PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Langen (Hessen)
ISIN DE0006925001 Wertpapierkennnummer 692500
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir zur
ordentlichen Hauptversammlung
der
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Langen,
ein, die am
Montag, den 09. Dezember 2024, um 09:00 Uhr (MEZ)
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 13 Abs. 4 der gültigen Satzung der Gesellschaft gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“)
in der Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Friedrich-Ebert-Anlage
3, 60327 Frankfurt am Main. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Zu weiteren Einzelheiten der Einberufung, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Anmeldung, Teilnahme und die Ausübung
der Aktionärsrechte, siehe nachfolgend unter „IV. Weitere Angaben zur Einberufung“.
1. |
Vorlage des festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2023, des gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen
Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 2023 einschließlich
des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse
zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. April 2024 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 2.139.402,07 auf neue
Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung erteilt:
4.1 |
Stefan Menz
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4.2 |
Josef Preis
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4.3 |
Dr. Steen Rothenberger
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4.4 |
Regina Libowski
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf den Vorschlag des Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr wird die Baker Tilly GmbH & Co.
KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) auferlegt wurde.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder Dr. Steen Rothenberger und Regina Libowski endete aus formellen Gründen vorzeitig. Auf
Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Offenbach am Main daher Herrn Dr. Steen Rothenberger und Frau Regina Libswski gerichtlich
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt.
Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß
§§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 8 Abs. 1 der Satzung
aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Nach § 8 Abs. 3 der Satzung sind ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder wieder wählbar.
Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 8 Abs. 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder
eine kürzere Amtszeit bestimmen. Da Herr Dr. Steen Rothenberger und Frau Regina Libowski gerichtlich bestellt wurden, sollen
sie im Einklang mit den Grundsätzen guter Corporate Governance nun der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder
6.1 |
Herrn Dr. Steen Rothenberger
Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der ROTHENBERGER 4 x S Vermögensverwaltung GmbH und der Günter Rothenberger Beteiligungen
GmbH, beide mit Sitz in Frankfurt am Main, wohnhaft in Bad Homburg v.d.H., und
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6.2 |
Frau Regina Libowski
Kauffrau, geschäftsführende Gesellschafterin der RL Consult GmbH, Dassendorf, Geschäftsführerin der Brigitte und Günter Rothenberger
Enkel GmbH, Bad Homburg und der Fröhlich Grundstücksverwaltung GmbH, Kürnbach, wohnhaft in Dassendorf,
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für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zu wählen.
Herr Dr. Steen Rothenberger ist mit dem Maschinenbausektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut und erfüllt die Voraussetzungen
des § 100 Abs. 5 AktG, d.h. er verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagene Personen besitzen folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
6.1 |
Dr. Steen Rothenberger
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der DVS TECHNOLOGY AG, Dietzenbach;
|
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Maschinenfabrik HEID AG, Stockerau (Österreich);
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- |
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Frankfurt am Main.
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6.2 |
Frau Regina Libowski
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge entscheiden zu lassen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich gemäß
§ 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nachfolgend unter III. als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
6 im Anschluss an diese Tagesordnung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht zu billigen.
Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk ist auch über unsere Internetseite unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/verguetung/
zugänglich. Der Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. |
Vergütungsbericht nebst Prüfungsvermerk (Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)
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Vergütungsbericht 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft haben für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht
gemäß § 162 des Aktiengesetzes (AktG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) erstellt. Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich zunächst die Grundsätze und die wesentlichen Merkmale des für
den Vorstand und den Aufsichtsrat der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft geltenden Vergütungssystems dar. Er erläutert
ferner insbesondere die individualisierte und nach Bestandteilen aufgegliederte Vergütung, die den einzelnen, gegenwärtigen
und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 gewährt und geschuldet wurde. Der
Vergütungsbericht der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung
am 17. Juli 2023 mit einer Mehrheit von 99,99% der abgegebenen Stimmen gebilligt.
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RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2023
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Geschäftsverlauf und Entwicklung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2023
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Die wirtschaftlichen Aktivitäten der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2023 waren geprägt von dem
weiteren Auf- und Ausbau der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften SWS Spannwerkzeuge GmbH sowie Albert Klopfer GmbH
im Segment „Präzisionswerkzeuge“.
