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New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.04.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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New Work SE
Hamburg
- WKN NWRK01 -, - ISIN DE000NWRK013-
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 4. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im „New Work Harbour“, Raum: „Spielbudenplatz“, Am Strandkai
1, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der New Work SE zum 31.
Dezember 2023 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,
des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 4. Juni 2024 zugänglich sein und mündlich erläutert.
Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach
§ 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Der Beschluss über die
Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der New Work SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.674.130,77 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung an die Aktionäre: EUR 5.620.435,00; entsprechend einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie
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Gewinnvortrag: EUR 44.053.695,77
Gesamt: EUR 49.674.130,77
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Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 7. Juni 2024 ausgezahlt werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2024 der New Work SE und des Prüfers für die prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Zwischenfinanzberichte
für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Geschäftsjahres 2025 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
5.1 |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird jeweils
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zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr der New Work SE und
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zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) für
das Geschäftsjahr 2024 der New Work SE, wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden, sowie
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- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 der New Work SE,
wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025 aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden,
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bestellt.
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5.2 |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl. Artt. 19a,
29a der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 - CSRD) für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr der New Work SE bestellt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung
auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes unter der aufschiebenden Bedingung, dass die New Work SE nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
für das Geschäftsjahr 2024 einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und extern prüfen zu lassen hat und der Hauptversammlung
die Kompetenz zur Bestellung des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung zugewiesen ist.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung genannten
Art auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge eine Erklärung der KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde
durch den Abschlussprüfer der New Work SE geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind als Anhang zu dieser Tagesordnung beigefügt. Sie finden die Unterlagen überdies im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 der New Work SE zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat
Martin Weiss hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der New Work SE mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 4. Juni
2024 niedergelegt. Damit ist ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der New Work SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz
(SEBG), Ziffer 10.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge
gewählt werden. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl gemäß Ziffer 10.5 der Satzung der
New Work SE für die Restdauer der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
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Herr Tom Bureau, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich (UK), CEO (Geschäftsführer) der Burda International Holding GmbH,
wird mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 der New Work SE beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaften von Herrn Tom Bureau in anderen bei inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften von Herrn Tom Bureau in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Immediate Media Company Limited, UK, Chair (Vorsitz)
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Frontline Limited, UK, Chair (Vorsitz)
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PROFESSIONAL PUBLISHERS ASSOCIATION LTD, UK, Board Member (Mitglied)
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Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex:
Herr Tom Bureau ist Geschäftsführer / CEO der Burda International Holding GmbH, Offenburg. Die Burda International Holding
GmbH ist eine (mittelbare) Tochtergesellschaft der Hubert Burda Media Holding Kommanditgesellschaft. Der Hubert Burda Media
Holding Kommanditgesellschaft wird auch die von der Burda Digital SE unmittelbar gehaltene Aktienmehrheit an der New Work
SE zugerechnet.
Davon abgesehen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten
zum Unternehmen, den Organen der New Work SE oder einem wesentlich an der New Work SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung
gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Bureau versichert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Kurzvita, die Auskunft über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gibt) finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
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Anhang zu TOP 6 - Vergütungsbericht
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Einleitung
Der vorliegende Vergütungsbericht gibt einen umfassenden und individualisierten Überblick über die den gegenwärtigen und ehemaligen
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der New Work SE („New Work SE“ oder „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2023
gewährte oder geschuldete Vergütung sowie weitere zugesagte oder gewährte Leistungen und setzt hierbei die Vorgaben des §
162 Aktiengesetz (AktG) um.
Der Vergütungsbericht wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juni 2024 zur Abstimmung vorgelegt.
Für die Zwecke dieses Vergütungsberichts folgt die Gesellschaft bei der Auslegung des Begriffs „gewährten und geschuldeten
Vergütung“ der Auslegung 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 21. Dezember 2021.1 Demnach gilt eine Vergütung als gewährt, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und damit in sein
Vermögen übergeht. Eine geschuldete Vergütung ist dagegen eine Vergütung, die im betrachteten Zeitraum bereits fällig geworden
ist, aber noch nicht erfüllt wurde. Im Sinne einer besseren Transparenz werden darüber hinaus stellenweise zusätzliche Angaben
gemacht, die von dieser Interpretation abweichen und die für einen betrachteten Zeitraum zugesagte Vergütung darstellen.
1 Institut der Wirtschaftsprüfer e. V., Fragen und Antworten: Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG, vom 21.
Dezember 2021
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Vorstandsvergütung
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Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
Die Vorstandsvergütung hängt im Wesentlichen von drei quantitativen, finanziellen Kennzahlen ab: Konzernumsatz, Konzern-EBITDA
und Konzern-EBT. Darüber hinaus ist die ausgezahlte Vergütung im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung (LTI) auch vom
Verlauf des Aktienkurses abhängig, was die Interessengleichheit zwischen Vorstand und Aktionären befördert. Die finanziellen
Kennzahlen wurden im Geschäftsjahr 2023 durch die folgenden Entwicklungen beeinflusst.
Seit dem Geschäftsjahr 2022 legt die New Work SE den strategischen Entwicklungsschwerpunkt auf die Monetarisierung des stark
wachsenden B2B-Geschäfts für Personalabteilungen bzw. E-Recruiting. Hier bieten sich große Wachstumsmöglichkeiten, da Unternehmen
zunehmend mit den beschäftigungspolitischen Folgen des demografischen Wandels und dem daraus resultierenden Fachkräftemangel
konfrontiert sind. Vor diesem Hintergrund ist es das übergeordnete strategische Ziel, der führende Recruiting-Partner für
Unternehmen zu werden. Diese strategische Ausrichtung wurde im Geschäftsjahr 2023 weiter konsequent verfolgt.
Die im Geschäftsbericht 2022 abgegebene Prognose für den Pro-Forma-Umsatz und das Pro-Forma-Konzern-EBITDA wurde unter anderem
aufgrund der durch die schwache Marktlage ausgelösten reduzierten Nachfrage für Recruiting-Lösungen reduziert. Das B2C Geschäft
entwickelte sich erwartungsgemäß rückläufig und verzeichnete einen Rückgang von 17 Prozent. Diese Entwicklung konnte durch
das wachsende Employer-Branding-Angebot über kununu nicht überkompensiert werden. Der Konzernumsatz erreichte mit 305,6 Millionen
Euro in etwa das Vorjahresniveau von 313,4 Millionen Euro.
Mit der Neuausrichtung der XING-Plattform zu einem Job-Netzwerk haben sich die Ausgaben für Brand-Marketing deutlich erhöht.
Ebenfalls erhöht wurden die Investitionen in die Steigerung der Performance von Stellenanzeigen für die HR-Kunden. Diese im
Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöhten Aufwendungen spiegeln sich in der Entwicklung des EBITDA wider. Das Konzern-EBITDA
ging, belastet mit 3,6 Millionen Euro einmaligen Restrukturierungsaufwendungen, um 11 Prozent von 104,1 Millionen Euro auf
92,9 Millionen Euro zurück.
Höhere Abschreibungen und Wertminderungen haben die Entwicklung des EBT beeinflusst. Dieses nahm von 63,4 Millionen Euro im
Vorjahr auf 51,0 Millionen Euro ab. Bemerkbar bei den Abschreibungen machen sich insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen
auf Mietereinbauten sowie eine im Vergleich zum Vorjahr erhöhte Abschreibung auf selbst erstellte Software von 24,0 Millionen
Euro.
Das Finanzergebnis lag im Berichtszeitraum mit 2,2 Millionen Euro deutlich über dem Wert des Vorjahreszeitraums von -2,8 Millionen
Euro. Diese Entwicklung ist im Wesentlich auf die nicht-zahlungswirksame Neubewertung nicht-operativer Finanzinstrumente zurückzuführen.
Nicht-zahlungswirksame Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung von Mietverpflichtungen und sonstige nicht-zahlungswirksame Zinsaufwendungen
haben das Finanzergebnis negativ beeinflusst.
Informationen zur Ermittlung der Zielerfüllung und für die im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlten variablen Vergütungen (STI 2022
und LTI-Tranche 2019) finden sich im weiteren Verlauf dieses Vergütungsberichts.
Die fortdauernden makroökonomischen Herausforderungen und das seit Jahresbeginn eingetrübte Marktumfeld spiegeln sich in dem
Aktienkurs der New Work SE für das Geschäftsjahr 2023 wider. Die schwache Konjunktur beeinträchtige die Entwicklung am Arbeitsmarkt
spürbar. Die Nachfrage nach Arbeitskräften nahm im Verlauf des Geschäftsjahres kontinuierlich ab.
Unter Einfluss dieser allgemeinen Marktbedingungen entwickelte sich die Aktie der New Work SE mit einem Kursverlust von 48
Prozent deutlich rückläufig.
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2. |
Veränderungen im Vorstand
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Jens Pape, Chief Technology Officer (CTO) der New Work SE und Dr. Peter Opdemom, Chief Customer and Marketing Officer (CCMO)
der New Work SE, schieden zum 31. August 2023 bzw. zum 15. Oktober 2023 im besten Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus dem
Vorstand der Gesellschaft aus. Die von ihnen verantworteten Geschäftsbereiche werden seitdem von der CEO Petra von Strombeck
geführt.
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3. |
Veränderungen im Aufsichtsrat
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Im Aufsichtsrat der New Work SE gab es im Geschäftsjahr 2023 keine Veränderungen.
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4. |
Billigung des Vergütungssystems
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Das System zur Vorstandsvergütung wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2022 angepasst. Das überarbeitete Vergütungssystem wurde
von den Aktionären mit einer Mehrheit von 69,05 Prozent der abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 angenommen.
Das System zur Aufsichtsratsvergütung, das zuletzt von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligt wurde, blieb unverändert
bestehen.
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5. |
Billigung des Vergütungsberichts 2022
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Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht 2022 wurde der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt. Der
Bericht wurde von den Aktionären mit einer Mehrheit von 93,45 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt.
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Grundzüge der Vorstandsvergütung
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Die Gesamtvergütung und die einzelnen Vergütungskomponenten des Vorstands stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds, der jeweiligen persönlichen Leistung, der Leistung des Gesamtvorstands und der wirtschaftlichen
Lage der New Work SE. Erfolge werden honoriert; Zielverfehlungen führen zu einer angemessenen Reduzierung der variablen Vergütung.
Die Vergütungsstruktur soll dabei nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
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Für die Festlegung der New Work SE-Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie für die Festlegung, Prüfung und Umsetzung
des Vergütungssystems für den gesamten Vorstand ist der Aufsichtsrat als Gesamtgremium verantwortlich. Er berücksichtigt dabei
auch die Leitlinien und Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner
jeweils geltenden Fassung. Das aktuelle System der Vorstandsvergütung wurde vom Aufsichtsrat in Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG festgelegt, am 24. März 2022 beschlossen und der Hauptversammlung der New Work SE
am 1. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
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Das derzeitige System der Vorstandsvergütung ist seit dem 1. Januar 2022 in allen Anstellungsverträgen der aktuell amtierenden
Vorstandsmitglieder der New Work SE verankert. Für die im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich an die Vorstandsmitglieder ausgezahlte
Vergütung bei dem variablen Vergütungsbestandteil LTI gelten jedoch teilweise abweichende Regelungen. Hierauf wird an späterer
Stelle in diesem Bericht eingegangen.
