HENSOLDT Aktiengesellschaft
Taufkirchen
ISIN: DE000HAG0005 Wertpapierkennnummer: HAG000
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 der HENSOLDT AG am 12. Mai 2023
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der HENSOLDT AG,
die am Freitag, den 12. Mai 2023, um 10.00 Uhr (MESZ), Einlass ab 9.00 Uhr (MESZ),
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
stattfindet.
I. Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2022
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie den Vergütungsbericht. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert
werden. Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter
zugänglich. Dort finden Sie auch den Nachhaltigkeitsbericht einschließlich des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts
für die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
zu fassen.
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TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der HENSOLDT AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 von insgesamt
EUR 38.521.928,48 in Höhe von EUR 31.500.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Verteilung an die Aktionäre |
31.500.000,00 EUR |
Gewinnvortrag: |
7.021.928,48 EUR |
Bilanzgewinn:
|
38.521.928,48 EUR
|
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt
sind und daher beim Gewinnverwendungsvorschlag zu berücksichtigen wären. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2022 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigte
Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Mittwoch, den 17. Mai 2023, fällig.
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TOP 3 |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte.
Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den in den Anlagen zu dieser Tagesordnung als Anlage zu Tagesordnungspunkt
6 abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, geprüften
Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor
und schlagen vor, diesen zu billigen.
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TOP 7 |
Anpassung des Vergütungssystems für den Vorstand
Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das in den Anlagen zu dieser Tagesordnung als Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckte,
vom Aufsichtsrat am 21. März 2023 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vor und schlägt – gestützt auf
die Empfehlung seines Präsidiums – vor, dieses zu billigen.
Das vom Aufsichtsrat mit Geltung ab dem 1. Januar 2023 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder enthält gegenüber
dem bislang geltenden System folgende wesentliche Anpassungen:
• |
Der Altersvorsorgebetrag kann auch in einer periodischen Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgen, die das Vorstandsmitglied
zum privaten Aufbau einer Altersversorgung nach freiem Ermessen verwenden kann (anstelle von der Teilnahme im System der betrieblichen
Altersversorgung).
|
• |
Der Aufsichtsrat ist befugt, auch mehrjährige Sonderprojekte als LTI-Bonuskomponenten neben Total Shareholder Return (TSR),
Order Intake und ESG-Zielen mit einer Gewichtung von bis zu 15 % zu berücksichtigen.
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TOP 8 |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende Johannes P. Huth hat erklärt, sein Mandat zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung
am 12. Mai 2023 niederzulegen und scheidet zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aus. Daher ist für einen
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat eine Nachwahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung der HENSOLDT AG aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich
nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Derzeit sind fünf der zwölf Aufsichtsratsmitglieder Frauen, davon drei Anteilseigner-
und zwei Arbeitnehmervertreterinnen. Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG wird damit unabhängig vom Ausgang
der vorgeschlagenen Nachwahl sowohl für den Gesamtaufsichtsrat als auch die Anteilseignerseite erfüllt. Der Beschlussvorschlag
genügt somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,
Marco R. Fuchs (Lilienthal, Deutschland); Vorstandsvorsitzender des Vorstands der OHB SE,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2023 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Die Bestellung erfolgt gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds, also für eine Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 8. Dezember 2022 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
strebt die Ausfüllung des gleichzeitig vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Lebenslauf
und weitere Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Person sowie Hinweise zu den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex finden sich im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 sowie im Internet unter
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TOP 9 |
Ermächtigung des Vorstands, die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen vorzusehen; Ergänzung von § 13 der Satzung
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz kann die Satzung
vorsehen oder den Vorstand für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung dazu ermächtigen
vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und eine
solche Ermächtigung des Vorstands beschlossen werden. Die Ermächtigung soll zunächst auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach
Eintragung der Satzungsänderung begrenzt werden. Der Vorstand wird während der Laufzeit der Ermächtigung jeweils entscheiden,
ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Hauptversammlung gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen
werden soll. Er wird hierbei seine Entscheidung jeweils anhand der konkreten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Wie der Vorstand durch seine Entscheidung, bei der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, die Hauptversammlung im virtuellen Format durchzuführen, keinen Gebrauch zu machen,
zeigt, ist damit keine Vorentscheidung gegen eine Durchführung zukünftiger Hauptversammlungen im Präsenzformat verbunden.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es aber schon im Hinblick auf nicht auszuschließende zukünftige pandemische Lagen für geboten,
Handlungsfähigkeit zu sichern.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Nach § 13 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG wird der folgende § 13 Abs. 3 neu angefügt:
"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft."
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://investors.hensoldt.net/de/corporate-governance/ |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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TOP 10 |
Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung; Neufassung
von § 14 Abs. 4 Satz 3 der Satzung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll in weitergehendem Umfang als bisher Gebrauch
gemacht werden, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung
nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder nicht geboten erscheint. § 14 Abs. 4 Satz 3 der Satzung bestimmt bisher: "Die
Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn
das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist."
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 14 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der HENSOLDT AG wird wie folgt neu gefasst:
"Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird."
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://investors.hensoldt.net/de/corporate-governance/ |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 –
Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2022
Der Vergütungsbericht gibt einen Überblick zur Struktur und Systematik der Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat
der HENSOLDT AG und enthält detaillierte Informationen zur jeweiligen gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
Der Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt.
Die Inhalte des Vergütungsberichts entsprechen den regulatorischen Vorgaben des Aktiengesetzes (§ 162 AktG). Der Vergütungsbericht
2021 wurde auf der Hauptversammlung in 2022 mit 79,1 % angenommen.
Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des § 162 Abs. 3
AktG hinausgehend sowohl nach formellen als auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht
2022 beigefügt.
Der Vergütungsbericht der HENSOLDT AG wird auf der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
veröffentlicht.
Die aktuellen Vergütungssysteme für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
zugänglich.
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
|
Die Struktur der Vergütung und die an die Mitglieder des Vorstands gezahlten Beträge werden vom Aufsichtsrat festgelegt und
regelmäßig überprüft. Bei der Überprüfung werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der von der
Regierungskommission am 28. April 2022 beschlossenen Fassung („DCGK“) angewendet, soweit nicht im Einzelfall eine Abweichung
erklärt wurde oder wird, sowie die Anforderungen gemäß § 87 und § 87a AktG umgesetzt.
1.1 Überblick über das Vergütungssystem
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gilt seit dem Geschäftsjahr 2021 und wurde der Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 97,98 % gebilligt.
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach ihrem Verantwortungsbereich, der individuellen Leistung, der
Leistung des gesamten Vorstands sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und dem Erfolg der HENSOLDT-Gruppe. Die an
die Mitglieder des Vorstands gezahlte Vergütung ist angemessen, leistungsorientiert und entspricht den Marktbedingungen.
Zur Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Hinblick auf Höhe und Struktur wird regelmäßig ein externer unabhängiger
Experte konsultiert. Zudem wird die Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
betrachtet. Die für einen Marktvergleich herangezogene Benchmark basiert auf einer deutschen Vergleichsgruppe börsennotierter
Unternehmen von vergleichbarer Größe mit einem Schwerpunkt auf Industrie, Maschinenbau und Automobilzulieferern sowie börsennotierten
Unternehmen vergleichbarer Größe aus der Informationstechnologie-Branche, wie im Einzelnen im Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands dargestellt.
Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstands setzt sich aus einer Festvergütung, einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil
(Short Term Incentive, „STI-Jahresbonus“ oder „STI“) und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Long-Term Incentive,
„LTI-Bonus“ oder „LTI“) zusammen. Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt,
übersteigt den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen (unter der Annahme einer Zielerreichung von jeweils 100 %). Die
Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegten
Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter
für den STI-Jahresbonus und den LTI-Bonus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat allerdings die Möglichkeit,
im Rahmen der Feststellung der Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen bei, namentlich durch eine einfache Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
mit einer klaren Anreizstruktur für die Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem ist so strukturiert, dass es die Leistungen
der Vorstandsmitglieder angemessen belohnt und dabei sämtlichen regulatorischen Vorgaben, den Empfehlungen des DCGK und der
Marktpraxis entspricht. Die variable Vergütung ist so ausgestaltet, dass sie sowohl das Erreichen von kurzfristigen Jahreszielen
als auch von langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume, honoriert. Auf diese Weise soll vermieden werden,
dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg
versprechen. Ferner werden die Vorstandsmitglieder durch eine Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung incentiviert.
Feste Vergütungsbestandteile
Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit von der Gesellschaft ein festes Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
Diese setzen sich im Wesentlichen zusammen aus einem Dienstwagen, Arbeitgeberbeiträgen zur privaten bzw. gesetzlichen Krankenversicherung,
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Tod, vorsorglichen Gesundheitschecks auf Kosten der Gesellschaft,
einer Gruppenunfallversicherung, einer Risikolebensversicherung, einer Erstattung von Heimreisekosten1, einem Wohnkostenzuschuss zum Zweitwohnsitz2, sowie Sicherheitsaufwendungen z.B. für bauliche Maßnahmen an Privatwohnungen zum Schutz der Vorstandsmitglieder. Die Nebenleistungen
sind jeweils auf einen vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr festgelegten Höchstbetrag begrenzt.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen während der Dauer des Bestehens des Vorstandsdienstvertrags an der betrieblichen Altersversorgung
nach Maßgabe der für Leitende Angestellte und Executives geltenden Regelungen der Pensionszusage teil. Die betriebliche Altersversorgung
wird in Form einer Direktzusage gewährt. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung,
die Teil der Nebenleistungen sind) keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren
leistungsorientierten Versorgungszusagen, für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen
von Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor.
1 Dies betrifft das Vorstandsmitglied Axel Salzmann (im Berichtsjahr ausgeschieden).
2 Dies betrifft die Vorstandsmitglieder Axel Salzmann (im Berichtsjahr ausgeschieden), Celia Pelaz und Dr. Lars Immisch.
STI-Jahresbonus
Die Mitglieder des Vorstands haben die Möglichkeit, einen vom Jahreserfolg der HENSOLDT-Gruppe abhängigen STI-Jahresbonus
zu erhalten. Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI-Jahresbonus ist der Zielbetrag („STI-Zielbetrag"), also der Betrag,
der einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu genau 100 % erreicht. Der STI-Jahresbonus kann maximal
150 % des STI-Zielbetrags (Cap) betragen. Der STI-Jahresbonus belohnt die Erreichung der kurzfristigen Geschäftsziele der
HENSOLDT-Gruppe und hängt von der Erreichung der Zielwerte für die drei STI-Bonuskomponenten Free Cashflow, EBITDA und Umsatz,
jeweils auf konsolidierter Basis für die HENSOLDT-Gruppe, ab. Die drei STI-Bonuskomponenten sind jeweils gleich gewichtet,
d.h. sie fließen jeweils zu einem Drittel in die Berechnung der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus ein. Details zur Definition
der Zielwerte können dem Vergütungssystem auf der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Die entsprechenden Zielwerte werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Festlegung des jährlichen Budgets verabschiedet. Der STI-Jahresbonus
wird fällig binnen dreißig Arbeitstagen nach Feststellung des Konzernabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Feststellung der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus folgt dabei folgender Logik:
|
Auszahlung in % des Zielbonus
|
Bonuskomponente |
Gewichtung |
<80 % des Zielwerts
|
>80 % und <100 % des Zielwerts1 |
Zielwert |
>100% und <120% des Zielwerts1 |
>120 % des Zielwerts2 |
Free Cashflow |
1/3 |
0 % |
Lineare Verminderung im Verhältnis 1:5
|
100 % |
Lineare Erhöhung im Verhältnis 1:2,5
|
150 % |
EBITDA |
1/3 |
0 % |
Lineare Verminderung im Verhältnis 1:5
|
100 % |
Lineare Erhöhung im Verhältnis 1:2,5
|
150 %2 |
Konsolidierter Umsatz |
1/3 |
0 % |
Lineare Verminderung im Verhältnis 1:5
|
100 % |
Lineare Erhöhung im Verhältnis 1:2,5
|
150 %2 |
1 Bei Unterschreiten eines jeweiligen Zielwerts für eine STI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:5. Bei Überschreiten eines Zielwerts für eine STI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:2,5.
