenden Interessengleichlauf mit den Interessen der Aktionäre und bietet
zudem den Anreiz, den Kapitalmarkt zu übertreffen.
Der Aufsichtsrat hat die MDAX-Unternehmen als Vergleichsgruppe festgelegt, da sie in Bezug auf Marktwert, Größe und Reputation
von Sixt vergleichbar sind. Für den Fall eines Indexwechsels kann der Aufsichtsrat vorsehen, dass stattdessen auf den Index
abgestellt wird, in dem die Sixt Stammaktie zum Auszahlungszeitpunkt geführt ist.
Zur Berechnung des Performancefaktors wird die Differenz von Sixt TSR und MDAX TSR festgestellt.
Auf Basis dieser Berechnung findet eine Anpassung der Anzahl der zugeteilten virtuellen Aktien statt. Im Hinblick auf den
TSR-Performancefaktor unterliegen dabei 1/3 der zugeteilten virtuellen Aktien einer Korrektur. Beträgt die Differenz der beiden
Aktienrenditewerte 0 liegt die TSR-Zielerreichung bei 100%. Liegt die Differenz bei -25 (Schwellenwert) beträgt die TSR-Zielerreichung
75%. Unter diesem Schwellenwert liegt die TSR-Zielerreichung bei 0%.
Liegt die Differenz bei mehr als 50, wird die maximale TSR-Zielerreichung von 150% erreicht (Cap). Zwischen den genannten
Punkten erfolgt die Berechnung linear. Auf Basis der TSR-Zielerreichung werden im nächsten Schritt 1/3 der zugeteilten virtuellen
Aktien entsprechend des Grades der Zielerreichung korrigiert. Liegt die TSR-Zielerreichung bei 0% würden demnach 1/3 der zugeteilten
virtuellen Aktien verfallen und nicht zur Auszahlung kommen.
Der ESG-Performancefaktor wird auf Basis der durchschnittlichen Zielerreichung der im Rahmen des STI festgelegten ESG-Ziele
über die Wartezeit berechnet (z.B. durchschnittliche Zielerreichung über vier Jahre bei 100%). Dies soll einen Anreiz dafür
schaffen, dass die ESG-Ziele auch langfristig erreicht werden.
Auf Basis dieser Berechnung findet eine weitere Anpassung der Anzahl der zugeteilten virtuellen Aktien statt. Im Hinblick
auf den ESG-Performancefaktor unterliegt dabei noch 1/3 der zugeteilten virtuellen Aktien einer Korrektur. Beträgt der ESG-Performancefaktor
100% liegt die ESG-Zielerreichung bei 100%. Liegt der ESG-Performancefaktor bei 75% (Schwellenwert) beträgt sie 75%. Unter
diesem Schwellenwert liegt die ESG- Zielerreichung bei 0%. Liegt der ESG-Performancefaktor bei +150% oder höher, wird die
maximale ESG-Zielerreichung von 150% erreicht (Cap). Zwischen den genannten Punkten erfolgt die Berechnung linear. Liegt die
ESG-Zielerreichung bei 0% würden demnach 1/3 der zugeteilten virtuellen Aktien verfallen und nicht zur Auszahlung kommen.
Die Zuteilung von virtuellen Stammaktien sowie die Auszahlung des LTIs erfolgt in folgenden Schritten und unter folgenden
Bedingungen:
• |
Der Zuteilungsbetrag wird individuell im Dienstvertrag vereinbart und variiert abhängig von dem im jeweiligen Geschäftsjahr
erreichten EBT, sofern ein Mindestwert überschritten wurde. Die Anzahl der virtuellen Stammaktien ergibt sich aus dem Zuteilungsbetrag,
höchstens jedoch einem individuell vereinbarten Maximalbetrag als Cap, dividiert durch den gewichteten Schlusskurs der Stammaktie
im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während einer bestimmten Referenzperiode vor dem Datum der Zuteilung der virtuellen
Stammaktien. Bei unterjährigem Eintritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuteilung zeitanteilig für jeden vollen Monat
der Tätigkeit.
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• |
Nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist adjustiert der Aufsichtsrat die endgültige Anzahl der für die Auszahlung relevanten
virtuellen Aktien entsprechend dem oben geschilderten Vorgehen (d.h. abhängig von der Performance Zielerreichung).
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• |
Wenn das jeweilige Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wartefrist ausscheidet, erfolgt die Auszahlung nach Ablauf der Wartefrist
pro-rata für die Zeit, in der das Vorstandsmitglied während der Wartefrist im Amt war.
