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q.beyond AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2023 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.04.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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q.beyond AG
Köln
Wertpapierkennnummer 513700 / ISIN DE0005137004
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am Mittwoch, den 24. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) (= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1 Nachfolgend aus Vereinfachungsgründen zusammen als „Aktionäre“ bezeichnet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der q.beyond AG zum 31. Dezember 2022 mit dem Lagebericht für die Gesellschaft
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 mit dem Lagebericht für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a, 315a HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der q.beyond AG unter
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den nachfolgend unter Ziffern 3.1 bis 3.6 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung
erteilt:
3.1 |
Dr. Bernd Schlobohm (Vorsitzender)
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3.2 |
Dr. Frank Zurlino (Stellvertretender Vorsitzender)
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3.3 |
Gerd Eickers
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3.4 |
Ina Schlie
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3.5 |
Matthias Galler
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3.6 |
Martina Altheim
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
beschließen zu lassen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg und Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung genannten Art auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2022 jedem Mitglied des
Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs.
3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht wird im Anschluss an diese Tagesordnung unter Ziffer II.1. „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt
5 (Vergütungsbericht)“ wiedergegeben und ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
und während der Hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung bei börsennotierten Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
aber alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Beschluss zu fassen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 12. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 das durch den Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Vergütungssystem 2021) gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit großer Mehrheit gebilligt.
Im Zuge der Wahrnehmung seiner Pflicht zur kontinuierlichen Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat
in seiner Sitzung am 23. März 2023 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (Vergütungssystem 2023), das das Vergütungssystem 2021 punktuell ändert (Anpassung
der Ziel-Vergütungsstruktur) und aktualisiert.
Das Vergütungssystem 2023 für die Mitglieder des Vorstands wird im Anschluss an diese Tagesordnung unter Ziffer II.2. „Ergänzende
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungssystem 2023)“ wiedergegeben und ist von der Einberufung der Hauptversammlung an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
und während der Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 2023 für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG sowie §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG i.V.m.
§ 10 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier Mitglieder durch die Hauptversammlung und zwei Mitglieder
von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
Die Amtszeit aller amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2023.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen für die Zeit vom Ablauf der
Hauptversammlung am 24. Mai 2023 an bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027
beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
7.1. |
Dr. Bernd Schlobohm, wohnhaft in Worpswede, selbständiger Unternehmer
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7.2. |
Gerd Eickers, wohnhaft in Köln, selbständiger Telekommunikationsberater
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7.3. |
Ina Schlie, wohnhaft in Heidelberg, selbständige Unternehmerin und Aufsichtsrätin
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7.4. |
Dr.-Ing. Frank Zurlino, wohnhaft in Köln, Geschäftsführer und Gesellschafter der Horn & Company Performance & Restructuring
GmbH, Düsseldorf
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat beschließen zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die von ihm für seine Zusammensetzung festgelegten
Ziele einschließlich des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium berücksichtigt. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung
sowie der Stand ihrer Umsetzung sind in der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB für das Geschäftsjahr
2022 wiedergegeben, die über die Website der Gesellschaft unter
www.qbeyond.de/investor-relations/corporate-governance/ |
abrufbar ist.
Über Sachverstand im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügen Ina Schlie auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet
der Abschlussprüfung und Dr. Bernd Schlobohm auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Der Aufsichtsrat sieht Ina Schlie, Dr.-Ing. Frank Zurlino und Dr. Bernd Schlobohm als unabhängig von der Gesellschaft und
vom Vorstand im Sinne von Ziffer C.7 DCGK an und Ina Schlie sowie Dr.-Ing. Frank Zurlino außerdem als unabhängig vom kontrollierenden
Aktionär im Sinne von Ziffer C.9 DCGK.
Für den Fall seiner Wiederwahl soll Dr. Bernd Schlobohm erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Sämtliche Kandidaten haben dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats
aufbringen können.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, zu Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.3. „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt
7 (Wahlen zum Aufsichtsrat)“ zu finden.
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen und zu Modalitäten der Teilnahme von
Aufsichtsratsmitgliedern
8.1. Änderung der Satzung in § 16 (Ort der Hauptversammlung)
Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Der durch das Gesetz neu eingeführte § 118a
AktG ermöglicht es, dass die Satzung vorsieht oder den Vorstand dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung
anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, bei Einberufung einer Hauptversammlung zu entscheiden,
ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenzhauptversammlung stattfinden soll. Die Ermächtigung muss zeitlich befristet
werden, wobei die gesetzlich vorgesehene maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das
Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass es im Interesse der Gesellschaft liegt, Hauptversammlungen auch in virtueller
Form durchführen zu können. Das Format virtueller Hauptversammlungen hat sich in den letzten Jahren, in denen Hauptversammlungen
aufgrund der pandemiebedingten Sonderregelungen ebenfalls virtuell durchgeführt werden konnten, grundsätzlich bewährt. Gegenüber
virtuellen Hauptversammlungen nach dem COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen
nach § 118a AktG erheblich erweitert. Das Format der virtuellen Hauptversammlung ist Präsenzhauptversammlungen stark angenähert.
Insbesondere besteht während der Hauptversammlung die Möglichkeit des direkten Austauschs zwischen den Aktionären und dem
Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat durch Videokommunikation. Aktionäre haben weitreichende Frage-, Rede- und Antragsrechte im
Wege elektronischer Kommunikation.
Gleichwohl kann es Gründe geben, Hauptversammlungen als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen, in denen die Aktionäre in
Präsenz mit der Verwaltung der Gesellschaft in den Austausch treten. Die vorgeschlagene Satzungsregelung erlaubt es dem Vorstand,
flexibel über das Format zukünftiger Hauptversammlungen zu entscheiden und dabei auch auf unvorhergesehene Ereignisse und
rechtliche Beschränkungen zu reagieren. Der Vorstand wird im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen und im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre entscheiden, in welchem Format die jeweilige Hauptversammlung durchgeführt werden soll.
Bei dieser Entscheidung wird der Vorstand unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten
und flexiblen Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen
berücksichtigen. Unabhängig von dem konkreten Format wird der Vorstand sicherstellen, dass die Rechte der Aktionäre umfassend
gewahrt werden und insbesondere das Fragerecht weder im Vorfeld noch in der Hauptversammlung unangemessen beschränken.
Die Satzungsermächtigung soll auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Wirksamwerden durch Eintragung in das Handelsregister
befristet werden. Die Aktionäre der Gesellschaft können durch diese Befristung zeitnah darüber entscheiden, ob sich die Satzungsermächtigung
aus ihrer Sicht bewährt hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 der Satzung wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt, der wie folgt lautet:
„(2) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 24. Mai 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsänderung zur Einführung dieses Abs. (2) in das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung
finden die Vorgaben zum Ort der Hauptversammlung gemäß Abs. (1) keine Anwendung.“
Die bisherige Regelung in § 16 der Satzung wird zu § 16 Absatz 1 der Satzung und bleibt unverändert.
8.2. Änderung der Satzung in § 19a (Einsatz moderner Medien)
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach §§ 118 Abs. 3 Satz 2,
118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats
an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 19a der Satzung wird um einen neuen Absatz 6 ergänzt, der wie folgt lautet:
„(6) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der
Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische
Anwesenheit aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder gesundheitlicher Risiken nicht möglich oder nicht vertretbar erscheint
oder wenn für ein Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
Im Übrigen bleibt § 19a der Satzung unverändert.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und eine neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der
Verwendung
Die durch die Hauptversammlung vom 12. Juli 2018 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
wurde bislang nicht ausgenutzt und läuft am 11. Juli 2023 aus. Es soll deshalb eine neue Ermächtigung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung am 12. Juli 2018 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit sie noch nicht
ausgenutzt worden ist, für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben.
b) Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2028 eigene Aktien bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden.
c) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) aufgrund eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
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im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
bzw.
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- |
im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung
abgestellt.
Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
d) Verwendung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehender
lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken
zu verwenden:
(1) |
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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(2) |
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien darf
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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(3) |
Die Aktien können gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen, zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen
auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft veräußert werden.
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(4) |
Die Aktien können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden, im Rahmen derer Aktien
der Gesellschaft (auch teil- und wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre eingesetzt werden.
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(5) |
Die Aktien können verwendet werden, um Bezugs- und Umtauschrechte zu erfüllen, die aufgrund der Ausübung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
entstehen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften, an denen die q.beyond AG unmittelbar oder mittelbar
zu 100 % beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden (mit Ausnahme von Aktienoptionsplänen für Vorstand und Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmer).
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(6) |
Die Aktien können verwendet werden, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (mit Ausnahme
von Aktienoptionsplänen für Vorstand und Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmer) mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften, an denen die q.beyond AG
unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, anlässlich nachfolgender Aktienemissionen
mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, als es ihnen nach Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.
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(7) |
Die Aktien können verwendet werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem von der Hauptversammlung am 16. Mai 2012 unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen "QSC-Aktienoptionsplan 2012" zugunsten der Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmern der q.beyond AG und verbundener Unternehmen und/oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus dem von der Hauptversammlung am 27. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen "QSC-Aktienoptionsplan 2015" zugunsten
der Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden
sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. Die Eckpunkte des QSC-Aktienoptionsplans 2012 bzw. des QSC-Aktienoptionsplans
2015 sind im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 zur Auflage des QSC-Aktienoptionsplans 2012 bzw.
im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2015 zur Auflage des QSC-Aktienoptionsplans 2015 enthalten und
wurden im dazugehörigen Vorstandsbericht an die Hauptversammlung erläutert. Die Ermächtigungsbeschlüsse nebst Vorstandsberichten
können als Bestandteil der notariellen Niederschriften über die Hauptversammlung am 16. Mai 2012 bzw. über die Hauptversammlung
am 27. Mai 2015 beim Handelsregister in Köln eingesehen werden. Die notariellen Niederschriften über die vorgenannten Hauptversammlungen
können von der Einberufung der Hauptversammlung an auch auf der Internetseite der q.beyond AG unter
eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
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(8) |
Die Aktien können verwendet werden, um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen Arbeitnehmern
der Gesellschaft oder Arbeitnehmern eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitgliedern der Geschäftsführung
eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb angeboten oder
als Vergütungsbestandteil zugesagt bzw. übertragen zu werden, wobei das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
bzw. zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss. Soweit eigene Aktien
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung
für den Aufsichtsrat. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendeten Aktien darf insgesamt 5
% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
|
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Die Ermächtigungen unter (2) bis (8) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2) bis (8) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Veräußerungsangebot
an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot
an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe
für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei
der Verwendung eigener Aktien auszuschließen, kann von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.qbeyond.de/hv
eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
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1. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 (Vergütungsbericht)
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
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A. |
Einleitung
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG, der gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt wurde, werden individuell
die gewährten und geschuldeten Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
q.beyond AG im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert. Das System zur Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 und den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in den Fassungen vom 16. Dezember 2019 bzw. 28. April 2022.
Weitere Informationen zu den Vergütungssystemen der Organe der q.beyond AG sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
verfügbar:
www.qbeyond.de/verguetung |
Gemäß einem Beschluss des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats wird der Vergütungsbericht 2022 sowohl formal als auch inhaltlich
durch den Abschlussprüfer geprüft.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht
stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die angegebenen Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
|
B. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
|
1. |
Entwicklung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022
q.beyond steigerte in einem von großer wirtschaftlicher Unsicherheit geprägten Geschäftsjahr 2022 den Umsatz um 11 % auf 173,0
Mio. € und erzielte dabei ein EBITDA von 5,4 Mio. € sowie einen Free Cashflow von -9,7 Mio. €. Das Wachstum resultierte, wie
schon in den vorangegangenen Pandemiejahren 2020 und 2021, neben gezielten Zukäufen aus dem krisenfesten und fokussierten
Geschäftsmodell; 76 % der Umsätze im Geschäftsjahr 2022 waren wiederkehrend. Obwohl sich im abschließenden vierten Quartal
des Geschäftsjahres konjunkturbedingt noch einmal einzelne Projekte verschoben, wurde die zuletzt im Oktober 2022 aktualisierte
Prognose nahezu erreicht.
Die zuletzt kommunizierten Zielwerte beliefen sich auf 174 bis 178 Mio. € für den Umsatz, 6 bis 8 Mio. € für das EBITDA und
bis zu -10 Mio. € für den Free Cashflow. Die erste Prognose für das Geschäftsjahr 2022, die im März 2022 veröffentlicht wurde,
war noch unter anderen Voraussetzungen entstanden. Zum damaligen Zeitpunkt konnte niemand die Auswirkungen des Angriffs Russlands
auf die Ukraine genau abschätzen. Unter Einbeziehung einer geplanten Akquisition im Energiesektor wurden damals ein Umsatz
von 180 bis 200 Mio. €, ein EBITDA von 8 bis 16 Mio. € sowie ein Free Cashflow von bis zu -10 Mio. € für möglich erachtet.