2 Die lineare Erhöhung des Bonusanteils erfolgt ausschließlich, wenn bei allen drei STI-Bonuskomponenten ein Zielwert von jeweils
mehr als 80 % erreicht wurde.
LTI-Bonus
Alle Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung („LTI-Bonus"). Grundlage für
die Bestimmung der Höhe des LTI-Bonus ist der Zielbetrag („LTI-Zielbetrag“), also der Betrag, der einem Vorstandsmitglied
zusteht, wenn es die Mehrjahresziele zu 100 % erreicht. Der LTI-Bonus kann maximal 200 % des LTI-Zielbetrags (Cap) betragen.
Die Performanceperiode des LTI-Bonus beträgt vier Jahre.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der jeweiligen vierjährigen Bemessungsperiode einer LTI-Bonustranche nach billigem Ermessen
die Bedingungen für jede LTI-Bonuskomponente und die entsprechenden Zielwerte der betreffenden Bonustranche fest. Der LTI-Bonus
bemisst sich anhand der folgenden LTI-Bonuskomponenten: (i) zu 40 % anhand des relativen Total Shareholder Returns3 („TSR“) der Gesellschaft im Vergleich zum MDAX, (ii) zu 30 % anhand des Auftragseingangs der HENSOLDT-Gruppe, sowie (iii)
zu jeweils 15 % anhand von zwei ESG-Zielen („Diversity“ und „Climate Impact“). Darüber hinaus enthält der LTI-Bonus eine Koppelung
an die Entwicklung des Aktienkurses während der Performance Periode (Performance Share Plan). Nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode
wird ein Gesamtzielerreichungsgrad für die vor Beginn der Performanceperiode vom Aufsichtsrat festgelegten Erfolgsziele ermittelt.
Die Zielerreichung für jede der LTI-Bonuskomponenten und die sich aus den einzelnen Zielerreichungswerten ergebende Gesamtzielerreichung
können maximal 150 % betragen. Der LTI-Bonus ist mit der Feststellung der Erreichung der Zielwerte durch den Aufsichtsrat
fällig.
Ferner wird durch den im Rahmen des LTI-Bonus anzuwendenden Performance Share Plan erreicht, dass die Höhe des LTI-Bonus noch
stärker vom Aktienkurs der HENSOLDT AG abhängt. Zu Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode erhält das Vorstandsmitglied eine
Anzahl virtueller Aktien („Aktienrechte“), welche sich aus der Division des Zielbetrags des LTI-Zielbonus durch den durchschnittlichen
Kurs der Aktien der HENSOLDT AG ergibt. Nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode wird die zu Beginn der Bemessungsperiode
errechnete Zahl der Aktienrechte mit der aus der Zielerreichung der einzelnen LTI Bonuskomponenten ermittelten Gesamtzielerreichung
multipliziert.
Der auszuzahlende LTI-Bonus als Baranspruch ermittelt sich, indem die auf Grundlage der Zielerreichung errechnete Aktienzahl
mit dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der HENSOLDT AG multipliziert wird.
3 Der relative TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen
Performanceperiode und wird auf Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders (z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt.
Die Ermittlung des Gesamtzielerreichungsgrades folgt dabei folgender Logik:
|
Auszahlung in % des Zielbonus
|
Bonuskomponente |
Gewichtung |
<80% des Zielwerts
|
>80% und <100% des Zielwerts1 |
Zielwert |
>100% und <120% des Zielwerts1 |
>120% des Zielwerts
|
Relativer Total Shareholder Return ggü. MDAX |
40 % |
0 % |
Lineare Verminderung im Verhältnis 1:5
|
100 % |
Lineare Erhöhung im Verhältnis 1:2,5
|
150 % |
Order Intake der HENSOLDT- Gruppe lt. Lagebericht
|
30 % |
0 % |
Lineare Verminderung im Verhältnis 1:5
|
100 % |
Lineare Erhöhung im Verhältnis 1:2,5
|
150 % |
ESG-Ziel: Diversity
|
15 % |
|
|
100 % |
|
150 %2 |
ESG-Ziel: Climate Impact |
15 % |
0 % |
Lineare Verminderung im Verhältnis 1:5
|
100 % |
Lineare Erhöhung im Verhältnis 1:2,5
|
150 %2 |
1 Bei Unterschreiten eines jeweiligen Zielwerts für eine LTI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:5. Bei Überschreiten eines Zielwerts für eine LTI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil linear
im Verhältnis 1:2,5.
2 Die Feststellung ob und in welchem Umfang das Vorstandsmitglied diese LTI-Bonuskomponente erreicht hat, erfolgt am Ende der
vierjährigen Bemessungsperiode durch den Aufsichtsrat, der hierbei nach billigem Ermessen den erreichten Ist-Wert mit den
angestrebten Zielen vergleicht und nach billigem Ermessen eine etwaige Unter- oder Übererfüllung berücksichtigen kann, maximal
aber mit 150% der vorgesehenen Gewichtung (sowie auch ggf. der einzelnen Komponenten).
Nähere Einzelheiten zur Festlegung der Ziele und zur Ermittlung der Zielerreichung können dem Vergütungssystem des Vorstands
auf der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Verhältnis der Vergütungskomponenten zueinander
Die aktuelle Ziel-Direktvergütung im Durchschnitt aller Vorstandsmitglieder setzt sich (unter der Annahme einer Zielerreichung
von jeweils 100 %) wie folgt aus Grundvergütung und variabler Vergütung zusammen:
Clawback
STI-Jahresbonus und LTI-Bonus unterliegen seit dem Abschluss der Vorstandsverträge im Zusammenhang mit der Rechtsformumwandlung
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft einer Clawback-Regelung. Nähere Einzelheiten zur Clawback-Regelung können dem
Vergütungssystem des Vorstands über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Maximalvergütung
Die jährliche Maximalvergütung4 i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG für die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat
wie folgt festgelegt:
• |
für den CEO: 3,5 Mio. €
|
• |
für jedes weitere ordentliche Vorstandsmitglied5: 2,5 Mio. €
|
Sollte die tatsächlich gewährte Vergütung das Maximal-Vergütungs-Cap übersteigen, erfolgt eine entsprechende Kürzung des Anspruchs
auf den LTI-Bonus.
4 Die jährliche Maximalvergütung für Axel Salzmann betrug 3,3 Mio. €, für Peter Fieser 2,5 Mio. €.
5 Gemäß Vergütungssystem beträgt die Maximalvergütung für den CFO 3,3 Mio. €.
Aktienhalteprogramm
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung zum Mitglied des Vorstands Aktien der HENSOLDT
AG zu halten, wobei diese Pflicht erstmals spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit der erstmaligen Bestellung zum Mitglied
des Vorstands erfüllt sein muss („Aufbauphase“). Das Aktienhalteprogramm soll die Mitglieder des Vorstands zur Steigerung
des Unternehmenswerts im Sinne der Aktionäre incentivieren. Nähere Einzelheiten zum Aktienhalteprogramm können dem Vergütungssystem
des Vorstands über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung
ist auf zwei Jahresvergütungen begrenzt und reduziert sich bei einer Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags von weniger
als zwei Jahren entsprechend zeitanteilig („Abfindungs-Cap“). Nähere Einzelheiten zu den Leistungen für den Fall der vorzeitigen
Beendigung der Tätigkeit können dem Vergütungssystem des Vorstands über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr, während dessen
Dauer dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Entschädigung (brutto) in Höhe von monatlich 50 % der vom Vorstandsmitglied zuletzt
monatlich bezogenen anteiligen Jahresgrundvergütung zusteht. Eine Abfindung wird in voller Höhe auf den Anspruch angerechnet.
In den Vorstandsdienstverträgen der HENSOLDT AG sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten.
1.2 Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 gehörten dem Vorstand der HENSOLDT AG folgende Mitglieder an:
• |
Thomas Müller, Vorstandsvorsitzender seit 11. August 2020
|
• |
Peter Fieser, Mitglied des Vorstands seit 11. August 2020, ausgeschieden zum 30. September 2022
|
• |
Dr. Lars Immisch, Mitglied des Vorstands seit 1. Oktober 2022
|
• |
Christian Ladurner, Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2022
|
• |
Celia Pelaz, Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2021
|
• |
Axel Salzmann, Mitglied des Vorstands seit 11. August 2020, ausgeschieden zum 30. Juni 2022
|
Feste Vergütungsbestandteile
Anwendung im Berichtsjahr
Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2022 gewährten festen Vergütungsbestandteile der im Geschäftsjahr 2022
amtierenden und ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder (Beträge in €) |
Thomas Müller (CEO)
|
Christian Ladurner (CFO)1 |
Dr. Lars Immisch (CHRO)²
|
Celia Pelaz (CStO)
|
Jahresgrundgehalt |
600.000 |
150.000 |
85.000 |
340.000 |
Nebenleistungen |
37.573 |
9.296 |
8.563 |
34.898 |
Festvergütung 2022
|
637.573 |
159.296 |
93.563 |
374.898 |
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder (Beträge in €)
|
Axel Salzmann (CFO)3 |
Peter Fieser (CHRO)4 |
Jahresgrundgehalt |
300.000 |
300.000 |
Nebenleistungen |
86.814 |
19.053 |
Festvergütung 2022
|
386.814 |
319.053 |
1 Anteilig ab 1. Juli 2022; das feste Jahresgrundgehalt von Christian Ladurner beträgt 300.000 €.
2 Anteilig ab 1. Oktober 2022; das feste Jahresgrundgehalt von Dr. Lars Immisch beträgt 340.000 €.
3 Anteilig bis 30. Juni 2022; das feste Jahresgrundgehalt von Axel Salzmann beträgt 600.000 €.
4 Anteilig bis 30. September 2022; das feste Jahresgrundgehalt von Peter Fieser beträgt 400.000 €.
Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen im
Abschnitt 1.1 verwiesen. Die Festvergütung dient dazu, durch ein attraktives und marktübliches Festgehalt die für die Leitungsaufgaben
im Konzern geeigneten Persönlichkeiten zu gewinnen und zu halten.
STI-Jahresbonus
Anwendung im Berichtsjahr
Im Berichtsjahr 2022 wurde den Vorstandsmitgliedern der STI für das Geschäftsjahr 2021 (kurz: „STI 2021”) gewährt, somit der
im Geschäftsjahr 2021 den Mitgliedern des Vorstands gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
zugerechnet und folglich in diesem Vergütungsbericht ausgewiesen. Der Aufsichtsrat hat für die im Vergütungssystem festgelegten
Parameter – Free Cashflow, EBITDA und konsolidierter Umsatz – entsprechende Zielwerte ausgegeben, wobei jedes Kriterium mit
einer Gewichtung von 33 % in die Gesamtbeurteilung einging.
Der Aufsichtsrat hat für den STI 2021 von der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kennzahlen
um Sonder- und Einmaleffekte zu bereinigen, sodass die zugrundeliegenden Parameter den im Geschäftsbericht für 2021 berichteten,
bereinigten Kennzahlen entsprechen. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie
und dem Gesellschafterwechsel (Exit KKR; Einstieg Bund und Leonardo) sowie der Erreichung weiterer finanzieller und nicht
finanzieller Ziele wie insbesondere dem Abschluss eines weiteren Großauftrages den gemäß Vergütungssystem bereits um Unter-/Überschreitungen
angepassten Gesamtzielerreichungsgrad zusätzlich angepasst. Dadurch wurde eine nach Überzeugung des Aufsichtsrates leistungsgerechte
Korrektur der STI- Auszahlungsbeträge erreicht.