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• |
Die Höhe der Barauszahlung entspricht dem Produkt der nach Adjustierung endgültigen Anzahl der virtuellen Stammaktien und
dem gewichteten Schlusskurs der Stammaktien für einen bestimmten Referenzeitraum vor dem Datum der Auszahlung, höchstens jedoch
einem vereinbarten Auszahlungscap. Der Aufsichtsrat ist nach eigenem Ermessen berechtigt, anstelle einer Barzahlung Stamm-
oder Vorzugsaktien der Sixt SE an das jeweilige Vorstandsmitglied auszugeben.
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Die aktienbasierte langfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente weist eine hohe Berechnungsklarheit und Transparenz
auf und ist einfach gehalten. Durch die Kopplung an eine langfristige Kursentwicklung und einen relativen Vergleich zu den
MDAX-Unternehmen spiegelt sie die Interessen der Aktionäre wider und soll eine nachhaltige Unternehmensstrategie sichern.
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5. |
Aktienhalteverpflichtungen (Share Ownership Guidelines)
Die Share Ownership Guidelines zielen darauf ab, die Interessen der Vorstandsmitglieder noch weiter mit jenen der Aktionäre
in Einklang zu bringen und damit nachhaltiges unternehmerisches Verhalten zu fördern. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil
des Vergütungssystems des Vorstands. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, insgesamt einen Betrag, der mindestens
50% einer Brutto-Jahresfestvergütung entspricht, in Vorzugs- oder Stammaktien der Gesellschaft zu investieren (Eigeninvestitionssumme).
Maßgeblich ist dabei der jeweilige Kurs der Vorzugs- oder Stammaktie im Zeitpunkt des Kaufs. Die Eigeninvestitionssumme muss
innerhalb von fünf Jahren erreicht werden, wobei die Vorstandsmitglieder berechtigt sind, vorhandene Bestandsaktien einzubringen.
Die Aktien können unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Eine Überschreitung der Eigeninvestitionssumme ist jederzeit
möglich. Die Aktienhalteverpflichtung endet ein Jahr nach Beendigung des Vorstandsmandats.
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6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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6.1 |
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
Bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie der Laufzeit der Vorstandsdienstverträge beachtet der Aufsichtsrat die Vorgaben
des Aktiengesetzes (§ 84 AktG). Bei Erstbestellungen zum Vorstandsmitglied betragen der Bestellzeitraum und die Vertragslaufzeit
in der Regel drei Jahre. Wiederbestellungen sind für maximal fünf Jahre möglich. Bei erneuter Bestellung verlängert sich die
Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags entsprechend und ist im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung des Vergütungssystems
entsprechend anzupassen. Der Aufsichtsrat legt eine Altersgrenze fest, die bei der Bestelldauer und Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
berücksichtigt wird.
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6.2 |
Vorzeitige Beendigung
Zusagen einer Abfindung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen nicht. Gleichwohl ist zu
vereinbaren, dass eine etwaige Abfindung einschließlich sämtlicher Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht
überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit vergüten darf. Eine Jahresvergütung berechnet sich dabei grundsätzlich anhand
der Grundvergütung und der letzten STI-Auszahlung.
Im Falle eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots ist bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit die Anrechnung
einer Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung aus dem Wettbewerbsverbot vorzusehen.
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6.3 |
Kontrollwechsel
Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder
im Zusammenhang mit einem Übernahmeangebot bestehen keine Abfindungsvereinbarungen.
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6.4 |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern ein bis zu zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Während
der Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Zahlung einer monatlichen Karenzentschädigung vorgesehen, auf
die andere Einkünfte angerechnet werden können. Eine etwaige Abfindungszahlung ist gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate
Governance Kodex auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Die Gesellschaft behält sich vor, auf die Einhaltung eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots einseitig zu verzichten, so dass sie von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei wird.
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7. |
Malus und Clawback
Bestandteil der Dienstverträge sind auch sogenannte Malus- und Clawback-Regelungen. Im Falle eines vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten aus § 93 AktG, bei schwerwiegenden Verstößen gegen bußgeld- oder strafbewehrte
gesetzliche Vorschriften (Compliance-Verstoß) kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen nicht ausbezahlte variable
Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise einbehalten („Malus“). Ferner kann der Aufsichtsrat in solchen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen bezahlte variable Vergütungsbestandteile ganz
oder teilweise zurückfordern („Clawback“). Bei einem begründeten Verdacht eines solchen Verstoßes kann der Aufsichtsrat auch eine Auszahlung vorläufig verweigern.