Da die Energiebranche massiv von den Folgen des Ukrainekriegs betroffen und eine Modernisierung ihrer IT daher zunächst keine
Priorität mehr besaß, verzichtete q.beyond in den Folgemonaten auf die Akquisition und wies Anfang August bei Vorlage des
Halbjahresfinanzberichts 2022 darauf hin, dass es auch daher nun mit einem Umsatz und einem EBITDA am unteren Ende der ursprünglich
genannten Werte rechne. Auch in den Folgewochen konnte sich q.beyond der anhaltenden konjunkturellen Talfahrt nicht entziehen,
aktualisierte im Oktober 2022 die Prognose und ergriff weitere Maßnahmen. So wurde die Arbeit an eigenständigen Software-as-a-Service-Produkten
beendet.
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2. |
Organe der q.beyond AG
Vorstand
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Zum 31. Dezember 2022 bestand der Vorstand aus den folgenden Personen:
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• |
Jürgen Hermann, Vorstandsvorsitzender (CEO)
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• |
Thies Rixen, Chief Operation Officer (COO) seit 1. Oktober 2022
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Der Aufsichtsrat hat am 13. September 2022 auf Vorschlag seines Personalausschusses beschlossen, Thies Rixen mit Wirkung zum
1. Oktober 2022 für den Zeitraum von drei Jahren zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft zu bestellen. Thies Rixen wurde
die Funktion des Chief Operating Officers (COO) übertragen.
Weiterhin hat der Aufsichtsrat am 7. Dezember 2022 auf Vorschlag seines Personalausschusses beschlossen, Nora Wolters mit
Wirkung zum 1. Januar 2023 für den Zeitraum von drei Jahren zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft zu bestellen. Nora
Wolters hat die Funktion des Chief Financial Officers (CFO) übernommen.
Außerdem wurde Thies Rixen durch Aufsichtsratsbeschluss vom 7. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. April 2023 zum neuen CEO berufen.
Der bisherige CEO Jürgen Hermann wird sein Vorstandsmandat am 31. März 2023 niederlegen und aus dem Unternehmen ausscheiden.
Aufsichtsrat
Die Besetzung des Aufsichtsrats hat sich im Geschäftsjahr 2022 nicht verändert. Dem Personalausschuss des Aufsichtsrats, der
für sämtliche Vorstandsangelegenheiten zuständig ist, gehören unverändert Dr. Bernd Schlobohm (Vorsitzender), Martina Altheim
und Gerd Eickers an.
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C. |
Die Vergütung des Vorstands
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1. |
Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
Das System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG wurde vom Aufsichtsrat – nach Vorbereitung durch
den Personalausschuss – in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG am 25. November 2020 beschlossen und von der
Hauptversammlung am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,71 % des vertretenen Kapitals gebilligt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde erstmals nach § 162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer, über
die Anforderung des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus, auch inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats der q.beyond AG im Geschäftsjahr 2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung wurde
von der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 96,25 % gebilligt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen.
Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung sowie Neben- und Versorgungsleistungen. Erfolgsabhängig
und somit variabel werden die kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI) sowie die langfristige variable
Vergütung (Long Term Incentive - LTI) gewährt.
Darüber hinaus bilden Aktienhaltevorschriften einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Sie verpflichten
die Mitglieder des Vorstands, ein definiertes Vielfaches ihrer Festvergütung während der gesamten Dienstzeit und zwei Jahre
darüber hinaus in Aktien der q.beyond AG zu halten. Das System der Vorstandsvergütung wird zudem durch Regelungen zur Reduzierung
bzw. Rückforderung von erfolgsabhängigen Vergütungen in besonderen Fällen und im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
im Vorstand ergänzt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die grundlegenden Komponenten des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder der q.beyond AG
dar.
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2. |
Strategiebezug der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist eng mit der Umsetzung der Wachstumsstrategie des Unternehmens verknüpft. Diese Strategie
zielt darauf ab, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Eine solche Steigerung beruht auf Erfolgen im operativen Geschäft.
Der Vorstand hat sich deshalb klare Ziele für Umsatz, EBITDA und Free Cashflow gesetzt.
Auch Nachhaltigkeit ist ein integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie von q.beyond. Die sich beschleunigende digitale
Transformation von Unternehmen bietet q.beyond zahlreiche Wachstumschancen. Der daraus resultierende geschäftliche Erfolg
und die unternehmerische Verantwortung für Umwelt und Gesellschaft gehören für Vorstand und Aufsichtsrat zusammen.
Das Vergütungssystem des Vorstands stellt vor diesem Hintergrund ein wichtiges Steuerungselement dar und ist darauf ausgerichtet,
die zentralen Ziele der Unternehmensstrategie zu erreichen. Die Leistungskriterien des Vergütungssystems setzen Anreize für
ein erfolgreiches und nachhaltiges Unternehmenswachstum und verbinden die Vergütung des Vorstands mit der kurzfristigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Diese Zielsetzung wird durch die festgelegte Vergütungsstruktur unterstrichen. Ein hoher Anteil der Vergütung ist leistungsbezogen.
Die erfolgsabhängige Vergütung ist mehrheitlich an das Erreichen langfristig orientierter Ziele geknüpft und so insgesamt
auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
Derzeit wird eine Anpassung der Vergütungsstruktur vorbereitet, die im Rahmen eines aktualisierten Vergütungssystems 2023
der ordentlichen Hauptversammlung 2023 zur Billigung vorgelegt werden soll.
Die folgende Tabelle zeigt die Zielvergütung des Vorstands und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der
Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022 bei einer Zielerreichung (ZE) von 100 % bzw. einer maximal möglichen Zielerreichung
von 150 %:
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3. |
Angemessenheit der Vergütung des Vorstands
Der Personalausschuss des Aufsichtsrats überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung des Vorstands
und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich
wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherstellen zu können.
Die Angemessenheit wurde zuletzt im Zuge der Erarbeitung des im Geschäftsjahr 2021 eingeführten Vorstandsvergütungssystems
mit Unterstützung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten überprüft. Hierzu wurden externe und interne Vergleiche angestellt.
Beim horizontalen Vergleich wird die Vergütung des Vorstands unter Berücksichtigung der Größenkriterien Umsatz, Jahresergebnis
und Mitarbeiteranzahl den Unternehmen einer ausgewählten Vergleichsgruppe gegenübergestellt. Diese Vergleichsgruppe setzt
sich aus 14 börsennotierten Unternehmen zusammen, die ein der q.beyond vergleichbares Leistungsportfolio haben. Beim vertikalen
Vergleich wird die Vorstandsvergütung mit der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt ins Verhältnis
gesetzt und es werden der Status quo und die zeitliche Entwicklung dieser Verhältnisse betrachtet. Als oberen Führungskreis
definiert der Aufsichtsrat alle Führungskräfte, die neben dem Vorstand Mitglieder der Geschäftsleitung der q.beyond AG sind.
Als Belegschaft gelten alle im Inland beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des q.beyond-Konzerns.
Die Überprüfung, die zuletzt im zweiten Halbjahr 2022 im Zusammenhang mit den Bestellungen der zwei neuen Vorstände durchgeführt
wurde, hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG marktüblich und angemessen
ist.
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4. |
Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2022
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4.1 |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem für den Vorstand
Die mit Thies Rixen vereinbarte Vorstandsvergütung entspricht mit einer Ausnahme in allen Punkten dem vom Aufsichtsrat am
25. November 2020 beschlossenen und von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem für den Vorstand.
Wie aktiengesetzlich vorgesehen und durch den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) empfohlen, definiert das Vergütungssystem
die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung. Gemäß Ziffer 4.2 des Vergütungssystems
sieht diese sog. Ziel-Vergütungsstruktur folgende Vorgaben vor:
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• |
Die Vergütung enthält erfolgsunabhängige und erfolgsabhängige Komponenten.
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• |
Ein hoher Anteil der Vergütung ist leistungsbezogen und verankert damit eine entsprechende Leistungsorientierung (Pay for
Performance) in der Vergütungsstruktur.
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• |
Die erfolgsabhängige Vergütung ist mehrheitlich an das Erreichen langfristig orientierter Ziele geknüpft.
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• |
Die Ziel-Vergütungsstruktur ist insgesamt auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
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• |
Die Festvergütung soll 35 % bis 40 %, die Nebenleistungen sollen 1 % bis 2 % und die Altersversorgungszusagen 0 % bis 3 %
der Ziel-Gesamtvergütung betragen; der STI-Zielbetrag soll etwa 20 % bis 25 % der Ziel-Gesamtvergütung betragen, der LTI-Zielbetrag
soll einen Anteil von rund 30 % bis 35 % an der Ziel-Gesamtvergütung haben.
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• |
Da der Wert für die Nebenleistungen jährlichen Schwankungen unterliegt, kann die Vergütungsstruktur eines konkreten Geschäftsjahres
in Einzelfällen von der angestrebten Ziel-Vergütungsstruktur abweichen.
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Die Vergütungsstruktur der im Vorstandsdienstvertrag mit Thies Rixen vereinbarten Ziel-Gesamtvergütung weicht von den im Vergütungssystem
bezifferten Korridoren für die relativen Anteile auf Jahresbasis wie folgt ab:
Mit Ausnahme der Zahlungen für Altersversorgungszusagen bewegen sich die relativen Anteile der für Thies Rixen vorgesehenen
Vergütungselemente demnach außerhalb der im Vergütungssystem bezifferten Korridore. Insbesondere sind die variablen Vergütungselemente
(STI und LTI) etwas geringer gewichtet, als es die Vergütungsstruktur vorsieht.
Im Vergütungssystem ist gemäß Ziffer 7 ausdrücklich vorgesehen, dass der Aufsichtsrat beschließen kann, unter besonderen und
außergewöhnlichen Umständen gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der q.beyond AG notwendig ist. Unter „besondere und außergewöhnliche Umstände“ werden
explizit nicht ungünstige Marktentwicklungen gefasst. Vielmehr handelt es sich um Fälle, wie zum Beispiel eine schwere Unternehmens-
oder Wirtschaftskrise, in der beispielsweise eine adäquate Anreizwirkung durch das vorliegende Vergütungssystem nicht mehr
länger sichergestellt werden kann und somit eine vorübergehende Abweichung erforderlich wird. Diese besonderen und außergewöhnlichen
Umstände sind durch Beschluss des Aufsichtsrats festzustellen. Mögliche vorübergehende Abweichungen umfassen ausdrücklich
auch die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile. Auch im Falle einer etwaigen vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem
muss die Vergütung des Vorstands auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung von q.beyond ausgerichtet sein sowie in
einem angemessenen Verhältnis zur gesellschaftlichen Lage und zur Leistung des Vorstandes stehen.
Der Aufsichtsrat hat im September 2022 im Zusammenhang mit der Bestellung von Thies Rixen als Vorstandsmitglied der q.beyond
AG beschlossen, wegen außergewöhnlicher Umstände von den Vorgaben des Vergütungssystems in Bezug auf die relativen Anteile
der Vergütungsbestandteile im dargestellten Umfang vorübergehend abzuweichen. Nach einhelliger Auffassung der Mitglieder des
Aufsichtsrats waren zum Zeitpunkt des Beschlusses wegen der von Fachinstituten erwarteten deutlichen Konjunkturabschwächung
im Zusammenhang mit der sehr hohen Inflationsrate und einer nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Rezession solche außergewöhnlichen
Umstände festzustellen. Nach intensiver Erörterung im Aufsichtsrat haben diese zum Zeitpunkt der Bestellung von Thies Rixen
bestehenden außergewöhnlichen gesamtwirtschaftlichen Unsicherheiten dazu geführt, dass für Thies Rixen die Festlegung der
erfolgsunabhängigen Vergütungselemente in der vereinbarten Höhe als wesentlich beurteilt wurde und er eine abweichende Festlegung
(innerhalb der Korridore des Vergütungssystems) nicht akzeptiert hätte. Im Interesse der Gesellschaft und ihres langfristigen
Wohlergehens ist der Aufsichtsrat deshalb nach Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Schluss gekommen, dass eine
vorübergehende Abweichung von den Vorgaben des Vergütungssystems in Bezug auf die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile
in einem relativ geringfügigen Umfang vorübergehend gerechtfertigt ist. Gleichzeitig waren sich die Mitglieder des Aufsichtsrats
darüber einig, das Vorstandsvergütungssystem spätestens im Vorfeld der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Mai 2023
daraufhin zu überprüfen, ob die Vergütungsstruktur die langfristige und nachhaltige Entwicklung der q.beyond AG optimal abbilden
kann, und die durch den Aufsichtsrat empfohlenen wesentlichen Anpassungen des Vergütungssystems dann durch die Hauptversammlung
gesondert billigen zu lassen.
Derzeit wird eine Anpassung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder vorbereitet, die auch die vorstehend dargestellte
Abweichung vom Vergütungssystem berücksichtigt. Die Anpassung soll der ordentlichen Hauptversammlung 2023 zur Billigung vorgelegt
werden.
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4.2 |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen gezahlt. Die aktuelle jährliche Festvergütung
der beiden Vorstände Jürgen Hermann und Thies Rixen beträgt jeweils 300.000 €.
Die dem Vorstand gewährten Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens zur dienstlichen
und privaten Nutzung (die Gesellschaft trägt sämtliche Kosten des Unterhalts und des Gebrauchs) bzw. die Zahlung einer Car-Allowance,
einen hälftigen Zuschuss zu den Beiträgen für eine bestehende Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere übliche Versicherungsleistungen
wie z. B. Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung.
