KION GROUP AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000KGX8881
WKN: KGX888
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
KION GROUP AG
am 17. Mai 2023
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG,
die am
Mittwoch, den 17. Mai 2023, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC)
im
Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main,
stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
KION GROUP AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und – soweit es den Bericht
des Aufsichtsrats betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher
zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 110.995.902,04 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,19 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR |
24.913.706,49 |
Einstellung in Gewinnrücklagen |
EUR |
85.000.000,00 |
Gewinnvortrag |
EUR |
1.082.195,55 |
Bilanzgewinn |
EUR |
110.995.902,04 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2022 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,19 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der Gewinnvortrag entsprechend angepasst.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KION GROUP
AG für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023
zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat
empfohlen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen
entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält,
und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung
des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr
zu erläutern, wie sie den Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr berücksichtigt haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor diesem Hintergrund vor, den als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
6 im Anschluss an die Tagesordnung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der
Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen,
die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden,
wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft
beträgt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass es sowohl für die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung als auch für
die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich gute Argumente gibt. Für die Hauptversammlung am 17. Mai
2023 hat die Gesellschaft insbesondere auch deshalb das Präsenz-Format gewählt, weil die Interaktion unter persönlicher Anwesenheit
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gegenüber einer virtuellen Interaktion aus Sicht der Gesellschaft Vorteile bietet.
Für kommende Hauptversammlungen ist aber nicht auszuschließen, dass die Argumente für eine virtuelle Versammlung die Argumente
für eine Präsenz-Versammlung überwiegen werden. Deshalb soll der Gesellschaft die Flexibilität eingeräumt werden, künftige
Hauptversammlungen auch virtuell abzuhalten. Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen
im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt die Rechte der Aktionäre und sieht insbesondere in Annäherung an die Präsenz-Hauptversammlung
die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische
Kommunikationswege vor.
Daher erscheint es sinnvoll, den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung entscheiden zu können, ob die
jeweilige Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung
soll den Aufsichtsratsmitgliedern gestattet werden, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 19 der Satzung der Gesellschaft um folgenden neuen Absatz
6 zu ergänzen:
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„Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 16. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die hierfür vorgesehenen
rechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung die Teilnahme
an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“
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8. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Herr Dr. Michael Macht hat seine Ämter als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung
am 17. Mai 2023 niedergelegt. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß
§ 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. Der Aufsichtsrat
der KION GROUP AG ist derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen
Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach
§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats – vor,
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Dr. Nicolas Peter, wohnhaft in München, für das Ressort „Finanzen“ zuständiges Vorstandsmitglied der Bayerische Motoren Werke
Aktiengesellschaft in München (bis 11. Mai 2023),
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für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
und seiner Anteilseignerseite ist Dr. Nicolas Peter als unabhängig von der Gesellschaft, von deren Vorstand und von einem
kontrollierenden Aktionär im Sinn des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert,
dass Dr. Nicolas Peter für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG genügend Zeit zur Verfügung
steht.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Hans Peter Ring als neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen. Herr Ring hat sich
bereiterklärt, vor seiner Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats sein Amt als Vorsitzender des Prüfungsausschusses niederzulegen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Dr. Nicolas Peter ist Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors der BMW Brilliance Automotive Ltd. in Shenyang, Volksrepublik
China (nicht geschäftsführender Direktor). Im Übrigen ist Dr. Nicolas Peter nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Dr. Nicolas Peter und dem Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG
sowie den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Ein Lebenslauf von Dr. Nicolas Peter ist nach der Tagesordnung im Anschluss an die Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 abgedruckt
und im Internet unter
veröffentlicht.
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
Dieser Vergütungsbericht erläutert entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft
und ihren Tochterunternehmen im Geschäftsjahr 2022.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die im Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat
in ihren Grundzügen dargestellt. Eine vollständige Beschreibung der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat ist einsehbar
unter
www.kiongroup.com/verguetung
Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
unterzogen; der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist diesem Bericht beigefügt.
Vergütung des Vorstands
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Berichtszeitraum
Die Vergütung des Vorstands der KION GROUP AG wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und unter Berücksichtigung
der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) festgesetzt und ist auf eine nachhaltige
und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Das im Berichtszeitraum gültige Vorstandsvergütungssystem wurde am 17. Dezember 2020 vom Aufsichtsrat der KION GROUP AG beschlossen.
Es gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Vorstandsmitglieder der KION GROUP AG, deren Dienstverträge ab dem Beschluss des
Aufsichtsrats am 17. Dezember 2020 in Kraft traten, neu abgeschlossen oder verlängert wurden. Im Geschäftsjahr 2022 wurde
das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Dr. Richard Robinson Smith, Andreas Krinninger, Hasan Dandashly und Dr. Henry
Puhl in allen Aspekten ohne Ausnahmen angewendet.
Für die bereits vor dem 17. Dezember 2020 bestellten Vorstandsmitglieder gilt das derzeitige Vergütungssystem im Grundsatz
ebenfalls seit dem 1. Januar 2021 mit folgenden Ausnahmen: Malus- und Clawback-Regelungen werden erst ab einer Vertragsverlängerung
eingeführt. Für die Maximalvergütung gelten bis zu einer Vertragsverlängerung weiterhin die bisherigen Regelungen und nicht
die im derzeitigen Vergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung, die nunmehr auch die Nebenleistungen und den Dienstzeitaufwand
der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Diese Ausnahmen fanden im Berichtszeitraum für die Vorstandsmitglieder
Anke Groth (ausgeschieden aus dem Vorstand mit Ablauf des 31. März 2022) und Ching Pong Quek Anwendung.
Billigung des Vergütungsberichts 2021 durch die Hauptversammlung
Der Vergütungsbericht 2021 der KION GROUP AG wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2022 mit einer Zustimmungsquote
von 66,23 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt. Gemäß § 162 Abs. 1 Ziffer 6 AktG hat sich dieser Vergütungsbericht unter
anderem mit diesem Abstimmungsergebnis zum Vergütungsbericht 2021 auseinanderzusetzen.
Dem Unternehmen ist es ein Anliegen, auf die Rückmeldungen zum Vergütungsbericht 2021 aus dem Aktionärskreis angemessen zu
reagieren. Um größere Transparenz zu schaffen, hat das Unternehmen in diesem Vergütungsbericht 2022 die Darstellung der finanziellen
und nichtfinanziellen sowie der persönlichen Ziele des Vorstands und deren Erreichung für den Short Term Incentive (STI) einer
Überarbeitung unterzogen.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Festsetzung und die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems der KION GROUP AG sowie der Gesamtbezüge
der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a AktG der Aufsichtsrat der KION GROUP AG. Die Vorbereitung aller die Vergütung
des Vorstands betreffenden Beschlussfassungen des Aufsichtsrats obliegt dem Vergütungsausschuss.
Zur Sicherstellung der Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Vorstandsvergütung überprüft der Vergütungsausschuss regelmäßig
die Angemessenheit der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung von in Bezug auf Größe, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbaren
Unternehmen aus dem Dax und MDax (horizontal) und gegenüber der Vergütung der Belegschaft (vertikal). Diese Überprüfung erfolgte
letztmalig in 2021 im Zuge der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems.
Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstands im Berichtszeitraum
Im Vorstand der KION GROUP AG fanden im Berichtszeitraum sowie im darauffolgenden Geschäftsjahr bis zur Veröffentlichung dieses
Berichts mehrere Veränderungen statt, welche im Geschäftsbericht 2022, S. 20/21, ausführlich dargestellt sind.
Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
Die Vergütung des Vorstands ist maßgebliches Element für den langfristigen Erfolg der KION Group. Sie trägt wesentlich zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und zum Erreichen der operativen und finanziellen Ziele bei. Dementsprechend berücksichtigt
die Vorstandsvergütung in ihren variablen Komponenten sowohl kurzfristige als auch langfristige Zielsetzungen, die jeweils
aus der Unternehmensstrategie einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitet sind und insbesondere auch Ziele aus
den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment, Social and Governance) (ESG-Ziele) beinhalten. Die variablen Komponenten
übersteigen dabei in der Regel den Anteil der festen Vergütungsbestandteile, um dem Leistungsgedanken (Pay for Performance)
Rechnung zu tragen. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegen die langfristigen Komponenten mit einer Laufzeit
von drei Jahren, damit die Vergütungsstruktur insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung einzahlt.
Zugleich soll das Vorstandsvergütungssystem durch geeignete Incentivierung hoch qualifizierte Vorstandsmitglieder für die
Gesellschaft gewinnen und halten und auch damit zu einer
langfristig orientierten Unternehmensführung beitragen.
Im Grundsatz setzt sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder aus festen und variablen Bestandteilen sowie einer Aktienerwerbs-
und -halteverpflichtung wie folgt zusammen:
Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung
Vergütungsbestandteil
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Bemessungsgrundlage/Parameter
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Feste Vergütungsbestandteile
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Festgehalt |
Grundsätzlich jeweils zum Monatsende |
Nebenleistungen |
Insbesondere:
- |
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, Fahrer
|
- |
Unfallversicherung
|
- |
eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung pro Jahr
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Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
Grundsätzlich:
- |
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
|
- |
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
|
- |
beitragsorientiertes Versorgungssystem, verzinst nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Garantiezins für die Lebensversicherungswirtschaft
|
- |
jährlicher Versorgungsbeitrag nach Vereinbarung
|
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Alternativ:
- |
jährliches Versorgungsentgelt
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Variable Vergütungsbestandteile
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Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan/STI) |
Plantyp: |
Zielbonus |
Begrenzung: |
200 Prozent des Zielwerts |
Leistungskriterien: |
- |
Umsatz (20 Prozent)
|
- |
EBIT-Marge bereinigt (30 Prozent)
|
- |
Free Cashflow (30 Prozent)
|
- |
ESG-Ziele (20 Prozent)
|
- |
individuelle Leistung
|
(Multiplikator 0,7–1,3 basierend auf der Erfüllung individuell vereinbarter Ziele)
|
Performanceperiode: |
Geschäftsjahr |
Auszahlung: |
In bar mit der nächstmöglichen Gehalts- abrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses |
Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan/LTI)
|
Plantyp: |
Performance-Share-Plan |
Begrenzung: |
200 Prozent des Zuteilungswerts |
Leistungskriterien: |
- |
relativer TSR MDAX (40 Prozent)
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- |
ROCE (40 Prozent)
|
- |
ESG-Ziele (20 Prozent)
|
- |
individuelle Leistung
|
(Multiplikator 0,7–1,3 basierend auf der Erfüllung individuell vereinbarter kollektiver Ziele)
|
Performanceperiode: |
drei Geschäftsjahre in die Zukunft gerichtet |
Auszahlung: |
in bar mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung, die nach Feststellung des Jahresabschlusses auf das Ende der Performanceperiode
folgt
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Sonstige Leistungen
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|
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Sondervergütung |
- |
Ggf. nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied
|
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Zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
- |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich nachweislich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger Nachteile
|
- |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
|
- |
Ggf. Garantie des Zielbetrags für den Jahresbonus im ersten Geschäftsjahr bei unterjährigem Eintritt
|
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Sonstiges
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|
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Aktienerwerbs- und -haltepflicht |
- |
100 Prozent des Festgehalts
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- |
Vierjährige Aufbauphase
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Malus und Clawback |
- |
Für variable Vergütungsbestandteile
|
- |
Bei Pflichtverletzung/nachträglicher Änderung des Unternehmensergebnisses
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- |
Max. drei Jahre nach Auszahlung
|
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Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Diesen Begriffen liegt in der nachfolgenden Darstellung folgendes Verständnis
zugrunde:
- |
Der Begriff „gewährte Vergütung“ erfasst sämtliche Vergütungen, für die die zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist;
|
- |
der Begriff „geschuldete Vergütung“ erfasst alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die
fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden.
|
Die folgenden Darstellungen und Tabellen weisen daher sämtliche Vergütungsbestandteile aus, für die die Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr 2022 bzw. – in Bezug auf die mehrjährige variable Vergütung – mit Abschluss des Geschäftsjahres 2022 die
zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht haben bzw. die zur Auszahlung fällig sind, aber seitens
der Gesellschaft noch nicht erfüllt wurden. Nicht maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
Dementsprechend werden nachfolgend als im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung folgende Vergütungsbestandteile
berichtet:
- |
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlte Festvergütung,
|
- |
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 geleistete Nebenleistungen,
|
- |
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 gezahlte Versorgungsentgelte,
|
- |
einjährige variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2022 (zahlbar im Geschäftsjahr 2023 mit dem nächsten planmäßigen
Gehaltslauf nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 und Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch
den Aufsichtsrat) sowie
|
- |
LTI-Tranche für die Performanceperiode 2020 bis 2022 (zahlbar im nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der nach Feststellung des
Jahresabschlusses und Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch den Aufsichtsrat auf das Ende der Performanceperiode folgt).
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Feste Vergütungsbestandteile
Als Basisabsicherung der Vorstandsmitglieder bildet ein wettbewerbsfähiges Festgehalt die Grundlage dafür, dass das Unternehmen
hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
erforderlich sind.