Zielereichung für den STI 2021 (Beträge in Tsd. €) |
Gewichtung |
Zielwert |
Ist |
Ziel- erreichung
|
Anpassung bei Unter-/Über- schreitung
|
Anpassung |
Gesamt- zielerreichung
|
Konsolidierter Umsatz |
33 % |
1.549 |
1.474 |
95 % |
76 % |
|
|
EBITDA1 |
33 % |
252 |
261 |
104 % |
109 % |
|
|
Free Cashflow2 |
33 % |
122 |
207 |
170 % |
150 % |
|
|
Gesamtzielerreichung |
|
|
|
123 % |
112 % |
23 % |
135 % |
1 Bereinigte Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.1 Ertragslage im Zusammengefassten Lagebericht
für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr.
2 Bereinigte Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.3 Finanzlage im Zusammengefassten Lagebericht
für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr.
Die nachfolgende Tabelle zeigt je Vorstandsmitglied den jeweiligen Zielbetrag (für eine Zielerreichung von 100 %), den vom
Aufsichtsrat festgestellten Zielerreichungsgrad sowie den im Geschäftsjahr 2022 entsprechend der im Vergütungssystem festgelegten
Fälligkeitsregelung ausbezahlten Betrag auf.
In 2022 bezahlter STI-Jahresbonus für 2021 |
Zielbetrag in €
|
Erreichungs- grad in %
|
Auszahlungsbetrag in € |
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Thomas Müller (CEO) |
550.000 |
135 % |
742.500 |
Christian Ladurner (CFO)1 |
– |
– |
– |
Dr. Lars Immisch (CHRO)2 |
– |
– |
– |
Celia Pelaz (CStO)3 |
255.000 |
135 % |
172.125 |
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Axel Salzmann (CFO)4 |
500.000 |
135 % |
675.000 |
Peter Fieser (CHRO)5 |
300.000 |
135 % |
405.000 |
1 Vorstand seit 1. Juli 2022
2 Vorstand seit 1. Oktober 2022
3 Vorständin seit 1. Juli 2021 (STI Auszahlungsbetrag anteilig)
4 Vorstand bis 30. Juni 2022
5 Vorstand bis 30. September 2022
Der STI für 2022 wird binnen dreißig Arbeitstagen nach Feststellung des Konzernabschlusses der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr
2022 in 2023 fällig und gilt daher im Geschäftsjahr 2022 weder als gewährte noch geschuldete Vergütung im Sinne des § 162
Abs. 1 S. 1 AktG. Über den STI für 2022 – einschließlich der Zielerreichung – wird daher im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 berichtet werden.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen unter
1.1 verwiesen. Der STI soll dabei das Erreichen von bestimmten, für die strategische Entwicklung des Konzerns als wichtig
eingestuften finanziellen Zielen honorieren.
LTI-Bonus
Anwendung im Berichtsjahr
Der Gesamtzielerreichungsgrad ermittelt sich aus den Zielerreichungsgraden der vom Aufsichtsrat für die jeweilige Performanceperiode
festgelegten Zielwerte für die vier LTI-Bonuskomponenten. Diese sind für die Performanceperiode 2021 bis 2024 sowie für die
Performanceperiode 2022 bis 2025 der relative Total Shareholder Return der HENSOLDT-AG im Vergleich zum MDAX, der Auftragseingang
der HENSOLDT-Gruppe sowie die ESG-Ziele „Diversity“ und „Climate Impact“. Zu den Einzelheiten sowie Definitionen siehe allgemeine
Ausführungen zum Vergütungssystem im Abschnitt 1.1.
Die Anzahl der dem LTI-Bonus zugrundeliegenden virtuellen Aktien hat sich wie folgt entwickelt:
Virtuelle Aktien (Tranche 2021-2024) |
Thomas Müller
|
Axel Salzmann
|
Peter Fieser
|
Celia Pelaz1 |
Zielbetrag (in €) |
650.000 |
600.000 |
400.000 |
170.000 |
Kurs (in €) |
13,94 |
13,94 |
13,94 |
13,94 |
Anzahl der in 2021 gewährten virtuellen Aktien |
46.628 |
43.042 |
28.694 |
12.195 |
Virtuelle Aktien (Tranche 2022-2025) |
Thomas Müller
|
Christian Ladurner1 |
Dr. Lars Immisch1 |
Celia Pelaz
|
Axel Salzmann1 |
Peter Fieser
|
Zielbetrag (in €) |
650.000 |
150.000 |
85.000 |
340.000 |
300.000 |
400.000 |
Kurs (in €) |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
Anzahl der in der Berichtsperiode gewährten virtuellen Aktien |
39.538 |
9.124 |
5.170 |
20.681 |
18.248 |
24.331 |
1 Anteiliger Zuteilungswert (Zielbetrag)
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen im
Abschnitt 1.1 verwiesen. Der LTI soll das Erreichen von langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume, honorieren.
Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen
trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen. Im Rahmen des LTI treten dabei Erfolgsparameter aus den Bereichen
Environment, Social und Governance als sogenannte ESG-Ziele neben die finanziellen Erfolgsziele und die starke Orientierung
am Aktienkurs. In den aktuellen Vorstandsanstellungsverträgen umfassen diese ESG-Ziele das Ziel „Diversity“, welches auf die
Erreichung bestimmter Frauenquoten auf verschiedenen Unternehmensebenen gerichtet ist, sowie das Ziel „Climate Impact“ 6, durch welches eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der durch die HENSOLDT-Gruppe verbrauchten Energie und
eine Senkung des CO2-Ausstoßes angestrebt wird.
6 Das Unterziel „Verringerung der Verwendung flüchtiger organischer Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOCs)” wurde
für die Tranche 2022-2025 gestrichen, da es sich als nicht ausreichend verhaltenssteuernd und aussagekräftig herausgestellt
hat.
Aktienhalteprogramm
Derzeit ist die vierjährige Aufbauphase für das Aktienhalteprogramm für keines der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder
abgelaufen und daher sind keine Beträge zu nennen. Einzelheiten zum Aktienhalteprogramm sind im Vergütungssystem auf der Website
von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
dargestellt.
Gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
Die nachfolgenden Tabellen zeigen insgesamt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden und ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
Als gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG werden dabei alle Beträge ausgewiesen, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich zugeflossen sind. Als geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden
solche Beträge ausgewiesen, die im Geschäftsjahr 2022 fällig waren, aber den Vorstandsmitgliedern nicht zugeflossen sind.
Der im Geschäftsjahr 2022 erdiente STI ist weder gewährte noch geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 und wird daher
erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 berichtet. Da bisher noch keine Performanceperiode abgelaufen ist, ergibt
sich aus dem LTI im Geschäftsjahr 2022 weder eine gewährte noch geschuldete Vergütung. Über die jeweiligen Performanceperioden
wird entsprechend nach deren Ablauf berichtet werden. Entschädigungen werden einbezogen, soweit sie im Geschäftsjahr 2022
bereits fällig waren.
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder (Beträge in €)
|
Thomas Müller (CEO)
|
in % |
Christian Ladurner (CFO)1 |
in % |
Dr. Lars Immisch (CHRO)2,3 |
in % |
Celia Pelaz (CStO)
|
in % |
Jahresgrundgehalt |
600.000 |
43 % |
150.000 |
94 % |
85.000 |
17 % |
340.000 |
62 % |
Nebenleistungen und sonstige Leistungen |
37.573 |
3 % |
9.296 |
6 % |
408.563 |
83 % |
34.898 |
6 % |
Festvergütung gesamt
|
637.573
|
46 %
|
159.296
|
100 %
|
493.563
|
100 %
|
374.898
|
69 %
|
STI-Jahresbonus 2021
|
742.500
|
54 %
|
–
|
–
|
–
|
–
|
172.125
|
31 %
|
LTI-Bonus
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
Im Geschäftsjahr 2022
gewährte und geschuldete
Gesamtvergütung
|
1.380.073
|
100 %
|
159.296
|
100 %
|
493.563
|
100 %
|
547.023
|
100 %
|
1 Vorstand ab 1. Juli 2022
2 Vorstand ab 1. Oktober 2022
3 In den Nebenleistungen und sonstigen Leistungen von Dr. Lars Immisch sind Leistungen bei Antritt der Vorstandstätigkeit als
Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitgebers in Höhe von 400 T€ enthalten, mit der Verpflichtung,
den daraus resultierenden Nettozufluss direkt im Rahmen der Shareholder Ownership Guidelines in HENSOLDT-Aktien zu investieren.
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder (Beträge in €) |
Axel Salzmann (CFO)1 |
in % |
Peter Fieser (CHRO)2 |
in % |
Jahresgrundgehalt |
300.000 |
28 % |
300.000 |
41 % |
Nebenleistungen und sonstige Leistungen |
86.814 |
8 % |
19.053 |
3% |
Festvergütung gesamt
|
386.814
|
36 %
|
319.053
|
44 %
|
STI-Jahresbonus 2021
|
675.000
|
64 %
|
405.000
|
56 %
|
LTI-Bonus
|
–
|
–
|
–
|
–
|
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung
|
1.061.814
|
100 %
|
724.053
|
100 %
|
1 Vorstand bis 30. Juni 2022
2 Vorstand bis 30. September 2022
Darüber hinaus hat Axel Salzmann im Rahmen seines Ausscheidens zur Abgeltung seiner Bezüge eine Einmalzahlung in Höhe von
3.120.000 € im Juni 2023 erhalten.
Darüber hinaus hat Peter Fieser nach seinem Ausscheiden als Vorstand zum 30. September 2022 alle vertraglich zugesagten Leistungen
weiter aus seinem Anstellungsverhältnis noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erhalten. Darin enthalten sind 100.000 €
aus der Weiterzahlung des Grundgehaltes. Zur Abgeltung seiner Bezüge hat Peter Fieser eine Einmalzahlung in Höhe von 1.825.000
€ im Januar 2023 erhalten.
Überprüfung der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Vergütung (Maximalvergütung)
Die im Berichtsjahr an Axel Salzmann gewährte Vergütung einschließlich der Einmalzahlung betrug 4.181.814 € und lag damit
zwar scheinbar über der für ihn vorgesehenen Maximalvergütung; in die gewährte Vergütung waren indes nicht nur die gewährten
Vergütungskomponenten für das Berichtsjahr eingeflossen, sondern auch die Abfindung der über das Berichtsjahr hinausgehenden,
ihm vertraglich an sich zugesagten künftigen Vergütungsansprüche. Dieser Abfindungsbetrag ist für Zwecke der Berechnung der
Maximalvergütung im Berichtsjahr nicht zu berücksichtigen.
Da der Betrag für den LTI-Bonus aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahrs
vorliegt, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für
das Geschäftsjahr 2025 abschließend berichtet werden.
Gewährte oder zugesagte Aktien und Aktienoptionen
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem wurden den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern keine Aktien und Aktienoptionen
gewährt oder zugesagt.
Einbehalt (Malus) und Rückforderung (Clawback)
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern, wurde kein Gebrauch gemacht.
Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands
Im Berichtsjahr wurden anlässlich der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit Leistungen vereinbart, welche über den
im Vergütungssystem vorgesehenen Grenzen (Abfindungs-Cap) liegen. Die vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem des Vorstands
ist nach Einschätzung des Aufsichtsrates im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig.
Davon abgesehen gab es im Berichtsjahr keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands.
Von einem Dritten zugesagte oder gewährte Leistungen
Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Leistungen zugesagt oder gewährt.
Zusagen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter
Änderungen dieser Zusagen
Die Bestellung sowie der Anstellungsvertrag von Axel Salzmann als Mitglied des Vorstands der HENSOLDT AG wurden einvernehmlich
mit Wirkung zum 30. Juni 2022 vorzeitig beendet. Zur Abgeltung der Ansprüche für die Zeit vom Beendigungszeitpunkt am 30.
