LS telcom Aktiengesellschaft
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440 (ISIN: DE0005754402)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. März 2024 um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 14 Abs. 7 der
Satzung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können an der virtuellen Hauptversammlung am 7. März 2024 ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet
unter
www.LStelcom.com/hv2024
durch elektronische Zuschaltung teilnehmen und ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation über das HV-Online-Portal
ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2024
zur Verfügung steht. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt dabei ausschließlich über Briefwahl
im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden,
kann kein Zutritt gewährt werden.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2023, des zusammengefassten
Lage- und Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022/2023 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das am 30.09.2023 abgelaufene Geschäftsjahr
Auf der Internetseite der Gesellschaft
www.LStelcom.com
unter den Menüpunkten „Über uns“ - „Investor Relations“ - „Hauptversammlung“ sind ab der Einberufung dieser Hauptversammlung
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 30.09.2023), der zusammengefasste Lage-
und Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 2022/2023) und ferner der Ergebnisverwendungsvorschlag
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023 veröffentlicht und auch während der laufenden Hauptversammlung abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
Der festgestellte Jahresabschluss weist einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 3.614.988,76 aus. Dieser Bilanzverlust ist gesetzlich
zwingend auf neue Rechnung vorzutragen. Es ist daher keine Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitglieds des Vorstands einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022/2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden im Geschäftsjahr 2022/2023
amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022/2023
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellen und diesen
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der LS telcom AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden und diese formelle Prüfung mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022/2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nachstehend abgedruckt und
von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
www.LStelcom.com/hv2024
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022/2023 zu billigen.
6. Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung einschließlich
der Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
Die von der Hauptversammlung am 14. März 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 13. März 2024 aus.
Der Vorstand soll erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit von fünf Jahren
haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird bis zum 6. März 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien von bis zu insgesamt 10
% des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb
ist nur zulässig, (i) wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb
bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung
an die Aktionäre verwandt werden darf und (ii) wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Der Erwerb darf nicht
zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen.
Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche
Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs
für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär kann vorgesehen werden.
Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden Zwecken:
• |
zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;
|
• |
zur Einziehung der Aktien;
|
• |
um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen
Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
|
|
b) |
Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Angebots zu erfolgen.
Der Vorstand wird aber bis zum 6. März 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Form der Veräußerung
vorzunehmen, soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden:
• |
zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;
|
• |
um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen
Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
|
In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der Aktionäre ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
(ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen
Aktien bzw. vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien nicht wesentlich unterschreiten. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
|
c) |
Der Vorstand wird weiter bis zum 6. März 2029 ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die
Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt
wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
|
7. Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung
Durch Art. 13 Nr. 6 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG,
BGBl. 2023, Teil I, Nr. 354 vom 14.12.2023) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, der den Zeitpunkt des Nachweises des Anteilsbesitzes
regelt, geändert. Da diese Gesetzesvorschrift in § 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung eingebettet ist, muss die Satzung an die geänderte
gesetzliche Regelung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine vom Letztintermediär in Textform erstellte und in deutscher oder englischer
Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung beziehen.“
8. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Werner Wiesbeck hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der LS telcom AG aus gesundheitlichen
Gründen mit Wirkung zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung niedergelegt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung in bisheriger
Fassung aus drei Mitgliedern zusammen. Damit der Aufsichtsrat beschlussfähig bleibt, ist ein neues Aufsichtsratsmitglied zu
wählen.
Der nachfolgende Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung
der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl des folgenden Aufsichtsratsmitglieds vor:
Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Winfried Lieber, Rektor der Universität Offenburg a. D., Ohlsbach
Der vorgeschlagene Kandidat nimmt derzeit kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.
Er steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur LS telcom AG, deren Konzernunternehmen, Organen oder einem
wesentlich an der LS telcom AG beteiligten Aktionär.
Herr Prof. Dr.-Ing. Lieber verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.
Sein Lebenslauf wird wiedergegeben wie folgt:
Geboren am 27.12.1955
1976 - 1982: |
Diplomstudium zum Elektroingenieur, TU Kaiserslautern |
1982 - 1987: |
Doktorat zum Dr.-Ing. an der TU Kaiserslautern |
1987 - 1992: |
Manager bei der Siemens Group |
1992 - 1997: |
Professor für Telekommunikation und Photonik an der Universität Offenburg |
1997 - 2021: |
Rektor der Universität Offenburg |
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Die Wahl erfolgt für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit entscheidet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Amt angetreten
wird, nicht mitgerechnet.
9. Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung
Nach der bisherigen Fassung von § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.
Künftig soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier erhöht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 8 Abs. 1 der Satzung der LS telcom AG wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.“
10. Aufschiebend bedingte Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds
Aufschiebend bedingt durch die Erreichung des notwendigen Stimmenquorums bei der satzungsändernden Beschlussfassung zu TOP
9 und die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95, 96 Abs. 1; 101
Abs. 1 AktG i. V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern bestehen.
Es ist deshalb ein viertes Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Der nachfolgende Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung
der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.
