MorphoSys AG
Planegg
Wertpapierkennnummer: 663200 ISIN: DE0006632003 Eindeutige Kennung des Ereignisses: MOR052023oHV
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2023 der MorphoSys AG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der MorphoSys AG, Planegg, ein, die am Mittwoch, den
17. Mai 2023, um 14:00 Uhr (MESZ) auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG) ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, stattfindet.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Semmelweisstraße 7, 82152 Planegg. Für
die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.morphosys.de/hv
im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – auch bei einer Bevollmächtigung
von Dritten – ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation, namentlich über elektronische Briefwahl, oder durch
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Zu weiteren Einzelheiten vgl.
die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 nebst Lageberichten
einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
zum Download bereit. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, erneut die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 auferlegt wurden.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht aus
sechs Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus
Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder
höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Michael Brosnan und Dr.
George Golumbeski. Die Amtszeit der anderen Aufsichtsratsmitglieder endet noch nicht. Sowohl Herr Michael Brosnan als auch
Herr Dr. George Golumbeski stehen zur Wiederwahl zur Verfügung und sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am
17. Mai 2023 erneut zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden. Insgesamt sind somit zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen.
Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit § 95 Satz 3 AktG.
Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat gemäß dem Vorschlag seines Vergütungs- und Ernennungsausschusses vor, die nachfolgend
unter lit. a) und b) genannten Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die nachfolgend unter lit. a) und b) genannten
Personen werden mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 gewählt. Die Bestellung der nachfolgend unter
lit. a) genannten Person erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird (also in Bezug auf die unter lit. a) genannte Person voraussichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2026). Die Bestellung der nachfolgend unter lit. b) genannten Person erfolgt für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt (also
in Bezug auf die unter lit. b) genannte Person voraussichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr
2024):
a) |
Herr Michael Brosnan Ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmensberater im Bereich Life Sciences und Healthcare Wohnort: Osterville, Massachusetts, USA
|
b) |
Herr Dr. George Golumbeski Ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmensberater im Bereich Life Sciences und Healthcare Wohnort: Far Hills, New Jersey, USA
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Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend unter (i) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens:
a) |
Herr Michael Brosnan
(i) |
CureVac SE
Daimler Truck Holding AG
Daimler Truck AG
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(ii) |
keine
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|
b) |
Herr Dr. George Golumbeski
(i) |
keine
|
(ii) |
Actio Biosciences, San Diego, CA, USA
Ananke Therapeutics, Inc., Boston, MA, USA
Carrick Therapeutics Ltd., Dublin, Ireland
Chroma Medicine, Cambridge, MA, USA
Sage Therapeutics, Inc., Cambridge, MA, USA
Shattuck Labs, Inc., Austin, TX, USA
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Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter
zur Ansicht zur Verfügung.
Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf achten, dass ihnen für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die vorgeschlagenen
Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur MorphoSys AG oder zu deren Konzernunternehmen oder den Organen der MorphoSys AG. Eine offenzulegende
persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem wesentlich an der MorphoSys AG beteiligten Aktionär im Sinne des Deutschen
Corporate Governance Kodex kommt nicht in Betracht, da die MorphoSys AG keinen solchen Aktionär hat.
Zudem sind alle Aufsichtsräte der MorphoSys AG unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils, der Frauenquote und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.
Zuletzt wurden diese Ziele vom Aufsichtsrat am 15. November 2022 aktualisiert und sind einschließlich des Stands der Umsetzung
in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2022 enthalten
sowie auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sowie auch die nicht zur Wiederwahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Herr Michael Brosnan verfügt über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung und die nicht zur Wiederwahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder Krisja Vermeylen und
Sharon Curran verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung. Darüber hinaus verfügt Sharon Curran über Sachverstand
auf dem Gebiet ESG (Environment, Social & Governance).
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021-I sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023-I
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung
Um der Verwaltung weiterhin einen angemessenen Handlungsspielraum zu geben, soll das bislang bestehende Genehmigte Kapital
2021-I (§ 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft), welches durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2021
unter Tagesordnungspunkt 6 geschaffen wurde, aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023-I geschaffen werden, das im
Umfang von bis zu 20,00 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu dessen Erhöhung und, unter bestimmten Voraussetzungen, im
Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft auch zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. Die
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021-I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2023-I wirksam an seine Stelle
tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021-I
Das Genehmigte Kapital 2021-I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt
der Eintragung des gemäß nachfolgender lit. b) und lit. c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2023-I im Handelsregister noch
nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender lit. b) und lit. c) beschlossenen
Genehmigten Kapitals 2023-I im Handelsregister aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023-I
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 6.846.388,00 € durch die Ausgabe
von bis zu 6.846.388 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023-I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
aa) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
|
bb) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen; oder
|
cc) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer ausländischen
Wertpapierbörse platziert werden.
|
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals
- berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem, welcher
Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser
Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien, (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia
unter einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden, sowie (iii) Aktien, die
zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind, allerdings
in Bezug auf die Ziffern (i), (ii) und/oder (iii) jeweils nur, soweit die Aktien nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern
und/oder Mitarbeitern der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen.
Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung
von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung
reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 6.846.388,00 € durch die Ausgabe von bis zu 6.846.388
neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023-I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
aa) |
Im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
|
bb) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen; oder
|
cc) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer ausländischen
Wertpapierbörse platziert werden.
|
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals
- berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem, welcher
Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser
Ermächtigungen unter Bezugsrechtausschluss veräußerte eigene Aktien, (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia
unter einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden, sowie (iii) Aktien, die
zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind, allerdings
in Bezug auf die Ziffern (i), (ii) und/oder (iii) jeweils nur, soweit die Aktien nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern
und/oder Mitarbeitern der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen.
Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung
von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung
reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen."
|
|
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG steht
im Internet unter
zur Ansicht zur Verfügung.
|
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021-II sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2023-II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung
Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2021-II (§ 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft), welches durch Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 geschaffen wurde, ermächtigt aufgrund seiner teilweisen Ausnutzung
nicht mehr in genügendem Umfang zum Bezugsrechtsausschluss. Um der Verwaltung auch weiterhin einen angemessenen Handlungsspielraum
zu geben, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2021-II der Gesellschaft aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023-II
geschaffen werden, das im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu dessen Erhöhung und, unter bestimmten
Voraussetzungen, in diesem Umfang auch zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. Die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2021-II soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2023-II wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021-II
Das Genehmigte Kapital 2021-II gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt
der Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2023-II im Handelsregister noch nicht ausgenutzt
wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2023-II im
Handelsregister aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023-II
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 3.423.194,00 € durch die Ausgabe von bis zu 3.423.194
neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023-II).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
aa) |
soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder
|
bb) |
wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10
% des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden
einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu
10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes bb).
|
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals – berechnet
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem, welcher Betrag niedriger
ist – nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien; (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter einem Bezugsrechtsausschluss
während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden, sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen während der Wirksamkeit
dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind, allerdings in Bezug auf die
Ziffern (i), (ii) und/oder (iii) jeweils nur, soweit die Aktien nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder
Mitarbeitern der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen. Die gemäß
den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der
Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft
gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 3.423.194,00 € durch die Ausgabe von bis zu 3.423.194 neuen
und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023-II).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
aa) |
soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder
|
bb) |
wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10
% des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden
einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu
10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes bb).
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Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals – berechnet
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem, welcher Betrag niedriger
ist – nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien; (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter einem Bezugsrechtsausschluss
während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden, sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen während der Wirksamkeit
dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind, allerdings in Bezug auf die
Ziffern (i), (ii) und/ oder (iii) jeweils nur, soweit die Aktien nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder
Mitarbeitern der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen. Die gemäß
den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der
Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.“
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Der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG steht
im Internet unter
zur Ansicht zur Verfügung.
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8. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016-III, über die Herabsetzung des Genehmigten Kapitals 2019-I
sowie über die Herabsetzung des Genehmigten Kapitals 2021-III; Satzungsänderungen
Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 2016-III. Das Bedingte Kapital 2016-III ist in § 5 Abs. 6g der Satzung
der Gesellschaft enthalten. Derzeit besteht das Bedingte Kapital 2016-III noch in Höhe von 532.025,00 €. Das Bedingte Kapital
2016-III wird nun teilweise nicht mehr benötigt und kann auf 416.297,00 € (den maximal noch zur Bedienung der ausgegebenen
Bezugsrechte erforderlichen Betrag) herabgesetzt werden. Bezugsrechte, die der Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016-III
entgegenstehen könnten, sind nicht vorhanden.
Die Gesellschaft verfügt über das Genehmigte Kapital 2019-I. Das Genehmigte Kapital 2019-I ist in § 5 Abs. 6h der Satzung
der Gesellschaft enthalten. Derzeit besteht das Genehmigte Kapital 2019-I noch in Höhe von 88.961,00 €. Das Genehmigte Kapital
2019-I wird nun teilweise nicht mehr benötigt und kann auf 42.715,00 € (den maximal für die Lieferung von Aktien der Gesellschaft
zur Bedienung von unter dem Restricted Stock Unit Program der Gesellschaft (RSUP) ausschließlich an Führungskräfte und Mitarbeiter
(einschließlich Directors und Officers) der MorphoSys US Inc. nach näherer Maßgabe des RSUP gewährten Restricted Stock Units
(RSUs) erforderlichen Betrag) herabgesetzt werden.
Die Gesellschaft verfügt über das Genehmigte Kapital 2021-III. Das Genehmigte Kapital 2021-III ist in § 5 Abs. 6a der Satzung
der Gesellschaft enthalten. Derzeit besteht das Genehmigte Kapital 2021-III noch in Höhe von 315.000,00 €. Das Genehmigte
Kapital 2021-III wird nun teilweise nicht mehr benötigt und kann auf 41.552,00 € (den maximal für die Lieferung von Aktien
der Gesellschaft zur Bedienung von unter dem Restricted Stock Unit Program der Gesellschaft (RSUP) ausschließlich an Führungskräfte
und Mitarbeiter (einschließlich Directors und Officers) der MorphoSys US Inc. nach näherer Maßgabe des RSUP gewährten Restricted
Stock Units (RSUs) erforderlichen Betrag) herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016-III
i. |
Das in § 5 Abs. 6g der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2016-III wird von 532.025,00 € auf 416.297,00
€ herabgesetzt.
|
ii. |
§ 5 Abs. 6g Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 416.297,00 € durch Ausgabe von bis zu 416.297 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016-III)."
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6g der Satzung der Gesellschaft unberührt.
|
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b) |
Herabsetzung des Genehmigten Kapitals 2019-I
i. |
Das in § 5 Abs. 6h der Satzung der Gesellschaft enthaltene Genehmigte Kapital 2019-I wird von 88.961,00 € auf 42.715,00 €
herabgesetzt.
|
ii. |
§ 5 Abs. 6h Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2024 (einschließlich) das Grundkapital der
Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 42.715,00 € durch Ausgabe von bis
zu 42.715 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019-I)."
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6h der Satzung der Gesellschaft unberührt.
|
|
c) |
Herabsetzung des Genehmigten Kapitals 2021-III
i. |
Das in § 5 Abs. 6a der Satzung der Gesellschaft enthaltene Genehmigte Kapital 2021-III wird von 315.000,00 € auf 41.552,00
€ herabgesetzt.
|
ii. |
§ 5 Abs. 6a Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Mai 2026 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 41.552,00 € durch Ausgabe von bis zu 41.552 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021-III)."
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6a der Satzung unberührt.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren
und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung. Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat legen daher der Hauptversammlung den nachfolgend
wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 erstellten und von dem Abschlussprüfer der Gesellschaft gemäß
§ 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der MorphoSys AG vor und schlagen vor,
den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der MorphoSys AG für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
Vergütungsbericht 2022
Der nachfolgende Vergütungsbericht stellt die im Geschäftsjahr 2022 den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats der MorphoSys AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) individuell gewährte und geschuldete Vergütung
klar und verständlich dar und erläutert diese.
Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, den Vergütungsbericht über die Anforderung des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG
hinaus nicht nur formell, sondern auch materiell durch den beauftragten Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfvermerk
ist dem Vergütungsbericht 2022 beigefügt. Der Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 zur
Billigung vorgelegt.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Vergütungsbericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet.
Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
A. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
I. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 haben sich die MorphoSys AG und ihre Mitarbeiter weiterhin auf die Erfüllung der langfristigen Strategie
und festgelegten Prioritäten konzentriert. Zum einen fokussierte sich die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 weiterhin auf
den Vertrieb von Monjuvi® in den USA, wenn auch vor dem Hintergrund eines zunehmend stärker werdenden Wettbewerbsumfeldes.
Dies führte im Geschäftsjahr 2022 zu verlangsamten Umsatzsteigerungen von Monjuvi. Vor allem aber hat die MorphoSys AG auch
wichtige Fortschritte in der Entwicklung ihrer klinischen Pipeline gemacht. Die Rekrutierungen für drei Phase 3-Studien in
Myelofibrose, DLBCL in der Erstlinienbehandlung und FL/MZL kamen im Geschäftsjahr 2022 mit großen Schritten voran. Auf verschiedenen
wissenschaftlichen Konferenzen konnten für Pelabresib, Tafasitamab und Tulmimetostat (CPI-0209) jeweils die neusten klinischen
Daten präsentiert werden. Ein strategisches Geschäft wurde im Juni mit der Unterzeichnung einer Beteiligungs- und Lizenzvereinbarung
mit Human Immunology Biosciences, Inc. (HI-Bio) für Felzartamab und MOR210 abgeschlossen. Im Rahmen der Vereinbarungen erhielt
HI-Bio die Exklusivrechte, Felzartamab und MOR210 in allen Indikationen weltweit (mit Ausnahme des Großraums China für Felzartamab
und des Großraums China und Südkorea für MOR210) zu entwickeln und zu vermarkten. Zusätzlich konnte für ein präklinisches
Programm mit Inhibitoren für ein neues Krebs-Zielmolekül eine globale Lizenzvereinbarung mit Novartis zur Erforschung, Entwicklung
und Vermarktung abgeschlossen werden. Damit wurden aus Sicht der Gesellschaft wichtige Zwischenschritte erreicht auf dem Weg
zu einer führenden Position in den Bereichen Hämatologie und Onkologie und einer Positionierung der Gesellschaft, um langfristig
nachhaltigen Wert zu schaffen.
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der MorphoSys AG soll die Leistungen der Vorstandsmitglieder angemessen honorieren
und sich bei einer Zielverfehlung deutlich verringern („Pay for Performance“). Aus diesem Grund spiegelten sich die im Geschäftsjahr
2022 erreichten Erfolge und Meilensteine auch in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder wider.
Für weitere detaillierte Informationen über wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Geschäftsjahr 2022 wird auf den Geschäftsbericht
der MorphoSys AG verwiesen.
II. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Für das Geschäftsjahr 2021 wurde erstmals ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer über
die Anforderungen des § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG hinaus auch inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 mit einer Mehrheit von über 83 % gebilligt. Angesichts der hohen Zustimmungsquote
zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 bestand keine Veranlassung, die Art und Weise der Berichterstattung zu verändern.
III. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2021 ein Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands zur Beschlussfassung vorgelegt (das "Vergütungssystem 2021"). Das Vergütungssystem 2021 fand
im Geschäftsjahr 2022 für keines der Mitglieder des Vorstands Anwendung. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Mai 2022 ferner ein überarbeitetes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt
(das "Vergütungssystem 2022"). Die ordentliche Hauptversammlung 2022 hat das Vergütungssystem 2022 mit einer Mehrheit von
86,95 % gebilligt. Das Vergütungssystem 2022 fand im Geschäftsjahr 2022 auf den mit Wirkung zum 1. Juli 2022 neu geschlossenen
Anstellungsvertrag des im Berichtszeitraum ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands Dr. Malte Peters und auf den mit Wirkung
zum 1. September 2022 neu geschlossenen Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden, Dr. Jean-Paul Kress, Anwendung. Auf
den Anstellungsvertrag des Mitglieds des Vorstands Sung Lee fand im Geschäftsjahr 2022 kein Vergütungssystem Anwendung, da
sein Anstellungsvertrag zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 und damit vor dem Inkrafttreten sowohl des Vergütungssystems 2021
als auch des Vergütungssystems 2022 geschlossen wurde. Soweit das Vergütungssystem 2022 auf die Anstellungsverträge von Dr.
Malte Peters und Dr. Jean-Paul Kress Anwendung fand, kam es zu keinen Abweichungen vom Vergütungssystem 2022 im Sinne des
§ 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG.
Das Vergütungssystem 2022 ist auf der Website der Gesellschaft unter
www.morphosys.com/de/investoren/corporate-governance |
veröffentlicht. Die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems 2022 werden in diesem Vergütungsbericht zusammengefasst.
IV. Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Das von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der Gesellschaft fand auch im Geschäftsjahr 2022 uneingeschränkt Anwendung. Das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats ist auf der Website der Gesellschaft unter
www.morphosys.com/de/investoren/corporate-governance |
veröffentlicht.
V. Veränderungen in der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
Im Geschäftsjahr 2022 gab es folgende Veränderungen im Vorstand:
Dr. Malte Peters und Dr. Jean-Paul Kress sind mit Wirkung zum 1. Juli 2022 bzw. mit Wirkung zum 1. September 2022 zum Mitglied
des Vorstands wiederbestellt worden. Dr. Malte Peters hat jedoch mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2022 sein Amt als
Mitglied des Vorstands und Chief Research and Development Officer der Gesellschaft niedergelegt und ist für die verbleibende
Laufzeit seines Anstellungsvertrags bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von seiner Tätigkeit für die Gesellschaft freigestellt
worden.
Am 20. Dezember 2022 gab die Gesellschaft bekannt, dass das Vorstandsmitglied Sung Lee mit Wirkung zum Ablauf des 17. März
2023 sein Amt als Mitglied des Vorstands niederlegt.
In der Zusammensetzung des Aufsichtsrats gab es im Geschäftsjahr 2022 folgende Veränderungen:
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2022 endete die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Wendy Johnson.
An ihrer Stelle wurde Dr. Andrew Cheng in den Aufsichtsrat gewählt.
B. Vergütung der Mitglieder des Vorstands der MorphoSys AG
I. Vergütungssystem 2022
1. Überblick
Das Vergütungssystem 2022 besteht aus festen Vergütungsbestandteilen (jährliche Grundvergütung, marktübliche Nebenleistungen
und Beiträge zur Altersversorgung), einem Jahresbonus (STI) und einer erfolgsabhängigen mehrjährigen Vergütung (LTI), dem
Performance Share Unit Program ("PSUP").
Der Jahresbonus hängt von der Erreichung eines finanziellen und eines kommerziellen Ziels (jeweils mit einer Gewichtung von
25 %) sowie eines Entwicklungs- und Business Development & Licensing (BD&L) -Ziels (mit einer Gewichtung zwischen 30 % und
40 %) und eines Forschungs- und BD&L-Ziels (mit einer Gewichtung zwischen 10 % und 20 %) ab. Der Auszahlungsbetrag ist für
den Vorstandsvorsitzenden auf 160 % und für alle übrigen Vorstandsmitglieder auf 140 % der jährlichen Grundvergütung begrenzt.
Die langfristig variable Vergütung wird in Form von sog. Performance Share Units unter einem Performance Share Unit Program
gewährt. Die Performance Share Units werden nach Ablauf einer vierjährigen Wartezeit nach dem Ermessen des Aufsichtsrats in
bar, in eigenen Aktien der Gesellschaft oder durch Kombination aus beidem erfüllt. Der Auszahlungsbetrag hängt von der Erreichung
eines an die Aktienkursentwicklung der MorphoSys AG geknüpften Ziels - die relative Kursentwicklung der Aktie der MorphoSys
AG im Vergleich zur Entwicklung des EURO STOXX TOTAL Market Pharmaceuticals & Biotechnology -, eines strategischen Entwicklungsmeilensteins
und eines ESG-Ziels während der vierjährigen Wartezeit ab. Der Auszahlungsbetrag ist auf 250 % des ursprünglichen (individuellen)
Zuteilungsbetrags begrenzt.
2. Ziel-Gesamtvergütung
Bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und zur Lage des Unternehmens steht. Ferner achtet der Aufsichtsrat
auf die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vergütung. Hierzu zieht der Aufsichtsrat zunächst einen Vergleich zur Vorstandsvergütung
vergleichbarer Unternehmen heran (Horizontalvergleich), wobei in der Regel zusätzlich zu einer Gruppe deutscher Health Care
Unternehmen1 auch eine Gruppe vergleichbarer europäischer2 und amerikanischer3 Health Care Unternehmen betrachtet werden. Ferner zieht der Aufsichtsrat einen Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung
der ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der Gesellschaft heran (Vertikalvergleich).
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich für sämtliche Vorstandsmitglieder wie folgt zusammen:
Die feste Grundvergütung entspricht einem Anteil von rund 17 % - 30 % an der Ziel-Gesamtvergütung. Die kurzfristig variable
Vergütung (jährliche Bonuszahlung, STI) entspricht rund 15 % - 20 % der Ziel-Gesamtvergütung, während der Anteil der langfristig
variablen Vergütung (LTI) rund 40 % bis 65 % der Ziel-Gesamtvergütung beträgt. Nebenleistungen werden in Höhe von durchschnittlich
rund 3 % - 9 % der Ziel-Gesamtvergütung gewährt, während der Anteil des Versorgungsaufwands rund 4 % - 7 % der Ziel-Gesamtvergütung
beträgt.
1 Carl Zeiss Meditec AG, CompuGroup Medical SE & Co KGaA, CureVac SE, Drägerwerk AG & Co. KGaA, Eckert- und Ziegler Strahlen-
und Medizintechnik AG, Evotec SE, QIAGEN N.V., Sartorius AG, Siemens Healthineers AG, Stratec SE und SYNLAB AG; 2 Abcam plc, ADC Therapeutics SA, Alkermes plc, Almirall S.A., Amarin Corporation plc, argenx SE, CureVac N.V., Dechra Pharmaceuticals
plc, Galapagos N.V., Jazz Pharmaceuticals plc, Orion Oyi, QIAGEN N.V., Swedish Orphan Biovitrum AB (publ); 3 Agios Pharmaceuticals, Inc., Alnylam Pharmaceuticals, Inc., Amicus Therapeutics, Inc., Biohaven Pharmaceutical Holding Company
Ltd., bluebird bio, Inc., Denali Therapeutics Inc., FibroGen, Inc., Insmed, Inc., Ligand Pharmaceuticals, Inc., Sage Therapeutics,
Inc., Sarepta Therapeutics, Inc., Xencor, Inc.
3. Höchstgrenzen und Maximalvergütung
Sowohl der Jahresbonus als auch das Performance Share Unit Program sind so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auch auf
null sinken kann. Ferner sehen sowohl die jährliche Bonuszahlung als auch das Performance Share Unit Program Auszahlungshöchstgrenzen
vor.
Der Aufsichtsrat hat zudem gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands festgelegt.
In die Maximalvergütung fließen sämtliche festen Vergütungsbestandteile einschließlich der Nebenleistungen und der Beiträge
zur Altersversorgung sowie die variable Vergütung ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann das entsprechende Vergütungselement
ausbezahlt wird, sondern für welches Geschäftsjahr es gewährt wird. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr beträgt für
den Vorstandsvorsitzenden 9.000.000 € und für alle übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 3.700.000 €. Die Maximalvergütung stellt
nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen erachtete Vergütungshöhe dar, sondern lediglich eine absolute Höchstgrenze,
die allenfalls bei vollständiger Zielerreichung und einem Anstieg des Aktienkurses der Aktie der MorphoSys AG erreicht werden
kann. Die Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied kann sich anlässlich des Amtseintritts des betreffenden Vorstandsmitglieds
im Jahr der Bestellung oder im zweiten Jahr nach der Bestellung zum Mitglied des Vorstands in Ausnahmefällen erhöhen, sofern
dem betreffenden Vorstandsmitglied Ausgleichszahlungen, beispielsweise für anlässlich des Wechsels des betroffenen Vorstandsmitglieds
zur MorphoSys AG weggefallene Leistungen, aus einem vorherigen Anstellungsverhältnis gewährt werden. Die Maximalvergütung
kann sich in diesem Fall für das Geschäftsjahr, in dem die Ausgleichszahlung gewährt wird, um bis zu 25 % erhöhen.
Das Vergütungssystem 2022 ist auf der Website der Gesellschaft unter
www.morphosys.com/de/investoren/corporate-governance |
veröffentlicht.
Festvergütung
|
Grundgehalt
|
Festes jährliches Grundgehalt |
Altersvorsorge
|
• |
Individuelle Altersvorsorgeleistungen: Monatlicher Betrag in Höhe von 10 % des festen jährlichen Grundgehalts
|
• |
Monatlicher Betrag zu einem Versorgungsplan
|
|
Nebenleistungen
|
Firmenwagen, Kranken-, Sozial-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Erstattung für steuerliche Beratung und doppelte
Haushaltsführung sowie sonstige Aufwandsentschädigungen
|
Erfolgsabhängige (variable) Vergütung
|
Jahresbonus (STI)
|
Struktur |
Jährlicher Bonus abhängig von der Erreichung finanzieller und nicht finanzieller Leistungskriterien |
Leistungskriterien |
Zusammensetzung aus einem finanziellen Ziel (25 %), einem kommerziellen Ziel (25 %), einem Entwicklungs- und BD&L-Ziel (30
% - 40 %) und einem Forschungs- und BD&L-Ziel (10 % - 20 %)
|
Höchstgrenze |
Auszahlungshöchstgrenze bei 160 % des Grundgehalts (CEO) / 140 % des Grundgehalts (OVM) |
LTI
|
Struktur |
Aktienbasierte Vergütungskomponente bestehend aus Performance Share Units mit einer vierjährigen Wartezeit, die grundsätzlich
in bar erfüllt wird.
|
Leistungskriterien |
• |
Relative Aktienkursentwicklung
|
• |
Entwicklungsmeilensteine
|
• |
ESG-Ziel
|
|
Höchstgrenze |
Auszahlungshöchstgrenze bei 250 % des ursprünglichen Zuteilungsbetrags |
Weitere Vorgaben
|
Maximalvergütung
|
Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr in Höhe von 9.000.000 € (CEO) / 3.700.000 € (OVM) |
Malus und clawback
|
Recht des Aufsichtsrates variable Vergütungsbestandteile (STI und LTI) insbesondere im Falle von Verstößen eines Vorstandsmitgliedes
gegen interne Verhaltensrichtlinien oder gesetzliche Pflichten einzubehalten oder zurückzufordern
|
Abfindungs-Cap
|
Abfindungszahlungen sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Vertrages vergüten
|
Kontrollwechsel
|
Kündigungsrecht im Falle (i) eines Kontrollwechsels und (ii) einer wesentlichen Reduzierung der Verantwortungsbereiche des
Vorstandsmitgliedes
|
II. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
1. Überblick über die wesentlichen Vergütungsbestandteile
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzte sich im Geschäftsjahr 2022 aus einer festen, erfolgsunabhängigen Vergütung,
der jährlichen Grundvergütung, sowie marktüblichen Nebenleistungen und Beiträgen zur Altersversorgung, einer kurzfristig variablen,
erfolgsabhängigen Vergütung, dem Jahresbonus, und der langfristigen, aktienbasierten variablen Vergütung zusammen.
Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands hängt insbesondere von dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds,
seiner individuellen Leistung und der Leistung des Gesamtvorstands sowie vom wirtschaftlichen und finanziellen Erfolg der
MorphoSys AG ab. Sie soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige Unternehmensführung setzen und zugleich die Interessen
der Mitglieder des Vorstands mit denen der Aktionäre der Gesellschaft verknüpfen.
Auch wenn das Vergütungssystem 2022 im Geschäftsjahr 2022 nur teilweise Anwendung auf die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
fand, wurde insbesondere bei der Gewährung der variablen Vergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2022 an die Mitglieder des
Vorstands darauf geachtet, die wesentlichen Grundprinzipien des Vergütungssystems 2022 einzuhalten.
2. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Grundvergütung Die Vorstandsmitglieder erhalten eine vertraglich vereinbarte feste Grundvergütung, die monatlich ausgezahlt wird. Die jährliche
Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2022 für die einzelnen Mitglieder des Vorstands wie folgt:
Name des Vorstandsmitglieds |
Funktion |
Grundvergütung in € |
Dr. Jean-Paul Kress* |
Chief Executive Officer/Vorstandsvorsitzender (VV) |
796.667 |
Sung Lee** |
Chief Financial Officer/ordentliches Vorstandsmitglied (OVM) |
476.587 |
Dr. Malte Peters*** |
Chief Research and Development Officer/ordentliches Vorstandsmitglied (OVM) |
515.063 |
* Die jährliche Grundvergütung von Dr. Jean-Paul Kress wurde mit Inkrafttreten des neuen Anstellungsvertrags mit Wirkung zum
1. September 2022 von 770.000 € auf 850.000 € angehoben.
** Die jährliche Grundvergütung von Sung Lee wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 von 466,100 Euro auf 487.074,50 Euro angehoben.
*** Die jährliche Grundvergütung von Dr. Malte Peters wurde mit Inkrafttreten des neuen Anstellungsvertrags mit Wirkung zum 1.
Juli 2022 von 504,925 Euro auf 525,200 Euro angehoben. Dr. Malte Peters hat sein Amt als Mitglied des Vorstands zum 30. September
2022 niedergelegt und wurde für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsvertrags bis zum 31. Dezember 2022 unter Fortzahlung
seiner Bezüge von seiner Tätigkeit für die Gesellschaft freigestellt.
Nebenleistungen Zusätzlich zur festen Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder marktübliche Nebenleistungen, die im Wesentlichen die
berufliche und private Nutzung von Firmenwagen, Zuschüsse zu bzw. Kostenerstattung für Kranken-, Sozial- und Unfallversicherungen
oder die Erstattung von Kosten für rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag sowie doppelte Haushaltsführung
umfassen.
Zudem können den Vorstandsmitgliedern in Ausnahmefällen Zahlungen anlässlich des Wechsels eines Vorstandsmitglieds zur MorphoSys
AG (beispielsweise zum Ausgleich weggefallener Leistungen aus einem vorherigen Anstellungsverhältnis) gewährt werden. Im Geschäftsjahr
2022 wurde ein Sign-on Bonus in der Höhe von 425.000 € an Sung Lee gezahlt.