Als Versorgungsleistungen erhält jedes Vorstandsmitglied einen monatlichen fixen Beitrag in Höhe von 1.000 € zu einer arbeitgeberfinanzierten
Unterstützungskasse.
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4.3 |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus dem Short-Term Incentive (STI) mit einjähriger Performance-Periode und dem
Long-Term Incentive (LTI) mit einer vierjährigen Performance-Periode. Dabei wird ein klarer „Pay for Performance“-Ansatz verfolgt,
der sowohl ambitionierte interne Ziele als auch den externen Leistungsvergleich mit in Bezug auf das Leistungsportfolio der
q.beyond AG vergleichbaren börsennotierten Unternehmen vorsieht.
Die Gewährung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen (z. B. Sondervergütungen für außergewöhnliche
Leistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats) ist ausgeschlossen.
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4.4 |
Short-Term Incentive (STI)
Der STI ist das kurzfristige variable Vergütungselement; es hat eine Laufzeit von einem Jahr. Die Höhe des STI hängt von der
Erreichung finanzieller Leistungskriterien sowie vom durch den Aufsichtsrat festzusetzenden kriterienbasierten Anpassungsfaktor
ab.
Die Komponenten für die Bemessung des STI-Zielbonus sind im folgenden Schaubild dargestellt. Die Gewichtung der finanziellen
Leistungsfaktoren Umsatz, EBITDA und Free Cashflow wird vom Aufsichtsrat jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres innerhalb
des möglichen Korridors neu festgelegt.
4.4.1 Finanzielle Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2022
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde die Gewichtung der finanziellen Leistungskriterien wie folgt vereinbart:
• |
Umsatz mit einer Gewichtung von 40 %,
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• |
EBITDA mit einer Gewichtung von 30 % und
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• |
Free Cashflow im Konzern mit einer Gewichtung von 30 %.
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Die maßgeblichen Erfolgsziele werden auf der Grundlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2022 berechnet. Umsatz ist definiert als konsolidierter Gesamtumsatz im Konzern. Das EBITDA ergibt sich aus dem Konzernjahresergebnis
vor Zinsen, Steuern, Amortisierung von abgegrenzter nicht zahlungswirksamer aktienbasierter Vergütung sowie außerplanmäßiger
Wertminderungen auf kundenbezogenes Vorratsvermögen und Amortisierung und außerplanmäßige Wertminderungen von Sachanlagen
und immateriellen Vermögenswerten. Der Free Cashflow bildet die Veränderung der Nettoliquidität/-verschuldung vor Akquisitionen
und Dividendenzahlungen einschließlich Desinvestitionen im Konzern ab.
Für alle maßgeblichen Erfolgsziele legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr einen unteren und oberen Schwellenwert und
eine Zielerreichungskurve fest, auf deren Basis die Zielerreichung des jeweiligen Erfolgsziels ermittelt wird. Die Zielerreichung
beträgt 100 %, wenn das Erfolgsziel des Geschäftsjahres dem Zielwert entspricht. Erreicht das Erfolgsziel den oberen Schwellenwert,
so wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung erreicht. Übersteigt der Erfolgsfaktor den oberen Schwellenwert, führt das
zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Bleibt der Erfolgsfaktor hinter dem unteren Schwellenwert zurück, wird der
Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen den jeweiligen Zielerreichungspunkten (0 %, 100 %,
150 %) werden linear interpoliert.
Für das Geschäftsjahr 2022 gelten im Hinblick auf die finanziellen Leistungskriterien die im Folgenden dargestellten Zielerreichungskurven:
Zielerreichungskurve Umsatz
Zielerreichungskurve EBITDA
Zielerreichungskurve Free Cashflow
In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2022 maßgeblichen finanziellen Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat nach Abschluss
des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen (ZE) festgestellt:
4.4.2 Kriterienbasierter Anpassungsfaktor
Die Festlegung des kriterienbasierten Anpassungsfaktors kann innerhalb einer Spanne von 0,8 bis 1,2 erfolgen und liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Durch den Anpassungsfaktor wird es dem Aufsichtsrat ermöglicht, zusätzlich zur
finanziellen Zielerreichung auch Environmental, Social und Governance-Ziele („ESG-Ziele“) sowie etwaig aufgetretene außerordentliche Entwicklungen bei der Bemessung des STI zu berücksichtigen.
Die ESG-Ziele sind aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft abgeleitet, die aktuell die beiden Dimensionen „Resistenz“
und „Anpassungsfähigkeit“ umfasst.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde das ESG-Ziel vereinbart, dass mindestens zwei neue bzw. zusätzliche digitale Nachhaltigkeitslösungen
in das Leistungsportfolio der q.beyond AG aufgenommen werden und deren Vermarktbarkeit mit Kunden verprobt wird.
Das Ziel gilt als zu 100 % erfüllt, wenn im Geschäftsjahr 2022 eine Bestandsaufnahme zur Nachhaltigkeitsförderung des Gesamtportfolios
von q.beyond (Konzern) vorgenommen wurde und davon ausgehend mindestens zwei neue bzw. zusätzliche Portfolioelemente zur Förderung
von Nachhaltigkeit durch q.beyond (Konzern) gemeinsam mit Kunden definiert und verprobt wurden (z. B. zur Förderung einer
kohlenstoffarmen Ökonomie, zur Förderung digitaler Bildung, zur Schaffung von Transparenz über Lieferketten, zur Reduzierung
von Ressourceneinsätzen, zur Abfallvermeidung, zur Prävention von Cyberkriminalität etc.).
Mit der Aufnahme der neuen Portfolioelemente „Endpoint Detection and Response“ und „Security Incident and Event Management
(SIEM)“ im Bereich der Prävention von Cyberkriminalität ist das ESG-Ziel nach Feststellung durch den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr
2022 zu 100 % erreicht worden.
|
• |
Endpoint Detection and Response (EDR) ist eine Lösung, mit der Kunden alle Endgeräte, die an das Unternehmensnetz angeschlossen
sind, vor Cyberbedrohungen optimal schützen können. Mit EDR können sie Sicherheitsbedrohungen frühzeitig identifizieren und
geeignete Maßnahmen ergreifen. Ein möglicher Schaden lässt sich so bereits im Ansatz abschätzen und negative Auswirkungen
können minimiert werden.
Diese Lösung wird bei Kunden, u. a. in den Bereichen Automobilwirtschaft und Finanzen/Versicherungen, inzwischen erfolgreich
eingesetzt.
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• |
Security Information and Event Management (SIEM) ermöglicht das schnelle Erkennen und die effektive Abwehr akuter Bedrohungen
und sorgt dafür, dass Kunden sich gesetzes- und regelkonform verhalten.
SIEM-Lösungen sind komplexerer Natur und erfordern einen höheren Aufwand sowohl bei der Einrichtung als auch im Betrieb. q.beyond
befindet sich in erfolgversprechenden Auftragsverhandlungen mit Kunden, u. a. in den Bereichen Personaldienstleistung, Automobilwirtschaft
und Handel.
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Nach Auffassung des Aufsichtsrats und nach Ausübung von dessen pflichtgemäßem Ermessen ergibt sich deshalb ein vorläufiger
kriterienbasierter Anpassungsfaktor von 1,0. Da das vereinbarte ESG-Ziel zu 100 % erreicht wurde, besteht für den Aufsichtsrat
keine Veranlassung, den kriterienbasierten Anpassungsfaktor auf kleiner oder größer 1,0 festzusetzen.
Dem Aufsichtsrat ist es ergänzend möglich, etwaige außerordentliche Entwicklungen, die im Geschäftsjahr 2022 aufgetreten sind,
im Rahmen des kriterienbasierten Anpassungsfaktors zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat ist nach einer intensiven Würdigung
der Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche außerordentliche Entwicklung für
das Geschäftsjahr 2022 nicht zu berücksichtigen ist.
Entsprechend hat der Aufsichtsrat den kriterienbasierten Anpassungsfaktor, der den Grad der Zielerreichung des ESG-Ziels sowie
den Einfluss außerordentlicher Entwicklungen bewerten soll, nach Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens mit 1,0 festgelegt.
4.4.3 Gesamtzielerreichung für den STI im Geschäftsjahr 2022
Der Zielbetrag des STI für das Geschäftsjahr 2022 beträgt für das Vorstandsmitglied Jürgen Hermann 120.000 € brutto, für das
Vorstandsmitglied Thies Rixen 30.000 €, jeweils bei 100 % Zielerreichung (ZE). Der nach dem Ende eines Geschäftsjahres zu
berechnende und auszuzahlende Betrag hängt von der Erreichung der finanziellen Leistungskriterien sowie vom durch den Aufsichtsrat
festzusetzenden kriterienbasierten Anpassungsfaktor (Faktor 0,8 bis 1,2) ab. Die Gesamt-ZE darf maximal 150 % betragen.
Für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich für die Vorstandsmitglieder folgende Gesamt-ZE und folgender Auszahlungsbetrag:
Die Auszahlung der STI-Vergütung an den Vorstand wird Ende Mai 2023 erfolgen.
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4.5 |
Long-Term Incentive (LTI)
4.5.1 Grundzüge des LTI
Der LTI ist als Performance-Share-Plan ausgestaltet und berücksichtigt neben dem relativen Total-Shareholder-Return (relativer
TSR) auch ESG-Ziele. Der LTI ist mit einer Performance-Periode von vier Jahren auf eine langfristige und erfolgreiche Entwicklung
von q.beyond ausgerichtet und incentiviert durch die Aktienkursorientierung die in der Wachstumsstrategie angestrebte kontinuierliche
Steigerung des Unternehmenswerts.
Durch die zusätzliche Berücksichtigung der relativen Aktienperformance im Vergleich zu Unternehmen einer ausgewählten Vergleichsgruppe
werden die Interessen von Vorstand und Aktionären noch weiter angeglichen. Darüber hinaus wird der Fokus durch ESG-Ziele auf
eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gelegt.
Die Komponenten für den Performance-Share-Plan sind im folgenden Schaubild dargestellt. Die Gewichtung der Einflussfaktoren
„relativer TSR“ und „ESG-Ziele“ wird jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres innerhalb des möglichen Korridors vom Aufsichtsrat
neu festgelegt. Die Ziel- und Schwellenwerte bleiben über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche gültig.
Zu Beginn jeder Tranche wird dem Vorstandsmitglied eine bestimmte Anzahl von virtuellen Aktien zunächst vorläufig zugeteilt.
Die virtuelle Aktienanzahl wird ermittelt, indem der vom Aufsichtsrat festgelegte LTI-Zielbetrag durch den durchschnittlichen
Kurs der q.beyond-Aktie, berechnet als arithmetisches Mittel der Schlusskurse der q.beyond-Aktie über die letzten 60 Börsenhandelstage
vor Beginn des Geschäftsjahres, dividiert und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
Die Anzahl virtueller Aktien, die am Ende der vierjährigen Performance-Periode final zugeteilt wird, variiert mit der festgestellten
Performance; dabei können auch alle vorläufig gewährten virtuellen Performance-Shares verfallen. Die finale Anzahl bestimmt
sich am Ende der Performance-Periode anhand der beiden Leistungskriterien „relativer Total-Shareholder-Return (TSR)“ und „ESG-Ziele“;
die beiden Leistungskriterien sind additiv verknüpft. Vor Beginn jeder Tranche wird die Gewichtung der beiden Leistungskriterien
vom Aufsichtsrat festgelegt, wobei die jeweilige Gewichtung zwischen 30 % und 70 % betragen kann und in der Summe 100 % ergeben
muss.
Die am Ende der Performance-Periode erreichte finale Anzahl von Performance-Shares wird mit dem arithmetischen Mittel der
Schlusskurse der q.beyond-Aktie während der letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende der Performance-Periode multipliziert. Dieser
Betrag wird um die Dividenden, die sich für q.beyond-Aktien während der Laufzeit ergeben haben, erhöht und ausbezahlt.
Der resultierende Auszahlungsbetrag ist auf 150 % des LTI-Zielbetrags begrenzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in bar.
Darüber hinaus behält sich der Aufsichtsrat vor, alternativ eine Auszahlung durch Übertragung von q.beyond-Aktien vorzunehmen.
4.5.2 Leistungskriterium relativer TSR
Der Total-Shareholder-Return (TSR) berechnet sich anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Bruttodividenden.
Bei der Ermittlung des relativen TSR wird der TSR der q.beyond-Aktie während der vierjährigen Performance-Periode mit dem
TSR einer ausgewählten Vergleichsgruppe verglichen.
Die Vergleichsgruppe besteht aus den folgenden 14 börsennotierten Unternehmen: adesso SE, All for One Group SE, Allgeier SE,
Bechtle AG, Cancom SE, CENIT AG, Datagroup SE, GFT Technologies SE, KPS AG, PSI Software AG, Kontron AG (vorher S+T System
Integration & Technologie Distribution AG), secunet Security Networks AG, SNP Schneider-Neureither & Partner SE und Softing
AG. Bei der Ermittlung des relativen TSR werden nur diejenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe berücksichtigt, die während
der gesamten Performance-Periode börsennotiert waren. Unternehmen, die nicht durchgängig oder am Ende der Performance-Periode
nicht börsennotiert waren, werden bei der Ermittlung des relativen TSR ausgeschlossen. Die Anzahl der Unternehmen in der Vergleichsgruppe
beträgt mindestens 10 Unternehmen.
