EQS-News: PIERER Mobility AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PIERER Mobility AG FN 78112 x mit dem Sitz in Wels ISIN: AT0000KTMI02 Einladung zu der am Freitag, 19.04.2024 um 10:00 Uhr (MEZ) in der KTM Motohall, KTM Platz 1, 5230 Mattighofen, stattfindenden 27. ordentlichen Hauptversammlung I. TAGESORDNUNG
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG, BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE Folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 29.03.2024 im Internet unter www.pierermobility.com unter Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich und abrufbar:
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, sohin nach dem Anteilsbesitz am Dienstag, dem 09.04.2024, 24:00 Uhr (MEZ) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Depotverwahrte Inhaberaktien: Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 16.04.2024 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss: per Telefax: +43 (0) 1/8900-500-50 per Post: PIERER Mobility AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich per E-Mail: anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung beispielsweise als PDF dem E-Mail anzuschließen ist. per SWIFT: GIBAATWGGMS; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000KTMI02 im Text angeben
Link zur Erstellung einer Depotbestätigung nach § 10a AktG (nur für depotführende Kreditinstitute): https://www.hauptversammlung.at/_hvatnew/coh.php?hv=5776&lang=d
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG: Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 09.04.2024, 24:00 Uhr (MEZ), beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Depotbestätigungen von Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, die zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berechtigt sind, werden ebenfalls entgegengenommen.
Identitätsnachweis: Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereitzuhalten. Wenn Sie als Bevollmächtigte/r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen: per Telefax: +43 (0) 1/8900-500-50 per Post: PIERER Mobility AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich per E-Mail: anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht beispielsweise als PDF dem E-Mail anzuschließen ist per SWIFT: GIBAATWGGMS; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000KTMI02 im Text angeben persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am 17.04.2024, bis 16:00 Uhr bei der Gesellschaft einzulangen. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar. Es wird gebeten die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap vom IVA unter Tel. +43-1-8763343-30, Fax +43-1-8763343-39 oder E-Mail knap.pierermobility@hauptversammlung.at.
Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt. V. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEMÄSS §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG: Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 29.03.2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft an der Adresse Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H. Investor Relations, zugeht. Der Antrag muss schriftlich, dh in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.
Beschlussvorschläge zur Tagesordnung nach § 110 AktG: Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 10.04.2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1/8900-500-50, per Post an PIERER Mobility AG, Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H. Investor Relations, oder per E-Mail an anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bestreben der Aktionäre darauf gerichtet ist, nicht bloß die Gesellschaft, sondern über die Internetseite der Gesellschaft auch ihre Mitaktionäre vorweg über einen beabsichtigten Antrag und dessen Gründe zu informieren. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Der Beschlussvorschlag muss sich auf einen konkreten Tagesordnungspunkt beziehen. Er muss begründet sein und darf nicht zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen. Der Beschlussvorschlag muss unter anderem auch dann nicht auf der Internetseite veröffentlicht werden, wenn er eine Beleidigung (§ 115 StGB) oder dergleichen enthält. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.
Auskunftsrecht nach § 118 AktG: Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 16.04.2024 bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Antragsrecht gemäß § 119 AktG: Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind spätestens ab dem 29.03.2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. VI. INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE
Die PIERER Mobility AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigten und sonstigen an der Hauptversammlung teilnehmenden Personen (die „Teilnehmer“), insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die PIERER Mobility AG erhält diese Daten unter anderem aus den Depotbankformularen oder von den Teilnehmern selbst anlässlich der Anmeldung zur Hauptversammlung und/oder Erteilung von Vollmachten. Die Teilnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, der PIERER Mobility AG die erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Teilnehmern ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für deren ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erforderlich. Für die Verarbeitung ist die PIERER Mobility AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Abs 1 c) Datenschutz-Grundverordnung bzw. die Wahrung von berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten im Sinne des Artikel 6 Abs 1 f) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Daten der Teilnehmer werden nach Ende der jeweils anwendbaren gesetzlichen Fristen gelöscht. Bei der Speicherdauer sind neben gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen können, zu berücksichtigen.
Jeder Teilnehmer hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der PIERER Mobility AG unentgeltlich über folgende Kontaktdaten geltend machen: PIERER Mobility AG Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich E-Mail: privacy@pierermobility.com
Zudem steht den Teilnehmern ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der PIERER Mobility AG www.pierermobility.com zu finden. VII. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 33.796.535,00 in 33.796.535 auf Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es besteht nur eine Aktiengattung.
Wels, im März 2024 Der Vorstand
22.03.2024 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | PIERER Mobility AG |
Edisonstrasse 1 | |
4600 Wels | |
Österreich | |
Telefon: | +43 (0) 7242 69 402 |
E-Mail: | ir@pierermobility.com |
Internet: | www.pierermobility.com |
ISIN: | AT0000KTMI02 |
WKN: | A2JKHY |
Börsen: | SIX, Wiener Börse |
Valorennummer (Schweiz): 41860974 Wertpapierkürzel: PKTM Bloomberg: PKTM SW; PKTM AV Reuters: PKTM.S; PKTM.VI |
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1865511 22.03.2024 CET/CEST