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Die Gesamtvergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
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Erfolgsunabhängige Vergütung (Basisvergütung zuzüglich Nebenleistungen)
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Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive oder „STI“)
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Langfristige variable Vergütung (Teilnahme am Long-Term-Incentive-Programm, „LTI“)
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Mögliche Sondervergütung für besondere Verdienste oder Leistungen
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Einen Überblick über die wesentlichen Komponenten des Systems zur Vorstandsvergütung gibt die folgende Darstellung:
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Die Vergütungsstruktur ist grundsätzlich ausgerichtet auf eine überwiegend leistungsabhängige und dabei auch auf eine langfristig
orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder.
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Die variablen Vergütungsbestandteile sollen insbesondere das profitable Wachstum der Gesellschaft fördern. Der Aufsichtsrat
stellt sicher, dass die Zielvorgaben für die variable Vergütung gleichzeitig anspruchsvoll sind und ein angemessenes Chancen-Risiko-Profil
gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung, sowohl STI als auch LTI, bis auf null
sinken. Bei Übererfüllung der Ziele ist die Auszahlung angemessen begrenzt.
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Die folgende Darstellung zeigt die Vergütungsstruktur bezogen auf die Zielvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung
erfolgt getrennt nach den Funktionen CEO und sonstige Vorstandsmitglieder. Da die vertraglich vereinbarten Zielvergütungen
der sonstigen Vorstandsmitglieder leicht unterschiedlich sind, können für die einzelnen Bestandteile nur Spannweiten angegeben
werden.2 Die dem Aufsichtsrat zur Verfügung stehenden Ermessenskomponenten finden in dieser Darstellung naturgemäß keine Berücksichtigung.
2 Jens Pape hat sein Amt zum 31.08.2023 niedergelegt. Für 2023 erfolgt eine zeitanteilige Kürzung von STI und LTI woraus sich
eine abweichende Vergütungsstruktur ergibt, die nicht in der Darstellung abgebildet ist: Basisvergütung 52%, STI: 20%, LTI:
28%.
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1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
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Der feste, erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteil besteht aus einem Fixum als Basisvergütung sowie angemessenen Nebenleistungen.
Die Basisvergütung wird monatlich anteilig als Gehalt ausgezahlt. Sie wird mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern vertraglich
vereinbart, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich angepasst.
Zusätzlich zur Basisvergütung werden den Vorständen in angemessenem Umfang bestimmte Nebenleistungen (geldwerte Vorteile)
in Form von Sachbezügen und sonstigen freiwilligen Leistungen wie Zuschüssen für eine individuelle private Altersversorgung
(max. 1.740 Euro jährlich) und die angemessene private Nutzung eines Diensthandys gewährt. Zudem erhalten die Vorstände Auslagenersatz
für Reisekosten, Telefonnutzung und sonstige Aufwendungen. Alle Sachbezüge werden vom Unternehmen ordnungsgemäß versteuert.
Weitere nennenswerte Nebenleistungen werden den Vorstandsmitgliedern derzeit nicht gewährt; insbesondere erhalten die Vorstandsmitglieder
keine Dienstfahrzeuge.
Die Nebenleistungen sind zwar betragsmäßig nicht explizit begrenzt, bewegen sich aber aufgrund ihrer zuvor beschriebenen Ausgestaltung
regelmäßig in einem - sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den anderen Vergütungsbestandteilen - sehr niedrigen Bereich.
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2. |
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
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Jedes Vorstandsmitglied erhält bei Erreichung bestimmter Zielvorgaben einen jährlichen erfolgsabhängigen Bonus („kurzfristige
variable Vergütung“, „Short Term Incentive“ oder „STI“).
Der STI ist an die Erreichung bestimmter quantitativer Unternehmensziele für das jeweilige Geschäftsjahr gekoppelt, die anhand
von Kennzahlen des Konzernabschlusses ermittelt werden. Die jeweiligen Zielvorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Budget
und werden in der Regel jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt. Die relevanten Kennzahlen setzen sich jeweils zur Hälfte zusammen
aus dem IFRS-Konzernumsatz (inkl. sonstiger betrieblicher Erträge) (Teilbonus I) und dem IFRS-Konzern-EBITDA (Ergebnis vor
Zinsen, Ertragsteuern und Abschreibungen) (Teilbonus II).
Die Orientierung an den beiden Zielgrößen Konzernumsatz und Konzern-EBITDA verpflichtet den Vorstand, gleichzeitig auf Wachstum
und Profitabilität zu achten und befördert damit das strategische Ziel des profitablen Wachstums der Gesellschaft.
Die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale des STI zeigt die nachstehende Tabelle:
Kennzahl |
Basis |
Gewichtung |
Zielerfüllungs- korridor
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Gewährung (zielabhängig)
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Ermessens- komponente
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Gesamt |
Konzern- umsatz (Teilbonus I)
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Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
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50 % |
90 % - 110 % |
0 % - 200 % |
+/- 20 % |
0 % - 240 % |
Konzern- EBITDA (Teilbonus II)
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Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
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50 % |
90 % - 110 % |
0 % - 200 % |
+/- 20 % |
0 % - 240 % |
Die Zielvergütung (Gewährung bei einer Zielerfüllung von 100 Prozent) ist in den jeweiligen Vorstandsverträgen festgelegt.
Bei Unter- oder Übererfüllung der Zielvorgaben kann der STI, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch den Aufsichtsrat, jeweils
zwischen 0 Prozent und maximal bis zu 200 Prozent der festgesetzten Zielvergütung erreichen. Der relevante Zielerfüllungskorridor
liegt dabei zwischen 90 Prozent und 110 Prozent der Zielvorgabe. Innerhalb dieses Zielkorridors bewirkt jeder Prozentpunkt
Abweichung von der 100 Prozent Zielerfüllung eine Veränderung des jeweiligen Teilbonus um 10 Prozentpunkte.
Der Zusammenhang zwischen Zielerfüllung und Höhe des jeweiligen STI-Teilbonus ist in der folgenden Grafik dargestellt:
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Der Aufsichtsrat darf den ermittelten individuellen STI-Bruttobetrag für ein Geschäftsjahr zur Herstellung eines im Hinblick
auf den persönlichen Leistungsbeitrag des Vorstandsmitglieds stimmigen Gesamtbilds um insgesamt maximal 20 Prozent erhöhen
oder verringern. Eine solche Anpassung sowie die Bestimmung des konkreten individuellen prozentualen Anpassungsfaktors erfolgt
allein durch den Aufsichtsrat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung geeigneter, an die gegebenen Zielparameter
angelehnter Bemessungskriterien (zum Beispiel Führungsqualität, Beitrag zur Erreichung strategischer, finanzieller, technischer
oder produktbezogener Ziele, nachhaltiger Wertsteigerung der Aktie oder vergleichbarer Parameter).
Der maximale Gesamtbetrag des STI für ein Geschäftsjahr bewegt sich somit zwischen 0 Prozent und maximal 240 Prozent der STI-Zielvergütung.
Die Zielerfüllung des STI für das abgelaufene Geschäftsjahr wird vom Aufsichtsrat spätestens in der Sitzung des Aufsichtsrats,
die über die Feststellung des Jahres- und die Billigung des Konzernabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft
Beschluss fasst, festgestellt.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des STI außerordentliche Erträge/Entwicklungen,
die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen Geschäfts zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben, herauszurechnen.
Gleiches gilt für außerordentliche Aufwände/Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf einen Rückgang des operativen Geschäfts
zurückzuführenden Mehraufwendungen geführt haben. Herausrechnungen können jederzeit, spätestens jedoch zur Feststellung der
Zielerfüllung erfolgen.
Der STI wird jährlich, in der Regel nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, an die einzelnen Vorstandsmitglieder
in bar ausgezahlt.
Falls der Anstellungsvertrag während eines Geschäftsjahres beginnt, wird der STI zunächst entsprechend der jeweiligen Zielerfüllung
für das gesamte Geschäftsjahr ermittelt und dann zeitanteilig gekürzt.
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3. |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
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Die Vorstandsmitglieder nehmen an dem vom Aufsichtsrat verabschiedeten Long-Term-Incentive-Programm („LTI“) in seiner zum
jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung teil.
Mit dem LTI gibt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern einen erheblichen langfristigen Verhaltensanreiz zur nachhaltigen
Unternehmensentwicklung und wird gleichzeitig den Anforderungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance
Kodex an eine stark langfristig orientierte Vorstandsvergütung gerecht. Ziel ist es, die Identifikation der Vorstandsmitglieder
mit der Gesellschaft nachhaltig zu stärken und die Motivation zu fördern, indem sie entsprechend einem Aktionär am langfristigen
Unternehmenserfolg beteiligt werden.
Dabei gewährt die Gesellschaft den bezugsberechtigten Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, d. h. schuldrechtliche
Nachbildungen von Aktien (nachfolgend „Performance Share Units“, PSU), die nach Ablauf einer Performance-Periode von drei
Jahren und einer zusätzlichen Haltefrist von einem weiteren Jahr nach Wahl der Gesellschaft entweder in bar oder in Form realer
Aktien abgelöst werden. Die PSU gewähren zwar keinerlei Gesellschafterrechte, ihr Wert orientiert sich aber an dem realen
Aktienkurs der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden damit sowohl an Kursgewinnen als auch an Kursverlusten der Aktie
beteiligt, was für die Vorstände eine nachhaltige, langfristige Anreizwirkung bietet.
Die PSU werden den Bezugsberechtigten einmal jährlich bedingt zugeteilt. Die Anzahl der bedingt zugeteilten PSU ergibt sich
als Quotient aus dem Zuteilungsbetrag und dem für das jeweilige Zuteilungsjahr relevanten Zuteilungskurs.3 Falls erforderlich, wird die Zahl der bedingt zugeteilten PSU kaufmännisch auf eine ganze Zahl aufgerundet.
3 Durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 50 Handelstagen vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres,
für das die Zuteilung erfolgt („Zuteilungsjahr“)
Um positive wie negative Auswirkungen von Kapital- oder Strukturmaßnahmen auf den Wert der PSU in angemessener Weise zu neutralisieren,
findet im Zuge solcher Maßnahmen gegebenenfalls eine Anpassung der Anzahl der bedingt zugeteilten PSU statt.
Die PSU sind als solche nicht veräußerbar, nicht verpfändbar, nicht übertragbar, nicht abtretbar und nicht im Wege eines Rechtsgeschäfts
vererblich. Darüber hinaus dürfen mit den PSU keine Rechtsgeschäfte getätigt werden, die wirtschaftlich zu ihrer Veräußerung
oder zur Übertragung der damit verbundenen Chancen und Risiken auf Dritte führen. Gleichermaßen ist der Anspruch eines Bezugsberechtigten
auf den Erfüllungsbetrag nicht veräußerbar, verpfändbar oder abtretbar.