Der Aufsichtsrat kann zudem bezahlte variable Vergütungsbestandteile nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise zurückfordern
(„Performance-Clawback“), wenn sich herausstellt, dass die variable Vergütung ganz oder teilweise zu Unrecht ausgezahlt wurde, weil der Aufsichtsrat
den Auszahlungsbetrag auf Basis einer unvollständigen oder falschen Informationsgrundlage berechnet hat.
Ein Einbehalt ist auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand und/oder Beendigung des Vorstandsdienstvertrags möglich. Eine Rückforderung
kann – auch nach Beendigung des Vorstandsmandats – bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Vorstandsmandats durch den Aufsichtsrat
geltend gemacht werden.
Darüber hinaus soll für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft vorgesehen werden,
dass nicht ausgezahlte LTI und STI-Ansprüche verfallen.
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8. |
Nebentätigkeiten und Mandatsbezüge
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Sixt SE. Dies
umfasst auch die Annahme von öffentlichen Ämtern, Aufsichtsrats-, Beirats- und vergleichbaren Mandaten sowie die Tätigkeit
in Wissenschaftsgremien.
Sofern Vorstandsmitglieder Mandate in verbundenen Unternehmen wahrnehmen, wird eine etwaige Vergütung auf ihre Vergütung als
Vorstandsmitglied der Gesellschaft grundsätzlich angerechnet. Gleiches gilt bei einer Tätigkeit in Joint-Venture-Gesellschaften
und Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 20 % der Kapitalanteile hält sowie bei einer
Tätigkeit in Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft auf Grund ihrer geschäftlichen Betätigung angehört.
Über die Anrechnung der Vergütung konzernfremder Aufsichtsratsmandate auf die Festvergütung entscheidet der Aufsichtsrat.
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9. |
Außergewöhnliche Entwicklungen
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat in zu begründenden Sonderfällen
die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen oder Ereignisse bei der Feststellung der Zielerreichung im STI und LTI angemessen
zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Entwicklungen oder Ereignisse liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eintreten werden, die bei der Festlegung der Ziele für die variablen Vergütungsbestandteile nicht vorhersehbar waren, einen
wesentlichen Einfluss auf die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder haben. Dies kann insbesondere bei größeren Akquisitionen,
wesentliche Änderungen von Rechnungslegungsvorschriften oder vergleichbaren Ereignissen der Fall sein.
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10. |
Vorübergehende Abweichung
In Ausnahmefällen kann entsprechend § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG von einzelnen Bestandteilen des beschriebenen Vergütungssystems
vorübergehend abgewichen werden, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, zum
Beispiel im Fall einer schweren Wirtschafts- oder Unternehmenskrise.
In einem solchen Fall stellt der Aufsichtsrat den Ausnahmefall fest und beschließt auf Vorschlag des Vergütungsausschusses
über die vorzunehmenden Abweichungen. Dabei hat der Aufsichtsrat auch die Umstände festzustellen, die zur Abweichung führen.
Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens
ausgerichtet sein und mit dem Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Vorstandsmitglieds in Einklang stehen. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen
Vergütungsbestandteile und deren Verhältnis untereinander. In diesen Fällen kann der Aufsichtsrat auch neue Vergütungsbestandteile
einführen.
Der Ausnahmefall sowie etwaig vorgenommene Abweichungen werden im Vergütungsbericht dargestellt.
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III. Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt in insgesamt 46.943.358 Stückaktien, bestehend aus 30.367.112 Stammaktien (davon zwei
auf den Namen lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht,
gewährt jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei welchen
Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei den Abstimmungen in der vorliegenden Hauptversammlung nur die Stammaktien stimmberechtigt.