Deshalb schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Wahl des folgenden Aufsichtsratsmitglieds vor:
Paul de Schrijver, Consultant, Gent (Belgien)
Sein Lebenslauf wird wiedergegeben wie folgt:
Geboren am 10.07.1962
1986 - 1992: |
Senior Business Lawyer bei Loeff Claeys Verbeke, jetzt Allen & Overy, Brüssel |
1992 - 1995: |
General Manager BELUX bei Turbo Data N. V. |
1995: |
Director BELUX bei Turbo Data N. V. |
1996 - 1999: |
Vice President European Business Development & Large Account Management Automatic Data Processing Group Inc. |
1999 - 2005: |
Vice President Corporate Development Europe - Head of M & A Automatic Data Processing Group Inc. |
2005 - 2009: |
Vice President International Operations & Corporate Development bei Real Software, Antwerpen |
Seit 2010: |
Finanzvorstand (CFO) - Legal - Investor Relations bei Inetum Realdolmen Belgium, Brüssel |
Der vorgeschlagene Kandidat nimmt derzeit kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.
Er steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur LS telcom AG, deren Konzernunternehmen, Organen oder einem
wesentlich an der LS telcom AG beteiligten Aktionär.
Herr de Schrijver verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Die Wahl erfolgt für den Zeitraum ab Eintragung der Satzungsänderung zu TOP 9 bis zum Ende der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit entscheidet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem
das Amt angetreten wird, nicht mitgerechnet.
ANHANG ZU TOP 5
VERGÜTUNGSBERICHT DER LS TELCOM AG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat der LS telcom AG haben für das Geschäftsjahr 2022/2023 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz
erstellt.
Der nachfolgende Bericht beschreibt das Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands, das von der Hauptversammlung am 10.
März 2022 gebilligt wurde, und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße Vergütung
des Aufsichtsrats der LS telcom AG für das Geschäftsjahr 2022/2023. Das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands findet seit dem Geschäftsjahr 2022/2023 auf alle neuen Verträge des Vorstands der Gesellschaft
Anwendung.
Im Rahmen dieses Berichts werden die Grundzüge der Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder
einzeln offengelegt. Der Vergütungsbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen in § 162 AktG und den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden, und mit einem Vermerk über die Prüfung versehen. Der Vergütungsbericht
sowie der dazugehörige Vermerk des Abschlussprüfers sowie zugehörige Beschlüsse sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Rubrik Corporate Governance zu finden.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Allgemeines
Zielsetzung des Vergütungssystems für den Vorstand ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, der
Verantwortung, den Haftungsrisiken und den Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Dabei
sollen Leistungsanreize zur nachhaltigen Förderung der Unternehmensziele, zur Steigerung des Shareholder Value und zur langfristigen
und nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmenserfolgs gesetzt werden.
Die Folgeverträge beider Vorstände wurden mit einer Laufzeit von vier Jahren zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen. In diesen
Verträgen findet erstmals das am 10. März 2022 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem Anwendung.
Grundzüge des Vergütungssystems
Die Vergütung des
Vorstands setzte sich im Geschäftsjahr 2022/2023 aus den folgenden Komponenten zusammen:
1. |
Feste Vergütungskomponente (Fixum)
|
Die feste Vergütungskomponente stellt die monatliche Entlohnung und damit die Grundsicherung der Vorstandsmitglieder dar.
Die feste Vergütungskomponente wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen nachschüssig ausgezahlt. Der Aufsichtsrat prüft
regelmäßig, jedoch mindestens im Abstand von zwei Jahren, ob eine Erhöhung der Festvergütung angebracht ist. Hierbei bezieht
der Aufsichtsrat neu hinzutretende Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, die wirtschaftliche Entwicklung und Profitabilität
der Gesellschaft, die Gehaltszuwächse in den übrigen Hierarchieebenen der Gesellschaft sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
mit ein.
Die Höhe der festen Vergütungskomponenten ist wie folgt geregelt:
Dr. Georg Schöne (Sprecher des Vorstands) |
EUR 295.000,00 brutto p. a. |
Roland Götz (Mitglied des Vorstands) |
EUR 265.000,00 brutto p. a. |
2. |
Kurzfristige Erfolgsvergütung (STI)
|
Der Aufsichtsrat bemisst den kurzfristigen Erfolg des Wirtschaftens der Vorstandsmitglieder am erzielten Konzernergebnis vor
Zinsen und Steuern (EBIT). Da der LS telcom Konzern inzwischen über eine ganze Anzahl in- und ausländischer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
verfügt, hat der Aufsichtsrat eine Konzernbetrachtung gewählt und nicht das Ergebnis der Konzernobergesellschaft (Einzelabschluss
der LS telcom AG nach HGB).