Juni 2022 bis zum regulären Ende seiner Bestellung und seines Anstellungsvertrags am 30. September 2024 wurde mit Axel Salzmann
eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.120.000 € brutto vereinbart, die zum Beendigungszeitpunkt am 30. Juni 2022 fällig
war. Der anteilige STI-Bonus für das Geschäftsjahr 2022 wird nach Feststellung des Jahresabschlusses 2022 im Jahr 2023 ermittelt
und ausgezahlt. Der anteilige LTI-Bonus für das Geschäftsjahr 2022 wird nach Feststellung des Jahresabschlusses 2025 im Jahr
2026 ermittelt und ausgezahlt.
Die Bestellung von Peter Fieser als Mitglied des Vorstands der HENSOLDT AG wurde einvernehmlich mit Wirkung zum 30. September
2022 vorzeitig beendet. Davon unberührt bestand sein Anstellungsverhältnis noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 fort.
Bis zum Beendigungszeitpunkt am 31. Dezember 2022 wurden alle vertraglich zugesagten Leistungen weiter gewährt. Zur Abgeltung
der Ansprüche für die Zeit vom Beendigungszeitpunkt 31. Dezember 2022 bis zum regulären Ende seiner Bestellung und seines
Anstellungsvertrags am 30. September 2024 wurde mit Peter Fieser eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.825.000 € brutto
vereinbart, die am 2. Januar 2023 fällig war. Der STI-Bonus für das Geschäftsjahr 2022 wird nach Feststellung des Jahresabschlusses
2022 im Jahr 2023 ermittelt und ausgezahlt. Der LTI-Bonus für das Geschäftsjahr 2022 wird nach Feststellung des Jahresabschlusses
2025 im Jahr 2026 ermittelt und ausgezahlt.
Versorgungsleistungen
Die mit den Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbarten Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung werden in Form einer
Direktzusage gewährt und entsprechen den Vorgaben des Vergütungssystems, welches über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
dargestellt ist. Die im Folgenden dargestellten Versorgungsleistungen beinhalten auch Zusagen an die Vorstandsmitglieder vor
ihrer Bestellung aus früheren Tätigkeiten bei der HENSOLDT-Gruppe.
|
Pensionspläne |
Entgeltumwandlung |
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder (in €)
|
Verpflichtungen |
Dienstzeit- aufwand
|
Verpflichtungen |
Dienstzeit- aufwand
|
Thomas Müller |
1.357.956 |
– |
– |
– |
Christian Ladurner |
154.327 |
21.388 |
– |
– |
Dr. Lars Immisch |
20.043 |
20.043 |
– |
– |
Celia Pelaz |
431.101 |
28.600 |
12.769 |
– |
|
Pensionspläne |
Entgeltumwandlung |
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder (in €)
|
Verpflichtungen |
Dienstzeit- aufwand
|
Verpflichtungen |
Dienstzeit- aufwand
|
Axel Salzmann |
1.050.213 |
– |
– |
– |
Peter Fieser |
610.881 |
121.361 |
987.622 |
– |
2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
2.1 Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 zur Abstimmung vorgelegt
und mit einer Mehrheit von 99,99 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem galt im Geschäftsjahr 2022
für alle aktiven und ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung
der HENSOLDT AG geregelt.
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste Jahresvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 40.000
€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache dieses Betrags, also 80.000 €, der stellvertretende Vorsitzende
das Eineinhalbfache, also 60.000 €. Für die Tätigkeit im Präsidium, Nominierungsausschuss, Prüfungsausschuss oder Complianceausschuss
erhalten die Mitglieder eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 10.000 €. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten jeweils
15.000 €. Die Tätigkeit in weiteren Ausschüssen ist nicht vergütet.
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 Abs. 3 der Satzung geregelt und beträgt das Zweifache
der jeweiligen jährlichen Vergütung des Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den
Vorsitz geführt haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Die Vergütung ist jeweils vier Wochen nach
Ende des Geschäftsjahres fällig.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer.
Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung ohne erfolgsorientierte variable Bestandteile
und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und dabei potentielle Fehlanreize zu vermeiden. Die
Gewährung einer Festvergütung entspricht zudem der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften
und der Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht. Sie ermöglicht
der Gesellschaft, hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollen, branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat
zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit
durch den Aufsichtsrat und trägt wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
bei.
Die weiteren Einzelheiten des Vergütungssystems können über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net
eingesehen werden.
2.2 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
Die nachfolgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der amtierenden und ehemaligen
Mitglieder des Aufsichtsrats i.S.d. § 162 AktG dar. Dabei wird die im Jahr 2022 erdiente Vergütung als gewährte Vergütung
des Berichtszeitraums i.S.d. § 162 AktG berichtet.
in € |
Grund- vergütung
|
in % |
Zulagen für Ausschuss- mitglied- schaften
|
in % |
Gewährte und geschuldete Vergütung in 2022
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
Johannes P. Huth (Vorsitzender) |
80.000 |
3 % |
30.000 |
27 % |
110.000 |
Armin Maier-Junker1,2 (Stellv. Vorsitzender)
|
60.000 |
86 % |
10.000 |
14 % |
70.000 |
Jürgen Bühl1 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Dr. Jürgen Bestle1,2 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Letizia Colucci (seit 13.05.2022) |
25.000 |
80 % |
6.250 |
20 % |
31.250 |
Achim Gruber1,2 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Ingrid Jägering |
40.000 |
62 % |
25.000 |
38 % |
65.000 |
Marion Koch1,2 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Giovanni Soccodato (seit 13.05.2022) |
25.000 |
67 % |
12.500 |
33 % |
37.500 |
Julia Wahl1 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Hiltrud D. Werner (seit 22.09.2022) |
10.867 |
73 % |
4.075 |
27 % |
14.942 |
Reiner Winkler (seit 13.05.2022) |
25.000 |
67 % |
12.500 |
33 % |
37.500 |
Im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
Christian Ollig3 (bis 13.05.2022)
|
– |
– |
– |
– |
– |
Claire Wellby (bis 13.05.2022) |
15.000 |
100 % |
– |
– |
15.000 |
Prof. Wolfgang Ischinger (bis 13.05.2022) |
15.000 |
67 % |
7.500 |
33 % |
22.500 |
Prof. Dr. Burkhard Schwenker (bis 21.09.2022) |
29.000 |
73 % |
10.875 |
27 % |
39.875 |
1 Vertreter/in der Arbeitnehmer
2 Angestellte der HENSOLDT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften
3 Mitglied des Aufsichtsrats hat auf seine Vergütung verzichtet.
Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Aufsichtsrats.
3 |
Mehrjahresübersicht: Angaben zur Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung in Relation zur Vergütung der übrigen
Belegschaft und zur Ertragsentwicklung HENSOLDT-Gruppe
|
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend den Darstellungen in den Tabellen
unter 1.2 und 2.2 im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis
sowie ausgewählter Ertragskennziffern der HENSOLDT-Gruppe dar.
Für die Darstellung der Ertragslage des Konzerns werden diejenigen Kennzahlen verwendet, für die die HENSOLDT AG im vergangenen
Geschäftsjahr eine Prognose ausgegeben hat, sowie die Kennzahlen, die die Basis für die kurzfristige Vergütung des Vorstands
bilden.
Daneben wird das Jahresergebnis aus dem Einzelabschluss nach HGB der HENSOLDT AG in den Vergleich einbezogen.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Steuerbrutto für tarifliche
und außertarifliche Mitarbeiter auf der Basis von Vollzeitäquivalenz (ohne Azubis, Trainees etc.) herangezogen, sofern dieses
4.000 € pro Jahr übersteigt. Dabei wird auf die Belegschaft der HENSOLDT AG sowie der folgenden deutschen Tochtergesellschaften
der HENSOLDT AG abgestellt: HENSOLDT Optronics GmbH, HENSOLDT Holding Germany GmbH und HENSOLDT Sensors GmbH.
|
Geschäftsjahr
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 AktG in €
|
2022
|
2021
|
% Delta
|
Vorstandsvergütungen
|
|
|
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Thomas Müller (Vorsitzender) |
1.380.073 |
1.534.345 |
-10,1 % |
Christian Ladurner (seit 1.07.2022) |
159.296 |
– |
– |
Dr. Lars Immisch (seit 1.10.2022) |
493.563 |
– |
– |
Celia Pelaz |
547.023 |
199.497 |
174,2 % |
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Axel Salzmann (bis 30.06.2022) |
1.061.814 |
1.577.504 |
-32,7 % |
Peter Fieser (bis 30.09.2022) |
724.053 |
893.816 |
-19,0 % |
|
Geschäftsjahr
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 AktG in €
|
2022
|
2021
|
% Delta
|
Aufsichtsratsvergütungen
|
|
|
|
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
Johannes P. Huth (Vorsitzender) |
110.000 |
110.000 |
– |
Armin Maier-Junker (Stellv. Vorsitzender) |
70.000 |
70.000 |
– |
Jürgen Bühl |
50.000 |
50.000 |
– |
Dr. Jürgen Bestle |
50.000 |
31.250 |
60,0 % |
Letizia Colucci (seit 13.05.2022) |
31.250 |
– |
– |
Achim Gruber |
50.000 |
31.250 |
60,0 % |
Ingrid Jägering |
65.000 |
65.000 |
– |
Marion Koch |
50.000 |
50.000 |
– |
Giovanni Soccodato (seit 13.05.2022) |
37.500 |
– |
– |
Julia Wahl |
50.000 |
50.000 |
– |
Hiltrud D. Werner (seit 22.09.2022) |
14.942 |
– |
– |
Reiner Winkler (seit 13.05.2022) |
37.500 |
– |
– |
Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
Dr. Frank Döngi |
– |
18.750 |
– |
Ingo Zeeh |
– |
18.750 |
– |
Christian Ollig1 (bis 13.05.2022)
|
– |
– |
– |
Claire Wellby (bis 13.05.2022) |
15.000 |
40.000 |
-62,5 % |
Prof. Wolfgang Ischinger (bis 13.05.2022) |
22.500 |
60.000 |
-62,5 % |
Prof. Dr. Burkhard Schwenker (bis 21.09.2022) |
39.875 |
55.000 |
-27,5 % |
1 Mitglied des Aufsichtsrats hat auf seine Vergütung verzichtet.
|
Geschäftsjahr
|
|
Ertragskennzahlen in Mio. €
|
2022
|
2021
|
% Delta
|
Jahresergebnis (HGB Einzelabschluss) |
-52 |
-36 |
46,4 % |
Jahresergebnis (Konzern) |
80 |
63 |
27,6 % |
Umsatz (Konzern) |
1.707 |
1.474 |
15,8 % |
EBITDA (Konzern)1 |
292 |
261 |
12,0 % |
Auftragseingang (Konzern) |
1.993 |
3.171 |
-37,2 % |
Free Cashflow (Konzern)2 |
219 |
252 |
-13,2 % |
1 Bereinigte Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.1 Ertragslage im Zusammengefassten Lagebericht
für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr.
2 Bereinigte Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.3 Finanzlage im Zusammengefassten Lagebericht
für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr.
|
Geschäftsjahr
|
Angaben zur Belegschaft
|
2022
|
2021
|
2020
|
Belegschaftsvergütung in € |
91.946 |
91.218 |
90.956 |
Veränderung zum Vorjahr in % |
0,8 % |
0,3 % |
|
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die HENSOLDT AG, Taufkirchen, Landkreis München
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der HENSOLDT AG, Taufkirchen, Landkreis
München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die HENSOLDT AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort
getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur
Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
München, den 21. März 2023
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 –
Anpassung des Vergütungssystems für den Vorstand
Die HENSOLDT AG (im Folgenden "HENSOLDT AG" oder "Gesellschaft") verfolgt das Ziel, ihre Stellung als führender Anbieter von
elektronischen Sensorlösungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich in Europa zu festigen und ihren Wachstumskurs fortzusetzen.
Dieses ambitionierte Ziel erfordert den Einsatz und die Leidenschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, allem voran die
strategische und engagierte Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat unterstützt die Geschäftsstrategie
des Vorstands und hatte 2021 der Hauptversammlung ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder vorgeschlagen, das der
strategischen Zielsetzung entspricht.