Betriebliche Altersversorgung Die Vorstandsmitglieder nehmen an einem Versorgungsplan in Form einer Unterstützungskasse teil. Dabei schließt die Unterstützungskasse
eine Rückdeckungsversicherung ab, welche die Versorgungsleistungen ausfinanziert. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder
einen Betrag in Höhe von maximal 10% der festen jährlichen (Brutto-)Grundvergütung, der von den Vorstandsmitgliedern für die
individuelle Altersvorsorge zu verwenden ist. Dieser Betrag kann ebenfalls in einem Versorgungsplan der Unterstützungskasse
angelegt werden. Das im Berichtszeitraum ausgeschiedene Mitglied des Vorstands Dr. Malte Peters nutzt hierfür sowohl die Unterstützungskasse
als auch eine individuelle Altersvorsorge (dieser individuelle Teil ist in der folgenden Tabelle nicht aufgeführt). Zusätzlich
erhalten die Vorstandsmitglieder, die zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung haben,
einen Zuschuss zu dieser betrieblichen Altersversorgung.
|
Dr. Jean-Paul Kress |
Sung Lee |
|
Chief Executive Officer |
Chief Financial Officer |
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
in Tsd. € |
in Tsd. €
|
in Tsd. € |
in Tsd. €
|
Beiträge zur Unterstützungskasse |
127,7 |
124,4 |
83,5 |
78,5 |
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung |
0,5 |
— |
0,5 |
0,4 |
Summe
|
128,2 |
124,4
|
83,9 |
79,0
|
|
Dr. Malte Peters |
|
Chief Research and Development Officer |
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. € |
in Tsd. €
|
Beiträge zur Unterstützungskasse |
54,5 |
53,3 |
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung |
0,5 |
0,5 |
Summe
|
54,9 |
53,8
|
* Dr. Malte Peters hat sein Amt als Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2022 niedergelegt und wurde
für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsvertrags bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 unter Fortzahlung seiner Bezüge
von seiner Tätigkeit für die Gesellschaft freigestellt.
3. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Jahresbonus (Short-Term-Incentive, STI) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine kurzfristige variable Vergütung in Form eines Jahresbonus (STI), der die operative
Umsetzung der Unternehmensstrategie der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr als Grundlage für eine langfristige positive
Entwicklung der Gesellschaft und der MorphoSys-Gruppe honoriert. Die Höhe des Jahresbonus bemisst sich anhand verschiedener,
vom Aufsichtsrat jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr und einheitlich für sämtliche Vorstandsmitglieder festgelegter
finanzieller und nicht finanzieller Leistungskriterien (sogenannter Company Goals).
Zu diesem Zweck wurde für jedes Vorstandsmitglied ein Zielbetrag festgelegt, der die Höhe der Bonuszahlung bei einer Zielerreichung
von 100 % bestimmt. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich der Zielbetrag auf 80 % der jährlichen Grundvergütung und für
alle übrigen Vorstandsmitglieder auf 70 % der jährlichen Grundvergütung.
Zu Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat den Grad der Erreichung der festgelegten Ziele und legt
die Höhe des Jahresbonus fest. Der maximale Auszahlungsbetrag ist für den Vorstandsvorsitzenden auf 160 % der jährlichen Grundvergütung
und für die übrigen Vorstandsmitglieder auf 140 % der jährlichen Grundvergütung begrenzt.
Die Zielerreichung bemisst sich dabei wie folgt:
Für jedes Company Goal legt der Aufsichtsrat die prozentuale Zielerreichung fest, die zwischen 0 % und 125 % liegen kann. Die prozentuale Zielerreichung
wird in einen Zielerreichungsgrad (den sogenannten Score) umgerechnet, der zwischen 0 % und 200 % liegt, wobei die Zielerreichung und der korrespondierende Score zwischen den angegebenen Prozentwerten linear ansteigen.
Auf der Basis der so errechneten Zielerreichungsgrade für jedes Erfolgsziel und der vom Aufsichtsrat definierten Gewichtung
der einzelnen Erfolgsziele untereinander, errechnet der Aufsichtsrat den Gesamtzielerreichungsgrad für das jeweilige Geschäftsjahr
wie folgt:
Da der Jahresbonus 2021 den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlt wurde, wird der Jahresbonus 2021 der
im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet und folglich
in diesem Vergütungsbericht ausgewiesen. Der Jahresbonus (STI) für das Geschäftsjahr 2022 wird der Höhe nach erst im Geschäftsjahr
2023 festgestellt sowie ausgezahlt und wird daher auch der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet. Um eine transparente und umfassende Darstellung der den Vorstandsmitgliedern für
ein Geschäftsjahr gewährten Vergütung zu gewährleisten, wird der Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2022 freiwillig ebenfalls
in diesem Vergütungsbericht ausgewiesen.
Jahresbonus 2021 Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden Leistungskriterien und ihre Gewichtung einheitlich für alle
Vorstandsmitglieder festgelegt:
Leistungskriterien |
|
Bewertungsrelevante Kriterien |
Gewichtung |
Nicht-finanzielle Leistungskriterien
|
ZIEL 1: VOLLES AUSSCHÖPFEN DES POTENZIALS VON TAFASITAMAB
|
35 % |
|
• |
Erfolgreiche Markteinführung bei rezidiviertem/refraktärem (r/r) diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL)
|
• |
Entwicklung von Tafasitamab und Stärkung der Position bei r/r DLBCL und Weiterentwicklung der Strategie als Standard-Kombinationstherapie
|
• |
Absicherung des Tafasitamab-Lieferantennetzwerks durch zusätzliche Auftragshersteller und planmäßigen Technologietransfer
|
|
|
ZIEL 2: AUSBAU DER PIPELINE FÜR NACHHALTIGES WACHSTUM
|
30 % |
|
• |
Bewertung und Umsetzung von Geschäftsentwicklungs- und Lizenzierungsmöglichkeiten und/oder Fusions- und Akquisitionszielen
|
• |
Internes Vorantreiben von Innovationen und Erreichen einer ausgewogenen Pipeline
|
|
|
ZIEL 3: ENTWICKLUNG VON FELZARTAMAB IM BEREICH AUTOIMMUNERKRANKUNGEN
|
15 % |
|
• |
Erreichen des Proof-of-Concept (PoC) Status in der Hauptindikation Antikörper-vermittelte-membranöse Nephropathie (MN) in
der M-PLACE-Studie und planmäßiger bereichsübergreifender Fortschritt des Felzartamab-Programms
|
|
|
Finanzielle Leistungskriterien
|
ZIEL 4: ERFÜLLEN DER FINANZZIELE UND AUFBAU EINES ÜBERZEUGENDEN GLOBALEN GESCHÄFTSMODELLS
|
20 % |
|
• |
Steuerung der Geschäftsentwicklung im Rahmen der im März 2021 veröffentlichten Prognose
|
• |
Weiteres Vorantreiben des organisatorischen Wandels und Umsetzung konkreter Initiativen zur Unternehmenskultur (ESPRIT), Effizienz
(LEAN) und Automatisierung (DIGITALISIERUNG)
|
|
|
Das Geschäftsjahr 2021 war ein transformatives Jahr für die MorphoSys AG. Durch die Übernahme der Constellation Pharmaceuticals,
Inc. erweiterte die MorphoSys AG ihre klinische Pipeline in den Bereichen Hämatologie und Onkologie. Die Finanzierungsvereinbarung
mit Royalty Pharma stellte die Mittel für die Finanzierung der Akquisitions- und Wachstumsstrategie bereit. Die Gesellschaft
hat die Kommerzialisierung von Monjuvi trotz Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, vor allem in der ersten
Jahreshälfte 2021, durchgeführt. Zudem hat die Integration der Constellation Pharmaceuticals, Inc. in die MorphoSys-Gruppe
im Geschäftsjahr 2021 stattgefunden. Darüber hinaus wurde Tafasitamab in Europa unter dem Namen Minjuvi zugelassen. Trotz
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheitssysteme in aller Welt konnte die MorphoSys AG die Kontinuität aller
klinischen Programme sicherstellen und alle Ziele der klinischen Entwicklung erreichen oder übertreffen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres 2021 stellte sich die Zielerreichung für den Jahresbonus wie folgt dar:
Leistungskriterien |
Bewertungsrelevante Kriterien |
Gewichtung |
Zielerreichung |
ZIEL 1: VOLLES AUSSCHÖPFEN DES POTENZIALS VON TAFASITAMAB
|
Fortschritte bei den strategischen Zielen für die Einführung von Tafasitamab in den USA. Gesamtumsatz lag unter den Erwartungen
bei 85%. FrontMIND Entwicklungsprogram planmäßig vorangetrieben. Frühere EU-Zulassung im August 2021 im Vergleich zum geplanten
Q4 2021. Sicherung zusätzlicher Auftragshersteller und signifikante Senkung der Produktionskosten.
|
35 % |
107,8 % |
ZIEL 2: AUSBAU DER PIPELINE FÜR NACHHALTIGES WACHSTUM
|
Übernahme der Constellation Pharmaceuticals, Inc. und Finanzierungsvereinbarung mit Royalty Pharma. Abschluss und Integration
in weniger als sechs Monaten abgeschlossen.
|
30 % |
125 % |
ZIEL 3: ENTWICKLUNG VON FELZARTAMAB IM BEREICH AUTOIMMUNERKRANKUNGEN
|
Trotz COVID-19-Pandemie drei klinische Studien parallel vorangetrieben, Rekrutierung abgeschlossen und Proof-of-Concept-Status
(PoC) in der Hauptindikation Antikörper-vermittelte membranöse Nephropathie (MN) in der M-PLACE-Studie
|
15 % |
110 % |
ZIEL 4: ERFÜLLEN DER FINANZZIELE UND AUFBAU EINES ÜBERZEUGENDEN GLOBALEN GESCHÄFTSMODELLS
|
Erreichen der Finanzprognose, einschließlich der OPEX-Ziele. Fortsetzung der organisatorischen Transformation mit erfolgreichen
Digitalisierungs- und Kulturprogrammen.
|
20 % |
125 % |
Unter Berücksichtigung der festgelegten Gewichtung für die einzelnen Leistungskriterien ergab sich ein Gesamtzielerreichungsgrad
(Score) von 167,2 %. Auf dieser Grundlage ergaben sich die folgenden Auszahlungsbeträge:
in Tsd. € |
Zielbetrag, bezogen auf 100 % Zielerreichungs- grad (Score)
|
Auszahlungs- höchstgrenze (160 % der Grundvergütung)
|
Auszahlungs- höchstgrenze (140 % der Grundvergütung)
|
Gesamt- zielerreichungs- grad (Score)
|
STI-Auszahlungs- betrag
|
Dr. Jean-Paul Kress |
616,0 |
1.232,0 |
— |
167,2 |
1.030,0 |
Sung Lee* |
298,1 |
— |
596,2 |
167,2 |
498,4 |
Dr. Malte Peters |
353,4 |
— |
706,9 |
167,2 |
591,0 |
Dr. Roland Wandeler**,*** |
330,4 |
— |
660,8 |
167,2 |
560,6 |
* Der Jahresbonus für Sung Lee wurde im Geschäftsjahr 2021 anteilig ab dem 2. Februar 2021 gewährt, dem Datum an dem er Mitglied
des Vorstands wurde. ** Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Umrechnungskurses von 1,00 € = 1,1827 US-$. *** Dr. Roland Wandeler hat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sein Amt als Mitglied des Vorstands und Chief Operating
Officer der Gesellschaft niedergelegt und ist daher für das gesamte Geschäftsjahr 2021 bonusberechtigt.
Der Jahresbonus 2021 wurde den Mitgliedern des Vorstands im Februar 2022 ausgezahlt und wird daher der im Geschäftsjahr 2022
gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet.
Im Rahmen der Auszahlung des nachfolgend freiwillig in diesem Vergütungsbericht ausgewiesenen Jahresbonus 2022 an die Mitglieder
des Vorstands wird folgende Korrektur des Jahresbonus 2021 vorgenommen: Der Jahresbonus 2021 wurde im Februar 2022 auf Basis
vorläufiger Finanzzahlen an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt. Am 10. März 2022 wurde eine einmalige und nicht zahlungswirksame
Wertminderung bekannt gegeben, welche aus der Entscheidung der Gesellschaft resultierte, nach der Übernahme von Constellation
Pharmaceuticals, Inc. alle Forschungsaktivitäten auf die am weitesten fortgeschrittenen Programme zu konzentrieren und alle
Laboraktivitäten am deutschen Forschungsstandort in Planegg zu zentralisieren. Dies wirkte sich auf die Zielerreichung von
Ziel 4 des Jahresbonus 2021 aus. Wie bereits im Vergütungsbericht 2021 dargelegt, werden die Auswirkungen dieses Effekts bei
der Auszahlung des Jahresbonus 2022 berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wird die Zielerreichung für den Jahresbonus 2021
und der daraus resultierende Auszahlungsbetrag wie folgt angepasst:
Vor dem Hintergrund, dass die zugrundeliegende Entscheidung zur Konsolidierung der Forschungs- und Entwicklungsfunktionen
im vierten Quartal 2021 stattfand, werden die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die operativen Kosten (OPEX) und damit
auf die Zielerreichung des Jahresbonus 2021 im Rahmen der Zielerreichung für den Jahresbonus 2021 lediglich im vierten Quartal
berücksichtigt. Bei der Bewertung der bereinigten Zielerreichung hat der Aufsichtsrat auch berücksichtigt, dass es sich bei
dem Wertminderungsaufwand um eine einmalige und nicht zahlungswirksame Wertminderung handelte. Die Erreichung des OPEX-Ziels
wird daher mit 125 % für die Quartale 1-3 und mit 0 % für das vierte Quartal bewertet, was zu einer Erreichung des OPEX Ziels
(Unterziel von Ziel 4 mit einer Gewichtung von 50%) von 93,75 % und entsprechend zu einer Gesamtzielerreichung für Ziel 4
von 109,38 % führt. Die Auswirkungen auf die Jahresendbewertung des OPEX-Ziels für 2021 belaufen sich auf -12,5 % des STI-Auszahlungswerts
für 2021. Die entsprechenden Auszahlungsbeträge werden von der STI-Auszahlung für 2022 abgezogen.