Beginnt der Anstellungsvertrag eines Bezugsberechtigten unterjährig, d. h. inmitten eines Zuteilungsjahres, reduziert sich
der Zuteilungsbetrag für dieses Jahr für jeden vollen Monat, in dem der Anstellungsvertrag nicht bestanden hat, um 1/12.
Endet der Anstellungsvertrag des Bezugsberechtigten unterjährig, d. h. inmitten eines Zuteilungsjahres, gelten die Regelungen
für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern.
Der individuelle Zuteilungsbetrag eines Bezugsberechtigten ist im jeweiligen Dienstvertrag festgelegt. Der Zuteilungsbetrag
entspricht zugleich der Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent.
Die endgültige Anzahl der PSU ist abhängig von der Erfüllung finanzieller Ziele während der dreijährigen Performance-Periode.
Die relevanten und gleichgewichteten Zielparameter sind dabei der Konzernumsatz und das Konzernergebnis vor Steuern (Konzern-EBT).
Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren Konzernumsatz und Konzern-EBT werden die Vorstandsmitglieder
dazu verpflichtet, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu achten. Damit befördert auch das LTI die strategische Ausrichtung
der Gesellschaft auf profitables Wachstum.
Die Ziele werden jeweils auf Basis der vom Vorstand jährlich aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Drei-Jahresplanung
der Gesellschaft für die jeweils auf den Beginn des Zuteilungsjahres folgenden drei Geschäftsjahre festgelegt.
Zur Ermittlung der Zielerfüllung des Konzernumsatzes wird der Durchschnitt der tatsächlich vom Aufsichtsrat im Rahmen der
Feststellung der relevanten Konzernjahresabschlüsse festgestellten drei Jahresumsätze der Performance-Periode ermittelt und
mit dem Durchschnitt der sich aus der Drei-Jahresplanung ergebenden Zielwerte der Umsätze für die Performance-Periode ins
Verhältnis gesetzt.
Zur Ermittlung der Zielerfüllung des Konzern-EBT wird der Durchschnitt der tatsächlich vom Aufsichtsrat im Rahmen der Feststellung
der relevanten Konzernjahresabschlüsse festgestellten EBTs ermittelt und mit dem Durchschnitt der sich aus der Drei-Jahresplanung
ergebenden Zielwerte des EBT für die Performance-Periode ins Verhältnis gesetzt.
Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind ausgeschlossen.
Für laufende und künftige Geschäftsjahre können Anpassungen insbesondere dann vorgenommen werden, wenn wesentliche Veränderungen
der Kennzahlen aufgrund von Ereignissen, zum Beispiel Unternehmenserwerben oder -veräußerungen, zu erwarten sind, die im Rahmen
der Drei-Jahresplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Aufsichtsrat entscheidet nach freiem Ermessen, ob und
in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten auf Anpassung besteht nicht.
Die Ermittlung der jeweiligen Zielerreichung erfolgt in Abhängigkeit der Zielerfüllung der beiden Erfolgsziele Umsatz und
EBT. Wird der Zielwert exakt erreicht (100 Prozent Zielerfüllung), beträgt die Zielerreichung 100 Prozent. Im Fall einer Untererfüllung
des jeweiligen Zielwerts reduziert sich die Zielerreichung analog zum Prozentsatz der Untererfüllung. Sofern 80 Prozent des
jeweiligen Zielwerts („unterer Schwellenwert“) unterschritten werden, beträgt die Zielerreichung 0 Prozent. Im Fall der Übererfüllung
des jeweiligen Zielwerts erhöht sich die Zielerreichung analog zum Prozentsatz der Übererfüllung, maximal aber auf 130 Prozent
(„oberer Schwellenwert“).
Der Zielerreichungskorridor des LTI beträgt 80 Prozent bis 130 Prozent.
Der ursprüngliche Zuteilungsbetrag entspricht zugleich der Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent.
Die Gesamtzielerreichung ergibt sich als Durchschnitt der Zielerreichungen der beiden gleichgewichteten Zielparameter.
|
|
Die endgültige Anzahl der PSU nach Ablauf der Performance-Periode ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl bedingt zugeteilter
Performance Share Units mit der ermittelten Gesamtzielerreichung. Ergibt sich hieraus keine ganze Zahl an PSU, wird auf die
nächste ganze Zahl kaufmännisch gerundet.
Die minimale endgültige Anzahl an PSU nach Ablauf der Performance-Periode beträgt dementsprechend 0, die maximale endgültige
Anzahl an PSU entspricht 130 Prozent der bedingt zugeteilten Anzahl an PSU.
Die Erfüllung der PSU erfolgt nach Ablauf der dreijährigen Performance-Periode sowie der zusätzlichen, sich daran anschließenden
einjährigen Haltefrist, also insgesamt vier Jahre nach Beginn des Zuteilungsjahres. Nach Ablauf der Haltefrist wird der Erfüllungsbetrag
ermittelt. Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob die Erfüllung durch Barausgleich oder durch Aktienausgleich
erfolgt.
Erfolgt ein Barausgleich, so wird die endgültige Anzahl an PSU mit dem relevanten Referenzkurs4 multipliziert. Zudem wird den Bezugsberechtigten ein etwaiges Dividendenäquivalent für etwaige Dividenden der relevanten
vier Geschäftsjahre ausgezahlt. Das Dividendenäquivalent pro PSU entspricht der Summe der von der Gesellschaft pro Aktie in
den relevanten Geschäftsjahren tatsächlich gezahlten Bruttodividenden.
4 Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 50 Handelstagen vor dem Ende der Haltefrist („Endaktienkurs“), wobei während
der Wartezeit erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden.
Der Auszahlungsbetrag bei der Einlösung der PSU ist auf das Vierfache des relevanten Zuteilungsbetrags begrenzt.
Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der zu übertragenden Aktien der endgültigen Anzahl der PSU. Zudem wird
den Bezugsberechtigten das Dividendenäquivalent in bar ausgezahlt. Die Übertragung erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung
nach dem Ablauf der Haltefrist. Beträgt die Summe aus dem Kurswert der zu übertragenden Aktien im Zeitpunkt der Übertragung
und dem Dividendenäquivalent mehr als das Vierfache des Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche, so wird eine geringere Anzahl
an Aktien übertragen, deren Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung dem Vierfachen des Zuteilungsbetrags entspricht. Die Auszahlung
des Dividendenäquivalents entfällt.
|
|
4. |
Sondervergütung für besondere Verdienste oder Leistungen
|
Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen für jedes Vorstandsmitglied für erbrachte besondere Verdienste oder Leistungen,
die nicht mit der ihm im Übrigen gewährten Vergütung (zum Beispiel innerhalb vereinbarter Zielvorgaben beim STI) abgegolten
sind und die sich für die Gesellschaft wirtschaftlich signifikant vorteilhaft auswirken, eine „Sondervergütung“ festsetzen.
Die Höhe der Sondervergütung hat sich nach dem für die Gesellschaft erzielten wirtschaftlichen Vorteil zu richten und ist
vertraglich begrenzt.
|
|
5. |
Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
|
Die auf dem beschriebenen Vergütungssystem basierenden Zielvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in den nachfolgenden
Tabellen dargestellt.
|
Petra von Strombeck
|
Ingo Chu
|
|
CEO seit 01.06.2020
im Vorstand seit 01.01.2020
|
CFO seit 01.07.2009
|
|
2022*
|
2023
|
2022
|
2023
|
|
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
413 |
37,7 |
500 |
37,0 |
400 |
42,0 |
400 |
42,0 |
Nebenleistungen |
2 |
0,2 |
2 |
0,1 |
2 |
0,2 |
2 |
0,2 |
Gesamt erfolgsunabhängig
|
415
|
37,9
|
502
|
37,1
|
402
|
42,2
|
402
|
42,2
|
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2022 |
229 |
20,9 |
|
|
200 |
21,0 |
|
|
STI 2023 |
|
|
300 |
22,2 |
|
|
200 |
21,0 |
Langfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
450 |
41,1 |
|
|
350 |
36,8 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
|
|
550 |
40,7 |
|
|
350 |
36,8 |
Gesamtzielvergütung
|
1.094
|
100,0
|
1.352
|
100,0
|
952
|
100,0
|
952
|
100,0
|
|
Frank Hassler
|
Jens Pape
|
|
CSO seit 01.11.2020
|
CTO bis 31.08.2023
|
|
2022
|
2023**
|
2022
|
2023***
|
|
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
375 |
42,7 |
381 |
42,8 |
396 |
42,1 |
400 |
52,0 |
Nebenleistungen |
2 |
0,3 |
2 |
0,2 |
2 |
0,2 |
2 |
0,3 |
Gesamt erfolgsunabhängig
|
377
|
43,0
|
383
|
43,0
|
398
|
42,4
|
402
|
52,3
|
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2022 |
200 |
22,8 |
|
|
221 |
23,5 |
|
|
STI 2023 |
|
|
203 |
22,8 |
|
|
150 |
19,5 |
Langfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
300 |
34,2 |
|
|
321 |
34,1 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
|
|
305 |
34,2 |
|
|
217 |
28,2 |
Gesamtzielvergütung
|
877
|
100,0
|
891
|
100
|
940
|
100,0
|
769
|
100
|
* Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals erfolgte
eine anteilige Kürzung der Vergütung.
|
** Bei Frank Hassler wurde eine Anpassung der Vergütung mit Wirkung zum 01.11.2023 vorgenommen. Dies hat zu einer anteiligen
Erhöhung der Zielvergütung im Geschäftsjahr 2023 geführt.
|
*** Jens Pape hat sein Amt zum 31.08.2023 niedergelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt eine zeitanteilige Kürzung von STI
und LTI und damit der Zielvergütung für 2023.
|
|
Dr. Peter Opdemom
|
|
Vorstand B2C bis 15.10.2023
|
|
2022
|
2023****
|
|
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
330 |
43,6 |
375 |
42,8 |
Nebenleistungen |
2 |
0,3 |
2 |
0,2 |
Gesamt erfolgsunabhängig
|
332
|
43,9
|
377
|
43,0
|
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
STI 2022 |
165 |
21,8 |
|
|
STI 2023 |
|
|
200 |
22,8 |
Langfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
260 |
34,3 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
|
|
300 |
34,2 |
Gesamtzielvergütung
|
757
|
100,0
|
877
|
100
|
**** Peter Opdemom hat sein Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Eine anteilige Kürzung von STI und LTI erfolgt gemäß Abwicklungsvereinbarung
nicht.
|
6. |
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die Zielvergütung als auch
die Ist-Vergütung der New Work SE mit einem relevanten Vergleichsuniversum. Der Aufsichtsrat lässt sich dabei regelmäßig von
unabhängigen Beratungsgesellschaften und Vergütungsexperten unterstützen. Als Vergleichsuniversum dienten dabei alle Unternehmen
des TecDAX, geordnet nach den gleichgewichteten Größenkennzahlen Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung, sowie weitere
Technologie-Unternehmen des Prime Standards. Basierend auf der so ermittelten Rangfolge wurde die Vergütung verglichen und
als marktüblich beurteilt. Ziel des Aufsichtsrats ist es, dass die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung
der Unternehmensgröße im Zeitverlauf im angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft stehen. Der Aufsichtsrat nimmt grundsätzlich
jeweils bei Verlängerung der Bestellung oder Neubestellung eines Vorstandsmitglieds eine Überprüfung dieser Einordnung vor,
so auch im Rahmen der erneuten Bestellung von Frank Hassler im März 2023. Gleichzeitig soll den Vorstandsmitgliedern innerhalb
der regulatorischen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket angeboten werden.