Die Hauptversammlung hatte das System am 18. Mai 2021 gebilligt. Im Rahmen seiner kontinuierlichen Überprüfung der Vorstandsvergütung
hat der Aufsichtsrat beschlossen, dass das aktuelle System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unverändert angemessen, funktionsgerecht
und marktkonform ist. Allerdings hat der Aufsichtsrat, auch mit Blick auf die Erfahrungen, die andere börsennotierte Gesellschaften
mittlerweile mit ihren Systemen zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemacht haben, verschiedene Adjustierungen, namentlich
veränderte Zielsetzungen für die LTI-Tranche 2023-2026, beschlossen und legt daher das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
insgesamt der Hauptversammlung erneut zur Billigung vor. Die wesentlichen Änderungen sind in Ziffer XVI noch einmal im Überblick
transparent dargestellt.
I. |
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ("Vergütungssystem") der HENSOLDT AG ist darauf angelegt, einen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten.
Das geschieht vor allem durch eine einfache Ausgestaltung der Vorstandsvergütung mit einer klaren Anreizstruktur für die Vorstandsmitglieder.
Das Vergütungssystem ist so strukturiert, dass es die Leistungen der Vorstandsmitglieder angemessen belohnt und dabei sämtlichen
regulatorischen Vorgaben, den Empfehlungen des DCGK und der Marktpraxis entspricht. Die variable Vergütung ist so ausgestaltet,
dass sie sowohl das Erreichen von kurzfristigen Jahreszielen (Short Term Incentive, STI) als auch von langfristigen Zielen,
gemessen über mehrjährige Zeiträume, honoriert. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen
Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen. Im Rahmen der langfristigen
Vergütungskomponente (Long Term Incentive, LTI) treten neben die finanziellen Erfolgsziele und die starke Orientierung am
Aktienkurs auch sogenannte ESG-Ziele Erfolgsparameter aus den Bereichen Environment, Social und Governance, etwa das Ziel
"Diversity", das auf die Erreichung bestimmter Frauenquoten auf verschiedenen Unternehmensebenen gerichtet ist, und das Ziel
"Climate Impact", durch das eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der durch die HENSOLDT-Gruppe verbrauchten
Energie in ihren wesentlichen Produktionsländern und eine Senkung des CO2-Ausstoßes angestrebt wird.
Schließlich enthält das Vergütungssystem einen weiteren Anreiz für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft in der Form
einer Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung (sog. SOG, Share Ownership Guidelines). Die Vorstandsmitglieder sind danach
verpflichtet, innerhalb von vier Jahren einen bestimmten Betrag in Aktien der Gesellschaft anzulegen und diese Aktien bis
zum Ende ihres Vorstandsanstellungsvertrags und teilweise darüber hinaus zu halten.
In alledem trägt das Vergütungssystem der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung, die Konzernstrategie umzusetzen
und ein weltweit operierendes Unternehmen mit innovativen und flexiblen Lösungen im globalen Wettbewerb zu führen. Die Vorstandsvergütung
soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft kompetente und dynamische Vorstandsmitglieder
für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit geben,
flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wettbewerbsumfeld zu reagieren.
Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes nach einem klaren und verständlichen Vergütungssystem und
folgt wie nachfolgend dargestellt den Empfehlungen des DCGK.
II. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat setzt die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder auf der Basis des von der Hauptversammlung gebilligten
Vergütungssystems fest.
Der Aufsichtsrat hat das neue Vergütungssystem in seiner Sitzung am 21. März 2023 beschlossen, nachdem das Präsidium des Aufsichtsrats
sich zuvor mit dem neuen Vergütungssystem und möglichen Alternativen befasst hatte. Das Vergütungssystem gilt ab dem 01. Januar
2023. Für die kommenden Jahre werden ggf. externe unternehmensunabhängige Vergütungsexperten zur Überprüfung dieser Regelungen
erneut eingesetzt.
Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems. Für den Fall, dass
die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigt, hat der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre, wird die Hauptversammlung der HENSOLDT AG erneut über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung kann auf einen Antrag von Aktionären, deren
Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, die festgelegte Maximalvergütung
herabsetzen.
Das Gesetz erlaubt es, dass der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen kann, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie
die Bestandteile des Vergütungssystems nennt, von denen abgewichen werden kann. Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen
einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als
solche, aber auch der Grund hierfür (also warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die Abweichung erfordert) in
angemessener Form beschrieben sind. Sachlich kann der Aufsichtsrat von sämtlichen Vergütungskomponenten abweichen, und zwar
sowohl von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile als auch von ihren jeweiligen Voraussetzungen.
Der Aufsichtsrat kann von allen Vergütungskomponenten vorübergehend abweichen, auch das Festgehalt im Einzelfall vorübergehend
anders festsetzen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, nicht jedoch die von der
Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung überschreiten.
Der Aufsichtsrat soll entsprechend der Empfehlung des DCGK die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem
Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.
Die Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Empfehlungen wird die Gesellschaft durch entsprechende Vereinbarungen in den
Anstellungsverträgen schaffen, insbesondere durch eine sogenannte Clawback-Klausel (dazu unten unter X. und XI.).
Das Präsidium des Aufsichtsrats wird auch nach einem das Vergütungssystem bestätigenden Beschluss der Hauptversammlung regelmäßig
die Angemessenheit und Struktur des Vergütungssystems prüfen und hierüber jeweils im Rahmen der jährlichen Feststellung der
konkreten Zielerreichung beraten. Bei Bedarf wird das Präsidium des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen.
Der Aufsichtsrat sieht derzeit keine Interessenkonflikte, denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit
dem Vergütungssystem und der Vorstandsvergütung unterliegen würden. Insbesondere steht die in der Satzung der HENSOLDT AG
geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in keinem Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten
wird der Aufsichtsrat darüber hinaus darauf achten, dass eine etwaige Mandatierung eines externen Vergütungsberaters unmittelbar
durch den Aufsichtsrat erfolgt und der Vergütungsberater damit vom Vorstand und vom Unternehmen unabhängig ist.
III. |
Geltung des neuen Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem gilt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023. Anpassungen der derzeit geltenden Vorstandsanstellungsverträge
werden ggf. individualvertraglich vereinbart.
IV. |
Struktur des neuen Vergütungssystems Vergütungsbestandteile und relativer Anteil an der Vergütung
|
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen.
• |
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einem festen Jahresgrundgehalt, aus Nebenleistungen (namentlich Versicherungsbeiträge,
Dienstwagen, Kosten für Heimreisen, unter Umständen einem Zuschuss zu den Kosten einer Zweitwohnung in örtlicher Nähe zum
Sitz der Gesellschaft) sowie einer Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung (Altersvorsorgebetrag).
|
• |
Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus einer kurzfristigen, einjährigen Vergütung (STI-Jahresbonus) und einer langfristigen,
mehrjährigen Vergütung (LTI-Bonus). Bei Neubestellungen kann der Aufsichtsrat den neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die
variablen Bezüge in einem angemessenen Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren.
|
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied innerhalb des von der Hauptversammlung vorgegebenen Rahmens der Maximalvergütung
die Höhe des festen Jahresgrundgehalts und die Höhe des STI-Jahresbonus und des LTI-Bonus jeweils bei einer unterstellten
Zielerreichung von 100 % fest (die Summe aus festem Jahresgrundgehalt sowie STI-Jahresbonus und LTI-Bonus bei jeweils unterstellter
Zielerreichung von 100 % die "Ziel-Direktvergütung"). Dabei wird im neuen Vergütungssystem die erfolgsabhängige, variable
Vergütung für die Vorstandsmitglieder zwischen 63 % und 67 % (jeweils gerundet) der gesamten Ziel-Direktvergütung ausmachen.
Die langfristige Vergütungskomponente macht bei den Vorstandsmitgliedern zwischen 35 % und 36 % (jeweils gerundet) der gesamten
Ziel-Direktvergütung aus. Die kurzfristige Vergütungskomponente macht bei den Vorstandsmitgliedern zwischen 28 % und 31 %
(jeweils gerundet) der gesamten Ziel-Direktvergütung aus. Durch eine Übergewichtung der langfristigen, mehrjährigen Vergütung
(LTI) gegenüber der kurzfristigen, einjährigen Vergütung (STI) ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Entwicklung
und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet. Innerhalb der variablen Vergütung macht der Zielbetrag LTI
zwischen 54 % und 57 % (jeweils gerundet) und der Zielbetrag STI zwischen 43 % und 46 % (jeweils gerundet) aus.
Die Ziel-Gesamtvergütung ergibt sich aus der Summe der Ziel-Direktvergütung plus Nebenleistungen und Altersvorsorgebetrag,
die allerdings durch das Vergütungssystem der Höhe nach nicht vorgegeben sind. Der relative Anteil der Festvergütung und der
erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile liegt daher– rein rechnerisch – unter den oben genannten relativen Anteilen
(Prozentsätzen) an der Ziel-Direktvergütung. Die genauen Werte werden künftig im jährlichen Vergütungsbericht ausgewiesen.
V. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütungsbestandteile
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus Festgehalt, Nebenleistungen sowie einem Altersvorsorgebetrag.
• |
Festgehalt: Das feste Jahresgrundgehalt wird in zwölf gleichen Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge nachträglich zum Monatsende
ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig (pro rata temporis) gewährt.
|
• |
Nebenleistungen: Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie Beiträge zu Versicherungen
(z. B. Gruppenunfallversicherung sowie Kranken-/Pflegeversicherung) und die Stellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt
werden kann. Daneben werden als Nebenleistung auch Sicherheitsaufwendungen (einschließlich von baulichen Maßnahmen an den
Privatwohnungen) im Rahmen eines Konzepts zum Schutz der Vorstandsmitglieder von der Gesellschaft getragen. Als weitere Nebenleistungen
können außerdem bei Bedarf die Übernahme der Kosten für Heimreisen des Vorstandsmitglieds zu seinem Erstwohnsitz und ein Wohnkostenzuschuss
für einen Zweitwohnsitz in der Nähe des Sitzes der HENSOLDT AG hinzukommen. Der genaue Umfang der Nebenleistungen kann vom
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßen Ermessen festgelegt werden. Die maximale Höhe der Nebenleistungen wird durch den Aufsichtsrat
jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt.
|
• |
Altersvorsorgebetrag: Das Vorstandsmitglied nimmt während der Dauer des Bestehens des Vorstandsanstellungsvertrags grundsätzlich an der betrieblichen
Altersversorgung nach Maßgabe der für Leitende Angestellte und Executives geltenden Regelungen der Pensionszusage teil. Die
betriebliche Altersversorgung wird in Form einer Direktzusage gewährt. Alternativ kann der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied
auch einen festen Betrag zum privaten Aufbau einer Altersversorgung zusagen. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft keine
Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren leistungsorientierten Versorgungszusagen,
für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen von Vorruhestandsregelungen sieht das
Vergütungssystem nicht vor.
|
VI. |
Erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile
|
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus dem STI-Jahresbonus und dem LTI-Bonus.
• |
Kurzfristige, einjährige variable Vergütung (STI-Jahresbonus): Alle Vorstandsmitglieder erhalten einen Anspruch auf eine kurzfristige, einjährige erfolgsabhängige Vergütung ("STI-Jahresbonus").
Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI-Jahresbonus ist der Zielbetrag ("STI-Zielbetrag"). Der STI-Zielbetrag ist der
Betrag, der einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu genau 100 % erreicht.
Der in den Vorstandsanstellungsverträgen vereinbarte STI-Zielbetrag kann vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr
nach pflichtgemäßem Ermessen angemessen angepasst werden. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds
wird der STI-Zielbetrag anteilig (pro rata temporis) ermittelt und festgelegt. Werden die STI-Jahresziele übertroffen, kann der Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus über dem
STI-Zielbetrag liegen. Der Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus ist jedoch auf maximal 150 % des STI-Zielbetrags begrenzt.