Der relative TSR wird für die q.beyond AG sowie die Unternehmen der ausgewählten Vergleichsgruppe über den vierjährigen Bemessungszeitraum
ermittelt und auf der Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders (z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt.
Für den Start- und den Endwert wird der durchschnittliche Aktienkurs herangezogen, berechnet als arithmetisches Mittel der
Schlusskurse der jeweiligen Aktie (mit allen verfügbaren Nachkommastellen) über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn
bzw. Ende des Bemessungszeitraums. Auf dieser Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich der q.beyond
AG in eine Reihenfolge gebracht. Die Zielerreichung bestimmt sich aus der Positionierung von q.beyond auf der nachfolgend
dargestellten Zielerreichungskurve, gemessen am Perzentilrang. Bei Zwischenwerten wird das Perzentil auf zwei Dezimalstellen
kaufmännisch gerundet.
4.5.3 Leistungskriterium ESG-Ziele
Die ESG-Ziele werden aus der Nachhaltigkeitssteuerung von q.beyond abgeleitet, die aktuell die beiden Dimensionen „Resistenz“
und „Anpassungsfähigkeit“ abdeckt. Der Aufsichtsrat wählt für die jeweilige Tranche vor Beginn der Performance-Periode konkrete
ESG-Ziele aus und legt die Gewichtung zwischen den einzelnen ESG-Zielen fest.
Für die jeweiligen ESG-Ziele bestimmt der Aufsichtsrat ebenfalls vor Beginn der Performance-Periode den Zielwert, einen unteren
und oberen Schwellenwert sowie eine Zielerreichungskurve, auf deren Basis die Zielerreichung der ESG-Ziele ermittelt wird.
Die Zielerreichung aus den ESG-Zielen kann insgesamt maximal 150 % betragen.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn das jeweilige ESG-Ziel dem Zielwert entspricht. Erreicht das jeweilige ESG-Ziel den
oberen Schwellenwert, so wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung erreicht. Weitere Steigerungen des jeweiligen ESG-Ziels
oberhalb des oberen Schwellenwerts führen zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Ergibt sich für das jeweilige ESG-Ziel
ein Wert unterhalb des unteren Schwellenwertes, wird der Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen
den jeweiligen festgelegten Zielerreichungspunkten (0 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert.
Über die für die jeweilige Tranche gewählten ESG-Ziele sowie die Erreichung wird ex post, also im Nachhinein, transparent
im Vergütungsbericht berichtet.
4.5.4 Feststellung der Zielerreichung und Auszahlungen aus dem Long-Term Incentive
Die Feststellung der Zielerreichung für die im Geschäftsjahr 2022 aufgelegte Tranche des LTI wird nach Ende des vierjährigen
Performancezeitraums durch den Aufsichtsrat festgestellt. Die Auszahlung der LTI-Vergütung für die Geschäftsjahre 2022 bis
2025 an den Vorstand wird dann voraussichtlich Ende Mai 2026 erfolgen.
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5. |
Sonstige Vergütungsregelungen
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5.1 |
Aktienhaltevorschriften (Share-Ownership-Guidelines)
Jedes ordentliche Vorstandsmitglied ist verpflichtet, q.beyond-Aktien im Wert einer Jahresgrundvergütung (brutto) zu erwerben
und während der gesamten Bestellungsdauer sowie zwei Jahre im Anschluss an das Ende der Bestellung zu halten; ein Vorstandsvorsitzender,
CEO oder Alleinvorstand muss Aktien in Höhe des zweifachen Werts einer Jahresgrundvergütung (brutto) erwerben und halten.
Hierdurch werden die Interessen des Vorstands und der Aktionäre weiter angeglichen und der Fokus noch stärker auf die langfristige
und nachhaltige Entwicklung von q.beyond gelegt. Der jährliche Mindestinvestitionsbetrag beträgt 25 % des jährlichen Nettoauszahlungsbetrags
aus den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (STI und LTI), bis das vereinbarte Investitionsvolumen erreicht ist. Maßgeblich
für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist der Kaufpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Jürgen Hermann hielt zum 31. Dezember 2022 weiterhin 1.000.000 Aktien der q.beyond AG. Sein Aktienbestand hat sich im Geschäftsjahr
2022 nicht verändert. Zur Erfüllung der Aktienhaltevorschriften seines Dienstvertrags war er berechtigt, vorhandene Bestandsaktien
einzubringen. Zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 hat er dementsprechend 360.000 Aktien zu einem in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat
angerechneten Wert von 617.620 € eingebracht. Der angerechnete Wert entspricht den tatsächlichen Anschaffungskosten der Aktien.
Für den Vorstand Jürgen Hermann besteht damit keine weitergehende Erwerbsverpflichtung mehr.
Auch das im Geschäftsjahr 2022 neu bestellte Vorstandsmitglied Thies Rixen war berechtigt, zur Erfüllung der Aktienhaltevorschriften
seines Dienstvertrags bereits vorhandene Bestandsaktien einzubringen. Von dieser Möglichkeit hat Thies Rixen Gebrauch gemacht,
indem er zu Beginn seiner Vorstandstätigkeit 201.000 Aktien eingebracht hat. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat beträgt der
angerechnete Wert 257.280 € (Durchschnittskurs 1,28 € je Aktie), der den tatsächlichen Anschaffungskosten der Aktien entspricht.
Zusätzlich hat Thies Rixen am 4. Oktober 2022 weitere 99.000 Aktien der q.beyond AG zu einem Durchschnittskurs von 0,79 €
je Aktie erworben. Zum 31. Dezember 2022 hielt Thies Rixen damit insgesamt 300.000 Aktien der q.beyond AG. Auch für den Vorstand
Thies Rixen besteht damit zunächst keine weitergehende Erwerbsverpflichtung mehr.
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5.2 |
Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die sich im aktuellen wie im früher angewandten Vergütungssystem sowohl für den STI als
auch den LTI auf je 150 % des Zielbetrags belaufen.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den Gesamtbetrag
der Auszahlungen der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung, Nebenleistungen,
Versorgungsleistungen, Ansprüchen aus STI und LTI), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung, beschränkt.
Die Maximalvergütung beläuft sich für jedes Vorstandsmitglied auf 900.000 €. Die Höchstgrenze wurde im Geschäftsjahr 2022
in Bezug auf die gewährten und geschuldeten, erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungen in allen Aspekten eingehalten.
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5.3 |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen Zahlungen an das Vorstandsmitglied (einschließlich Nebenleistungen)
den Wert von zwei Jahresgrundvergütungen (Abfindungs-Cap) und den Wert der Jahresgrundvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags
nicht überschreiten. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder aus einem
von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund besteht kein Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Zahlungen.
Im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Unfall oder eines anderen vom Vorstandsmitglied nicht
zu vertretenden Grundes zahlt die Gesellschaft an das Vorstandsmitglied die Jahresgrundvergütung in unveränderter Höhe bis
zu einer ununterbrochenen Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags. Verstirbt
das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrags, haben seine Witwe und seine Kinder, soweit diese noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Jahresgrundvergütung für
den Rest des Sterbemonats und die drei darauffolgenden Monate, längstens jedoch bis zum – ohne den Tod des Vorstandsmitglieds
– eingetretenen Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder des Todes des Vorstandsmitglieds werden die erfolgsabhängigen Vergütungen
sofort nach Beendigung des Dienstvertrags ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht im Fall des STI dem jährlichen Zielbetrag,
ggf. gekürzt um 1/12 für jeden Monat, in dem das Dienstverhältnis in dem Geschäftsjahr nicht bestanden hat. In Bezug auf den
LTI werden alle bedingt gewährten Performance-Shares, deren Performance-Periode noch nicht beendet ist, sofort nach Beendigung
des Dienstvertrags ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dem kumulierten Zielbetrag aller ausstehenden Tranchen, wobei
der Zielbetrag für das Geschäftsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, für jeden Monat, in dem das Dienstverhältnis in diesem
Geschäftsjahr nicht bestanden hat, um 1/12 gekürzt wird.
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5.4 |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot/Kontrollwechsel
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit im Vorstandsdienstvertrag nicht vereinbart. Ebenso existieren keine Zusagen
für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels.
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5.5 |
Malus/Clawback
In begründeten Fällen hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die erfolgsabhängige Vergütung ganz oder teilweise zu reduzieren
oder zurückzufordern (Malus- und Clawback-Regelung). Diese Möglichkeit besteht bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche
oder dienstvertragliche Pflichten oder wesentliche Handlungsgrundsätze der Gesellschaft (z. B. aus dem Verhaltenskodex oder
den Compliance-Richtlinien).
Zudem hat die Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung,
falls sich nach Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und gebilligte
Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden muss
und unter Zugrundelegung eines korrigierten Konzernabschlusses ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag der erfolgsabhängigen
Vergütung geschuldet worden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer Korrektur des
Konzernabschlusses ist nicht erforderlich.
Die Einbehaltungs- bzw. Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Dienstverhältnis mit dem Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Entstehung des Einbehaltungsrechts oder der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist.
Eine Rückforderung erfolgsabhängiger Vergütung ist ausgeschlossen, soweit die Auszahlung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Gesetzliche Sanktions- und Rückforderungsrechte gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatz
nach § 93 AktG sowie das Recht zur Abberufung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund bzw. zur Kündigung des Dienstvertrags,
bleiben unberührt.
Im Geschäftsjahr 2022 sind keine Sachverhalte bekannt geworden oder eingetreten, die die Anwendung der Malus- oder Clawback-Regelungen
erforderlich gemacht hätten.
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5.6 |
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden dem Vorstand keine Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
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6. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
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6.1 |
Gewährte und geschuldete Vergütung des amtierenden Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Die folgende Tabelle stellt die den im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 gewährten
und geschuldeten, festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Die
relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß
§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die Tabelle enthält alle Beträge, die dem Vorstand für die Leistungserbringung im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich zugeflossen
sind (gewährte Vergütung) bzw. die rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung).
Die kurzfristige variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2022 wird als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrunde
liegende Leistung bis zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 vollständig erbracht wurde, auch wenn die Auszahlung des STI erst
im Mai 2023 erfolgt.
Die LTI-Vergütungen für die in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 begonnenen Tranchen sind weder gewährt noch geschuldet, da
die Erreichung der Ziele erst nach Ablauf des jeweiligen vierjährigen Bemessungszeitraums festgestellt werden kann.
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6.2 |
Gewährte und geschuldete Vergütung früherer Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 wurden früheren Vorstandsmitgliedern Vergütungen weder gewährt noch geschuldet.
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6.3 |
Zugesagte Aktienoptionen an aktive und frühere Mitglieder des Vorstands
Im März 2013 hat der Vorstand der q.beyond AG den Aktienoptionsplan 2012 (AOP 2012) aufgelegt, der die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
im Nennbetrag von jeweils 0,01 € an Arbeitnehmer des Konzerns, an Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen vorsieht. Aus diesem Plan hat der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied Jürgen
Hermann im März 2014 150.000 Wandelschuldverschreibungen zugeteilt, die von ihm am 25. August 2014 vollständig gezeichnet
wurden. Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen betrug 8 Jahre und ist am 24. August 2022 abgelaufen.
Entsprechend den Anleihebedingungen verfällt das Wandlungsrecht ersatzlos, soweit das Wandlungsrecht bis zum Ablauf der achtjährigen
Laufzeit der jeweiligen Wandelschuldverschreibung nicht ausgeübt ist; die q.beyond AG ist außerdem verpflichtet, den Ausgabebetrag
zuzüglich Zinsen von 3,5 % p. a. an den Anleihegläubiger am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung
an Jürgen Hermann in Höhe von 1.921,15 € (inkl. Zinsen in Höhe von 421,15 €) wurde am 31. August 2022 erfüllt.
Im August 2015 hat der Aufsichtsrat der q.beyond AG den Aktienoptionsplan 2015 (AOP 2015) beschlossen, der die Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 0,01 € an Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG vorsieht. Aus diesem
Plan hat der Aufsichtsrat dem ehemaligen Vorstandsmitglied Stefan Baustert im August 2015 insgesamt 200.000 Wandelschuldverschreibungen
zugeteilt. Stefan Baustert hat das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 verlassen.
Zum 31. Dezember 2022 hielt Stefan Baustert noch 175.000 Wandelschuldverschreibungen.
Der Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen sowohl aus dem AOP 2012 als auch aus dem AOP 2015 hat vor dem Ende der Laufzeit
das Recht, seine Wandelschuldverschreibungen gegen Zahlung des Ausübungspreises in eine auf den Namen lautende Stückaktie
der q.beyond AG umzutauschen. Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn mindestens eine der folgenden zwei Bedingungen
erfüllt ist: Entweder ist der Aktienkurs um mindestens 20 % höher als der Wandlungspreis oder die Aktie hat sich seit dem
Zeichnungstag relativ besser entwickelt als der TecDAX.
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D. |
Die Vergütung des Aufsichtsrats
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1. |
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung des Vorstands und die Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine angemessene Festvergütung, die in ihrer Struktur und Höhe die Anforderungen
und Verantwortung des Amts sowie die zeitliche Belastung berücksichtigt. So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Aufwand
des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen
mit Ausnahme des Nominierungsausschusses angemessen berücksichtigt. Auslagen, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats
entstehen, sowie die auf die Bezüge ggf. entfallende Umsatzsteuer werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
ersetzt.
