KWS SAAT SE & Co. KGaA
Einbeck
- ISIN DE 0007074007 - - WKN 707400 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 6. Dezember 2022, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – MEZ), in der PS.Halle am PS.SPEICHER, Tiedexer Tor 3,
37574 Einbeck, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr erstmals seit Beginn der COVID-19-Pandemie wieder als Präsenzversammlung
abgehalten. Die Versammlung wird aber zugleich wie in den beiden vorangegangenen Jahren für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte
vollständig in Bild und Ton live über das HV-Portal übertragen. Außerdem eröffnen wir unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten
erneut die Möglichkeit, über das HV-Portal auch während der Versammlung ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl
abzugeben oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Im Hinblick auf die fortdauernde
COVID-19-Pandemie bitten wir unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlicher
Vorgaben und Beschränkungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls von einer physischen Präsenz am Ort der Hauptversammlung
abzusehen und stattdessen die vorstehenden Möglichkeiten zu nutzen. Nähere Angaben hierzu sowie zu den Möglichkeiten der Ausübung
der versammlungsbezogenen Aktionärsrechte finden sich nachfolgend unter „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“.
Inhaltsübersicht
I. |
Tagesordnung
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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III. |
Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten
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IV. |
Vergütungsbericht
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1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. Juni 2022, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der KWS
SAAT SE & Co. KGaA zum 30. Juni 2022
Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns
sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der KWS SAAT SE & Co.
KGaA und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafterin. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen und sollen
nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns – einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der KWS SAAT SE & Co. KGaA
zum 30. Juni 2022 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von € 282.010.000 ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem Jahresabschluss der KWS SAAT
SE & Co. KGaA zum 30. Juni 2022 ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von € 282.010.000 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von € 0,80 je dividendenberechtigter Stückaktie |
€ 26.400.000 |
Gewinnvortrag |
€ 255.610.000 |
Bilanzgewinn
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€ 282.010.000
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Die Dividende ist am 9. Dezember 2022 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2021/2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2021/2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022/2023
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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6. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2022 enden die Amtszeiten sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.
Es sind daher Neuwahlen der Anteilseignervertreter durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA setzt sich gemäß §§ 24, 25 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) sowie § 8 Abs. 2 der Satzung der KWS SAAT SE & Co. KGaA aus vier Vertretern
der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die nachfolgend genannten Amtszeiten als Anteilseignervertreter in den
Aufsichtsrat der KWS SAAT SE & Co. KGaA zu wählen:
a) |
Victor W. Balli, Chemieingenieur, Mitglied des Verwaltungsrats der Givaudan SA, Vernier/Schweiz, wohnhaft in Oberrieden/Schweiz,
für eine Amtszeit, die mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2022 beginnt und mit der Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026/2027 beschließt, endet,
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b) |
Philip Freiherr von dem Bussche, Diplomkaufmann, Unternehmer und Landwirt, wohnhaft in Bad Essen, für eine Amtszeit, die mit
der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2022 beginnt und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet,
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c) |
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Stefan W. Hell, Physiker, Direktor am Max-Planck-Institut für multidisziplinäre Naturwissenschaften,
Göttingen, sowie Direktor am Max-Planck-Institut für medizinische Forschung, Heidelberg, wohnhaft in Göttingen, für eine Amtszeit,
die mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2022 beginnt und mit der Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026/2027 beschließt, endet,
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d) |
Dr. Marie Th. Schnell, Kommunikationswissenschaftlerin und freie Medienberaterin, wohnhaft in München, für eine Amtszeit,
die mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2022 beginnt und mit der Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026/2027 beschließt, endet.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über diese Kandidaten entscheiden zu lassen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses. Er berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung benannten Ziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil
sowie eine Darstellung zum Stand von dessen Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung
offengelegt, die unter der Internetadresse
www.kws.com/de/de/unternehmen/investor-relations/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung.html
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zugänglich ist.
Alle vier vorgenannten Kandidaten sind bereits zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SE, der alleinigen persönlich haftenden
Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA, gewählt bzw. wiedergewählt worden. Herr Victor W. Balli und Frau Dr. Marie Th.
Schnell waren schon bisher Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SE und des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Frau
Dr. Marie Th. Schnell hält 19,0 % der Kommanditanteile an der RETOKE Holding Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG,
Bad Schwartau, die 27,0 % der Aktien an der KWS SAAT SE & Co. KGaA hält. Sie hält außerdem einen Anteil von 10,0 % an der
RETOKE Management GmbH, Bad Schwartau, die 40,0 % der stimmberechtigten Aktien an der KWS SE hält. Frau Dr. Marie Th. Schnell
hat zudem verwandtschaftliche Beziehungen zu fünf direkt und indirekt wesentlich an der KWS SAAT SE & Co. KGaA beteiligten
Aktionären. Diese fünf Aktionäre halten zudem alle übrigen Anteile an der RETOKE Holding Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH & Co. KG und der RETOKE Management GmbH. Die RETOKE Holding Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ist ihrerseits
Partei zweier Poolvereinbarungen, von denen insgesamt rund 69,1 % der Aktien an der KWS SAAT SE & Co. KGaA erfasst werden.