Um einen spürbaren Erfolg zu gewährleisten, wurde ein unterer Schwellenwert (sogenannter Floor) definiert, dessen Überschreiten
Tatbestandsvoraussetzung für die kurzfristige Erfolgskomponente ist. Bleibt das Konzern-EBIT unterhalb dieses Schwellenwerts,
erhält das jeweilige Mitglied des Vorstands keine kurzfristige Erfolgsvergütung. Für 100 % Zielerreichung wird die jeweilige,
vom Aufsichtsrat genehmigte Planung für das Konzern-EBIT nach IFRS für das betrachtete Geschäftsjahr herangezogen. Dieser
Wert ist jeweils auch im Geschäftsbericht für das zurückliegende Jahr im Rahmen des Prognoseberichts abgedruckt und damit
transparent.
Bei 100 % Zielerreichung erhalten beide Vorstandsmitglieder jeweils eine STI von EUR 130.000,00 p. a.
Werden nicht mindestens 30 % des Ziel-EBIT erreicht, erhalten die Mitglieder des Vorstands im betreffenden Wirtschaftsjahr
keine STI.
Liegt das erreichte Konzern-EBIT bei partieller Zielerreichung in einem Korridor zwischen 30 % und weniger als 100 % des Ziel-EBIT,
erfolgt eine quotal errechnete anteilige Auszahlung des STI.
Wird das Ziel-Konzern-EBIT übertroffen, erhält jedes der beiden Vorstandsmitglieder für jede volle EUR 100.000,00 Überschreitung
des Soll-Konzern-EBIT jeweils zusätzlich EUR 7.500,00 gewährt.
Für beide Mitglieder des Vorstands ist die STI der Höhe nach gedeckelt auf jeweils EUR 250.000,00 p. a. je Vorstandsmitglied
(sog. Cap).
3. |
Langfristige Erfolgskomponenten (LTI):
|
Die langfristige Erfolgskomponente (LTI) setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, nämlich der Steigerung der Marktkapitalisierung
(LTI I), also des Kurses der Aktie der LS telcom AG und damit des Shareholder Value, sowie einer subjektiven Komponente in
Gestalt der Steigerung der Umsatzerlöse in den nach Ansicht des Aufsichtsrats als besonders attraktiv und zukunftsweisend
erscheinenden Wachstumsmärkten (LTI II).
a. |
Langfristige Erfolgskomponente I
|
Ein geeigneter Parameter für die Bemessung nachhaltiger Erfolge ist die Steigerung des Unternehmenswerts der LS telcom AG.
Bei einem börsennotierten Unternehmen ist dieser anhand der Marktkapitalisierung transparent und nachvollziehbar ablesbar.
Als eine der beiden langfristigen Erfolgskomponenten wird deshalb die Entwicklung des Kurses der Aktie der LS telcom AG als
Bemessungsparameter herangezogen.
Der Betrachtungszeitraum beträgt vier Jahre, von denen jedes separat betrachtet wird. Ergibt sich für ein Jahr ein Kursrückgang,
beträgt der für dieses Jahr anzunehmende Wert für die langfristige Erfolgskomponente 0,00 EUR.
Die Partizipation der Mitglieder des Vorstands an der Entwicklung der Marktkapitalisierung der LS telcom AG beläuft sich auf
jeweils EUR 1.000,00 pro 1 Cent Kurssteigerung der LS telcom-Aktie im Vergleich zum Vorjahres-Stichtag (jeweils 30.09. d.
J.). Als Höchstbetrag (Cap) für diese Vergütungskomponente (LTI I) wurden EUR 150.000,00 p. a. je Vorstandsmitglied definiert.
Die insoweit verdienten Beträge werden an den Vorstand nicht unmittelbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres ausgeschüttet,
sondern vielmehr über den gesamten vierjährigen Betrachtungszeitraum hinweg angespart. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums,
der sog. Haltefrist, erfolgt eine Auszahlung an die Vorstandsmitglieder.
Um zu gewährleisten, dass Einwirkungen auf den Aktienkurs der Gesellschaft ausgeschlossen sind, hat der Aufsichtsrat als Anknüpfungspunkt
für die Bemessung des Kurswerts der Aktie der LS telcom AG ein Betrachtungsintervall von 30 Börsenhandelstagen vor dem 01.10.
des jeweiligen Betrachtungsjahres und den gewichteten Aktienkurs sämtlicher betreffender Handelstage als Bemessungskriterium
herangezogen. Dadurch nivellieren sich temporäre Kursausschläge. Ferner wurde als Kursstichtag jeweils das Ende eines Geschäftsjahres
(30.09. d. J.) herangezogen. Damit wird zugleich eine Synchronizität zwischen dem Bemessungsstichtag für die kurzfristige
Erfolgskomponente (STI) und demjenigen für die langfristige Erfolgskomponente (LTI I) hergestellt.
Als maßgeblicher Börsen-Handelsplatz für die Ermittlung des Börsenkurses wurde die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und das
elektronische Handelssystem XETRA gewählt.