Soweit in den nachstehenden Erläuterungen auf eine Stimmrechtsausübung oder Stimmrechtsvertretung von Aktionären Bezug genommen
wird, betreffen diese Erläuterungen daher, soweit keine solche Erweiterung der Tagesordnung erfolgt, nur die Stimmrechtsausübung
bzw. Stimmrechtsvertretung durch Stammaktionäre. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der Gesamtzahl der Stammaktien
und beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 30.367.112.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die Übergangsvorschrift des § 26n Abs. 1 des EGAktG sieht vor, dass für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August
2023 einberufen werden, der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten wird. § 118a AktG und die weiteren gesetzlichen Neuregelungen zur Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022,
S. 1166 ff.) eingeführt und sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.
Der Vorstand der Sixt SE hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 des EGAktG entschieden, die
ordentliche Hauptversammlung 2023 als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
deren Bevollmächtigen am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet in den Räumen Kistlerhofstr. 70,
Gebäude 75, 81379 München, dem Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung
ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt
zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen
Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen,
des Antragsrechts, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Dienstag, 23. Mai 2023,
ab 10.00 Uhr mit Bild und Ton live durch Nutzung des HV-Portals, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum HV-Portal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt
„Zugang zum HV-Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ beschrieben. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können das Stimmrecht ausschließlich über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.
Zugang zum HV-Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Die Gesellschaft hat ein HV-Portal zur Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich über
das HV-Portal elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen. Für Intermediäre
(wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des HV-Portals;
dies betrifft insbesondere die Zugänge zum HV-Portal. Das HV-Portal ist erreichbar über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
Bevollmächtigte erhalten bei frühzeitiger Bevollmächtigung eigene Zugangsdaten zum HV-Portal (wie näher im Abschnitt „Verfahren
für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte" beschrieben).
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen (d.h. sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten) oder
Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung
bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (und damit
zugleich zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ist durch
einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Dienstag, den 2. Mai 2023, 00:00 Uhr, zu beziehen. Für die
Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien ist hinsichtlich dieser Aktien – neben der auch hier notwendigen Anmeldung
zur Hauptversammlung – ein gesonderter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Inhaber der auf den Namen lautenden
Stammaktien sind daher hinsichtlich dieser Namensaktien auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung nur teilnahme- und stimmberechtigt
und zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, wenn sie hierfür als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der zusätzlich erforderliche
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung müssen der Sixt SE bis spätestens Dienstag, den
16. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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Sixt SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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Für den Zugang zum HV-Portal siehe bitte die Hinweise oben im Abschnitt „Zugang zum HV-Portal und elektronische Zuschaltung
zur Hauptversammlung“.
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
HV-Tickets zur Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die HV-Tickets enthalten auch die
persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des HV-Portals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber
lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten
Adresse Sorge zu tragen.
Bei oder nach der Anmeldung können Sie auswählen, ob Sie Ihre Stimme durch elektronische Briefwahl abgeben oder ob Sie die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder andere Bevollmächtigte – zum Beispiel einen Intermediär (wie etwa
ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet – bevollmächtigen wollen. Einzelheiten zu diesen
Möglichkeiten werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den im vorstehenden
Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) und die Aktionärsrechte richten sich bei Inhaberaktien
somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung
zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch
am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben
bei den auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für
einen Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag
erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft
erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme-
noch stimmberechtigt oder zu sonstigen Aktionärsrechten berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) abgeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt werden, insbesondere müssen Aktionäre rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet sein.
Elektronische Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das HV-Portal,
welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung
durch den Versammlungsleiter zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrem HV-Ticket unaufgefordert übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und ihren
Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt werden.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der
Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen beschränkt; sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen aus. Weisungen
zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere Aufträge zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Redebeiträgen
und Auskunftsverlangen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, nehmen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
- |
entweder, bis spätestens Montag, den 22. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch eine elektronische
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
Sixt SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: sixt@better-orange.de
|
- |
oder, bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der virtuellen Hauptversammlung
über das HV-Portal, welches über die Internetseite:
|
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist.
Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit dem
HV-Ticket unaufgefordert übersandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär
oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, auszuüben. Auch
in diesem Fall müssen die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen
Kommunikation per elektronischer Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt
wird. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen
mit dem HV-Ticket zur Hauptversammlung übersandt.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse
fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:
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Sixt SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: sixt@better-orange.de
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Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Montag, den 22. Mai
2023, 24:00 Uhr zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut
oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung) sowie deren Widerruf können bis zu dem vom Versammlungsleiter
im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der virtuellen Hauptversammlung ferner auch elektronisch über das
HV-Portal, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, erfolgen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wenig wie Aktionäre physisch
in der virtuellen Hauptversammlung präsent sein. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über
elektronische Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend.
Für die Nutzung des HV-Portals werden den Bevollmächtigten nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung durch den Aktionär Zugangsdaten
übersandt, die ihnen die Rechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal ermöglichen. Die Bevollmächtigung
sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.