Jahresbonus 2022 Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat für den Jahresbonus die folgenden Leistungskriterien und ihre Gewichtung einheitlich
für alle Vorstandsmitglieder festgelegt:
Leistungskriterien |
Bewertungsrelevante Kriterien |
Gewichtung
|
ZIEL 1: KOMMERZIELLES ZIEL
|
• |
Erreichen des Monjuvi Netto-Produktumsatzes in den USA, wie in der Finanzprognose des Unternehmens angegeben
|
|
25 % |
ZIEL 2: FINANZIELLES ZIEL
|
• |
Verwaltung der betrieblichen Aufwendungen innerhalb des Budgets, wie in der Finanzprognose des Unternehmens angegeben
|
|
25 % |
ZIEL 3: ENTWICKLUNGS- UND BD&L-ZIEL
|
• |
Vorantreiben der klinischen Entwicklung von Phase 3-Studien-Programmen:
• |
Pelabresib - Beschleunigung der Rekrutierung für MANIFEST-2: Erreichen einer Rekrutierungsquote von 50%
|
• |
Pelabresib - vollständige Rekrutierung von MF-Patienten in MANIFEST-1: 100%
|
• |
Tafasitamab - Erreichen einer Rekrutierungsquote von 75% in der frontMIND-Studie
|
• |
Tafasitamab - Erreichen eines ersten Patientenbesuches in der MINDway-Studie
|
|
|
30 % |
ZIEL 4: FORSCHUNGS- UND BD&L-ZIEL
|
• |
Abschluss von mindestens einer Partnerschaft für ein frühes oder mittleres Programm von MorphoSys, während die Pipeline weiterentwickelt
wird
|
|
20 % |
Aus Sicht der Gesellschaft war das Geschäftsjahr 2022 ein sehr erfolgreiches und prägendes Jahr für die MorphoSys AG. Die
klinische Entwicklung von Programmen in Phase III wurde erfolgreich fortgeführt. Insbesondere wurde die Rekrutierung von Patienten
für die wichtigsten klinischen Studien MANIFEST-2 und FrontMIND im Jahr 2022 beschleunigt. Der Vorstand gab vor diesem Hintergrund
Anfang Januar des Jahres 2023 bekannt, dass die ersten Daten aus der laufenden Phase-3-Studie MANIFEST-2 - die ursprünglich
erst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres 2024 erwartet wurden - voraussichtlich bereits Anfang des Jahres 2024 vorliegen
werden. Die Umsätze von Monjuvi stiegen im Vergleich zum Vorjahr trotz des zunehmenden Wettbewerbs, aber die Ergebnisse erreichten
nicht das für 2022 angestrebte Ziel. Die Auslizensierung von Produkten in früheren Entwicklungsstadien und Kooperationen,
die die Gesellschaft mit HI-Bio, Pfizer und Novartis abschloss, trugen dazu bei, die Produktpipeline zu straffen, Kosten zu
senken und Barmittel bereitzustellen. Die erheblichen Anstrengungen zur Kostensenkung haben dazu geführt, dass die Betriebskosten
des Unternehmens unter der zu Beginn des Jahres veröffentlichten Finanzprognose lagen.
Im Geschäftsjahr 2022 stellt sich die Zielerreichung für den Jahresbonus wie folgt dar:
Leistungskriterien |
Erläuterung Zielerreichung |
Gewichtung |
Zielerreichung |
ZIEL 1: KOMMERZIELLES ZIEL
|
• |
Erreichen des Monjuvi Netto-Produktumsatzes in den USA, wie in der Finanzprognose des Unternehmens angegeben
|
|
25 % |
77,7 % |
ZIEL 2: FINANZIELLES ZIEL
|
• |
Verwaltung der betrieblichen Aufwendungen innerhalb des Budgets, wie in der Finanzprognose des Unternehmens angegeben
|
|
25 % |
125 % |
ZIEL 3: ENTWICKLUNGS- UND BD&L-ZIEL
|
• |
Vorantreiben der klinischen Entwicklung von Phase 3-Studien-Programmen:
• |
Pelabresib - Beschleunigung der Rekrutierung für MANIFEST-2: Erreichen einer Rekrutierungsquote von 50%
|
• |
Pelabresib - vollständige Rekrutierung von MF-Patienten in MANIFEST-1: 100%
|
• |
Tafasitamab - Erreichen einer Rekrutierungsquote von 75% in der frontMIND-Studie
|
• |
Tafasitamab - Erreichen eines ersten Patientenbesuches in der MINDway-Studie
|
|
|
30 % |
120 % |
ZIEL 4: FORSCHUNGS- UND BD&L-ZIEL
|
• |
Abschluss von mindestens einer Partnerschaft für ein frühes oder mittleres Programm von MorphoSys, während die Pipeline weiterentwickelt
wird
|
|
20 % |
125 % |
Nachdem die Zielerreichung der einzelnen Leistungskriterien anhand der weiter oben gezeigten Umrechnungstabelle in einen jeweiligen
Zielerreichungsgrad (Score) umgerechnet wurde, ergibt sich unter Beachtung der festgelegten Gewichtung ein Gesamtzielerreichungsgrad (Score) von 159,71 %. Die Entscheidung der Gesellschaft nach der Übernahme der Constellation Pharmaceuticals, Inc. im 4. Quartal
2021 alle Forschungsaktivitäten zu konsolidieren und dies im operativen Aufwand (OPEX) für ebendieses Quartal zu berücksichtigen,
führte zu einer nachträglichen Korrektur des Jahresbonus 2021: Der tatsächliche Gesamtzielerreichungsgrad (Score) im Hinblick auf die Berechnung des Jahresbonus 2021 reduzierte sich von 167,2 % um 12,5 % auf 154,7 %. Dieser Differenz
wird durch eine entsprechende Korrektur in den Auszahlungsbeträgen des Jahresbonus 2022 im März 2023 Rechnung getragen. Unter
Berücksichtigung der korrigierten Zielerreichung für den Jahresbonus 2021 ergaben sich für den Jahresbonus 2022 die folgenden
Auszahlungsbeträge auf Basis einer vorläufigen Zielevaluierung:
in Tsd. € |
Zielbetrag (100 % Zielerrei- chungsgrad)
|
Auszahlungs- höchstgrenze (160 % der jährlichen Grund- vergütung)
|
Auszahlungs- höchstgrenze (140 % der jährlichen Grund- vergütung)
|
Gesamt- zieler- reichungsgrad (Score)* |
STI-Auszah- lungs- betrag* |
Korrektur für Jahres- bonus 2021
|
Finaler Auszah- lungs- betrag* |
Dr. Jean-Paul Kress |
637,3 |
1.274,7 |
— |
159,71 % |
1.017,9 |
-77,0 |
940,9 |
Sung Lee |
333,6 |
— |
667,2 |
159,71 % |
532,8 |
-37,3 |
495,5 |
Dr. Malte Peters** |
360,5 |
— |
721,1 |
159,71 % |
575,8 |
-44,2 |
531,6 |
* Hierbei handelt es sich um einen Gesamtzielerreichungsgrad (Score) bzw. einen zurückgestellten Betrag auf Basis einer vorläufigen
Zielerreichung. ** Dr. Malte Peters hat sein Amt als Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2022 niedergelegt und wurde
für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsvertrags bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 unter Fortzahlung seiner Bezüge
von seiner Tätigkeit für die Gesellschaft freigestellt.
Der Jahresbonus 2022 wird den Mitgliedern des Vorstands im März 2023 ausgezahlt und wird daher der im Geschäftsjahr 2023 gewährten
und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet. Aus Gründen der Transparenz und besseren Verständlichkeit
wird der Jahresbonus 2022 dennoch freiwillig in diesem Vergütungsbericht dargestellt.
Ausblick auf den Jahresbonus 2023 Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat die folgenden Leistungskriterien und ihre Gewichtung für den Jahresbonus festgelegt:
Leistungskriterien |
Bewertungsrelevante Kriterien |
Gewichtung |
ZIEL 1: KOMMERZIELLES ZIEL
|
• |
Erreichen des Monjuvi Netto-Produktumsatzes in den USA, wie in der Finanzprognose des Unternehmens angegeben
|
|
25 % |
ZIEL 2: FINANZIELLES ZIEL
|
• |
Verwaltung der betrieblichen Aufwendungen innerhalb des Budgets, wie in der Finanzprognose des Unternehmens angegeben
|
|
25 % |
ZIEL 3: ENTWICKLUNGS- UND BD&L-ZIEL
|
• |
Vorantreiben der klinischen Entwicklung von Pelabresib:
• |
Abschluss der Rekrutierung von MANIFEST-2 bis Q2 2023
|
• |
Erkundung weiterer Indikationen
|
|
|
40 % |
ZIEL 4: FORSCHUNGS- UND BD&L-ZIEL
|
• |
Weitere Forschungs- und Entwicklungsprogramme vorantreiben:
• |
Tafasitamab - Abschluss der Rekrutierung von frontMIND bis Q2 2023
|
• |
Bewertung strategischer Optionen für Tulmimetostat und Forschungsprogramme und entsprechende Umsetzung
|
|
|
10 % |
Long-Term-Incentive (LTI) Die Mitglieder des Vorstands erhalten zudem eine langfristige variable Vergütung in Form der Teilnahme an den verschiedenen
langfristigen Vergütungsprogrammen der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um verschiedene aktienbasierte Programme, deren
Auszahlung einer Wartezeit von vier Jahren unterliegt. Hierdurch soll ein Anreiz für einen Beitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder
zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft geschaffen und die Interessen der Mitglieder des Vorstands
mit denen der Aktionäre verknüpft werden.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden die im Geschäftsjahr 2018 unter dem Aktienoptionsprogramm 2018 zugeteilten Aktienoptionen und
die unter dem Performance Share Plan 2018 zugeteilten Performance Shares ausübbar. Maßgebliche Leistungskriterien sowohl unter
dem Aktienoptionsprogramm 2018 als auch unter dem Performance Share Plan 2018 waren die absolute und die relative Aktienkursentwicklung
der MorphoSys AG. Zudem wurden den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 Performance Share Units unter dem Performance
Share Unit Program 2022 zugeteilt.
Der im Geschäftsjahr 2022 erfolgte Zufluss aus dem Aktienoptionsprogramm 2018 und dem Performance Share Plan 2018 wird der
im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet. Die Performance
Share Units unterliegen bis zu ihrer Auszahlung einer Wartezeit von vier Jahren und der Zielerreichung der Leistungskriterien
der absoluten und relativen Aktienkursentwicklung der MorphoSys AG sowie einem ESG-Ziel. Die Auszahlung aus der finalen Anzahl
der den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährten Performance Share Units erfolgt nach Ablauf der Wartezeit und
wird daher auch erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2026 ausgewiesen.
Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2018
Im Geschäftsjahr 2022 wurden Aktienoptionen, die unter dem Aktienoptionsplan 2018 für das Geschäftsjahr 2018 den damaligen
Mitgliedern des Vorstands Dr. Simon Moroney, Jens Holstein und Dr. Markus Enzelberger sowie dem im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen
Mitglied des Vorstands Dr. Malte Peters gewährt wurden, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sowohl
der Konzernabschluss der Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr vor Ablauf der Wartezeit gebilligt worden als auch die
Wartezeit abgelaufen ist, ausübbar.
Als Erfolgsziele für den Aktienoptionsplan 2018 waren zum einen die absolute Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie sowie zum
anderen die relative Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie im Vergleich zu einem Vergleichsindex festgelegt; der Vergleichsindex
setzt sich zu gleichen Teilen aus dem NASDAQ Biotechnology Index und dem TecDAX zusammen. Jedes Erfolgsziel hat für den Gesamtzielerreichungsgrad
eine Gewichtung von 50 %.
Zur Ermittlung des Zielerreichungsgrads jedes Erfolgsziels wurde die Wartezeit in vier gleich lange Zeiträume von jeweils
einem Jahr unterteilt. Aus den ermittelten Zielerreichungsgraden für jeden der vier Jahresabschnitte wurde ein arithmetischer
Mittelwert gebildet, der die prozentuale Zielerreichung für jedes Erfolgsziel festlegt. Die prozentualen Zielerreichungen
für jedes der beiden Erfolgsziele wurden sodann addiert und durch zwei geteilt. Das Ergebnis bildet den Gesamtzielerreichungsgrad,
der die finale Anzahl der ausübbaren Aktienoptionen bestimmt, wobei eine Aktienoption abhängig vom Grad der Zielerreichung
ein Bezugsrecht für bis zu zwei Aktien der Gesellschaft gewährt.
Absolute Aktienkursentwicklung
Die absolute Kursentwicklung der Aktie der MorphoSys AG innerhalb eines Jahresabschnitts bemisst sich anhand eines Vergleichs
der durchschnittlichen Schlusskurse der Aktie der MorphoSys AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der 30 Handelstage vor Beginn und vor Ablauf des jeweiligen Jahresabschnitts. Verschlechtert sich der Aktienkurs innerhalb
des jeweiligen Jahresabschnitts, beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels absolute Kursentwicklung 0 %. Bei einer
Kursentwicklung der Aktie der MorphoSys AG von 0 % beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels 50 %. Anschließend steigt
der Zielerreichungsgrad linear an. Steigt der Aktienkurs der Aktie der MorphoSys AG während eines Jahresabschnitts um 8 %,
beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %. Steigt der Aktienkurs während eines Jahresabschnitts um 16 %, beläuft sich der Zielerreichungsgrad
auf 150 %. Steigt der Aktienkurs um 24 %, beträgt der Zielerreichungsgrad 200 %. Eine weitere Erhöhung des Zielerreichungsgrads
ist nicht möglich (Obergrenze).
Relative Aktienkursentwicklung
Bei dem Erfolgsziel relative Aktienkursentwicklung wird die Entwicklung des Börsenkurses der MorphoSys-Aktie mit der Entwicklung
des NASDAQ Biotech Index und des TecDax (gemeinsam der „Vergleichsindex“) während jedes Jahresabschnitts verglichen und mit
ihnen ins Verhältnis gesetzt. Innerhalb des Vergleichsindex werden der NASDAQ Biotech Index und der TecDAX mit jeweils 50
% gewichtet, d. h., die prozentuale Kursentwicklung jedes Index wird addiert und durch zwei geteilt. Der relevante Börsenkurs
der MorphoSys-Aktie ist der durchschnittliche Schlusskurs der MorphoSys-Aktie im Xetra-Handel während der letzten 30 Handelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor Beginn bzw. vor Ende des jeweiligen Jahresabschnitts. Der relevante Kurs des NASDAQ
Biotech Index bzw. des TecDAX ist der durchschnittliche Schlusskurs des NASDAQ Biotech Index bzw. des TecDAX an der NASDAQ-Börse
bzw. an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 30 Handelstage vor Beginn bzw. vor Ende des jeweiligen Jahresabschnitts.
Sofern sich der Aktienkurs der MorphoSys-Aktie innerhalb eines Jahresabschnitts gegenüber dem Vergleichsindex verschlechtert,
beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels 0 %. Bei einer Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex
von 0 % beläuft sich der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels auf 100 %. Anschließend steigt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels
linear an. Bei einer positiven Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex von 8 % beträgt der Zielerreichungsgrad
des Erfolgsziels 150 % und bei einer positiven Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex von 16 %
beläuft sich der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels auf 200 %. Eine weitere Erhöhung des Zielerreichungsgrads ist nicht
möglich (Obergrenze).