Neben dem horizontalen Vergleich mit dem Markt berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung
auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich). Die New Work SE ist ein relativ junges Unternehmen
mit einer flachen Hierarchie. Viele Arbeitnehmer sind allgemein stark nachgefragte Spezialisten, etwa aus dem IT-Bereich,
die eine entsprechend gute Vergütung erhalten. Der Aufsichtsrat setzt die Vorstandsvergütung insbesondere in Relation zur
durchschnittlichen Vergütung des Leadership Teams (LST), welches im Wesentlichen der 1. Ebene unterhalb des Vorstands entspricht.
Ziel ist es, dass die Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder im Bereich des fünffachen bis zum siebenfachen der Vergütung
des LST liegt. Zudem betrachtet der Aufsichtsrat auch die Relation der Zielvergütung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis
zur Vergütung der Mitarbeiter des Konzerns in Deutschland im Zeitverlauf. Hier wird ein Faktor zwischen 14 und 19 angestrebt.
Der vertikale Vergleich ergibt im Geschäftsjahr 2023 folgende Werte:
T€ |
Petra von Strombeck |
Ingo Chu |
Frank Hassler |
Jens Pape |
Dr. Peter Opdemom |
Zielvergütung |
1.352 |
952 |
891 |
769 |
877 |
Durchschnittliche Vergütung LST |
265 |
Verhältnis |
5,1
|
3,5
|
3,3
|
2,9
|
3,3
|
Durchschnittliche Vergütung Mitarbeiter Deutschland |
81 |
Verhältnis |
16,7
|
11,7
|
11,1
|
9,4
|
10,2
|
|
|
7. |
Share Ownership Guidelines
|
Das Vergütungssystem der New Work SE sieht aktuell keine Share Ownership Guidelines vor.
|
|
8. |
Malus- und Clawback-Regelungen
|
Malus-Regelungen existieren sowohl im STI als auch im LTI. Der STI kann nach Ermessen des Aufsichtsrats um bis zu 20 Prozent
gekürzt werden. Der LTI für ein Geschäftsjahr entfällt grundsätzlich, also unabhängig von der eigentlichen Zielerreichung,
wenn im betreffenden Geschäftsjahr ein negatives Konzernjahresergebnis erzielt wird.
Spezielle Clawback-Regelungen sind nicht vorgesehen.
|
|
Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit
der bei der Gesellschaft üblichen Deckungssumme für den Fall ab, dass ein Vorstandsmitglied wegen einer bei Ausübung seiner
Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder von der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Versicherungsbedingungen ergeben sich
aus der jeweiligen Versicherungspolice. Der Selbstbehalt entspricht dem Mindestselbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
in seiner jeweiligen Fassung. Sollten gesetzliche Bestimmungen eine Veränderung der Versicherungskonditionen erfordern, kann
der Aufsichtsrat jederzeit die Konditionen der Versicherung entsprechend anpassen.
|
|
10. |
Anrechnung von Vergütungen
|
Jede - entgeltliche oder unentgeltliche - Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat entscheidet auch darüber, ob eine Vergütung, die das Vorstandsmitglied für eine Nebentätigkeit außerhalb
des New Work-Konzerns erhält, auf die vom New Work-Konzern geschuldete Vergütung anzurechnen ist. Im Geschäftsjahr 2023 gab
es keine solchen anrechenbaren Vergütungen.
|
|
11. |
Regelungen für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern
5
|
5 Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen in den jeweiligen Austrittsvereinbarungen. Soweit relevant,
wird auf diese Abweichungen im Bericht hingewiesen.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Zahlung der Basisvergütung letztmalig für den Monat, in dem der Anstellungsvertrag endet.
Falls der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds während eines Geschäftsjahres endet, wird der STI zunächst entsprechend
der jeweiligen Zielerreichung für das betreffende Geschäftsjahr ermittelt und sodann zeitanteilig gekürzt.
Hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütung wird unterschieden, ob es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um einen sogenannten „Good Leaver“ oder einen „Bad
Leaver“ handelt.
Die Berechtigung zum Bar- oder Aktienausgleich steht unter der Bedingung, dass das betreffende Vorstandsmitglied die Gesellschaft
als sogenannter „Good Leaver“ verlassen hat.
Als „Good Leaver" gilt, wer kein „Bad Leaver" ist.
Bei einem „Bad Leaver“ erlischt jedweder Anspruch auf Zuteilung weiterer PSU sowie auf Barausgleich und Aktienausgleich bereits
zugeteilter PSU. Sämtliche bereits zugeteilten PSU verfallen in diesem Fall ersatz- und entschädigungslos.
Bei einem „Good Leaver“ bleiben die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrags zugeteilten Tranchen der PSU
aufrechterhalten. Endet der Anstellungsvertrag unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, ist der Zuteilungsbetrag
für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens vor dem 31. Dezember um 1/12 zu kürzen. Eine entsprechende
zeitanteilige Kürzung des Zuteilungsbetrags gilt auch für die Zeiten einer Freistellung des Vorstandsmitglieds von seiner
Vorstandstätigkeit. Die einzelnen Tranchen der PSU sind durch Barausgleich oder Übertragung von Aktien der Gesellschaft gemäß
den Bestimmungen des Programms ordnungsgemäß abzurechnen (d. h. insbesondere nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit). Im Fall
einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags richten sich die Folgen für die Ansprüche des Vorstandsmitglieds
aus dem Programm nach dem Inhalt der Aufhebungsvereinbarung.
Endet der Anstellungsvertrag vorzeitig durch eine ordentliche Kündigung oder durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung
seitens des Vorstandsmitglieds aus einem von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund, hat das Vorstandsmitglied Anspruch
auf eine Abfindung. Das Vorstandsmitglied hat keinen Anspruch auf Abfindung im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch die
Gesellschaft aus wichtigem Grund.
Als Abfindung erhält das Vorstandsmitglied zur Abgeltung seiner Bezüge (einschließlich etwaiger Nebenleistungen) zwei Jahresbasisvergütungen.
Wenn die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich die Abfindung und ist entsprechend
zeitanteilig zu berechnen.
Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags, hat sein Ehepartner Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge
für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate, längstens jedoch bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Ersatzweise
steht der Anspruch den aufgrund der Erbfolge anspruchsberechtigten Kindern zu. Hinterlässt das Vorstandsmitglied weder Witwe
noch anspruchsberechtigte Kinder, so besteht kein solcher Anspruch. Hinsichtlich des LTI geht im Falle des Todes eines Bezugsberechtigten
der Anspruch aus den dem Bezugsberechtigten zugeteilten PSU auf die Erben über. Stirbt ein Bezugsberechtigter während des
Zuteilungsjahres, ist der Zuteilungsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat, in dem das Anstellungsverhältnis
nicht bestanden hat, um 1/12 zu kürzen. Die Erfüllung aller noch ausstehenden Tranchen des Performance Share Plans erfolgt
als Barausgleich an die Erben eines Bezugsberechtigten.
Change of Control-Klauseln sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzig der Vertrag des Finanzvorstands, Ingo Chu, weist eine für Finanzvorstände übliche
Change of Control-Klausel auf, die ihm im Falle eines Kontrollwechsels unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht
und auch bei eigener Kündigung eine Abfindung hinsichtlich Basisvergütung und STI sowie einen „Good Leaver“-Status hinsichtlich
des LTI zusichert. Die Abfindung hinsichtlich Basisvergütung und STI ist jeweils auf das Zweifache der jährlichen Basisvergütung
bzw. der jährlichen Zielvergütung bei 100 Prozent Zielerreichung unter dem STI begrenzt. Zudem sind die gewährten Leistungen
aufgrund dieser Change of Control-Klausel auf die dreifache Gesamtvergütung des dem Kontrollwechsel vorangegangenen Geschäftsjahres
begrenzt, wobei bei der Ermittlung dieser Gesamtvergütung hinsichtlich des LTI nur der gewährte Zuteilungsbetrag berücksichtigt
wird.
|
|
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
|
1. |
Gewährte und geschuldete Vergütung sowie im Geschäftsjahr 2023 zugesagte Vergütung
|
|
|
Die Gesamtvergütung und die individuelle Vergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen.
Dargestellt sind, wie in § 162 AktG gefordert, die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung. Eine Vergütung
gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht. Eine
geschuldete Vergütung ist dagegen eine Vergütung, die im betrachteten Zeitraum zwar bereits fällig geworden ist, aber noch
nicht erfüllt wurde. Darin enthalten sind demnach die im Berichtsjahr ausgezahlten fixen Vergütungsbestandteile zuzüglich
der im Geschäftsjahr fälligen und ausgezahlten variablen Vergütungen, also der STI für das Geschäftsjahr 2022 und der LTI
für das Geschäftsjahr 2019 (mit Zuteilung im Geschäftsjahr 2020). Der LTI 2023 findet in dieser Tabelle keine Berücksichtigung,
da zwar eine bedingte Zuteilung von Performance Share Units erfolgte, diese aber noch verfallbar sind und daraus noch kein
Vermögensvorteil für die Vorstandsmitglieder entstanden ist. Nachrichtlich wird zudem die für die Leistungen im Geschäftsjahr
2023 zugesagte Vergütung ausgewiesen.
Die fixen Vergütungskomponenten beinhalten die erfolgsunabhängigen Basisvergütungen und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten unterteilen sich in den einjährigen STI und den mehrjährigen LTI.
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat, folgende rechnerische Zielerreichung
für die relevanten Leistungsparameter zur Bestimmung der leistungsabhängigen Vergütung.
Zielerfüllung 2023 (maßgeblich für STI-Auszahlung 2024 und die zukünftige Ermittlung der Zielerreichung für die LTI-Tranche
2023)
T€ |
Ziel
|
Ist
* |
Zielerfüllung
|
STI-Teilbonus
** |
Konzernumsatz (STI und LTI) |
358.100
|
309.702
|
86,48%
|
0,00%
|
Konzern-EBITDA (STI) |
110.300
|
92.923
|
84,25%
|
0,00%
|
Konzern-EBT (LTI) |
69.800
|
48.281
|
69,17%
|
|
* bereinigte Werte
|
** rechnerisch, vorbehaltlich Festsetzung durch den Aufsichtsrat
|
Für diese Berechnungen sind abweichend von dem oben vorgestellten Vergütungssystem für den LTI teilweise andere Kriterien
maßgeblich, die im Wesentlichen dem zuvor gültigen Vergütungssystem entsprechen.