Der Umsatz der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft konnte im Geschäftsjahr 2023 auf TEUR 1.492 gesteigert werden (Vj.:
TEUR 1.037). Der Jahresfehlbetrag zum 31. Dezember 2023 beträgt TEUR 81 (Vj.: Jahresübeschuss 370 TEUR).
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VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
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Grundsätze der Vorstandsvergütung
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Der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 liegt das vom Aufsichtsrat der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
am 1. Juni 2023 beschlossene und von der ordentlichen Hauptversammlung 2023 am 17. Juli 2023 mit einer Mehrheit von 99,94
% der abgegebenen Stimmen gebilligte geänderte Vorstandsvergütungssystem (das „Vorstandsvergütungssystem“) zugrunde.
Das Vorstandsvergütungssystem ist auf der Homepage der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft unter folgendem Link dargestellt:
https://pittler-maschinenfabrik.de/fileadmin/Data/PDF-Dateien-Download/Verguetung/
Geaendertes-Verguetungssystem-fuer-die-Vorstandsmitglieder-2023.pdf
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Überblick über das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
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Das Vorstandsvergütungssystem sieht für den Vorstand ausschließlich eine Festvergütung vor. Das Vorstandsvergütungssystem
orientiert sich damit an der Größe und Struktur der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, der Tätigkeit des Vorstands
sowie dem wirtschaftlichen Umfeld der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft. Das Vergütungssystem für den Vorstand enthält
keine erfolgsbezogenen variablen Komponenten. Es wird keine aktienbasierte Vergütung gezahlt, ebenso wenig werden Sachbezüge
geleistet. Der prozentuale Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung des Vorstands beträgt 100 %. Die maximale Vergütung
für den Vorstand beträgt EUR 250.000 pro Geschäftsjahr (Maximalvergütung).
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Überblick über die Vergütung im Geschäftsjahr 2023
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Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Geschäftsjahr 2023 für die Mitglieder des Vorstands gewährte Vergütung,
die ausschließlich aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung besteht, sowie deren Ausgestaltung und erläutert ihre Zielsetzung,
insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
fördert.
Bestandteil
|
Ausgestaltung
|
Zielsetzung
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
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Festvergütung |
Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils halbjährlich |
An der Größe, Struktur sowie dem wirtschaftlichen Umfeld der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft und der Tätigkeit
des Vorstands orientierte Vergütung, die die Vorstandsmitglieder dazu anhalten soll, Umsatz- und Ergebnisziele zu erreichen
und damit die langfristige Entwicklung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft fördert.
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Neben der Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der Größe, Struktur sowie dem wirtschaftlichen Umfeld der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft setzt die Beschränkung auf eine Festvergütung zudem einen Anreiz zur Erreichung nachhaltiger Umsatz- und
Ergebnisziele.
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Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die vorzeitige Beendigung
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Der Anstellungsvertrag, der der Vorstandsbestellung zugrunde liegt, sieht gewisse Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. So ist der Vorstand bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandsbestellung ohne gleichzeitige
Beendigung des Anstellungsvertrags für die verbleibende Vertragsdauer von den weiteren Verpflichtungen unter Fortzahlung der
vertraglichen Vergütung freizustellen.
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Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 bestellten Vorstandsmitglieder
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1. |
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 gehörte folgendes Mitglied dem Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft an:
Markus Höhne, Alleinvorstand, Mitglied im Vorstand seit 26.01.2013
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2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt folgendes Verständnis zugrunde:
• |
Der Begriff „gewährt“ erfasst „den faktischen Zufluss des Vergütungsbestandteils“;
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• |
Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden.“
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Dem Alleinvorstand Markus Höhne ist im Geschäftsjahr 2023 eine Festvergütung in Höhe von EUR 50.000,00 gewährt worden, die
ihm bereits vollständig zugeflossen ist. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Vergütungsbestandteile. Es gibt zudem keine
Vergütung, die fällig ist, aber noch nicht erfüllt wurde.
Die nachfolgende Vergütungstabelle weist die dem Alleinvorstand Markus Höhne im Geschäftsjahr 2023 zugeflossene Vergütung
aus.