Die Erfolgsziele wurden während der Wartezeit wie folgt erreicht:
|
Durchschnittskurs in € zu Beginn des Jahresabschnitts* |
Durchschnittskurs in € zum Ende des Jahresabschnitts* |
Kursentwicklung |
Zielerreichung nach Ablauf der Wartezeit |
Absolute Kursentwicklung**
|
|
|
|
|
MorphoSys AG
|
|
|
|
+48,50 %
|
Erster Jahresabschnitt |
81,04 |
87,86 |
+8,42 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
87,86 |
93,66 |
+6,61 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
93,66 |
81,02 |
-13,49 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
81,02 |
23,84 |
-70,58 % |
|
Relative Kursentwicklung***
|
|
|
|
|
MorphoSys AG
|
|
|
|
+71,25 %
|
Erster Jahresabschnitt |
81,04 |
87,86 |
+8,42 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
87,86 |
93,66 |
+6,61 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
93,66 |
81,02 |
-13,49 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
81,02 |
23,84 |
-70,58 % |
|
TecDAX Index
|
|
|
|
|
Erster Jahresabschnitt |
2.606,23 |
2.644,62 |
+1,47 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
2.644,62 |
2.689,41 |
+1,69 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
2.689,41 |
3.368,42 |
+25,25 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
3.368,42 |
3.183,70 |
-5,48 % |
|
NASDAQ Biotechnology Index
|
|
|
|
|
Erster Jahresabschnitt |
3.462,77 |
3.509,60 |
+1,35 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
3.509,60 |
3.458,14 |
-1,47 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
3.458,14 |
4.853,42 |
+40,35 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
4.853,42 |
4.015,03 |
-17,27 % |
|
Gesamtzielerreichungsgrad
|
|
|
|
+60,00 %
|
* Durchschnittskurs der Aktie der MorphoSys AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 30 Handelstage
vor Beginn bzw. vor Ende des jeweiligen Jahresabschnitts (Datenquelle Bloomberg). ** Die auf der Grundlage der hier dargestellten Werte ermittelte Zielerreichung für die absolute Kursentwicklung betrug in den
einzelnen Jahresabschnitten wie folgt: +103,00 % im ersten Jahresabschnitt, +91,00 % im zweiten Jahresabschnitt, 0,00 % im
dritten Jahresabschnitt und +0,00 % im vierten Jahresabschnitt. *** Die auf der Grundlage der hier dargestellten Werte ermittelte Zielerreichung für die relative Kursentwicklung betrug in den
einzelnen Jahresabschnitten wie folgt: +144,00 % im ersten Jahresabschnitt, +141,00 % im zweiten Jahresabschnitt, +0,00 %
im dritten Jahresabschnitt und +0,00 % im vierten Jahresabschnitt.
Unter Zugrundelegung des Gesamtzielerreichungsgrads von 60 % ergab sich die folgende finale Anzahl an ausübbaren Aktienoptionen
(ursprüngliche Anzahl an Aktienoptionen, multipliziert mit dem Gesamtzielerreichungsgrad von 60 %):
Vorstandsmitglied |
Ausübungspreis (in €)
|
Ursprüngliche Anzahl an Aktienoptionen |
Finale Anzahl an Aktienoptionen |
Mengenmäßige Veränderung Aktienoptionen |
Dr. Malte Peters |
81,04 |
6.476 |
3.886 |
-2.590 |
Dr. Simon Moroney |
81,04 |
9.884 |
5.931 |
-3.953 |
Jens Holstein |
81,04 |
6.476 |
3.886 |
-2.590 |
Dr. Markus Enzelberger |
81,04 |
6.476 |
3.886 |
-2.590 |
Im Geschäftsjahr 2022 hat weder Dr. Malte Peters noch ein früheres Mitglied des Vorstands, dem Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsplan
2018 gewährt wurden, die ihm gewährten Aktienoptionen ausgeübt. Die übrigen gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands haben dem
Vorstand der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsprogramm 2018 noch nicht angehört,
so dass für diese Mitglieder des Vorstands hierunter im Geschäftsjahr 2022 auch keine Aktienoptionen ausübbar geworden sind.
Bedienung des Performance Share Plan 2018 Im Geschäftsjahr 2022 wurden zudem sogenannte Performance Shares, die unter dem Performance Share Plan 2018 für das Geschäftsjahr
2018 den damaligen Mitgliedern des Vorstands Dr. Simon Moroney, Jens Holstein und Dr. Markus Enzelberger sowie dem im Geschäftsjahr
2022 ausgeschiedenen Mitglied des Vorstands Dr. Malte Peters gewährt wurden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Ablauf
der Wartezeit im April 2022 ausübbar.
Als Erfolgsziele für den Performance Share Plan 2018 waren zum einen die absolute Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie sowie
zum anderen die relative Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie im Vergleich zu einem Vergleichsindex festgelegt; der Vergleichsindex
setzt sich zu gleichen Teilen aus dem NASDAQ Biotechnology Index und dem TecDAX zusammen. Jedes Erfolgsziel hat für den Gesamtzielerreichungsgrad
eine Gewichtung von 50 %.
Zur Ermittlung des Zielerreichungsgrads jedes Erfolgsziels wurde die Wartezeit in vier gleich lange Zeiträume von jeweils
einem Jahr unterteilt. Aus den ermittelten Zielerreichungsgraden für jeden der vier Jahresabschnitte wurde ein arithmetischer
Mittelwert gebildet, der die prozentuale Zielerreichung für jedes Erfolgsziel festlegt. Die prozentualen Zielerreichungen
für jedes der beiden Erfolgsziele wurden sodann addiert und durch zwei geteilt. Das Ergebnis bildet den Gesamtzielerreichungsgrad,
der die Anzahl der ausübbaren Performance Shares bestimmt, wobei eine Performance Share abhängig vom Grad der Zielerreichung
zur Zuteilung von bis zu zwei Aktien der Gesellschaft berechtigt.
Die Anzahl der ausübbaren Performance Shares wird zudem mit einem vom Aufsichtsrat festgelegten Company Factor zwischen 0
und 2 multipliziert. Für den Performance Share Plan 2018 legte der Aufsichtsrat den Company Factor 1 fest.
Nach Ablauf der Wartezeit bedient die Gesellschaft die ausübbaren Performance Shares nach ihrem Ermessen in bar oder in eigenen
Aktien der Gesellschaft.
Absolute Aktienkursentwicklung
Die absolute Kursentwicklung der Aktie der MorphoSys AG innerhalb eines Jahresabschnitts bemisst sich anhand eines Vergleichs
der durchschnittlichen Schlusskurse der Aktie der MorphoSys AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der 30 Handelstage vor Beginn und vor Ablauf des jeweiligen Jahresabschnitts. Verschlechtert sich der Aktienkurs innerhalb
des jeweiligen Jahres, beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels absolute Kursentwicklung 0 %. Steigt der Aktienkurs
der MorphoSys-Aktie während eines Jahresabschnitts um 0 % bis weniger als 1 %, beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels
absolute Kursentwicklung in diesem Jahresabschnitt 10 %. Für jedes weitere ganze Prozent, das die Aktienkursentwicklung innerhalb
eines Jahresabschnitts erreicht oder übersteigt, erhöht sich der Zielerreichungsgrad um weitere 10 %. Bei einer Aktienkurssteigerung
im jeweiligen Jahresabschnitt um 29 % beträgt der Zielerreichungsgrad 300 %. Eine weitere Erhöhung des Zielerreichungsgrads
ist nicht möglich (Obergrenze).
Relative Aktienkursentwicklung
Bei dem Erfolgsziel relative Aktienkursentwicklung wird die Entwicklung des Börsenkurses der MorphoSys-Aktie mit der Entwicklung
des NASDAQ Biotech Index und des TecDax (gemeinsam der „Vergleichsindex“) während jedes Jahresabschnitts verglichen und mit
ihnen ins Verhältnis gesetzt. Innerhalb des Vergleichsindex werden der NASDAQ Biotech Index und der TecDAX mit jeweils 50
% gewichtet, d. h., die prozentuale Kursentwicklung jedes Index wird addiert und durch zwei geteilt. Der relevante Börsenkurs
der MorphoSys-Aktie ist der durchschnittliche Schlusskurs der MorphoSys-Aktie im Xetra-Handel während der letzten 30 Handelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor Beginn bzw. vor Ende des jeweiligen Jahresabschnitts. Der relevante Kurs des NASDAQ
Biotech Index bzw. des TecDAX ist der durchschnittliche Schlusskurs des NASDAQ Biotech Index bzw. des TecDAX an der NASDAQ-Börse
bzw. an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 30 Handelstage vor Beginn bzw. vor Ende des jeweiligen Jahresabschnitts.
Sofern sich der Aktienkurs der MorphoSys-Aktie innerhalb eines Jahresabschnitts gegenüber dem Vergleichsindex verschlechtert,
beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels 0 %. Steigt der Aktienkurs der MorphoSys-Aktie während eines Jahresabschnitts
relativ zum Vergleichsindex um 0 % bis weniger als 0,5 %, beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels relative Kursentwicklung
in diesem Jahresabschnitt 10 %. Für jedes weitere halbe Prozent, das die Aktienkursentwicklung relativ zum Vergleichsindex
erreicht oder übersteigt, erhöht sich der Zielerreichungsgrad um weitere 10 %. Bei einer relativ zum Vergleichsindex um 14,5
% besseren Aktienkursentwicklung im jeweiligen Jahresabschnitt beträgt der Zielerreichungsgrad 300 %. Eine weitere Erhöhung
des Zielerreichungsgrads ist nicht möglich (Obergrenze).
Die Erfolgsziele wurden während der Wartezeit wie folgt erreicht:
|
Durchschnittskurs in € zu Beginn des Jahresabschnitts* |
Durchschnittskurs in € zum Ende des Jahresabschnitts* |
Kursentwicklung |
Zielerreichung nach Ablauf der Wartezeit |
Absolute Kursentwicklung**
|
|
|
|
|
MorphoSys AG
|
|
|
|
+40,00 %
|
Erster Jahresabschnitt |
81,04 |
87,86 |
+8,42 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
87,86 |
93,66 |
+6,61 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
93,66 |
81,02 |
-13,49 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
81,02 |
23,84 |
-70,58 % |
|
Relative Kursentwicklung***
|
|
|
|
|
MorphoSys AG
|
|
|
|
+70,00 %
|
Erster Jahresabschnitt |
81,04 |
87,86 |
+8,42 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
87,86 |
93,66 |
+6,61 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
93,66 |
81,02 |
-13,49 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
81,02 |
23,84 |
-70,58 % |
|
TecDAX Index
|
|
|
|
|
Erster Jahresabschnitt |
2606,23 |
2644,62 |
+1,47 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
2644,62 |
2689,41 |
+1,69 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
2689,41 |
3368,42 |
+25,25 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
3368,42 |
3183,70 |
-5,48 % |
|
NASDAQ Biotechnology Index
|
|
|
|
|
Erster Jahresabschnitt |
3462,77 |
3509,60 |
+1,35 % |
|
Zweiter Jahresabschnitt |
3509,60 |
3458,14 |
-1,47 % |
|
Dritter Jahresabschnitt |
3458,14 |
4853,42 |
+40,35 % |
|
Vierter Jahresabschnitt |
4853,42 |
4015,03 |
-17,27 % |
|
Gesamtzielerreichungsgrad
|
|
|
|
+55,00 %
|
* Durchschnittskurs der Aktie der MorphoSys AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 30 Handelstage
vor Beginn bzw. vor Ende des jeweiligen Jahresabschnitts (Datenquelle Bloomberg). ** Die auf der Grundlage der hier dargestellten Werte ermittelte Zielerreichung für die absolute Kursentwicklung betrug in den
einzelnen Jahresabschnitten wie folgt: +90,00 % im ersten Jahresabschnitt, +70,00 % im zweiten Jahresabschnitt, +0,00 % im
dritten Jahresabschnitt und +0,00 % im vierten Jahresabschnitt. *** Die auf der Grundlage der hier dargestellten Werte ermittelte Zielerreichung für die relative Kursentwicklung betrug in den
einzelnen Jahresabschnitten wie folgt: +150,00 % im ersten Jahresabschnitt, +130,00 % im zweiten Jahresabschnitt, +0,00 %
im dritten Jahresabschnitt und +0,00 % im vierten Jahresabschnitt.
Bei den vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Dr. Simon Moroney, Jens Holstein und Dr. Markus Enzelberger ermittelte
sich der Gesamtzielerreichungsgrad auf der Grundlage der bis zu ihrem Ausscheiden abgeschlossenen Jahresabschnitte. Bei Dr.
Malte Peters ist infolge seines Ausscheidens erst nach Ablauf der Wartezeit maßgeblicher Zielerreichungsgrad der Gesamtzielerreichungsgrad
von 55 %.
Unter Zugrundelegung der individuellen Zielerreichungsgrade ergaben sich die folgenden finalen Anzahlen an ausübbaren Performance
Shares (ursprüngliche Anzahl an Performance Shares, multipliziert mit den individuellen Zielerreichungsgraden):
Vorstandsmitglied |
Ursprüngliche Anzahl an Performance Shares |
Zielerreichungsgrad |
Finale Anzahl an Performance Shares |
Mengenmäßige Veränderung |
Dr. Malte Peters |
1.945 |
55,00 % |
1.070 |
-875 |
Dr. Simon Moroney |
2.969 |
120,00 % |
3.563 |
594 |
Jens Holstein |
1.945 |
110,00 % |
2.140 |
195 |
Dr. Markus Enzelberger |
1.945 |
120,00 % |
2.334 |
389 |
Sowohl das im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Mitglied des Vorstands Dr. Malte Peters als auch sämtliche früheren Mitglieder
des Vorstands, denen Performance Shares unter dem Performance Share Plan 2018 gewährt wurden, haben die ihnen gewährten Performance
Shares innerhalb der verpflichtenden sechsmonatigen Ausübungsperiode nach Ablauf der Wartezeit vom 20. April 2022 bis zum
19. Oktober 2022 ausgeübt. Die Performance Shares wurden in eigenen Aktien der Gesellschaft erfüllt. Die übrigen gegenwärtigen
Mitglieder des Vorstands haben dem Vorstand der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausgabe der Performance Shares unter dem Performance
Share Plan 2018 noch nicht angehört, so dass für diese Mitglieder des Vorstands hierunter im Geschäftsjahr 2022 auch keine
Performance Shares ausübbar geworden sind.
Performance Share Unit Program 2022 Im Geschäftsjahr 2022 wurden den Mitgliedern des Vorstands insgesamt 242.104 sogenannte Performance Share Units unter dem
Performance Share Unit Program 2022 der Gesellschaft zugeteilt, die nach Ablauf der vierjährigen Wartezeit und vorbehaltlich
der Erreichung der festgelegten Leistungskriterien nach Wahl der Gesellschaft in bar, durch Übertragung eigener Aktien der
Gesellschaft oder durch eine Kombination aus beidem erfüllt werden.
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Darstellung der den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 zugeteilten Performance
Share Units, wobei Dr. Malte Peters infolge seines vorzeitigen Ausscheidens aus der Gesellschaft die ihm gewährten PSUs nur
noch anteilig in der nachfolgend dargestellten Höhe zustehen:
Vorstandsmitglied |
Zuteilungsbetrag (in Tsd. €)
|
Zuteilungskurs (in €)
|
Anzahl zugeteilter PSUs |
Maximalanzahl finaler PSUs |
Dr. Jean-Paul Kress |
3.000,0 |
19,00 |
157.894 |
315.788 |
Sung Lee* |
800,0 |
19,00 |
42.105 |
84.210 |
Dr. Malte Peters** |
100,0 |
19,00 |
5.263 |
10.526 |
* Sung Lee hat zum 20. Dezember 2022 bekannt gegeben, dass er zum 17. März 2023 aus dem Unternehmen ausscheiden wird. Der PSU
2022 wird ihm vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher weiterer Planbedingungen vollständig gewährt. ** Dr. Malte Peters ist mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2022 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der PSU 2022 wurde
ihm zeitanteilig bis zum Beendigungszeitpunkt gewährt.