Für den Fall, dass die Gesellschaft Kapitalmaßnahmen plant oder umsetzt, welche die Anzahl der ausgegebenen Aktien oder den
Nennwert der Aktien verändern, werden der Aufsichtsrat und die Mitglieder des Vorstands die Parameter und Kriterien für die
langfristige Erfolgskomponente LTI I unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen (nach Kapitalmaßnahmen) erforderlichenfalls
neu verhandeln.
b. |
Langfristige variable Vergütung II
|
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat eine subjektive Komponente für die Long Term Incentive definiert (LTI II). Sie besteht
in der Steigerung der Umsatzerlöse in denjenigen Marktsegmenten, in welchen der Aufsichtsrat die künftigen nachhaltigen Wachstumstreiber
sieht.
In diesen Märkten, dies sind vor allem die Vertikalmärkte der Gesellschaft, wird vom Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre ab
2022/2023 jeweils ein jährliches Soll-Wachstum als Bemessungsparameter für Wachstum und Erfolg vorgegeben. Dieses wird stets
mindestens 10 % p. a. im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahreswerten betragen.
Bei voller Zielerreichung erhalten insoweit beide Vorstandsmitglieder eine Incentive in Höhe von jeweils 100.000,00 €. Werden
die Ziele nur anteilig erreicht, aber mindestens eine Wachstumssteigerung von jeweils 50 % des vom Aufsichtsrat vorgegebenen
Zielwerts erzielt, erfolgt eine anteilige Gewährung des Bonus. Unterhalb dieser Steigerungsrate wird kein Bonus gewährt.
Auch hier ist eine Outperformance möglich. Sie führt dazu, dass der Bonus sich entsprechend proportional erhöht, allerdings
begrenzt auf eine Obergrenze (Cap) in Höhe von 150.000,00 € p. a. je Vorstandsmitglied.
Die Ansprüche der Vorstandsmitglieder aus LTI II werden erst nach Ablauf einer vierjährigen Haltefrist fällig und werden binnen
eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernjahresabschlusses für das letzte der vier Geschäftsjahre
des Betrachtungszeitraums ausbezahlt.
Für die beiden Komponenten des LTI zusammen besteht eine Gesamt-Obergrenze (Gesamt-Cap) von jeweils 250.000,00 € p. a. je
Vorstandsmitglied.
4. |
Sonstige Vergütungsbestandteile
|
• |
Abschluss einer Gruppen-Unfallversicherung mit Begünstigung des Lebenspartners im Todesfall, bei Invalidität des Vorstandmitglieds
selbst;
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• |
Abdeckung eines angemessenen D & O-Versicherungsschutzes;
|
• |
Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung bis zu einem Listen-Neupreis von EUR 100.000,00 brutto;
|
• |
Mobiltelefon und Ausrüstung eines adäquaten Home-Office mit Internetnutzung;
|
• |
Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen, der Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern und sonstiger betrieblich
bedingter Auslagen nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften und auf Beleg.
|
• |
Beiträge zur Altersversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung zum Höchstbetrag
der Sozialversicherungsgrenze);
|
• |
Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Höchstgrenze für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
|
• |
Beitrag für eine entgeltumgewandelte Kapital-Lebensversicherung oder ein anderes Ansparinstrument in Höhe von
- |
Dr. Georg Schöne bis zu EUR 2.250 p. a.
|
- |
Dipl.- Ing. Roland Götz bis zu EUR 250,00 monatlich
|
|
Weitere Regelungen der Vergütung
• |
Wesentliche Zusagen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit
|
Den Mitgliedern des Vorstands stehen keine vertraglich zugesagten Entlassungsentschädigungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung
des Anstellungs-Dienstvertrages oder ihrer Abberufung als Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat zu, es sei denn, der Aufsichtsrat
beruft ein Vorstandsmitglied während noch laufender fester Vertragsdauer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Für diesen
Fall bestehen gesetzliche Ansprüche des jeweiligen Vorstandsmitglieds auf Bezahlung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung
für die Restlaufzeit des Vertrages.
• |
Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
|
Es gibt keine Leistungszusage für den Vorstand im Rahmen der regulären Beendigung seiner Amtszeit.
Im Geschäftsjahr 2022/2023 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand vorzeitig beendet, so dass keine Zuwendungen
anlässlich vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt sind.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach den bisherigen vertraglichen Regelungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Gesellschaft zahlt den Mitgliedern des Vorstands
nach Ausscheiden für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe von 85 % der von ihnen zuletzt erhaltenen
Bezüge.
• |
Zusagen zur Altersversorgung
|
Pensionszusagen an die Mitglieder des Vorstands bestehen nicht. Andere Beiträge zur Altersvorsorge werden unter „Grundzüge
des Vergütungssystems“ Nr. 4 „Sonstige Vergütungsbestandteile“ beschrieben.
Reale Aktienoptionen sind an Vorstand und Aufsichtsrat nicht ausgegeben. Reale Aktienoptionsprogramme oder andere wertpapierorientierte
Anreizsysteme bestanden für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht.
