RAVENO Capital AG
Frankfurt am Main
ISIN DE000A161N22 - WKN A161N2
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022
Wir laden unsere Aktionäre ein
am
Mittwoch, den 14. Dezember 2022, 14:00 Uhr (MEZ),
in
den Geschäftsräumen der Kanzlei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK PartGmbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern Prinzregentenstraße 48 80538 München
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des zusammenfassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 am 30. August 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss
2021 ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz festgestellt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich und werden den Aktionären während der Hauptversammlung auch weiterhin auf diesem Wege zur Verfügung stehen sowie
während der Hauptversammlung auch zur Einsicht für die Aktionäre ausliegen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie für eine prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2022 und 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Herzog-Heinrich-Straße
22, 80336 München, Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu bestellen.
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5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung
oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 Aktiengesetz zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen
Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete
Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem
Prüfvermerk versehen. Da die Gesellschaft als börsennotierte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die
Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 Aktiengesetz erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung
über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen
Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II. („Weitere Angaben zur Tagesordnung“) dieser Einladung abgedruckt und
von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Abs. 1 Aktiengesetz (in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten
Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) vom 12. Dezember 2019) soll die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft das System zur Vergütung des Vorstands
immer dann durch Beschluss billigen, wenn es eine wesentliche Änderung erfährt, mindestens aber alle vier Jahre.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 87a Abs. 1 Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat der RAVENO Capital AG das unter
Ziffer II.2 zu diesem Tagesordnungspunkt 6 beschriebene System zur Vergütung des Vorstands beschlossen, das für alle künftig
neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit Vorständen sowie für die Verlängerung und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge
mit Vorständen Anwendung findet. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz zur Beschlussfassung
über die Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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„Das Vergütungssystem für den Vorstand der RAVENO Capital AG, wie es nachstehend unter Ziffer II.2 zu diesem Tagesordnungspunkt
6 beschrieben ist, wird mit Wirkung für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit Vorständen sowie die Verlängerung
und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge mit Vorständen gebilligt.“
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder ihres Aufsichtsrats beschließen. Ein Beschluss, der die Vergütung bestätigt,
ist dabei zulässig.
Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der RAVENO Capital AG wurde auf Grundlage der Regelung in § 14 der
Satzung von der Hauptversammlung vom 16. Dezember 2021 beschlossen. Die Vergütung besteht ausschließlich aus festen Bestandteilen.
Der Wortlaut von § 14 der Satzung, der Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Dezember 2021 und das darauf basierende Vergütungssystem
sowie die nach § 113 Abs. 3 Satz 3 und § 87a Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz geforderten Angaben sind unter Ziffer II.3 zu diesem
Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 enthalten. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz zur Beschlussfassung
über die Billigung vorgelegt.
„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung
am 16. Dezember 2021 auf Grundlage von § 14 der Satzung der RAVENO Capital AG beschlossen wurde sowie das unter Ziffer II.3
dargelegte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, auf der die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beruht,
zu bestätigen.
Der Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Dezember 2021 lautet:
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Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird ab dem Geschäftsjahr 2022 die folgende Jahresvergütung gezahlt:
- |
Vorsitzender EUR 7.500,00
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- |
Stellvertretender Vorsitzender EUR 5.000,00
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- |
Mitglied des Aufsichtsrats EUR 2.500,00.
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Falls erforderlich, wird die Aufsichtsratsvergütung zzgl. Umsatzsteuer gezahlt.“
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II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung
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II.1 |
Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt 5)
- Vergütungsbericht 2021 -
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Gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 („ARUG II“, BGBl 2019 I, S. 2637) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuches (HGB)) gewährte und geschuldete
Vergütung zu erstellen.
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands (Abschnitt
I.) und des Aufsichtsrats (Abschnitt II.) der RAVENO Capital AG (vormals: TUFF Group AG) im Geschäftsjahr 2021, d.h. im Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
I. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021
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1. |
Struktur der Vergütung des Vorstands
Während des gesamten Geschäftsjahres 2021 waren die Mitglieder des Vorstands Herr Natarajan Paulraj (Vorsitzender), Herr Ganesh
Paulraj (stellvertretender Vorsitzender) und Herr Vinodkumar Bhaskaran Pillai.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder Natarajan Paulraj und Pillai umfasst eine monatlich auszuzahlende Festvergütung. Außerdem
soll eine vom wirtschaftlichen Erfolg und von der persönlichen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds abhängige, d.h.
eine variable Vergütung gewährt werden. Hierfür sollen kurzfristige und langfristige Leistungskriterien vorgegeben werden.
Der jährliche Bonus soll in drei gleichen Teilbeträgen gezahlt werden, und zwar an dem Tag, der dem Tag der Feststellung des
Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat folgt, sowie an den entsprechenden Tagen in den
beiden Folgejahren. Diese variable Vergütung darf den Umfang der Festvergütung nicht übersteigen und die Gesamtvergütung,
d.h. die Festvergütung und die variable Vergütung, darf nicht das Doppelte der Festvergütung übersteigen. Die Vorstandsmitglieder
Natarajan Paulraj und Pillai erhalten ihre Vergütung ausschließlich von der Konzerngesellschaft, der TUFF Offshore Engineering
Services Pte. Ltd., Singapur. Dieses Vergütungssystem trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, da so Anreize
geschaffen werden, ein langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder für das Unternehmen sicherzustellen und damit nachhaltiges
Wachstum zu fördern.
Für das Vorstandsmitglied Ganesh Paulraj ist keine Vergütung für seine Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft vereinbart.
Er erhält eine Vergütung als Geschäftsführer der TUFF Offshore Engineering Services Pte. Ltd. als reine Festvergütung.
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2. |
Höhe der Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern gewährte Vergütung entspricht den Vorgaben des vorstehend erläuterten
Vergütungssystems.
Die nachfolgende Tabelle gibt die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wieder, aufgeteilt nach festen und variablen Vergütungsbestandteilen, sowie deren jeweiligen
Anteil an der Gesamtsumme. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Begriffe „gewährt“ und „geschuldet“ im
Hinblick auf die Vergütung im Einklang mit der Gesetzesbegründung zum ARUG II wie folgt anwendet:
- |
Eine Vergütung ist „gewährt“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich, zufließt und damit in
sein Vermögen übergeht („Zuflussprinzip“, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss
ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Die Gesellschaft gibt daher als „gewährte“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 AktG diejenigen Leistungen an, die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind, insbesondere
durch Zahlung an das Vorstandsmitglied.
|
- |
Eine Vergütung ist „geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied
hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist (Begründung zum Regierungsentwurf ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung
Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53).
|
Dementsprechend enthält die nachfolgende Tabelle die für das Geschäftsjahr 2021 gezahlte feste Vergütung sowie variable Vergütungsbestandteile,
die im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder gezahlt und damit gemäß den vorstehenden Erläuterungen „gewährt“ wurden.