Im Übrigen bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den unter Buchstabe a) bis d) genannten Kandidaten
einerseits und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG finden sich unter „III. Angaben
zu den Aufsichtsratskandidaten“. Die Lebensläufe sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind zudem von der Einberufung
der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich. Die Lebensläufe sind ferner nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.kws.com/de/de/unternehmen/unternehmensfuehrung/aufsichtsrat/
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zugänglich und werden dort jährlich aktualisiert.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Erstmals für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 wurde ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht findet sich unter „IV. Vergütungsbericht“. Er ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an
und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom
1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung
Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung von genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) wurde in § 118a AktG die Möglichkeit
der virtuellen Hauptversammlung dauerhaft verankert. Gemäß § 118a Abs. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Gemäß § 118a Abs. 4 AktG muss eine Ermächtigung des Vorstands,
die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen, befristet werden. Wird die Ermächtigung durch Satzungsänderung geschaffen,
kann sie gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung
erteilt werden. Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, die Hauptversammlung künftig gegebenenfalls virtuell durchzuführen,
soll eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands durch Satzungsänderung geschaffen werden. Außerdem sollen die Ermächtigung
flankierende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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§ 15 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:
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„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bis zum 6. Dezember 2027 ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Diese Ermächtigung gilt nur für Hauptversammlungen, die vor dem oder am 6. Dezember 2027 stattfinden. Die für die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung geltenden besonderen Voraussetzungen und die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung bzw.
zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz. § 15 Abs. 1 und 2 gilt auch für
die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung. § 17 Satz 3 gilt auch für das Nachfragerecht in der virtuellen
Hauptversammlung.“
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Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 33.000.000.
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2. |
Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr erstmals seit Beginn der COVID-19-Pandemie wieder als Präsenzversammlung
abgehalten.
Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie ist nicht auszuschließen, dass am Tag der Hauptversammlung der Zugang
zum Versammlungsraum von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist. Nach dem Stand bei Einberufung
der Hauptversammlung wäre ein Zugang im Grundsatz ohne infektionsschutzrechtliche Beschränkungen möglich. Die Pandemie-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Angaben zum
jeweils aktuellen Stand sowie Einzelheiten sind unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
Um auch denjenigen Aktionären und Bevollmächtigten, die aufgrund der Pandemie-Situation nicht am Ort der Hauptversammlung
physisch präsent sein können oder wollen, die sachgerechte Ausübung der versammlungsbezogenen Aktionärsrechte zu ermöglichen,
haben wir für die ordentliche Hauptversammlung am 6. Dezember 2022 einzelne Elemente aus den beiden vorherigen Jahren in gleicher
oder ähnlicher Form zusätzlich zur Möglichkeit der physischen Anwesenheit beibehalten. Namentlich können die Aktionäre, sofern
die nachfolgend unter Ziffer 3 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das HV-Portal,
das unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich ist (nachfolgend „HV-Portal“), live verfolgen;
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• |
ihr Stimmrecht selbst im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben lassen. Die Stimmabgabe durch Briefwahl hat unter Nutzung des HV-Portals gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren
zu erfolgen. Sie kann auch noch am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung erfolgen. Weitergehende Angaben
zum Verfahren der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl finden sich nachfolgend unter Ziffer 5;
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• |
ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter
Nutzung des HV-Portals gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis
kurz vor Beginn der Abstimmung. Weitergehende Angaben zum Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, insbesondere zur
Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, finden sich nachfolgend unter Ziffer 6;
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• |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten bis zum 4. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter Nutzung des HV-Portals gemäß dem
dafür vorgesehenen Verfahren Fragen einreichen. Dabei ist zugleich den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
Vollmacht und Weisung zu erteilen, diese Fragen in der Hauptversammlung zu stellen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
werden, soweit ihnen eine entsprechende Vollmacht und Weisung vorliegt und vorbehaltlich etwaiger das Fragerecht einschränkender
versammlungsleitender Maßnahmen, die so eingereichten Fragen in der Hauptversammlung stellen;
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• |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten von Beginn der Hauptversammlung an bis kurz vor deren Ende unter Nutzung des HV-Portals
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Erklärung eines Widerspruchs
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung beauftragen, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten unter
Nutzung des HV-Portals ausgeübt haben.
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Das HV-Portal ist passwortgeschützt. Einzelheiten zur Zugangsberechtigung für das HV-Portal finden sich nachfolgend unter
Ziffer 4. Die Nutzung des HV-Portals ist nicht möglich, sofern der Aktionär selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten
als die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung teilnimmt (d.h. der Aktionär oder sein
Bevollmächtigter in der Hauptversammlung physisch präsent ist). Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und weder das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien ausüben noch
eingereichte Fragen stellen oder Widerspruch gegen einen Beschluss erklären, sofern der Aktionär selbst oder durch einen anderen
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnimmt.
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3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
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a) |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15.1 Satz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 15.2 der Satzung durch
einen durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachzuweisen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 15. November 2022, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (nachfolgend „Nachweisstichtag“).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 15.1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils spätestens
bis zum 30. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse zugehen:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com
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b) |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zum Nachweisstichtag
gehalten werden. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft
nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder als solcher das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, sind im Verhältnis zur
Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien
nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung
zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
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c) |
Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes
Gemäß § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen
über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach § 67c Abs. 1 AktG der Gesellschaft zu übermitteln. „Letztintermediär“ ist gemäß § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG, wer als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft
verwahrt.
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d) |
Ausstellung von Zugangskarten
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Zugangskarten sind reine Organisationsmittel.