Die an Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG im Geschäftsjahr 2022 gewährte Festvergütung ergibt sich aus der > Tabelle
„Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022“.
Das Festgehalt wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat durch seinen Vergütungsausschuss überprüft und gegebenenfalls
auf Empfehlung des Vergütungsausschusses durch Beschluss des Aufsichtsratsplenums angepasst. Das Festgehalt soll dabei den
Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie deren Aufgaben und Verantwortungsbereich gerecht werden
und wettbewerbsfähig sein.
Die von der KION GROUP AG angebotene Altersversorgung der Vorstandsmitglieder soll am Markt wettbewerbsfähig sein und ehemaligen
Vorstandsmitgliedern ein angemessenes Versorgungsniveau bieten. Dies bildet neben dem Festgehalt die Grundlage dafür, dass
das Unternehmen diejenigen hoch qualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung
und die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlich sind.
Die KION GROUP AG gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Der jährliche Versorgungsbeitrag wird mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbart und jährlich auf ein Versorgungskonto
eingezahlt. Einzelheiten dazu werden nachfolgend unter „Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit“
berichtet, da es sich bei derartigen Beträgen nicht um gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 im Sinne
des § 162 Abs. 1 AktG handelt.
Mit dem Vorstandsmitglied Hasan Dandashly hat die KION GROUP AG stattdessen die Zahlung eines festen jährlichen Versorgungsentgelts
in Höhe von 250 Tsd. € vereinbart, das er zusätzlich zu seiner Festvergütung für die eigenständige Betreibung seiner Altersvorsorge
erhält.
An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. – vor formwechselnder Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft im Jahr
2013 – der Geschäftsführung wurden im Geschäftsjahr 2022 folgende Pensionszahlungen gewährt:
Pensionszahlungen
in Tsd. € |
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
Gordon Riske1 |
150 |
100,0 % |
|
– |
Klaus Hofer |
44 |
100,0 % |
41 |
100,0 % |
Sonstige ehemalige Geschäftsführer2 |
237 |
100,0 % |
225 |
100,0 % |
Summe
|
431
|
|
266
|
|
1 Pensionszahlungen seit 1. Juli 2022
2 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH (vor formwechselnder Umwandlung in die KION GROUP AG), die vor dem 1. Januar
2013 ausgeschieden sind
Die gewährten Nebenleistungen sollen am Markt wettbewerbsfähig sein. Auch solche Nebenleistungen bilden neben dem Festgehalt
und der Altersversorgung einen Teil einer marktgerechten attraktiven Vergütung, die sicherstellen soll, dass das Unternehmen
hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
erforderlich sind.
Die KION GROUP AG stellt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied einen Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung.
Alternativ kann die KION GROUP AG mit Vorstandsmitgliedern einen Zuschuss als monatlichen Festbetrag vereinbaren, mit dem
diese ein Fahrzeug finanzieren können (Car Allowance). Jedes Vorstandsmitglied kann für den gestellten Dienstwagen einen Fahrer
in Anspruch nehmen. Die Vorstandsmitglieder erhalten daneben typische Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zuschüsse zu Kranken-,
Pflege- und Alterssicherung, eine Unfallversicherung und eine jährliche ärztliche Gesundheitsuntersuchung.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern in Sonderfällen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit
oder -entsendung, zusätzliche Leistungen zu gewähren, wie zum Beispiel Erstattungen für höhere Steuer- oder Soziallasten,
Ausgleich für Wechselkursschwankungen, zusätzliche Kosten für Reisen oder Unterkunft sowie Versicherungen.
Derzeit erhält Ching Pong Quek aufgrund seines Status als Auslandsentsandter von Singapur nach China solche zusätzlichen Leistungen.
Ching Pong Quek wird dadurch so gestellt, als sei er in Singapur steuer- und sozialabgabenpflichtig (sogenanntes Hypotax-Agreement).
Die KION GROUP AG übernimmt die Steuern und Sozialabgaben, die über die theoretisch in Singapur anfallenden Steuern hinaus
für Ching Pong Quek zusätzlich in China und Deutschland anfallen. Im Geschäftsjahr 2022 belief sich dieser Betrag auf 367,8
Tsd. € (Vorjahr: 1.293,9 Tsd. €). Außerdem umfassen die mit Ching Pong Quek vereinbarten Zusatzleistungen unter anderem Kosten
für Heimreisen mit der Familie nach Singapur, Dienstwagenberechtigung, Mietkosten in Xiamen, China, und private Krankenversicherung.
Insgesamt betrugen die für Ching Pong Quek für das Geschäftsjahr 2022 gewährten Zusatzleistungen 136,6 Tsd. € (Vorjahr: 129,2
Tsd. €). Diese Zusatzleistungen werden gewährt, solange der Dienstsitz von Ching Pong Quek in Xiamen ist oder bis sein Dienstvertrag
mit der KION GROUP AG endet.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen eine leistungsorientierte und marktgerechte Vergütung der Vorstandsmitglieder
ermöglichen, die am Grundsatz Pay for Performance ausgerichtet ist. Dabei werden jeweils anspruchsvolle finanzielle und nichtfinanzielle
Ziele für sämtliche Vorstandsmitglieder festgesetzt. Diese sind aus der Unternehmensstrategie einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie
abgeleitet bzw. unmittelbar mit der Geschäftsentwicklung des Unternehmens verknüpft. Sie zielen darauf ab, strategische Ziele
des Unternehmens zu erreichen bzw. die Leistungsfähigkeit und den Wert des Unternehmens kurz- wie auch langfristig zu steigern.
Die nichtfinanziellen Ziele berücksichtigen insbesondere soziale und ökologische Gesichtspunkte. Sämtliche Ziele werden durch
individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder mit messbaren Leistungskriterien komplettiert, deren Erreichung für den
in die Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile jeweils einfließenden sogenannten individuellen Leistungsmultiplikator
maßgeblich ist.
1. |
Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan bzw. STI)
|
Der Bonus-Plan ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einjähriger Performanceperiode. Die Performanceperiode ist das jeweilige
Geschäftsjahr.
Dementsprechend zielt die einjährige variable Vergütung insbesondere auf die Zielerreichung während eines Geschäftsjahres
ab. Die für den Bonus-Plan festgesetzten Ziele sind eher kurzfristiger Natur und insbesondere an die Zielerreichung wesentlicher
Unternehmenskennzahlen im jeweiligen Geschäftsjahr gekoppelt. Dies soll dazu beitragen, die vom Unternehmen für das jeweilige
Geschäftsjahr gesteckten geschäftlichen und zugehörigen finanziellen Ziele zu realisieren. Daneben tragen die nichtfinanziellen
Ziele des Bonus-Plans zur Umsetzung der in der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens enthaltenen
Einzelziele bei. Ergänzt wird dies durch kurzfristige sowie längerfristig ausgerichtete individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder,
die mit im jeweiligen Bemessungszeitraum zu erfüllenden messbaren Meilensteinen hinterlegt sind. Deren Erfüllung bildet die
Grundlage für die Festsetzung des sogenannten individuellen Leistungsmultiplikators für jedes Vorstandsmitglied, mit dem der
Bonusanspruch noch einmal erhöht oder reduziert werden kann in Abhängigkeit von der individuellen Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds.
Damit wird ein noch stärkerer Anreiz für die Umsetzung von Verbesserungen im individuellen Verantwortungsbereich der einzelnen
Vorstandsmitglieder geschaffen.
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des Bonus-Plans ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Bemessungsgrundlagen
Umsatz, bereinigte EBIT-Marge sowie Free Cashflow. Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern.
Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG, insbesondere im
zusammengefassten Lagebericht.
Zum anderen hängt der Bonus-Plan von nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen ab, die die Entwicklung von Zielen in den Bereichen
Umwelt, Soziales und Governance (Environment, Social and Governance) (ESG-Ziele) abbilden. Für den STI 2022 sind dies die
Lost-Time Injury Frequency Rate (LTIFR) sowie der ISO-Zertifizierungsgrad von Standorten der KION Group (dazu nachfolgend).
Die Bemessungsgrundlagen werden wie folgt gewichtet: EBIT-Marge bereinigt und Free Cashflow jeweils mit 30 Prozent, Umsatz
und ESG-Ziele jeweils mit 20 Prozent.
Der finale Auszahlungsbetrag des Bonus-Plans ergibt sich durch Multiplikation des im Dienstvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds
vereinbarten Zielwerts in Euro mit dem gewichteten arithmetischen Mittel der Zielerreichungsgrade der finanziellen und nichtfinanziellen
Bemessungsgrundlagen. Das Produkt wird anschließend mit dem individuellen Leistungsmultiplikator, der sich in Abhängigkeit
von der Erreichung der individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann, multipliziert. Der maximal
auszuzahlende Bonus beträgt 200 Prozent des Zielwerts (Cap). Eine garantierte Mindestzielerreichung gibt es nicht.
STI
1.1 |
Finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen für den STI 2022
|
Die finanziellen Bemessungsgrundlagen für den STI 2022, namentlich Umsatz, bereinigte EBIT-Marge und Free Cashflow, orientieren
sich jeweils am Budget der KION Group für das Geschäftsjahr 2022. Es wurden folgende Korridore vom Aufsichtsrat festgelegt:
Finanzielle Ziele STI 2022
|
Umsatz
|
EBIT-Marge bereinigt
|
Free Cashflow
|
Gewichtung |
20 % |
30 % |
30 % |
Zielspanne |
-10 % |
Budget |
+10 % |
-20 % |
Budget |
+20 % |
-30 % |
Budget |
+30 % |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
Zielkorridor1 |
≤10.278,6 |
11.420,7 |
≥12.562,8 |
≤7,61 % |
9,51 % |
≥11,41 % |
≤389,2 |
555,9 |
≥722,7 |
1 Werte zum Umsatz und zum Free Cashflow in Mio. €
Die nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen knüpfen an ESG-Ziele an. Als nichtfinanzielle Ziele für den STI 2022 hat der Aufsichtsrat
die folgenden beiden Ziele festgelegt, die jeweils mit 10 Prozent gewichtet werden:
- |
Aus dem Themenfeld „Arbeitssicherheit & Gesundheit“ fließt die sogenannte Lost-Time Injury Frequency Rate (LTIFR) der KION
Group, welche die Häufigkeit von Unfällen mit darauffolgendem Zeitausfall von mindestens einer Schicht je eine Mio. Arbeitsstunden
angibt, in die Bemessung des STI 2022 ein.
|
- |
Aus dem Themenfeld „Nachhaltigkeit und Umwelt“ wurde als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage für den STI 2022 der ISO-Zertifizierungsgrad
von Standorten der KION Group nach Umwelt- und Arbeitssicherheitskriterien (ISO 45001 und ISO 14001) als Zielgröße festgelegt.
|
Für den STI 2022 hat der Aufsichtsrat folgende Korridore für die Zielerreichung festgelegt:
Nichtfinanzielle Ziele STI 2022
|
ESG (I): LTIFR
|
ESG (II): ISO-Zertifizierungsgrad
|
Gewichtung |
10 % |
10 % |
Zielspanne |
-20 % |
Ziel |
+20 % |
zusätzliche Zertifizierungen |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
Zielkorridor |
≥8,9 |
7,4 |
≤5,9 |
≤34 |
49 |
≥63 |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vom Aufsichtsrat in Bezug auf den STI für das Geschäftsjahr 2022 festgestellten Zielerreichungen
der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen.
Zielerreichung STI 2022
Ziele
|
Gewichtung
|
Erreichter Wert
|
Verhältnis erreichter Wert zu Zielwert
(bei Zielerreichung 100 %)
|
Ziel-
erreichungsgrad Bonusanspruch
(Cap bei 200 %)
|
Umsatz1 |
20 % |
10.924,8 Mio. € |
95,66 % |
56,57 % |
EBIT-Marge bereinigt1 |
30 % |
2,5 % |
26,18 % |
0,00 % |
Free Cashflow2 |
30 % |
–715,6 Mio. € |
–128,72 % |
0,00 % |
ESG (I): LTIFR |
10 % |
5,8 |
121,62 % |
200,00 % |
ESG (II): ISO-Zertifizierungsgrad |
10 % |
57 ISO 14001 und 60 ISO 45001 |
238,78 % |
200,00 % |
Gesamtzielerreichung
|
100 %
|
|
24,41 %
|
51,31 %
|
1 Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen
finden sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht. Hier wurde der Wert
jedoch um den Wechselkurs Effekt oberhalb 2 Prozent bereinigt
2 Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen
finden sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht
1.2 |
Individueller Leistungsmultiplikator für den STI 2022
|
Mittels eines individuellen Leistungsmultiplikators berücksichtigt der Aufsichtsrat zudem die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder
neben den finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres vereinbart der Aufsichtsrat
mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Beurteilung der jeweiligen individuellen Leistung messbare Kriterien und Ziele.
