MEDION AG
Essen
ISIN DE0006605009 Wertpapier-Kenn-Nummer 660500
Einladung zur (virtuellen) Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Dienstag, den 22. November 2022, um 11:00 Uhr
ein. Ort der (virtuellen) Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die zu diesem Zweck angemieteten Räume in 45131
Essen, Norbertstraße, Congress Center Essen (Congress Center Süd), Saal Deutschland.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten Internetservice (HV-Portal), der über einen Link auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MEDION AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021/2022,
des zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022 und der erläuternden
Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des gesonderten nichtfinanziellen Berichts des Vorstands
der MEDION AG für das Geschäftsjahr 2021/2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. Juni 2022 gebilligt und
damit den Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen
sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ |
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.
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2. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022/2023 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 (Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
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5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/2022
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Der Vermerk über die
Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung als Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021/2022 zu billigen.
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6. |
Änderung der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit
eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle
Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit auch für Hauptversammlungen, die nach dem 31. August 2023 einberufen
werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen
werden, nach der der Vorstand ermächtigt ist, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen
Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden. Die bisherige in § 13.1 Satz 6 und Satz 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit des
Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, entspricht nicht den Anforderungen des neuen § 118a
AktG und wird durch die Einfügung des neuen § 13.2 in die Satzung obsolet. § 13.1 Satz 6 und Satz 7 der Satzung sollen daher
aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Es wird folgender § 13.2 neu in die Satzung eingefügt:
„Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 22. November 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung).“
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b) |
§ 13.1 Satz 6 und Satz 7 der Satzung werden aufgehoben.
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7. |
Neufassung der Satzung im Übrigen
Die Satzung soll auch im Übrigen neu gefasst werden, um diese an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
anzupassen sowie redaktionell und inhaltlich zu aktualisieren.
Die Neufassung der Satzung im Übrigen soll zur Verringerung von Anfechtungsrisiken getrennt von dem Satzungsänderungsbeschluss
unter Tagesordnungspunkt 6 erfolgen, weil nur die unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließende Satzungsänderung auch bei einer
etwaigen Anfechtungsklage unter den Voraussetzungen des § 246a AktG (Freigabeverfahren) in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen und damit wirksam werden kann. Für die Neufassung der Satzung im Übrigen sieht das Gesetz hingegen kein Freigabeverfahren
vor.
Eine Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung findet sich
im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7. Der Wortlaut der Neufassung befindet sich in
der rechten Spalte der Gegenüberstellung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Satzung wird wie in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 der Einberufung in der rechten Spalte aufgeführt neu gefasst. Der
Vorstand wird angewiesen, die Neufassung erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Satzungsänderungen
zur Eintragung zu bringen.
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ANLAGEN ZUR TAGESORDNUNG
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht 2021/2022
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die MEDION AG, Essen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der MEDION AG, Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, den 27. Juni 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Lurweg
Wirtschaftsprüfer
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Engel
Wirtschaftsprüferin
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Anlagen
Vergütungsbericht der MEDION AG, Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022
Vergütungsbericht der MEDION AG, Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022
Vorstandsvergütungen
Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG beschreibt die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der MEDION AG. Der Vergütungsbericht
enthält sämtliche gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie zusätzliche Informationen.
Um das Nachvollziehen der Angaben zu erleichtern, werden auch die Grundzüge des geltenden Vergütungssystems dargestellt. Das
vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung der MEDION AG am 23. November 2021 mit großer
Mehrheit gebilligt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 31. Oktober 2019 und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des in 2011 erfolgten Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung von 80% an MEDION durch Lenovo sind die Vorstandsmitglieder Gerd
Brachmann und Christian Eigen mit Wirkung vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2023 zu Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft
bestellt worden. Die Vorstandsverträge wurden dabei nur mit modifizierten Konditionen verlängert.
Maßgebend für die Festlegung der Gesamtvergütungsstruktur des Vorstandes ist der Aufsichtsrat, der die Angemessenheit der
Vergütungen bestimmt. Der Aufsichtsrat legt die Vergütung der Vorstandsmitglieder fest und überprüft regelmäßig die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung. Bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden vom Aufsichtsrat auch
beim Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten die Umsetzung
der Unternehmensstrategie zu fördern und Anreize für eine erfolgreiche, nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
zu setzen sowie unverhältnismäßige Risiken zu vermeiden. Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen sowie
erfolgsbezogenen Bestandteilen zusammen. Gemäß den mit den Vorstandsmitgliedern geschlossenen Anstellungsverträgen besteht
die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder aus einer Reihe von Vergütungsbestandteilen. Die erfolgsunabhängigen Teile bestehen
aus Fixum, Nebenleistungen sowie Pensionszusagen, während die erfolgsbezogenen kurz- und langfristigen Komponenten in eine
variable Vergütung einfließen.
Grundzüge des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
Das Vorstandsvergütungssystem der MEDION AG trägt wesentlich zur Förderung der Unternehmensstrategie bei und leistet einen
Beitrag zur langfristigen Entwicklung von MEDION. Ziel ist, die erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen,
indem Teile der Vergütung der Vorstandsmitglieder an das Erreichen sowohl kurz- als auch langfristiger Ziele gekoppelt werden,
die sich an der Entwicklung des Unternehmens bemessen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die MEDION AG seit dem 01.Dezember 2012 über einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
in den Lenovo Konzern eingebunden ist. Lenovo hält unmittelbar ca. 80 % der Aktien an der MEDION AG. Die außenstehenden Aktionäre
der MEDION AG erhalten eine jährliche feste Ausgleichszahlung. Durch diesen Unternehmensvertrag kann die kurz- und langfristige
operative Entwicklung von MEDION beeinflusst werden. Darüber hinaus führt die jährliche feste Ausgleichszahlung dazu, dass
der Aktienkurs der MEDION AG weitestgehend unabhängig von der operativen Entwicklung des Unternehmens ist und daher kein tauglicher
Parameter für die Leistung der Vorstandsmitglieder ist.
Insoweit berücksichtigt das nachfolgend dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder den Unternehmensvertrag
mit Lenovo aber auch die Tatsache, dass die Vorstandsmitglieder der MEDION AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch mit Führungsaufgaben
im Lenovo Konzern betraut sind.
Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile
Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Die jährliche Erklärung zur Unternehmensführung und die gemeinsame
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Corporate Governance berücksichtigen bei der Erläuterung der Abweichungen die
besondere Situation der MEDION AG im Konzernverbund mit Lenovo und die Tatsache des Unternehmensvertrages.
Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten zusammen. Die
erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus Fixum, Nebenleistungen sowie Pensionszusagen, während die erfolgsbezogenen kurz- und
langfristigen Komponenten in eine variable Vergütung einfließen. Die fixe Vergütung hat für den Vorstandvorsitzenden einen
Anteil von 62,4 % (61,0 % für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden), der kurzfristige jährliche Leistungsbonus einen
Anteil von 17 % (18,9 % für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) und der langfristige Leistungsbonus einen Anteil
von 20,6 % (20,1 % für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) an der Ziel-Gesamtvergütung (fixe Vergütung + Tantieme).Somit
beträgt der Anteil der variablen Vergütung insgesamt 37,6 % (39,0 % für den stellvertretender Vorstandsvorsitzenden) und der
Anteil der fixen Vergütung insgesamt 62,4 % (61,0 % für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) der Gesamtvergütung.
Damit ist sichergestellt, dass der Anteil der variablen Vergütung, der sich an der Erreichung der langfristig orientierten
Ziele bemisst, den Anteil der variablen Vergütung mit kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Die feste Grundvergütung
wird monatlich als Gehalt ausgezahlt. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen Versicherungen sowie das Überlassen von
Dienstwagen oder eine gleichwertige Car Allowance, die als Vergütungsbestandteil vom einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern
sind. Sie stehen allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu, die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Kredite oder Gehaltsvorschüsse wurden Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr nicht gewährt.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die erfolgsabhängige Tantieme für die Vorstandsmitglieder besteht aus einem kurzfristigen jährlichen Leistungsbonus und einem
langfristigen Leistungsbonus und wird in Bezug auf die Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und die Leistung der Gesellschaft
gemäß der individuellen Zielerreichung berechnet.Der kurzfristige jährliche Leistungsbonus bezieht sich auf das laufende Geschäftsjahr
und bildet mit 47 % den kleineren Teil der variablen Vergütung. Der langfristige Leistungsbonus liegt bei 53 % und zahlt damit
in die nachhaltige Unternehmensentwicklung ein. Überdies erhält der stellvertretende Vorstandsvorsitzende eine zusätzliche
variable Vergütung für die Übernahme von Sonderaufgaben im Lenovo-Konzern, die sich ebenfalls aus einem kurzfristigen Bonus
und einem langfristigen jährlichen Bonus zusammensetzt.
Kurzfristiger Leistungsbonus
Der kurzfristige jährliche Leistungsbonus hat ein Jahresziel und wird jährlich bezogen auf einen Geschäftsjahreszyklus gemäß
der individuellen Zielerreichung berechnet und ausgezahlt. Diese Methode enthält diverse variable Komponenten, nämlich die
vom Aufsichtsrat im Einzelnen festgelegten Ziele und die gewichtete Zielerreichung. Das heißt, dass nicht alle Ziele mit demselben
Grad der Zielerreichung proportional zur Gesamtzielerreichung beitragen müssen. Grundsätzlich wird die Erreichung Umsatz-
und Ergebnisbezogener Ziele höher gewichtet. Der Aufsichtsrat legt die Ziele zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fest. Der
tatsächlich gezahlte Bonus kann in Abhängigkeit von den variablen Komponenten erhöht oder gesenkt werden, wobei die maximale
Erhöhung bei 300 % des Zielbetrages gedeckelt ist. Eine zusätzliche oder unterjährige Einflussnahme des Aufsichtsrats auf
die Zielerreichung ist ausgeschlossen.
Langfristiger Leistungsbonus
Eine auf Langfristigkeit ausgelegte strategische Unternehmensführung hat einen starken Einfluss auf den Erfolg eines Unternehmens.
Daher hat der Aufsichtsrat beschlossen, einen wesentlichen Teil der variablen Vergütung, nämlich 53 %, an die Erreichung langfristiger
Ziele zu knüpfen. Der langfristige Leistungsbonus verwendet ein Jahresziel und wird während der Laufzeit des Anstellungsvertrages
zweimal berechnet. Bezogen auf den aktuellen
dreijährigen Vorstandsvertrag erstreckt sich der erste langfristige Bonuszeitraum über 18 Monate (18 Monate vom 1. April 2020
bis zum 30. September 2021). Der zweite langfristige Bonuszeitraum erstreckt sich über 18 Monate (18 Monate vom 1. Oktober
2021 bis zum 31. März 2023). Die tatsächliche Bonuszahlung wird ebenfalls gemäß der individuellen Zielerreichung berechnet.
Diese Methode enthält diverse variable Komponenten, nämlich die vom Aufsichtsrat im Einzelnen festgelegten Ziele und die gewichtete
Zielerreichung. Das heißt, dass nicht alle Ziele mit demselben Grad der Zielerreichung proportional zur Gesamtzielerreichung
beitragen müssen. Grundsätzlich wird die Erreichung Umsatz- und Ergebnisbezogener Ziele höher gewichtet. Der Aufsichtsrat
legt die Ziele zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fest. Der tatsächlich gezahlte Bonus kann in Abhängigkeit von den variablen
Komponenten erhöht oder gesenkt werden, wobei die maximale Erhöhung bei 300 % des Zielbetrages gedeckelt ist. Eine zusätzliche
oder unterjährige Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Zielerreichung ist ausgeschlossen.
Die Ziele, die zur Erreichung des langfristigen Leistungsbonus angesetzt werden, bestehen aus Umsatz-, Margen- und Ergebniszielen,
beinhalten aber auch strategische Ziele wie z. B. die Weiterentwicklung bestimmter Geschäftsfelder oder sind bezogen auf die
Organisationsstruktur von MEDION. Darüber hinaus soll durch diesen variablen Vergütungsbestandteil die nachhaltige Unternehmensentwicklung
durch eine dedizierte Nachfolgeplanung für bei MEDION beschäftigte Key Management Funktionen sichergestellt werden. Bei der
erdienungsorientierten Ermittlung der Vorstandsvergütung werden die jährlichen Vorauszahlungen aus dem langfristigen Bonus
nicht einbezogen. Die Erdienung des langfristigen Leistungsbonus erfolgt erst nach 18 Monaten.
Beim langfristigen Leistungsbonus liegt der strategische Fokus auf den digitalen Dienstleistungen im Geschäftssegment Direktgeschäft
und deren überproportionalem Anstieg in ihrem Beitrag zum Gesamtgewinn des Unternehmens sowie die Optimierung von Risikomanagementstrukturen.