Sie enthalten allerdings insbesondere die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die ordnungsgemäße
Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
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4. |
Zugangsberechtigung zum HV-Portal
Das HV-Portal ist unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich. Es ist passwortgeschützt. Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt der Zugangsdaten (Zugangskartennummer
und Internet-Zugangscode) voraus. Diese finden sich auf den vorstehend unter Ziffer 3 Buchstabe d) beschriebenen Zugangskarten.
Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die erforderlichen Zugangsdaten erhält.
Dies erfolgt entweder, indem bereits die Zugangskarte auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt wird, oder indem der
Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten weiterleitet.
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5. |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit,
ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben.
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl hat über das unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch
am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung
seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats
bzw. Wahlvorschläge des Aufsichtsrats sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach
§ 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.
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6. |
Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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a) |
Möglichkeit der Bevollmächtigung
Aktionäre können die ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall müssen die
oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor
als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Auch die Bevollmächtigten können Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl wie vorstehend
unter Ziffer 5 beschrieben abgeben.
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b) |
Formulare
Bei der Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung
und Bildschirmformulare erforderlich. Im Übrigen wird weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft
für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen
mit der Zugangskarte übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com
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c) |
Form der Bevollmächtigung
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf
können hierbei insbesondere über das unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter folgender Adresse erfolgen:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com
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Für den Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von §
134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung.
Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG
oder sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen,
die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG,
genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden
Besonderheiten.
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d) |
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben c) gelten mit folgenden Besonderheiten auch
für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:
Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Dabei werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich
Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden
Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats bzw. Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats sowie zu vor der Hauptversammlung seitens
der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Abgesehen von
den oben unter Ziffer 2 genannten Fällen stehen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung,
um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien nicht ausüben,
als für die betreffenden Aktien eine Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich widerrufen ist oder die Aktien in der Hauptversammlung
durch einen physisch präsenten anderen Bevollmächtigten oder den physisch präsenten Aktionär vertreten sind.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann über das unter der
Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen zur Ausübung
des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar
bis kurz vor Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf in Textform (§ 126b BGB) unter der folgenden Adresse erfolgen:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com
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In diesem Fall müssen jedoch Vollmacht und Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf, sofern sie nicht in der Hauptversammlung
selbst erklärt werden, der Gesellschaft spätestens bis zum 4. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, damit sie noch berücksichtigt werden können.
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e) |
Nachweisübermittlung
Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Als elektronischen Weg
für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere an, der Gesellschaft den Nachweis über die Bestellung
eines Bevollmächtigten per E-Mail an
zu übermitteln.
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f) |
Zurückweisung bei mehreren Bevollmächtigten
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
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a) |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im
Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG) an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum 5. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden:
|
KWS SAAT SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin HV-Büro Grimsehlstr. 31 37574 Einbeck
|
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden
Gesellschafterin über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens
ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten
Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
– unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1 und § 127 jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG)
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie
zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
|
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 21. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter der Adresse
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail: hauptversammlung@kws.com
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zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 i.V.m. §
278 Abs. 3 AktG erfüllt sind.
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c) |
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG)
Gemäß § 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
|
d) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 Abs. 1 jeweils i.V.m.
§ 278 Abs. 3 AktG sind unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
|
zugänglich.
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8. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung und die nach § 124a i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie alle weiteren Informationen,
die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen, sind unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
|
zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Auf der vorgenannten Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich
der Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG veröffentlicht. Ferner finden sich dort Hinweise zum Erhalt der elektronischen Bestätigung
über den Zugang einer im Wege elektronischer Kommunikation abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz
3 AktG sowie zum Erhalt einer Bestätigung über die Stimmzählung, die der Abstimmende gemäß § 129 Abs. 5 AktG innerhalb eines
Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Aufsichtsrats wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Eine englische Übersetzung dieser Einladung sowie weitere Informationen und Unterlagen in englischer Sprache sind über die
englischsprachige Internetseite der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.kws.com/corp/en/company/investor-relations/annual-shareholder-meeting/
|
zugänglich.
|
9. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die KWS SAAT SE & Co. KGaA als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr.
7 der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen
Vertreter von Aktionären. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten unserer Aktionäre und ihrer etwaigen Vertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise
sind unter der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
|
zugänglich.