Der STI-Jahresbonus wird für jedes Geschäftsjahr berechnet und hängt von der Erreichung von Zielwerten ab, die der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen festlegt. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Aufsichtsrats sind wie bisher die drei
STI-Bonuskomponenten Free Cashflow, EBITDA und Umsatz, jeweils auf konsolidierter Basis für die HENSOLDT-Gruppe, maßgeblich.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen andere STI-Bonuskomponenten beschließen, auch nicht-finanzieller Art. Er
verabschiedet die Zielwerte jährlich vor Beginn oder zu Anfang des Geschäftsjahres im Rahmen der Festlegung des jährlichen
Budgets nach billigem Ermessen.
- |
Der Free Cash Flow ist der Operating Cash Flow abzüglich der Investitionen zuzüglich der Desinvestitionen. Operating Cash
Flow ist definiert als EBITDA abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen und Veränderung des Working Capital
im engeren Sinne (Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen).
|
- |
EBITDA ist der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände.
|
- |
Konsolidierter Umsatz ist die Summe der nach den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften (insbesondere IFRS) als Konzernumsatz
ausgewiesenen (und testierten) Lieferungen und sonstigen Leistungen.
|
Die drei STI-Bonuskomponenten sind grundsätzlich gleich gewichtet, d.h. sie fließen jeweils zu einem Drittel in die Berechnung
der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus ein. Der Aufsichtsrat kann eine andere Gewichtung im Einzelfall festlegen.
Der Aufsichtsrat ermittelt nach dem Ende des Geschäftsjahrs auf der Basis der Ist-Werte, die sich aus dem testierten Konzernabschluss
ergeben, die STI-Zielerreichung und legt danach den Auszahlungsbetrag des STI-Jahresbonus fest. Dabei ist der Aufsichtsrat
berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Erörterung mit dem Vorstandsmitglied Sonder- und Einmaleffekte zu bereinigen. Für
eine solche Normalisierung kann der Aufsichtsrat oder ein Ausschuss des Aufsichtsrats allgemeine Grundsätze aufstellen.
Die Berechnung der Zielerreichung für die jeweilige STI-Bonuskomponente richtet sich nach den folgenden Vorgaben:
- |
Bei Unterschreiten eines Zielwerts für eine STI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil linear im Verhältnis
1:5, d.h. pro Unterschreitung des jeweiligen Zielwerts um einen Prozentpunkt verringert sich der jeweilige Bonusanteil um
fünf Prozentpunkte. Bei Erreichen von nur 80 % oder weniger des Zielwerts einer STI-Bonuskomponente entfällt der Bonusanteil
für diese STI-Bonuskomponente vollständig.
|
- |
Bei Überschreiten eines Zielwerts für eine STI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil linear im Verhältnis
1:2,5, d.h. pro Überschreitung des jeweiligen Zielwerts um einen Prozentpunkt erhöht sich der jeweilige Bonusanteil um 2,5-Prozentpunkte.
Bei Erreichen von 120 % oder mehr des Zielwerts einer STI-Bonuskomponente beträgt der jeweilige Bonusanteil 150 %; d.h. jede
STI-Bonuskomponente kann sich maximal bis zum 1,5-fachen des Bonusanteils erhöhen. Diese lineare Erhöhung des Bonusanteils
erfolgt ausschließlich, wenn bei allen drei STI-Bonuskomponenten ein Zielwert von mehr als 80 % erreicht wurde. Wenn bei mindestens
einer STI-Bonuskomponente nur 80 % oder weniger des Zielwerts erreicht wurde, beträgt der maximale jeweilige Bonusanteil für
jede andere STI-Bonuskomponente 100 %.
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Alle Ansprüche des Vorstandsmitglieds auf einen STI-Jahresbonus verfallen, falls das Anstellungsverhältnis aus einem vom Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB endet. Im Übrigen wird der STI-Jahresbonus bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
während eines Geschäftsjahres, wenn nach Ablauf des Geschäftsjahres die entsprechenden Ziele erreicht sind, zeitanteilig (pro rata temporis) zum im Vorstandsanstellungsvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt.
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Langfristige, mehrjährige variable Vergütung (LTI-Bonus): Alle Vorstandsmitglieder erhalten einen Anspruch auf eine mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung ("LTI-Bonus"). Grundlage
für die Bestimmung der Höhe des LTI-Bonus ist der Zielbetrag ("LTI-Zielbetrag"), also der Betrag, der einem Vorstandsmitglied
zusteht, wenn es die Mehrjahresziele zu 100 % erreicht. Der LTI-Bonus kann maximal 200 % des LTI-Zielbetrags (Cap) betragen.
Die Performance-Periode des LTI-Bonus beträgt vier Jahre.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der jeweiligen vierjährigen Bemessungsperiode einer LTI-Bonustranche, spätestens bis zum Ende
des ersten Quartals des jeweiligen Gewährungsjahres, nach billigem Ermessen die LTI-Bonuskomponenten und die Zielwerte für
jede der LTI-Bonuskomponenten der betreffenden LTI-Bonustranche für alle Vorstandsmitglieder einheitlich fest. Auf diese Weise
erfolgt eine jährliche Überprüfung und Anpassung der Zielwerte für die LTI-Bonuskomponenten, jeweils bezogen auf die neu auszugebende
LTI-Bonustranche.
Der LTI-Bonus bemisst sich grundsätzlich anhand der folgenden LTI-Bonuskomponenten mit in der Regel folgenden Gewichtungen:
(i) zu 30 - 40 % anhand des relativen Total Shareholder Return (TSR) der Gesellschaft im Vergleich zum MDAX, (ii) zu 25 -
30 % anhand des Order Intake der HENSOLDT-Gruppe, sowie (iii) zu jeweils grundsätzlich 15 % anhand von zwei ESG-Zielen, z.B.
Diversity und Climate Impact. Ferner kann der Aufsichtsrat für einzelne LTI-Tranchen mehrjährigen (messbare) Sonderprojekte
mit bis zu 15 % als LTI-Bonuskomponente aufnehmen. Die genauen Zielvorgaben für die verschiedenen LTI-Bonuskomponenten und
deren genaue Gewichtung sind vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen für jede LTI-Tranche festzulegen. Darüber hinaus
enthält der LTI-Bonus eine Koppelung an die Entwicklung des Aktienkurses während der Performance Periode (Performance Share
Plan).
Die Ermittlung der Zielerreichung der vorgenannten LTI-Bonuskomponenten erfolgt nach Ende der vierjährigen Performance-Periode
auf Basis der Ist-Werte aus dem Konzernabschluss und/oder dem Lagebericht ("Gesamtzielerreichung LTI"). Die Gesamtzielerreichung
LTI wird in einem Prozentsatz ausgedrückt. Die Zielerreichung für jede der LTI-Bonuskomponenten und die sich aus den einzelnen
Zielerreichungswerten ergebende Gesamtzielerreichung LTI können maximal 150 % betragen.
Ferner wird durch den im Rahmen des LTI-Bonus anzuwendenden Performance Share Plan erreicht, dass die Höhe des LTI-Bonus noch
stärker vom Aktienkurs der HENSOLDT AG abhängt. Das Vergütungssystem sieht Folgendes vor:
- |
Zu Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode erhält das Vorstandsmitglied eine Anzahl virtueller Aktien ("Aktienrechte"), welche
sich aus der Division des Zielbetrags durch den durchschnittlichen Kurs der Aktien der HENSOLDT AG im XETRA-Handelssystem
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der ersten 60 Handelstage nach Beginn
der jeweiligen Bemessungsperiode ergibt (Beispiel: Bei einem LTI-Zielbetrag in Höhe von EUR 400.000 und einem durchschnittlichen
Aktienkurs von EUR 20 erhält das Vorstandsmitglied 20.000 Aktienrechte).
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- |
Nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode wird die zu Beginn der Bemessungsperiode errechnete Zahl der Aktienrechte mit
der aus der Zielerreichung der einzelnen LTI Bonuskomponenten ermittelten Gesamtzielerreichung der LTI-Bonuskomponenten multipliziert
(Beispiel: Ist die Zahl der Aktienrechte 20.000 und liegt die Gesamtzielerreichung bei 150 %, ergibt sich daraus ein Wert
von 30.000 Aktienrechten).
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- |
Der auszuzahlende LTI-Bonus als Baranspruch ermittelt sich, indem die auf Grundlage der Zielerreichung errechnete Aktienzahl
mit dem durchschnittlichen Kurs der Aktien der HENSOLDT AG im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 60 Handelstage vor Ablauf des letzten Jahres der jeweiligen Bemessungsperiode
multipliziert wird (Beispiel: Ist die Zahl der Aktienrechte 30.000 und liegt der durchschnittliche Aktienkurs bei EUR 25,
erhält das Vorstandsmitglied - vorbehaltlich des Cap - EUR 750.000 (brutto)).
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Aufgrund des Gesamtzielerreichungs-Cap von 150 % kann auch die Zahl der Aktienrechte nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode
höchstens 150 % der Aktienrechte zu Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode betragen. Der Auszahlungsbetrag des LTI-Bonus
ist in jedem Fall bei 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt.
Graphisch funktioniert der LTI-Bonus mithin wie folgt (wobei die Bezeichnungen der LTI-Bonuskomponenten und deren relatives
Gewicht nur beispielhaft sind):
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor dem Ende einer Performance-Periode als sogenannter "Good Leaver" wird der LTI-Bonus,
wenn nach Ablauf der Performance-Periode die entsprechenden Ziele erreicht sind, für das Ausscheidensjahr zeitanteilig (pro rata temporis) zum im Vorstandsanstellungsvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Für die dem Ausscheidensjahr vorangehenden
Jahre, deren Bemessungsperioden noch laufen, wird der LTI-Bonus hingegen in vollem Umfang (entsprechend dem Umfang der Zielerreichung)
gewährt. Scheidet das Vorstandsmitglied als sogenannter "Bad Leaver" aus den Diensten der Gesellschaft aus, entfallen sämtliche
Ansprüche auf bis dahin noch nicht ausgezahlte Anteile des LTI-Bonus. Das Vorstandsmitglied ist ein "Bad Leaver" im Sinne
der Regelungen zum LTI-Bonus, falls die Gesellschaft den Vorstandsanstellungsvertrag aus wichtigem Grund im Sinne des § 626
BGB kündigt, das Vorstandsmitglied sein Mandat niederlegt, ohne seinerseits hierfür einen wichtigen Grund zu haben oder der
Vorstandsanstellungsvertrag durch eine Aufhebungsvereinbarung endet oder das Vorstandsmitglied freigestellt wird, wenn der
Vorstandsanstellungsvertrag aus wichtigem Grund hätte gekündigt werden können.
Der Aufsichtsrat kann die LTI-Bonuskomponenten in ihrer Gewichtung und Zusammensetzung nach pflichtgemäßem Ermessen verändern.
Vorbehaltlich einer solchen Änderung gilt:
- |
Der relative TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen
Performanceperiode und wird auf Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders (z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt.
Zur Ermittlung der Zielerreichung wird während der vierjährigen Performanceperiode die TSR-Performance der Aktie der HENSOLDT
AG ermittelt und der TSR-Performance des MDAX ("Peer Group") gegenübergestellt. Für die Berechnung des TSR in der Performanceperiode
wird für die Aktie der HENSOLDT AG sowie den MDAX jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse (mit allen verfügbaren
Nachkommastellen) im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an Stelle des XETRA-Systems tretenden Nachfolgesystems)
über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Bemessungsperiode sowie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende
der Bemessungsperiode ermittelt und in Relation gesetzt. Bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels der Schlusskurse zum
Ende der Bemessungsperiode werden zudem die fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden berücksichtigt.