Weiter soll der langfristige Leistungsbonus einen Anreiz dafür schaffen, innerhalb des Lenovo Konzerns Managementverantwortung
zu übernehmen sowie die finanziellen Unternehmensziele von Lenovo in Bezug auf Umsatz und EBIT und weitere finanzielle Ziele
zu unterstützen.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Diese umfassen im Wesentlichen eine Car Allowance
als Ausgleich für den Verzicht auf einen Dienstwagen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung. Sie stehen allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell
in gleicher Weise zu, die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Versorgungszusagen
Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Zahlung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. Das jeweilige Vorstandsmitglied
hat aufgrund einer unverfallbaren Anwartschaft Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn es nach Vollendung des 60.
Lebensjahres oder infolge dauernder Dienstunfähigkeit und wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Gesellschaft
ausscheidet. Das monatliche Ruhegeld beträgt 50 % des im Monat vor Beginn des Ruhestandes bezogenen, festen Monatsgehaltes,
jedoch nur bezogen auf das feste Jahresgehalt (fixe Vergütung).
Verstirbt ein Vorstandsmitglied, so erhält die in gültiger Ehe mit ihm lebende Ehefrau ein Witwengeld. Das Witwengeld beträgt
40 % des Ruhegehalts. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während des aktiven Dienstes verstirbt, beträgt das Witwengeld
40 % des Ruhegehalts, das dem Vorstandsmitglied zugestanden hätte, wenn es zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder Dienstunfähigkeit
ausgeschieden wäre und Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Witwengeld wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach
dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Anstellungsverhältnis geschlossen worden ist. Ein Anspruch auf Zahlung von
Witwengeld besteht ferner dann nicht, wenn die Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben unter Umständen geschlossen wurde,
die die Annahme rechtfertigt, dass mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt worden ist, der hinterbliebenen
Ehefrau eine Versorgung zu verschaffen. Ob solche Umstände vorliegen, entscheidet der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied und hinterlässt keine versorgungsberechtigte Witwe, so erhalten seine Kinder ein Waisengeld
in Höhe von 10 % des Ruhegehalts. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während des aktiven Dienstes verstirbt, beträgt
das Waisengeld 10 % des Ruhegehalts, das dem Vorstandsmitglied zugestanden hätte, wenn es zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder
Dienstunfähigkeit ausgeschieden wäre und Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Das Waisengeld wird bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres gezahlt. Es wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange sich das Kind in Schul- und
Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. Die Zahlung des Ruhegeldes
sowie des Witwen- und Waisengeldes erfolgt jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Übergangsbezüge
Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft aus, ohne dass die Voraussetzungen
der Versorgungszusagen erfüllt sind und ohne dass in seiner Person ein Grund gegeben ist, der die Gesellschaft zur außerordentlichen
Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund berechtigen würde, so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf Übergangsbezüge.
Diese sind bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Versorgungszusagen zu entrichten.
Die Übergangsbezüge entsprechen dem Betrag, den das Vorstandsmitglied als Ruhegeld erhalten hätte, wenn es zum Zeitpunkt des
Ausscheidens in den Ruhestand getreten wäre. Auf die Übergangsbezüge sind Einkünfte anzurechnen, die das Vorstandsmitglied
durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Das Vorstandsmitglied ist auf Wunsch der
Gesellschaft verpflichtet, einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen gegenüber den Nachweis zu führen,
welche Einkünfte es erzielt. Unter Wahrung der Verschwiegenheit hat der Sachverständige der Gesellschaft im Jahresabstand
den Betrag zu ermitteln, der auf die Übergangsbezüge anzurechnen ist.
Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind keinem Vorstandsmitglied zugesagt worden. Auch hat kein
Mitglied des Vorstandes im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
Maximalvergütung und Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021/2022
Die Maximalvergütung ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Beträgen der fixen Vergütung, der Nebenleistungen und der
jeweils bei 300% gedeckelten kurz- und langfristigen Leistungsboni. Wie in den Vorjahren wurde die Maximalvergütung von keinem
der beiden Vorstandsmitglieder erreicht. Die Zielerreichung im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug für beide Vorstandsmitglieder
175% beim kurzfristigen Leistungsbonuns und 175% beim langfristigen Leistungsbonus. Ursächlich für diese Zielerreichung waren
die Übererreichung der Planwerte bei Umsatz und Ergebnis, die Tatsache, dass beide Berichtssegmente positiv zum Unternehmensergebnis
(EBIT) beigetragen haben, und dass die Eigenkapitalquote über 50% blieb. Beim langfristigen Leistungsbnonus wirkte sich zusätzlich
die weitestgehend stabile Führungsstruktur bei MEDION aus, die elementarer Bestandteil einer nachhaltigen und langfristig
orientierten Unternehmensführung ist.
Die hier aufgeführte Übersicht stellt eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der aktuellen Vergütung des Vorstands
der MEDION AG dar:
Die folgende Tabelle stellt die jeweilige Zielvergütung der zum 31. März 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021/2022 dar. Diese umfasst die für das Geschäftsjahr
zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt wird, ergänzt um die Angaben der individuell
erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.
Tabellarische Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder – Angabe gemäß § 162 b Abs. 1
Nr. 1 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG ist die gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt. Der Ausweis erfolgt gemäß einer erdienungsorientierten Auslegung. Das maßgebliche, vom Aufsichtsrat beschlossene
und in der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem, wurde eingehalten. Die mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Leistungskriterien
für die Errechnung der Zielerreichung wurden in allen Fällen anhand einer prozentualen Bewertung der Über/Untererreichung
eines jeden Ziels ermittelt. Der dann festgelegte Prozentsatz von 175% entspricht dem Durchschnitt der Summe der Übererreichung
der einzelnen Ziele. Dabei wurde in Übereinstimmung mit dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem berücksichtigt,
dass ein Vorstandsmitglied neben einer Festvergütung eine variable Vergütung erhält, die wegen § 87 Abs. 1 S 2–3 AktG eine
mehrjährige Bemessungsgrundlage hat und sich an einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausrichtet.
Die aktienbasierte Vergütung der Lenovo, welche für die Tätigkeit des MEDION Vorstands für Lenovo, durch Lenovo gewährt und
direkt von Lenovo geleistet wird, stellt keinen Vergütungsbestandteil der MEDION dar und wird entsprechend nicht in den Tabellen
dargestellt (ausführliche Darstellung nachfolgend unter Zusätzliche Angaben).
Die individuellen Pensionsrückstellungen betragen nach IFRS für Herrn Brachmann T€ 7.641 (Vorjahr: T€ 7.931) und Herrn Eigen
T€ 6.242 (Vorjahr: T€ 6.720), die Service Costs für Herrn Brachmann T€ 348 und Herrn Eigen T€ 247.