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2023*
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in EUR |
in % |
Festvergütung
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50.000,00 |
100,00 |
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung
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50.000,00 |
100,00 |
* Herr Höhne war im Geschäftsjahr 2023 zudem Arbeitnehmer der Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH. Für diese Tätigkeit erhielt
er von der Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH im Geschäftsjahr 2023 eine weitere Vergütung in Höhe von EUR 93.000,00.
Die Herrn Höhne im Geschäftsjahr 2023 von der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft gewährte Vergütung liegt unterhalb
der Maximalvergütung von EUR 250.000 pro Geschäftsjahr, die der Aufsichtsrat der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
im Vorstandsvergütungssystem festgesetzt hat.
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3. |
Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft hat im Geschäftsjahr 2023 früheren Vorstandsmitgliedern keine Vergütung gemäß
§ 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 AktG gewährt oder geschuldet.
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Angemessenheit der Vorstandsvergütung
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Die Vorstandsvergütung ist an der Größe, Struktur sowie dem wirtschaftlichen Umfeld der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
ausgerichtet und berücksichtigt die Aufgaben und Tätigkeit des Vorstands. Da die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
keine Arbeitnehmer beschäftigt, waren Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern bei der Festsetzung der
Vorstandsvergütung nicht zu berücksichtigen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats fehlt es aufgrund der besonderen Situation
der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft auch an einer tauglichen Vergleichsgruppe, die zur Bemessung der Vorstandsvergütung
hätte herangezogen werden können.
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VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
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Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 liegt das in § 12 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft geregelte und von der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2021 am 1. September 2021 beschlossene Vergütungssystem
(das „Vergütungssystem 2021“) zugrunde. Hiernach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste und eine variable Vergütung.
Das Vergütungssystem 2021 für den Aufsichtsrat ist auf der Homepage der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft unter folgendem
Link dargestellt:
https://pittler-maschinenfabrik.de/fileadmin/Data/PDF-Dateien-Download/Hauptversammlungen/2021/
Verguetungssystem_fuer_die_Aufsichtsratsmitglieder.pdf
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Überblick über das Vergütungssystem 2021 der Aufsichtsratsmitglieder
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§ 12 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 4.000
sowie eine veränderliche, variable Vergütung von EUR 500,- je Prozent Dividende für jedes im betreffenden Geschäftsjahr über
4 % des Grundkapitals ausgeschüttete Prozent Dividende erhalten. § 12 Abs. 2 der Satzung berücksichtigt den höheren zeitlichen
Aufwand des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seiner Stellvertreter, indem der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte
und jeder seiner Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung nach § 12 Abs. 1 der Satzung erhält. Gemäß § 12 Abs. 3 der
Satzung werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch
die anfallende Umsatzsteuer gehört.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats berücksichtigt die Größe und Struktur der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
sowie die Anforderungen und Verantwortung an das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft.
Die Vergütung ermöglicht es, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Aufsichtsratsamt zu halten und zu gewinnen
und fördert damit die langfristige Entwicklung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft.
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Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Aufsichtsratsmitglieder
4. |
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 gehörten folgende Mitglieder dem Aufsichtsrat der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft an:
Stefan Menz, Vorsitzender des Aufsichtsrats; Mitglied des Aufsichtsrats seit 07.09.2020;
Josef Preis, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats; Mitglied des Aufsichtsrats seit 07.09.2020;
Dr. Steen Rothenberger, Mitglied des Aufsichtsrats seit 31.08.2022; und
Regina Libowski, Mitglied des Aufsichtsrats seit 06.07.2018.
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5. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die folgende Tabelle zeigt die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023 (zum Begriff der „gewährten und geschuldeten Vergütung“ siehe 2). Die in der Tabelle ausgewiesene Vergütung bildet daher
die im Geschäftsjahr 2023 faktisch zugeflossenen Beträge ab, das heißt die Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern für
ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 nach der Hauptversammlung 2024 ausgezahlt wird.