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III. |
Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten
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(Zu Punkt 6 der Tagesordnung)
|
a) |
Victor W. Balli
Chemieingenieur, wohnhaft in Oberrieden/Schweiz, Mitglied des Aufsichtsrats sowie Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit
2017
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1957 Geburtsort: Luzern/Schweiz Nationalität: schweizerisch
Beruflicher Werdegang:
1983 – 1984 |
Gymnasiallehrer (Chemie) |
1985 – 1989 |
Enichem International SA, Zürich/Schweiz: Finanzanalyst |
1989 – 1994 |
Marc Rich & Co. Holding AG, Zug/Schweiz: Leiter Corporate Finance |
1991 – 1995 |
Adinvest AG, Zürich/Schweiz und New York/USA: M&A Manager |
1996 – 2006 |
Niantic Group, Schweiz: Member of the Board of Directors |
2007 – 2018 |
Barry Callebaut AG, Zürich/Schweiz: Finanzvorstand |
Ausbildung:
1976 – 1981 |
Studium der Chemie an der ETH Zürich (Abschluss Diplom-Chemiker) |
1981 – 1984 |
Aufbaustudium an der Universität St. Gallen (Abschluss Master of Economics) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- |
KWS SAAT SE & Co. KGaA, Einbeck
|
- |
KWS SE, Einbeck (die Gesellschaft ist nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Givaudan SA, Vernier/Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats; zugleich Vorsitzender des Audit Committee und Mitglied des Compensation
Committee)
|
- |
Medacta International SA, Frauenfeld/ Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats; zugleich Vorsitzender des Audit Committee)
|
- |
Hemro AG, Bachenbülach/Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
- |
Sika AG, Baar/Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats; zugleich Mitglied des Audit Committee und des ESG Committee)
|
- |
Louis Dreyfus Company International Holding B.V., Amsterdam/Niederlande (Mitglied des Aufsichtsrats; zugleich Vorsitzender
des Audit Committee)
|
Schwerpunktfähigkeiten und Erfahrungen
- |
Finanzen
|
- |
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
- |
Unternehmensentwicklung
|
- |
Internationale Märkte
|
|
b) |
Philip Freiherr von dem Bussche
Diplom-Kaufmann, Unternehmer und Landwirt, wohnhaft in Bad Essen
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1950 Geburtsort: Bad Essen Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
Seit 1975 |
Selbstständiger Landwirt, Gut Ippenburg/Landkreis Osnabrück, Ackerbau, Tierproduktion, Forst |
Seit 1991 |
Landwirtschaftsbetrieb Ackerbau und Rollrasen, Krostitz |
1997 – 2005 |
Präsident der DLG (Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft), Frankfurt |
2000 – 2005 |
Mitglied des Aufsichtsrats der KWS SAAT AG, Einbeck |
2005 – 2007 |
Mitglied des Vorstands der KWS SAAT AG, Einbeck |
2008 – 2014 |
Sprecher des Vorstands der KWS SAAT AG, Einbeck |
Ausbildung:
1969 – 1971 |
Landwirtschaftliche Ausbildung |
1971 – 1975 |
Studium der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre in Bonn und Köln |
(Abschluss: Diplom-Kaufmann) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- |
K+S Aktiengesellschaft, Kassel
|
- |
Bernard Krone SE, Spelle (die Gesellschaft ist nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
DF World of Spices GmbH, Dissen (Mitglied des Beirats)
|
Schwerpunktfähigkeiten und Erfahrungen
- |
Sektorkompetenz internationale Agrarwirtschaft
|
- |
Umweltschutz
|
- |
Strategische Führung
|
- |
Rechnungslegung
|
|
c) |
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Stefan W. Hell
Physiker, Direktor am Max-Planck-Institut für multidisziplinäre Naturwissenschaften, Göttingen, sowie Direktor am Max-Planck-Institut
für medizinische Forschung, Heidelberg, wohnhaft in Göttingen
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1962 Geburtsort: Arad, Rumänien Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
1991 – 1993 |
Postdoktorand, EMBL, Light Microscopy Group, Heidelberg |
1993 – 1996 |
Postdoktorand, Department of Medical Physics, University of Turku/Finnland |
1994 |
Scanning Optical Microscopy Group, Department of Engineering Science, Oxford/Vereinigtes Königreich |
Seit 2002 |
Wissenschaftliches Mitglied und Direktor am Max-Planck-Institut für multidisziplinäre Naturwissenschaften, Göttingen |
2003 – 2017 |
apl. Professor, Fakultät für Physik, Universität Heidelberg |
Seit 2004 |
Honorar-Professor für Experimentalphysik an der Universität Göttingen |
2011/2012 |
Mitbegründer und Gesellschafter der abberior GmbH sowie der abberior Instruments GmbH, Göttingen |
2014 |
Nobelpreis für Chemie |
Seit 2016 |
Direktor am Max-Planck-Institut für medizinische Forschung, Heidelberg |
Seit 2017 |
Honorar-Professor, Fakultät für Physik und Astronomie, Universität Heidelberg |
Ausbildung:
- |
1981 – 1984 Studium der Physik in Heidelberg (Abschluss: Diplom)
|
- |
1990/1996 Promotion und Habilitation an der Universität Heidelberg
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Schwerpunktfähigkeiten und Erfahrungen
- |
Forschung & Entwicklung
|
- |
Unternehmensentwicklung
|
- |
Nachhaltigkeit
|
|
d) |
Dr. Marie Th. Schnell
Kommunikationswissenschaftlerin und freie Medienberaterin, wohnhaft in München, Mitglied des Aufsichtsrats seit 2016
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1976 Geburtsort: Wedel Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
2000 – 2002 |
Vorstandsreferentin in einem digitalen Verlagshaus |
2005 – 2006 |
Trainee in einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie |
Seit 2006 |
Tätigkeiten in verschiedenen Unternehmen der Arend Oetker Gruppe |
Seit 2019 |
Freiberufliche Tätigkeit als Medienberaterin sowie für Systemisches Coaching |
Ausbildung:
1996 – 2000 |
Studium der Kommunikationswissenschaften und Geschichte in Salzburg/Österreich und Göteborg/Schweden (Abschluss: Diplom) |
2007 |
Promotion (Dr. phil.) in Kommunikationswissenschaften in Zürich/Schweiz |
2018 – 2020 |
Weiterbildung Systemischer Coach (DSGF zertifiziert) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- |
KWS SAAT SE & Co. KGaA, Einbeck (stellvertretende Vorsitzende)
|
- |
KWS SE, Einbeck (stellvertretende Vorsitzende; die Gesellschaft ist nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
DR. SCHNELL GmbH & Co. KGaA, München (Mitglied des Beirats)
|
Schwerpunktfähigkeiten und Erfahrungen
- |
Kommunikation
|
- |
Nachhaltigkeit
|
- |
Personalentwicklung
|
- |
Strategische Führung
|
|
IV. |
Vergütungsbericht
(Zu Punkt 7 der Tagesordnung)
Dieser Vergütungsbericht fasst die Grundsätze und Grundzüge der Vergütungssysteme für den Vorstand der KWS SE als geschäftsführende
Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA sowie der Aufsichtsräte der KWS SE und der KWS SAAT SE & Co. KGaA zusammen. Dabei
berücksichtigt der Bericht erstmals die Anforderungen des neuen § 162 AktG und gibt für gegenwärtige und frühere Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats, wo erforderlich individualisiert, Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021/22 gewährte
und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht reflektiert auch die Regelungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) unter
Einbeziehung der entsprechenden Grundsätze des Deutschen Rechnungslegungs-Standards Nr. 17 (DRS 17) sowie nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) erforderlichen Angaben und Erläuterungen. Ferner wurde er in Anlehnung an die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 erstellt.