Vergleichende Darstellung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind vor allem die Aufgaben und die Leistung des Vorstands, der Vergleich mit
der Vergütung von oberen Führungskräften sowie der Gesamtbelegschaft (Vertikalvergleich). Zudem dienen die wirtschaftliche
Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als weitere Kriterien, wobei das Vergleichsumfeld des Unternehmens
aus dem Bereich der Consumer Electronics Branche berücksichtigt wird. Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Aufsichtsrat
das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch
in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen. Die folgende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der Vergütung, der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten zwei Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern im Vergleich zu der Entwicklung der Vorstandsvergütung:
Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug das Verhältnis der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden zu der Vergütung des obersten
Führungskreisebene 8,4 und zu der Belegschaft der MEDION AG insgesamt 32,2. Die Relation der Vergütung des stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden zu der Vergütung des obersten Führungskreisebene betrug 7,3 und zu der Belegschaft der MEDION AG insgesamt
27,9.
Die Vergütung des Aufsichtsrates
Aufsichtsratsvergütungen sind in § 11 der Satzung geregelt. Sie orientieren sich an den Aufgaben und der Verantwortung der
Aufsichtsratsmitglieder.
Durch Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung vom 24. November 2020 wurde die Vergütung des Aufsichtsrates nur für
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates festgesetzt. Die Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses.
Insgesamt beträgt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates daher im Geschäftsjahr 2021/2022 T€ 160. Die Vergütung besteht
zu 100% aus einer Festvergütung. Dieser Betrag wird nur an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleistet, da die anderen Aufsichtsratsmitglieder
nach der Satzung keinen Anspruch auf eine Vergütung haben. Zusätzlich wurde an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates eine Pauschale
gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung für seine Reise- und Bürokosten in Höhe von T € 10 gezahlt. Darüber hinaus haben Aufsichtsratsmitglieder
im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und
Vermittlungsleistungen, erhalten. Die Vergütung des Aufsichtsrates wird ebenfalls in der Tabelle „Vergleich jährliche Veränderung“
vorgestellt, die Darstellung der Aufsichtsratvergütung basiert, wie die Darstellung der Vorstandsvergütung, auf dem Erdienungsprinzip.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind auf Grund der Größe des Aufsichtsrats auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Eine
zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist weder vereinbart noch wurde sie geleistet
Sonstige Regelungen mit Bezug zum Vergütungssystem
Wird ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der von dem Vorstandsmitglied
zu vertreten ist, ist das Vorstandsmitglied berechtigt, den Anstellungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
In diesem Fall erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von 75 % des ihm für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
zustehenden Festgehalts. Diese Zahlung ist auf zwei Jahresvergütungen begrenzt (Abfindungsdeckelung). Grundlage für die Berechnung
einer solchen Abfindungsdeckelung ist die gesamte Vergütung des letzten vollen Geschäftsjahrs vor der Beendigung des Vorstandsvertrags,
d. h. das feste Jahresgehalt, der kurzfristige jährliche Leistungsbonus, der langfristige Leistungsbonus und die zusätzliche
aktienbasierte Vergütung, aber mit Ausnahme der nicht-finanziellen Vergütung und anderer Nebenleistungen.
Wird ein Vorstandsmitglied abberufen, mit Ausnahme des Falles der Beendigung aus wichtigem Grund, welcher vom Vorstandsmitglied
zu vertreten ist, wird darüber hinaus jegliches bisher unbezahltes variables Entgelt in Höhe des Zielbetrags entsprechend
der gearbeiteten Monate zeitanteilig gezahlt. Eine Erhöhung nach dem anteiligen Grad der Zielerreichung ist nicht vorgesehen.
Nebentätigkeiten
Für die Dauer des Anstellungsvertrags ist den Vorstandsmitgliedern jede weitere entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche
Tätigkeit für sich oder für einen Dritten sowie jede Beteiligung an anderen Unternehmen untersagt. Ausnahmen bedürften der
vorherigen, ausdrücklich und jederzeit widerruflichen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Vertrages im Fall des Vorstandsvorsitzenden
und für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages im Fall des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden weder unmittelbar
noch mittelbar, weder als Angestellter, Dienstnehmer oder Berater noch in selbständiger oder ähnlicher Funktion, weder entgeltlich
noch unentgeltlich, für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft
im Wettbewerb steht, noch eine Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben oder ein Unternehmen zu errichten, das mit der
Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft im Wettbewerb steht („Konkurrenzunternehmen"). Auch dürfen die
Vorstandsmitglieder keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Als Konkurrenzunternehmen wird jedes Unternehmen angesehen, das im
gleichen Geschäftsfeld tätig ist, in dem die Gesellschaft bei Beendigung des Vertrages tätig ist. Unter Konkurrenztätigkeit
ist jedwede Tätigkeit zu verstehen, die mit der von den Vorstandsmitgliedern in den letzten beiden Jahren der Anstellung bei
der Gesellschaft für die Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten identisch oder gleichartig ist.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vergütet, Einkünfte aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit
werden angerechnet und Verstöße mit Vertragsstrafen geahndet. Die Gesellschaft kann vor Vertragsablauf jederzeit schriftlich
auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.
Allgemeine Regelungen zur Auslagenerstattung
Die Gesellschaft erstattet den Vorstandsmitgliedern Auslagen, die ihnen in Ausführung ihrer Aufgaben entstehen, einschließlich
nachgewiesener Reise- und Bewirtungskosten, nach den jeweils maßgeblich betrieblichen Richtlinien und unter Berücksichtigung
der jeweils anwendbaren steuerlichen Regelungen.
Keine Ansprüche bei Kontrollwechsel
Die Vorstandsmitglieder haben keinerlei zusätzliche finanzielle Ansprüche bei einem Kontrollwechsel (change of control) oder
bei einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung der Unternehmensstruktur oder bei Ende der Börsennotierung der MEDION AG.
Transparenz
Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung werden der Beschluss und das Vergütungssystem
unverzüglich auf der Internetseite der MEDION AG veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens
jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzliche Angaben
Die folgenden Angaben zu den Lenovo Kapitalbeteiligungen erfolgen außerhalb der Pflichtangaben des § 162 AktG auf freiwilliger
Basis, um ein vollständiges Bild der Bezüge des Vorstands darzustellen. Die Vorstandsmitglieder haben zusätzlich Anspruch
auf jährliche Zuteilungen von Kapitalbeteiligungen im Rahmen des so genannten Lenovo Long Term Incentive Program (LTI). Aufgrund
der Übernahme zusätzlicher Funktionen in den internationalen Gremien der Lenovo-Gruppe werden die Komponenten mit langfristiger
Anreizwirkung für den MEDION-Vorstand in Form von Aktien und Optionsrechten auf Aktien der börsennotierten Lenovo-Gruppe direkt
von dieser geleistet. Die Ziele stehen in keinem Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten des Vorstands für die MEDION
AG. Daher werden diese Vergütungskomponenten direkt von Lenovo an den Vorstand gewährt und sind nicht Bestandteil des Personalaufwands
der MEDION AG. Da MEDION auf die Errechnung der Zuteilung der Lenovo-Kapitalbeteiligungen keinen Einfluss hat und die entsprechenden
Parameter allein von Lenovo aufgrund der Tätigkeit des MEDION-Vorstandes für Lenovo und des dementsprechenden Erfolgs ermittelt
werden, wurde im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat seit dem Berichtsjahr 2014/2015 kein entsprechender Aufwand mehr gebucht.