Dies betrifft im Einzelnen:
|
Festver-
gütung
(EUR)
|
Prozentualer
Anteil Fest-
vergütung
(in % )
|
Variable
Vergütung
(EUR)
|
Prozentualer
Anteil variable Vergütung
(in % )
|
Gesamt-
vergütung
(EUR)
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Natarajan Paulraj |
151.005,00 |
100 % |
0,00 |
0,00 % |
151.005,00
|
Ganesh Paulraj |
94.378,00 |
100 % |
0,00 |
0,00 % |
94.378,00
|
Vinodkumar Bhaskaran Pillai |
151.005,00 |
100 % |
0,00 |
0,00 % |
151.005,00
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder erfolgt in Singapur-Dollar. Diese Beträge wurden anhand des Jahresdurchschnittswechselkurses
in Euro umgerechnet.
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3. |
Leistungskriterien für die variable Vergütung
Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 keine Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige
variable Vergütung vorgegeben. Grund hierfür war der Umstand, dass sowohl die Gesellschaft als auch ihre einzige operative
Tochtergesellschaft, die Tuff Offshore Engineering Services Pte. Ltd. im Geschäftsjahr 2020 erhebliche Verluste erlitten.
Die Einräumung weiterer Ansprüche der Vorstandsmitglieder über die fixe Vergütung hinaus war vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen
Situation demnach nicht zielführend. So fehlte es zwar an variablen Kompetenten als (weiterem) Anreiz für den Vorstand, gleichwohl
vermag auch die reine Festvergütung ein Engagement der Vorstandsmitglieder für das Unternehmen zu begründen und damit die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
|
4. |
Vergleichende Darstellung
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung des Vorstands mit der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft der letzten fünf Jahre:
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2021
gegenüber
20201
|
Entwicklung Vorstandsvergütung (in %)
|
Natarajan Paulraj |
-1,0 % |
Ganesh Paulraj |
-17,5 % |
Vinodkumar Bhaskaran Pillai |
-8,6 % |
Ertragsentwicklung
(in %)
|
Jahresergebnis2 (HGB)
|
+80,8 % |
EBIT (IFRS)
(Konzern)3
|
+85,7 % |
1 Berichtet wird die Veränderung vom Vorjahr zum Berichtsjahr gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
2 Das Jahresergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag der RAVENO Capital AG (Einzelabschluss) gemäß § 275 Abs. 2 Nr.
17 HGB.
3 Die RAVENO Capital AG definiert das EBIT auf Konzernebene wie folgt: Konzernergebnis vor Ergebnis aus nicht fortgeführten
Bereichen, Zinsen und Steuern.
Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist derzeit noch kein Vergleich der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG in den Vergütungsbericht aufzunehmen. Gemäß § 26j
Abs. 2 Satz 2 EGAktG wird der erste Vergleich mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis ab dem Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 für die Entwicklung zwischen dem Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2022 erfolgen.
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5. |
Aktien und Aktienoptionen
Den Vorstandsmitgliedern wurden weder Aktien noch Aktienoptionen gewährt oder zugesagt.
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6. |
Keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
Die Gesellschaft hatte im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern und hat insofern
auch keine variablen Vergütungsbestandteile von den Vorstandsmitgliedern zurückgefordert.
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7. |
Berücksichtigung des Beschusses der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4, 5 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG ist auch eine Erläuterung in den Vergütungsbericht aufzunehmen, wie der Beschluss der
Hauptversammlung über den Vergütungsbericht nach § 120a Abs. 4 AktG oder die Erörterung des Vergütungsberichts nach § 120a
Abs. 5 AktG berücksichtigt wurde. Im Hinblick darauf, dass die RAVENO Capital AG den vorliegenden Vergütungsbericht nach §
162 AktG in der Fassung des ARUG II in 2022 zum ersten Mal aufstellt und der Hauptversammlung vorlegt, kann in diesem Vergütungsbericht
noch keine Angabe nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG gemacht werden.
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8. |
Einhaltung der Maximalvergütung
Da der Aufsichtsrat noch kein Vergütungssystem gemäß § 87a AktG für den Vorstand erstellt hat, gibt es auch keine Maximalvergütung
im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, deren Einhaltung geprüft werden könnte.
Die in den Vorstandsdienstverträgen geregelte Gesamtvergütung wurde im Geschäftsjahr 2021 nicht überschritten (vgl. oben unter
Ziffer I.1).
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9. |
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages oder im Falle eines Change of Control erhalten die Vorstandsmitglieder
Natarajan Paulraj und Pillai einen Betrag in Höhe von 50 % des Festgehaltes für die verbleibende Amtslaufzeit.
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II. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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1. |
Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der RAVENO Capital AG wie folgt festgelegt:
14.1 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein
Mitglied dem Aufsichtsrat nur ein Teil des Geschäftsjahres an, so bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
|
14.2 |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu
stellen und dieses Recht auszuüben.“
|
Auf dieser Grundlage hat die Hauptversammlung vom 16. September 2018 beschlossen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 18.000,00 zuzüglich anfallender Steuern erhalten. Die Vergütung wird in vier Raten
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres gezahlt. Sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht für ein ganzes Jahr im Amt ist,
wird die Vergütung auf einer pro rata-Basis gezahlt werden.
Die in § 14 der Satzung der RAVENO Capital AG niedergelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder basiert auf den folgenden
Erwägungen, die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor Gültigkeit haben:
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht aus den folgenden Elementen:
- |
einer Festvergütung und
|
- |
einem Auslagenersatz einschließlich einer Erstattung der ggf. auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuer.
|
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung
und den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Ferner ist die Aufsichtsratsvergütung marktüblich
und geeignet, um leistungsfähige Mandatsträger zu gewinnen und auf diesem Wege für eine angemessene Überwachung und Beratung
des Vorstands zu sorgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, erfolgsabhängige Vergütung
wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Überwachungs-
und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die für
die Aufsichtsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem
Umstand Rechnung, dass sich der Überwachungs- und Beratungsaufwand des Aufsichtsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven
oder negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen
Geschäftsentwicklung ein erhöhter Überwachungs- und Beratungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die
erfolgsunabhängige Vergütung der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht
auch im Einklang mit der Anregung G.18 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der
die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der RAVENO Capital AG durch die Hauptversammlung festgelegt. Zu diesem
Zweck unterbreiten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag.
|
2. |
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2021
Die während des Geschäftsjahres 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
- |
Mahalakshmi d/o Mahalingam,
|
- |
Carlo Arachi und
|
- |
Govindarajan Paulraj, jeweils vom 1. Januar bis 16. Dezember 2021
|
sowie
- |
Wolfgang Richter,
|
- |
Dr. Ariel Sergio Davidoff und
|
- |
Prof. Dr. Carl Heinz Daube jeweils vom 16. bis 31. Dezember 2021
|
haben sämtlich auf ihre Vergütung in Höhe von jeweils EUR 18.000,00 p.a. verzichtet.
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft:
|
2021
gegenüber
20201
|
Entwicklung Aufsichtsratsvergütung (in %)
|
Mahalakshmi d/o Mahalingam |
0,0% |
Carlo Arachi |
-100,0% |
Govindarajan Paulraj |
0,0% |
Wolfgang Richter |
n/a |
Dr. Ariel Sergio Davidoff |
n/a |
Prof. Dr. Carl Heinz Daube |
n/a |
Ertragsentwicklung (in %)
|
Jahresergebnis2 (HGB)
|
+80,8 % |
EBIT (IFRS)
(Konzern)3
|
+85,7 % |
1 Berichtet wird die Veränderung vom Vorjahr zum Berichtsjahr gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
2 Das Jahresergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag der RAVENO Capital AG (Einzelabschluss) gemäß § 275 Abs. 2 Nr.