• |
Angabe zur Claw-Back-Regelung
|
Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungs-Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds hat der Aufsichtsrat ein
sog. Claw-Back definiert. Noch nicht ausgeschüttete, aber an sich verdiente variable Vergütungskomponenten können in diesem
Fall eine Zeitlang, und zwar für die Dauer von bis zu drei Jahren, einbehalten werden, auch zum Zwecke einer möglichen Aufrechnung
gegen Schadensersatzansprüche.
• |
Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod
|
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die durch Erkrankung oder sonstige vom jeweiligen Mitglied des Vorstands nicht
zu vertretende Umstände eintritt, wird die feste Vergütungskomponente ungekürzt für den laufenden Monat und die folgenden
12 Monate weiterbezahlt. Danach erhalten die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von 6 Monaten einen Zuschuss zu den Barleistungen
ihrer Krankenversicherung, der zusammen mit ihrem Krankengeld die Höhe ihrer monatlichen Nettobezüge der festen Vergütungskomponente
erreicht.
Im Falle des Todes eines der Vorstandsmitglieder haben dessen Witwe und ehelichen minderjährigen und volljährigen Kinder,
soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, Anspruch auf Fortzahlung
des Grundgehalts für den Sterbemonat und die sechs darauffolgenden Monate.
• |
Regelung im Fall einer Änderung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands
|
Für den Fall einer Änderung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands behält sich der Aufsichtsrat eine sachgerechte Anpassung
des bestehenden Vergütungssystems vor. Auch das angepasste Vergütungssystem wird nach den Vorschriften der §§ 120 ff AktG
der Hauptversammlung zum Zwecke der genehmigenden Beschlussfassung vorgelegt werden.
• |
Zusammensetzung der Gesamtvergütungen der Vorstände bei Erreichen der Maximalvergütung
|
Im Falle des Erreichens der Maximalvergütung setzt sich die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Dr. Georg Schöne zu ca.
40 % aus dem Fixum, zu ca. 30 % aus der kurzfristigen Erfolgsvergütung (STI) und zu weiteren ca. 30 % aus der langfristigen
Erfolgskomponente (LTI I und LTI II) zusammen.
Beim Vorstandsmitglied Roland Götz beträgt im Falle des Erreichens der Maximalvergütung der Anteil des Fixums an der Gesamtvergütung
ca. 38 %, der Anteil der kurzfristigen Erfolgsvergütung (STI) ca. 31 % und derjenige der langfristigen Erfolgskomponente (LTI
I und LTI II) ebenfalls ca. 31 %.
Abweichungen vom Vergütungssystem
Das von der Hauptversammlung am 10.03.2022 beschlossene Vergütungssystem findet seit dem 01.10.2022 (Beginn des Geschäftsjahres
2022/2023) Anwendung. Es bestehen keine Abweichungen vom Vergütungssystem.
Aktienbestand der Vorstandsmitglieder
Zum Bilanzstichtag am 30. September 2023 wurden von den Mitgliedern des Vorstands folgende Stückaktien gehalten:
Dr. Georg Schöne: 1.624.843 Stückaktien (i. V. 1.624.843)
Dipl.-Ing. Roland Götz: 4.148 Stückaktien (i. V. 4.148)
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von der LS telcom AG im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt worden sind. Die Gesamtbezüge für den Vorstand berechnen sich
aus der Summe aller Vergütungen in bar und in geldwerten Vorteilen aus Sachbezügen.
Im Geschäftsjahr 2022/2023 gehörten dem Vorstand der LS telcom AG an:
• |
Dr. Georg Schöne, Sprecher des Vorstands, CEO
|
• |
Dipl.-Ing. Roland Götz, Vorstand, COO
|
Im Geschäftsjahr 2022/2023 wurden Gehaltsaufwendungen für den Vorstand in Höhe von insgesamt TEUR 804 (i. V. TEUR 759) erfasst.
Davon betreffen TEUR 560 (i. V. TEUR 510) die feste Vergütungskomponente und TEUR 49 (i.V. TEUR 49) die erfolgsunabhängigen
Nebenleistungen. Die kurzfristige variable Erfolgskomponente belief sich auf TEUR 195 (i. V. TEUR 200).
Im Geschäftsjahr 2022/2023 wurde die Maximalvergütung in Bezug auf alle Vergütungsbestandteile bei beiden Vorständen eingehalten.
Die Maximalvergütung von Herr Dr. Schöne lag bei im Geschäftsjahr 2022/2023 bei TEUR 815, wovon er TEUR 412 erreicht hat.
Die Maximalvergütung von Herrn Dipl.- Ing. Götz lag bei TEUR 792, davon erreichte er im abgelaufenen Geschäftsjahr TEUR 391.
Die erfolgsunabhängige Festvergütung wurde in den 12 vereinbarten monatlichen Tranchen ausbezahlt.
Die erfolgsunabhängigen Nebenleistungen wurden in Höhe des erfassten Aufwands gemäß untenstehenden Tabellen ausbezahlt. Die
Höchstsätze im Rahmen der Sozialversicherung wurden für die Zusatzvergütungen für Renten- und Krankenversicherung nicht überschritten.