Lenovo hat auch für die zurückliegenden Geschäftsjahre die entsprechenden Kapitalbeteiligungen direkt an den MEDION-Vorstand
geleistet und erklärt, dies auch zukünftig tun zu wollen.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Geänderte Satzung
Satzung der MEDION AG
|
Neue Satzung der MEDION AG
|
Abschnitt I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
|
Abschnitt I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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§ 1 Firma und Sitz
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§ 1 Firma und Sitz
|
1. |
Die Gesellschaft führt die Firma MEDION AG. |
1. |
Die Gesellschaft führt die Firma MEDION AG. |
2. |
Sie hat ihren Sitz in Essen. |
2. |
Sie hat
ihren Sitz in Essen.
|
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
|
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
|
1. |
Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen und der Vertrieb von Produkten aus den
Bereichen Multimedia, Hard- und Software, Unterhaltungs- und Konsumelektronik, Telekommunikations und Satellitentechnik sowie
weiteren Non-Food-Artikeln aller Art und der Handel mit Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Handel mit digitalen
Inhalten.
|
1. |
Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen und der Vertrieb von Produkten aus den
Bereichen Multimedia, Hard- und Software, Unterhaltungs- und Konsumelektronik, Telekommunikations- und Satellitentechnik sowie
weiteren Non-Food-Artikeln aller Art und der Handel mit Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Handel mit digitalen
Inhalten.
|
2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftsgegenstand zu fördern. |
2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftsgegenstand zu fördern. |
3. |
Die Gesellschaft ist befugt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie Unternehmen, deren Gegenstand dem
der Ziff. 1 entspricht oder mit ihm zusammenhängt, im In- und Ausland zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
|
3. |
Die Gesellschaft ist befugt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie Unternehmen, deren Gegenstand dem
der Ziff. 1 entspricht oder mit ihm zusammenhängt, im In- und Ausland zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
|
§ 3 Grundkapital und Aktien
|
§ 3 Grundkapital und Aktien
|
1. |
Das Grundkapital beträgt Euro 48.418.400,00 (in Worten: Euro Achtundvierzig Millionen Vierhundertachtzehntausendvierhundert). |
1. |
Das Grundkapital beträgt Euro 48.418.400,00 (in Worten: Euro Achtundvierzig Millionen Vierhundertachtzehntausendvierhundert). |
2. |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 48.418.400 Stückaktien. |
2. |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 48.418.400 Stückaktien. |
3. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, falls nichts anderes beschlossen wird. |
3. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, falls nichts anderes beschlossen wird. |
4. |
Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen berechtigt. |
4. |
Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen berechtigt. |
5. |
Ein Anspruch auf Verbriefung der Aktien besteht nicht. |
5. |
Ein Anspruch auf Verbriefung der Aktien besteht nicht. |
6. |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, geregelt werden (§
60 Abs. 3 AktG.).
|
6. |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden (§ 60
Abs. 3 AktG.).
|
7. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2016 einschließlich
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt
höchstens um 24.000.000,00 € (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro) zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die Aktien von durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
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|
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, |
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aa) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. |
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bb) |
wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Stückaktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags,
die möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet, und das rechnerisch
auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Als Bezugsrechtsausschluss ist es dabei auch anzusehen,
wenn während der Laufzeit dieser Ermächtigung eine Veräußerung bzw. Ausgabe von Aktien in unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
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cc) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, von Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) erfolgt.
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|
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien oder auf neue Aktien
aus genehmigtem Kapital entfällt, 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum 18. Mai 2011,
das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital,
je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist.
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|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen.
|
|
|
§ 4 Übernahme des Grundkapitals
|
§ 4 Übernahme des Grundkapitals
|
1. |
Die Medion Electronic Handels- und Verwaltungsgesellschaft mbH übernimmt 400 Aktien zum Ausgabewert von DM 2.000,00. |
1. |
Die Medion Electronic Handels- und Verwaltungsgesellschaft mbH übernimmt 400 Aktien zum Ausgabewert von DM 2.000,00. |
2. |
Herr Brachmann übernimmt 3.999.600 Aktien zum Ausgabewert von DM 19.998.000,00. |
2. |
Herr Brachmann übernimmt 3.999.600 Aktien zum Ausgabewert von DM 19.998.000,00. |
3. |
Die Gesellschafter leisten ihre Einlagen durch formwechselnde Umwandlung der Medion Electronic Handelsgesellschaft mbH & Co.
KG mit dem Sitz in Essen auf die Gesellschaft gemäß Umwandlungsbeschluss vom 17. September 1998 (Urkundenrollen-Nr. 1486/1998
des Notars Dr. Klaus Welt mit dem Amtssitz in Essen).
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3. |
Die Gesellschafter leisten ihre Einlagen durch formwechselnde Umwandlung der Medion Electronic Handelsgesellschaft mbH & Co.
KG mit dem Sitz in Essen auf die Gesellschaft gemäß Umwandlungsbeschluss vom 17. September 1998 (Urkundenrollen-Nr. 1486/1998
des Notars Dr. Klaus Welt mit dem Amtssitz in Essen).
|
§ 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
|
§ 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
|
1. |
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. |
1. |
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. |
2. |
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 31. März desselben Kalenderjahres. Für die
Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
|
2. |
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres. |
Abschnitt II
VERFASSUNG
A. DER VORSTAND
|
Abschnitt II
VERFASSUNG
A. DER VORSTAND
|
§ 6 Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung
|
§ 6 Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung
|
1. |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder
bestellen.
|
1. |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder
bestellen.
|
2. |
Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder,
der Abschluss der Anstellungsverträge sowie der Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat, ebenso die Ernennung
eines Mitglieds des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden.
|
2. |
Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder,
der Abschluss der Anstellungsverträge sowie der Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat, ebenso die Ernennung
eines Mitglieds des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden.
|
3. |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands in ordnungsgemäß
einzuberufenden Sitzungen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine
größere Stimmenmehrheit vorschreibt.