17 HGB.
3 Die RAVENO Capital AG definiert das EBIT auf Konzernebene wie folgt: Konzernergebnis vor Ergebnis aus nicht fortgeführten
Bereichen, Zinsen und Steuern.
Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist derzeit noch kein Vergleich der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG in den Vergütungsbericht aufzunehmen. Gemäß § 26j
Abs. 2 Satz 2 EGAktG wird der erste Vergleich mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis ab dem Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 für die Entwicklung zwischen dem Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2022 erfolgen.
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die RAVENO Capital AG (vormals: Tuff Group AG), Frankfurt am Main
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der RAVENO Capital AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen − beabsichtigten oder unbeabsichtigten − falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, 30. August 2022
Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Udo Heckeler
Wirtschaftsprüfer
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David Reinhard
Wirtschaftsprüfer
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II.2 |
Vergütungssystem für den Vorstand (Tagesordnungspunkt 6)
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1. |
Grundsätze des Vergütungssystems für den Vorstand
Der Aufsichtsrat der RAVENO Capital AG („Gesellschaft“) hat auf Basis der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Seite 2637) neu eingeführten Regelungen die nachfolgenden Grundsätze beschlossen. Die in diesem Vergütungssystem
vorgesehene Struktur der Vergütung ist auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der RAVENO Capital AG und etwaiger
Konzerngesellschaften („RAVENO-Gruppe“) ausgerichtet.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder umfasst sowohl feste (erfolgsunabhängige) Bestandteile als auch variable (erfolgsabhängige)
Bestandteile. Im Rahmen der variablen Vergütung definiert der Aufsichtsrat Leistungskriterien und Zielvorgaben für die Erreichung
dieser Leistungskriterien, von deren Erfüllung die Höhe der variablen Vergütung abhängt.
Bei der Festlegung der Vergütung und Leistungskriterien orientiert sich der Aufsichtsrat insbesondere an folgenden Zielen:
- |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist leistungsbezogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie dem Unternehmenserfolg. Die Vergütung ist im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen
marktüblich und wettbewerbsfähig.
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- |
Das Vergütungssystem trägt zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
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- |
Durch die ausgewählten Leistungskriterien wird eine Harmonisierung der Interessen der RAVENO-Gruppe und ihrer Mitarbeiter,
der Aktionäre der Gesellschaft, der Kunden und sonstiger Stakeholder erreicht. Bei der Auswahl der Leistungskriterien achtet
der Aufsichtsrat auch auf eine Harmonisierung der Zielvorgaben der Vorstandsmitglieder mit den Zielvorgaben der weiteren Führungskräfte
in der RAVENO-Gruppe.
|
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2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird im Einklang mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 Aktiengesetz vom
Aufsichtsrat festgesetzt.
Dabei kann der Aufsichtsrat durch einen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss unterstützt werden. Bislang hat der Aufsichtsrat
allerdings davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden.
Der Aufsichtsrat kann ferner externe Berater (insbesondere Vergütungsberater) hinzuziehen, hat bislang aber von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Mandatierung von externen Beratern wird der Aufsichtsrat auf deren Unabhängigkeit
achten. Die auf die Gesellschaft anwendbaren Regelungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex für
die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung
das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat prüft fortlaufend, ob Änderungen des Systems erforderlich oder zweckmäßig sind. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für alle nach dem Zeitpunkt seiner Vorlage zur Hauptversammlung
neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern und alle anstehenden Änderungen oder Verlängerungen bestehender
Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern.
Der Aufsichtsrat legt nach Maßgabe des jeweils gelten Vergütungssystems die konkrete Ziel-Gesamtvergütung (wie unter Ziff.
3.2 definiert) für das kommende Geschäftsjahr und die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen
Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder fest.
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3. |
Überblick über das Vergütungssystem
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3.1 |
Vergütungskomponenten
Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen
zusammen.
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Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung („Grundvergütung“) sowie Sachbezügen und sonstigen Bezügen (den „Nebenleistungen“).
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- |
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus
sowie einem langfristigen variablen Bestandteil. Letzterer kann in Form von Aktienoptionen und/oder in Form eines an langfristigen
Leistungskriterien ausgerichteten Bonus gewährt werden.
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- |
Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat mit Blick
auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus den §§ 87, 87a Aktiengesetz und dem Deutschen Corporate Governance Kodex Zielkriterien
festgesetzt, aufgrund deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung beziehungsweise der Umfang der Zuteilung
der auszugebenden Aktienoptionen auf Basis des Zeitwerts zum Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt wird. Bei der Festlegung der Ziele
stellt der Aufsichtsrat sicher, dass diese anspruchsvoll und ambitioniert sind sowie auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, die für die variable Vergütung vom Aufsichtsrat festgelegt
worden sind, ist nicht zulässig.
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Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung („Gesamtvergütung“) eines Vorstandsmitglieds.
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3.2 |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien
und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung („Ziel-Gesamtvergütung“) für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung (wie zuvor unter Ziff. 3.1 definiert),
die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien, für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung
gezahlt wird. Der Anstellungsvertrag kann auch vorsehen, dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung durch Anpassung der variablen Vergütungsbestandteile neu festsetzt. Ziel dabei ist, dass die jeweilige
Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft
steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der RAVENO-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe (horizontale) als auch interne (vertikale)
Vergleichsbetrachtungen angestellt:
Externer (horizontaler) Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich
zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich
ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur Gesellschaft entscheidend.
Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um Unternehmen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Hinblick
auf die Größe und ihre Branchenzugehörigkeit mit der Gesellschaft vergleichbar sind.
Dabei betrachtet der Aufsichtsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung und die Einzelbestandteile sowie die
Maximal-Gesamtvergütung (wie nachfolgend unter Abschnitt 3.4 näher erläutert) bei den Vergleichsunternehmen.
Interner (vertikaler) Vergleich
Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vergütung der Vorstandsmitglieder mit dem oberen Management
und den Mitarbeitern der RAVENO-Gruppe.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf
entwickelt.
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3.3 |
Relation der einzelnen Vergütungskomponenten
Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei bezieht sich der jeweils angegebene Prozentsatz
auf eine unterstellte 100 %-Zielerreichung zur Ermittlung der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung. Die für
die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte werden dabei vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben.
Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit dem Aufsichtsrat die Möglichkeit verbleibt,
eine funktionale Differenzierung der Vergütung der Vorstandsmitglieder vorzunehmen und/oder im Rahmen einer jährlichen Überprüfung
der Vergütung, insbesondere im Hinblick auf die Marktüblichkeit, die Relationen gegebenenfalls künftig innerhalb dieser Bandbreiten
zu variieren.
- |
Die Grundvergütung trägt zwischen 50 % und 95 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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- |
Die kurzfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 20 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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- |
Die langfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 25 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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- |
Die Nebenleistungen tragen insgesamt bis zu maximal 5 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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Für von der Gesellschaft etwaig gewährte Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung an Hinterbliebene (vgl. Ziff. 4.1.3)
ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden
und somit während der Amtszeit nicht zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.
Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die langfristig variablen Bestandteile der Vergütung die
kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen, damit die Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.
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3.4 |
Höchstgrenze für die Gesamtvergütung („Maximal-Gesamtvergütung“)
Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz eine betragsmäßige Höchstgrenze für die
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (d. h. die Summe der Grundvergütung, Nebenleistungen und kurzfristigen und langfristigen
variablen Vergütungsbestandteile) festgelegt („Maximal-Gesamtvergütung“). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt
für den Chief Executive Officer (CEO) EUR 700.000,00 und
für die übrigen der Vorstandsmitglieder jeweils EUR 500.000,00.
Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus den Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr
resultieren.
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4. |
Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile
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4.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
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4.1.1
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Grundvergütung
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Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am
Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Bei der Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt
der Aufsichtsrat den Verantwortungsbereich und die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
|
Im Rahmen der Grundvergütung besteht die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung zur Beitragsleistung in eine Direktversicherung
Gebrauch zu machen.
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4.1.2
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Nebenleistungen
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Jedes Vorstandsmitglied kann darüber hinaus die folgenden Nebenleistungen erhalten: |
- |
eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, |
- |
den Abschluss bzw. die Einbeziehung in eine Gruppen-Unfallversicherung, |
- |
die Übernahme etwaiger Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaften, |
- |
die etwaige Übernahme oder Erstattung von Telekommunikationskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine betrieblich bedingte
doppelte Haushaltsführung,
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- |
die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem festgelegten Betrag, sofern diese nicht bereits
aufgrund Sozialversicherungspflicht des Vorstandsmitglieds besteht,
|
- |
die Zahlung der vom Arbeitgeber gesetzlich zu zahlenden Anteile der Sozialversicherung, |
- |
den Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz. |
4.1.3
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Sonstige Bezüge
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Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen etwaigen freiwilligen und zusätzlichen Sozialleistungsplänen der Gesellschaft
teilzunehmen, wie z.B. Kranken-, Zahn-, Gruppenlebens-, Invaliditäts-, Pflege- und Unfalltod- und Invalidenversicherung.
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In den Anstellungsverträgen kann ferner vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Todesfall an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds
das Festgehalt für den Sterbemonat und bis zu drei folgende Monate, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags,
zahlt. Ferner zahlt die Gesellschaft den anteiligen Betrag der kurz- und langfristigen variablen Vergütung an die Hinterbliebenen
aus.
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4.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige Komponenten. Die kurzfristige variable
Vergütungskomponente in Form des jährlichen Bonus und die langfristige variable Vergütungskomponente in Form von Aktienoptionen
und/oder einem an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus unterscheiden sich in ihrem zugrunde gelegten Leistungszeitraum
und der für die Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen Leistungskriterien und nicht-finanziellen Leistungskriterien.
Die Auswahl der Leistungskriterien orientiert sich dabei an der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und ist an dem Wachstum,
der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit orientiert.
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4.2.1
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Kurzfristige variable Vergütung („STI“)
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Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, „STI“) in Form des Bonus soll den Beitrag der Vorstandsmitglieder zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren.
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Dabei können neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt werden, welche
die kollektive und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder berücksichtigen.
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Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung wird wie folgt ermittelt: |
Im jeweiligen Anstellungsvertrag mit dem Vorstandsmitglied vereinbart der Aufsichtsrat für das Vorstandsmitglied einen Zielbetrag
für den Bonus (nachfolgend „STI-Zielbetrag“), der bei 100 % der Zielerreichung für das konkrete Geschäftsjahr gewährt wird. Der Anstellungsvertrag kann vorsehen, dass
der STI-Zielbetrag jedes Jahr vom Aufsichtsrat neu angepasst wird. Die Zielerreichung für die finanziellen Leistungskriterien
sowie die jährlichen Ziele der nicht-finanziellen Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr werden vom Aufsichtsrat
im Voraus für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt, dem Vorstandsmitglied mitgeteilt und nach Ablauf des Geschäftsjahres
unter Angabe der Zielerreichung für das jeweilige Geschäftsjahr und dem daraus resultierenden Auszahlungsbetrag im Vergütungsbericht
gemäß § 162 Aktiengesetz für das betreffende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht.
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Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei einer Überschreitung der festgelegten Ziele
der Maximalbetrag des Bonus auf 100 % des STI-Zielbetrags begrenzt ist („STI-Cap“).
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a)
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Finanzielle Leistungskriterien
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Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die Ziele erreicht, die der Aufsichtsrat
für dieses Vorstandsmitglied für eine oder mehrere der folgenden finanziellen Kennzahlen als Leistungskriterien im Sinne des
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Aktiengesetz festlegt:
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- |
Umsatzerlöse sowie damit zusammenhängende Umsatzratios, EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), Free-Cashflow und andere Cashflow-Größen, Eigenkapital- und Fremdkapitalkennzahlen (wie z.B. Debt-to-Equity–Ratio),
|
- |
Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft und/oder Ergebnis je Aktie und Total Shareholder Return, |
Die finanziellen Leistungskriterien können für die Vorstandsmitglieder im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats auch teilweise
oder vollständig identisch festgelegt werden.
|
Die vorgenannten Leistungskriterien tragen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei:
|
Umsatzerlöse, EBIT, EBITDA, Free-Cashflow und Debt-to-Equity-Ratio sind bedeutsame finanzielle Leistungsindikatoren. Durch
die Verwendung des EBIT und EBITDA der RAVENO-Gruppe wird die Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung
der Vorstandsmitglieder berücksichtigt und somit eines der wichtigsten unternehmensstrategischen Ziele unterstützt. Der Free
Cash-Flow ist der frei verfügbare Cash-Flow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen
zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo aus gezahlten und
erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cash-Flow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht.
Die Debt-to-Equity-Ratio stellt das Verhältnis zwischen dem finanziellen Fremdkapital und Eigenkapital dar. Die Debt-to-Equity-Ratio
gibt somit Auskunft über die Finanzierungsstruktur bzw. den Verschuldungsgrad des Unternehmens. Diese Kennziffer ist wichtig
für die Sicherstellung der laufenden und künftigen Finanzierung des Unternehmens durch Kreditgeber. Indem der Aufsichtsrat
den Vorstandsmitgliedern die Erreichung einer bestimmten Debt-to-Equity-Ratio vorgibt, wird die langfristige Versorgung des
Unternehmens mit Krediten sichergestellt.
|
Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft betont den Fokus auf die langfristige und nachhaltige
Wertschöpfung des Unternehmens, zum einen, weil die Aktienkursentwicklung ein wesentlicher Indikator für den Unternehmenserfolg
darstellt, zum anderen aber auch, weil ein höherer Aktienkurs der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafft, insbesondere
eine Möglichkeit der Aufnahme von Eigenkapital durch Ausgabe neuer Aktien zu für die Gesellschaft vorteilhafteren Bedingungen.
Der Total Shareholder Return (oder auch Aktienrendite genannt) bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter
Brutto-Dividenden. Durch die Bezugnahme auf den Total Shareholder Return wird somit ein Bezug auf den langfristigen und nachhaltigen
Wertzuwachs des Unternehmens aus Aktionärssicht hergestellt.
|
Die konkreten Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat
festgelegt.