Für den LTI waren die folgenden Grundlagen maßgeblich:
Die Gesellschaft gewährt den bezugsberechtigten Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, d. h. schuldrechtliche
Nachbildungen von Aktien (nachfolgend „Shadow Shares“), die nach Ablauf einer Haltefrist von drei Jahren nach Wahl der Gesellschaft
entweder in bar oder in Form realer Aktien abgelöst werden. Die Shadow Shares gewähren zwar keinerlei Gesellschafterrechte,
ihr Wert orientiert sich aber an dem realen Aktienkurs der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden damit sowohl an Kursgewinnen
als auch an Kursverlusten der Aktie beteiligt, was für die Vorstände eine nachhaltige, langfristige Anreizwirkung bietet.
Der jährliche Zuteilungsbetrag ist abhängig von dem Erreichen quantitativer Unternehmensziele, die durch den Aufsichtsrat
im Rahmen einer von ihm festzustellenden Drei-Jahresplanung vorab für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden. Die Zielerreichung
für ein abgelaufenes Geschäftsjahr wird anhand des Konzernabschlusses für dieses Geschäftsjahr festgestellt, woraufhin die
Zuteilung des LTI für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt.
Die relevanten Kennzahlen setzen sich jeweils zur Hälfte zusammen aus dem IFRS-Konzernumsatz (inkl. sonstiger betrieblicher
Erträge) und dem IFRS-Konzern-EBITDA (Ergebnis vor Ertragsteuern, Zinsen und Abschreibungen), die sich aus der jeweils geltenden,
zuletzt vom Aufsichtsrat per Beschluss verabschiedeten Fassung der Zielwerte ergeben.
Die Zielerreichung wird für jeden Zielwert separat festgestellt.
Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren Konzernumsatz und Konzern-EBITDA werden die Vorstandsmitglieder
dazu verpflichtet, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu achten. Zudem entfällt die vollständige LTI-Zuteilung eines
Jahres bei einem negativen Jahresergebnis. Damit befördert das LTI die strategische Ausrichtung der Gesellschaft auf profitables
Wachstum.
Die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale für die Zuteilung von Shadow Shares für ein Geschäfts-jahr zeigt die nachstehende
Tabelle:
Kennzahl |
Basis |
Gewichtung |
Zielerreichungs-korridor |
Zuteilungsbetrag (zielabhängig) |
Umrechnungskurs |
Konzernumsatz |
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung |
50 % |
80 % - 130 % |
0 % - 130 % |
Durchschnittlicher Schlussauktionspreis 100 Börsentage vor Hauptversammlung
|
Konzern-EBITDA |
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung |
50 % |
80 % - 130 % |
0 % - 130 % |
Die Anzahl der zuzuteilenden Shadow Shares einer jährlichen Tranche ergibt sich als Quotient aus dem jährlich ermittelten
Zuteilungsbetrag und dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten 100 Börsentagen
vor der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss, der Grundlage für die Festlegung der Zielerreichung ist, gebilligt
wird.
Der Zusammenhang zwischen der Zielerreichung für die jeweilige Kennzahl und dem resultierenden Zuteilungsbetrag zeigt die
folgende Grafik:
|
|
Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind ausgeschlossen.
Für laufende und künftige Geschäftsjahre können Anpassungen insbesondere dann vorgenommen werden, wenn wesentliche Veränderungen
der Kennzahlen aufgrund von Ereignissen, zum Beispiel Unternehmenserwerben oder -veräußerungen, zu erwarten sind, die im Rahmen
der Dreijahresplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Anzahl der Shadow Shares wird im Falle der Durchführung von Kapitalmaßnahmen entsprechend angepasst.
Beginnt der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, reduziert sich der
Zuteilungsbetrag für jeden vollen Monat des Eintritts nach dem 1. Januar um 1/12. Endet der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds
unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, gelten für die Berechnung des Zuteilungsbetrags spezielle „Regelungen für
den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern“.
Nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren ab Zuteilung hat das berechtigte Vorstandsmitglied einen an den Aktienkurs gekoppelten
Anspruch auf eine Barzahlung oder, nach Wahl der Gesellschaft, auf Zuteilung realer Aktien der New Work SE. Bei der Barauszahlung
wird der Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse in den letzten 100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt herangezogen, wobei während der Wartezeit
erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden. Zudem wird dem Bezugsberechtigten die etwaige auf reale Aktien im
Umfang der zugeteilten Shadow Shares entfallende Dividende für die vergangenen drei Geschäftsjahre („kumulierte Dividende“)
ausgezahlt. Erfolgt ein Barausgleich, ist der gesamte Auszahlungsbetrag auf das Dreifache des relevanten Zuteilungsbetrags
der jeweiligen Tranche von Shadow Shares begrenzt. Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der zu gewährenden
Aktien der Anzahl der zugeteilten Shadow Shares. Beträgt die Summe aus dem Kurs der Aktien zu dem Ausübungszeitpunkt und der
kumulierten Dividende mehr als das Dreifache des relevanten Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow Shares, so
wird lediglich eine Anzahl an Aktien gewährt, die dem Dreifachen des Zuteilungsbetrags entspricht; eine zusätzliche Auszahlung
der kumulierten Dividende erfolgt in diesem Fall nicht.
Der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf den Auszahlungsbetrag ist nicht veräußerbar, verpfändbar oder abtretbar. Der Anspruch
ist vererblich. Die dem Vorstandsmitglied bereits zugeteilten Shadow Shares gehen auf die Erben über. Stirbt das Vorstandsmitglied
während des Geschäftsjahres, das für die Berechnung des Zuteilungsbetrags zugrunde zu legen ist, ist der Zuteilungsbetrag
für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens vor dem 31. Dezember um 1/12 zu kürzen und den Erben
gegebenenfalls Shadow Shares für das Jahr des Ausscheidens zuzuteilen.
Eine Sondervergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 nicht gezahlt.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Vorstandsmitglied, Position
|
Zeitraum
|
Erfolgsunabhängige Vergütung T€
|
Erfolgsabhängige Vergütung T€
|
Sonder- vergütung T€
|
Gesamt- vergütung T€
|
Anteil an Gesamtvergütung %
|
|
Basis- vergütung
|
Nebenlei- stungen (NL)
|
STI* |
LTI** |
SV |
|
Basis |
NL |
STI |
LTI |
SV |
Petra von Storbeck CEO seit 01.06.2020
|
2022*** |
413 |
2 |
421 |
0 |
0 |
836 |
50 |
0 |
50 |
0 |
0 |
2023
|
500 |
2 |
255 |
0 |
0 |
757 |
66 |
0 |
34 |
0 |
0 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2022 |
400 |
2 |
315 |
148 |
0 |
865 |
46 |
0 |
36 |
17 |
0 |
2023
|
400 |
2 |
223 |
154 |
0 |
779 |
51 |
0 |
29 |
20 |
0 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2022 |
375 |
2 |
336 |
0 |
0 |
713 |
53 |
0 |
47 |
0 |
0 |
2023
|
381 |
2 |
223 |
0 |
0 |
606 |
63 |
0 |
37 |
0 |
0 |
Jens Pape, CTO bis 31.08.2023
|
2022 |
396 |
2 |
336 |
148 |
0 |
882 |
45 |
0 |
38 |
17 |
0 |
2023
|
400 |
2 |
246 |
187 |
0 |
835 |
48 |
0 |
30 |
22 |
0 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C bis 15.10.2023
|
2022 |
330 |
2 |
0 |
0 |
0 |
332 |
99 |
1 |
0 |
0 |
0 |
2023**** |
375 |
2 |
184 |
0 |
0 |
561 |
67 |
0 |
33 |
0 |
0 |
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2022 |
0 |
0 |
225 |
52 |
0 |
277 |
0 |
0 |
81 |
19 |
0 |
2023
|
0 |
0 |
0 |
124 |
0 |
124 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2022 |
0 |
0 |
0 |
237 |
0 |
237 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2023
|
0 |
0 |
0 |
284 |
0 |
284 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2022 |
0 |
0 |
0 |
148 |
0 |
148 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2023 |
0 |
0 |
0 |
192 |
0 |
192 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Timm Richter, CPO bis 30.06.2018
|
2022 |
0 |
0 |
0 |
74 |
0 |
74 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2023 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
* jeweils im betreffenden Geschäftsjahr ausgezahlt für das ein Jahr zurückliegende Geschäftsjahr.
|
** jeweils für das vier Jahre zurückliegende Geschäftsjahr.
|
*** Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals folgte
eine anteilige Kürzung der Vergütung.
|
*****Peter Opdemom hat sein Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Zum Ausgleich für die vorzeitige Vertragsbeendigung wurde eine zusätzliche
Einmalzahlung in Höhe von EUR 500.000 als Abfindung vereinbart, die im Geschäftsjahr 2023 geleistet wurde.
|
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die relevanten Ziele und die Zielerfüllung hinsichtlich des im Jahr 2023 ausgezahlten STI 2022 sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt.
Zielerfüllung 2022
T€ |
Ziel
|
Ist
* |
Zielerfüllung
|
STI-Teilbonus
|
Konzernumsatz |
312.100 |
321.535 |
103,02 % |
130,23 % |
Konzern-EBITDA |
103.700 |
102.923 |
99,25 % |
92,51 % |
* bereinigte Werte
|
|
Alle Angaben in T€
|
Vorstandsmitglied,
Position
|
Kriterium
|
Gewicht
|
a) 100 % Ziel
b) Zielver-
gütung
|
a) Minimalziel
b) korrespon-
dierende Vergütung
|
a) Maximalziel
b) korrespon-
dierende Vergütung
|
a) Zielerfüllung
b) resultie-
rende Vergütung
|
Petra von Strombeck CEO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
312.100
|
280.890
|
343.310
|
103,0%
|
114,6
|
-
|
229
|
149,2
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
103.700
|
93.330
|
114.070
|
99,3%
|
114,6
|
-
|
229
|
106,0
|
Ingo Chu CFO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
312.100
|
280.890
|
343.310
|
103,0%
|
100,0
|
-
|
200
|
130,2
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
103.700
|
93.330
|
114.070
|
99,3%
|
100,0
|
-
|
200
|
92,5
|
Frank Hassler CSO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
312.100
|
280.890
|
343.310
|
103,0%
|
100,0
|
-
|
200
|
130,2
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
103.700
|
93.330
|
114.070
|
99,3%
|
100,0
|
-
|
200
|
92,5
|
Jens Pape CTO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
312.100
|
280.890
|
343.310
|
103,0%
|
110,4
|
-
|
221
|
143,8
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
103.700
|
93.330
|
114.070
|
99,3%
|
110,4
|
-
|
221
|
102,1
|
Dr. Peter Opdemom
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
312.100
|
280.890
|
343.310
|
103,0%
|
82,5
|
-
|
165
|
107,4
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
103.700
|
93.330
|
114.070
|
99,3%
|
82,5
|
-
|
165
|
76,3
|
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die relevanten Ziele und Zielerreichung hinsichtlich der in 2023 ausgezahlten LTI-Tranche 2019 sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt. Als resultierende Vergütung ist die Anzahl der zugeteilten Shadow Shares angegeben. Petra von Strombeck, Frank
Hassler und Dr. Peter Opdemom nahmen in 2019 noch nicht am LTI des Vorstands teil.