Dieser Vergütungsbericht wird erstmalig außerhalb des Lageberichtes erstellt und durch die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs
GmbH nicht nur formell, sondern auf freiwilliger Basis auch materiell geprüft. Der Vergütungsbericht sowie der entsprechende
Prüfungsvermerk werden separat auf unserer Internetseite bereitgestellt.
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf das Vergütungssystem, das am 17. Dezember 2019 von der Hauptversammlung mit 99,94
% gebilligt wurde und auf dem die aktuell laufenden Verträge des Vorstandes der KWS SE beruhen. Das neue Vorstandsvergütungssystem,
mit Anpassungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), wurde der Hauptversammlung
am 2. Dezember 2021 vorgelegt und mit 92,39 % gebilligt. Es findet seit dem 1. Januar 2022 für alle neu geschlossenen Verträge
Anwendung.
Sowohl das Geschäftsjahr 2021/22 als auch das kommende Geschäftsjahr werden von einigen personellen Veränderungen im Vorstand
und im Aufsichtsrat sowohl der KWS SE als auch der KWS SAAT SE & Co. KGaA geprägt sein (Siehe: Generationswechsel bei KWS - KWS SAAT SE & Co. KGaA). Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021/22 ist Herr Dr. Léon Broers zum 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand der KWS SE ausgeschieden;
er steht dem Unternehmen weiterhin als Leiter der Business Unit Gemüse zur Verfügung, um den strategisch wichtigen Aufbau
dieses Geschäftsfeldes zu unterstützen. Neu in den Vorstand ist Herr Nicolás Wielandt zum 1. Januar 2022 eingetreten; Herr
Wielandt ist ein international erfahrener, langjähriger KWS Manager, der bis dato sowohl in der Business Unit Zuckerrübe als
auch der Business Unit Mais große Erfolge erzielen konnte.
Am 26. Juli 2022 wurden zwei Arbeitnehmervertreter, Frau Christine Coenen und Herr Eric Gombert, in den Aufsichtsrat der KWS
SAAT SE & Co. KGaA gewählt; dabei haben wir, gemäß der mit unserer europäischen Mitarbeitervertretung abgeschlossenen Vereinbarung,
erstmals eine festgelegte Verteilung der Sitze auf einen deutschen und einen europäischen Arbeitnehmervertreter umgesetzt.
Der neue Aufsichtsrat wird sich zusammen mit den in der Hauptversammlung 2022 gewählten Anteilseignervertretern konstituieren.
Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der KWS SE, geschäftsführende Gesellschafterin der KWS SAAT
SE & Co. KGaA
Das Vergütungssystem des Vorstands orientiert sich an der strategischen Planung der KWS-Gruppe und ist darauf ausgerichtet,
eine erfolgsorientierte und nachhaltige Unternehmensentwicklung zu fördern. Das System berücksichtigt ferner die Tatsache,
dass der Vorstand die Geschäftsführung gesamtverantwortlich wahrnimmt. Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens
hat der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft in
Deutschland insgesamt berücksichtigt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung betrachtet. Ferner wurden zur Beurteilung
der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder Vergleichsunternehmen herangezogen. Die externe und interne
Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird von einem unabhängigen externen Gutachter in regelmäßigen Abständen überprüft.
Die letzte Überprüfung erfolgte im Geschäftsjahr 2018/2019.
Das derzeitig angewendete System beinhaltet folgende Komponenten:
• |
ein festes Jahresgrundgehalt, zahlbar in 12 monatlichen Beträgen
|
• |
einjährige variable Vergütungen (EVV)
|
• |
eine mehrjährige variable Vergütung (MVV) in Form eines aktienkursbasierten Elements
|
• |
Nebenleistungen (insbesondere Versorgungsleistungen und Sachbezüge)
|
Das Jahresgrundgehalt beträgt 375.000 € brutto, im Falle von Nicolás Wielandt 300.000 € brutto. Der Sprecher des Vorstands erhält einen „Sprecherzuschlag“
in Höhe von 25 % des Jahresgrundgehalts, basierend auf den 375.000 €.