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Ermittlung des Erreichens der finanziellen Leistungskriterien |
Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat jeweils nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres
der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt.
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Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem Wert, der jeweils für
dieses finanzielle Leistungskriterium vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr vorgegeben wurde. Der Grad der Zielerreichung
wird durch den Vergleich mit dem jeweiligen Ist-Wert für das Geschäftsjahr berechnet. Dabei kann der Aufsichtsrat vorsehen,
dass bei der Unterschreitung einer bestimmten Schwelle das entsprechende Kriterium als vollständig nicht erreicht gilt (Knock-out Criteria). Einzelne Ziele können mit einer Zielerreichung von bis zu 150 % übererreicht werden und so die Untererreichung anderer
Ziele kompensieren.
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b)
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Nicht-finanzielle Leistungskriterien
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Neben den finanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für einzelne oder alle
Vorstandsmitglieder auch nicht-finanzielle Leistungskriterien, insbesondere auch persönliche Leistungskriterien, aus den nachfolgenden
Bereichen festlegen:
|
- |
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions,
strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat oder die nachhaltige
strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben, Meilensteine
im Bereich Marktzugang,
|
- |
Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, |
- |
ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie und Umwelt (wie etwa Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Roadmap
für das Unternehmen und die Gruppe, Optimierung des Ressourceneinsatzes, Reduzierung von Abfällen/Emissionen), Kundenzufriedenheit,
Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit,
Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und Chancengleichheit),
|
- |
Organisations- und Kulturentwicklung (z. B. Förderung der Unternehmenswerte, Stärkung interner Kooperation und Kommunikation,
Nachfolgeplanung).
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Mit der Berücksichtigung auch nicht-finanzieller Leistungskriterien soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit gegeben werden,
auch die individuelle oder kollektive Leistung der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die sogenannten
ESG-Ziele. Diese Leistungskriterien dienen der Sicherstellung der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie und Berücksichtigung
der Interessen aller Stakeholder und tragen somit zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft bei.
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Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat
festgelegt.
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Für die nicht-finanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat zunächst messbare Zielvorgaben vorgeben, sofern das betreffende
Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. Alternativ dazu kann der Aufsichtsrat aber auch Zielvorgaben
machen, deren Erreichung zwar nicht exakt messbar, aber zumindest verifizierbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend,
hierfür ist, dass die Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren Zielvorgaben
zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest argumentativ plausibilisiert werden
kann.
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Die vom Aufsichtsrat festgelegten Ziele können im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats auch teilweise oder vollständig
für die Vorstandsmitglieder identisch festgelegt werden.
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Ermittlung des Erreichens der nicht-finanziellen Leistungskriterien |
Für die vorgenannten nicht-finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat jeweils nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres
der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. Dabei gelten für die Ermittlung des Grads der Zielerreichung
bei nicht exakt messbaren Zielvorgaben die vorstehenden Ausführungen zur Verifizierbarkeit und der Plausibilisierung der Zielerreichung.
|
4.2.2
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Langfristige variable Vergütung („LTI“)
|
Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch „LTI“) soll das langfristige Engagement der Vorstandsmitglieder für das Unternehmen und sein nachhaltiges Wachstum fördern. Die
langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus (dazu
unter lit. a)) und/oder der Teilnahme an einem Aktienoptionsplan (dazu unter lit. b)).
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a)
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LTI Cash-Bonus
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Für den LTI Cash-Bonus gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien,
die Ermittlung des Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung des STI entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zielvorgaben
nicht auf die Zielerreichung in einem, sondern mehreren, jedenfalls nicht weniger als drei Geschäftsjahren, abstellen.
|
Bei der Auszahlung des LTI Cash-Bonus beachtet der Aufsichtsrat die Empfehlung in G.10, S. 2 des Deutschen Corporate Governance
Kodex, nach der über die variablen langfristigen Vergütungsbestandteile erst nach vier Jahren verfügt werden soll. Eine Auszahlung
des LTI Cash-Bonus erfolgt daher frühestens nach vier Jahren.
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Endet das Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres der Bemessungsperiode
für den LTI Cash-Bonus, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf einen pro rata temporis reduzierten LTI Cash-Bonus. Endet das
Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, aber vor Ende
der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, behält das Vorstandsmitglied seinen Anspruch auf den vollen LTI Cash-Bonus.
Die übrigen Bedingungen des LTI Cash-Bonus ändern sich nicht, insbesondere bleibt der Zeitpunkt der Berechnung und der Fälligkeit
der Auszahlung unverändert. Kein Anspruch auf Zahlung eines LTI Cash-Bonus, auch nicht auf Zahlung eines ratierlichen LTI
Cash-Bonus, besteht bei einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund.
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b)
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Aktienoptionsplan
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Die Aktienoptionen werden den Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen der Gesellschaft gewährt. Grundlage
für einen solchen Aktienoptionsplan ist derzeit die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Februar 2019 zu Tagesordnungspunkt
7, deren Eckpunkte nachfolgend dargestellt werden. Aktienoptionen können jedoch auch auf Basis eines Aktienoptionsplans mit
einem anderen Inhalt, der auf einer durch die Hauptversammlung erst zukünftig noch zu beschließenden Ermächtigungsgrundlage
basiert, ausgegeben werden.
|
Ausgestaltung der Optionsrechte
|
Volumen, Ausgabezeiträume, Wartezeit, Ausübungssperrfristen, Ausübungspreis
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Die Hauptversammlung ermächtigt, bis zum 19. Februar 2024 Bezugsrechte auszugeben, die zum Bezug auf bis zu 2.000.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen auszugeben. Soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft entsprechend
allein ermächtigt.
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Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte
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Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführungen von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen ausgegeben werden.
Den genauen Kreis der Berechtigten sowie den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden durch die Vorstandsmitglieder
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Vorstandsmitglieder der Gesellschaft Bezugsrechte erhalten sollen, obliegen
diese Festlegungen und die Ausgabe der Bezugsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt
sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
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aa) |
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft erhalten höchstens 20 % der Bezugsrechte; |
bb) |
Mitglieder von Geschäftsführungen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erhalten höchstens 60 % der Bezugsrechte und |
cc) |
Arbeitnehmer der Gesellschaft erhalten höchstens 20 % der Bezugsrechte. |
Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft zum anteiligen Betrag am
Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung des vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. bezüglich des
Vorstands vom Aufsichtsrat festzulegenden Bezugspreises. Die Bezugsrechte können nach Wahl der Gesellschaft auch im Wege eines
Barausgleiches erfüllt oder gegen Barausgleich gekündigt werden.
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Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt vier Jahre ab den Ausgabetag. Bezugsrechte die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt
wurden, verfallen ohne Ausgleich oder Entschädigung.
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Die Bezugsrechte könne nur in folgenden Umfang und nur bei Erfüllung der folgenden Erfolgsziele ausgeübt werden: |
Erfolgsziel I
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Jeder Bezugsberechtigte kann bis zu 100 % seiner Bezugsrechte auszuüben, wenn der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft währen
der Zeit vom Ausgabetag bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausgabetag (Referenzzeitraum I) um mindestens 50 % gestiegen
ist.
|
Erfolgsziel II
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Jeder Bezugsberechtigte kann bis zu 100 % seiner Bezugsrechte auszuüben, wenn der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft währen
der Zeit vom Ausgabetag bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ausgabetag (Referenzzeitraum I) um mindestens 75 % gestiegen
ist.