Als Erfolgsziele für das Performance Share Unit Program 2022 hat der Aufsichtsrat die relative Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie
im Vergleich zur Entwicklung des EURO STOXX Total Market Pharmaceuticals & Biotechnology sowie ein ESG-Ziel, die Entwicklung
der Mitarbeiterzufriedenheit innerhalb der MorphoSys-Gruppe im Vergleich zu einem vom Aufsichtsrat festgelegten Vergleichswert,
festgelegt. Als weiteres Erfolgsziel wurden Entwicklungsmeilensteine definiert, deren Zielerreichung von der Anzahl der erfolgten
behördlich genehmigten Anträge abhängig ist. Für die Gesamtzielerreichung nach Ablauf der Wartezeit werden das Erfolgsziel
der relativen Kursentwicklung mit 40 % und das ESG-Ziel mit 20 % gewichtet. Die Entwicklungsmeilensteine werden ebenfalls
mit 40 % gewichtet.
Relative Aktienkursentwicklung
Die relative Kursentwicklung der Aktie der MorphoSys AG bemisst sich anhand eines Vergleichs der Entwicklung des Börsenkurses
der Aktie der MorphoSys AG während der Wartezeit mit der Entwicklung des EURO STOXX Total Market Pharmaceuticals & Biotechnology
als Vergleichsindex. Maßgeblicher Börsenkurs der Aktie der MorphoSys AG ist der durchschnittliche Schlusskurs der Aktie der
MorphoSys AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 30 Handelstage vor Beginn der vierjährigen Wartezeit
und während der drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Wartezeit. Maßgeblicher Kurs des EURO STOXX Total Market Pharmaceuticals
& Biotechnology ist der durchschnittliche Schlusskurs des EURO STOXX Total Market Pharmaceuticals & Biotechnology während
der 30 Handelstage vor Beginn der vierjährigen Wartezeit und während der drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Wartezeit.
Verschlechtert sich der Aktienkurs gegenüber dem Vergleichsindex innerhalb der vierjährigen Wartezeit, beträgt der Zielerreichungsgrad
des Erfolgsziels relative Kursentwicklung 0 %. Bei einer Kursentwicklung der Aktie der MorphoSys AG von 0 % gegenüber dem
Vergleichsindex beträgt der Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels 100 %. Steigt der Aktienkurs der Aktie der MorphoSys AG um
32 % gegenüber dem Vergleichsindex, beläuft sich der Zielerreichungsgrad auf 150 %. Steigt der Aktienkurs der Aktie der MorphoSys
AG um 64 % gegenüber dem Vergleichsindex, beträgt der Zielerreichungsgrad 200 %. Eine weitere Erhöhung des Zielerreichungsgrads
ist nicht möglich (Obergrenze). Zwischen den angegebenen Prozentwerten steigen die Aktienkursentwicklung und der korrespondierende
Zielerreichungsgrad linear an. Für die Gesamtzielerreichung wird die relative Aktienkursentwicklung mit 40 % gewichtet.
Entwicklung der Mitarbeiterzufriedenheit (Workforce Engagement) innerhalb der MorphoSys-Gruppe
Zusätzlich zu dem Erfolgsziel der relativen Aktienkursentwicklung hat der Aufsichtsrat zudem die Entwicklung der Mitarbeiterzufriedenheit
innerhalb der MorphoSys-Gruppe während der Wartezeit als nichtfinanzielles (ESG-)Ziel mit einer Gewichtung von 20 % innerhalb
des Gesamtzielerreichungsgrads festgelegt. Die Zielerreichung bemisst sich hierbei wie folgt.
Für das Erfolgsziel der Mitarbeiterzufriedenheit wird die Mitarbeiterzufriedenheit der MorphoSys-Gruppe am Ende der vierjährigen
Wartezeit mit einem vom Aufsichtsrat festgelegten Vergleichswert von 55 % verglichen. Liegt die Mitarbeiterzufriedenheit am
Ende der Wartezeit unter 55 %, beträgt die Zielerreichung für die Mitarbeiterzufriedenheit 0 %. Liegt die Mitarbeiterzufriedenheit
am Ende der Wartezeit bei 55 %, beläuft sich die Zielerreichung für die Mitarbeiterzufriedenheit auf 50 %. Liegt die Mitarbeiterzufriedenheit
am Ende der Wartezeit bei 65 %, beträgt die Zielerreichung für die Mitarbeiterzufriedenheit 100 %. Liegt die Mitarbeiterzufriedenheit
am Ende der Wartezeit bei 75 %, ist die Zielerreichung für die Mitarbeiterzufriedenheit 200 %. Eine weitere Erhöhung der Zielerreichung
ist nicht möglich (Obergrenze). Zwischen den angegebenen Prozentwerten steigt die Zielerreichung linear an.
Entwicklungsmeilensteine
Für das Erfolgsziel der Entwicklungsmeilensteine wird auf die Anzahl der behördlichen Zulassung eines oder mehrerer von der
Gesellschaft eingereichter NDA/BLA und/oder SBLA in den USA abgestellt. Wird kein Antrag genehmigt, beträgt die Zielerreichung
für das Erfolgsziel Entwicklungsmeilensteine 0 %. Wird ein Antrag genehmigt, beläuft sich die Zielerreichung für dieses Erfolgsziel
auf 100 %. Zwei genehmigte Anträge entsprechen einer Zielerreichung von 150 %. Drei genehmigte Anträge entsprechen einer Zielerreichung
von 200 %. Eine weitere Erhöhung der Zielerreichung ist nicht möglich (Obergrenze). Das Erfolgsziel der Entwicklungsmeilensteine
wird innerhalb der Gesamtzielerreichung mit 40 % gewichtet.
Die Gesamtzielerreichung des Performance Share Unit Program 2022 sowie die sich hieraus ergebende finale Anzahl an Performance
Share Units und der Auszahlungsbetrag werden im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2026 veröffentlicht.
4. Sonstige Vergütungsregelungen
Einhaltung der Maximalvergütung Für das Mitglied des Vorstands Sung Lee fand die Maximalvergütung im Berichtszeitraum keine Anwendung. Für den Vorstandsvorsitzenden,
Dr. Jean Paul Kress, sowie für das im Berichtszeitraum ausgeschiedene Vorstandsmitglied Dr. Malte Peters galt die im Vergütungssystem
2022 festgelegte Maximalvergütung anteilig ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Anstellungsvertrags am 1. September
2022 bzw. am 1. Juli 2022.
Da der Zufluss aus dem im Geschäftsjahr 2022 zugeteilten Performance Share Unit Program erst nach Ablauf der Wartezeit von
vier Jahren, mithin im Geschäftsjahr 2026, ermittelt werden kann, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2026 abschließend berichtet werden.
Malus- und Clawback-Regelungen Der neue Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden Dr. Jean-Paul Kress sowie der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds
Sung Lee sehen sogenannte Malus- und Clawback-Regelungen vor, die die Gesellschaft berechtigen, insbesondere im Falle von
Compliance-Verstößen oder Verstößen gegen gesetzliche Pflichten, variable Vergütung einzubehalten bzw. zurückzufordern. Ferner
sah auch der neue Anstellungsvertrag des im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands Dr. Malte Peters Malus-
und Clawback-Regelungen vor. Malus- und Clawback-Regelungen sind zudem auch in allen Performance Share Unit Programmen seit
2021 enthalten. Die Gesellschaft hatte im Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen In den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Vorgaben des Deutschen Corporate
Governance Kodex entsprechen. Bei vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds sollen Zahlungen
der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Wird der Anstellungsvertrag aus einem
von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Für
die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des vorherigen vollen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch
auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Dr. Malte Peters wurde ab seinem Ausscheiden als Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2022 bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2022 unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Ferner wurden sämtliche ihm zugeteilten
Aktienoptionen, Performance Shares und Performance Share Units (mit Ausnahme der ihm unter dem Performance Share Unit Program
2022 gewährten Performance Share Units, die ihm nur anteilig bis zu seinem Ausscheiden gewährt wurden) vollständig unverfallbar.
Sung Lee wird ab seinem Ausscheiden als Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum Ablauf des 17. März 2023 bis zum Ablauf des
31. März 2023 unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Ferner wurden sämtliche ihm zugeteilten Performance Share Units
vollständig unverfallbar.
Kontrollwechsel Im Falle eines Kontrollwechsels sehen die Anstellungsverträge bzw. die Planbedingungen der langfristig variablen Vergütungsprogramme
die folgenden Regelungen vor:
Im Einklang mit dem Vergütungssystem 2022 hat der Vorstandsvorsitzende Dr. Jean-Paul Kress im Falle eines Kontrollwechsels
und für den Fall, dass innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Kontrollwechsels sein Verantwortungsbereich wesentlich
reduziert wird, das Recht, innerhalb von drei Monaten nach der Reduzierung seines Verantwortungsbereichs sein Amt als Mitglied
des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats niederzulegen. Zum gleichen Zeitpunkt endet auch
der Anstellungsvertrag. Dr. Jean-Paul Kress hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe der jährlichen
Grundvergütung und des Jahresbonus bis zum regulären Ablauf seines Anstellungsvertrags, wobei der Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschritten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergütet wird. Eine Abfindung wird ferner auch
gezahlt, wenn der Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden anlässlich des Kontrollwechsels vorzeitig beendet wird. Dem
im Berichtszeitraum ausgeschiedenen Vorstandsmitglied Dr. Malte Peters stand dasselbe Recht zu.
Der Anstellungsvertrag des weiteren Mitglieds des Vorstands, Sung Lee, sieht für den Fall eines Kontrollwechsels das Recht
vor, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Kontrollwechsels sein Amt als Mitglied des Vorstands mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats niederzulegen, wobei zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Niederlegung auch der Anstellungsvertrag
endet. Für den Fall der Amtsniederlegung steht Sung Lee in diesem Fall die Festvergütung sowie der Jahresbonus bis zum regulären
Ablauf des Anstellungsvertrags, jedoch nicht mehr als der Wert von zwei Jahresvergütungen, als Abfindung zu.
Die Planbedingungen des Performance Share Unit Program 2022 sehen für den Fall eines Kontrollwechsels im Zusammenhang mit
einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot ein Recht des Vorstands bzw. der Gesellschaft vor, sämtliche Performance
Share Units gegen eine Ausgleichszahlung verfallen zu lassen, wobei die Ausgleichszahlung der Höhe des Angebotspreises des
Übernahmeangebots entspricht.
Darüber hinaus werden im Falle eines Kontrollwechsels alle gewährten Aktienoptionen, Performance Share Units und Performance
Shares mit sofortiger Wirkung unverfallbar und können nach Ablauf der maßgeblichen Wartezeiten ausgeübt werden.
Wettbewerbsverbote Der Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden, Dr. Jean-Paul Kress, sowie der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds,
Sung Lee, enthalten ein Wettbewerbsverbot für eine Dauer von sechs Monaten nach ihrem Ausscheiden. Dafür leistet die MorphoSys
AG nach Beendigung des Anstellungsvertrags für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Ausgleichszahlung in Höhe von 100 % der
jährlichen Grundvergütung. Auf das mit Sung Lee vereinbarte Wettbewerbsverbot hat die Gesellschaft jedoch verzichtet. Der
mit Wirkung zum 1. Juli 2022 geschlossene Anstellungsvertrag des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds Dr. Malte Peters enthielt
kein Wettbewerbsverbot.
5. Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022
Zielvergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 Die folgende Tabelle stellt die jeweilige Zielvergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 dar. Diese umfasst
die für das Geschäftsjahr 2022 zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt wird. Hierbei
wird für sämtliche Vorstandsmitglieder von einer durchgängigen Vorstandstätigkeit während des gesamten Geschäftsjahres 2022
ausgegangen.
|
|
Dr. Jean-Paul Kress |
Sung Lee |
|
|
Chief Executive Officer |
Chief Financial Officer |
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. € |
Anteil von Gesamt |
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. € |
Anteil von Gesamt |
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
Feste Vergütung
|
Grund- vergütung
|
796,7 |
17,1 % |
770,0 |
22,9 % |
476,6 |
22,2 % |
466,1 |
22,2 % |
Neben- leistungen
|
211,6 |
4,6 % |
170,0 |
5,1 % |
536,0 |
25,0 % |
104,7 |
5,0 % |
Private Vorsorge |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
Summe
|
1.008,2 |
21,7 % |
940,0
|
27,9 %
|
1.012,6 |
47,2 % |
570,8
|
27,2 %
|
Variable Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bonus |
637,3 |
13,7 % |
616,0 |
18,3 % |
333,6 |
15,5 % |
326,3 |
15,6 % |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
PSUP |
3.000,0 |
64,6 % |
1.808,0 |
53,7 % |
800,0 |
37,3 % |
1.201,0 |
57,2 % |
SOP |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
Summe |
3.637,3 |
78,3 % |
2.424,0
|
72,1 %
|
1.133,6 |
52,8 % |
1.527,3
|
72,8 %
|
Gesamt-Zielvergütung
|
|
4.645,5 |
100,0 % |
3.364,0
|
100,0 %
|
2.146,2 |
100,0 % |
2.098,1
|
100,0 %
|
|
|
Dr. Malte Peters* |
|
|
Chief Research and Development Officer |
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. € |
Anteil von Gesamt |
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
Feste Vergütung
|
Grund- vergütung
|
515,1 |
47,3 % |
504,9 |
31,2 % |
Neben- leistungen
|
81,0 |
7,4 % |
36,1 |
2,2 % |
Private Vorsorge |
33,0 |
3,0 % |
33,0 |
2,0 % |
Summe
|
629,1 |
57,7 % |
574,0
|
35,4 %
|
Variable Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
|
|
|
|
Bonus |
360,5 |
33,1 % |
353,4 |
21,8 % |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
|
|
|
|
PSUP |
100,0 |
9,2 % |
692,5 |
42,7 % |
SOP |
— |
— % |
— |
— % |
Summe |
460,5 |
42,3 % |
1.045,9
|
64,6 %
|
Gesamt-Zielvergütung
|
|
1.089,6 |
100,0 % |
1.619,9
|
100,0 %
|
* Dr. Malte Peters hat sein Amt als Mitglied des Vorstands zum 30. September 2022 niedergelegt und wurde für die verbleibende
Laufzeit seines Anstellungsvertrags bis zum 31. Dezember 2022 unter Fortzahlung seiner Bezüge von seiner Tätigkeit für die
Gesellschaft freigestellt.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 und 2022 gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Dementsprechend beinhalten die Tabellen alle
Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern tatsächlich in diesen Geschäftsjahren zugeflossen sind, also die „gewährte“
Vergütung, und alle rechtlich fälligen, jedoch bisher nicht zugeflossenen Vergütungen, also die „geschuldete“ Vergütung.
Der Jahresbonus (STI) für das Geschäftsjahr 2022 wird der Höhe nach erst im Geschäftsjahr 2023 festgestellt sowie ausgezahlt
und wird daher auch der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet.
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG umfasst dagegen auch den
Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2021, der im Februar 2022 ausgezahlt wurde.