Bei späterer Bevollmächtigung ist es für die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Portal erforderlich, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket versendeten persönlichen
Zugangsdaten erhält.
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht
erkennbar, welche der Erklärungen zuletzt abgegeben worden ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(1) über das HV-Portal, (2) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs.
4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), (3) per E-Mail, (4) per Brief übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur
Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per elektronischer Briefwahl abgegebenen Stimme,
soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt
der zugehörigen Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) bzw. eine zu diesem
Beschlussvorschlag per elektronischer Briefwahl abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in
der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur
Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 8 bis 9 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen
zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU)
2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen
Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
§ 50 Abs. 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Sixt SE von EUR 500.000,00
(dies entspricht 195.313 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Sixt SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
Samstag, den 22. April 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
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Sixt SE – Vorstand – Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Sie werden auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu in der Tagesordnung vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge (nebst Begründung) sowie Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich
gemacht werden sollen, sind der Gesellschaft an folgende Adresse zu übermitteln:
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Sixt SE – Investor Relations – Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
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oder via E-Mail an E-Mail: hv@sixt.com
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Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 8. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden
Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen
der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung
und Legitimation auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden; dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
§ 50 Abs. 2 SEAG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sofern der Aktionär, der
den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss
der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation
über das HV-Portal, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt werden (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a
Abs. 5 und 6 AktG“).
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG
Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen sind der Gesellschaft
in Textform zu übermitteln. Sie sind über das HV-Portal der Gesellschaft, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, einzureichen und müssen spätestens bis Mittwoch, 17. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter der genannten Adresse eingehen.
Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Wir werden zugänglich zu machende Stellungnahmen
von Aktionären, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs, für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre im HV-Portal unter der Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
veröffentlichen (spätestens am Donnerstag, 18. Mai 2023, 24:00 Uhr). Stellungnahmen werden unter den Voraussetzungen des §
126 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 AktG entsprechend nicht zugänglich gemacht (§ 130 Abs. 3 Satz 4 AktG). Stellungnahmen
werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls im genannten HV-Portal veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG; etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene
Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt; diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Redebeiträge sind während
der Hauptversammlung nach der Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das HV-Portal, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung
näher erläutern.
Nach § 19 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen beschränken
und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen
zeitlichen angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne
Rede- und Fragebeiträge festzusetzen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon
sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie
unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
Auskunftsrecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß § 131 Abs.
1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 19 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen beschränken
und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen
zeitlichen angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne
Rede- und Fragebeiträge festzusetzen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG anordnen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131
Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das HV-Portal, d.h. im Rahmen des Rederechts,
ausgeübt werden kann (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“). Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter haben
das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher
Widerspruch kann ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
über das HV-Portal, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
erreichbar ist, erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das HV-Portal.
Veröffentlichung auf der Internetseite gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen,
insbesondere nach § 124a AktG, sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte
Internetseite zugänglich sein.
Ferner werden unter der oben genannten Internetseite nach der Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 6 AktG auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Über die oben genannte Internetseite ist auch das HV-Portal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a.
eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht und über das ebenfalls die gesamte Versammlung
in Bild und Ton übertragen wird.
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung
elektronisch zugeschalteten Aktionären und Vertretern von Aktionären über das HV-Portal, welches unter der oben genannten
Internetseite erreichbar ist, zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO
und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und 4 AktG, § 127 AktG, § 130a AktG und § 131 Abs. 1 AktG und § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
8 in Verbindung mit § 245 AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus dem HV-Ticket und
den ihm beigefügten Hinweisen, das teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen
übersandt wird.
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im April 2023
Sixt SE
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der (virtuellen) Hauptversammlung
Die Sixt SE verarbeitet im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer auf dem HV-Ticket und vom jeweiligen
Aktionär gestellte Fragen). Dies erfolgt insbesondere, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen die Sixt SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO”) ist die
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Sixt SE Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
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Den Datenschutzbeauftragten der Sixt SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter:
dataprotection@sixt.com
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die Sixt SE externe Dienstleister. Diese Dienstleister
erhalten von der Sixt SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Sixt SE.
In Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Sixt SE bei
Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DS-GVO,
Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO verlangen; ferner besteht unter den
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DS-GVO und ggf. ein Recht auf
Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DS-GVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter
gegenüber der Sixt SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DS-GVO können jederzeit
auf unserer Internetseite unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
oder unter der oben angegebenen Adresse angefordert werden.
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