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Feste Vergütung
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Variable Vergütung1
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2023
|
2023
|
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
Stefan Menz
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
8.000,00 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
Josef Preis
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
6.000,00 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
Dr. Steen Rothenberger
(ab 31. August 2022)
|
4.000,00 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
Regina Libowski
|
4.000,00 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung
|
22.000,00 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
1 Für das Geschäftsjahr 2023 wird voraussichtlich keine variable Vergütung gezahlt. Sollte die Hauptversammlung eine Dividende
beschließen, die zu einem Anspruch auf eine variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 führt, wird darüber im Vergütungsbericht
2024 berichtet.
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6. |
Vergütung früherer Aufsichtsratsmitglieder
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen von der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft für Zeiten nach ihrem
Ausscheiden keine Vergütung mehr.
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VERGLEICHENDE DARSTELLUNG
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Ertragsentwicklung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft und der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorjahr. Da die PITTLER
Maschinenfabrik Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt, wurde die prozentuale Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis nicht in die vergleichende Darstellung mit aufgenommen.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand von Umsatz und Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag bestimmt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Geschäftsjahr |
Veränderung
2020 zu 2021
in %
|
Veränderung
2021 zu 2022
in %
|
Veränderung
2022 zu 2023
in %
|
I. Ertragsentwicklung
|
|
|
|
Umsatz |
+20,75 % |
+121,26 % |
+43,88 % |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
+779,40 % |
-65,75 % |
-121,89 % |
II. Vorstandsvergütung
|
|
|
|
Markus Höhne |
0,00 % |
0,00 % |
+108,33 % |
III. Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
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Stefan Menz (seit 07.09.2020) |
+50,00 % |
+100 % |
0,00 % |
Josef Preis (seit 07.09.2020) |
+50,00 % |
+100 % |
0,00 % |
Günter Rothenberger (seit 30.06.2009, bis 31.08.2022) |
0,00 % |
+33,33 % |
-100,00% |
Dr. Steen Rothenberger (seit 31.08.2022) |
- |
- |
+300,00 % |
Regina Libowski (seit 06.07.2018) |
0,00 % |
+ 100 % |
0,00 % |
Vorstand und Aufsichtsrat
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VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Langen (Hessen),
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Langen (Hessen), für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2024.
Frankfurt am Main, den 30. April 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
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Christian Roos
Wirtschaftsprüfer
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Anna Heuschkel
Wirtschaftsprüferin
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung
2.452.130.
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung
Gemäß § 13 Abs. 4 der gültigen Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Hierdurch soll Reiseaufwand der Aktionäre vermieden und einem größeren Kreis von
Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglicht werden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 09. Dezember 2024 ab 09:00 Uhr (MEZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigen live im Internet über das HV-Portal übertragen.
Das HV-Portal ist ab 24:00 Uhr (MEZ) am 17. November 2024 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
erreichbar.
Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung,
einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten
-, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.
Das passwortgeschützte HV-Portal ist unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
erreichbar.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Dies entspricht mit Blick
auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.
|
3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, Anmeldeverfahren und Nachweisstichtag
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung
des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und einer der beiden nachfolgend beschriebenen Nachweise der Berechtigung
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 02. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover Deutschland Telefax: +49 (0)511 47 4023 19 E-Mail: hv@gfei.de
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Den Aktionären stehen nach § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die folgenden Möglichkeiten offen, ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht werden. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist stets ausreichend. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), (Nachweisstichtag)
beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien auf den Geschäftsschluss des 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), nicht in einem von einem Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b
BGB) auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden. Auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Geschäftsschluss des 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer einen der Nachweise zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.
Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der in
dieser Hauptversammlungseinladung beschriebenen Aktionärsrechte des bisherigen Aktionärs keine Bedeutung. Entsprechendes gilt
für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, stehen Aktionärsrechte nicht zu, d.h. sie sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag
hat zudem keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz wird den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihre Stimmrechtskarte mit den jeweiligen individuellen Zugangsdaten für das
passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer Stimmrechtskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung
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4.1 |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausschließlich über das passwortgeschützte
HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
abgeben, ändern oder widerrufen, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Montag, 09. Dezember 2024).