Durch die ausschließliche Gewährung einer erfolgsunabhängigen Festvergütung kann der Aufsichtsrat seine Aufgaben neutral und
objektiv im Interesse der Gesellschaft wahrnehmen. Zudem wird damit der Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex
entsprochen. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist zudem geeignet, zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft beizutragen, und versetzt die Gesellschaft in die Lage, hochqualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten
für das Aufsichtsratsamt gewinnen zu können.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das in § 15a der Satzung geregelt ist, wurde von der Hauptversammlung am 12. Mai
2021 mit einer Mehrheit von 97,92 % des vertretenen Kapitals gebilligt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird entsprechend der aktienrechtlichen Vorschriften spätestens alle vier Jahre
überprüft und ein Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung herbeigeführt. Die Angemessenheit der Vergütung wurde
zuletzt Ende 2020 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten überprüft. Die Überprüfung ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass das bereits seit vielen Jahren angewandte und in der Satzung verankerte Vergütungssystem weiterhin als angemessen
beurteilt und dementsprechend weiterhin unverändert angewendet werden kann.
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2. |
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Satzung eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche
Vergütung in Höhe von 35 T €; der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten 70 T € bzw. 50 T €.
Neben der Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat erhält ein Aufsichtsratsmitglied eine gesonderte Vergütung für die Arbeit
in einem Aufsichtsratsausschuss (außer für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss) von jeweils 5 T €, der jeweilige Ausschussvorsitzende
erhält 10 T €. Mitglieder des Aufsichtsrats, die in mehreren Ausschüssen tätig sind, erhalten für ihre Ausschusstätigkeit
allerdings insgesamt höchstens 25 T €. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Das Aufsichtsrats- oder Ausschussmitglied erhält
nur 50 % der vorgesehenen Vergütung, wenn das Mitglied nicht an mindestens 75 % der Sitzungen teilgenommen hat.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 15a der Satzung geregelt
angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich
erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden darüber
hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.
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3. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die Tabelle zeigt die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütungen
nach § 162 AktG. Gemäß § 15 a der Satzung ist die Aufsichtsratsvergütung insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
Es handelt es sich um die für das Geschäftsjahr 2022 geschuldete Festvergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat und seinen
Ausschüssen. Eine variable Vergütung wird nicht gewährt oder geschuldet.
Früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats wurden im Geschäftsjahr 2022 Vergütungen weder gewährt noch geschuldet.
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E. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten
Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der q.beyond AG und
die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis (FTE) gegenüber dem
vorherigen Geschäftsjahr dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der q.beyond AG abgebildet.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der q.beyond AG ohne Auszubildende
abgestellt, zu der im Geschäftsjahr durchschnittlich 819 Mitarbeiter (FTE) zählten. Die durchschnittliche Vergütung umfasst
den Personalaufwand für Gehälter, Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie dem Geschäftsjahr zurechenbare
kurzfristige variable Vergütungsbestandteile.
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1. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands
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2. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
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F. |
Sonstiges
Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtgruppenversicherung für Organmitglieder und bestimmte Führungskräfte.
Sie wird jährlich abgeschlossen bzw. verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass
der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. In der Police für das Geschäftsjahr
2022 ist für den Vorstand ein Selbstbehalt enthalten, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht.
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G. |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
An die q.beyond AG, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufstellten Vergütungsbericht der q.beyond AG, Köln, für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
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H. |
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der q.beyond AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben
ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen
und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Eine Prüfung umfasst
auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Begrenzung der Haftung
Wir erteilen diesen Vermerk auf Grundlage des mit der q.beyond AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der
Gesellschaft durchgeführt und der Vermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt
und nicht für andere als bestimmungsgemäße Zwecke zu verwenden. Dieser Vermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf
gestützt (Vermögens-) Entscheidungen treffen.
Für diesen Auftrag gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die Besonderen Auftragsbedingungen für Prüfungen und prüfungsnahe
Leistungen der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 1. Juni 2019 und die Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 (https://www.mazars.de/Home/Services/Audit-Assurance/Auftragsbedingungen).
Wir verweisen ergänzend auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und auf den Haftungsausschluss gegenüber Dritten.
Dritten gegenüber übernehmen wir keine Verantwortung, Haftung oder anderweitige Pflichten, es sei denn, dass wir mit dem Dritten
eine anders lautende schriftliche Vereinbarung geschlossen hätten oder ein solcher Haftungsausschluss unwirksam wäre.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Aktualisierung des Vermerks hinsichtlich nach seiner Erteilung eintretender
Ereignisse oder Umstände vornehmen, sofern hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Wer auch immer das in vorstehendem
Vermerk zusammengefasste Ergebnis unserer Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und in
welcher Form er dieses Ergebnis für seine Zwecke nützlich und tauglich erachtet und durch eigene Untersuchungshandlungen erweitert,
verifiziert oder aktualisiert.
Köln, 23. März 2023
|
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
|
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Marcus Borchert
Wirtschaftsprüfer
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Martin Schulz-Danso
Wirtschaftsprüfer
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2. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungssystem 2023)
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A. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG
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1. |
Leitlinien des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hat der Aufsichtsrat das vorliegende Vergütungssystem (auch „Vergütungssystem 2023“) für den aktuellen Vorstand und alle zukünftigen Mitglieder des Vorstands beschlossen.
Das vorliegende Vergütungssystem aktualisiert das bisherige, seit dem 1. Januar 2021 geltende Vorstandsvergütungssystem (auch
„Vergütungssystem 2021“), welches vom Aufsichtsrat am 25. November 2020 beschlossen und von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 gebilligt wurde.
Die Aktualisierung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Vergütungsstruktur (relative Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung)
an die gegenwärtigen Anforderungen. Insbesondere wurden die relativen Anteile erfolgsunabhängiger Vergütungskomponenten an
der Ziel-Gesamtvergütung angehoben (näher dazu untenstehend Ziff. 4.2).
Die angepasste Vergütungsstruktur liegt den bestehenden dienstvertraglichen Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern
bereits zugrunde. Die im Hinblick auf die vormalige Vergütungsstruktur bestehende vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
2021 wird mit Inkrafttreten des Vergütungssystems 2023 zum 1. Januar 2023 behoben.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes
(AktG) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat die folgenden Leitsätze zugrunde gelegt:
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• |
Strategiebezug: Abbildung der Strategie von q.beyond durch entsprechende Kennzahlen und somit Anreize zur Erreichung der relevanten Ziele
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• |
Harmonisierung: Angleichung der Interessen von Aktionären und weiteren Stakeholdern mit denen des Vorstands
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• |
Pay for Performance: Sicherstellung einer angemessenen und zeitgleich ambitionierten Verknüpfung von Leistung und Vergütung
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• |
Durchgängigkeit: Gewährleistung der Konsistenz des Vergütungssystems zwischen Vorstand und weiteren Führungskräften
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• |
Nachhaltigkeit & Langfristigkeit: Förderung der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von q.beyond
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• |
Konformität: Berücksichtigung aktueller Marktpraxis sowie gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen
|
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Das Vergütungssystem ist eng mit der Umsetzung der Wachstumsstrategie verknüpft. Diese Strategie zielt darauf ab, den Unternehmenswert
nachhaltig zu steigern. Eine solche Steigerung beruht auf Erfolgen im operativen Geschäft. Der Vorstand hat sich klare Ziele
für Umsatz, EBITDA-Marge und Free Cashflow gesetzt. Die laufende digitale Transformation von Unternehmen bietet q.beyond hierbei
zahlreiche Wachstumschancen. Der daraus resultierende geschäftliche Erfolg und unternehmerische Verantwortung für Umwelt und
Gesellschaft gehören für Vorstand und Aufsichtsrat zusammen. Daher ist Nachhaltigkeit ein integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie
von q.beyond.
Das Vergütungssystem des Vorstands stellt vor diesem Hintergrund ein wichtiges Steuerungselement dar und ist darauf ausgerichtet,
die zentralen Ziele der Unternehmensstrategie zu erreichen. Die Leistungskriterien des Vergütungssystems setzen Anreize für
ein erfolgreiches und nachhaltiges Unternehmenswachstum und verbinden die Vergütung des Vorstands mit der kurzfristigen und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
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2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das Aufsichtsratsplenum beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG auf Vorschlag des Personalausschusses ein Vergütungssystem für
den Vorstand. Nach der Beschlussfassung im Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Bei Nicht-Billigung durch die Hauptversammlung legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor.
Für jedes Geschäftsjahr legt der Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem
die konkrete Ziel-Gesamtvergütung für den Vorstand fest. Zudem setzt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr
die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde liegenden Zielwerte für die im Vergütungssystem definierten Leistungskriterien
fest.
Ebenso erfolgt die regelmäßige Überprüfung der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
durch den Aufsichtsrat. Die Vorbereitung erfolgt dabei durch den Personalausschuss, der Anpassungsvorschläge zur ausführlichen
Beratung im Aufsichtsrat macht. Wird im Zuge der Überprüfung oder Erarbeitung des Vergütungssystems die Hilfe eines externen
Beraters in Anspruch genommen, wird hierbei stets auf die Unabhängigkeit des Beraters zu Vorstand und Unternehmen geachtet.
Die Vorlage des Vergütungssystems zur Billigung durch die Hauptversammlung erfolgt spätestens alle vier Jahre, sofern keine
wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Im Falle wesentlicher Veränderungen am Vergütungssystem erfolgt die Vorlage zur
Billigung spätestens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
Auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) zum Umgang mit Interessenkonflikten beachtet. So müssen Aufsichtsratsmitglieder Interessenkonflikte dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats offenlegen. Dieser entscheidet über die Teilnahme an der Abstimmung, sofern sich Interessenkonflikte nur
auf einzelne vom Aufsichtsrat zu behandelnde Sachverhalte beziehen. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte
sollen zur Beendigung des Mandats führen.
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3. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Bei der Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder achtet der Aufsichtsrat – den Vorgaben des Aktiengesetzes
und des DCGK folgend – darauf, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Sie wird so bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig
ist. Zudem soll sie auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung von q.beyond ausgerichtet sein und die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Um dies sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat mit Unterstützung des Personalausschusses regelmäßig die Ziel-Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder von q.beyond. Hierzu werden externe wie auch interne Vergleiche herangezogen. Zum einen wird ein horizontaler
Vergleich mit vergleichbaren Unternehmen hinsichtlich Größe, Land und Branche durchgeführt. Zum anderen wird ein vertikaler
Vergleich vorgenommen, welcher die unternehmensinterne Vergütungsstruktur von q.beyond begutachtet. Hierfür wird die Vergütung
des Vorstands mit der des oberen Führungskreises und der Belegschaft ins Verhältnis gesetzt und der Status quo sowie die zeitliche
Entwicklung dieser Verhältnisse betrachtet. Den Begriff „oberer Führungskreis“ im Sinne von G.4 DCGK definiert der Aufsichtsrat
als die Gruppe aller Führungskräfte, die neben dem Vorstand Mitglieder der Geschäftsleitung der q.beyond AG sind. Als „Belegschaft“
gelten alle im Inland beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des q.beyond-Konzerns.
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4. |
Das Vergütungssystem des Vorstands im Überblick
|
4.1. |
Die Komponenten des Vergütungssystems
Die folgende Tabelle stellt die grundlegenden Komponenten des Vergütungssystems dar.
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4.2. |
Relative Anteile der Komponenten an der Ziel-Gesamtvergütung (Vergütungsstruktur)
Die Vergütung enthält erfolgsunabhängige und erfolgsabhängige Komponenten. Ein hoher Anteil der Vergütung ist leistungsbezogen
und verankert damit eine entsprechende Leistungsorientierung (Pay for Performance) in der Vergütungsstruktur. Zudem ist die
erfolgsabhängige Vergütung mehrheitlich an das Erreichen langfristig orientierter Ziele geknüpft. Somit ist die Ziel-Vergütungsstruktur
insgesamt auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
Die Festvergütung beträgt 45 % - 50 % der Ziel-Gesamtvergütung, die Nebenleistungen 1 % - 5 % und die Altersversorgungszusagen
0 % - 5 %. Der STI-Zielbetrag trägt etwa 15 % - 25 % zu der Ziel-Gesamtvergütung bei, der LTI-Zielbetrag hat einen Anteil
von rund 25 % - 35 % an der Ziel-Gesamtvergütung, wobei der LTI-Zielbetrag den STI-Zielbetrag in jedem Fall überwiegt.
Gegenüber dem Vergütungssystem 2021 ist die vorstehende Vergütungsstruktur durch eine moderate Anhebung der relativen Anteile
der festen Vergütungselemente gekennzeichnet. Damit wird dem strukturellen Erfordernis ausreichend hoher Anteile erfolgsunabhängiger
Vergütungskomponenten Rechnung getragen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats kommt zudem insbesondere der Sicherstellung einer
angemessenen Grundvergütung im Hinblick auf die anhaltende volatile Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wesentliche
Bedeutung zu. Die Leistungsorientierung der Vergütungsstruktur (Pay for Performance) bleibt durch einen weiterhin hohen Anteil
variabler Vergütungselemente von mindestens 40% - bei überwiegendem Anteil des LTI-Zielbetrags - gewährleistet.