Ferner wurden im Geschäftsjahr 2022 die im Geschäftsjahr 2018 gewährten Aktienoptionen und Performance Shares ausübbar. Der
Wert (in €) der mengenmäßigen Veränderung der Aktienoptionen, d. h. der Differenz zwischen der finalen und der ursprünglich
gewährten Anzahl an Aktienoptionen, wird dabei der im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des
§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet, wobei der Fair Value der Aktienoptionen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung im Geschäftsjahr 2018 zugrunde gelegt wird. Ferner wird der Wert der zur
Erfüllung der im Geschäftsjahr 2022 ausübbaren und ausgeübten Performance Shares übertragenen MorphoSys-Aktien der im Geschäftsjahr
2022 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet, wobei der Aktienkurs der Aktie
der MorphoSys AG zum Zeitpunkt der Ausübung zugrunde gelegt wird.
Neben den Vergütungshöhen wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung angegeben. Diese relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
|
|
Dr. Jean-Paul Kress |
Sung Lee |
|
|
Chief Executive Officer |
Chief Financial Officer |
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. € |
Anteil von Gesamt |
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. € |
Anteil von Gesamt |
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
Feste Vergütung
|
Grundvergütung |
796,7 |
15,9 % |
770,0 |
39,8 % |
476,6 |
20,3 % |
425.871 |
87,2 % |
Nebenleistungen* |
211,6 |
4,2 % |
170,0 |
8,8 % |
535,1 |
22,8 % |
62.759 |
12,8 % |
private Vorsorge |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
Summe
|
1.008,2 |
20,1 % |
940,0
|
48,6 %
|
1.011,6 |
43,2 % |
488,6
|
100,0 %
|
Variable Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bonus |
1.017,9 |
20,3 % |
995,3 |
51,4 % |
532,8 |
22,7 % |
— |
— % |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
PSUP |
3.000,0 |
59,7 % |
— |
— % |
800,0 |
34,1 % |
— |
— % |
SOP |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
PSP (Close-out value) |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
SOP (Close-out value)*** |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
Summe
|
4.017,9 |
79,9 % |
995,3
|
51,4 %
|
1.332,8 |
56,8 % |
—
|
— %
|
Sonstiges
|
Abfindung |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
|
5.026,1 |
100,0 % |
1.935,3
|
100,0 %
|
2.344,5 |
100,0 % |
488,6
|
100,0 %
|
|
|
Dr. Malte Peters** |
|
|
Chief Research and Development Officer |
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. € |
Anteil von Gesamt |
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
Feste Vergütung
|
Grundvergütung |
515,1 |
41,5 % |
504,9 |
34,1 % |
Nebenleistungen* |
81,0 |
6,5 % |
36,1 |
2,4 % |
private Vorsorge |
33,0 |
2,7 % |
33,0 |
2,2 % |
Summe
|
629,1 |
50,7 % |
574,0
|
38,7 %
|
Variable Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
|
|
|
|
Bonus |
575,8 |
46,4 % |
578,6 |
39,0 % |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
|
|
|
|
PSUP |
100,0 |
8,1 % |
— |
— % |
SOP |
— |
— % |
— |
— % |
PSP (Close-out value) |
20,4 |
1,6 % |
312,1 |
21,1 % |
SOP (Close-out value)*** |
-84,0 |
-6,8 % |
17,6 |
1,2 % |
Summe
|
612,2 |
49,3 % |
908,3
|
61,3 %
|
Sonstiges
|
Abfindung |
— |
— % |
— |
— % |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
|
1.241,3 |
100,0 % |
1.482,3
|
100,0 %
|
* Zusätzlich zu den hier genannten Nebenleistungen wurden noch Beiträge zur Altersvorsorge geleistet. Details siehe Tabelle
zur betrieblichen Altersversorgung. Ein Sign-on Bonus in Höhe von 425 T€ wurde an Sung Lee gezahlt. ** Dr. Malte Peters hat sein Amt als Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2022 niedergelegt und wurde
für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsvertrags bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 unter Fortzahlung seiner Bezüge
von seiner Tätigkeit für die Gesellschaft freigestellt. Für die Zeit der Freistellung erhielt Dr. Malte Peters eine Grundvergütung
i.H.v. 131.3 T€, Nebenleistungen i.H.v. 9.1 T€, Leistungen zur privaten Vorsorge i.H.v. 8.3 T€ sowie einen Bonus i.H.v. 146.8
T€. *** Dem Vorstandsmitglied Dr. Malte Peters wurden 6,476 Aktienoptionen (Anfangsbestand) im Rahmen des SOP 2018 zu einem Fair
Value von 32.45 € gewährt. Auf Basis einer Zielerreichung von 60% ergab sich am Ende der 4-jährigen Laufzeit ein Endbestand
von 3,886 Aktienoptionen. Der angegebene Wert stellt die mengenmäßige Veränderung der Anzahl der Aktienoptionen dar, da noch
keine Ausübung der Aktienoptionen erfolgt ist.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
|
|
|
Dr. Roland Wandeler (bis 31.12.2021)
|
Dr. Simon Moroney (bis 31.08.2019)
|
Jens Holstein (bis 13.11.2020)
|
Dr. Markus Enzelberger (bis 29.02.2020)
|
Dr. Marlies Sproll* (bis 31.10.2017)
|
Dr. Arndt Schottelius (bis 15.02.2017)
|
|
|
|
in Tsd. €
|
in % Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
Feste und variable Vergütung |
Bonus |
|
629,7 |
41,6 % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
Sonstiges |
|
883,4 |
58,4 % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
LTI |
PSP |
— |
— % |
65,5 |
-104,2 % |
49,9 |
-146,0 % |
41,5 |
-97,8 % |
— |
— % |
— |
— % |
SOP** |
— |
— % |
-128,3 |
204,2 % |
-84,0 |
197,8 % |
-84,0 |
197,8 % |
— |
— % |
— |
— % |
|
Summe
|
|
1.513,1
|
100,0 %
|
-62,8
|
100,0 %
|
-34,2
|
100,0 %
|
-42,5
|
100,0 %
|
—
|
— %
|
—
|
— %
|
|
Gesamt-summe
|
|
1.513,1
|
100,0 %
|
-62,8
|
100,0 %
|
-34,2
|
100,0 %
|
-42,5
|
100,0 %
|
—
|
— %
|
—
|
— %
|
* Die Vorstandstätigkeit von Dr. Marlies Sproll ruhte im Zeitraum 15.04.2017 bis 31.10.2017. ** Dem früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Simon Moroney wurden 9,884 Aktienoptionen (Anfangsbestand) im Rahmen des SOP 2018
zu einem Fair Value von 32.45 € gewährt. Auf Basis einer Zielerreichung von 60% ergab sich am Ende der 4-jährigen Laufzeit
ein Endbestand von 5,931 Aktienoptionen. Den früheren Vorstandsmitgliedern Dr. Markus Enzelberger und Jens Holstein wurden
jeweils 6,476 Aktienoptionen (Anfangsbestand) im Rahmen des SOP 2018 zu einem Fair Value von 32.45 € gewährt. Auf Basis einer
Zielerreichung von 60% ergab sich am Ende der 4-jährigen Laufzeit ein Endbestand von jeweils 3,886 Aktienoptionen. Die angegebenen
Werte stellen den mengenmäßigen True-up dar, da noch keine Ausübung der Aktienoptionen erfolgt ist.
C. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2021 hat ein Vergütungssystem für den Aufsichtsrat beschlossen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Festvergütung in Höhe von 98.210,00
€ für den Aufsichtsratsvorsitzenden, 58.926,00 € für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und 39.284,00 € für alle
übrigen Aufsichtsratsmitglieder.
Zusätzlich erhalten der Aufsichtsratsvorsitzende 4.000,00 € für jede von ihm geleitete Aufsichtsratssitzung und die übrigen
Mitglieder 2.000,00 € für jede Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung. Für die Ausschussarbeit erhält der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses 18.000,00 €, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses 12.000,00 €. Die übrigen Ausschussmitglieder erhalten
jeweils 6.000,00 €. Zusätzlich erhalten Ausschussmitglieder 1.200,00 € für jede Teilnahme an einer Ausschusssitzung. Abhängig
vom Wohnsitz des Aufsichtsratsmitglieds und dem Ort der Aufsichtsratssitzung kann eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
in Höhe von 2.000,00 € zusätzlich gezahlt werden.
Im Geschäftsjahr 2022 erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt 582,930 €.
Die feste jährliche Grundvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen sind
in gleichen Tranchen vierteljährlich und die Sitzungsgelder sowie die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen
jeweils am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung fällig.
|
|
Grundvergütung |
Ausschussvergütung |
Sitzungsgeld |
Gesamtvergütung |
|
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Anteil von Gesamt
|
in Tsd. €
|
Dr. Marc Cluzel |
2022 |
98,2 |
65,7 % |
6,0 |
4,0 % |
45,2 |
30,3 % |
149,4 |
2021 |
98,2 |
59,5 % |
6,0 |
3,6 % |
60,8 |
36,8 % |
165,0 |
Dr. George Golumbeski |
2022 |
58,9 |
58,8 % |
12,0 |
12,0 % |
29,2 |
29,2 % |
100,1 |
2021 |
58,9 |
57,7 % |
12,0 |
11,8 % |
31,2 |
30,6 % |
102,1 |
Krisja Vermeylen |
2022 |
39,3 |
44,0 % |
18,0 |
20,2 % |
32,0 |
35,8 % |
89,3 |
2021 |
39,3 |
39,7 % |
18,0 |
18,2 % |
41,6 |
42,1 % |
98,9 |
Michael Brosnan |
2022 |
39,3 |
43,0 % |
18,0 |
19,7 % |
34,0 |
37,3 % |
91,3 |
2021 |
39,3 |
44,1 % |
18,0 |
20,2 % |
31,8 |
35,7 % |
89,1 |
Sharon Curran |
2022 |
39,3 |
54,2 % |
6,0 |
8,3 % |
27,2 |
37,5 % |
72,5 |
2021 |
39,3 |
52,6 % |
6,0 |
8,0 % |
29,4 |
39,4 % |
74,7 |
Dr. Andrew Cheng (seit 05/2022) |
2022 |
24,5 |
60,3 % |
3,7 |
9,2 % |
12,4 |
30,5 % |
40,6 |
2021 |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
Wendy Johnson (bis 05/2022) |
2022 |
14,8 |
37,2 % |
4,5 |
11,4 % |
20,4 |
51,4 % |
39,7 |
2021 |
39,3 |
40,9 % |
12,0 |
12,5 % |
44,8 |
46,6 % |
96,1 |
D. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der MorphoSys AG, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer der MorphoSys AG auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Für die
Geschäftsjahre 2017 bis 2020 wurde für die durchschnittliche Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
auf die im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesene Vergütung abgestellt, während für die Geschäftsjahre
2021 und 2022 die im jeweiligen Geschäftsjahr gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG auf gewährte und geschuldete Vergütung abgestellt
wurde.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Kennzahl Jahresüberschuss/-fehlbetrag der MorphoSys AG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der MorphoSys AG in Deutschland
exklusive Auszubildende abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2022 durchschnittlich 438 aktive Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent)
zählten.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen,
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile
und die Beträge aus einer aktienbasierten Vergütung.
Somit entspricht die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Geschäftsjahr |
2017 |
Veränderung |
2018 |
Veränderung |
2019 |
Veränderung |
2020 |
Veränderung |
2021 |
Veränderung |
2022 |
ERTRAGSENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT (in Tsd. €)
|
Jahresüberschuss/ -fehlbetrag* |
-66.272,2 |
-1,1 % |
-67.033,8 |
-23,9 % |
-83.078,5 |
-30,7 % |
-108.622,3 |
-185,8 % |
-310.482,2 |
232,4 % |
411.013,3 |
DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG ARBEITNEHMER (in Tsd. €)
|
Durchschnittliche Vergütung |
114,3 |
-7,5 % |
105,7 |
-3,3 % |
102,3 |
10,8 % |
113,3 |
17,6 % |
133,2 |
-2,0 % |
130,6 |
VORSTANDSVERGÜTUNG (in Tsd. €)
|
Dr. Jean-Paul Kress |
— |
— % |
— |
— % |
3.567,9 |
-14,9 % |
3.035,6 |
-36,2 % |
1.935,3 |
159,7 % |
5.026,1 |
Sung Lee |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
**** |
488,6 |
379,8 % |
2.344,5 |
Dr. Malte Peters |
1.518,3 |
4,9 % |
1.592,2 |
13,9 % |
1.813,2 |
-0,3 % |
1.808,0 |
-16,5 % |
1.510,2 |
-17,8 % |
1.241,3 |
EHEMALIGE VORSTANDSMITGLIEDER (in Tsd. €)**
|
Dr. Roland Wandeler (bis 31.12.2021)
|
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
676,0 |
64,9 % |
1.115,0 |
35,7 % |
1.513,1 |
Dr. Simon Moroney (bis 31.08.2019)
|
1.723,6 |
32,3 % |
2.280,8 |
13,9 % |
2.596,7 |
-14,9 % |
2.209,8 |
-65,2 % |
768,3 |
-108,2 % |
-62,8 |
Jens Holstein (bis 13.11.2020)
|
1.249,3 |
32,5 % |
1.655,5 |
12,9 % |
1.869,3 |
83,6 % |
3.432,7 |
-2,8 % |
3.335,8 |
-101,0 % |
-34,2 |
Dr. Markus Enzelberger (bis 29.02.2020)
|
1.029,8 |
33,6 % |
1.376,1 |
6,2 % |
1.461,8 |
-55,7 % |
647,6 |
-58,5 % |
268,6 |
-115,8 % |
-42,5 |
Dr. Marlies Sproll (bis 31.10.2017)*** |
728,6 |
-61,5 % |
280,8 |
129,8 % |
645,3 |
107,9 % |
1.341,6 |
-83,3 % |
224,4 |
-100,0 % |
— |
Dr. Arndt Schottelius (bis 28.02.2017)
|
204,0 |
-77,2 % |
46,5 |
377,3 % |
222,1 |
-16,9 % |
184,5 |
-100,0 % |
— |
— % |
— |
* Die Verbesserung der Ertragslage in 2022 ergab sich vor allem aus der Reduktion der sonstigen Rückstellung gegenüber Incyte
aufgrund von aktualisierten Planungsannahmen hinsichtlich der erwarteten Netto-Cashflows aus zukünftigen Monjuvi-Umsätzen
sowie aus der anteiligen Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens mit Bezug auf Royalty Pharma für Otilimab und
Gantenerumab aufgrund der in Q4 2022 von GlaxoSmithKline bzw. Roche veröffentlichten Updates. ** Die angegebenen Werte enthalten erstmalig den mengenmäßigen True-up, der sich für die langfristigen variablen Vergütungsprogramme
ergeben hat. *** Die Vorstandstätigkeit von Dr. Marlies Sproll ruhte im Zeitraum 15.04.2017 bis 31.10.2017. **** Die Darstellung einer Veränderung zum Geschäftsjahr 2020 ist aufgrund des Eintritts von Sung Lee im Februar 2021 nicht möglich.