Die einjährige variable Vergütung (EVV) ist abhängig von der nachhaltigen Ertragsentwicklung der KWS Gruppe (sog. nachhaltiger Jahresüberschuss; dieser ist
um die Höhe des Aufwandes im Geschäftsjahr für die variablen Komponenten korrigiert). Als Bemessungszeitraum gelten jeweils
die letzten drei Geschäftsjahre vor Auszahlung der Komponente. Die EVV beträgt 0,5 % (0,3% für Nicolás Wielandt) des durchschnittlichen
Jahresüberschusses der KWS Gruppe im Bemessungszeitraum – maximal jedoch 600.000 € (300.000 € für Nicolás Wielandt). Der Maximalwert
hat sich seit dem Geschäftsjahr 2020/21 unwiderruflich von 500.000 € auf 600.000 € erhöht (nicht für Nicolás Wielandt), da
der nachhaltige Jahresüberschuss der KWS Gruppe in den zwei Jahren 2018/19 und 2019/20 jeweils über 100 Mio. € lag. Zur Auszahlung
gelangt diese EVV nach der Vorlage des Konzernabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA in der Hauptversammlung, damit üblicherweise
im Dezember. Von der festgestellten Gesamthöhe der EVV (brutto) erfolgt ein individuell bestimmter Abzug für die Bildung der
Bemessungsgrundlage (Aktienkauf) für die mehrjährige variable Vergütung (MVV), der verbleibende Betrag wird bar ausgezahlt.
Dr. Hagen Duenbostel wird ab dem Geschäftsjahr 2021/22 eine zusätzliche einjährige variable Vergütung („EVV 2“) zugesagt.
Die EVV 2 orientiert sich an dem Erfolgskriterium der „Net contribution to the parent companies“ des Joint-Venture Unternehmens
AgReliant, USA, pro Geschäftsjahr, wobei sich die Zielwerte für die Geschäftsjahre 2021/22, 2022/23, 2023/24 und 2024/25 aus
der Mittelfristplanung ergeben. Bei 100%-Zielerreichung beträgt die EVV 2-Zahlung 750.000 € brutto p.a. Die EVV 2-Zahlung
variiert zielerreichungsabhängig um maximal +/- 20 % und entfällt bei einer Zielerreichung von unter 50 %.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, von der EVV (brutto) einen von ihnen frei wählbaren Prozentsatz (zwischen 35 %
und 50 %) für den Erwerb von Aktien der KWS SAAT SE & Co. KGaA festzulegen (Reinvestition). Die erworbenen Aktien unterliegen
ab Erwerb (i. d. R. in den ersten Börsenhandelstagen nach Auszahlung der EVV) einer verpflichtenden Haltefrist von fünf Jahren.
Diese seitens der Vorstandsmitglieder getätigten Aktienkäufe bilden die Basis der mehrjährigen variablen Vergütung. Nach Ablauf der Haltefrist erhalten die Vorstandsmitglieder eine einmalige Zahlung, deren Höhe sich nach der Aktienkursentwicklung
der KWS SAAT SE & Co. KGaA sowie nach der Renditeentwicklung der KWS Gruppe im Laufe der 5-jährigen Haltefrist bemisst.
Die MVV errechnet sich nach der folgenden Formel: anzusetzender Aktienkurs der KWS SAAT SE & Co. KGaA multipliziert mit der
Anzahl der erworbenen Aktien, abzüglich etwaiger Abschläge basierend auf der Entwicklung der durchschnittlichen Umsatzrendite
(ROS) der KWS-Gruppe. Damit soll insbesondere den Zielen im Rahmen der strategischen Planung sowie einer erfolgsorientierten
und nachhaltigen Unternehmensentwicklung Rechnung getragen werden.
Hierbei errechnet sich der anzusetzende Aktienkurs nach den durchschnittlichen Tagesendkursen der Aktie der KWS SAAT SE &
Co. KGaA im elektronischen Börsenhandel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zu den Quartalsenden der Haltefrist.
Ein Abschlag auf die MVV-Zahlung ergibt sich, sofern die durchschnittliche Umsatzrendite (ROS), also das Betriebsergebnis
der KWS Gruppe geteilt durch die Umsatzerlöse, im Zeitraum der Haltefrist unter 10 % fallen sollte. Maßgeblich ist dabei die
Segmentberichterstattung der KWS Gruppe (unter Einbezug der at equity bilanzierten Gesellschaften). Der Abschlag beträgt 25 %,
sofern der Durchschnitts-ROS unter 10 % liegt; 50 %, sofern der Durchschnitts-ROS unter 9 % liegt und 100 %, sofern der Durchschnitts-ROS
unter 8 % liegen sollte.
Die MVV-Zahlung beträgt maximal 150 % der jeweils getätigten Reinvestitionen der Vorstände und maximal 200 % im Falle der
Reinvestition des Vorstandssprechers. Es besteht die Möglichkeit der KWS SE, die EVV und/oder die MVV zurückzufordern (Clawback).