Da der Wert für die Nebenleistungen jährlichen Schwankungen unterliegt, kann die Vergütungsstruktur eines konkreten Geschäftsjahres
in Einzelfällen von der angestrebten Ziel-Vergütungsstruktur abweichen.
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4.3. |
Begrenzung der Vergütungskomponenten und maximale Gesamtvergütung
Eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch eine Begrenzung in zweierlei Hinsicht sichergestellt. Zum einen
ist für die erfolgsabhängigen Bestandteile jeweils eine Höchstgrenze von 150 % des jeweiligen Zielbetrags festgelegt. Zudem
hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche den Gesamtbetrag der Auszahlungen
der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung, beschränkt.
Die Maximalvergütung beläuft sich für jedes Vorstandsmitglied auf 900.000 €.
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5. |
Detailbetrachtung der einzelnen Vergütungskomponenten
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5.1. |
Erfolgsunabhängige Komponenten
5.1.1 Festvergütung
Die Festvergütung berücksichtigt die Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie die ihm übertragene Funktion und Verantwortung.
Sie wird in 12 gleichen Monatsraten am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt. Für die Übernahme weiterer konzerninterner
Mandate erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung.
5.1.2 Nebenleistungen
Die den Vorstandsmitgliedern gewährten Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens zur
dienstlichen und privaten Nutzung (die Gesellschaft trägt sämtliche Kosten des Unterhalts und des Gebrauchs) bzw. die Zahlung
einer Car Allowance, einen hälftigen Zuschuss zu den Beiträgen für eine bestehende Kranken und Pflegeversicherung sowie weitere
marktübliche Versicherungsleistungen.
5.1.3 Versorgungsleistungen
Das Unternehmen kann den Vorstandsmitgliedern Versorgungsleistungen gewähren. Dabei handelt es sich um fixe Beiträge zur betrieblichen
Altersversorgung, z.B. in Form einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse.
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5.2. |
Erfolgsabhängige Komponenten
Die erfolgsabhängigen Komponenten unterstützen die Umsetzung der Unternehmensstrategie und sind auf das Erreichen operativer
jährlicher Ziele sowie die langfristige und nachhaltige Entwicklung von q.beyond ausgerichtet. Die ausgewählten Leistungskriterien
bilden dabei die Wachstumsstrategie von q.beyond ab und setzen Anreize zur Erreichung der relevanten Ziele. Gleichzeitig wird
die Verfolgung der Nachhaltigkeitsstrategie von q.beyond incentiviert und es erfolgt eine Angleichung der Interessen von Vorstand
und Aktionären. Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus dem Short-Term Incentive (STI) mit einjähriger Performance-Periode
und dem Long-Term Incentive (LTI) mit einer vierjährigen Performance-Periode. Dabei wird ein klarer „Pay for Performance“-Ansatz
verfolgt, welcher sowohl ambitionierte interne Ziele als auch den externen Leistungsvergleich mit in Bezug auf das Leistungsportfolio
der q.beyond vergleichbaren börsennotierten Unternehmen vorsieht. Die Gewährung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ausschließlich
nach Ermessen (wie beispielsweise Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats)
ist ausgeschlossen.
5.2.1 Short-Term Incentive (STI)
5.2.1.1 Grundzüge des STI
Der STI ist als Zielbonussystem ausgestaltet und berücksichtigt neben den finanziellen Leistungskriterien Umsatz, EBITDA und
Free Cashflow auch nicht-finanzielle und ESG-Ziele. Die finanziellen Leistungskriterien sind direkt aus der Wachstumsstrategie
des Unternehmens abgeleitet. Diese zielt auf steigende Umsätze (Umsatz) ab, wobei Liquidität (Free Cashflow) und Profitabilität
(EBITDA) weiterhin sichergestellt werden sollen. Durch die zusätzliche Berücksichtigung von nicht-finanziellen und ESG-Zielen
soll gleichzeitig die Nachhaltigkeit der Wachstumsstrategie sichergestellt werden.
Die finanziellen Leistungskriterien sind additiv verknüpft und jeweils mit 20 % bis 50 % gewichtet, wobei die Gewichtungen
der drei Leistungskriterien in Summe 100 % ergeben muss. Die Gewichtung wird jährlich vom Aufsichtsrat innerhalb dieser Spannbreiten
festgelegt, um basierend auf der Unternehmensstrategie und der Entwicklung von q.beyond jährliche, relevante Schwerpunkte
setzen zu können. Die Gesamtzielerreichung für die finanziellen Ziele kann zwischen 0 % und 150 % betragen.
Die nicht-finanziellen und ESG-Ziele werden mithilfe eines kriterienbasierten Modifiers berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wählt
hierfür jährlich aus einem (aus der Nachhaltigkeitssteuerung abgeleiteten) Kriterienkatalog relevante Schwerpunkte aus und
bestimmt daraus konkrete ESG-Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat – der Empfehlung des
DCGK folgend – die Möglichkeit, über den Modifier außergewöhnliche Entwicklungen angemessen zu berücksichtigten. Der kriterienbasierte
Modifier kann in einer Spanne von 0,8 bis 1,2 festgelegt werden und wird multiplikativ auf die Zielerreichung, die sich aus
den finanziellen Leistungskriterien ergibt, angewendet.
Grundlage für Auszahlungen aus dem STI ist der in den Dienstverträgen festgelegte STI-Zielbetrag, welcher mit der Gesamtzielerreichung
aus den finanziellen Leistungskriterien und dem kriterienbasierten Modifier multipliziert wird. Bei der Feststellung der Zielerreichung
hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, wesentliche ungeplante außerordentliche Effekte oder Entwicklungen zu berücksichtigen.
Solche Effekte oder Entwicklungen können z. B. Änderungen in der Rechnungslegung, Änderungen des Konsolidierungskreises, der
Eintritt wesentlicher Sondereffekte und/oder außerordentlicher Entwicklungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AktG
sein. Die Auszahlung aus dem STI erfolgt in bar und ist auf 150 % des STI-Zielbetrags begrenzt.
5.2.1.2 Finanzielle Leistungskriterien des STI
Das erste Leistungskriterium betrifft den Konzernumsatz des jeweiligen Geschäftsjahres. Maßgeblich sind die in der, vom Aufsichtsrat
gebilligten, jährlichen Finanzberichterstattung veröffentlichten Umsatzerlöse auf Basis der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Der Aufsichtsrat legt jährlich einen Zielwert für den Konzernumsatz fest und kann dabei insbesondere die jeweilige Jahresplanung
berücksichtigen. Zudem legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr einen unteren und oberen Schwellenwert sowie eine Zielerreichungskurve
fest, auf Basis derer die Zielerreichung des Leistungskriteriums Umsatz ermittelt wird.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der Umsatz des Geschäftsjahres dem Zielwert entspricht. Erreicht der Umsatz den oberen
Schwellenwert, so wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung erreicht. Ein Konzernumsatz oberhalb des oberen Schwellenwerts
führt zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Bleibt der Umsatz hinter dem unteren Schwellenwert zurück, wird der Minimalwert
von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen den jeweiligen festgelegten Zielerreichungspunkten (0 %; 100 %;
150 %) werden linear interpoliert.
Als weiteres Leistungskriterium ist das EBITDA des Konzerns maßgeblich. Das EBITDA ist definiert als Ergebnis vor Zinsen,
Steuern, Amortisierung von abgegrenzter nicht zahlungswirksamer aktienbasierter Vergütung sowie außerplanmäßiger Wertminderungen
auf kundenbezogenes Vorratsvermögen und Amortisierung und außerplanmäßige Wertminderungen von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten. Relevant ist der in der, vom Aufsichtsrat gebilligten, jährlichen Finanzberichterstattung ausgewiesene EBITDA-Wert
auf Basis der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Der Aufsichtsrat legt jährlich den Zielwert für das EBITDA fest und kann
dabei insbesondere die jeweilige Jahresplanung berücksichtigen. Zudem legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr einen
unteren und oberen Schwellenwert sowie eine Zielerreichungskurve fest, auf Basis derer die Zielerreichung des Leistungskriteriums
EBITDA ermittelt wird.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn das EBITDA dem Zielwert entspricht. Erreicht das EBITDA den oberen Schwellenwert, so
wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung erreicht. Weitere Steigerungen des EBITDA oberhalb des oberen Schwellenwerts
führen zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Ergibt sich für das EBITDA ein Wert unterhalb des unteren Schwellenwertes,
wird der Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen den jeweiligen festgelegten Zielerreichungspunkten
(0 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert.
Als drittes Leistungskriterium wird der Free Cashflow des Konzerns verwendet. Dieser bildet die Veränderung der Nettoliquidität/-verschuldung
vor Akquisitionen und Ausschüttung einschließlich Desinvestitionen ab. Maßgeblich ist der in der, vom Aufsichtsrat gebilligten,
jährlichen Konzernberichterstattung ausgewiesene Wert des Free Cashflow auf Basis der Konzern-Kapitalflussrechnung. Der Aufsichtsrat
legt jährlich den Zielwert für den Free Cashflow fest und kann dabei insbesondere die jeweilige Jahresplanung berücksichtigen.
Zudem legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr einen unteren und oberen Schwellenwert sowie eine Zielerreichungskurve
fest, auf Basis derer die Zielerreichung des Leistungskriteriums Free Cashflow ermittelt wird.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der Free Cashflow dem Zielwert entspricht. Erreicht der Free Cashflow den oberen Schwellenwert,
so wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung erreicht. Weitere Steigerungen des Free Cashflow oberhalb des oberen Schwellenwerts
führen zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Ergibt sich für den Free Cashflow ein Wert unterhalb des unteren Schwellenwertes,
wird der Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen den jeweiligen festgelegten Zielerreichungspunkten
(0 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert.
Die nachfolgende Grafik ist eine exemplarische Darstellung für eine Zielerreichungskurve in Bezug auf die finanziellen Leistungskriterien.
Die für das jeweilige Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat festgelegten Ziel- und Schwellenwerte sowie die tatsächlich erreichten
Ergebnisse und die resultierenden Zielerreichungen sowie mögliche Anpassungen aufgrund außergewöhnlicher Effekte oder Entwicklungen
werden für jedes finanzielle Leistungskriterium ex-post transparent im Vergütungsbericht veröffentlicht.
5.2.1.3 Kriterienbasierter Modifier
Der kriterienbasierte Modifier erlaubt es dem Aufsichtsrat, zusätzlich zur finanziellen Zielerreichung nicht-finanzielle und
ESG-Ziele sowie etwaig aufgetretene außergewöhnliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat wählt jährlich zu Beginn des Geschäftsjahrs aus dem aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleiteten Kriterienkatalog
relevante Schwerpunkte aus und leitet daraus konkrete ESG-Ziele für die Bemessung für das jeweilige Geschäftsjahr ab. Die
ESG-Kriterien sind aus der Nachhaltigkeitssteuerung abgeleitet und haben eine hohe Relevanz für die geschäftliche Resilienz
von q.beyond, wobei diese die Dimensionen Resistenz und Anpassungsfähigkeit umfasst.
Ferner kann der Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung des DCGK etwaige im Geschäftsjahr aufgetretene außergewöhnliche Entwicklungen
im Rahmen des kriterienbasierten Modifiers berücksichtigen. Außergewöhnliche Entwicklungen sind seltene Sondersituationen,
die in den zuvor festgelegten Erfolgszielen nicht hinreichend erfasst sind. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum
Beispiel außergewöhnliche, weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation in Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
gelten ausdrücklich nicht als außerordentliche Entwicklungen.
Die Festlegung des kriterienbasierten Modifiers kann innerhalb einer Spanne von 0,8 bis 1,2 erfolgen und liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Aufsichtsrats. Über die Festlegung des Modifiers, die nicht-finanziellen und ESG-Ziele sowie gegebenenfalls berücksichtigte
außergewöhnliche Entwicklungen wird im Vergütungsbericht ex-post transparent berichtet.
5.2.2. Long-Term Incentive (LTI)
5.2.2.1 Grundzüge des LTI
Der LTI ist als Performance Share Plan ausgestaltet und berücksichtigt neben dem relativen Total Shareholder Return (relativer
TSR) auch ESG-Ziele. Der LTI ist mit einer Performance-Periode von vier Jahren auf die langfristige und erfolgreiche Entwicklung
von q.beyond ausgerichtet und incentiviert durch die Aktienkursorientierung die in der Wachstumsstrategie angestrebte kontinuierliche
Steigerung des Unternehmenswerts. Durch die zusätzliche Berücksichtigung der relativen Aktienperformance im Vergleich zu Unternehmen
einer ausgewählten Vergleichsgruppe werden die Interessen von Vorstand und Aktionären noch weiter angeglichen. Darüber hinaus
wird der Fokus durch ESG-Ziele auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gelegt.
Der Performance Share Plan wird in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar des entsprechenden Geschäftsjahres gewährt. Zu
Beginn jeder Tranche wird der in den Dienstverträgen festgelegte LTI-Zielbetrag durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse
der q.beyond-Aktie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performance-Periode geteilt. Die resultierende Anzahl
an virtuellen Performance Shares wird vorläufig zugeteilt.