Die konkreten Ziele werden aus den Aufgaben des einzelnen Vorstands abgeleitet. Jedes Ziel ist mit nachprüfbaren Meilensteinen
und Zielerreichungskriterien unterlegt. Soweit Ziele längerfristig ausgerichtet sind, werden Meilensteine und Zielerreichungskriterien
festgelegt, die im jeweiligen Bemessungszeitraum erreicht werden sollen.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der individuellen Ziele für jedes Vorstandsmitglied
einen individuellen Leistungsmultiplikator. Der Leistungsmultiplikator kann 0,7 bis 1,3 betragen.
In Umsetzung dieser Gestaltungsmöglichkeiten hat der Aufsichtsrat, vorbereitet durch seinen Vergütungsausschuss, für die Bemessung
des jeweiligen individuellen Leistungsmultiplikators zu Beginn des Geschäftsjahres 2022 für jedes Vorstandsmitglied Ziele
aus dem jeweiligen Verantwortungsbereich sowie ambitionierte operative Wachstumsziele für die operativ verantwortlichen Vorstandsmitglieder
festgelegt. Anhand der jeweiligen Zielerreichung hat der Aufsichtsrat die Leistungsmultiplikatoren für die einzelnen Vorstandsmitglieder
festgesetzt, unter deren Berücksichtigung sich die finalen Auszahlungsbeträge für den Bonus-Plan ergeben.
Für die individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder wurden folgende Kriterien für das Geschäftsjahr 2022 festgelegt
und Zielerreichungen bzw. individuellen Leistungsmultiplikatoren festgestellt:
Individuelle Ziele STI
2022
Name
|
Individuelle Ziele
|
Zielerreichungskriterien
|
Festgesetzter individueller Leistungsmultiplikator
|
Dr. Richard Robinson Smith1 |
Business Transformation Mehrmarkenstrategie Personalmanagement Profitables Wachstum |
- |
Umsetzung der mehrjährigen SAP-S4/Hana-gestützten Unternehmenstransformation
|
- |
Entwicklung einer umfassenden Mehrmarkenstrategie
|
- |
Überarbeitung bzw. Entwicklung der Personalstrategie
|
- |
Ausbau des Mobile Automation Geschäfts
|
|
1,00 |
Hasan Dandashly |
Business Transformation Profitables Wachstum |
- |
Umsetzung der mehrjährigen SAP-S4/Hana-gestützten Unternehmenstransformation
|
- |
Erzielung bestimmter Wachstumsziele im Segment SCS
|
- |
Förderung des gemeinsamen ITS und SCS Produktangebots
|
- |
Umsetzung der Softwarestrategie und der Digitalisierungsinitiativen
|
|
0,80 |
Andreas Krinninger |
Business Transformation Mehrmarkenstrategie Profitables Wachstum |
- |
Umsetzung der mehrjährigen SAP-S4/Hana-gestützten Unternehmenstransformation
|
- |
Finalisierung der KION ITS EMEA Mehrmarkenstrategie
|
- |
Erzielung bestimmter Wachstumsziele im Segment ITS EMEA
|
- |
Ausbau des Mobile Automation Geschäfts
|
- |
Förderung des gemeinsamen ITS und SCS Produktangebots
|
- |
Bewältigung von Lieferengpässen
|
|
0,90 |
Dr. Henry Puhl |
Business Transformation Profitables Wachstum Nachhaltigkeit |
- |
Umsetzung der mehrjährigen SAP-S4/Hana-gestützten Unternehmenstransformation
|
- |
Umsetzung diverser Projekte zur Stabilisierung der Lieferketten und zum Abbau von Materialengpässen
|
- |
Einzelziele aus den Bereichen Produktentwicklung und Innovation
|
- |
Entwicklung einer New Energy Roadmap zur Nutzung und Integration alternativer Energiequellen
|
- |
Umsetzung der CTO-Strategie
|
- |
Erweiterung der Nachhaltigkeitsstrategie
|
|
0,90 |
Ching Pong Quek |
Business Transformation Profitables Wachstum |
- |
Umsetzung der mehrjährigen SAP-S4/Hana-gestützten Unternehmenstransformation
|
- |
Erreichen operativer Meilensteine für China in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Produktion und Markteinführung
|
- |
Erzielung bestimmter strategischer und Wachstumsziele im asiatischen Markt und in Südamerika
|
- |
Weiterentwicklung und Umsetzung der Nordamerikastrategie im Material-Handling-Geschäft
|
|
1,10 |
1 Die Ziele von Herrn Dr. Smith beinhalten auch die individuellen Ziele des CFO und Arbeitsdirektors, dessen Funktion Herr
Dr. Smith ad interim seit dem 1. April 2022 inne hatte
Mit Anke Groth, die mit Ablauf des 31. März 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und deren Dienstvertrag zeitgleich durch Beendigungsvereinbarung
beendet wurde, wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung der individuelle Leistungsmultiplikator für den STI 2022 auf 1,0
festgelegt (dazu nachfolgend unter „Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten
Geschäftsjahres beendet haben“). Auf die Darstellung der für das Geschäftsjahr 2022 ursprünglich vereinbarten individuellen
Ziele wird daher verzichtet. Den STI 2022 erhält Anke Groth zeitanteilig bis zum Ende ihres Dienstvertrags am 31. März 2022.
Mit Gordon Riske, der mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung für
den STI 2022 dessen vertragsgemäße Gewährung bis zum regulären Ende des Dienstvertrags am 30. Juni 2022 vereinbart. Dementsprechend
hat der Aufsichtsrat den individuellen Leistungsmultiplikator ohne Vereinbarung individueller Ziele auf 1,0 festgesetzt. Den
STI 2022 erhält Gordon Riske nicht für seine aktive Vorstandstätigkeit, sondern gemäß der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung.
Mit Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und dessen Dienstvertrag regulär am 31. Juli 2022 endete,
wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung für den STI 2022 ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent vereinbart und der individuelle
Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt. Individuelle Ziele wurden dementsprechend nicht festgelegt. Den STI 2022 erhält
Dr. Eike Böhm nicht für seine aktive Vorstandstätigkeit, sondern gemäß der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung.
1.3 |
Auszahlungsbeträge des STI 2022
|
Basierend auf den vorgenannten Feststellungen der Zielerreichung und der individuellen Leistungsmultiplikatoren der Vorstandsmitglieder
ergeben sich für das Geschäftsjahr 2022 folgende Auszahlungsbeträge des STI 2022 an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
Auszahlungsbetrag STI 2022
|
Zielwert1
|
Zielerreichungs-
grad Bonus-
anspruch
|
Vorläufiger Auszahlungs-
betrag1
|
Zielerreichung – individueller Leistungs-
multiplikator
|
Auszahlungs-
betrag1
|
Dr. Richard Robinson Smith2 |
800 Tsd. € |
51,31 % |
410 Tsd. € |
1,00 |
410 Tsd. € |
Gordon Riske3 |
400 Tsd. € |
51,31 % |
205 Tsd. € |
1,00 |
205 Tsd. € |
Dr. Eike Böhm4 |
233 Tsd. € |
100,00 % |
233 Tsd. € |
1,00 |
233 Tsd. € |
Hasan Dandashly |
600 Tsd. € |
51,31 % |
308 Tsd. € |
0,80 |
246 Tsd. € |
Anke Groth5 |
125 Tsd. € |
51,31 % |
64 Tsd. € |
1,00 |
64 Tsd. € |
Andreas Krinninger |
500 Tsd. € |
51,31 % |
257 Tsd. € |
0,90 |
231 Tsd. € |
Dr. Henry Puhl |
400 Tsd. € |
51,31 % |
205 Tsd. € |
0,90 |
185 Tsd. € |
Ching Pong Quek |
463 Tsd. € |
51,31 % |
238 Tsd. € |
1,10 |
261 Tsd. € |
Summe
|
3.521 Tsd. €
|
|
1.920 Tsd. €
|
|
1.836 Tsd. €
|
1 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von rund 40 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2022
3 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022; Der hier angegebene Wert
entfällt auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
4 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022; für den STI 2022
von Herrn Dr. Böhm gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde für den STI 2022 ein Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Der hier angegebene Wert entfällt auf die
Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
5 Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022; für den STI 2022 von Frau Groth gelten die
Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde für den STI 2022 ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
Die Auszahlungsbeträge aus dem STI für das Geschäftsjahr 2022 werden im nächsten planmäßigen Gehaltslauf nach Festsetzung
der Auszahlungsbeträge durch den Aufsichtsrat ausgezahlt. Da der für die Zielerreichung maßgebliche Zeitraum vollständig im
Geschäftsjahr 2022 lag und dementsprechend faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung vorliegen, betrachtet die
Gesellschaft wie eingangs erläutert die Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr 2022 als im Geschäftsjahr 2022 gewährte
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
2. |
Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan bzw. LTI)
|
Die mehrjährige variable Vergütung zielt auf eine langfristige positive Unternehmensentwicklung ab. Dementsprechend sind die
für den Performance-Share-Plan festgesetzten ambitionierten Ziele aus der langfristigen Unternehmensstrategie abgeleitet und
insbesondere an der Wertentwicklung des Unternehmens orientiert. Über den relativen Total Shareholder Return (relativer TSR)
als finanzielle Bemessungsgrundlage wird zudem die Wertentwicklung der Gesellschaft ins Verhältnis zur Entwicklung der MDAX-Unternehmen
insgesamt gesetzt, womit ein externes Bewertungskriterium in die Leistungsbeurteilung einfließt. Daneben unterstützen die
seit der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems zum 1. Januar 2021 zur Anwendung kommenden nichtfinanziellen Ziele die
langfristige Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens und unterstreichen die soziale und ökologische Verantwortung
der KION Group. Damit wird eine Kongruenz zwischen den Erwartungen der Aktionäre sowie anderer Stakeholder und der Vorstandsvergütung
hergestellt und den Vorstandsmitgliedern die Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens ermöglicht. Dies soll einen
noch
stärkeren Anreiz schaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern. Die Performanceperiode von drei Jahren
ist konsistent mit derjenigen, die auch für die mehrjährige variable Vergütung der oberen Führungskräfte der KION Group zum
Einsatz kommt. Damit sollen die Einheitlichkeit und gleiche Incentivierung aller oberen Führungskräfte einschließlich des
Vorstands sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass das Handeln sämtlicher oberen Führungskräfte einschließlich des
Vorstands stets auch auf die langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist.
Die mehrjährige variable Vergütung wird für jedes Geschäftsjahr in Form eines Performance-Share-Plans mit dreijähriger Performanceperiode
gewährt. Diese beginnt mit dem Beginn des 1. Januars eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezembers des zweiten auf dieses
Geschäftsjahr folgenden Jahres. Der Performance-Share-Plan ist ein rein auf Barausgleich ausgerichteter Long-Term-Incentive-Plan,
der kein Recht auf den Bezug tatsächlicher Aktien beinhaltet.
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des Performance-Share-Plans sind finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen.
Diese bleiben über die gesamte dreijährige Performanceperiode unverändert gültig. Finanzielle Bemessungsgrundlagen sind zu
jeweils 40 Prozent die Performance des relativen Total Shareholder Return (relativer TSR) der KION Aktie gegenüber dem MDAX
und der Return on Capital Employed (ROCE). Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht
2022 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht.
Als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage werden seit der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems zum 1. Januar 2021 zu 20
Prozent ESG-Ziele berücksichtigt, nämlich die Entwicklung der Mitarbeiterzufriedenheit, die anhand verschiedener Kennzahlen
ermittelt wird, sowie das Ergebnis der KION GROUP AG im S&P Global CSA Rating, welches das Gesamtunternehmen und dessen Entwicklung
nach verschiedenen Kriterien beurteilt. Zusätzlich wird die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder durch
einen für alle Vorstandsmitglieder identischen Leistungsmultiplikator, den der Aufsichtsrat auf Basis der Erfüllung der vereinbarten
gemeinsamen individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder festlegt, berücksichtigt.
Für jede dreijährige Performanceperiode des LTI wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Anzahl
an Performance Shares in Form von sogenannten virtuellen Aktien bedingt zugeteilt. Die Anzahl wird bestimmt, indem der im
Dienstvertrag in Euro vereinbarte Zuteilungswert für die mehrjährige variable Vergütung durch das arithmetische Mittel des
Xetra-Schlusskurses der KION Aktie (Wertpapierkennnummer: KGX888) an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen
Nachfolgesystem) über die 60 letzten Handelstage vor Beginn der Performanceperiode geteilt wird.
Der Aufsichtsrat setzt mit der bedingten Zuteilung der Performance Shares auch die finanziellen, nichtfinanziellen und individuellen
Bemessungsgrundlagen einschließlich der definierten Zielkorridore und Zielerreichungskurven für die Plantranche fest.
Die finale Anzahl der Performance Shares ergibt sich aus der Multiplikation der dem Vorstandsmitglied bedingt zugeteilten
Anzahl an Performance Shares mit der Gesamtzielerreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Zielgrößen zum Ende der jeweiligen
Performanceperiode.
Der vorläufige Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans errechnet sich sodann für jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation
der finalen Anzahl der Performance Shares mit dem zum Ende der jeweiligen Performanceperiode festzustellenden Endaktienkurs.