Die Zielerreichung der LTI-Bonuskomponente relativer TSR beträgt 100 %, wenn die TSR-Performance der Aktie der HENSOLDT AG
der TSR-Performance des MDAX entspricht. Falls die TSR-Performance der Aktie der HENSOLDT AG bei 80 % (oder weniger) der TSR-Performance
des MDAX liegt, ist die LTI-Bonuskomponente TSR mit 0 % anzusetzen. Zwischen 80 % und 100 % der relativen TSR-Performance
wird linear interpoliert (d.h. die LTI-Bonuskomponente TSR beträgt zwischen 0 % (bei einer relativen TSR-Performance von 80
%) und 100 % (bei einer relativen TSR-Performance von 100 %). Falls die TSR-Performance der Aktie der HENSOLDT AG bei 120
% der TSR-Performance zum MDAX liegt, ist die Zielerreichung der LTI-Bonuskomponente TSR mit 150 % anzusetzen; zwischen den
Werten von 100 % und 120 % wird linear interpoliert (d.h. die LTI-Bonuskomponente TSR beträgt zwischen 100 % (bei einer relativen
TSR-Performance von 100 %) und 150 % (bei einer TSR-Performance von relativen 120 %). Diese lineare Erhöhung des Bonusanteils
über 100 % hinaus erfolgt ausschließlich, wenn auch bei der LTI-Bonuskomponente Order Intake ein Zielwert von mehr als 80
% erreicht wurde. Wenn bei der LTI-Bonuskomponente Order Intake nur 80 % oder weniger des Zielwerts erreicht wurde, beträgt
die maximale Zielerreichung der LTI-Bonuskomponente TSR höchstens 100 %.
|
- |
Order Intake bezeichnet die Summe der gemäß einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften (insbesondere IFRS) als Order Intake
ausgewiesenen Kundenaufträge und Bestellungen bei den Unternehmen der HENSOLDT-Gruppe während der vierjähren Bemessungsperiode
(kumulierter Wert über vier Jahre). Der Zielwert für die LTI-Bonuskomponente Order Intake wird dabei einheitlich für den gesamten
Vorstand festgelegt.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der tatsächliche Order Intake dem Zielwert für die LTI-Bonuskomponente Order Intake
entspricht. Falls der Order Intake bei 80 % (oder weniger) des Zielwerts für diese LTI-Bonuskomponente liegt, ist die LTI-Bonuskomponente
Order Intake mit 0 % anzusetzen, und falls der Order Intake bei 120 % des Zielwerts für diese LTI-Bonuskomponente liegt, ist
die LTI-Bonuskomponente Order Intake mit 150 % anzusetzen; zwischen den Werten (zwischen 80 % und 100 % einerseits und zwischen
100 % und 120 % andererseits) wird linear interpoliert. Diese lineare Erhöhung des Bonusanteils über 100 % hinaus erfolgt
ausschließlich, wenn auch bei der LTI-Bonuskomponente TSR ein Zielwert von mehr als 80 % erreicht wurde. Wenn bei der LTI-Bonuskomponente
TSR nur 80 % oder weniger des Zielwerts erreicht wurde, beträgt die maximale Zielerreichung der LTI-Bonuskomponente Order
Intake höchstens 100 %.
|
- |
Der Zielwert für die LTI-Bonuskomponente "Diversity" wird zu 100 % erreicht, wenn folgende Ziele für die Besetzung von Positionen
in der HENSOLDT-Gruppe mit Frauen erreicht werden:
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang das Vorstandsmitglied die Zielwerte der LTI-Bonuskomponente Diversity erreicht
hat, erfolgt am Ende der jeweiligen vierjährigen Bemessungsperiode durch den Aufsichtsrat, der hierbei nach billigem Ermessen
den erreichten Ist-Wert dem angestrebten Diversity-Ziel vergleicht und nach billigem Ermessen eine etwaige Unter- oder Übererfüllung
berücksichtigen kann, maximal aber mit 150 % der vorgesehenen Gewichtung des ESG-Zieles Diversity. Bei seiner Entscheidung
über die Zielerreichung wird der Aufsichtsrat insbesondere auch die Bemühungen des Vorstands zur Steigerung des Frauenanteils
im Bereich der in der HENSOLDT-Gruppe angestellten Ingenieurinnen und den Erfolg dieser Bemühungen berücksichtigen.
|
- |
Der Zielwert für die LTI-Bonuskomponente "Climate Impact" berechnet sich danach, in welchem Umfang in Deutschland die Climate
Impact-Ziele von den Unternehmen der HENSOLDT-Gruppe erreicht wurden. Die "Climate Impact-Ziele" werden für jede LTI-Tranche
vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und sind zunächst (1.) die Steigerung des Anteils der erneuerbaren
Energie an der von den Unternehmen der HENSOLDT-Gruppe in den Ländern ihrer wesentlichen Produktionsstandorte verbrauchten
Energie, (2.) die Senkung der CO2-Emissionen der Unternehmen der HENSOLDT-Gruppe in den Ländern ihrer wesentlichen Produktionsstandorte.
Für die Climate Impact-Ziele gelten in der derzeit bereits laufenden, erste LTI-Bemessungsperiode (2023-2026) die folgenden
Zielwerte:
(i) |
Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie auf 60 % der insgesamt genutzten Energie;
|
(ii) |
Senkung der CO2-Emissionen bis 2024 um 25 % oder mehr im Vergleich zu den CO2-Emissionen im Jahr 2022 (Basis).
|
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang das Vorstandsmitglied die Zielwerte der LTI-Bonuskomponente Climate Impact erreicht
hat, erfolgt am Ende der vierjährigen Bemessungsperiode durch den Aufsichtsrat, der hierbei nach billigem Ermessen die erreichten
Ist-Werte der angestrebten Climate Impact-Ziele vergleicht und nach billigem Ermessen eine etwaige Unter- oder Übererfüllung
berücksichtigen kann, maximal aber mit 150 % der vorgesehenen Gewichtung des ESG-Zieles Climate Impact (sowie auch der einzelnen
Komponenten des ESG-Zieles Climate Impact). Die drei Climate Impact-Ziele werden zur Ermittlung der Zielerreichung wie folgt
gewichtet:
Zur Ermittlung der Gesamtzielerreichung für die LTI-Bonuskomponente "Climate Impact" wird die festgestellte Zielerreichung
je Climate Impact-Ziel zunächst durch eine Multiplikation mit dem jeweiligen, angegebenen Prozentwert gewichtet und die so
errechneten Werte dann addiert.
Die Zielerreichung für ein Climate Impact-Ziel beträgt 100 %, wenn der tatsächliche erreichte Wert dem Zielwert für das jeweilige
Climate Impact-Ziel entspricht. Falls der tatsächliche erreichte Wert für das Climate Impact-Ziel bei 80 % (oder weniger)
des jeweiligen Zielwerts liegt, ist die Zielerreichung für das jeweilige Climate Impact-Ziel mit 0 % anzusetzen, und falls
der tatsächliche erreichte Wert für das Climate Impact-Ziel bei 120 % des jeweiligen Zielwerts liegt, ist die Zielerreichung
für das jeweilige Climate Impact-Ziel mit 150 % anzusetzen; zwischen den Werten (d.h. zwischen 80 % und 100 % einerseits und
zwischen 100 % und 120 % andererseits) wird linear interpoliert. Die lineare Erhöhung bei einem Climate Impact-Ziel über den
Zielwert von 100 % erfolgt ausschließlich, wenn bei den beiden übrigen Climate Impact-Zielen ein Zielwert von mehr als 80
% erreicht wurde. Wenn bei mindestens einem Climate Impact-Ziel nur 80 % oder weniger des Zielwerts erreicht wurde, beträgt
der maximale jeweilige Bonusanteil für die beiden übrigen Climate Impact-Ziele 100 %.
|
|
VII. |
Share Ownership Guidelines
|
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, im Rahmen der Share Ownership Guidelines ("SOG"), dem Aktienerwerbs- und Aktienhalteprogramm
der Gesellschaft, Aktien der HENSOLDT AG zu erwerben und diese während ihrer Vorstandstätigkeit zu behalten. Das SOG-Ziel
bestimmt sich nach dem jeweiligen, gegebenenfalls erhöhten Brutto-Jahresgrundgehalt des Vorstandsmitglieds und entspricht
• |
für den/die Vorsitzende/n des Vorstands (CEO) einem Gegenwert in Höhe von 150 % des Jahresgrundgehalts,
|
• |
für das für Finanzen und Rechnungswesen zuständige Vorstandsmitglied (CFO) einem Gegenwert in Höhe von 120 % des Jahresgrundgehalts,
und
|
• |
für jedes weitere Mitglied des Vorstands einem Gegenwert in Höhe von 100 % des Jahresgrundgehalts.
|
Das Vorstandsmitglied muss die Mindeststückzahl an HENSOLDT Aktien nicht sofort erwerben, sondern kann den Aktienbestand über
eine Laufzeit von vier Jahren nach Beginn des Vorstandsanstellungsvertrags aufbauen ("Aufbauphase"). Die Aufbauphase endet
mit der Erfüllung des SOG-Ziels oder, sofern früher, mit Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags, auch wenn zu diesem
Zeitpunkt der gemäß dem individuellen SOG-Ziel erforderliche Aktienbestand noch nicht aufgebaut sein sollte.
Bis zur Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags darf das Vorstandsmitglied die im Rahmen des Aktienhalteprogramms gehaltenen
HENSOLDT Aktien nicht übertragen, abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise über die Aktien verfügen oder sich zu einer
Verfügung verpflichten. Ab dem Ende des Vorstandsanstellungsvertrags darf das Vorstandsmitglied jährlich bis zu 50 % der von
ihm nach den SOG gehaltenen HENSOLDT Aktien frei veräußern. Soweit ein Vorstandsmitglied im ersten Jahr weniger als 50 % der
von ihm nach den SOG gehaltenen HENSOLDT Aktien veräußert, kann das Vorstandsmitglied die nicht veräußerten Aktien jederzeit
später frei veräußern; die Halteverpflichtung endet in jedem Fall zwei Jahre nach Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags.
VIII. |
Angemessenheit der Vergütung
|
Der Aufsichtsrat hält die aktuelle Gesamtzielvergütung angesichts der anstehenden Aufgaben und erwarteten Leistungen des Vorstands,
im Licht der aktuellen Lage der Gesellschaft im Vergleich zu anderen Unternehmen einer geeigneten Vergleichsgruppe sowie mit
Blick auf den vertikalen Vergleich innerhalb der HENSOLDT-Gruppe unverändert für angemessen und üblich (vgl. dazu bereits
das der Hauptversammlung 2021 vorgelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder).
Der Aufsichtsrat geht bei der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung von den aktuellen Jahres-Zielvergütungen der
Vorstandsmitglieder aus. Unter Berücksichtigung einer nicht ausgeschlossenen (moderaten) Anhebung der Festvergütung während
der voraussichtlich vierjährigen Laufzeit des Vergütungssystems ergibt sich daraus folgende jährliche Maximalvergütung im
Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
Wichtiger Hinweis: Die Maximalvergütung ist nach der aktienrechtlichen Konzeption weder die vom Aufsichtsrat angestrebte oder zwingend als
angemessen angesehene Vergütungshöhe. Sie ist deutlich von der Jahreszielvergütung zu unterscheiden. Sie setzt lediglich einen
absoluten Rahmen nach oben (Cap), etwa um bei einem unvorhergesehen guten Geschäftsjahr eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung
zu vermeiden. Vergütungskomponenten, die materiell für mehrere Jahre gewährt werden (z.B. eine Abfindung beim Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds) werden auch für die Zwecke der Berechnung der Maximalvergütung ungeachtet des Zuflusses auf mehrere
Jahre verteilt.
X. |
Außergewöhnliche Entwicklungen
|
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahrs vom Aufsichtsrat festgelegten
Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter
sind in dem neuen Vergütungssystem ausgeschlossen.
Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat
im Rahmen der Zielfeststellung entsprechend der Empfehlung des DCGK angemessen berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung,
wie auch zu einer Verminderung des STI-Auszahlungsbetrags sowie des LTI-Auszahlungsbetrags führen. Als außergewöhnliche, unterjährige
Entwicklungen kommen z. B. außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssituation (z. B. durch Wirtschaftskrisen, Gesundheitskrisen
mit Auswirkungen auf die Weltwirtschaft) in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern
diese nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen.
Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich machen, wird der Aufsichtsrat darüber
ausführlich und transparent berichten.
XI. |
Clawback Regelungen für die variable Vergütung
|
Der Aufsichtsrat kann die kurzfristige, einjährige erfolgsabhängige Vergütung (STI-Jahresbonus) und die langfristige, mehrjährige
erfolgsabhängige Vergütung (LTI-Bonus) in folgenden Fällen zurückfordern:
• |
Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Vergütung,
wenn sich nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen sollte, dass das Vorstandsmitglied in zumindest grob
fahrlässiger Weise seine Pflichten, insbesondere seine Compliance-Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat.
|
• |
Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied zudem einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Vergütung,
wenn sich nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen sollte, dass der dem Anspruch auf die erfolgsabhängige
Vergütung zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss oder Lagebericht objektiv fehlerhaft war und daher
nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden musste, und unter Zugrundlegung des korrigierten
testierten Konzernabschlusses oder Lageberichts kein oder ein geringerer Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung entstanden
wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer Korrektur des Konzernabschlusses ist dabei
nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird mit der Korrektur des Jahresabschlusses fällig. Er besteht auch dann,
wenn das Amt und/oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs
bereits beendet ist. Eine nachträgliche Korrektur des Konzernabschlusses führt keinesfalls zur Erhöhung des Anspruchs auf
erfolgsabhängige Vergütung.
|
Über die Höhe des Rückforderungsbetrages entscheidet jeweils der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Einzelheiten der Clawback-Vereinbarung kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen individualvertraglich mit den
Vorstandsmitgliedern in den Anstellungsverträgen vereinbaren.
XII. |
Anrechnung einer Vergütung aus einer Nebentätigkeit
|
Die Mandatsvergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsratsmandanten oder sonstigen Doppelmandaten wird auf die Vorstandsvergütung
angerechnet.
Sofern ein Vorstandsmitglied mit Zustimmung ein konzernexternes Aufsichtsratsmandat übernehmen will, entscheidet der Aufsichtsrat
im Rahmen der erforderlichen Zustimmungsentscheidung, ob eine Anrechnung der externen Vergütung auf die Vorstandsvergütung
erfolgt. Dabei wird sich der Aufsichtsrat insbesondere an dem voraussichtlichen Zeitaufwand des konzernfremden Aufsichtsratsmandats
orientieren.
XIII. |
Leistungen bei Antritt und bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Der Aufsichtsrat entscheidet beim Antritt der Tätigkeit durch ein Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in
welchem Umfang zusätzliche Vergütungsleistungen (z. B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels
zu HENSOLDT) individualvertraglich zugesagt werden. Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der Vorstandstätigkeit einen
Sign-on Bonus in angemessener Höhe sowie einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitsgebers gewähren
(z. B. Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Sign-on Bonus und Ausgleich
für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitgebers können auch gestreckt über die Laufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags
gezahlt werden. Falls der Sign-on Bonus einmalig zu Beginn der Vorstandstätigkeit gewährt wird, bleibt er für die Zwecke der
Berechnung der Maximalvergütung im Antrittsjahr unberücksichtigt. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag
nicht überschreiten. Der Aufsichtsrat kann bei Neubestellungen den neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge
in einem angemessenen Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren. Die bei Antritt der Tätigkeit an ein Vorstandsmitglied
gewährten Leistungen dürfen zusammen mit den Leistungen aus den übrigen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung, variable Vergütung,
Nebenleistungen) die festgelegte Maximalvergütung nicht überschreiten.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags, ohne dass ein wichtiger
Grund für die Beendigung der Vorstandstätigkeit vorliegt, werden auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt und betragen
nicht mehr als die Jahresvergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags (Abfindungs-Cap). Die für die Berechnung
der Abfindung maßgebliche Jahresvergütung ergibt sich aus der Summe des Festgehalts und dem STI-Zielbetrag. Im Fall einer
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines wichtigen Grundes für eine Kündigung durch die Gesellschaft wird
keine Abfindung gewährt.
Endet die Vorstandstätigkeit aufgrund des Todes des Vorstandsmitglieds, so erhalten die Erben für den Monat, in dem der Vorstandsanstellungsvertrag
aufgrund des Todesfalles endet, sowie für die folgenden sechs Monate, längstens jedoch bis zum vorgesehenen Ende der Laufzeit
des Vorstandsanstellungsvertrags, das monatliche Festgehalt.
XIV. |
Sonstige wesentliche Regelungen im Vorstandsanstellungsvertrag
|
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags ist für beide Seiten ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Mandats endet auch automatisch der Vorstandsanstellungsvertrag
(Koppelungsklausel).
Der Vorstandsanstellungsvertrag wird keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten.
Der Aufsichtsrat kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Dauer von einem Jahr nach der Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags
vereinbaren. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält das Vorstandsmitglied von der HENSOLDT AG grundsätzlich 50 %
der Festvergütung. Die Einzelheiten setzt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
XV. |
Transparenz, Dokumentation und Vergütungsbericht
|
Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung werden der Beschluss und das Vergütungssystem
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems,
mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Darüber hinaus erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der HENSOLDT AG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die
im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der
Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen gewährte und geschuldete Vergütung ("Vergütungsbericht"). Der Vergütungsbericht,
der vom Abschlussprüfer zu prüfen ist, wird gemäß § 162 AktG detaillierte Angaben zu der individuellen Vergütung der einzelnen
Organmitglieder sowie zu der Entwicklung der Vorstandsvergütung enthalten. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt
sodann über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
XVI. |
Wesentliche Änderungen 2023
|
Das vom Aufsichtsrat mit Geltung ab dem 1. Januar 2023 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder enthält gegenüber
dem bislang geltenden System folgende wesentliche Anpassungen:
• |
Der Altersvorsorgebetrag kann auch in einer periodischen Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgen, die das Vorstandsmitglied
zum privaten Aufbau einer Altersversorgung nach freiem Ermessen verwenden kann (anstelle von der Teilnahme im System der betrieblichen
Altersversorgung).
|
• |
Der Aufsichtsrat ist befugt, auch mehrjährige Sonderprojekte als LTI-Bonuskomponenten neben TSR, Order Intake und ESG-Zielen
mit einer Gewichtung von bis zu 15 % zu berücksichtigen.
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 –
Weitere Angaben zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person
Marco R. Fuchs
Vorstandsvorsitzender des Vorstands der OHB SE
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
29.06.1962 |
Nationalität: |
deutsch und italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2000 |
Vorstandsvorsitzender der OHB SE (vormals: OHB System AG) |
1995-2000 |
Prokurist der OHB System GmbH; verschiedene Positionen in der OHB System AG |
1992-1994 |
Anwaltskanzlei Jones Day in New York und Frankfurt am Main |
Ausbildung:
Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen, Studium in Berlin und Hamburg; LL.M. an der New York University
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Fuchs hat langjährige Industrieerfahrung als Vorstandsvorsitzender der OHB SE, Deutschlands erstem börsennotierten Raumfahrtunternehmen.
Er hat insofern sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen
börsennotierten Unternehmens sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Regulatorisches und Risikomanagement.
Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung. Seit 2019 ist er Mitglied des Wissenschaftsrates
der Bundesregierung.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
MT Aerospace AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen)
|
• |
SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA, Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
• |
ZARM Technik AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
• |
Rocket Factory Augsburg AG, Mitglied des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
OHB Italia S.p.A., Mailand, Italien, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen)
|
• |
OHB Sweden AB, Kista, Schweden, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen)
|
• |
Antwerp Space N.V., Antwerpen, Belgien, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen)
|
• |
LuxSpace Sàrl, Betzdorf, Luxemburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen)
|
• |
AT Engine Mexico S.A.P.I. de C.V., Hermosillo, Mexico, Mitglied des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen)
|
Herr Fuchs ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft und hat sich
vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Person
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagen
Person zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien an der HENSOLDT AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
Nach Einschätzung der Anteilseignerseite ist die zur Wahl vorgeschlagene Person unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand
im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK"). Insgesamt werden damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Mindestanteile unabhängiger Vertreterinnen und Vertreter
der Anteilseigner gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1 und C.7 DCGK erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl vorgeschlagenen Person versichert, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
als Aufsichtsratsmitglied der HENSOLDT AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner
Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie
in der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hensoldt.net/hv
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 105.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 105.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
somit 105.000.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
2. |
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstandsvorsitzenden
spätestens ab dem 5. Mai 2023 unter
hensoldt.net/hv
zugänglich sein. Anpassungen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der HENSOLDT AG spätestens bis
Freitag, 5. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachstehenden Adresse
HENSOLDT AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main
oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com
zugegangen sein. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Letztintermediärs erforderlich; ein Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss
sich auf den 21. April 2023, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes frist- und formgerecht erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ergeben sich dabei ausschließlich
aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen
lassen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes
zu veranlassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen hierzu bereiten
Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl
– vertreten und insbesondere ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung
ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird.
Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Briefwahl- und Vollmachtsformular verwenden, das sie nach ordnungsgemäßer
Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Briefwahl-
und Vollmachtsformular steht im Internet unter
hensoldt.net/hv
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind aus
organisatorischen Gründen bis zum 11. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ) in Textform an die nachstehende Adresse zu übermitteln (Zugang entscheidend):
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter nachgewiesen
werden. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstitute) und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten (beispielsweise
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden
Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die HENSOLDT AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine rechtzeitige Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen spätestens bis zum
11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
In der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bis zum Ende der Generaldebatte bei der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter in Textform erteilt werden.
Entsprechendes gilt für eine Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl in Textform ausüben, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Bevollmächtigten teilzunehmen. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“.
Briefwahlstimmen müssen bis spätestens 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:
Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht das nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandte Briefwahl- und
Vollmachtsformular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite
hensoldt.net/hv
zugänglich und ausdruckbar ist.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
bedienen.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte oder an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
beziehungsweise nach erfolgter Briefwahl die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten in der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht
bzw. zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen
Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (Post, E-Mail) eine Stimmabgabe per Briefwahl und/oder erhalten die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird unabhängig vom Übermittlungsweg jeweils die zuletzt bei der
Gesellschaft zugegangene formgültige Erklärung als verbindlich erachtet.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen bei der Gesellschaft ein und
ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per E-Mail,
(2) in Papierform übersandte Erklärungen.
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
|
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HENSOLDT AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag,
den 11. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
An den Vorstand der HENSOLDT AG Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
hensoldt.net/hv
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit Donnerstag, 27. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer
der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an
HENSOLDT AG Investor Relations Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
oder per E-Mail an: hauptversammlung@hensoldt.net
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
hensoldt.net/hv
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Der Versammlungsleiter kann gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen
für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.
4. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, Nachweis der Stimmenzählung
|
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
hensoldt.net/hv
eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
Die Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG wird auf Verlangen des Abstimmenden postalisch bereitgestellt.
5. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
|
Die HENSOLDT AG, Willy-Messerschmitt-Straße 3, 82024 Taufkirchen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten
der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen,
Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung der HENSOLDT AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme rechtlich zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG. Die
HENSOLDT AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das
die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die HENSOLDT AG personenbezogene
Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.
Die von der HENSOLDT AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HENSOLDT AG und nur soweit dies für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern,
die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, §
129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern
zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Die HENSOLDT AG kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene Daten der
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Die HENSOLDT AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht
mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden
und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden
zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
die Datenschutzbeauftragte der HENSOLDT AG unter:
HENSOLDT AG Datenschutzbeauftragter Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
datenschutz@hensoldt.net
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter auf der Internetseite der HENSOLDT AG unter
hensoldt.net
in der Rubrik Datenschutzerklärung.
Taufkirchen, im März 2023
HENSOLDT AG
Der Vorstand
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