|
3. |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands in ordnungsgemäß
einzuberufenden Sitzungen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt.
|
4. |
Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. § 77 Abs. 2 AktG bleibt unberührt. |
4. |
Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. § 77 Abs. 2 AktG bleibt unberührt. |
5. |
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. |
5. |
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. |
§ 7 Vertretungsmacht
|
§ 7 Vertretungsmacht
|
1. |
Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen
gesetzlich vertreten.
|
1. |
Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen
gesetzlich vertreten.
|
2. |
Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden. |
2. |
Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden. |
3. |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder des Vorstands allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. |
3. |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder des Vorstands allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. |
B. DER AUFSICHTSRAT
|
B. DER AUFSICHTSRAT
|
§ 8 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer, Altersgrenze
|
§ 8 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
|
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. |
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. |
2. |
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
|
2. |
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
|
3. |
Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. |
3. |
Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. |
4. |
Ausscheidende Mitglieder sind wiederwählbar. |
4. |
Ausscheidende Mitglieder sind wiederwählbar. |
5. |
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter abzugeben ist, niederlegen. Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf
der Zeit, für die es gewählt worden ist, durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung abberufen
werden.
|
5. |
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter abzugeben ist, niederlegen. Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf
der Zeit, für die es gewählt worden ist, durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung abberufen
werden.
|
§ 9 Vorsitz
|
§ 9 Vorsitz
|
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 bestimmte Amtszeit.
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen statt. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 10 Ziff. 4. und 5., wobei es keiner besonderen Einberufung
der Sitzung bedarf, soweit die Aufgaben des Vorsitzenden bis zu dessen Wahl durch das lebensälteste Mitglied des Aufsichtsrats
übernommen werden.
|
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 bestimmte Amtszeit.
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen statt. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 11 Ziff. 3 bis 5, wobei es keiner besonderen Einberufung
der Sitzung bedarf, soweit die Aufgaben des Vorsitzenden bis zu dessen Wahl durch das lebensälteste Mitglied des Aufsichtsrats
übernommen werden.
|
§ 10 Einberufung, Beschlüsse, Geschäftsordnung, Ausschüsse, Verschwiegenheit
|
§ 10 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung, Ausschüsse
|
1. |
Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufung zu seinen Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen
getroffen werden.
|
1. |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesen werden. |
2. |
Aufsichtsratssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. |
2. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abzugeben. Gleiches gilt für den
Empfang von für den Aufsichtsrat bestimmten Willenserklärungen.
|
3. |
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgen durch den Vorsitzenden oder -
im Falle seiner Verhinderung - durch seinen Stellvertreter. Die Einladung soll schriftlich und unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen erfolgen. In der Einladung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben und die Form der Sitzungen
zu bestimmen.
|
3. |
Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, können vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. |
4. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können, sofern sie selbst verhindert sind, an der Sitzung teilnehmen, ihre schriftliche
Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen. Der Vorsitzende kann einen
Beschluss des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, telegrafischer, fernschriftlicher, fernkopierter oder fernmündlicher
Erklärungen herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist
von längstens einer Woche widerspricht.
|
4. |
Soweit es das Gesetz nicht verbietet, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf aus seiner Mitte bestellte
Ausschüsse übertragen.
|
5. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung
- von seinem Stellvertreter abzugeben. Gleiches gilt für den Empfang von für den Aufsichtsrat bestimmten Willenserklärungen.
|
5. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft,
namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen
zu bewahren.
|
6. |
Soweit das Gesetz nicht verbietet, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Auf gaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne
seiner Mitglieder oder auf aus seiner Mitte bestellt Ausschüsse übertragen.
|
6. |
Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufung zu seinen Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen
getroffen werden.
|
7. |
Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, können vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. |
|
|
8. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft,
namentlich Betriebs und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen
zu bewahren.
|
|
|
|
§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
|
|
|
1. |
Aufsichtsratssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr statt. |
|
|
2. |
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgen durch den Vorsitzenden oder -
im Falle seiner Verhinderung - durch seinen Stellvertreter. Die Einladung soll schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels
sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der Vorsitzende kann diese
Frist in dringenden Fällen abkürzen und die Sitzung auch mündlich oder fernmündlich einberufen. In der Einladung sind die
einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben und die Form der Sitzungen zu bestimmen.
|
|
|
3. |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung
aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels
elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung
im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen.
Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.
|
|
|
4. |
Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch
an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder
in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen.
|
|
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5. |
Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger vergleichbarer
Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter
Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Mitglieder,
die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. Ein Recht zum
Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.
|
§ 11 Vergütung des Aufsichtsrats
|
§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats
|
1. |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von EUR 160.000,00 je Geschäftsjahr. Zusätzlich erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats als abschließende pauschale Erstattung im Sinne von § 11 Abs. 2 für seine Reise- und Bürokosten EUR 10.000,00
je Geschäftsjahr. Die Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
|
1. |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von EUR 160.000,00 je Geschäftsjahr. Zusätzlich erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats als abschließende pauschale Erstattung im Sinne von § 12 Ziff. 2 für seine Reise- und Bürokosten EUR 10.000,00
je Geschäftsjahr. Die Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
|
2. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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2. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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3. |
Die Gesellschaft übernimmt zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder die Prämien für eine Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung
mit einem angemessenen Selbstbehalt, die Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt
|
3. |
Die Gesellschaft übernimmt zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder die Prämien für eine Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung,
die Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt
|
C. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
|
C. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
|
§ 12 Ort der Einberufung
|
§ 13 Ort und Einberufung
|
1. |
Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die
Wahl des Abschlussprüfers, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung
des Jahresabschlusses beschließt, wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.
|
1. |
Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. |
2. |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
statt, an der die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind.
|
2. |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
|
3. |
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§13 der
Satzung), einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben.
|
3. |
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 14 der
Satzung), einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben.
|
4. |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 16 Ziffer 1 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
|
4. |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 17 Ziff. 2 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
|
5. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ganz oder auszugsweise in Bild und/oder Ton übertragen werden
kann.
|
5. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ganz oder auszugsweise in Bild und/oder Ton übertragen werden
kann.
|
|
|
6. |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 22. November 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung).
|
§ 13 Anmeldung und Berechtigungsnachweis, Teilnahme
|
§ 14 Anmeldung und Berechtigungsnachweis, Teilnahme
|
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder einer in der
Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit anderen Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind
die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden, sofern das Aktiengesetz oder ein anderes Gesetz
dies ermöglicht und nach näherer Ausgestaltung des entsprechenden Gesetzes. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch,
sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen.
|
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.
Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu
bemessende Frist vorgesehen werden.
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2. |
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen
Weg in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
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3. |
Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen
werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“)
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der
Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden.
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4. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung
mitzuteilen.
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|
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5. |
Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort
der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am
Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird.
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§ 14 Leiter der Hauptversammlung
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§ 15 Leitung der Hauptversammlung
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1. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Wenn der Vorsitzende verhindert ist, wird der
Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Ist die vom Aufsichtsrat im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gewählte
Person verhindert oder wählt der Aufsichtsrat keine andere Person zum Versammlungsleiter, eröffnet der zur Beurkundung hinzugezogene
Notar die Hauptversammlung und lässt den Versammlungsleiter durch diese wählen.
|
1. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied.
Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Aufsichtsrats
die Versammlungsleitung übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den
Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung zu wählen.
|
2. |
Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
bestimmen. Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge
der Abstimmung.
|
2. |
Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er kann sich hierbei, insbesondere
bei der Ausübung des Hausrechts, der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und
der Behandlung der Tagesordnungspunkte sowie die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann,
soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt
entscheiden.
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3. |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann dabei insbesondere
Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn
oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen; dies schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein,
erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
|
§ 15 Beschlussfassung und Wahlen
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§ 16 Beschlussfassung und Wahlen
|
1. |
Jede Aktie (nennwertlose Stückaktie) gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. |
1. |
Jede Aktie (nennwertlose Stückaktie) gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. |
2. |
Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zusteht,
gewährt jede Vorzugsaktie (nennwertlose Stückaktie) eine Stimme.
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3. |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht bedürfen
der Textform (§ 126 b BGB), sofern nicht gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft
auf einem vom Vorstand zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten werden in
der Einberufung zur Hauptversammlung mitgeteilt. Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen. Macht der
Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen.
|
2. |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht bedürfen
der Textform (§ 126 b BGB), sofern nicht gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt ist. § 135 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis
der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt
werden. Die Einzelheiten werden in der Einberufung zur Hauptversammlung mitgeteilt. Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung
mitzuteilen.
|
4. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine
Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals
gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist.
|
3. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine
Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals
gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist.
|
5. |
Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt. |
4. |
Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt. |
6. |
Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den
Personen statt, die die bei den höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl,
bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
|
5. |
Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den
Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl,
bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
|
Abschnitt III
JAHRESABSCHLUSS, GEWINNVERWENDUNG,
|
Abschnitt III
JAHRESABSCHLUSS. GEWINNVERWENDUNG
|
§ 16 Jahresabschluss
|
§ 17 Jahresabschluss
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1. |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese zusammen mit einem Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag
für den Jahresabschluss.
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1. |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese zusammen mit einem Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag
für den Jahresabschluss.
|
2. |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie den Vorschlag
für die Verwendung des Bilanzgewinns unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers der Gesellschaft zu prüfen und über das Ergebnis
seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nach dem ihm
die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; § 171 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz bleibt unberührt.
|
2. |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie den Vorschlag
für die Verwendung des Bilanzgewinns unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers der Gesellschaft zu prüfen und über das Ergebnis
seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm
die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; § 171 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz bleibt unberührt.
|
3. |
Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, so ist der Jahresabschluss mit seiner
Billigung auch festgestellt.
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3. |
Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, so ist der Jahresabschluss mit seiner
Billigung
auch festgestellt.
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4. |
Jedem Aktionär sind auf sein Verlangen der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats hierüber, den Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats
hierüber zu übersenden.
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5. |
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats hierüber der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind ab dem Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre auszulegen.
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§ 17 Gewinnverwendung
|
§ 18 Gewinnverwendung
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1. |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die
gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, ganz oder zum Teil in andere Gewinnrücklagen
einstellen. Die Einstellung von mehr als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit nach der Einstellung
die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
|
1. |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die
gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, ganz oder zum Teil in andere Gewinnrücklagen
einstellen. Die Einstellung von mehr als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit nach der Einstellung
die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
|
2. |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
einzustellen. Bei der Berechnung des in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen
zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.
|
2. |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
einzustellen. Bei der Berechnung des in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen
zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.
|
3. |
Die Hauptversammlung kann auch eine Sachausschüttung beschließen. |
3. |
Die Hauptversammlung kann auch eine Sachausschüttung beschließen. |
Abschnitt IV
SONSTIGES
|
Abschnitt IV
SONSTIGES
|
§ 18 Gründungsaufwand
|
§ 19 Gründungsaufwand
|
Den Gründungsaufwand trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von DM 100.000,00.
|
Den Gründungsaufwand trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von DM 100.000,00.
|
§ 19 Bekanntmachungen
|
§ 20 Bekanntmachungen
|
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz im Einzelfall nicht etwas anderes
bestimmt. Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von Wert papieren, die von der Gesellschaft
ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 1 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch mittels
elektronischer Medien übermittelt werden.
|
1. |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz im Einzelfall nicht etwas anderes
bestimmt.
|
|
2. |
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt
werden.
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Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und zur Durchführung der Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m.
§ 26n Abs. 1 EGAktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten am 22. November 2022
ab 11:00 Uhr (MEZ) live im passwortgeschützten Internetservice (HV-Portal), der über einen Link auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
haben die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal elektronisch zuzuschalten und diese dort live
in Bild und Ton zu verfolgen sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem das Stimmrecht ausüben, von dem
Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen, Widerspruch zu Protokoll erklären sowie vor der Versammlung Stellungnahmen einreichen.
Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis der Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den nachfolgenden Bestimmungen sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des 15. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein. Die Anmeldung
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Hierzu reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 1. November 2022, 00:00 Uhr (MEZ), sogenannter Nachweisstichtag,
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 15. November 2022,
24:00 Uhr (MEZ), zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Berechtigung zur Entgegennahme der Ausgleichszahlung unter dem mit der Lenovo Germany Holding
GmbH, Berlin, geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:
MEDION AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung
des HV-Portals, das über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
erreichbar ist, übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl durch die Aktionäre selbst oder ihre Bevollmächtigten und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht selbst durch
elektronische Briefwahl über das HV-Portal ausüben.
Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst durch elektronische Briefwahl ausüben wollen, können ihr Stimmrecht nach entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die ordnungsgemäße Anmeldung
des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige diesen nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an
Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen)
erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach
§ 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären gemeinsam
mit den Zugangsdaten für das HV-Portal übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch
jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
abrufbar.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft bis spätestens Montag,
den 21. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse
MEDION AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder über das HV-Portal, das unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt
werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bitte beachten Sie, dass auch Bevollmächtigte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können, sondern
das Stimmrecht ebenfalls ausschließlich per elektronischer Briefwahl oder über eine (Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben können.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen
Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Dabei
ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu
denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen
Hauptversammlung Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegennehmen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen und können bis spätestens
Montag, den 21. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse
MEDION AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung über das HV-Portal, das unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Post oder per E-Mail erteilen
wollen, werden gebeten, hierzu das ihnen gemeinsam mit den Zugangsdaten für das HV-Portal übersandte Vollmachtsformular zu
verwenden. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und
ist außerdem im Internet unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
abrufbar.
Wenn elektronische Briefwahlstimmen und Bevollmächtigungen/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per HV-Portal, (2)
per E-Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 48.418.400 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 3.736.970 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte
zustehen.
Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 22. Oktober
2022, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten und an folgende Adresse zu übermitteln:
MEDION AG - Vorstand - Am Zehnthof 77 45307 Essen
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 7. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ),
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
MEDION AG - Investor Relations - Am Zehnthof 77 45307 Essen oder per Telefax: +49-(0)201-8383 6510 oder per E-Mail: HV2022@medion.com
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und, im Falle von Aufsichtsratswahlen,
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, sinngemäß.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen
für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
in Textform einzureichen. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis Mittwoch, 16. November
2022, 24:00 (MEZ), einzureichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich zu machen
sind, werden unter Offenlegung des Namens des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
d. h. bis Donnerstag, 17. November 2022, 24:00 (MEZ), im HV-Portal veröffentlicht.
Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind,
werden nicht als solche berücksichtigt.
Rederecht, Auskunftsrecht und Antragsrecht in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rederecht und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung
ist nicht möglich.
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ferner das Recht, Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
zu stellen.
Zur Ausübung der vorstehenden Rechte ist das HV-Portal unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
zu verwenden. Die Ausübung der Rechte erfolgt im Wege der Videokommunikation und ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung
ab 11:00 Uhr (MEZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Die Gesellschaft hat sich vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und den Redebeitrag, die Frage bzw. den Antrag oder Wahlvorschlag
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Weitere Informationen zum Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1
AktG umfasst die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand
unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen absehen.
Widersprüche gegen Beschlüsse
Aktionären wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen
können im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal abgegeben werden und sind ab Eröffnung der Hauptversammlung
am 22. November 2022, 11:00 Uhr (MEZ), bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG) / Ergänzende Informationen
Ab Einberufung der virtuellen Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung die zugänglich zu machenden Unterlagen
und weitere Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
abrufbar. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. Nähere Erläuterungen und Informationen
zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der virtuellen Hauptversammlung unter derselben Internetadresse veröffentlicht.
Datenschutzhinweise für Aktionäre und Bevollmächtigte
Die MEDION AG – als Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
– DSGVO) – verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung, sowie personenbezogene Daten in Anträgen, Fragen, Stellungnahmen,
Wahlvorschlägen, Widersprüchen und Verlangen oder weiterer Kommunikation von Aktionären) sowie gegebenenfalls entsprechende
personenbezogene Daten der Bevollmächtigten (Aktionärsvertreter) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes.
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
virtuellen Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses, für die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
der elektronischen Zuschaltung, für die im Wege der Videokommunikation übertragenen Beiträge der Aktionäre sowie für die Ausübung
der übrigen Aktionärsrechte zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO
i.V.m. §§ 118 ff. AktG.
Darüber hinaus verarbeiten wir im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung weitere personenbezogene Daten (Zugangsdaten für
das HV-Portal (inkl. Zeitpunkt des Logins), Akzeptanz der Nutzungsbedingungen (inkl. Zeitpunkt), Informationen über die Stimmrechtsausübung
(inkl. Zeitpunkt), Vollmachtserteilung (inklusive Zeitpunkt), Fragen, Stellungnahmen und Widersprüche (inkl. Zeitpunkt), Bild-,
Ton- und Videoübertragung bei Ausübung des Rede- und Auskunftsrechts sowie der Stellung von Anträgen und Wahlvorschlägen,
Kommunikationsdaten zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation gegenüber einem Aktionär). Ferner übermittelt
Ihr Browser bei Nutzung des HV-Portals automatisch personenbezogene Daten an uns (Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene
Datenmenge, Meldung, ob Abruf erfolgreich, IP-Adresse, Typ des Webbrowsers, die zuvor besuchte Internetseite). Um den Betrieb
des HV-Portals zu gewährleisten, setzen wir ausschließlich technisch notwendige Cookies ein. Sie können den Einsatz von Cookies
über Ihre Browsereinstellungen unterbinden. Das vollständige Blockieren aller Cookies kann jedoch unter Umständen dazu führen,
dass Sie das HV-Portal nicht nutzen können. Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten zu den oben genannten Zwecken, insbesondere
auch, um Ihnen einen gesicherten Zugang zum HV-Portal zur Verfügung zu stellen, sowie um dieses störungsfrei und sicher betreiben
zu können. Rechtsgrundlage ist auch insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den Bestimmungen des Aktiengesetzes,
insbesondere §§ 118a, 130a AktG.
Darüber hinaus verarbeiten wir die zuvor genannten Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie
z.B. aktien-, wertpapierhandels-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Soweit die Aktionäre oder deren Vertreter die personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die MEDION
AG diese in der Regel von dem depotführenden Intermediär.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft
und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft
und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
haben, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung können personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt werden. Dies kann insbesondere
erhobene Widersprüche sowie das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) betreffen. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen können
die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter namentlich genannt werden. Wenn Aktionäre einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
stellen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge einreichen, werden wir den Namen des Aktionärs unter bestimmten Voraussetzungen
auf der Internetseite
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
veröffentlichen.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die
Speicherdauer für die im Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten beträgt in der Regel zwei Jahre nach Ende der Hauptversammlung,
§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG. Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang
mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung
oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten zur Wahrung unserer überwiegenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. f) DSGVO) nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Zudem steht den Aktionären
ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden (Art. 77 DSGVO) zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter
die Datenschutzbeauftragte der MEDION AG unter der E-Mail-Adresse datenschutz@medion.com oder postalisch MEDION AG, Datenschutz,
Am Zehnthof 77, 45307 Essen.
Die MEDION AG und die von ihr beauftragten Dienstleister werden die zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung erhaltenen
personenbezogenen Daten der Aktionäre nicht für Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) nutzen oder verarbeiten.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Rudolf Stützle; Vorstand: Gerd Brachmann, Christian Eigen; Sitz der Gesellschaft: Essen;
Handelsregister: Amtsgericht Essen HRB 13274.
Essen, im Oktober 2022
MEDION AG
Der Vorstand
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