Der Endaktienkurs ist das arithmetische Mittel des Xetra-Schlusskurses der KION Aktie an der Frankfurter Börse (oder einem
an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die 60 letzten Handelstage vor dem Ende der Performanceperiode. Der finale
Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans errechnet sich für jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation des vorläufigen
Auszahlungsbetrags mit dem individuellen Leistungsmultiplikator, der sich zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann und vom Aufsichtsrat
unter Berücksichtigung der vereinbarten individuellen messbaren Ziele festgesetzt wird. Der Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans
ist auf 200 Prozent des vertraglich gewährten Zuteilungswerts begrenzt. Bei Beendigung des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags
während einer laufenden Performanceperiode erfolgt ggf. eine zeitanteilige Kürzung der jeweiligen LTI-Auszahlung.
LTI
Zum Abschluss des Geschäftsjahres 2022 endete der für die Zielerreichung der LTI-Tranche 2020 bis 2022 maßgebliche Zeitraum,
womit faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung dieser LTI-Tranche vorliegen und die zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist. Wie eingangs erläutert betrachtet die Gesellschaft daher die Auszahlung der LTI-Tranche 2020
bis 2022 als im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG, auch wenn deren Auszahlung erst im Geschäftsjahr
2023 erfolgt.
Die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2020 bis 2022 beruht noch auf dem im Jahr 2020 gültigen Vergütungssystem für den
Vorstand. Bemessungsgrundlagen waren im Unterschied zum aktuell geltenden Vergütungssystem für den Vorstand ausschließlich
finanzielle Kriterien, namentlich ROCE und relativer TSR, sowie der individuelle Leistungsmultiplikator.
Für die Zielerreichung des relativen TSR gilt Folgendes: Der untere Schwellenwert liegt bei 0 Prozent Outperformance (= Gleichperformance)
und entspricht einem Zielerreichungsgrad von 50 Prozent. Eine Outperformance von 6,67 Prozent entspricht einem Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent. Der obere Schwellenwert liegt bei einer Outperformance von 20 Prozent und entspricht einem Zielerreichungsgrad
von 200 Prozent.
Für die Zielerreichung des ROCE gilt Folgendes: Der untere Schwellenwert liegt bei 70 Prozent des Budget-Ziels. Wird ein Wert
unterhalb oder gleich dem unteren Schwellenwert erreicht, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 0 Prozent. Wird ein
Wert erreicht, der dem Budget-Ziel entspricht, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 100 Prozent. Der obere Schwellenwert
liegt bei 130 Prozent des Budget-Ziels und entspricht einem Zielerreichungsgrad von 200 Prozent.
Folgende Zielerreichungen der finanziellen Ziele wurden zum Ablauf der Performanceperiode 2020 bis 2022 festgestellt:
Zielerreichung LTI-Tranche 2020 bis 2022
Ziele
|
Gewichtung
|
Erreichter Wert
|
Verhältnis erreichter Wert zu Zielwert
(bei Zielerreichung 100 %)
|
Ziel-
erreichungsgrad Bonusanspruch LTI 2020–2022
(Cap bei 200 %)
|
ROCE1 |
50 % |
6,07 % |
62,00 % |
0,00 % |
Relativer TSR1 |
50 % |
–42,99 % |
–644,53 % |
0,00 % |
Gesamtzielerreichung
|
100 %
|
|
–291,27 %
|
0,00 %
|
1 Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG, insbesondere im
zusammengefassten Lagebericht
Bei der langfristigen variablen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder gemeinsame individuelle messbare Ziele, deren Erreichung
für die Feststellung des individuellen Leistungsmultiplikators für die relevante LTI-Tranche maßgeblich ist. Der Leistungsmultiplikator
bewegt sich in einer Spanne von 0,7 bis 1,3. Die individuellen Ziele werden aus den in den Planbedingungen festgelegten Kriterien
(Marktanteilsentwicklung, Innovationserfolge und Mitarbeiterzufriedenheit) abgeleitet und umfassen für die LTI-Tranche für
die Performanceperiode 2020 bis 2022 unter anderem Wachstum im Geschäftsfeld Automatisierung, die Führungskräfteentwicklung
und Nachfolgeplanung des Top-Managements, die Umsetzung der Strategie für den chinesischen Markt sowie die Entwicklung einer
ganzheitlichen Herangehensweise und Strategie für die KION Group im Bereich Nachhaltigkeit.
Angesichts der in der Performance Periode erzielten deutlichen Fortschritte und des Wachstums im chinesischen Markt sowie
der initiierten Entwicklungen und erreichten Ergebnisse der gesamten KION Group im Bereich Nachhaltigkeit, beides aus Sicht
des Aufsichtsrats enorm wichtige strategische Handlungsfelder für das Unternehmen, hat der Aufsichtsrat den Leistungsmultiplikator
für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 für alle aus der LTI-Tranche 2020 bis 2022 berechtigten und zum Ende der Performance Periode
noch amtierenden Vorstandsmitglieder auf 1,1 festgelegt.
Von den zum 31. Dezember 2022 amtierenden Vorstandsmitgliedern ist die LTI-Tranche 2020 bis 2022 nur für Ching Pong Quek von
Relevanz, da dieser als einziger bereits 2020 dem Vorstand angehörte. Angesichts der Zielerreichung von 0 Prozent der finanziellen
Ziele für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 ergibt sich allerdings unabhängig von der Zielerreichung der individuellen Ziele ein
Auszahlungsbetrag von 0 € für Ching Pong Quek.
Mit Anke Groth, die mit Ablauf des 31. März 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und deren Vorstandsdienstvertrag zeitgleich endete,
wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung die zeitanteilige Zahlung der LTI-Tranche 2020 bis 2022 bis zum Ablauf des Vorstandsdienstvertrages
auf Basis eines auf 1,0 festgelegten Leistungsmultiplikators vereinbart, d.h., es erfolgt keine individuelle Anpassung (dazu
nachfolgend unter „Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres
beendet haben“). Angesichts der Zielerreichung von 0 Prozent der
finanziellen Ziele für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 ergibt sich unabhängig von dem auf 1,0 festgelegten Leistungsmultiplikator
ein Auszahlungsbetrag von 0 € für Anke Groth.
Mit Gordon Riske, der mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und dessen Vorstandsdienstvertrag regulär zum 30.
Juni 2022 endete, wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 deren vertragsgemäße Gewährung
bis zum Ende des Dienstvertrags am 30. Juni 2022 vereinbart. Angesichts der Zielerreichung von 0 Prozent der finanziellen
Ziele für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 ergibt sich somit unabhängig von der Zielerreichung der individuellen Ziele ein Auszahlungsbetrag
von 0 € für Gordon Riske.
Mit Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und dessen Vorstandsdienstvertrag regulär zum 31. Juli
2022 endete, wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 ein Zielerreichungsgrad von 100
Prozent vereinbart und der individuelle Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt. Eine individuelle Beurteilung der Zielerreichung
erfolgte daher nicht. Die LTI-Tranche 2020 bis 2022 erhält Dr. Eike Böhm zu 18/31 (18 Monate) für seine aktive Vorstandstätigkeit
und zu 13/31 (13 Monate) gemäß der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung.
Für Susanna Schneeberger, die mit Ablauf des 12. Januar 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und deren Vorstandsdienstvertrag zum 31. März 2020
endete, ist die LTI-Tranche 2020 bis 2022 gemäß den Regelungen der Beendigungsvereinbarung zeitanteilig bis zum Ablauf des
Vorstandsdienstvertrages zahlbar auf Basis eines auf 1,0 festgelegten Leistungsmultiplikators, d.h., es erfolgt keine individuelle
Anpassung. Angesichts der Zielerreichung von 0 Prozent der finanziellen Ziele für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 ergibt sich
somit unabhängig von dem auf 1,0 festgelegten Leistungsmultiplikator ein Auszahlungsbetrag von 0 € für Susanna Schneeberger.
Dementsprechend wurden für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 die folgenden Auszahlungsbeträge festgesetzt:
Auszahlungsbetrag LTI-Tranche 2020 bis 2022
|
Vertraglicher Zuteilungswert des Performance-Share-Plan zum Zeitpunkt der Gewährung
|
Anzahl Performance Shares bei Zuteilung1
|
Zielerreichungs-
grad Bonus-
anspruch
|
Finale Anzahl Performance Shares
|
Ø Aktienkurs
am Ende
Performance-
periode
|
Vorläufiger Aus-
zahlungs-
betrag2
|
Zielerreichung –
individueller
Leistungs-
multiplikator
|
Auszahlungs-
betrag
(Cap bei 200 %
Auszahlung)2
|
Gordon Riske3 |
1.333 Tsd. € |
23.072 |
0,00 % |
– |
€25,39 |
– |
1,1 |
– |
Dr. Eike Böhm4 |
861 Tsd. € |
14.901 |
100,00 % |
14.901 |
€25,39 |
378 Tsd. € |
1,0 |
378 Tsd. € |
Anke Groth5 |
750 Tsd. € |
12.978 |
0,00 % |
– |
€25,39 |
– |
1,0 |
– |
Ching Pong Quek |
830 Tsd. € |
14.362 |
0,00 % |
– |
€25,39 |
– |
1,1 |
– |
Susanna Schneeberger6 |
83 Tsd. € |
1.442 |
0,00 % |
– |
€25,39 |
– |
1,0 |
– |
Summe
|
3.857 Tsd. €
|
66.755
|
|
14.901
|
|
378 Tsd. €
|
|
378 Tsd. €
|
1 Der Fair Value pro Performance Share zum Zeitpunkt der Gewährung lag bei 57,79 €
2 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von rund 36 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
3 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022. Der vertragliche Zuteilungswert
des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung wurde zeitanteilig gekürzt. Der hier angegebene Wert entfällt zu 24/30 (24 Monate) auf
die aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Riske bis zum 31. Dezember 2021 und zu 6/30 (sechs Monate) auf die Zeit der Freistellung
von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
4 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022. Der vertragliche
Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung wurde zeitanteilig gekürzt. Für die LTI-Tranche 2020 von Herrn Dr. Böhm
gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein individueller
Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Der hier angegebene Wert entfällt zu 18/31 (18 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit
von Herrn Dr. Böhm bis zum 30. Juni 2021 und zu 13/31 (13 Monate) auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten
gemäß Beendigungsvereinbarung
5 Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022. Der vertragliche Zuteilungswert des LTI zum
Zeitpunkt der Gewährung wurde zeitanteilig gekürzt. Für die LTI-Tranche 2020 von Frau Groth gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung.
Darin wurde ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
6 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. März 2020. Der vertragliche
Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung wurde zeitanteilig gekürzt. Für die LTI-Tranche 2020 von Frau Schneeberger
gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt.
Der hier angegebene Wert entfällt zu rund 0,4/3 (rund 0,4 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Frau Schneeberger
bis zum 12. Januar 2020 und zu rund 2,6/3 (rund 2,6 Monate) auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß
Beendigungsvereinbarung
Die LTI-Tranche 2020 bis 2022 gelangt im nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der nach Feststellung des Jahresabschlusses auf
das Ende der Performanceperiode folgt, im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung.
Dr. Richard Robinson Smith, Hasan Dandashly, Andreas Krinninger und Dr. Henry Puhl haben dem Vorstand der KION GROUP AG im
Geschäftsjahr 2020 noch nicht angehört, weshalb sie aus der LTI-Tranche für die Performanceperiode 2020 bis 2022 ebenfalls
keine Auszahlungen als Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit erhalten.
Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung
Die Einführung einer Malus- und Clawback-Regelung für die variable Vergütung erfolgte nach Maßgabe der Vorgaben in § 87a Abs.
1 Ziffer 6. AktG. Sie trägt dem Grundsatz Pay for Performance dergestalt Rechnung, dass sich auch signifikantes Fehlverhalten
bzw. fehlerhaft ausgewiesene Unternehmensergebnisse auf die Vorstandsvergütung auswirken muss, und zwar im negativen Sinne.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde von den genannten Möglichkeiten, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, kein Gebrauch
gemacht. Vom Aufsichtsrat wurde kein Sachverhalt festgestellt, der Anlass dazu gegeben hätte.
Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung (Share Ownership Guideline)
Neben dem Performance-Share-Plan bildet die Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung (Share Ownership Guideline, SOG) für den
Vorstand einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft zu fördern, da damit die Interessen von Vorstand und Aktionären an einer Wertsteigerung des Unternehmens
angeglichen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied einen Mindestbestand an
Aktien der KION GROUP AG in Höhe von 100 Prozent eines jährlichen Brutto-Festgehalts zu halten. Die maßgebliche Aktienanzahl
wird anhand des Kurses der Aktie der KION GROUP AG an den letzten 60 Handelstagen vor dem Tag des Beginns des Dienstvertrags
ermittelt (arithmetisches Mittel der Xetra-Schlusskurse).