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4.2 |
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten,
z.B. ihre depotführende Bank, ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziffer 3 näher beschriebenen Anmeldung und der ordnungsgemäßen
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten.
Vollmachten können elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
oder in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung stehen bis Sonntag, den 08. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover Deutschland Telefax: +49 (0)511 47 4023 19 E-Mail: hv@gfei.de
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sowie für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Montag, 09. Dezember 2024) das passwortgeschützt HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt
sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
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4.3 |
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorangehenden Absätze entsprechend.
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4.4 |
Nach der Anmeldung werden den Aktionären Stimmrechtskarten übersandt, die auch eine Vollmachtserteilung enthalten. Ein Vollmachtsformular
wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
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4.5 |
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch Stimmrechtsvertreter der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben. Auch in diesem Fall
bedarf es der in Ziffer 3 näher beschriebenen ordnungsgemäßen Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes durch den Aktionär. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund
erteilter Weisungen abzustimmen. Ihnen sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden sie das
Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
oder die ihnen übersandte Stimmrechtskarte zu verwenden. Alternativ wird ein Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft elektronisch über das passwortgeschützte
HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
oder unter der oben unter Ziffer 4.2 für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
jeweils bis zu den oben unter Ziffer 4.2 genannten Zeitpunkten zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf
von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
zur Verfügung.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen und
dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung stehen, zu denen es keine in dieser Einberufung bekannt
gemachten Beschlussvorschläge gibt.
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5.1 |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 500.000 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also bis zum Ablauf des 08. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
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Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 3 60327 Frankfurt am Main
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Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 AktG mitgeteilt.
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5.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.
Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung schriftlich, oder per E-Mail an die
nachstehende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 3 60327 Frankfurt am Main E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
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Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
zugänglich, wenn der Gegenantrag unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 24. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen ist. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Die Gesellschaft ist nach § 126 Abs. 2 AktG unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen
Begründung zugänglich zu machen.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit
der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag gem. § 127 S. 3 AktG auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen angibt (§ 124 Abs. 3 S. 4 AktG). Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG beigefügt
sind. Angaben zu Mitgliedschaften von Aufsichtsratskandidaten in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
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5.3 |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte
HV-Portal einzureichen.
Stellungnahmen sind in Textform als Datei im PDF-Format einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht
überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme
unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 03. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ)
(Zeitpunkt des Zugangs), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
04. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls im HV-Portal veröffentlicht.
Für Fragen und Widersprüche sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das in dieser Einberufung jeweils gesondert
beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer
Stellungnahme enthalten sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
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5.4 |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung werden über das passwortgeschützte
HV-Portal, die Funktion für die Wortmeldung und die Antragstellung aktiviert, über die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre,
die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. deren Bevollmächtigte ihren Redebeitrag bzw.
Antrag anmelden können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1
und 127 AktG (wie vorstehend unter „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126
Abs. 1 und 127 AktG “ beschrieben) zu stellen sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend
unter „Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG“ beschrieben) geltend zu machen.
Das Rederecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Rederecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Für die elektronische Zuschaltung im Wege der Videokommunikation benötigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Internetzugang
sowie ein entsprechendes Endgerät (z.B. Laptop, PC, Smartphone oder Tablet, jeweils mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser
aus zugegriffen werden kann).
Personen, die sich über das HV-Portal für einen Redebeitrag bzw. eine Antragstellung angemeldet haben, werden im passwortgeschützten
HV-Portal für ihren Redebeitrag bzw. ihre Antragsstellung freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag
bzw. der Antragstellung zu überprüfen und diese zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und ist ermächtigt, das Rederecht zeitlich angemessen
zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für Redebeiträge festzusetzen.
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5.5 |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Auf Verlangen sind jedem Aktionär gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskünfte über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Der Vorstand hat für das Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1a AktG vorgegeben, dass Fragen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären
oder ihren Bevollmächtigten in deutscher Sprache bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung, das heißt, bis Donnerstag, den 5. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind.
Zur Hauptversammlung nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts 3. „Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte, Anmeldeverfahren
und Nachweisstichtag“ ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen voraussichtlich ab
dem 17. November 2024 elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
übermitteln; eine andere Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Die Übermittlung von Fragen über das HV-Portal ist bis
Donnerstag, den 5. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), möglich. Die notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten den Stimmrechtskarten
entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandt werden.