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Erfolgsziel III
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Jeder Bezugsberechtigte kann bis zu 100 % seiner Bezugsrechte auszuüben, wenn der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft während
der Zeit vom Ausgabetag bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabetag (Referenzzeitraum I) um mindestens 100 % gestiegen
ist.
|
Der Börsenkurs berechnet sich nach dem gewichteten Mittel der Schlusskurse für eine Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem
oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem während der letzten 30 Börsenhandelstage vor dem Stichtag.
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Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte. |
Sofern Vorstandsmitglieder betroffen sind, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, können
die Vorstandsmitglieder mit Zustimmung des Aufsichtsrats in begründeten Ausnahmefällen Ausübungssperrfristen festlegen, deren
Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird.
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Keine Übertragbarkeit von Bezugsrechten
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Die Bezugsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Bezugsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder
übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Ausgenommen hiervon sind Verfügungen ausschließlich
zu Finanzierungszwecken.
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Regelung weiterer Einzelheiten
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Die Vorstandsmitglieder werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von
Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Bezugsbedingungen
für die Berechtigten, festzulegen. Soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, entscheidet ausschließlich der Aufsichtsrat.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten
Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Berechtigten und die
Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Anstellungs- bzw.
Dienstverhältnisses und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus der
Ausübung von Bezugsrechten vorsehen, sowie weitere Verfahrensregelungen.
|
Einbindung ins Vergütungssystem
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der einschlägigen Ausgabezeiträume
Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl der möglichen Aktienoptionen bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der Ziel-Gesamtvergütung und des vorgesehenen Verhältnisses der einzelnen Vergütungsbestandteile.
Für den Umfang der nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzuteilenden Aktienoptionen gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe
der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung
des STI entsprechend.
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Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine langfristig variable aktienbasierte Vergütung mit einer mehrjährigen
Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten damit einen Beitrag zur langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen die Vergütung
der Vorstandmitglieder mit den Aktionärsinteressen. Aufgrund der vierjährigen Wartezeit und des Erfordernisses der Erreichung
des Erfolgsziels wird die langfristig positive Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft honoriert.
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Durch die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft in den Aktienoptionsplan sollen diese möglichst langfristig
an die Gesellschaft gebunden werden. Die hohe persönliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft der Vorstandsmitglieder soll
hierdurch weiter erhalten und gestärkt werden, um die positive Unternehmensentwicklung auch für die Zukunft zu sichern. Mit
Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in den Aktienoptionsplan soll zudem eine langfristig ausgerichtete Anreizwirkung in Einklang
mit den Interessen der Aktionäre gewährleistet werden.
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Sofern die Aktienoptionen auf der Grundlage künftiger Ermächtigungen der Hauptversammlung ausgegeben werden, werden die Optionsbedingungen
entsprechende Regelungen zu den Fristen (Warte-, Ausübungs- und Sperrfristen) vorsehen, einschließlich der gemäß § 193 Abs.
2 Nr. 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen Wartefrist von mindestens vier Jahren.
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Aktienhaltebestimmungen für die durch Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien sind derzeit nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat
behält sich allerdings vor, künftig Aktienhaltebestimmungen für die durch Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien vorzusehen,
wobei er eine Haltefrist von einem Jahr anpeilt.
|
4.3 |
Laufende Prüfung und Anpassung der Leistungskriterien
Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der variablen Vergütungsbestandteile unter besonderer Berücksichtigung
ihrer angestrebten Anreizwirkung. Insbesondere werden die Werte für die relevanten finanziellen Leistungskriterien sowie die
nicht-finanziellen Leistungskriterien daraufhin überprüft, ob sie die tatsächlichen Unternehmensziele und die vom Aufsichtsrat
angestrebte Anreizwirkung noch hinreichend und angemessen abbilden. Ist dies nach Auffassung des Aufsichtsrats nicht der Fall,
ist er berechtigt, die finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen Leistungskriterien und das Verhältnis
der variablen Vergütungsbestandteile zueinander für zukünftige Geschäftsjahre angemessen anzupassen, soweit dadurch die Ziel-Gesamtvergütung
bei 100 %-iger Zielerreichung nicht unterschritten wird.
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4.4 |
Anpassung im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen
Der Aufsichtsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen berechtigt, auch nach Beginn des jeweiligen Bemessungszeitraums
die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile (einschließlich der Ziel-Gesamtvergütung variabler Vergütungselemente bei 100
% Zielerreichung), deren Verhältnis zueinander, die Kriterien für die Zielerreichung, die jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie
die Auszahlungszeitpunkte anzupassen, vorausgesetzt, die Jahres-Maximalvergütung sowie die vor Beginn des Geschäftsjahres
für die variablen Vergütungskomponenten festgelegten Obergrenzen werden nicht überschritten.
Außergewöhnliche Entwicklungen liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten
werden, die bei Festlegung der Zielvorgaben für variable Vergütungsbestandteile nicht vorhergesehen werden konnten und die
sich erheblich auf die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds auswirken. Als außergewöhnliche Entwicklungen in Betracht kommen
insbesondere wesentliche Akquisitionen, der Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, substanzielle Veränderungen in den zugrunde
liegenden Rechnungslegungs-Standards oder Steuervorschriften, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Tatbestände,
außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch eine schwere Wirtschafts- oder
Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder disruptive Marktentscheidungen von Kunden, sofern
diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemeine ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als
außergewöhnliche Entwicklungen im vorstehenden Sinne. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat mit, inwieweit
die Gesellschaft, die Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder betroffen
sein werden.
Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreichen sollte, um die Anreizwirkung der Vergütung des
Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen
auch das Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren.
Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im Vergütungsbericht offengelegt
und begründet.
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5. |
Malus/Claw-Back
Der Aufsichtsrat kann sich vorbehalten, in bestimmten Fällen noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren
oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile
(Bonus bzw. Aktienoptionen) nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren („Malus“).
Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen
nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern („Claw-Back“).
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft bleibt durch die Malus- und Claw-Back-Regelungen
unberührt.
Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im vorgenannten Sinn grundsätzlich für das
Jahr, in dem der erhebliche Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der Rückforderungszeitraum endet zwei Jahre nach
Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis
mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist.
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis fehlerhafter Daten, z. B. eines fehlerhaften
Jahres- oder Konzernabschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile
zurückfordern.
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6. |
Anrechnung einer Vergütung aus Mandaten und Nebentätigkeiten
Sofern ein Vorstandsmitglied Bezüge aus Mandaten erhält, die er im Interesse der Gesellschaft wahrnimmt, muss er die Bezüge
an die Gesellschaft abführen.
Soweit ein Vorstandsmitglied Bezüge und Leistungen von einer Gesellschaft erhält, an der die RAVENO Capital AG Beteiligungen
hält, muss er sich diese auf die von der RAVENO Capital AG geschuldeten Bezüge und Leistungen anrechnen lassen.
Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen, ob und inwieweit
die Vergütung anzurechnen ist.
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7. |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Unterjähriger Ein-
bzw. Austritt
Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten
In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, Empfehlung B.3, erfolgt
die erstmalige Bestellung von Vorstandsmitgliedern in der Regel für längstens drei Jahre.