Die Aktienhaltepflicht in voller Höhe besteht spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach dem Haltepflichtbeginn. In den ersten
vier Jahren wird ein ratierlicher Aufbau der Aktien gestattet. Bis zum Ende seiner Bestellung darf das Vorstandsmitglied über
die Aktien nicht verfügen.
Die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder haben jeweils die erforderliche Anzahl Aktien gehalten und damit
die Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung erfüllt. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Grad der Erfüllung der jeweiligen Aktienerwerbs-
und -halteverpflichtungen im Geschäftsjahr 2022 für die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder:
Haltepflicht zum 31. Dezember 2022
Name
|
Anzahl der zum 31. Dezember 2022 gehaltenen Aktien
|
Anzahl der unter die Halteverpflichtung fallenden Aktien zum 31. Dezember 2022
|
Dr. Richard Robinson Smith |
50.000 |
3.181 |
Hasan Dandashly |
6.000 |
5.618 |
Andreas Krinninger |
13.690 |
5.442 |
Dr. Henry Puhl |
7.600 |
1.880 |
Ching Pong Quek |
49.500 |
11.813 |
Gesamt
|
126.790
|
27.934
|
Grad der Erfüllung der Ziel-Anzahl der
Aktienerwerbsverpflichtung zum 31. Dezember 2022
Name
|
Ziel-Anzahl der gem. Vorstandsvereinbarung zu erwerbenden Aktien
|
Zu erfüllen bis
|
Erfüllung der Aktienhaltevorschrift in % zum 31. Dezember 2022
|
Dr. Richard Robinson Smith |
12.723 |
Dezember 2025 |
100,00 % |
Hasan Dandashly |
11.236 |
Dezember 2024 |
53,40 % |
Andreas Krinninger |
10.885 |
Dezember 2024 |
100,00 % |
Dr. Henry Puhl |
7.520 |
Juni 2025 |
100,00 % |
Ching Pong Quek |
11.813 |
Oktober 2020 |
100,00 % |
Gesamt
|
54.177
|
|
|
Sonstige Leistungen
Von der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit der Auslobung einer Sondervergütung hat der Aufsichtsrat im vergangenen
Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
2. |
Zeitlich begrenzte Leistungen
|
Ferner ist der Aufsichtsrat berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte Leistungen zu gewähren, wie
zum Beispiel Zahlungen zum Ausgleich nachweislich verfallender variabler Vergütung bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber
oder sonstiger Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel. Mit derartigen Leistungszusagen soll
es gelingen, hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand der Gesellschaft zu gewinnen.
Im Januar des Geschäftsjahr 2022 hat die Gesellschaft Dr. Richard Robinson Smith gemäß den Vereinbarungen im Dienstvertrag
zum Zweck des Ausgleichs verfallener variabler Vergütung bei seinem früheren Dienstgeber einen Betrag in Höhe von brutto 666,7
Tsd. € ausgezahlt.
Maximalvergütung
Die Höhe der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung ist nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Mit der Festsetzung
einer Maximalvergütung werden die maximalen Zahlungsverpflichtungen für die Vorstandsvergütung für die Gesellschaft kalkulierbar.
Zur Maximalvergütung gehören grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Festgehalt, der Dienstzeitaufwand
der betrieblichen Altersversorgung, die gewährten Nebenleistungen, die für das jeweilige Geschäftsjahr zugeteilte und nach
Ablauf der relevanten Performanceperiode gewährte variable Vergütung (Bonus-Plan und Performance-Share-Plan) unabhängig vom
Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Sondervergütung.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte Leistungen gewährt, fließen auch diese Leistungen
für das Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in die Maximalvergütung ein.
Im Geschäftsjahr 2022 betrug die vereinbarte Maximalvergütung für Dr. Richard Robinson Smith brutto 8.243 Tsd. €, für Anke
Groth (ausgeschieden zum 31. März 2022) brutto 4.050 Tsd. €, für Dr. Henry Puhl brutto 4.343 Tsd. €, für Andreas Krinninger
brutto 4.852 Tsd. €, für Hasan Dandashly brutto 5.387 Tsd. € und für Ching Pong Quek brutto 4.842 Tsd. €. Für Zwecke der Beurteilung
der Einhaltung der Maximalvergütung werden das Festgehalt 2022, die in 2022 gewährten Nebenleistungen, der auf das Geschäftsjahr
2022 entfallende Versorgungsaufwand und der STI 2022 berücksichtigt. Daneben fließt die LTI-Tranche 2022 bis 2024 in die Betrachtung
ein, welche im Geschäftsjahr 2022 zugeteilt wurde und erst nach Ablauf der dreijährigen Performanceperiode im Geschäftsjahr
2025 zur Auszahlung gelangt. Daher kann die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst abschließend im
Geschäftsjahr 2025 beurteilt werden. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2022 jedoch bereits jetzt gewährleistet. Selbst bei Auszahlung der LTI-Tranche 2022 bis 2024 in maximal möglicher Höhe von
200 Prozent des Zuteilungswerts wird aller Voraussicht nach die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 bei keinem der
genannten Vorstandsmitglieder überschritten.
Über die abschließende Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 wird im Vergütungsbericht
2024 berichtet.
Tabellarische Übersicht über die den Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG ist die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und der früheren
Vorstandsmitglieder in der nachfolgenden Tabelle einschließlich des jeweiligen relativen Anteils der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung unter Anwendung des Eingangs erläuterten Verständnisses der Begrifflichkeiten „gewährt“ und „geschuldet“
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Die Bewertung der Nebenleistungen erfolgte zu dem für steuerliche Zwecke
ermittelten Wert.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
|
|
Dr. Richard Robinson Smith
|
Gordon Riske1
|
|
|
|
CEO KION GROUP AG Ab 01.01.2022
|
CEO KION GROUP AG Bis 31. Dezember 2021
|
in Tsd. € |
|
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
Erfolgsun- abhängige Kompo- nenten
|
|
Festvergütung |
1.200 |
52,2 % |
|
|
700 |
76,6 % |
1.400 |
21,7 % |
|
|
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 |
689 |
30,0 % |
|
|
9 |
1,0 % |
35 |
0,5 % |
|
|
Summe
|
1.889
|
82,2 %
|
|
|
709
|
77,6 %
|
1.435
|
22,3 %
|
Erfolgs- abhängige Kompo- nenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
410
|
17,8 %
|
|
|
205
|
22,4 %
|
1.812
|
28,1 %
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021) |
|
– |
|
|
|
– |
1.227 |
19,0 % |
Einjährige variable Vergütung (STI 2022)3 |
410 |
17,8 % |
|
|
205 |
22,4 % |
|
–
|
Einmalige variable Sondervergütung |
|
– |
|
|
|
– |
585 |
9,1 % |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
–
|
|
|
0
|
–
|
3.200
|
49,6 %
|
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)
|
|
– |
|
|
|
– |
3.200 |
49,6 % |
Performance-Share-Plan (01.01.2020–31.12.2022)3 |
|
– |
|
|
0 |
– |
|
– |
|
|
Gesamtvergütung
|
2.299
|
100,0 %
|
|
|
914
|
100,0 %
|
6.447
|
100,0 %
|
1 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022. Die hier für das Jahr 2022
angegebenen Werte enthalten die Werte gemäß Beendigungsvereinbarung
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten. Bei Herrn Dr. Smith ist hier ebenfalls ein Betrag zum Zweck des
Ausgleichs verfallener variabler Vergütung bei seinem früheren Dienstgeber enthalten
3 Für Herrn Riske gelten hier die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 (Fortsetzung)
|
|
|
Dr. Eike Böhm1
|
Hasan Dandashly2
|
|
|
|
CTO KION GROUP AG Bis 30. Juni 2021
|
President KION Supply Chain Solutions KION GROUP AG Ab 1. Januar 2021
|
in Tsd. € |
|
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
Erfolgsun- abhängige Kompo- nenten
|
|
Festvergütung |
379 |
38,0 % |
650 |
20,0 % |
919 |
62,2 % |
817 |
37,0 % |
|
|
Sachbezüge und sonstige Leistungen3 |
8 |
0,8 % |
16 |
0,5 % |
313 |
21,2 % |
294 |
13,3 % |
|
|
Summe
|
387
|
38,8 %
|
666
|
20,5 %
|
1.232
|
83,4 %
|
1.111
|
50,3 %
|
Erfolgs- abhängige Kompo- nenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
233
|
23,3 %
|
580
|
17,9 %
|
246
|
16,6 %
|
1.096
|
49,7 %
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 |
|
– |
400 |
12,3 % |
|
– |
1.096 |
49,7 % |
Einjährige variable Vergütung (STI 2022)5 |
233 |
23,3 % |
|
– |
246 |
16,6 % |
|
– |
Einmalige variable Sondervergütung |
|
– |
180 |
5,5 % |
|
– |
|
– |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
378
|
37,9 %
|
2.000
|
61,6 %
|
0
|
–
|
0
|
–
|
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)
|
|
– |
2.000 |
61,6 % |
|
– |
|
– |
Performance-Share-Plan (01.01.2020–31.12.2022)6 |
378 |
37,9 % |
|
– |
|
– |
|
– |
|
|
Gesamtvergütung
|
998
|
100,0 %
|
3.246
|
100,0 %
|
1.478
|
100,0 %
|
2.207
|
100,0 %
|
1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022. Die hier für das Jahr 2022
angegebenen Werte enthalten die Werte gemäß Beendigungsvereinbarung. Die hier für das Jahr 2021 angegebenen Werte enthalten
die Werte für den Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit sowie die entsprechenden anteiligen Werte für das Jahr 2021 gemäß
Beendigungsvereinbarung
2 Bei Herrn Dandashly sind in den Werten Wechselkursdifferenzen enthalten
3 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten. Bei Herrn Dandashly ist hier ebenfalls das Versorgungsentgelt
enthalten
4 Für Herrn Dr. Böhm gelten hier die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Für das Jahr 2021 wurde hier für Herrn Dr.
Böhm ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt; Der Wert der
einjährigen variablen Vergütung für Herrn Dandashly wurde aufgrund der im Monat der Auszahlung gültigen Wechselkurses entsprechend
angepasst
5 Für Herrn Dr. Böhm gelten hier die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Für das Jahr 2022 wurde hier für Herrn Dr.