Der Aufsichtsrat hat darüber hinaus die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Herr Dr. Duenbostel ist verpflichtet, in Höhe von 100 % des EVV 2-Netto-Auszahlungsbetrags Aktien der KWS SE & Co. KGaA zu
erwerben und diese über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu halten. Die Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn
Dr. Duenbostel beendet dessen Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung nicht. Nach Ablauf der Haltefrist erhält Herr Dr. Hagen
Duenbostel eine MVV-Zahlung entsprechend des oben ausgeführten MVV-Programms („MVV 2-Zahlung“). Die MVV 2-Zahlung ist auf
maximal 200 % des EVV 2-Netto-Auszahlungsbetrags begrenzt, wobei zusätzlich die Summe aus EVV 2-Zahlung und MVV 2-Zahlung
auf insgesamt maximal EUR 900.000 brutto p.a. begrenzt ist.
Nebenleistungen umfassen Verkehrs- und Kommunikationsmittel, Prämien für Unfall- und D&O-Versicherungen, Leistungen zur Abgeltung des Arbeitgeberanteils
zu den Sozialversicherungen sowie unterschiedliche Pensionszusagen.
In Anwendung des geltenden Vergütungssystems wird für die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Maximalvergütung festgesetzt (bei einem EVV-Cap von 300.000 € bzw. 600.000 €). Diese besteht neben dem Grundgehalt (und einer etwaigen Sprecherzulage)
aus EVV, MVV sowie Nebenleistungen und Versorgungsaufwand. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen, wird deren Vergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate wird deren Vergütung nicht
angerechnet.
|
Maximalvergütung je Vorstandsmitglied
in €
|
Dr. Hagen Duenbostel
(Sprecher)
|
Dr. Leon Broers
(bis 31.12.2021)
|
Dr. Felix Büchting
|
Dr. Peter Hofmann
|
Eva Kienle
|
Nicolás Wielandt
(seit 1.1.2022)
|
Festvergütung |
468.750,00 |
375.000,00 |
375.000,00 |
375.000,00 |
375.000,00 |
300.000,00 |
Nebenleistungen |
35.000,00 |
35.000,00 |
35.000,00 |
35.000,00 |
35.000,00 |
28.000,00 |
Zwischensumme
|
503.750,00
|
410.000,00
|
410.000,00
|
410.000,00
|
410.000,00
|
328.000,00
|
Einjährige variable Vergütung (Tantieme) |
600.000,00 |
600.000,00 |
600.000,00 |
600.000,00 |
600.000,00 |
300.000,00 |
EVV2 (ab GJ 2021/22, bis 31.12.2024) |
900.000,00 |
|
|
|
|
|
Summe Jahresvergütung
|
2.003.750,00
|
1.010.000,00
|
1.010.000,00
|
1.010.000,00
|
1.010.000,00
|
628.000,00
|
Mehrjährige variable Vergütung (MVV) |
600.000,00 |
450.000,00 |
450.000,00 |
450.000,00 |
450.000,00 |
225.000,00 |
Summe Barvergütung
|
2.603.750,00
|
1.460.000,00
|
1.460.000,00
|
1.460.000,00
|
1.460.000,00
|
853.000,00
|
Versorgungsaufwand 1 * |
106.190,00 |
72.000,00 |
72.000,00 |
78.224,00 |
72.000,00 |
72.000,00 |
MAX. GESAMTVERGÜTUNG
|
2.709.940,00
|
1.532.000,00
|
1.532.000,00
|
1.538.224,00
|
1.532.000,00
|
925.000,00
|
1 Versorgungsaufwand für Dr. Hagen Duenbostel sowie Dr. Peter Hofmann wird um jährlich schwankende Zinskosten für die Leistungszusagen
angepasst.
|
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt im Regelfall eine umgehende Abrechnung und Auszahlung der noch offenen MVV-Vergütungsbestandteile. Mit Herrn Dr.
Léon Broers wurde anlässlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand vereinbart, seine noch offenen MVV-Vergütungsbestandteile
nicht zum 31. Dezember 2021, sondern am entsprechenden Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen und auszuzahlen.
|
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Zahlungen an ein Vorstandsmitglied überschreiten bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht (Abfindungs-Cap), und es wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet. Im Falle eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung nicht angerechnet.
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Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels (Change of Control) infolge eines Übernahmeangebots
stehen, wurden nicht getroffen. Die Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands der
persönlich haftenden Gesellschafterin sehen für den Fall eines Kontrollwechsels eine Begrenzung auf die jeweils geltenden
Höchstgrenzen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor. Ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht,
sofern die einvernehmliche Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des Vorstands erfolgt oder ein besonderer Grund zur
Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft besteht.
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Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021/2022
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Nach den Regelungen des § 162 (1) Satz 1 AktG ist im Vergütungsbericht über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Unserem Verständnis
nach ist ein Vergütungsbestandteil zu dem Zeitpunkt gewährt und geschuldet, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist, und damit im entsprechenden Geschäftsjahr dieser Tätigkeitserbringung zu berichten.
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Die nachfolgende Tabelle gibt für die im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands eine Übersicht über die gewährten
und geschuldeten Vergütungsbestandteile (Grundvergütung, Nebenleistungen, variable Vergütungen sowie gegebenenfalls Pensions-Dotierungen).