Die Anstellungsverträge werden befristet auf die Dauer der jeweiligen Bestellung geschlossen. Ein Anstellungsvertrag kann
eine Verlängerungsklausel vorsehen, nach der sich der Anstellungsvertrag automatisch um den Zeitraum verlängert, für den das
jeweilige Vorstandsmitglied erneut zum Vorstand bestellt wird.
Bei Aufnahme der Tätigkeit als Vorstand entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit dem neuen
Vorstandsmitglied zusätzliche Vergütungsleistungen gewährt werden (insbesondere eine Umzugsbeihilfe oder ein Sign-On-Bonus).
Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der Tätigkeit als Vorstand insbesondere einen Ausgleich für den Verfall von
Leistungen des vorherigen Arbeitgebers des Vorstandsmitglieds gewähren (z. B. Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten
für einen Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind individualvertraglich
festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht überschreiten.
Wird ein Vorstandsmitglied neu angestellt, kann der Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen die Auszahlung der variablen kurzfristigen
Vergütung in angemessenem Umfang für einen begrenzten Zeitraum auch garantieren.
Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds enthält keine Regelung zur ordentlichen Kündigung des Vertrags. Das beiderseitige
Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags bleibt unberührt.
Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern können vorsehen, dass, sollte die Bestellung zum Vorstand vorzeitig widerrufen
werden, der Gesellschaft und dem jeweiligen Vorstandsmitglied das Recht zusteht, den Anstellungsvertrag zu kündigen. Das beiderseitige
Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags bleibt im Übrigen unberührt.
Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Die Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern können auch Regelungen für die Vergütung im Falle der vorzeitigen Beendigung
des Amts als Vorstandsmitglied bzw. vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrags vorsehen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags
durch die Gesellschaft vorliegt) kann eine Abfindungszahlung gewährt werden, deren Höhe jedoch auf zwei Jahres-Gesamtvergütungen
begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen darf („Abfindungs-Cap“). Auch in sonstigen Fällen vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen
bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der Berechnung des Abfindungs-Caps
wird auf die Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied
und ggf. auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die Auszahlung noch offener variabler
Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit entfallen, erfolgen nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen und Leistungskriterien und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer
vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand auf Wunsch des Vorstandsmitglieds wird keine Abfindung gezahlt.
Unterjähriger Ein- bzw. Austritt
Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahres wird die Gesamtvergütung einschließlich der variablen
Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer des Anstellungsvertrags im relevanten Geschäftsjahr reduziert.
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8. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vereinbart werden.
Für diesen Zeitraum kann eine angemessene Entschädigung in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen
vertragsmäßigen Leistungen gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung
nach dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu bringen. Die
Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied
gemäß Abschnitt 7 dieses Vergütungssystems werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall
auch auf die Durchsetzung des Wettbewerbsverbotes verzichten. In diesem Fall ist keine Zahlung zu leisten.
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9. |
Vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung
vom Vergütungssystem notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen
oder um ihre Rentabilität zu gewährleisten. Derartige Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen
außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in wirtschaftlichen Krisen zulässig, in denen die Vergütung
der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potenziellen) Vorstandsmitglied auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch
bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht ausreichend erscheint. Die Bestandteile des Vergütungssystems,
von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die Grundvergütung (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt),
die Nebenleistungen und Versorgungsbezüge (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt), die variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere
die jeweiligen Bemessungsgrundlagen, die Regelungen zur Zielfestsetzung, die Leistungskriterien, die Regelungen zur Ermittlung
der Zielerreichung und zur Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte) einschließlich des Verhältnisses
der Vergütungsbestandteile zueinander sowie die Maximal-Gesamtvergütung. Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung
zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen Vergütung zugunsten erhöhter
Festbezüge vorübergehend auch vollständig verzichten. Die Abweichung vom Vergütungssystem soll nur vorübergehend sein und
einen vom Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen festgelegten Zeitraum nicht übersteigen. Eine solche Abweichung von dem
Vergütungssystem setzt ferner voraus, dass der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (i) feststellt, dass
eine Situation vorliegt, die eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft erfordert und (ii) festlegt, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht geboten sind. Soweit die Regelungen
des Vorstandsanstellungsvertrags eine einseitige Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben, wird der Aufsichtsrat
die für geboten gehaltenen Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem oder den betroffenen Vorstandsmitgliedern
eine entsprechende vertragliche Regelung zu finden.
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II.3 |
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7)
Grundlage für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 14 der Satzung der RAVENO Capital AG:
14.1 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein
Mitglied dem Aufsichtsrat nur ein Teil des Geschäftsjahres an, so bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
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14.2 |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu
stellen und dieses Recht auszuüben.“
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Auf dieser Grundlage hat die Hauptversammlung vom 16. Dezember 2021 beschlossen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats ab
dem Geschäftsjahr 2022 die folgende Jahresvergütung gezahlt:
- |
Vorsitzender EUR 7.500,00,
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- |
Stellvertretender Vorsitzender EUR 5.000,00,
|
- |
Mitglied des Aufsichtsrats EUR 2.500,00.
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Falls erforderlich, wird die Aufsichtsratsvergütung zzgl. Umsatzsteuer gezahlt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder basiert auf den folgenden Erwägungen, die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
nach wie vor Gültigkeit haben:
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht aus den folgenden Elementen:
- |
einer Festvergütung und
|
- |
einem Auslagenersatz einschließlich einer Erstattung der ggf. auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuer.
|
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung
und den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Ferner ist die Aufsichtsratsvergütung marktüblich
und geeignet, um leistungsfähige Mandatsträger zu gewinnen und auf diesem Wege für eine angemessene Überwachung und Beratung
des Vorstands zu sorgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, erfolgsabhängige Vergütung
wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Überwachungs-
und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die für
die Aufsichtsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem
Umstand Rechnung, dass sich der Überwachungs- und Beratungsaufwand des Aufsichtsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven
oder negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen
Geschäftsentwicklung ein erhöhter Überwachungs- und Beratungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die
erfolgsunabhängige Vergütung der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht
auch im Einklang mit der Anregung G.18 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der
die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der RAVENO Capital AG durch die Hauptversammlung festgelegt. Zu diesem
Zweck unterbreiten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag.
Erläuterungen zum Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder basiert auf den folgenden Erwägungen, die nach Auffassung des Aufsichtsrats nach
wie vor Gültigkeit haben:
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt
die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) (zuletzt in der Fassung vom 28. April 2022).
Die RAVENO Capital AG verfolgt in ihrem unternehmerischen Handeln eine langfristige Perspektive. Im Zuge einer kontinuierlichen
Entwicklung soll ein Mehrwert geschaffen werden - für Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und für das Unternehmen selbst.
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht aus den folgenden Elementen:
- |
einer Festvergütung,
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- |
einem Auslagenersatz sowie
|
- |
einer Erstattung der gegebenenfalls auf die Festvergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer, soweit das Aufsichtsratsmitglied
berechtigt ist, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt.
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Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur ein Teil des Geschäftsjahres an, so bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
Die jährliche Vergütung nach dem bestehenden und zur Billigung vorgeschlagenen Vergütungssystem beträgt für jedes ordentliche
Mitglied des Aufsichtsrats EUR 2.500,00, für den Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 7.500,00 und für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
EUR 5.000,00.