Böhm ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Bei Herrn Dandashly
kann es bei der Auszahlung noch zu Wechselkursdifferenzen kommen
6 Für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 von Herrn Dr. Böhm gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 (Fortsetzung)
|
|
|
Anke Groth1
|
Andreas Krinninger
|
|
|
|
CFO KION GROUP AG Bis 31. März 2022
|
President KION ITS EMEA KION GROUP AG
|
in Tsd. € |
|
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
Erfolgsun- abhängige Kompo- nenten
|
|
Festvergütung |
200 |
6,8 % |
800 |
20,3% |
775 |
76,1 % |
775 |
49,8% |
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 |
2.687 |
91,1 % |
14 |
0,4% |
13 |
1,3 % |
13 |
0,8% |
Summe
|
2.887
|
97,8 %
|
814
|
20,7%
|
788
|
77,3 %
|
788
|
50,7%
|
Erfolgs- abhängige Kompo- nenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
64
|
2,2 %
|
1.127
|
28,6%
|
231
|
22,7 %
|
767
|
49,3%
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021) |
|
– |
767 |
19,5% |
|
– |
767 |
49,3% |
Einjährige variable Vergütung (STI 2022)3 |
64 |
2,2 % |
|
– |
231 |
22,7 % |
|
– |
Einmalige variable Sondervergütung |
|
– |
360 |
9,1% |
|
– |
|
– |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
–
|
2.000
|
50,7%
|
0
|
–
|
0
|
–
|
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)
|
|
– |
2.000 |
50,7% |
|
– |
|
– |
Performance-Share-Plan (01.01.2020–31.12.2022)4 |
0 |
– |
|
– |
|
– |
|
– |
|
|
Gesamtvergütung
|
2.951
|
100,0 %
|
3.941
|
100,0%
|
1.019
|
100,0 %
|
1.555
|
100,0%
|
1 Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten. Bei Frau Groth sind hier für das Jahr 2022 auch Zahlungen im
Zuge ihres Ausscheidens mit abgebildet, die zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen bis zum regulären Vertragsende am 31. Mai
2023 in Form von Einmalzahlungen geleistet wurden
3 Für Frau Groth gelten hier die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein individueller Leistungsmultiplikator
von 1,0 festgelegt
4 Für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 von Frau Groth gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein individueller
Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 (Fortsetzung)
|
|
|
Dr. Henry Puhl
|
Ching Pong Quek
|
|
|
|
CTO KION GROUP AG Ab 1. Juli 2021
|
President KION ITS Asia Pacific & Americas KION GROUP AG
|
in Tsd. € |
|
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
Erfolgsun- abhängige Kompo- nenten
|
|
Festvergütung |
650 |
76,1 % |
325 |
49,4% |
794 |
63,2 % |
796 |
17,3 % |
Sachbezüge und sonstige Leistungen1 |
19 |
2,2 % |
26 |
4,0% |
202 |
16,1 % |
198 |
4,3 % |
Summe
|
669
|
78,3 %
|
351
|
53,3%
|
996
|
79,2
%
|
994
|
21,6 %
|
Erfolgs- abhängige Kompo- nenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
185
|
21,7 %
|
307
|
46,7%
|
261
|
20,8 %
|
1.340
|
29,2 %
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)2 |
|
– |
307 |
46,7% |
|
– |
830 |
18,1 % |
Einjährige variable Vergütung (STI 2022)3 |
185 |
21,7 % |
|
– |
261 |
20,8 % |
|
– |
Einmalige variable Sondervergütung4 |
|
– |
|
– |
|
– |
510 |
11,1 % |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
–
|
0
|
–
|
0
|
–
|
2.260
|
49,2 %
|
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)5 |
|
– |
|
– |
|
– |
2.260 |
49,2 % |
Performance-Share-Plan (01.01.2020–31.12.2022)6 |
|
– |
|
– |
0 |
– |
|
– |
|
|
Gesamtvergütung
|
854
|
100,0 %
|
658
|
100,0%
|
1.257
|
100,0 %
|
4.594
|
100,0 %
|
1 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten; Bei Herrn Quek ist hier ebenfalls die in China zu zahlende Steuer
für die Zuführung zur Altersversorgung enthalten
2 Der Wert der einjährigen variablen Vergütung für Herrn Quek ist der tatsächliche Auszahlungswert, der von dem bei der Aufstellung
des Vergütungsberichts 2021 im Rahmen des Hypotax-Agreements geschätzten Wert abweichen kann
3 Bei Herrn Quek ist für das Jahr 2022 ein pauschaler Zuschlag von rund 40 Prozent im Rahmen eines Hypotax-Agreements in den
Wert eingeflossen
4 Der Wert der einmaligen variablen Sondervergütung für Herrn Quek ist der tatsächliche Auszahlungswert, der von dem bei der
Aufstellung des Vergütungsberichts 2021 im Rahmen des Hypotax-Agreements geschätzten Wert abweichen kann
5 Der Wert der mehrjährigen variablen Vergütung für Herrn Quek ist der tatsächliche Auszahlungswert, der von dem bei der Aufstellung
des Vergütungsberichts 2021 im Rahmen des Hypotax-Agreements geschätzten Wert abweichen kann
6 Bei Herrn Quek ist für das Jahr 2022 ein pauschaler Zuschlag von rund 36 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den
Wert eingeflossen
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 (Fortsetzung)
|
|
|
Susanna Schneeberger1
|
|
|
|
CDO KION GROUP AG Bis 12. Januar 2020
|
in Tsd. € |
|
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
Erfolgsun- abhängige Kompo- nenten
|
|
Festvergütung |
|
– |
|
– |
Sachbezüge und sonstige Leistungen |
|
– |
|
– |
Summe
|
|
–
|
|
–
|
Erfolgs- abhängige Kompo- nenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
|
–
|
0
|
–
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021) |
|
– |
|
– |
Einjährige variable Vergütung (STI 2022) |
|
– |
|
– |
Einmalige variable Sondervergütung |
|
– |
|
– |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
–
|
833
|
100,0 %
|
Performance-Share-Plan (01.01.2019–31.12.2021)2 |
|
– |
833 |
100,0 % |
Performance-Share-Plan (01.01.2020–31.12.2022)3 |
0 |
– |
|
– |
|
|
Gesamtvergütung
|
0
|
–
|
833
|
100,0 %
|
1 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020. Die Werte für das Jahr 2021
und 2022 enthalten nur Werte gemäß Beendigungsvereinbarung
2 Für die LTI-Tranche 2019 bis 2021 von Frau Schneeberger gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein
individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
3 Für die LTI-Tranche 2020 bis 2022 von Frau Schneeberger gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein
individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. ehemalige Geschäftsführer im Geschäftsjahr 2022 gewährte Pensionszahlungen sind vorstehend
unter „2. Altersversorgung“ dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Vorschüsse an Mitglieder des Vorstands gezahlt und es bestanden keine Kredite. Im vergangenen
Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Leistungszusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG)
Endet der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft im Fall einer einvernehmlichen
Beendigung oder eines Widerrufs der Bestellung oder im Fall einer Amtsniederlegung, haben die Vorstandsmitglieder Anspruch
auf eine Abfindung in Höhe der Bezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens jedoch in Höhe von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap). Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags
aus wichtigem Grund oder im Fall einer Amtsniederlegung, ohne dass das Vorstandsmitglied dafür einen wichtigen Grund gehabt
hätte. Das für die Berechnung der Abfindungssumme maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem Festgehalt und den variablen
Vergütungsbestandteilen unter Zugrundelegung einer 100-Prozent-Zielerreichung für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende
des Dienstvertrags zusammen. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen werden bei der Berechnung der Abfindungssumme nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft mit den Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit maximal
zweijähriger Laufzeit vereinbaren. Für den Zeitraum eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots haben die Vorstandsmitglieder
Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung werden andere Einkünfte des Vorstandsmitglieds sowie eine
etwaige von der Gesellschaft gezahlte Abfindung angerechnet.
Entsprechende Vereinbarungen wurden im Berichtszeitraum mit Anke Groth getroffen, die zum 31. März 2022 aus dem Vorstand der
Gesellschaft ausschied (dazu nachfolgend unter „Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe
des letzten Geschäftsjahres beendet haben“).
Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG)
Im Falle der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit erhalten Vorstandsmitglieder grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung wie vorstehend unter „2. Altersversorgung“ beschrieben.
Für die Dauer der Vorstandsdienstzeit werden jährlich ein fester Beitrag in Höhe von 350 Tsd. € für Dr. Richard Robinson Smith,
124,5 Tsd. € für Ching Pong Quek, 250 Tsd. € für Andreas Krinninger und 150 Tsd. € für Dr. Henry Puhl auf das Versorgungskonto
eingezahlt. Im Jahr 2022 wurden die genannten Beträge für Dr. Richard Robinson Smith, Dr. Henry Puhl, Ching Pong Quek und
Andreas Krinninger in voller Höhe auf das Versorgungskonto eingezahlt. Für Ching Pong Quek übernimmt die KION GROUP AG zusätzlich
die für die Altersversorgungsbeiträge anfallenden Steuern in Höhe von 65,2 Tsd. € nach Maßgabe des abgeschlossenen Hypotax-Agreements.
Anke Groth, die bis einschließlich 31. März 2022 dem Vorstand angehörte, steht aus der ihr erteilten Pensionszusage für den
Zeitraum bis zum Beendigungsdatum eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu, deren Höhe nach den
Regelungen der Pensionszusage für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages berechnet wird. Den ursprünglich
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum regulären Ende des Vorstandsvertrags am 31. Mai 2023 noch geschuldeten Versorgungsbeitrag
zu der Pensionszusage in Höhe von 354,2 Tsd. € hat die Gesellschaft im April 2022 auf dem Versorgungskonto von Anke Groth
bereitgestellt. Auf den Zeitraum ihrer aktiven Vorstandstätigkeit entfällt davon der anteilige Betrag von 62,5 Tsd. €.
Für Dr. Eike Böhm, dessen Dienstvertrag regulär zum 31. Juli 2022 endete, wurde nach Maßgabe der Beendigungsvereinbarung im
Juli 2022 ein Betrag in Höhe von 87,5 Tsd. €
auf dem Versorgungskonto bereitgestellt.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der Altersvorsorgezusagen für die im Geschäftsjahr 2022
amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar (nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und Handelsgesetzbuch
(HGB)):
Pensionszusagen nach IFRS
in Tsd. € |
Dienstzeitaufwand 2022
|
Dienstzeitaufwand 2021
|
Barwert (DBO) 31.12.2022
|
Barwert (DBO) 31.12.2021
|
Dr. Richard Robinson Smith1 |
|
|
350 |
|
Anke Groth2 |
253 |
262 |
1.197 |
991 |
Andreas Krinninger |
253 |
|
942 |
790 |
Dr. Henry Puhl3 |
142 |
|
586 |
497 |
Ching Pong Quek |
126 |
126 |
1.298 |
1.337 |
Summe
|
774
|
388
|
4.373
|
3.615
|
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2022
2 Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022. Für Frau Groth gelten hier die Regelungen
aus der Beendigungsvereinbarung; In die für 2022 ausgewiesenen Werte sind nur die auf das Jahr 2022 entfallenden Versorgungsbeiträge
eingeflossen, nicht die darüber hinaus auf 2023 entfallenden und gemäß Beendigungsvereinbarung mit Frau Groth vorzeitig bereitgestellten
Beträge
3 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
Pensionszusagen nach HGB
in Tsd. € |
Dienstzeitaufwand 2022
|
Dienstzeitaufwand 2021
|
Barwert (DBO) 31.12.2022
|
Barwert (DBO) 31.12.2021
|
Dr. Richard Robinson Smith1 |
|
|
350 |
|
Anke Groth2 |
255 |
256 |
1.197 |
991 |
Andreas Krinninger |
255 |
|
942 |
790 |
Dr. Henry Puhl3 |
153 |
|
586 |
497 |
Ching Pong Quek |
127 |
127 |
1.298 |
1.337 |
Summe
|
790
|
383
|
4.373
|
3.615
|
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2022
2 Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022. Für Frau Groth gelten hier die Regelungen
aus der Beendigungsvereinbarung; In die für 2022 ausgewiesenen Werte sind nur die auf das Jahr 2022 entfallenden Versorgungsbeiträge
eingeflossen, nicht die darüber hinaus auf 2023 entfallenden und gemäß Beendigungsvereinbarung mit Frau Groth vorzeitig bereitgestellten
Beträge
3 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet haben (§
162 Abs. 2 Nr. 4 AktG)
Im Laufe des Geschäftsjahrs 2022 hat Anke Groth ihre Vorstandstätigkeit bei der KION GROUP AG mit Wirkung zum Ablauf des 31.
März 2022 beendet. Zeitgleich endete auch ihr Dienstvertrag mit der Gesellschaft. Mit Anke Groth wurden im Zuge der Beendigung
der Vorstandstätigkeit folgende Vereinbarungen getroffen:
- |
Der Dienstvertrag von Anke Groth endete vorzeitig zum Ablauf des 31. März 2022.
|
- |
Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und LTI gemäß Dienstvertrag, werden bis zum Vertragsende sowie im
Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die Performanceperiode 2022 bis 2024 vertragsgemäß gewährt, soweit nicht nachfolgend
abweichend dargestellt.
|
- |
Für den STI 2022 wird der Auszahlungsbeträge unter Anwendung eines individuellen Leistungsmultiplikators von 1,0 berechnet.
Eine individuelle Leistungsbeurteilung erfolgt nicht.
|
- |
Auszahlungsbeträge der Anke Groth vertragsgemäß zustehenden LTI-Tranchen für die Performanceperiode 2020 bis 2022, 2021 bis
2023 und 2022 bis 2024 werden jeweils unter Anwendung eines individuellen Leistungsmultiplikators von 1,0 ohne Festsetzung
individueller Ziele bzw. die Beurteilung individueller Zielerreichungen festgesetzt.
|
- |
Zur Abgeltung sämtlicher Vergütungsansprüche für die feste Vergütung sowie für die kurzfristige und die langfristige variable
Vergütung bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des Dienstvertrags von Anke Groth am 31. Mai 2023 erhält diese eine Einmalzahlung
in Höhe von brutto 2.683,3 Tsd. €, zahlbar im April 2022.
|
- |
Altersvorsorgebeiträge stehen Anke Groth bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des Dienstvertrags am 31. Mai 2023 vertragsgemäß
zu. In Summe handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 354,2 Tsd. €, der im April 2022 dem Versorgungskonto von Anke Groth
gutgeschrieben wurde. Auf den Zeitraum ihrer aktiven Vorstandstätigkeit entfällt davon der anteilige Betrag von 62,5 Tsd.
€.
|
- |
Anke Groth unterliegt bis zum 30. November 2023 einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Für den Zeitraum vom 1. April 2022
bis zum 31. Mai 2023 ist die Kompensation hierfür mit der Einmalzahlung abgegolten. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis
zum 30. November 2023 erhält Anke Groth eine Kompensation von insgesamt brutto 400 Tsd. €, die ab Juni 2023 in sechs monatlichen
Raten zahlbar ist. Eine Anrechnung anderweitig erzielter Bezüge auf die Höhe der Kompensation erfolgt nicht.
|
Für die vorgenannten Zusagen an Anke Groth ab dem 1. April 2022 hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 einen Betrag von
3.375 Tsd. € aufwandswirksam erfasst.
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird der Struktur und der Höhe nach von der Hauptversammlung beschlossen. Sie ist in § 18
der Satzung der KION GROUP AG festgelegt.
Dadurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen
Vergütungssystem entspricht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist erfolgsunabhängig. Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils eine fixe Vergütung zuzüglich
Sitzungsgeldern und Auslagenersatz. Durch den Verzicht auf eine variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll insbesondere
deren Unabhängigkeit von der Gesellschaft gewahrt werden. Die Gesellschaft folgt damit der Empfehlung G.18 des DCGK.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine reine Festvergütung. Die jährliche feste Vergütung
der ordentlichen Mitglieder beträgt 55 Tsd. €, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält dabei den dreifachen Betrag eines
ordentlichen Mitglieds, also 165 Tsd. €, und sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines ordentlichen Mitglieds, also
110 Tsd. €.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen – mit Ausnahme des nach § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz gebildeten Vermittlungsausschusses,
des Nominierungsausschusses und des Vergütungsausschusses – werden gesondert vergütet. Die jährliche Vergütung für Mitglieder
des Präsidialausschusses beträgt grundsätzlich 8 Tsd. €; der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhält das Doppelte, also
16 Tsd. €. Angesichts der gesteigerten Verantwortung und des damit verbundenen erhöhten Zeitaufwands erhält der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses jährlich 45 Tsd. €, sein Stellvertreter 30 Tsd. € und jedes einfache Mitglied des Prüfungsausschusses
15 Tsd. €.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahres an, erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung der Vergütung. Gleiches gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz des Aufsichtsrats bzw.
eines Ausschusses nicht im gesamten Geschäftsjahr innehatte.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
von 1,5 Tsd. € je Sitzungstag, wobei mit diesem Betrag mehrere Sitzungen an einem Tag abgegolten sind.
Die jährliche Festvergütung sowie die Ausschussvergütungen werden jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahrs und das Sitzungsgeld
nach der betreffenden Sitzung fällig.
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
Die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat führen aufgrund individueller Verpflichtung oder
auf freiwilliger Basis ihre Vergütungen ganz oder teilweise an die Hans-Böckler-Stiftung ab.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde im Interesse der Gesellschaft eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt vereinbart.
Die Prämien dafür übernimmt die Gesellschaft.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in angemessenen Abständen überprüft, wobei neben der vergleichenden Betrachtung
von Aufsichtsratsvergütungen in Unternehmen ähnlicher Größe, Branche und Komplexität auch der zu erwartende Zeitaufwand für
die Ausübung der Aufsichtsrats- bzw. Ausschusstätigkeit berücksichtigt wird. Eine Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats
erfolgte zuletzt zum 1. Juni 2017.
Grund für etwaige Anpassungen durch die Aktionäre ist das maßgebliche Interesse der KION GROUP AG, für ihren Aufsichtsrat
hoch qualifizierte Mitglieder zu gewinnen und zu halten, um die Effizienz und Qualität der Aufsichtsratstätigkeit sicherzustellen
und damit die kurzfristige wie langfristige Entwicklung der KION GROUP AG zu fördern.
Das bestehende Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde zuletzt von der ordentlichen
Hauptversammlung am 11. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,60 Prozent der abgegebenen Stimmen bestätigt. Gemäß § 113
Abs. 3 AktG wird die Hauptversammlung künftig mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss
fassen.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß § 18 der Satzung der KION GROUP AG wurde im Geschäftsjahr 2022 in allen Aspekten
ohne Abweichungen angewendet.
In der nachfolgenden Tabelle ist die nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 individualisiert und unter Angabe des jeweiligen relativen Anteils ausgewiesen.
Diesen Begriffen liegt grundsätzlich das unter „gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022“ für die Vergütung
des Vorstands dargelegte Verständnis zugrunde. Die folgende Tabelle weist daher sämtliche Vergütungsbestandteile aus, für
die die Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 bzw. mit Abschluss des Geschäftsjahres 2022 die zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht haben bzw. die zur Auszahlung fällig sind, aber seitens der Gesellschaft noch nicht erfüllt wurden. Nicht
maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
Dementsprechend werden nachfolgend als im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung folgende Vergütungsbestandteile
berichtet:
- |
für das Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte Festvergütung,
|
- |
für das Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte Ausschussvergütung sowie
|
- |
für das Geschäftsjahr 2022 gezahlte Sitzungsgelder.
|
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2022 KION GROUP AG (netto)
in € |
Feste Vergütung
|
in %1
|
Aus-
schuss-
vergütung (fix)
|
in %2
|
Sitzungs-
geld
|
in %3
|
Gesamt
|
Dr. Michael Macht |
165.000 |
75,0 % |
31.000 |
14,1 % |
24.000 |
10,9 % |
220.000 |
Özcan Pancarci |
110.000 |
80,9 % |
8.000 |
5,9 % |
18.000 |
13,2 % |
136.000 |
Birgit Behrendt |
55.000 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9.000 |
14,1 % |
64.000 |
Jan Bergemann4 |
36.667 |
85,9 % |
|
0,0 % |
6.000 |
14,1 % |
42.667 |
Stefan Casper5 |
22.917 |
83,6 % |
|
0,0 % |
4.500 |
16,4 % |
27.417 |
Dr. Alexander Dibelius |
55.000 |
71,9 % |
8.000 |
10,5 % |
13.500 |
17,6 % |
76.500 |
Martin Fahrendorf |
55.000 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9.000 |
14,1 % |
64.000 |
Kui Jiang* |
55.000 |
69,2 % |
8.000 |
10,1 % |
16.500 |
20,8 % |
79.500 |
Olaf Kunz5 |
22.917 |
71,1 % |
3.333 |
10,3 % |
6.000 |
18,6 % |
32.250 |
Dominique Lembke4 |
36.667 |
85,9 % |
|
0,0 % |
6.000 |
14,1 % |
42.667 |
Thomas Mainka4 |
36.667 |
85,9 % |
|
0,0 % |
6.000 |
14,1 % |
42.667 |
Jörg Milla |
55.000 |
56,4 % |
23.000 |
23,6 % |
19.500 |
20,0 % |
97.500 |
Dr. Christina Reuter |
55.000 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9.000 |
14,1 % |
64.000 |
Hans Peter Ring |
55.000 |
42,1 % |
53.000 |
40,6 % |
22.500 |
17,2 % |
130.500 |
Alexandra Schädler |
55.000 |
49,4 % |
35.333 |
31,7 % |
21.000 |
18,9 % |
111.333 |
Dr. Frank Schepp5 |
22.917 |
83,6 % |
|
0,0 % |
4.500 |
16,4 % |
27.417 |
Xuguang Tan* |
55.000 |
100,0 % |
|
0,0 % |
|
– |
55.000 |
Claudia Wenzel |
55.000 |
70,5 % |
8.000 |
10,3 % |
15.000 |
19,2 % |
78.000 |
Ping Xu* |
55.000 |
88,0 % |
|
0,0 % |
7.500 |
12,0 % |
62.500 |
Gesamt
|
1.058.750
|
72,8 %
|
177.667
|
12,2 %
|
217.500
|
15,0 %
|
1.453.917
|
* Es wurde zusätzlich Abzugsteuer (gemäß § 50 a EStG) inkl. Solidaritätszuschlag in folgender Höhe abgeführt:
|
81.094 |
|
2.532 |
|
7.596 |
|
91.222 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1 Relativer Anteil der festen Vergütung zur Gesamtvergütung
2 Relativer Anteil der Ausschussvergütung (fix) zur Gesamtvergütung
3 Relativer Anteil des Sitzungsentgelts zur Gesamtvergütung
4 Aufsichtsratsmitglied seit Mai 2022
5 Aufsichtsratsmitglied bis Mai 2022
Die Auszahlungsbeträge aus der Festvergütung sowie der Ausschussvergütung für das Geschäftsjahr 2022 werden im Januar 2023
ausgezahlt. Da der für diese Vergütungsbestandteile maßgebliche Zeitraum vollständig im Geschäftsjahr 2022 lag und dementsprechend
faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung bereits mit Ablauf des Berichtsjahres vorlagen, betrachtet die Gesellschaft
die Auszahlung dieser Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2022 als im Geschäftsjahr 2022 geschuldete und gewährte
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
Abgesehen von regulären Gehaltszahlungen an Arbeitnehmervertreter für deren Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse,
wurden im Geschäftsjahr 2022 von den Gesellschaften der KION Group keine Vergütungen oder sonstigen Vorteile an Mitglieder
des Aufsichtsrats für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gezahlt bzw. gewährt.
Ebenso wenig wurden Vorschüsse oder Kredite Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährt.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 AktG eine vergleichende Darstellung der Veränderung der
Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der letzten fünf Geschäftsjahre (2018 bis 2022), der Veränderung der
Ertragslage der KION GROUP AG und der KION Group in den letzten fünf Geschäftsjahren (2018 bis 2022 und der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer (auf Vollzeitäquivalenzbasis) im Geschäftsjahr 2022 gegenüber den Geschäftsjahren 2021 und 2020.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17
HGB entsprechend dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der KION GROUP AG dargestellt. Als weitere Finanzkennzahl ist der
EBIT bereinigt des Gesamtkonzerns angegeben, da davon maßgeblich die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder
abhängt. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG, insbesondere
im zusammengefassten Lagebericht.
Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wurden sowohl Vergütungen für aktive Vorstandsdienstzeiten in der Betrachtung berücksichtigt
als auch nachlaufende Zahlungen nach Beendigung des jeweiligen Vorstandsmandats für verbleibende Laufzeiten der jeweiligen
Dienstverträge. In die Vergleichsbetrachtung wurde jeweils die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG wie vorstehend berichtet einbezogen.
Für die vergleichende Betrachtung mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche
Vergütung der Belegschaft der deutschen Gesellschaften der KION Group abgestellt. Es wurde die Vergütung sämtlicher Arbeitnehmer
der KION Group in Deutschland, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz,
berücksichtigt. Angesichts abweichender Vergütungsstrukturen in Tochtergesellschaften, insbesondere außerhalb Deutschlands,
blieb die durchschnittliche Vergütung von deren Belegschaft bei der Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt, um die Vergleichbarkeit
sicherzustellen. Lediglich in wenigen Einzelfällen, die sich auf das Ergebnis nur unwesentlich auswirken, sind aufgrund der
systemischen Gehaltsdatenerfassung auch die Gehälter von Arbeitnehmern in unselbstständigen Betriebsstätten deutscher Gesellschaften
der KION Group außerhalb Deutschlands in die Vergleichsbetrachtung eingeflossen. Es wurden jeweils sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile
bzw. vereinbarte Festgehälter, vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr 2022 zuzurechnenden variablen
Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung einbezogen. Im Grundsatz wird somit
ebenso wie bei den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG betrachtet.