Zielerreichung 2019
T€ |
Ziel
|
Ist
* |
Zielerreichung
|
Korridor
|
Zuteilung
|
Konzernumsatz
|
279.400 |
275.869 |
98,7% |
80 % - 130 % |
98,7% |
Konzern-EBITDA
|
86.200 |
85.534 |
99,2% |
80 % - 130 % |
99,2% |
* bereinigte Werte
|
Die für die Umrechnung des ermittelten LTI-Betrags in Shadow Shares (und zurück) relevanten Aktienkurse sind in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
LTI-Tranche 2019, zugeteilt am 29. Mai 2020 |
Referenzkurs bei Zuteilung* in €
|
244,24 |
Referenzkurs bei Ausübung** in €
|
159,67 |
Kursperformance
|
-34,63 %
|
Cap |
732,72 |
* durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss
(nach IFRS), der Grundlage für die Festlegung der Zielerreichung ist, vorgelegt bzw. im Einzelfall gebilligt wird
|
** Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt, wobei während der Wartezeit erfolgte
Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden
|
Für die Berechnung der zugeteilten Shadow Shares wird die Zielvergütung multipliziert mit der Zielerreichung und dann geteilt
durch den Referenzkurs bei Zuteilung.
Alle Angaben in T€, soweit nicht anders bezeichnet
|
Vorstandsmitglied, Position |
Kriterium
|
Gewicht
|
a) 100 % Ziel
b) Zielver-
gütung
|
a) Minimalziel
b) Zuteilungs-
betrag
|
a) Maximalziel
b) Zuteilungs-
betrag
|
a) Zielerreichung
b) resultie-
rende
Vergütung (Shadow Shares)
|
Petra von Strombeck CEO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
Ingo Chu CFO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
279.400
|
223.520
|
363.220
|
98,7%
|
108
|
87
|
141
|
438
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
86.200
|
46.160
|
75.010
|
99,2%
|
108
|
87
|
141
|
440
|
Frank Hassler CSO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
Jens Pape CTO
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
279.400
|
223.520
|
363.220
|
98,7%
|
131
|
105
|
171
|
531
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
86.200
|
46.160
|
75.010
|
99,2%
|
131
|
105
|
171
|
533
|
Dr. Peter Opdemom Vorstand B2C
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
n.a.
|
Dr. Patrick Alberts
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
279.400
|
223.520
|
363.220
|
98,7%
|
88
|
70
|
114
|
354
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
86.200
|
46.160
|
75.010
|
99,2%
|
88
|
70
|
114
|
355
|
Dr. Thomas Vollmoeller
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
279.400
|
223.520
|
363.220
|
98,7%
|
200
|
160
|
260
|
808
|
Konzern-EBITDA |
50 %
|
86.200
|
46.160
|
75.010
|
99,2%
|
200
|
160
|
260
|
813
|
Alastair Bruce
|
Konzernumsatz
|
50 %
|
279.400
|
223.520
|
363.220
|
98,7%
|
135
|
108
|
176
|
548
|
Konzern-EBITDA
|
50 %
|
86.200
|
46.160
|
75.010
|
99,2%
|
135
|
108
|
176
|
550
|
Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird die Anzahl der zugeteilten Shadow Shares mit dem Referenzkurs bei Ausübung
multipliziert und gegebenenfalls die kumulierte Dividende je Aktie hinzugefügt. Die kumulierte Dividende pro Shadow Share
entspricht der Summe der von der Gesellschaft pro reale Aktie gezahlten Bruttodividenden für das der Berechnung der Zielwerte
zugrundeliegende Geschäftsjahr und für die zwei folgenden Geschäftsjahre. Der gesamte Auszahlungsbetrag ist auf das Dreifache
des relevanten Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow Shares begrenzt.
Die entsprechenden Werte für die an der LTI-Tranche 2019 teilnehmenden Vorstandsmitglieder sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Vorstandsmitglied
|
Shadow
Shares 2019
|
Referenz-
kurs
€
|
Kumulierte
Dividende
€
|
Auszahlung
€
|
Cap
€
|
Ingo Chu |
878 |
159,67 |
15,67 |
153.948,52 |
750.000 |
Jens Pape |
1.064 |
159,67 |
15,67 |
186.561,76 |
750.000 |
Dr. Patrick Alberts
|
709 |
159,67 |
15,67 |
124.316,06 |
262.500 |
Dr. Thomas Vollmöller |
1.621 |
159,67 |
15,67 |
284.226,14 |
1.200.000 |
Alastair Bruce |
1.098 |
159,67 |
15,67 |
192.523,32 |
750.000 |
Vertraglich zugesagte Vergütung (freiwillige Angabe)
Als vertraglich zugesagte Vergütung im Geschäftsjahr 2023 weisen wir für die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI
die auf der Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 basierenden Zuteilungen sowie das jeweilige mögliche Minimum und Maximum
aus.
Einen Überblick über die für die kurz- und langfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 maßgeblichen Ziele gibt
die nachfolgende Tabelle. Die Zielvorgaben sind für alle Vorstandsmitglieder gleich und werden daher nicht personalisiert
ausgewiesen. Der LTI-Zuteilungsbetrag im Geschäftsjahr 2023 ist vertraglich für jedes Vorstandsmitglied festgelegt und unabhängig
von Zielvorgaben. Diese werden erst bei Ermittlung der endgültig zugeteilten PSU am Ende der Performance-Periode relevant.
T€ |
STI 2023
|
Korridor %
|
LTI 2023
|
Korridor %
|
Ist 2023
|
STI %
|
LTI %
|
Konzernumsatz
|
358.100 |
90 - 110 |
358.100 |
80 - 130 |
309.702 |
86,48 |
86,48 |
Konzern-EBITDA
|
110.300 |
90 - 110 |
- |
- |
92.923 |
84,25 |
|
Konzern-EBT
|
- |
- |
69.800 |
80 - 130 |
48.281 |
|
69,17 |
|
|
Vertraglich zugesagte Vergütung
Vorstandsmitglied,
Position
|
Zeitraum
|
Erfolgsunabhängige
Vergütung
T€ |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung
T€
|
Sonder-
vergütung
T€
|
Gesamt-
vergütung
T€
|
Anteil an Gesamtvergütung
%
|
|
Basisvergütung |
Neben-leistungen (NL) |
STI |
LTI |
Sondervergütung (SV) |
|
Basis |
NL |
STI |
LTI |
SV |
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2022* |
412,5 |
2 |
255 |
450 |
0 |
1120 |
37 |
0 |
23 |
40 |
0 |
2023 |
500 |
2 |
0 |
550 |
0 |
1052
|
48 |
0 |
0 |
52 |
0 |
2023 Min |
500 |
2 |
0 |
0 |
0 |
502 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
500 |
2 |
600 |
2200 |
292 |
3622 |
14 |
0 |
17 |
61 |
8 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2022 |
400 |
2 |
223 |
350 |
0 |
974 |
41 |
0 |
23 |
36 |
0 |
2023 |
400 |
|
0 |
350 |
0 |
752
|
53 |
0 |
0 |
47 |
0 |
2023 Min |
400 |
2 |
0 |
0 |
0 |
402 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
400 |
2 |
400 |
1365 |
180 |
2347
|
17 |
0 |
17 |
58 |
8 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2022 |
375 |
2 |
223 |
300 |
0 |
899 |
42 |
0 |
25 |
33 |
0 |
2023** |
381 |
2 |
0 |
305 |
0 |
688
|
55 |
0 |
0 |
44 |
0 |
2023 Min |
381 |
2 |
0 |
0 |
0 |
383 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
381 |
2 |
400 |
1220 |
180 |
2191
|
17 |
0 |
19 |
56 |
8 |
Jens Pape, CTO bis 31.08.2023
|
2022 |
396 |
2 |
246 |
321 |
0 |
965 |
41 |
0 |
25 |
33 |
0 |
2023*** |
400 |
|
0 |
217 |
0 |
618
|
65 |
0 |
0 |
35 |
0 |
2023 Min |
400 |
2 |
0 |
0 |
0 |
402 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
400 |
2 |
450 |
845 |
188 |
1707
|
23 |
0 |
18 |
50 |
9 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C bis 15.10.2023
|
2022 |
330 |
2 |
184 |
260 |
0 |
776 |
43 |
0 |
24 |
33 |
0 |
2023**** |
375 |
|
0 |
300 |
0 |
677
|
55 |
0 |
0 |
44 |
0 |
2023 Min |
375 |
2 |
0 |
0 |
0 |
377 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
375 |
2 |
400 |
1200 |
166 |
2157
|
17 |
0 |
19 |
56 |
8 |
* Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals erfolgte
eine anteilige Kürzung der Vergütung.
|
** Bei Frank Hassler wurde eine Anpassung der Vergütung mit Wirkung zum 01.11.2023 vorgenommen. Dies hat zu einer anteiligen
Erhöhung der Zielvergütung im Geschäftsjahr 2023 geführt.
|
*** Jens Pape hat sein Amt zum 31.08.2023 niedergelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt eine zeitanteilige Kürzung von STI
und LTI.
|
**** Peter Opdemom hat sein Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Eine anteilige Kürzung von STI und LTI erfolgt gemäß Abwicklungsvereinbarung
nicht. Zum Ausgleich für die vorzeitige Vertragsbeendigung wurde eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von EUR 500.000 als
Abfindung vereinbart.
|
|
|
2. |
Beitrag der Vergütung zu den strategischen Zielen
|
Es ist das Ziel der Gesellschaft, in den kommenden Jahren durch den Ausbau bestehender Angebote sowie durch die Etablierung
neuer Produktangebote und Dienstleistungen für Menschen und Unternehmen gleichermaßen weiter zu wachsen.
Als wesentliche Steuerungsgrößen hat die Gesellschaft dabei die finanziellen Leistungsindikatoren Umsatz und EBITDA bzw. deren
Wachstum definiert.