Bei der Berechnung und Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung wurden die Maximalbeträge nicht überschritten. Die
Beträge beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2021/2022 und folgen demnach in ihrer Ausgestaltung dem alten, abgelösten Vergütungssystem.
An Dr. Georg Schöne wurden TEUR 112 (Maximalbetrag TEUR 250) ausbezahlt. Herr Roland Götz erhielt eine Auszahlung in Höhe
von TEUR 88 (Maximalbetrag TEUR 175).
Die im Geschäftsjahr 2022/2023 als Aufwand erfasste Vorstandsvergütung (in Klammern Vorjahresangaben) verteilt sich auf die
Mitglieder des Vorstands wie folgt:
Angaben in EUR
|
Dr. Georg Schöne
|
Dipl.-Ing. Roland
|
Feste Vergütungskomponente (Fixum)
|
294.999,96 (280.008,00)
|
264.999,96 (230.400,00)
|
Erfolgsunabhängige Nebenleistungen (Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen)
|
20.490,33 (20.001,18)
|
28.330,77 (28.953,42)
|
Kurzfristige variable Erfolgskomponente
(STI)
|
97.500,00 (112.000,00)
|
97.500,00 (88.000,00)
|
Langfristige, nachhaltige Erfolgskomponenten
(LTI)
|
0,00 (0,00)
|
0,00 (0,00)
|
Gesamtvergütung (Personalaufwand)
|
412.990,29
(412.009,18)
|
390.830,73
(347.353,42)
|
Die folgende Tabelle zeigt die den Vorständen tatsächlich ausgezahlten Vergütungen (in Klammern Vorjahresangaben) im Geschäftsjahr
2022/2023:
Angaben in EUR
|
Dr. Georg Schöne
|
Dipl.-Ing. Roland
|
Feste Vergütungskomponente (Fixum)
|
294.999,96 (280.008,00)
|
264.999,96 (230.400,00)
|
Erfolgsunabhängige Nebenleistungen (Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen)
|
20.490,33 (20.001,18)
|
28.330,77 (28.953,42)
|
Kurzfristige variable Erfolgskomponente
(STI)
|
106.360,97 (0,00)
|
85.088,77 (0,00)
|
Langfristige, nachhaltige Erfolgskomponenten
(LTI)
|
0,00 (11.400,00)
|
0,00 (7.600,00)
|
Gesamtvergütung (Auszahlung)
|
421.851,26
(311.409,18)
|
378.419,50
(266.953,42)
|
• |
Erhalt von Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
|
Die Vorstände haben im Geschäftsjahr keine Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
• |
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder hat sich im Geschäftsjahr 2022/2023 wie folgt verteilt:
|
Angaben
in %
|
Anteil Fixum inkl. sonstige Vergütungsbestandteile
GJ 2022-2023
|
Anteil kurzfristige variable Erfolgskomponente
(STI)
GJ 2022-2023
|
Anteil langfristiger nachhaltiger Erfolgskomponenten
(LTI)
GJ 2022-2023
|
Dr. Georg Schöne
|
76,4 |
23,6 |
0 |
Dipl- Ing. Roland Götz
|
75,1 |
24,9 |
0 |
• |
Anwendung der Claw-Back-Regelung
|
Es gab keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen der Vorstände (Claw-Back-Klausel) im Geschäftsjahr 2022/2023.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der LS telcom AG geregelt. Das im Geschäftsjahr gültige Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. März 2022 gebilligt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer fixen Vergütung, der Erstattung nachgewiesener Fahrtkosten
und sonstiger Auslagen sowie der Einbeziehung in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D & O-Versicherung) unter
Prämienübernahme durch die LS telcom AG.
Die konkrete Höhe der Fixvergütung bemisst sich nach der Funktion des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat als Vorsitzender
bzw. als einfaches Mitglied.
Dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022/2023 gehörten an:
• |
Dr. Winfried Holtermüller, Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
• |
Prof. Dr. Werner Wiesbeck, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
• |
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof
|
Grundzüge des Vergütungssystems:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der LS telcom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen und der Übernahme der Prämien für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
(D & O-Versicherung) seit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.03.2022 eine Festvergütung von EUR 22.500,00 jährlich.
Für die Übernahme der mit der Position verbundenen zusätzlichen Verantwortung und Arbeitsbelastung erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats seit 10.03.2022 die doppelte Vergütung, also einen Betrag von EUR 45.000,00 jährlich.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
für das Geschäftsjahr, in welchem sie eintreten oder ausscheiden, zeitanteilig.
Bei der Gesellschaft besteht eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen
sind. Die Versicherungsprämien hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Diese Versicherung sieht für die Aufsichtsratsmitglieder
keinen Selbstbehalt vor.
Die im Geschäftsjahr 2022/2023 auf die Aufsichtsräte entfallende Vergütung wird in der unten abgedruckten Tabelle individualisiert
dargestellt.
Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2022/2023
Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022/2023 Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 92.373,06
(i. V. TEUR 79).