Jährliche Veränderung
|
2018 gegenüber 2017
|
2019 gegenüber 2018
|
2020 gegenüber 2019
|
2021
gegenüber 2020
|
2022 gegenüber 2021
|
Gegenwärtige Aufsichtsräte
|
|
|
|
|
|
Dr. Michael Macht1 |
– |
1.005,5 % |
29,6 % |
0,2 % |
0,5 % |
Özcan Pancarci |
6,5 % |
0,0 % |
0,0 % |
–0,7 % |
0,7 % |
Birgit Behrendt |
5,6 % |
–2,3 % |
2,4 % |
3,1 % |
–3,0 % |
Jan Bergemann2 |
– |
– |
– |
– |
– |
Stefan Casper3 |
29,5 % |
2,3 % |
0,0 % |
–4,5 % |
–57,2 % |
Dr. Alexander Dibelius |
1,2 % |
0,0 % |
2,0 % |
2,6 % |
–4,4 % |
Martin Fahrendorf4 |
– |
46,7 % |
0,0 % |
–4,5 % |
0,0 % |
Kui Jiang |
2,9 % |
0,0 % |
2,0 % |
2,6 % |
–0,6 % |
Olaf Kunz5 |
0,8 % |
0,0 % |
1,9 % |
–3,7 % |
–58,7 % |
Dominique Lembke2 |
– |
– |
– |
– |
– |
Thomas Mainka2 |
– |
– |
– |
– |
– |
Jörg Milla |
12,6 % |
4,3 % |
1,5 % |
–4,3 % |
–1,5 % |
Dr. Christina Reuter |
3,2 % |
0,0 % |
2,4 % |
0,0 % |
0,0 % |
Hans Peter Ring |
13,1 % |
0,0 % |
2,4 % |
0,4 % |
–0,4 % |
Alexandra Schädler6 |
9,2 % |
0,0 % |
0,0 % |
–2,4 % |
9,2 % |
Dr. Frank Schepp3 |
36,5 % |
0,0 % |
0,0 % |
–4,5 % |
–57,2 % |
Xuguang Tan7 |
–11,8 % |
–19,2 % |
48,0 % |
2,7 % |
–5,2 % |
Claudia Wenzel8 |
4,0 % |
0,0 % |
0,0 % |
–3,7 % |
0,0 % |
Ping Xu |
3,2 % |
0,0 % |
2,4 % |
–1,6 % |
–0,8 % |
1 Aufsichtsratsmitglied seit 9. Oktober 2018, Aufsichtsratsvorsitzender seit 9. Mai 2019
2 Aufsichtsratsmitglied seit 11. Mai 2022
3 Aufsichtsratsmitglied vom 11. Mai 2017 bis 11. Mai 2022
4 Aufsichtsratsmitglied seit 10. Mai 2018
5 Aufsichtsratsmitglied bis 11. Mai 2022
6 Aufnahme weiterer Ausschusstätigkeit seit 11. Mai 2022
7 Aufsichtsratsmitglied bis 30. September 2018, danach seit 9. Mai 2019
8 Aufnahme Ausschusstätigkeit seit 11. Mai 2017
Jährliche Veränderung (Fortsetzung)
|
2018 gegenüber 2017
|
2019 gegenüber 2018
|
2020 gegenüber 2019
|
2021 gegenüber 2020
|
2022 gegenüber 2021
|
Gegenwärtige Vorstände
|
|
|
|
|
|
Dr. Richard Robinson Smith1 |
– |
– |
– |
– |
– |
Hasan Dandashly2 |
– |
– |
– |
– |
–33,0 % |
Andreas Krinninger3 |
– |
– |
– |
– |
–34,5 % |
Dr. Henry Puhl4 |
– |
– |
– |
– |
29,9 % |
Ching Pong Quek5 |
–51,7 % |
21,9 % |
–59,4 % |
406,5 % |
–72,6 % |
Ehemalige Vorstände
|
|
|
|
|
|
Gordon Riske6 |
–37,5 % |
19,1 % |
–61,1 % |
349,1 % |
–85,8 % |
Dr. Eike Böhm7 |
–40,2 % |
18,8 % |
–62,9 % |
384,8 % |
–69,2 % |
Anke Groth8 |
– |
51,0 % |
–47,6 % |
384,2 % |
–25,1 % |
Susanna Schneeberger9 |
– |
127,7 % |
253,2 % |
–82,0 % |
–100,0 % |
Pensionszahlungen an ehemalige Vorstände und Geschäftsführer
|
|
|
|
|
|
Gordon Riske10 |
– |
– |
– |
– |
– |
Klaus Hofer |
1,7 % |
1,7 % |
1,5 % |
0,0 % |
5,3 % |
Sonstige ehemalige Geschäftsführer11 |
1,6 % |
1,7 % |
1,5 % |
0,0 % |
5,6 % |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
Jahresergebnis KION GROUP AG12 |
–29,6 % |
–33,6 % |
–104,1 % |
> 100 % |
5,0 % |
EBIT bereinigt13 |
1,6 % |
7,7 % |
–35,7 % |
53,9 % |
–65,3 % |
Durchschnittliche Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis (FTE)
|
|
|
|
|
|
Mitarbeiter der KION Group in Deutschland14 |
|
|
|
6,5 % |
0,1 % |
1 Bestellung zum Vorstand zum 01. Januar 2022
2 Bestellung zum Vorstand zum 01 Januar 2021. Bei Herrn Dandashly sind in dem Wert für 2022 gegenüber 2021 Wechselkursdifferenzen
enthalten
3 Bestellung zum Vorstand zum 01 Januar 2021
4 Bestellung zum Vorstand zum 01 Juli 2021
5 Der Wert 2021 gegenüber 2020 für Herrn Quek ist der tatsächliche Wert, der von dem bei der Aufstellung des Vergütungsberichts
2021 im Rahmen des Hypotax-Agreements geschätzten Wert abweicht
6 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022
7 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
8 Bestellung zum Vorstand zum 01 Juni 2018; Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022
9 Bestellung zum Vorstand zum 01. Oktober 2018; Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages
zum 31. März 2020
10 Pensionszahlungen seit 01. Juli 2022
11 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH (vor formwechselnder Umwandlung in die KION GROUP AG), die vor dem 1. Januar
2013 ausgeschieden sind
12 Jahresergebnis der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB gemäß dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der KION GROUP
AG. Für den Wert 2021 gegenüber 2020 wurde die Veränderung mit > 100 Prozent angegeben, da das Jahresergebnis der KION GROUP
AG für das Jahr 2020 negativ und für das Jahr 2021 positiv war
13 Die verwendete Finanzkennzahl bezieht sich auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden
sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG, insbesondere im Zusammengefassten Lagebericht
14 Hinsichtlich der vergleichenden Darstellung der durchschnittlichen Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer macht die Gesellschaft
von der Übergangsregelung gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Gebrauch und wird die Darstellung sukzessive über einen Fünfjahreszeitraum
aufbauen
Frankfurt am Main, den 1. März 2023
Für den Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
Dr. Richard Robinson Smith
Vorsitzender des Vorstands / CEO
der KION GROUP AG
|
Marcus A. Wassenberg
Finanzvorstand / CFO
der KION GROUP AG
|
Dr. Michael Macht
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der KION GROUP AG
|
Hinweise
Dieser Vergütungsbericht steht in deutscher und englischer Sprache auf
www.kiongroup.com/verguetung
zur Verfügung. Der Inhalt der deutschen Fassung ist verbindlich.
Erläuterungen zu den in diesem Bericht verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG,
insbesondere im zusammengefassten Lagebericht. Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KION Group
sind die im Geschäftsbericht 2022 der KION GROUP AG dargestellten Finanzkennzahlen maßgeblich; die in diesem Bericht verwendeten
Finanzkennzahlen sollten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW-Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, den 1. März 2023
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Annika Deutsch
Wirtschaftsprüferin
|
Stefan Dorissen
Wirtschaftsprüfer
|
|
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten
Dr. Nicolas Peter, München
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1962 Nationalität: Deutsch/Französisch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Für das Ressort „Finanzen“ zuständiges Vorstandsmitglied der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft in München (seit
2017, bis 11. Mai 2023)
Beruflicher Werdegang:
2011 - 2016 |
Leiter Region Europa der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
2007 - 2011 |
Leiter Konzerncontrolling der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
2005 - 2007 |
Leiter Vertriebssteuerung, Prozessentwicklung und IT der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
2002 - 2004 |
Leiter BMW Schweden |
1999 - 2002 |
Geschäftsführer Finanzen und Verwaltung, BMW France |
1996 - 1999 |
Gruppenleiter Konzernfinanzierung der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
1993 - 1996 |
Treasurer, BMW Coordination Center, Belgien |
1991 - 1993 |
Verschiedene Führungs- und Projektaufgaben im Bereich Finanzen bei der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft |
Ausbildung:
1989 |
Promotion (Dr. jur.) an der Ludwigs-Maximilians-Universität München |
1988 - 1991 |
Abschluss: II. Staatsexamen |
1984 - 1988 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwigs-Maximilians-Universität München, Abschluss I. Staatsexamen |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
- |
Umfassende Erfahrung und Expertise im Bereich Rechnungslegung
|
- |
Langjährige Führungsfunktion in einem börsennotierten Unternehmen
|
- |
Erfahrungen und Expertise im Hinblick auf die deutsch-chinesischen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
|
- |
Ausgeprägte Kompetenz in der Kommunikation mit den Finanzmarktteilnehmern und anderen Stakeholdern
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors der BMW Brilliance Automotive Ltd. in Shenyang, Volksrepublik China (nicht
geschäftsführender Direktor)
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 131.198.647,00 und ist eingeteilt
in 131.198.647 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 73.876 zum Zeitpunkt der Einberufung
von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
|
II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
1. |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
– in Person oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet
haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der
Satzung). Dazu sind ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 26. April 2023, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können, noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung
ohne
Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 10. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), entweder in Textform
- |
unter der Anschrift
KION GROUP AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
anmeldung@better-orange.de
|
oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen. Wir empfehlen die Anmeldung und
die Übermittlung des Berechtigungsnachweises per E-Mail.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten ein HV-Ticket für die Hauptversammlung übersandt. Die HV-Tickets sind lediglich organisatorische Hilfsmittel
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die HV-Tickets enthalten
zudem die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, der unter der Internetadresse
erreichbar ist (im Folgenden: „Online-Service“). Über den Online-Service können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“) oder durch Briefwahl (siehe
unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) ausüben sowie Vollmachten erteilen oder widerrufen.
|
2. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter,
ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises
in einer der oben beschriebenen Formen erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“
und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“.
|
3. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl
Außerdem können Aktionäre ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen,
durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises
in einer der oben beschriebenen Formen erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“.
|
III. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des Berechtigungsnachweises können Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung
erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, z.B. von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter, oder Briefwahl ausüben.
|
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft in Textform unter der oben für die Anmeldung per Post (unter II.1) angegebenen Adresse oder per
E-Mail unter der E-Mail-Adresse
oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre, oder
|
bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
|
zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
ein Formular für die Vollmachtserteilung an Dritte (Bevollmächtigte, die nicht von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
sind) gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter der oben für die für die Anmeldung per Post (unter II.1) genannten Adresse oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung
kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
|
b) |
Die Vollmacht kann auch über den Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt oder widerrufen werden. Die Möglichkeit, erteilte Vollmachten über den Online-Service zu widerrufen, besteht
auch für per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilte
oder nachgewiesene Vollmachten. Über den Online-Service erteilte Vollmachten können unter den Voraussetzungen nach lit. a)
auch per Post, E-Mail oder im Wege der Übermittlung durch Intermediäre widerrufen werden.
|
c) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
|
d) |
Die Nutzung des Online-Service durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten entweder
per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann insbesondere bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten
und bei Nutzung des Online-Service für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten
angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben wird, werden
die Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die Adresse des Vollmachtgebers versandt. Bitte berücksichtigen Sie bei
Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung der Zugangsdaten.
|
e) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VI. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
|
|
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes
zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
|
b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung
über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122
Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft unter der oben (unter II.1) für
die Anmeldung per Post angegebenen Adresse oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
|
d) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c
AktG bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder
widerrufen werden. Entscheidend ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
|
e) |
Bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), können über den Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt sowie
bereits abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter geändert oder widerrufen werden. Die Möglichkeit
zur Änderung und zum Widerruf besteht auch für fristgemäß per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im
Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter. Über den Online-Service
erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter den Voraussetzungen nach lit. c) und d) auch per
Post, E-Mail oder im Wege der Übermittlung durch Intermediäre geändert oder widerrufen werden.
|
f) |
Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren der möglichen Übermittlungswege zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
|
g) |
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine Stimmabgabe durch Briefwahl nicht
aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
|
h) |
Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedienen.
|
i) |
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
|
j) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann ausschließlich (i) über den Online-Service oder (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c
AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre vorgenommen werden.
a) |
Die Briefwahl über den Online-Service kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), vorgenommen werden.
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b) |
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), auch durch Intermediäre übermittelt werden. Entscheidend ist der Zugang der Briefwahlstimmen bei der Gesellschaft.
Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen, die im Wege der Übermittlung durch Intermediäre übermittelt
oder über den Online-Service abgegeben wurden.
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c) |
Bis zum 16. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ), können bereits abgegebene Briefwahlstimmen über den Online-Service geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit
besteht auch für fristgemäß unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene
Briefwahlstimmen.
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d) |
Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen
es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.
3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht
werden.
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e) |
Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der Briefwahl bedienen.
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f) |
Wenn Erklärungen zur Abgabe, zur Änderung oder zum Widerruf von Briefwahlstimmen auf mehreren der möglichen Übermittlungswege
zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
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g) |
Die Briefwahl schließt eine persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
und eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten
Dritten sowie die Erteilung von Vollmacht und Weisung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten
als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung gilt als verbindlich.
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h) |
Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
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i) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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4. |
Formulare für Bevollmächtigung
Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, III.1, III.2 sowie III.3 beschriebene
formgerechte Weise erfolgen. Ein Formular für die Vollmachtserteilung an Dritte gegenüber der Gesellschaft sowie für Vollmachten
und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Vollmachten können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung erteilt werden.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
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IV. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu
finden sich im Internet unter
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:
KION GROUP AG Vorstand Thea-Rasche-Straße 8 60549 Frankfurt am Main
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 16. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 2. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ),
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an die Anschrift
KION GROUP AG Rechtsabteilung Thea-Rasche-Straße 8 60549 Frankfurt am Main
oder
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unter der E-Mail-Adresse
HV2023@kiongroup.com
oder
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unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
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zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
dargestellt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
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3. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des KION-Konzerns und der in den KION-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Tatbestände, in denen der
Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
dargestellt.
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V. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft (www.kiongroup.com/hv) zugänglich. Sämtliche
der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zusätzlich zur Einsichtnahme
aus.
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VI. |
Informationen zum Datenschutz
Die KION GROUP AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene
Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Nummer des
HV-Tickets, Zugangsdaten zum Online-Service, Abstimmverhalten, Anträge und Redebeiträge) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten
auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten,
durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 67e Abs. 1
AktG.
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der KION GROUP AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf
Grundlage eines Vertrags mit der KION GROUP AG und ausschließlich nach Weisung der KION GROUP AG. Eine automatisierte Entscheidungsfindung
(z.B. Profiling) findet nicht statt. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere über das Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre
und die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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KION GROUP AG Thea-Rasche-Straße 8 60549 Frankfurt am Main
oder
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über die E-Mail-Adresse
dataprotection@kiongroup.com.
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Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem
steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer Internetseite
unter dem Punkt „Datenschutzerklärung“ veröffentlicht.
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Frankfurt am Main, im März 2023
KION GROUP AG
Der Vorstand
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