Ordnungsgemäß eingereichte Fragen und deren Beantwortung werden bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, das heißt,
bis Samstag, den 7. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
zugänglich gemacht und bleiben auch während der gesamten Dauer der Hauptversammlung zugänglich. Sind die Antworten einen Tag
vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand gemäß § 131 Abs. 1c Satz 4 AktG in der Versammlung
die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.
Die Gesellschaft behält sich vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen
enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird (§§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG).
Bei der Beantwortung und Zugänglichmachung von Fragen vor der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur offengelegt
werden, wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Ein
Anspruch auf Namensnennung besteht auch nach Erklärung des Einverständnisses nicht.
Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können in der virtuellen Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation Nachfragen gem. § 131 Abs. 1d AktG zu allen vor und in der virtuellen Hauptversammlung
gegebenen Antworten des Vorstands stellen; ferner können sie in der virtuellen Hauptversammlung gem. § 131 Abs. 1e AktG im
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach Ablauf der vorstehenden Frist für
die Einreichung von Fragen ergeben haben.
Bitte beachten Sie, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen kann, dass das Auskunftsrecht gemäß § 131
Abs. 1 AktG, das Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG und das Fragerecht gemäß § 131 Abs. 1e AktG ausschließlich über die
von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im HV-Portal auszuüben ist. In diesem Fall können Fragen und Nachfragen
nur im Rahmen eines Redebeitrags i.S.d. Abschnitts 5.4 gestellt werden. Die Ausübung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung
ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Das Auskunftsrecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Auskunftsrecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für
Fragebeiträge festzusetzen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete
Aktionär bzw. Bevollmächtigte sein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG nach seiner Wahl in einem Redebeitrag per Videokommunikation
und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter Verwendung der Schaltfläche "Verlangen nach § 131
Abs. 4 AktG" übermitteln kann. Derartige Verlangen sind über das HV-Portal ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich, im Rahmen eines Redebeitrags per Videokommunikation hingegen nur im Rahmen
der Aussprache.
§ 131 Abs. 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert wird,
er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die
Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der
Versammlung zugeschaltete Aktionär bzw. Bevollmächtigte sein Protokollierungsverlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG nach
seiner Wahl in einem Redebeitrag per Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal
unter Verwendung der Schaltfläche "Rüge nach § 131 Abs. 5 AktG" übermitteln kann. Derartige Verlangen sind über das HV-Portal
ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich, im Rahmen eines Redebeitrags
per Videokommunikation hingegen nur im Rahmen der Aussprache.
Gemäß § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstands oder dessen wesentlichen Inhalt bis spätestens
Sonntag, den 1. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
zugänglich machen.
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5.6 |
Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der
Widerspruch kann während der gesamten Dauer der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation über das HV-Portal zu Protokoll des Notars erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
veröffentlicht.
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7. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main, ist datenschutzrechtlich
verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre anlässlich der Hauptversammlung.
Die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten
umfassen Name, Wohnort bzw. Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Stimmrechtskarte,
die Abgabe etwaiger Briefwahlstimmen und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten und -weisungen von Aktionären und Bevollmächtigten.
Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die depotführende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die personenbezogenen Daten werden auch
bei der Übermittlung von Vollmachten und -weisungen sowie Briefwahlstimmen erfasst, ferner bei der Nutzung des HV-Portals.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertretern ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in
der für die Durchführung dieser Hauptversammlung jeweils maßgeblichen Fassung).
Daneben werden personenbezogene Daten auch zu organisatorischen und statistischen Zwecken verarbeitet. Die Verarbeitung zu
organisatorischen und statistischen Zwecken erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung
und dient den berechtigten Interessen der Gesellschaft an der geordneten Durchführung der Hauptversammlung sowie an der Erfassung
ihrer Aktionärsstruktur.
Die Dienstleister der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Fall gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Vorstand Friedrich-Ebert-Anlage 3 60327 Frankfurt am Main E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
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Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
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Frankfurt am Main/Langen, im Oktober 2024
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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