Die Vergütung des Vorstands leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung dieser strategischen Ziele und zur langfristigen
nachhaltigen Entwicklung der New Work SE. Einerseits soll die Gesellschaft am Markt für hochqualifizierte Vorstandsmitglieder
wettbewerbsfähig sein, sodass geeignete Kandidaten für die Gesellschaft gewonnen und langfristig gehalten werden können, die
eine entsprechende Wachstumsstrategie entwickeln und umsetzen. Dies beinhaltet auch die Schaffung eines attraktiven Arbeitsumfelds
für die Vorstandsmitglieder, etwa auch in Form von Nebenleistungen. Andererseits dient die Vorstandsvergütung dazu, dass die
Interessen des Vorstands weitestgehend gleichgerichtet mit den Aktionärsinteressen sind, also in hohem Maße auf Steigerung
des Unternehmenswerts und des Aktienkurses abzielt. Dies wird durch einen hohen Anteil an wesentliche finanzielle Steuerungsgrößen
geknüpfter variabler Vergütungsbestandteile erreicht. Dabei liegt ein besonderes Gewicht auf der langfristigen variablen Vergütung,
die zudem an die Aktienkursentwicklung gekoppelt ist. Dadurch ist es im eigenen Interesse der Vorstandsmitglieder, eine langfristige
und nachhaltig erfolgreiche Unternehmensentwicklung anzustreben und keine unangemessenen Risiken zur Realisierung und Maximierung
kurzfristiger Erfolge einzugehen.
|
|
3. |
Aktienbasierte Vergütung (freiwillige Angabe)
|
Im Rahmen des LTI werden den Vorstandsmitgliedern sogenannte Shadow Shares (virtuelle Aktien) zugeteilt, die nach einer Wartezeit
von drei Jahren, nach Wahl der Gesellschaft, entweder in bar oder durch Übertragung realer Aktien abgelöst werden.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zum 31. Dezember 2023 noch ausstehenden LTI-Tranchen, einschließlich der
seit dem Geschäftsjahr 2022 zugeteilten PSU.
Vorstandsmitglied,
Position
|
LTI-Tranche
|
Leistungs-
zeitraum
|
Zuteilung
|
Zuteilungs-
kurs €
|
Ausübung
|
Max.
Ausübungs-
kurs €
|
Bestand
Shadow
Shares/
PSU
|
Wert zum
31.12.2023
* €
|
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
1.559 |
122.849,20
|
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
2.746 |
216.384,80
|
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
2.144 |
168.947,20
|
2023
|
2023
|
20.01.2023
|
140,85
|
31.12.2026
|
422,55
|
3.905
|
307.714,00
|
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
953 |
75.096,40
|
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.907 |
150.271,60
|
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.668 |
131.438,40
|
2023
|
2023
|
20.01.2023
|
140,85
|
31.12.2026
|
422,55
|
2.485
|
195.818,00
|
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
173 |
13.632,40
|
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.831 |
144.282,80
|
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.430 |
112.684,00
|
2023
|
2023
|
20.01.2023
|
140,85
|
31.12.2026
|
422,55
|
2.130
|
167.844,00
|
Jens Pape, CTO bis 31.08.2023** |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
953 |
75.096,40
|
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1831 |
144.282,80
|
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.529 |
120.485,20
|
2023
|
2023
|
20.01.2023
|
140,85
|
31.12.2026
|
422,55
|
2.307
|
181.791,60
|
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C bis 15.10.2023 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.239 |
97.633,20
|
2023
|
2023
|
20.01.2023
|
140,85
|
31.12.2026
|
422,55
|
2.130
|
167.844,00
|
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
736 |
57.996,80
|
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.526 |
120.248,80
|
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
578 |
45.546,40
|
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
344 |
27.107,20
|
* berechnet mit einem Aktienkurs von 78,80 Euro.
|
** Jens Pape hat sein Amt zum 31.08.2023 niedergelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt eine zeitanteilige Kürzung des Zuteilungsbetrags
unter dem LTI.
|
|
|
4. |
Clawback-/Malus Anwendung
|
Eine Clawback-Regelung besteht nicht und wurde daher auch im Geschäftsjahr 2023 nicht angewendet.
Im Bereich des STI hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch von der Ermessenskomponente gemacht.
Im Bereich des LTI fand die Regelung zum Ausfall der LTI-Tranche aufgrund eines negativen Jahresergebnisses keine Anwendung.
|
|
5. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Zusätzlich zur Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile (STI maximal 240 Prozent und LTI maximal 400 Prozent des individuellen
Zielbetrags) sieht das Vergütungssystem einen Maximalbetrag für die Gesamtvergütung eines Geschäftsjahres vor. Dieser bezieht
sich auf die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten Vergütung und nicht auf die in einem Geschäftsjahr
geleisteten Zahlungen. Sollte die rechnerische Gesamtvergütung (inklusive Nebenleistungen) eines Geschäftsjahres die Maximalvergütung
überschreiten, wird der Auszahlungsbetrag des LTI des betreffenden Geschäftsjahres entsprechend gekürzt. Die festgelegte Maximalvergütung
beträgt für die CEO-Position 3,75 Millionen Euro und für sonstige Vorstandsmitglieder 2,75 Millionen Euro. Unabhängig davon
erfolgen die Festlegung und Auszahlung des STI erst im Geschäftsjahr 2024 sowie die Ausübung der im Jahr 2023 zugeteilten
LTI-Tranche 2022 erst im Jahr 2026. Somit kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst im
Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2026 abschließend berichtet werden.
Nachrichtlich weist die folgende Tabelle das Verhältnis der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung
zur definierten Maximalvergütung aus:
Vorstandsmitglied,
Position
|
Zeitraum
|
Gesamtvergütung
T€
|
Maximalvergütung
T€
|
Anteil an
Maximalvergütung
%
|
Petra von Strombeck, CEO seit 01.06.2020
|
2022* |
836 |
2.918 |
29 |
2023
|
757 |
3.620 |
21 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2022 |
865 |
2.345 |
37 |
2023
|
779 |
2.345 |
33 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2022 |
713 |
2.125 |
34 |
2023
|
606 |
2.189 |
28 |
Jens Pape, CTO bis 31.08.2023
|
2022 |
882 |
2.277 |
39 |
2023
|
835 |
1.705 |
49 |
Dr. Peter Opdemom Vorstand B2C bis 15.10.2023
|
2022 |
332 |
1.840 |
18 |
2023**
|
561 |
2.155 |
26 |
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2022 |
277 |
1.795 |
15 |
2023
|
124 |
1.795 |
7 |
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2022 |
237 |
2.590 |
9 |
2023
|
284 |
2.590 |
11 |
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2022 |
148 |
1.280 |
12 |
2023
|
192 |
1.280 |
15 |
Timm Richter, CPO bis 30.06.2018
|
2022 |
74 |
825 |
9 |
2023
|
- |
- |
- |
* Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals erfolgte
eine anteilige Kürzung der Vergütung.
|
** Peter Opdemom hat sein Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Zum Ausgleich für die vorzeitige Vertragsbeendigung wurde eine zusätzliche
Einmalzahlung in Höhe von EUR 500.000 als Abfindung vereinbart und im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlt.
|
|
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Eine vergleichende Darstellung über die Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Mitarbeitervergütung (jeweils auf Basis von
Vollzeitäquivalenten) und der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft in den letzten fünf Geschäftsjahren zeigt die
nachfolgende Tabelle.
%
|
2019 vs.
2018
|
2020 vs.
2019
|
2021 vs.
2020
|
2022 vs.
2021
|
2023 vs.
2022
|
Ist 2023
T€
|
Vorstandsvergütung2
|
Petra von Strombeck, CEO |
n. a. |
n. a. |
-0,2 |
85,0 |
-9,5 |
757 |
Ingo Chu, CFO |
-23,1 |
-25,0 |
-12,0 |
58,7 |
-9,9 |
779 |
Frank Hassler, CSO* |
n. a. |
n. a. |
480,0 |
73,1 |
-15,0 |
606 |
Jens Pape, CTO |
-15,2 |
-29,0 |
-15,0 |
60,9 |
-5,3 |
835 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
70,0 |
561 |
Vor 2023 ausgeschieden
|
Dr. Patrick Alberts, CPO** |
91,4 |
-40,9 |
-44,0 |
-7,7 |
-55,2 |
124 |
Dr. Thomas Vollmoeller***, CEO
|
-11,5 |
-43,4 |
-42,3 |
-56,8 |
19,83 |
284 |
Alastair Bruce****, CSO
|
-19,2 |
-79,8 |
-57,8 |
-33,9 |
29,73 |
129 |
Timm Richter*****, CPO |
-63,3 |
-29,2 |
61,8 |
-66,4 |
n/a |
n/a |
Wirtschaftliche Entwicklung Konzern und SE1
|
Konzernumsatz |
17,8 |
1,1 |
5,0 |
10,6 |
-2,1 |
309,8 |
Konzern-EBITDA |
13,8 |
0,2 |
11,0 |
6,4 |
-10,6 |
93,0 |
Konzern-EBT |
16,0 |
-31,1 |
27,5 |
10,2 |
-19,3 |
51,1 |
SE-Umsatz |
14,5 |
2,0 |
3,7 |
9,8 |
-2,2 |
303,7 |
SE-Jahresergebnis |
8,6 |
-33,6 |
8,3 |
121,6 |
-36,0 |
30,8 |
Mitarbeitervergütung
|
Leadership Team (VÄ)3 |
-4,2 |
1,3 |
1,5 |
1,6 |
5,6 |
265 |
Mitarbeiter SE (VÄ)4 |
9,7 |
4,7 |
-3,4 |
1,4 |
-2,7 |
73 |
Mitarbeiter Deutschland (VÄ)5 |
3,5 |
4,4 |
4,0 |
1,4 |
8 |
81 |
1 nur fortzuführendes Geschäft, ohne Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen
|
2 Zuflussbetrachtung
|
3 Das Leadership Team umfasst konzernweit im Wesentlichen die 1. Führungsebene unterhalb des Vorstands
|
4 Die Mitarbeiter der SE umfassen sowohl die SE-Mitarbeiter an deutschen als auch an internationalen Standorten, exklusive Leadership
Team
|
5 Die Mitarbeiter Deutschland umfassen alle Mitarbeiter des Konzerns an deutschen Standorten, exklusive Leadership Team
|
* Frank Hassler ist Vorstandsmitglied seit November 2020, d. h. die Vergütung des Jahres 2020 bezieht sich nur auf zwei Monate.
|
** Dr. Patrick Alberts war Vorstandsmitglied seit 01.07.2018 und hat den Vorstand zum 31.05.2021 verlassen.
|
*** Dr. Thomas Vollmoeller war Vorstandsmitglied seit 15.08.2012, seit 15.08.2012 als CEO und schied zum 31.05.2020 aus dem Vorstand
aus.
|
**** Alastair Bruce war Vorstandsmitglied seit 01.02.2017, seit 01.02.2017 als CSO und schied zum 09.04.2020 aus dem Vorstand aus.
|
***** Timm Richter war Vorstandsmitglied seit 01.03.2013, seit 01.03.2013 als CPO und schied zum 30.06.2018 aus dem Vorstand aus.
|
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
|
Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung
Das System zur Aufsichtsratsvergütung wurde zuletzt von der Hauptversammlung der New Work SE am 19. Mai 2021 bestätigt. Es
ist festgeschrieben in Ziffer 13 der Satzung der Gesellschaft.