Das Vergütungssystem enthält keine Zusagen für Abfindungen oder Pensions- und Vorruhestandsregelungen. Da die Vergütung keine
variablen Vergütungsbestandteile enthält, ist eine Angabe des relativen Verhältnisses von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen
i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz nicht erforderlich. Darüber hinaus können die Angaben nach § 87a Abs. 1 Satz 2, Nr.
4, 6, 7 Aktiengesetz unterbleiben.
Die in der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sieht keine rechtsverbindliche
Bindung an die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Aktiengesetz vor.
Eine solche Bindung würde auch der nicht-operativen Funktion des Aufsichtsrats widersprechen und die Entscheidungsfreiheit
der Aktionäre bei der Vergütung des Aufsichtsrats unangemessen einschränken.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist nach Überzeugung der Gesellschaft insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen
Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Ferner ist die
Aufsichtsratsvergütung marktüblich und geeignet, leistungsfähige Mandatsträger und auf diesem Wege für eine angemessene Leitung
der Gesellschaft und Überwachung der Umsetzung durch die Vorstandsmitglieder zu sorgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, erfolgsabhängige Vergütung
wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Leitungs-
und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die für
die Aufsichtsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem
Umstand Rechnung, dass sich der Leitungs- und Überwachungsaufwand des Aufsichtsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven
oder negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen
Geschäftsentwicklung ein erhöhter Leitungs- und Überwachungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass sie erfolgsunabhängige
Vergütung der Leitungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht auch im Einklang mit
der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der die Vergütung des Aufsichtsrats
einer AG in einer Festvergütung bestehen sollte. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats wird dadurch berücksichtigt, dass die Festvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats um EUR 5.000,00
und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats um EUR 2.500,00 erhöht ist. Durch diese Differenzierung wird
sichergestellt, dass der von dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu leistende Mehraufwand
angemessen vergütet und darüber hinaus ein ausreichender Anreiz für Aufsichtsratsmitglieder geschaffen wird, die Position
des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu übernehmen. Die Differenzierung der Vergütung entspricht
insofern auch der Empfehlung G.17 des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022, nach der bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
einer AG der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats angemessen
berücksichtigt werden sollen.
Für die Übernahme des Vorsitzes und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats ist keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
Die Gesellschaft hält es aufgrund der relativ geringen Größe des Aufsichtsrats nicht für erforderlich, die Arbeit in den Ausschüssen
im Rahmen der Vergütung zusätzlich zu berücksichtigten. Eine weitere Differenzierung der Vergütung ist somit nicht erforderlich.
Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung festgelegt,
die gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
fasst. Ein bestätigender Beschluss ist zulässig und bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen. Kommt ein bestätigender Beschluss
nicht zustande, muss spätestens in der nächsten Hauptversammlung ein überarbeitetes Vergütungssystem zur Beschlussfassung
vorgelegt werden. Eine wesentliche Änderung des in der Satzung niedergelegten Vergütungssystems und der Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats bedarf eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses. Der Aufsichtsrat überprüft fortlaufend, ob das von
der Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben,
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und den Erwartungen des Kapitalmarkts vereinbar ist und ob es noch
marktüblich ist. Stellt der Aufsichtsrat einen entsprechenden Änderungsbedarf fest, entwickelt er ein angepasstes Vergütungssystem
und legt es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor. Aufgrund der diesbezüglichen
Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz der Hauptversammlung haben Interessenkonflikte keinen Einfluss auf den Überarbeitungsprozess
des Vergütungssystems.
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben die Aktionäre ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem und die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats sowie etwaige Änderungsvorschläge zum Gegenstand der Tagesordnung einer Hauptversammlung gemäß
§ 122 Aktiengesetz auf die Tagesordnung zu setzen oder entsprechende (Gegen)-Anträge gemäß § 126 Aktiengesetz zu stellen.
|
III. |
Weitere Angaben und Hinweise
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1. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 40.000.000,00. Es ist
in 40.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Aktie eingeteilt.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Aktien teilnahme-
und stimmberechtigt. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 7. Dezember 2022, 24:00
Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse
RAVENO Capital AG c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des Mittwoch, den 23. November 2022, 0:00 Uhr (MEZ), (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft
waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes aus. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am Mittwoch, den 7. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Weitere Hinweise
zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
Als Berechtigungsnachweis ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz
stets ausreichend.
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom Veräußerer nach Maßgabe der folgenden
Absätze bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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4. |
Bevollmächtigung/Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle
der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des
Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt
wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 Aktiengesetz (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen
mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zudem stellen wir unseren Aktionären ein Vollmachtsformular im Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zur Verfügung.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises
des Aktienbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem
Fall zu den Tagesordnungspunkten Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine ausdrückliche oder
eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
entgegen.
Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ein Vollmachtsformular, das zugleich die Erteilung von Weisungen ermöglicht.
Dieses Formular wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular ist auch über das Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
erhältlich. Sofern ein Aktionär von der Möglichkeit zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Gebrauch
machen will, hat er ein Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen und dieses der Gesellschaft spätestens bis Dienstag,
den 13. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse per Post, oder per E-Mail zukommen lassen, wobei der Zugang
entscheidend ist:
RAVENO Capital AG c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Des Weiteren können Informationen zur Hauptversammlung und zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
auch im Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
eingesehen werden.
|
5. |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Ergänzungsverlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag,
der 13. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Gemäß § 122 Abs.
1 Satz 3 Aktiengesetz haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121
Abs. 7 Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht entsprechend anzuwenden. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
RAVENO Capital AG Vorstand Taunusanlage 9-10 60329 Frankfurt
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich im Internet
unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich gemacht.
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6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4)
zu machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
spätestens am Dienstag, den 29. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich gemacht.
Informationen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126, 127 Aktiengesetz sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
können ebenfalls unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
eingesehen werden. Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung zugänglich gemacht.
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz bzw. § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei
deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen. Eine Begründung für einen Gegenantrag braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen überdies nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. In § 127 Satz 3 in Verbindung
mit § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
RAVENO Capital AG Taunusanlage 9-10 60329 Frankfurt
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 4) auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
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7. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
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IV. |
Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz und Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz sind
im Internet unter
https://www.ravenocapital.de/investor-relations/ |
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
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V. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die RAVENO Capital AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen
Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten
(z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf
Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig,
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die RAVENO Capital AG ist rechtlich
verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben
genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht
zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die RAVENO Capital AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen
lauten:
RAVENO Capital AG Vorstand Taunusanlage 9-10 60329 Frankfurt E-Mail: info@ravenocapital.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der RAVENO Capital AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungs-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist. Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn,
die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert
wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten,
das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, und das Recht auf Löschung
von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht
und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher
von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Zur Ausübung Ihrer Rechte
genügt eine entsprechende E-Mail an
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Bitte beachten Sie, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID 19-Pandemie und zum Schutz der Gesundheit der anwesenden
Teilnehmer der Hauptversammlung auf die Zurverfügungstellung eines Caterings verzichtet werden wird.
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Frankfurt am Main, im November 2022
RAVENO Capital AG
Der Vorstand
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