Diese Bezüge verteilen sich auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt:
Angaben in EUR
|
Vergütung
2022/2023
|
Vergütung
2021/2022
|
Dr. Winfried Holtermüller |
46.402,80 |
35.000,00 |
Prof. Dr. Werner Wiesbeck |
22.678,80 |
22.031,00 |
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof (seit 10.03.2022) |
23.291,46 |
12.792,46 |
Gesamtvergütung
|
92.373,06
|
69.823,46
|
Für Beratungstätigkeiten außerhalb ihrer Aufsichtsratstätigkeit wurden im Berichtsjahr an die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr. Holtermüller für diverse Beratungsleistungen EUR 5.875,00 (i. V. TEUR 15) vergütet.
Zum 30. September 2023 hielten die Mitglieder des Aufsichtsrates 4.148 Stückaktien (i. V. 4.148 Stückaktien).
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit
der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der LS telcom AG
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder
und Aufsichtsratsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der LS telcom AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden
auf Vollzeitäquivalentbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtet. Bei Vorstandsmitgliedern wird die gewährte und
geschuldete Vergütung des Berichtsjahres zu der des Vorjahres in Relation gesetzt.
Die Veränderungen bei den Aufsichtsräten resultieren bei Herrn Dr. Holtermüller aus der Erhöhung der Bezüge des Aufsichtsratsvorsitzenden
im Jahr 2022. Der starke Anstieg in der Vergütung von Prof. Dr. Hans-Peter Burghof ergibt sich aus der Tatsache, dass das
Geschäftsjahr 2022/2023 sein erstes vollständiges Geschäftsjahr im Amt war, nachdem er im März 2022 gewählt wurde.
In den Vergleich werden festangestellte Mitarbeitende der LS telcom AG einbezogen. Der Durchschnittswert wird auf Basis des
Vollzeitäquivalents verglichen. Kurzzeitbeschäftigte sind ausgenommen.
In %
|
2022/2023
gegenüber
2021/2022
|
2021/2022
gegenüber
2020/2021
|
Gesamtvergütung Vorstand
|
|
|
Dr. Georg Schöne |
35,5 |
5,3 |
Dipl.-Ing. Roland Götz |
41,8 |
4,7 |
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
|
|
|
Dr. Winfried Holtermüller |
32,6 |
40 |
Prof. Dr. Werner Wiesbeck |
2,9 |
9,3 |
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof |
82,1 |
Keine Angabe* |
Ertragsentwicklung der LS telcom AG und des Konzerns
|
|
|
Konzern-Umsatz |
-11,8 |
49,7 |
Konzern-EBIT |
-66,6 |
170,2 |
Umsatz der LS telcom AG |
-28,1 |
98,1 |
Betriebsergebnis der LS telcom AG |
-226,1 |
-127,59 |
* Prof. Dr. Hans-Peter Burghof wurde im Geschäftsjahr 2021/2022 gewählt, so dass ein Vergleich zum Geschäftsjahr 2020/2021
nicht möglich ist.
In %
|
2022/2023
gegenüber
2021/2022
|
2021/2022
gegenüber
2020/2021
|
2020/2021
gegenüber
2019/2020
|
2019/2020
gegenüber
2018/2019
|
Durchschnittlich Vergütung der Belegschaft |
13,39 |
3,06 |
0,11 |
3,39 |
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die LS telcom AG, Lichtenau
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der LS telcom AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Stuttgart, den 24. Januar 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
|
Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
|
Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer
|
|
ANHANG ZU TOP 6
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186
Abs. 4 Satz 2 AktG (Punkt 6 der Tagesordnung)
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des Erwerbsrechts
den nachfolgend wiedergegebenen Bericht:
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im
Umfang bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung soll bis zum 6. März 2029 erteilt werden.
Diese Ermächtigung soll der LS telcom AG die Möglichkeit geben, eigene Aktien zu den abschließend in dem Beschluss der Hauptversammlung
aufgeführten Zwecken zu erwerben. Die Gesellschaft soll insbesondere die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu erwerben, um
sie Dritten im Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
daran anbieten zu können. Die LS telcom AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen
können.
Die LS telcom AG steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche
Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die Möglichkeit, zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital
am Markt zu erhalten, von besonderer Bedeutung.
Die Gesellschaft ist daher bemüht, ihre Aktionärsbasis zu verbreitern und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv
zu gestalten.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der LS telcom AG daher den notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel nutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss
des Erwerbsrechts der Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im Bedarfsfall als “Tauschwährung“ bei Unternehmenskäufen genutzt
werden können. Der Veräußerungspreis im Falle des Ausschlusses des Erwerbsrechts (TOP 6 d) darf (ohne Veräußerungsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen
vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien nicht wesentlich unterschreiten.
Damit soll entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eine wesentliche Benachteiligung der Aktionäre,
deren Erwerbsrecht ausgeschlossen wurde, vermieden werden.
Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Unternehmenskäufe eigene Aktien zurückerworben werden oder Aktien aus dem Genehmigten
Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten
lässt.