Die Werte für die im Berichtsjahr gewährten Direktversicherungsbeiträge (Pensionszusagen) für die Mitglieder des Vorstands
werden als ergänzende Angabe ausgewiesen. Zudem wird die Maximalvergütung im Sinne des § 87a AktG ausgewiesen:
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Beispielrechnung zur einjährigen variablen Vergütung (EVV):
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Beispielrechnung zur mehrjährigen variablen Vergütung (MVV):
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Die jeweilige Maximalvergütung im Sinne des § 87a AktG wurde eingehalten. Tatbestände, die eine Rückforderung von Vergütungsbestandteilen
erfordert hätten, lagen im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht vor. Im Berichtsjahr bestanden im Rahmen der einjährigen variablen
Vergütung 2 (EVV2) keine Ansprüche. Im Geschäftsjahr 2021/2022 ist Dr. Leon Broers zum 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand
ausgeschieden. Zahlungen an Vorstände, die nach dem 30. Juni 2012 ausgeschieden sind, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
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Weitere 5 ehemalige Vorstandsmitglieder haben im Berichtsjahr insgesamt Zahlungen in Höhe von 0,9 Mio. € erhalten. Für diesen
Personenkreis bestehen Verpflichtungen für Pensionen bewertet nach IAS 19 in Höhe von 4,5 Mio. €.
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Die Vorstandsmitglieder Dr. Hagen Duenbostel und Dr. Peter Hofmann haben aus den Anfängen ihrer Beschäftigung bei KWS zudem
eine leistungsorientierte Pensionszusage erhalten, welche vor dem Jahr 2006 geschlossen wurde. Diese Zusage wird jährlich
anhand eines entsprechenden Gutachtens in Form einer Pensionsrückstellung dotiert. Demnach änderten sich die Pensionsrückstellungen
nach IAS 19 um -664 T € (davon 14 T € als Zinsaufwand, 678 T € aus Neubewertungseffekten). Für aktive Vorstandsmitglieder
sind damit bei der KWS SAAT SE & Co. KGaA Pensionsrückstellungen in Höhe von insgesamt 948 (1.612) T € vorhanden.
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Vergütung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA
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Die Aufsichtsratsvergütung ist in der Satzung geregelt und orientiert sich an der Größe des Unternehmens und an den Aufgaben
sowie der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Durch die fixe Vergütungsstruktur und die damit verbundene Entkopplung
vom Unternehmenserfolg der Gesellschaft wird der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nach Auffassung der Gesellschaft Rechnung
getragen. Die Vergütung des Aufsichtsrats entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 60.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Mitwirkung in Ausschüssen
wird gesondert vergütet, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung
erhält. Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine zusätzliche Vergütung von 10.000
€. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte dieses Betrags. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die
zusätzliche Vergütung 20.000 €. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieses Betrags. Es wird lediglich
die Mitwirkung in einem Ausschuss zusätzlich vergütet, wobei die jeweils höhere Vergütung maßgebend ist. Besteht die Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss bzw. das Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter des Aufsichtsrats oder Vorsitzender
eines Ausschusses nur während eines Teils des Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als das Kalenderjahr, wird
die Vergütung nur zeitanteilig gewährt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner einen Ersatz ihrer Auslagen, die
im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats stehen, sowie bis Ende 2019 die auf die Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer.
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Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA betrugen im Berichtsjahr unverändert 620 (620) T €.
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Für ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA entstand im Berichtsjahr keine gewährte oder geschuldete
Vergütung.
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Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats der KWS SE betrugen im Berichtsjahr 195 T €.
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Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
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Die nachfolgende Tabelle zeigt den Vertikalvergleich der Veränderung der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung der Organmitglieder
im Vergleich zum Bilanzgewinn der KWS SAAT SE & Co. KGaA sowie dem Jahresüberschuss der KWS Gruppe und zur durchschnittlichen
Mitarbeitervergütung in Deutschland (auf Vollzeitäquivalenzbasis).
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Einbeck, den 9. September 2022
Für den Aufsichtsrat
Dr. Drs. h. c. Andreas J. Büchting
Für den Vorstand
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Dr. Hagen Duenbostel
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Dr. Felix Büchting
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Dr. Peter Hofmann
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Eva Kienle
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Nicolás Wielandt
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Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die KWS SE
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der KWS SE, Einbeck, für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Die Angaben zur Angemessenheit im
Abschnitt „Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der KWS SE, geschäftsführende Gesellschafterin
der KWS SAAT SE & Co. KGaA“, die über § 162 AktG hinausgehende Angaben des Vergütungsberichts darstellen, haben wir nicht
inhaltlich geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der KWS SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen,
um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung
der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der
dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten
Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG. Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten, über §
162 AktG hinausgehenden Angaben des Vergütungsberichts.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Berlin, 9. September 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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von Michaelis
Wirtschaftsprüfer
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Narttek
Wirtschaftsprüferin
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Einbeck, im Oktober 2022
KWS SAAT SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
KWS SE
Der Vorstand
KWS SAAT SE & Co. KGaA
Geschäftsanschrift: Grimsehlstr. 31, Postfach 1463, 37555 Einbeck Vorsitzender des Aufsichtsrats: Andreas J. Büchting Sitz: Einbeck Handelsregister: Amtsgericht Göttingen, HRB 205722
Persönlich haftende Gesellschafterin: KWS SE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Andreas J. Büchting Vorstand: Hagen Duenbostel, Felix Büchting, Peter Hofmann, Eva Kienle, Nicolás Wielandt Sitz: Einbeck Handelsregister: Amtsgericht Göttingen, HRB 205844
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 11 476 4376
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