Die Anzahl virtueller Aktien, die am Ende der vierjährigen Performance-Periode final zugeteilt wird, variiert mit der festgestellten
Performance, dabei können auch alle vorläufig gewährten virtuellen Performance Shares verfallen. Die finale Anzahl bestimmt
sich am Ende der Performance-Periode anhand der beiden Leistungskriterien relativer TSR und ESG-Ziele. Die beiden Leistungskriterien
sind additiv verknüpft und jeweils mit 30 % bis 70 % gewichtet, wobei die Gewichtungen beider Erfolgsziele in Summe 100 %
ergeben muss. Die Gewichtung wird vor Beginn jeder Tranche vom Aufsichtsrat festgelegt, um für die jeweilige Performance-Periode
relevante Schwerpunkte setzen zu können. Die Zielerreichung der beiden Leistungskriterien kann jeweils zwischen 0 % und 150
% betragen. Die Gesamtzielerreichung ergibt sich auf Basis der Zielerreichung der beiden Leistungskriterien und der vorab
festgelegten Gewichtung. Nach Ablauf der Performance-Periode wird die Gesamtzielerreichung mit der Anzahl der vorläufig zugeteilten
virtuellen Performance Shares multipliziert, um die finale Anzahl virtueller Performance Shares zu ermitteln.
Die am Ende der Performance-Periode erreichte finale Anzahl an Performance Shares wird sodann mit dem arithmetischen Mittel
der Schlusskurse der q.beyond-Aktie während der letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende der Performance-Periode multipliziert.
Dieser Betrag wird um die Dividenden, die sich für q.beyond-Aktien während der Laufzeit ergeben haben, erhöht und ausbezahlt.
Der resultierende Auszahlungsbetrag ist auf 150 % des LTI-Zielbetrags begrenzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in bar.
Darüber hinaus behält sich der Aufsichtsrat vor, alternativ eine Auszahlung durch Übertragung von q.beyond-Aktien vorzunehmen.
Bei der Feststellung der Auszahlung hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, wesentliche ungeplante außerordentliche Effekte
oder Entwicklungen zu berücksichtigen. Außerordentliche Effekte oder Entwicklungen sind seltene Sondersituationen, die in
den Erfolgszielen nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außerordentliche
Entwicklungen. Dabei wird sich der Aufsichtsrat an dem Auszahlungsbetrag orientieren, der dem Vorstandsmitglied ohne die außerordentliche
Entwicklung zugestanden hätte.
Über die Gewichtung der beiden Leistungskriterien, die gewählten ESG-Ziele, die jeweiligen Zielerreichungen der beiden Leistungskriterien
sowie die Ermittlung des Auszahlungsbetrags und mögliche Anpassungen wird ex-post transparent im Vergütungsbericht berichtet.
5.2.2.2 Leistungskriterium relativer TSR
Der Total Shareholder Return (TSR) bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden.
Bei der Ermittlung des relativen TSR wird der TSR der q.beyond-Aktie während der vierjährigen Performance-Periode mit dem
TSR von Unternehmen einer ausgewählten Vergleichsgruppe verglichen.
Die Vergleichsgruppe besteht derzeit aus den folgenden Unternehmen: adesso SE, All for One Group SE, Allgeier SE, Bechtle
AG, Cancom SE, CENIT AG, Datagroup SE, GFT Technologies SE, KPS AG, PSI Software AG, S+T System Integration & Technology Distribution
AG, secunet Security Networks AG, SNP Schneider-Neureither & Partner SE und Softing AG. Sollten einzelne Unternehmen der Vergleichsgruppe
zukünftig in ihrer aktuellen Form nicht mehr existieren oder als vergleichbare Unternehmen nicht mehr angemessen sein, behält
sich der Aufsichtsrat vor, vor Beginn einer neuen Tranche Unternehmen aus der Vergleichsgruppe zu entfernen oder neue, geeignete
Unternehmen hinzuzufügen. Die Anzahl der Unternehmen in der Vergleichsgruppe beträgt mindestens zehn Unternehmen.
Der Zielerreichungsgrad ergibt sich in Abhängigkeit des erreichten Perzentilrangs des TSR von q.beyond über die Performance-Periode
im Vergleich zu den TSR-Werten der Unternehmen der Vergleichsgruppe. Unterschreitet der erreichte Perzentilrang von q.beyond
das 25. Perzentil, entspricht der Zielerreichungsgrad für das relative TSR-Ziel 0 %. Erreicht der Perzentilrang von q.beyond
das 25. Perzentil, entspricht der Zielerreichungsgrad für das relative TSR-Ziel 50 %. Erreicht oder überschreitet der Perzentilrang
von q.beyond das 75. Perzentil, beträgt der Zielerreichungsgrad für das relative TSR-Ziel 150 %. Überschreitet der Perzentilrang
von q.beyond das 25. Perzentil, erreicht aber nicht das 75. Perzentil innerhalb der Vergleichsgruppe, wird der Zielerreichungsgrad
für das relative TSR-Ziel durch lineare Interpolation zwischen der Zielerreichung von 50 % am 25. Perzentil und der maximalen
Zielerreichung von 150 % am 75. Perzentil ermittelt.
Die nachfolgende Grafik ist eine exemplarische Darstellung für eine Zielerreichungskurve in Bezug auf den relativen TSR:
5.2.2.3. Leistungskriterium ESG-Ziele
Die ESG-Ziele werden aus der Nachhaltigkeitssteuerung von q.beyond abgeleitet, welche aktuell die beiden Dimensionen Resistenz
und Anpassungsfähigkeit abdeckt. Der Aufsichtsrat wählt für die jeweilige Tranche vor Beginn der Performance-Periode konkrete
ESG-Ziele aus und legt die Gewichtung zwischen den einzelnen ESG-Zielen fest.
Für die jeweiligen ESG-Ziele bestimmt der Aufsichtsrat ebenfalls vor Beginn der Performance-Periode den Zielwert sowie einen
unteren und oberen Schwellenwert und eine Zielerreichungskurve, auf Basis derer die Zielerreichung der ESG-Ziele ermittelt
wird. Die Zielerreichung aus den ESG-Zielen kann insgesamt maximal 150 % betragen.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn das jeweilige ESG-Ziel dem Zielwert entspricht. Erreicht das jeweilige ESG-Ziel den
oberen Schwellenwert, so wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung erreicht. Weitere Steigerungen des jeweiligen ESG-Ziels
oberhalb des oberen Schwellenwerts führen zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Ergibt sich für das jeweilige ESG-Ziel
ein Wert unterhalb des unteren Schwellenwertes, wird der Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen
den jeweiligen festgelegten Zielerreichungspunkten (0 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert.
Über die für die jeweilige Tranche gewählten ESG-Ziele sowie die Erreichung wird ex-post transparent im Vergütungsbericht
berichtet.
|
5.3. |
Malus und Clawback
In begründeten Fällen hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die erfolgsabhängige Vergütung ganz oder teilweise zu reduzieren
oder zurückzufordern (Malus- und Clawback-Regelung). Diese Möglichkeit besteht bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche
oder dienstvertragliche Pflichten oder wesentliche Handlungsgrundsätze der Gesellschaft (z. B. aus dem Verhaltenskodex oder
den Compliance-Richtlinien).
Zudem hat die Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung,
falls sich nach Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und gebilligte
Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden muss
und unter Zugrundelegung eines korrigierten Konzernabschlusses ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag der erfolgsabhängigen
Vergütung geschuldet worden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer Korrektur des
Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird fällig, sobald der bzw. die Fehler im Rahmen eines
testierten und gebilligten Konzernabschlusses korrigiert worden sind. Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz
zwischen den ausgezahlten Beträgen der erfolgsabhängigen Vergütung und denjenigen Beträgen der erfolgsabhängigen Vergütung,
die unter Zugrundlegung des korrigierten Konzernabschlusses hätten ausbezahlt werden müssen.
Die Einbehaltungs- bzw. Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Dienstverhältnis mit dem Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Entstehung des Einbehaltungsrechts oder der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist.
Eine Rückforderung erfolgsabhängiger Vergütung ist ausgeschlossen, soweit die Auszahlung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Gesetzliche Sanktions- und Rückforderungsrechte gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatz
nach § 93 AktG sowie das Recht zur Abberufung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund bzw. zur Kündigung des Dienstvertrags,
bleiben unberührt.
|
5.4. |
Aktienhalteverpflichtungen (Share Ownership Guidelines, SOG)
Um die Interessen des Vorstands und der Aktionäre weiter anzugleichen und den Fokus noch stärker auf die langfristige und
nachhaltige Entwicklung von q.beyond zu legen, wird der Vorstand zum Erwerb und Halten von q.beyond-Aktien verpflichtet. Die
Höhe der Aktienhalteverpflichtungen (SOG-Ziel) beträgt für den Vorstandsvorsitzenden, CEO oder einen Alleinvorstand 200 %
und für ein Ordentliches Vorstandsmitglied 100 % der jeweiligen jährlichen Brutto-Festvergütung. Bis zum Erreichen des SOG-Ziels
ist jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, jährlich einen Anteil von 25 % seiner ausbezahlten erfolgsabhängigen Vergütung in
Aktien von q.beyond investieren. Bereits gehaltene und/oder freiwillig erworbene Aktien werden bei der Erfüllung dieses SOG-Ziels
angerechnet. Die Aktienhaltedauer erstreckt sich über die gesamte Dienstzeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds und zwei Jahre
darüber hinaus.
|
6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
6.1 |
Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
Die Vorstandsdienstverträge werden für die jeweilige Dauer der Bestellung abgeschlossen. Diese beträgt in der Regel drei Jahre.
Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ist nicht vorgesehen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
durch beide Seiten wird hiervon nicht berührt.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung des Vorstandsmitglieds zum Mitglied des Vorstands aufgrund wirksamen
Widerrufs der Bestellung oder berechtigter Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag mit Ablauf
der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar ohne, dass es hierzu einer gesonderten Kündigung bedarf.
Des Weiteren endet der Vorstandsdienstvertrag ohne, dass es einer Kündigung bedarf, wenn das Vorstandsmitglied während der
Laufzeit dieses Dienstvertrags dauernd arbeitsunfähig wird, spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem
die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
|
6.2 |
Regelungen im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austritts
Tritt ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr in die Dienste von q.beyond ein oder aus, so wird die Gesamtvergütung
des jeweiligen Geschäftsjahres (inklusive STI und LTI) entsprechend pro rata temporis gekürzt.
|
6.3 |
Vorzeitige Beendigung
6.3.1 Abfindung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen Zahlungen an das Vorstandsmitglied (einschließlich Nebenleistungen)
den Wert von zwei Jahresfestvergütungen (Abfindungs-Cap) und den Wert der Jahresfestvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages
nicht überschreiten.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung dieses Dienstvertrages auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder aus einem von dem Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grund besteht kein Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Zahlungen.
6.3.2 Arbeitsunfähigkeit und Tod
Im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Unfall oder eines anderen vom Vorstandsmitglied nicht
zu vertretenden Grundes zahlt die Gesellschaft an das Vorstandsmitglied die Vergütung einschließlich STI und LTI in unveränderter
Höhe bis zu einer ununterbrochenen Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Verstirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrags, haben seine Witwe und seine Kinder, soweit diese noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Jahresgrundvergütung
für den Rest des Sterbemonats und die drei darauf folgenden Monate, längstens jedoch bis zum – ohne den Tod des Vorstandsmitgliedes
– eingetretenen Ende der Laufzeit des Dienstvertrages.
6.3.3 Erfolgsabhängige Vergütung bei vorzeitiger Beendigung
Grundsätzlich werden bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrags noch offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die
Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den
im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern ausbezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht.
Bei vorzeitiger Beendigung durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB durch die Gesellschaft
oder infolge eines wirksamen Widerrufs der Bestellung aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder wegen grober
Pflichtverletzung im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG oder durch eigeninitiierte Kündigung oder Aufhebung des Dienstvertrages oder
Niederlegung des Vorstandsmandats ohne wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB durch das Vorstandsmitglied (ohne Einvernehmen
mit der Gesellschaft) verfällt die erfolgsabhängige Vergütung ersatz- und entschädigungslos.
Bei Beendigung aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Vorstandsmitglieds werden alle erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
sofort nach Beendigung des Dienstvertrages ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dem kumulierten Zielbetrag aller ausstehenden
Tranchen.
Der Aufsichtsrat ist dazu berechtigt, in Einzelfällen nach billigem Ermessen von den Regelungen abzuweichen.
|
6.4 |
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Sofern ein Vorstandsmitglied auf Wunsch der Gesellschaft Aufgaben in Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist, übernimmt und für die Übernahme solcher Positionen und Ämter eine gesonderte Vergütung erhält, wird
diese auf seine vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche (vorrangig auf die Festvergütung) angerechnet.