II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag
nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung
anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, der sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 14. Februar 2024, 24:00 Uhr MEZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Donnerstag, den 29. Februar 2024, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:
LS telcom AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Dies bedeutet, dass Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts
haben.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
2. Elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und Übertragung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 14 Abs. 7 der Satzung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten
(virtuelle Hauptversammlung). Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder deren Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung möglich.
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich über das HV-Online-Portal der Gesellschaft
elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten, diese im Livestream verfolgen sowie weitere Aktionärsrechte elektronisch im
HV-Online-Portal ausüben.
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2024
zugänglich.
Aktionäre erhalten nach ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den Zugangsdaten sowie weitere Informationen.
3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte oder Briefwahl
a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
den Vollmachtvordruck des HV-Tickets, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2024
heruntergeladen werden.
Wird ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 AktG erfasste Institution
oder Person bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft.
Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
von § 135 AktG erfasste Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß
gegen die in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. März 2024 um 18:00 Uhr MEZ unter der folgenden
Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2024
vorgenommen werden, und zwar bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung.
Mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch Bevollmächtigte nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Das Stimmrecht für von Bevollmächtigten vertretene Aktionäre kann über Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation
oder Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.
b) Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der elektronischen Kommunikation auch über das HV-Online-Portal
unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2024
bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder
allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, werden die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die
Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte
wahrnehmen.
c) Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals unter
www.LStelcom.com/hv2024
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation kann bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Kommunikation sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG
gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation
bedienen.
4. Rechte der Aktionäre nach §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a, 131 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter der
folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:
Vorstand der LS telcom AG Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
virtuellen Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 5. Februar 2024, 24:00 Uhr
MEZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3; Abs. 2 Satz 1 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist
entsprechend anzuwenden. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen
gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach
§ 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
und Wahlvorschläge werden - soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind - bei Nachweis der Aktionärseigenschaft
unverzüglich im Internet unter
www.LStelcom.com/hv2024
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt spätestens bis zum 21. Februar 2024, 24.00 Uhr
MEZ, der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:
LS telcom AG Investor Relations Frau Katrin Bleich Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau Fax: +49 7227 9535-605 E-Mail: IR@LStelcom.com
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach §126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Stellungnahmen von Aktionären zur Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1-4, 6 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, bis spätestens Freitag, 1. März 2024, 24:00
Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal unter
www.LStelcom.com/hv2024
im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen
werden allen Aktionären bis spätestens Samstag, 2. März 2024, 24:00 Uhr M
EZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2024
zugänglich gemacht.
Rederecht in der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und deren Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht
im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist das von der Gesellschaft angebotene HV-Online-Portal unter
www.LStelcom.com/hv2024
im Wege der Videokommunikation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, das Auskunftsverlangen
nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil
des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht - Fragen vor der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1a, 1c AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können bis Sonntag, 3. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft. Fragen der Aktionäre
müssen der Gesellschaft im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal unter
www.LStelcom.com/hv2024
zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen den Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2024
zugänglich machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantworten.
Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis Dienstag, 5. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, beantworten und die
Fragen sowie die dazugehörigen Auskünfte den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2024
zugänglich machen.
Bericht des Vorstands gemäß § 118a S. 2 Nr. 5 AktG
Den Aktionären wird der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens Mittwoch, 28. Februar 2024, 24:00
Uhr MEZ, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2024
zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht - Nachfragen und Fragen während der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1d, 1e AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch
über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, können während der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen zu allen vor und in
der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstandes stellen. Zudem können jeder elektronisch zu der Versammlung
zugeschaltete Aktionär und dessen Bevollmächtige während der Versammlung Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach
Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der Hauptversammlung, also nach Sonntag, dem 3. März 2024, 24:00 Uhr
MEZ, ergeben haben. Diese Fragen können auch im Rahmen eines Redebeitrags gestellt werden.
Es ist geplant, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass Fragen und Nachfragen in der virtuellen
Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation gestellt werden können. Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz
6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Wird einem elektronisch der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär oder Bevollmächtigten eine Auskunft verweigert, so kann
dieser im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal seine Frage und den Grund, aus dem die Auskunft
verweigert worden ist, übermitteln und diese in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnehmen lassen.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Online-Portal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Erklärung Widerspruch
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch
über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs
setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der
Widerspruch richtet, ab dem Beginn der Hauptversammlung und bis zu deren Schließung über das passwortgeschützte Aktionärsportal
der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2024
einreicht.
5. Weitergehende Informationen
Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter:
www.LStelcom.com/hv2024
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 5.817.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer:
575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 5.817.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß
§ 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind damit 5.793.000 Aktien stimmberechtigt.
7. Hinweis zum Datenschutz
Alles zum Thema Datenschutz bei der LS telcom AG, insbesondere die Angaben zur Informationspflicht gemäß Art. 12, 13 und 14
DSGVO, finden Sie auf unserer Internetseite unter:
www.LStelcom.com/hv2024
Lichtenau, im Januar 2024
Der Vorstand der LS telcom AG
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