Geschäftsjahr |
2017 |
Veränderung |
2018 |
Veränderung |
2019 |
Veränderung |
2020 |
Veränderung |
2021 |
Veränderung |
2022 |
ERTRAGSENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT (in Tsd. €)
|
Jahresüberschuss -fehlbetrag* |
-66.272,2 |
-1,1 % |
-67.033,8 |
-23,9 % |
-83.078,5 |
-30,7 % |
-108.622,3 |
-185,8 % |
-310.482,2 |
232,4 % |
411.013,3 |
DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG ARBEITNEHMER (in Tsd. €)
|
Durchschnittliche Vergütung |
114,3 |
-7,5 % |
105,7 |
-3,3 % |
102,3 |
10,8 % |
113,3 |
17,6 % |
133,2 |
-2,0 % |
130,6 |
AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG (in Tsd. €)
|
Dr. Marc Cluzel |
79,0 |
38,2 % |
109,1 |
36,2 % |
148,6 |
8,1 % |
160,6 |
2,7 % |
165,0 |
-9,5 % |
149,4 |
Dr. George Golumbeski |
— |
— % |
54,2 |
53,0 % |
82,9 |
16,0 % |
96,1 |
6,2 % |
102,1 |
-2,0 % |
100,1 |
Krisja Vermeylen |
45,0 |
65,3 % |
74,3 |
20,7 % |
89,7 |
6,7 % |
95,7 |
3,3 % |
98,9 |
-9,7 % |
89,3 |
Michael Brosnan |
— |
— % |
47,6 |
79,3 % |
85,3 |
0,5 % |
85,7 |
4,0 % |
89,1 |
2,5 % |
91,3 |
Sharon Curran |
— |
— % |
— |
— % |
39,4 |
91,1 % |
75,3 |
-0,8 % |
74,7 |
-2,9 % |
72,5 |
Dr. Andrew Cheng (ab 05/2022)
|
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
40,6 |
EHEMALIGE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER (in Tsd. €)
|
Dr. Gerald Möller (bis 05/2018)
|
132,0 |
-63,4 % |
48,4 |
-100,0 % |
0,0 |
— % |
0,0 |
— % |
0,0 |
— % |
— |
Wendy Johnson (bis 05/2022)
|
84,2 |
-0,7 % |
83,6 |
-0,4 % |
83,2 |
6,7 % |
88,8 |
8,2 % |
96,1 |
-58,7 % |
39,7 |
Dr. Frank Morich (bis 04/2020)
|
80,4 |
4,7 % |
84,2 |
24,1 % |
104,5 |
-68,8 % |
32,6 |
-100,0 % |
— |
— % |
— |
Klaus Kühn (bis 05/2018)
|
68,2 |
-64,6 % |
24,1 |
-100,0 % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
Karin Eastham (bis 05/2017)
|
34,4 |
-100,0 % |
0,0 |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
Dr. Walter Blättler (bis 08/2015)
|
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
Dr. Daniel Camus (bis 08/2015)
|
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
Dr. Geoffrey Vernon (bis 08/2015)
|
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
— % |
— |
* Die Verbesserung der Ertragslage in 2022 ergab sich vor allem aus der Reduktion der sonstigen Rückstellung gegenüber Incyte
aufgrund von aktualisierten Planungsannahmen hinsichtlich der erwarteten Netto-Cashflows aus zukünftigen Monjuvi-Umsätzen
sowie aus der anteiligen Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens mit Bezug auf Royalty Pharma für Otilimab und
Gantenerumab aufgrund der in Q4 2022 von GlaxoSmithKline bzw. Roche veröffentlichten Updates.
E. Sonstiges
MorphoSys unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Vorstandsmitglieder. Diese Versicherung deckt das
persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass Vorstandsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden
in Anspruch genommen werden. Die Versicherung beinhaltet einen Selbstbehalt für die Vorstandsmitglieder, der den Vorgaben
des Aktiengesetzes entspricht.
F. Ergänzende Hinweise
Dieser Bericht liegt auch in einer englischsprachigen Übersetzung vor. Bei etwaigen Abweichungen gilt die deutsche Fassung
als maßgebliche Fassung.
G. Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die MorphoSys AG, Planegg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der MorphoSys AG, Planegg für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der MorphoSys AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, ein schließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der MorphoSys AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
München, den 14. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Sebastian Stroner
Wirtschaftsprüfer
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Stefano Mulas
Wirtschaftsprüfer
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10. |
Beschlussfassung in Bezug auf die Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung sowie in Bezug auf die virtuelle
Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Hauptversammlung; Satzungsänderungen
Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der
Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen,
die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden,
wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft
beträgt. Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats hat sich das virtuelle Hauptversammlungsformat als solches in den
vergangenen drei Jahren bewährt. Somit sollte zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten,
beibehalten werden. Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll somit beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen
maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für
die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen
werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten,
Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Dabei wird er auch berücksichtigen, dass es Hauptversammlungen
mit Tagesordnungspunkten geben kann, bei denen eine persönliche Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten geeigneter
sein kann als ein virtuelles Format. Sofern der Vorstand sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden
sollte und dabei auch von der Option einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung Gebrauch
machen sollte, wird er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bei der konkreten Ausgestaltung der Aktionärsrechte gewährleisten,
dass das Fragerecht weder im Vorfeld noch in der Hauptversammlung unangemessen beschränkt wird.
Davon abgesehen können nach § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Wohnsitz
im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend
zu sein, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Diese Möglichkeit soll um die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
§ 18 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:
„(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung) (Ermächtigung 2023). Die Ermächtigung gilt für die
Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das
Handelsregister der Gesellschaft.“
|
|
b) |
Virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Hauptversammlung
§ 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird um einen Satz 2 ergänzt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
„(5) |
Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Wohnsitz im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen
verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend zu sein, können im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung
teilnehmen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ebenfalls
gestattet, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
|
|
|
II. Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der MorphoSys
AG unter
www.morphosys.de/hv
abrufbar.
Etwaige bei der MorphoSys AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und/oder Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Über die Internetseite ist auch der passwortgeschützte Internetservice zur virtuellen Hauptversammlung erreichbar, der für
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte u.a. eine Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl vorsieht und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte an der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 ab 14:00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton im Wege elektronischer Zuschaltung teilnehmen.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 34.231.943 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
65.980 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 34.165.963 Stück.
IV. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs.
1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, stattfindet.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gemäß § 118a Abs. 2 Satz 4
i.V.m. § 134 Abs. 3 Satz 5 AktG) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. deren Bevollmächtigte, wird die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung
auf der Internetseite der MorphoSys AG unter
www.morphosys.de/hv
über den passwortgeschützten Internetservice übertragen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden anstelle der herkömmlichen
Eintrittskarte mit dem HV-Ticket individuelle Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zum passwortgeschützten Internetservice
zugeschickt, mit denen die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten den auf der Internetseite der MorphoSys AG unter
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice nutzen können.
V. Passwortgeschützter Internetservice zur Hauptversammlung
Auf der Internetseite der MorphoSys AG unter
www.morphosys.de/hv
steht ab dem 26. April 2023, 00:00 Uhr (MESZ), ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen, Anträge und Wahlvorschläge
stellen, ihr Auskunftsrecht nach § 131 AktG wahrnehmen, Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG einreichen, von
ihrem Rederecht Gebrauch machen oder Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll erklären. Um den
passwortgeschützten Internetservice nutzen zu können, müssen sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die sie nach erfolgter
Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten, einloggen.
Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter
www.morphosys.de/hv
werden nach der fristgerechten Anmeldung einschließlich des Eingangs des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
(siehe dazu nachfolgenden Abschnitt VI.) übersandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige
durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die Gesellschaft
stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung.
Beim Betreten der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der Dauer der
Hauptversammlung am 17. Mai 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
VI. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur (elektronischen) Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des
10. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen (z.B. als eingescannte Datei im pdf-Format):
MorphoSys AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c
Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den
26. April 2023
(00:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag)),
beziehen.
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich des Eingangs des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären mit dem HV-Ticket individuelle Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices auf dem Postweg übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
von der Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence RI 02940-3078, USA oder Overnight Correspondence: BNY Mellon Shareowner
Services, 150 Royall St., Suite 101, Canton, MA 02021, USA. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services
(shrrelations@cpushareownerservices.com; Tel.: +1-201-680-6825 oder gebührenfrei innerhalb der USA: +1-888-269-2377).
VII. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record
Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen (siehe unten, Ziffer X. „Bevollmächtigung eines Dritten zur
Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte“). Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
VIII. Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer
Kommunikation (elektronische Briefwahl) unter Nutzung des unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservices gemäß den ab dem 26. April 2023 (00:00 Uhr MESZ) dafür vorgesehenen Verfahren
abgeben, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für einen
Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
IX. Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den
vorstehenden Regelungen fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular wird diesen Aktionären zusammen mit den Zugangsdaten zu dem unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice übersandt und steht dort auch zum Download zur Verfügung.
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum
16. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ (Datum des Eingangs))
an die nachfolgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt, geändert oder widerrufen werden:
MorphoSys AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: morphosys@better-orange.de
oder unter Nutzung des unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
ab dem 26. April 2023 (00:00 Uhr MESZ) zugänglichen passwortgeschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch noch bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 über den passwortgeschützten Internetservice
unter
www.morphosys.de/hv
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche
ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegen.
X. Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen
Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Bevollmächtigte
Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit den Zugangsdaten zu dem unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice übersandt und steht dort auch zum Download zur Verfügung.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden
deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren
der Bevollmächtigung abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft bis zum
16. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ (Datum des Eingangs))
an die nachfolgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt, geändert oder widerrufen werden:
MorphoSys AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: morphosys@better-orange.de
oder unter Nutzung des unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
ab dem 26. April 2023 (00:00 Uhr MESZ) zugänglichen passwortgeschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über den passwortgeschützten Internetservice setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice erhält.
XI. Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG
bis spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung, also bis
zum
11. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
im Wege der elektronischen Kommunikation, über den unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Stellungnahmen sind gemäß dem im passwortgeschützten Internetservice dafür jeweils vorgesehenen Verfahren in Textform im Dateiformat
PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB und/oder als Video in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV mit einer Dateigröße
von maximal 1 GB einzureichen.
Die eingereichten Stellungnahmen werden allen ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten
unter Nennung des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des die Stellungnahme einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten bis
spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum
12. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, soweit davon nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG ausnahmsweise
abgesehen werden darf. Mit dem Einreichen der Stellungnahme erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter mit einer
solchen Zugänglichmachung einverstanden.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im
Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw.
Unterbereiten von Wahlvorschlägen (vgl. dazu unter XVI.), die Ausübung des Auskunftsrechts (vgl. dazu unter XIII.) sowie die
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (vgl. dazu unter XIV.) ist ausschließlich auf den in dieser
Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
XII. Rederecht
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.morphosys.de/hv
(zu den entsprechenden Zugangsdaten siehe oben unter V.) ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu unter XVI.) sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG
(vgl. dazu unter XIII.).
Gemäß § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen beschränken und nähere Bestimmungen treffen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann insbesondere Rede-
und Fragezeiten für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner
zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung
der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice
über das System BetterMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag
über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles
Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version
13.1 oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten
Browser Chrome (ab Version 89); mobile Endgeräte mit iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari (ab Version
13.1). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden
kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich.
Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten
Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation
zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
XIII. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär bzw. jedem Bevollmächtigten ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (Auskunftsrecht). Das Auskunftsrecht wird den Aktionären in
der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Fragen der Aktionäre sind bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum
13. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
im Wege der elektronischen Kommunikation, über den unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehen Verfahren einzureichen (§ 131 Abs. 1a Satz 1 AktG).
Nicht fristgerechte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden (§ 131 Abs. 1a Satz 2 AktG).
Die Gesellschaft wird die ordnungsgemäß eingereichten Fragen beantworten. Die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten werden
einen Tag vor der Hauptversammlung, also am
15. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.morphosys.de/hv
zugänglich gemacht.
Für die Aktionäre besteht in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten (§ 131 Abs.
1d AktG) sowie ein Fragerecht zu Sachverhalten, welche sich nach dem 13. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, ergeben haben.
Der Versammlungsleiter beabsichtigt festzulegen, dass das vorgenannte Auskunftsrecht (Nachfragerecht und Fragerecht zu neuen
Sachverhalten) in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des
dafür vorgesehenen Verfahrens (oben XII. Rederecht), ausgeübt werden darf.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist.
Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete
Aktionär das Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie das Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation,
also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben XII. Rederecht), auch im Wege der elektronischen
Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.morphosys.de/hv
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten (siehe oben unter V.) in der Hauptversammlung übermitteln
kann.
Da der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG Gebrauch macht, wird der Bericht des Vorstands den Aktionären
gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 5 AktG spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung, also ab dem
9. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.morphosys.de/hv
zugänglich gemacht.
XIV. Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
können vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über den unter der Internetadresse
www.morphosys.de/hv
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auf elektronischem Wege Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen
ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.
XV. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € am Grundkapital
der Gesellschaft (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der MorphoSys AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des
16. April 2023
(24:00 Uhr MESZ)
unter folgender Adresse zugehen:
MorphoSys AG Der Vorstand Semmelweisstraße 7 82152 Planegg Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
www.morphosys.de/hv
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
XVI. Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung), Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind
ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
MorphoSys AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Better Orange IR & HV AG ist für
Gegenanträge und Wahlvorschläge die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
2. Mai 2023
(24:00 Uhr MESZ)
bei vorstehender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen werden nach ihrem Eingang
den anderen Aktionären im Internet unter
www.morphosys.de/hv
zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß §§ 126, 127 AktG erfüllt
sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft
der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG beigefügt sind.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen
sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Anträgen
oder Wahlvorschlägen auszuüben, sobald der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung
zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge
im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu unter XII.).
XVII. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die MorphoSys AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte („HV-Ticket“) inkl. Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie das
HV-Ticket inkl. Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters)
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
zu ermöglichen und die gesetzlichen Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten, einschließlich der Bestimmungen des §
118a AktG zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die MorphoSys AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Dienstleister der MorphoSys AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden (insbesondere
Hauptversammlungs-, IT-, Druck- und Versanddienstleister), erhalten von der MorphoSys AG nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach
Weisung der MorphoSys AG. Darüber hinaus können die Daten der Aktionäre an auskunftsberechtigte Behörden übermittelt werden.
Ihre Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt.
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen und ihre
Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies gegebenenfalls unter Nennung ihres Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern
der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung durch Nennung des Namens des jeweiligen
Aktionärs ist zur Wahrung unseres berechtigten Interesses, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische
Hauptversammlung anzugleichen, erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Grundsätzlich werden personenbezogene Daten der Aktionäre gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die oben genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung
verpflichten.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach den Art. 15 ff. DSGVO. Diese Rechte
können sie gegenüber der MorphoSys AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@morphosys.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
MorphoSys AG Semmelweisstraße 7 82152 Planegg
Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
MorphoSys AG Datenschutzbeauftragter c/o intersoft consulting services AG Beim Strohhause 17 20097 Hamburg
E-Mail: datenschutz@morphosys.com
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der MorphoSys AG unter
www.morphosys.de/datenschutz
zu finden.
Planegg, im April 2023
MorphoSys AG
Der Vorstand
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