Grundsätzlich widmet das Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft ausschließlich q.beyond. Die Übernahme einer anderweitigen beruflichen
entgeltlichen oder unentgeltlichen sowie einer ehrenamtlichen Tätigkeit bedarf der vorherigen und jederzeit widerruflichen
schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Entsprechendes gilt für die Beibehaltung solcher bei Beginn des Dienstvertrags
bereits ausgeübter Funktionen. Der Aufsichtsrat entscheidet in diesem Rahmen auch über eine mögliche Anrechnung der Vergütung
für die Nebentätigkeit.
|
7. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem
Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von q.beyond notwendig ist. Unter besondere
und außergewöhnliche Umstände werden explizit nicht ungünstige Marktentwicklungen gefasst. Vielmehr handelt es sich hierbei
um Fälle, wie zum Beispiel eine schwere Unternehmens- oder Wirtschaftskrise, in der beispielsweise eine adäquate Anreizwirkung
durch das vorliegende Vergütungssystem nicht mehr länger sichergestellt werden kann und somit eine vorübergehende Abweichung
erforderlich wird. Diese besonderen und außergewöhnlichen Umstände sind durch Beschluss des Aufsichtsrats festzustellen. Auch
im Falle einer etwaigen vorübergehenden Abweichung von dem Vergütungssystem muss die Vergütung des Vorstands auf die langfristige
und nachhaltige Entwicklung von q.beyond ausgerichtet sein sowie in einem angemessenen Verhältnis zur gesellschaftlichen Lage
und der Leistung des Vorstandes stehen.
Wurde ein außergewöhnlicher Umstand durch einen Aufsichtsratsbeschluss festgestellt, ist es dem Aufsichtsrat im Rahmen pflichtgemäßer
Beurteilung erlaubt, von den folgenden Komponenten des Vergütungssystems vorübergehend abzuweichen: Die relativen Anteile
der Vergütungsbestandteile, die Leistungskriterien des STI und LTI, ihre Performance-Perioden und ihre jeweiligen Bandbreiten
der möglichen Zielerreichungen, die Nebenleistungen bei einem zeitweiligen Erfordernis für sonstige Nebenleistungen sowie
die Höhe der Maximalvergütung. Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern Gehaltsverluste
aus vorherigen Dienstverhältnissen, die durch den Wechsel zu q.beyond resultieren, oder durch einen Standortwechsel entstehende
Kosten durch Sonderzahlungen bei Eintritt zu kompensieren.
In jedem Fall wird bei einer vorübergehenden Abweichung von dem Vergütungssystem die Notwendigkeit hierzu sowie das Vorgehen
im Vergütungsbericht erläutert und die hiervon betroffenen Vergütungskomponenten gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG benannt.
|
3. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahlen zum Aufsichtsrat)
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, zu Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten
a) |
Dr. Bernd Schlobohm
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1960
Wohnort: Worpswede
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: 2013, bestellt für 5 Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2023
Ausschüsse: Personalausschuss (Vorsitz), Prüfungsausschuss, Strategieausschuss (Vorsitz)
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmer
Qualifikation/akademische Laufbahn
1975 – 1977 |
Elektrikerlehre |
1977 – 1980 |
Studium der Elektrotechnik, Hochschule für Technik in Bremen (Abschluss: Dipl.-Ing. [FH]) |
1982 – 1985 |
Studium der Informationstechnik, Mitarbeiter und Stipendiat der Siemens AG in München (Abschluss: Dipl.-Ing.) |
1989 |
Promotion an der Universität Bremen |
Berufliche Stationen
1990 – 1992 |
Unternehmensberater, Scientific Consulting, Köln |
1992 – 1996 |
Geschäftsführer der Spaceline Communcation Service GmbH, Düsseldorf, eines Joint Ventures der Thyssen AG, Düsseldorf, und
Itochu Corp., Osaka/Tokyo, Japan, für Satellitenkommunikationstechnik
|
1994 – 1996 |
Leiter Technik der Thyssen Telecom AG, Düsseldorf |
1997 – 1999 |
Mitgründer und Geschäftsführer der QS Communication Service GmbH, Köln, Beratungsunternehmen für die Telekommunikationsbranche |
1999 – 2013 |
Vorstandsvorsitzender der QSC AG, Köln |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
b) |
Gerd Eickers
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1952
Wohnort: Köln
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: 1999 – 2001 und erneut 2004, bestellt für 5 Jahre bis zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung 2023
Ausschüsse: Nominierungsausschuss (Vorsitzender), Personalausschuss
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Selbständiger Telekommunikationsberater
Qualifikation/akademische Laufbahn
1974 – 1978 |
Studium der Volkswirtschaftslehre an den Universitäten Aachen und Köln (Abschluss: Dipl.-Volksw.) |
Berufliche Stationen
1979 – 1994 |
Diverse Funktionen bei General Electric, Frankfurt a.M., in der Geschäftssparte Information-Services, ab 1989 als Geschäftsführer
Deutschland mit Area-Manager-Verantwortung für „Central Europe“
|
1995 – 1996 |
Leitende Funktionen beim Aufbau der Telekommunikationsaktivitäten der Thyssen-Gruppe, Düsseldorf; verantwortlich insb. für
die Bereiche „Business Development“ und „Regulatory Affairs“
|
1997 – 1999 |
Mitgründer und Geschäftsführer der QS Communication Service GmbH, Köln, Beratungsunternehmen für die Telekommunikationsbranche |
1998 – 1999 |
Geschäftsführer des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM), Berlin |
2001 – 2003 |
Vorstandsmitglied der QSC AG, Köln, als Chief Operating Officer |
2002 – 2003 |
Mitglied im Präsidium des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM), Berlin |
2005 – 2013 |
Präsident des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM), Berlin |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
Contentteam AG, Köln (nicht börsennotiert), Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 2006
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
c) |
Ina Schlie
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1967
Wohnort: Heidelberg
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: 2012, bestellt für 5 Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2023
Ausschüsse: Prüfungsausschuss (Vorsitzende)
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Selbstständige Unternehmerin und Aufsichtsrätin
Qualifikation/akademische Laufbahn
1986 – 1989 |
Ausbildung zur Industriekauffrau (Abschluss: Industriekauffrau) |
1989 – 1994 |
Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Heidelberg (Abschluss: Dipl.-Volksw.) |
Berufliche Stationen
1995 – 1997 |
Referentin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M. |
1997 – 2001 |
Steuerreferentin, SAP AG, Walldorf |
2001 – 2016 |
Leiterin Konzernsteuerabteilung, SVP Head of Global Tax, SAP SE, Walldorf |
2017 - 2019 |
Senior Vice President Digital Government – Government Relations MEE, SAP SE, Walldorf |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzende des Prüfungsausschusses
und Mitglied im Strategieausschuss, seit 2020
|
- |
CMBlu Energy AG, Alzenau (nicht börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats, seit 2022
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Land der Ideen e.V., Berlin, Mitglied des Aufsichtsrats seit 2020
|
Sonstiges
Lehrbeauftragte an der Fakultät für Betriebswirtschaft der LMU München
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d) |
Dr.-Ing. Frank Zurlino
Persönliche Informationen
Jahrgang: 1963
Wohnort: Köln
Nationalität: deutsch
Erstbestellung, Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: 2013, bestellt für 5 Jahre bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2023
Ausschüsse: Strategieausschuss, Prüfungsausschuss
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Geschäftsführer und Gesellschafter, Horn & Company Performance & Restructuring GmbH, Düsseldorf
Qualifikation/akademische Laufbahn
1984 - 1989 |
Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU Berlin (Abschluss: Dipl.-Ing.) |
1990 – 1994 |
Promotion Dr.-Ing. |
Berufliche Stationen
1990 – 1992 |
Akademie der Wissenschaften zu Berlin, Arbeitsgruppe „Automatisierung, Arbeitswelt und künftige Gesellschaft“ |
1993 – 1995 |
Fraunhofer-Institut für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik, Berlin, Leitung „Technologiemanagement“ |
1995 – 2008 |
Geschäftsführender Partner, Droege & Comp, Düsseldorf, Fokus: Technologie, Telekommunikation, IT |
2008 – 2011 |
IBM Deutschland GmbH, Ehningen, Leiter der Strategieberatung und Strategieentwicklung |
Seit 2011 |
Horn & Company Performance & Restructuring GmbH, Düsseldorf, Geschäftsführer und Gesellschafter, Fokus: Industrie & Dienstleistung |
zusätzlich 2017 - 2022
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neuland.digital GmbH, Düsseldorf, Geschäftsführer, Fokus: Digitale Transformation |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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M2Beauté Cosmetics GmbH, Köln (nicht börsennotiert), ordentliches Mitglied (Beirat) seit 2009
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hasenkamp Holding GmbH, Frechen (nicht börsennotiert), ordentliches Mitglied (Beirat) seit 2020
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- |
Heinrich Gräper Holding GmbH & Co. KG, Bösel (nicht börsennotiert), ordentliches Mitglied (Beirat) seit 2023
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III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus
zwei Stunden.
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Eingang der Anmeldung),
auf einem der nachfolgend bezeichneten Wege bei der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Anmeldung muss in
Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an folgende Adresse:
postalisch: |
q.beyond AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
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per Telefax: |
+49 89-210 27 288 |
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oder |
per E-Mail: |
namensaktien@linkmarketservices.de |
Alle spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also am 3. Mai 2023, 0:00 Uhr) im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre erhalten von der Gesellschaft die persönlichen Einladungsunterlagen nebst einem Anmeldeformular.
Für Aktionäre, die später als am 3. Mai 2023, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, ist der rechtzeitige Versand
einer persönlichen Einladung durch die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung selbst
zu formulieren und schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die oben genannten Adressen zu richten.
Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen des
Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer enthalten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär
bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters
am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des
17. Mai 2023, 24:00 Uhr, (sogenannter Technical Record Date) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
entspricht deshalb dem Stand nach der letzten Umschreibung am 17. Mai 2023, 24:00 Uhr. Aktionäre können trotz des Umschreibestopps
über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 17. Mai 2023, 24:00 Uhr,
bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur dann ausüben,
wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Eintragungen im Aktienregister können über den jeweiligen Letztintermediär
bewirkt werden.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl in Textform abzugeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige
Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung
zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung jeweils bis zum 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (Eingang), per Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adressen möglich:
postalisch: |
q.beyond AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
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per Telefax: |
+49 89-210 27 288 |
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oder |
per E-Mail: |
namensaktien@linkmarketservices.de |
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist ebenfalls über die vorstehend genannten Wege bis zu
dem oben genannten Zeitpunkt möglich. Ein Formular für die Briefwahl sowie weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind in den
persönlichen Einladungsunterlagen enthalten und auf der Website der Gesellschaft unter
abrufbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister
und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform.
Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den persönlichen Einladungsunterlagen enthalten,
die den Aktionären übersandt werden, oder können von der Website der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung
ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung jeweils bis zum 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (Eingang),
per Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adressen möglich:
postalisch: |
q.beyond AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
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per Telefax: |
+49 89-210 27 288 |
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oder |
per E-Mail: |
namensaktien@linkmarketservices.de |
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare enthalten entsprechende Erklärungen.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder ihr Stimmrecht
nicht durch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung
ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer
Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach
§ 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu
erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür im Internet unter www.qbeyond.de/hv bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den persönlichen
Einladungsunterlagen enthalten, die den Aktionären für die Anmeldung übersandt werden und befinden sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder der
Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:
postalisch: |
q.beyond AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
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per Telefax: |
+49 89-210 27 288 |
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oder |
per E-Mail: |
namensaktien@linkmarketservices.de |
Im Falle postalischer Übermittlung bitten wir um eine Zusendung möglichst bis zum 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (Eingang). Die vorstehenden
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen
soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
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q.beyond AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
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Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ist
ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) oder eine diesem nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person im Aktienregister
eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
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4. |
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. per Brief.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder
Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie unter
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5. |
Rechte der Aktionäre
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5.1 |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 23. April 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugehende
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Wir bitten, Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG an folgende Adresse
zu richten:
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q.beyond AG Vorstand Richard-Byrd-Straße 4 50829 Köln
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.qbeyond.de/hv zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
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5.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne
dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Darüber
hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie können auch gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
postalisch: |
q.beyond AG Investor Relations Richard-Byrd-Straße 4 50829 Köln
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oder |
per E-Mail: |
hauptversammlung@qbeyond.de |
Gegenanträge von Aktionären, die mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 9. Mai 2023, 24:00 Uhr,
unter oben angegebener Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind.
Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann
die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa, weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in
den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz
4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten) enthalten. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
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5.3 |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht
zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs
einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für alle oder
einzelne Redner zu setzen.
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter
abrufbar.
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6. |
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
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7. |
Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 124.579.487,00 Euro und ist in 124.579.487 auf
den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 124.579.487 beträgt. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Die Einberufung ist am 12. April 2023 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
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Köln, im April 2023
q.beyond AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Hauptversammlung
Die q.beyond AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher für die
Datenverarbeitung ist die q.beyond AG, Richard-Byrd-Str. 4, 50829 Köln, Telefon: +49 221 6698-000, E-Mail: info@qbeyond.de.
Den Datenschutzbeauftragten der q.beyond AG erreichen Sie unter Datenschutzbeauftragter der q.beyond AG c/o migosens GmbH,
Wiesenstraße 35, 45473 Mülheim an der Ruhr, E-Mail: datenschutzbeauftragter@qbeyond.de.
Die q.beyond AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie
zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes,
insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung
der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden
Sie unter www.qbeyond.de/hv. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit
an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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12.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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