Demnach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine
feste Vergütung von 40.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache der festen Vergütung. Mitglieder von
tatsächlich gebildeten Ausschüssen erhalten zusätzlich zur festen Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit
zum jeweiligen Ausschuss eine weitere feste Vergütung von 5.000 €; Vorsitzende von tatsächlich gebildeten Ausschüssen erhalten
für jeden Ausschussvorsitz das Zweifache dessen. Während eines Geschäftsjahres neu in den Aufsichtsrat eintretende oder ausscheidende
Mitglieder erhalten die feste Vergütung zeitanteilig.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Dadurch sollen keine an den kurzfristigen Konzernerfolg
geknüpften Anreize geschaffen werden, um die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen.
Die Vergütung ist jeweils für das zurückliegende Geschäftsjahr am Tag nach der Haupt-versammlung, in der über die Entlastung
des Aufsichtsrats beschlossen wird, zahlbar.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer baren Auslagen. Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
Umsatzsteuer wird die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats gegen Erteilung einer von dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied
ausgestellten und die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung erstatten.
Weitere Zusagen wurden seitens der Gesellschaft nicht getätigt.
|
|
Sonstiges
Keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Kredite, Zinsen oder Vorschüsse von der Gesellschaft gewährt.
Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2023 hielten die Aufsichtsratsmitglieder insgesamt weniger als 1 Prozent der Aktien an
der Gesellschaft. Informationen zu Meldungen des vergangenen Geschäftsjahres über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben
gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden grundsätzlich über DGAP im Bereich Directors’ Dealings veröffentlicht
und können auch auf der Internetseite der New Work SE im Bereich Investor Relations abgerufen werden.
Die New Work SE hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung (sogenannte D&O-Versicherung)
ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Sie deckt das persönliche Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder für den Fall ab, dass
sie im Rahmen oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsräte der Gesellschaft für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.
|
|
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Da die Aufsichtsratsvergütung eines Geschäftsjahres erst am Tag nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das betreffende Geschäftsjahr beschließt, fällig wird, bezieht sich die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Aufsichtsratsvergütung auf das Geschäftsjahr 2022. Dies reflektiert auch die Darstellung in der folgenden Tabelle.
|
Für Geschäftsjahr 2021, gezahlt in 2022 |
Für Geschäftsjahr 2022, gezahlt in 2023 |
|
Aufsichtsrats-mitgliedschaft |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
Aufsichtsrats-mitgliedschaft |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Martin Weiss, Vorsitzender seit 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
Dr. Johannes Meier, stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Prüfungsausschusses sowie Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
83 |
7.932 |
17 |
47.932 |
Anette Weber Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Jörg Lübcke, Mitglied des Prüfungsausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Jean-Paul Schmetz, Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses, ab 1. Juni 2022 |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
23.452 |
89 |
2.932 |
11 |
26.384 |
Dr. Andreas Rittstieg, Mitglied des Prüfungsausschusses, bis 1. Juni 2022
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
16.658 |
89 |
2.082 |
11 |
18.740 |
Unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt steht die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 zum 31. Dezember
2023 bereits fest. Im Interesse der Transparenz und einer umfassenden Information unserer Aktionäre stellen wir in der nachfolgenden
Tabelle auch die für das Geschäftsjahr 2023 anfallende Aufsichtsratsvergütung dar, unabhängig davon, dass diese erst nach
der Hauptversammlung am 4. Juni 2024 fällig wird.
|
Für Geschäftsjahr 2023, zahlbar in 2024 |
|
Festvergütung |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Martin Weiss, Vorsitzender, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
Dr. Johannes Meier, stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Prüfungsausschusses sowie des Produkt- und Technikausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Anette Weber Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Jörg Lübcke, Mitglied des Prüfungsausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Jean-Paul Schmetz, Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
|
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
Einen Vergleich der Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung der Mitarbeiter (jeweils auf Basis von Vollzeitäquivalenten)
und der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft in den letzten fünf Geschäftsjahren zeigt die folgende Tabelle:
%
|
2019 vs.
2018
|
2020 vs.
2019
|
2021 vs.
2020
|
2022 vs.
2021
|
2023 vs.
2022
|
Ist 2023
T€
|
Aufsichtsratsvergütung2
|
Martin Weiss, Vorsitzender seit 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
n. a. |
n. a. |
n. a. |
69,4 |
0 |
85 |
Dr. Johannes Meier stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Prüfungsausschusses sowie des Produkt- und Technikausschusses
|
0 |
0 |
0 |
0 |
4,3 |
50 |
Anette Weber Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
50 |
Dr. Jörg Lübcke, Mitglied des Prüfungsausschusses |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
45 |
Jean-Paul Schmetz, Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
50 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses, seit 1. Juni 2022 |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n.a. |
70,6 |
45 |
Dr. Andreas Rittstieg, Mitglied des Prüfungsausschusses, bis 1. Juni 2022 |
0 |
0 |
0 |
0 |
-58,4 |
19 |
vor 2022 ausgeschieden |
Stefan Winners, Vorsitzender bis 29. Mai 2020
|
0 |
0 |
-59,0 |
-100,0 |
n/a |
n/a |
Wirtschaftliche Entwicklung Konzern und SE1
|
Konzernumsatz |
17,8 |
1,1 |
5,0 |
10,6 |
-2,2 |
309,7 |
Konzern-EBITDA |
13,8 |
0,2 |
11,0 |
6,4 |
-10,7 |
92,9 |
Konzern-EBT |
16,0 |
-31,1 |
27,5 |
10,2 |
-19,4 |
51,0 |
SE Umsatz |
14,5 |
2,0 |
3,7 |
9,8 |
-2,3 |
303,5 |
SE Jahresergebnis |
8,6 |
-33,6 |
8,3 |
121,6 |
-36,1 |
30,7 |
Mitarbeitervergütung
|
Leadership Team (VÄ)3 |
-4,2 |
1,3 |
1,5 |
1,6 |
5,6 |
265 |
Mitarbeiter SE (VÄ)4 |
9,7 |
4,7 |
-3,4 |
1,4 |
-2,7 |
73 |
Mitarbeiter Deutschland (VÄ)5 |
3,5 |
4,4 |
4,0 |
1,4 |
8 |
81 |
1 nur fortzuführendes Geschäft, ohne Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen
|
2 Zuflussbetrachtung
|
3 Das Leadership Team umfasst konzernweit im Wesentlichen die 1. Führungsebene unterhalb des Vorstands
|
4 Die Mitarbeiter der SE umfassen sowohl die SE-Mitarbeiter an deutschen als auch an internationalen Standorten, exklusive Leadership
Team
|
5 Die Mitarbeiter Deutschland umfassen alle Mitarbeiter des Konzerns an deutschen Standorten, exklusive Leadership Team
|
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Umschreibestopp
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Dienstag, den 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab Mittwoch, dem 29. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Schluss der Hauptversammlung am Dienstag, dem 4. Juni 2024, werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibungsstopp bzw. technical record date). Die Handelbarkeit
der Aktien wird durch die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Umschreibestopp nicht blockiert.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per Post oder per E-Mail unter der Anschrift
New Work SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg E-Mail: hv@adeus.de
zugehen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich online über den Online-Service anzumelden, den
sie unter der Internetadresse
https://www.new-work.se/de/hv |
(vorstehend und nachfolgend „Online-Service“ genannt) erreichen. Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionäre
ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Beides wird den Aktionären mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen
übersandt.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre, sofern Sie eine solche mit der Anmeldung bestellt
haben, die HV-Karte von der Anmeldestelle. Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen,
werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung Sorge zu tragen. HV-Karten können auch
über den Online-Service bestellt werden. Die HV-Karten vereinfachen lediglich die organisatorische Abwicklung der Hauptversammlung.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können auch ohne vorherigen Erhalt einer HV-Karte an der Hauptversammlung
teilnehmen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der New Work SE eingetragen sind, können
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Gleiches gilt für
den Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden (aus organisatorischen
Gründen wird im Falle der postalischen Übermittlung um Übersendung des Nachweises bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), gebeten):
New Work SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg E-Mail: hv@adeus.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen
übersandt.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer anderen in §
135 AktG gleichgestellten Institution oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können
Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Nimmt der Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teil, gilt dies als Widerruf der Vollmacht. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der Gesellschaft bestellte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten lassen, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Sollen
die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen
erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende
Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären zugesandt werden.
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann, wenn der Aktionär die Hauptversammlung vorzeitig verlassen
möchte, auch noch in der Hauptversammlung dadurch erfolgen, dass die HV-Karte mit dem dort enthaltenen Vollmachtsformular
bis zu dem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt zum Ende der Generaldebatte an den Ein- und Ausgangsschaltern übergeben
wird.
Im Übrigen kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum
3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder bis zum Ende der Generaldebatte per E-Mail an die oben unter „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten“ genannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.
Bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), können Aktionäre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter alternativ elektronisch
über den Online-Service abgeben, ändern oder widerrufen.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach
den vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp“
genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zu Fragen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits erteilte Weisung für jeden
einzelnen Unterpunkt. Die zu Tagesordnungspunkt 2 abgegebene Weisung gilt auch für den Fall, dass der Gewinnverwendungsvorschlag
bei einer Änderung der Zahl der dividendenberechtigten Aktien angepasst wird. Gibt der Aktionär seine Stimme in der Hauptversammlung
selbst oder durch einen Bevollmächtigten ab, so geht dies jeder anderen Stimmrechtsausübung, insbesondere der Bevollmächtigung
des Stimmrechtsvertreter vor und gilt zugleich als Widerruf der diesem erteilten Vollmachten und Weisungen.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
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Rechte der Aktionäre
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
sind 500.000 Aktien) erreichen („Quorum“), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen
beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, den 4. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
New Work SE Vorstand Am Strandkai 1 20457 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv |
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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|
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Gegenvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
New Work SE Vorstand Am Strandkai 1 20457 Hamburg E-Mail: hv@new-work.se
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis Montag, den 20. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge mit (etwaiger) Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft
- vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3, § 127 Abs. 1 Satz 1 u. 3 AktG - den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.new-work.se/de/hv |
unverzüglich unter Nennung des Namens des Aktionärs zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt
unberührt.
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Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus.
Hierfür sind also die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die
rechtzeitige Anmeldung zu beachten.
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Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.620.435 und ist eingeteilt
in 5.620.435 Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 5.620.435. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Es gibt keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
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Informationen zum Datenschutz
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Bei der Führung des Aktienregisters, der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Erteilung
von Stimmrechtsvollmachten erhebt die New Work SE personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär und/oder die bevollmächtigte
Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer hauptversammlungsbezogenen Rechte zu ermöglichen.
Die New Work SE verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortlicher gemäß Art. 6 I c und f der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen
gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.new-work.se/NWSE/Investor-Relations/Corporate-Governance/ New_Work_Datenschutz_fuer_Aktionaere_DE.pdf
Hamburg, im April 2024
New Work SE
Der Vorstand
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22.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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