Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Hamburg
A-Aktien ISIN: DE000A0S8488 WKN: A0S848
S-Aktien (nicht zum Börsenhandel zugelassen)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg, am 15. Juni 2023
Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETHHFA0615
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 15.
Juni 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) ein.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EG-AktG) gemäß § 118a Abs.
1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung
abgehalten.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich nach ordnungsgemäßer Anmeldung im Wege elektronischer Kommunikation über
das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.hhla.de/aktionaersportal
zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl bzw. elektronische Briefwahl
oder Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Einzelheiten zur Anmeldung, zur elektronischen
Zuschaltung zur Versammlung und zur Ausübung der Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sind im Abschnitt „Weitere
Angaben und Hinweise“ am Ende dieser Einladung erläutert.
Unabhängig von einer Anmeldung zur Hauptversammlung wird die virtuelle Hauptversammlung für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.hhla.de/aktionaersportal
übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Better Now Studio, Gasstraße 12, 22761 Hamburg. Eine physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am
Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2022, des Berichts des Aufsichtsrats,
des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß § 289a
und § 315a HGB
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
www.hhla.de/hauptversammlung |
eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Zum zusammengefassten Lagebericht, zum Bericht des Aufsichtsrats sowie zum erläuternden
Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sieht das Gesetz ebenfalls keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vor.
Der Vorstand und, soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft, der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden die zu Tagesordnungspunkt
1 vorgelegten Unterlagen in der Hauptversammlung erläutern. Der Beschluss über den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
erfolgt unter Tagesordnungspunkt 2. Es ist daher nach den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
1 zu fassen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von insgesamt 186.646.415,92 € (von
dem ein Teilbetrag in Höhe von 142.248.998,61 € auf die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von 44.397.417,31 € auf die S-Sparte
entfällt) wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende von 0,75 € je dividendenberechtigte A-Aktie (72.514.938 dividendenberechtigte Stückaktien) sowie
von 2,20 € je dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500 dividendenberechtigte Stückaktien); damit werden auf alle A-Aktien
insgesamt 54.386.203,50 € und auf alle S-Aktien insgesamt 5.949.900,00 €, mithin auf sämtliche Aktien insgesamt 60.336.103,50
€ ausgeschüttet.
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b) |
Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden Restbetrags in Höhe von 87.862.795,11 € sowie des auf die S-Sparte entfallenden
Restbetrags in Höhe von 38.447.517,31 € jeweils auf neue Rechnung.
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Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,75 € je dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,20 € je dividendenberechtigte S-Aktie ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig,
das heißt am 20. Juni 2023.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt – auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 und zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von Vorstand und Aufsichtsrat im Einklang mit den Vorgaben
des § 162 AktG erstellt und vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung
durch den Abschlussprüfer. Der Vergütungsbericht nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist nachfolgend unter „Angaben
zu Tagesordnungspunkt 6“ wiedergegeben. Er ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auch auf der Internetseite
www.hhla.de/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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7. |
Satzungsänderungen
Die Satzung der HHLA soll in Anbetracht der neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend virtuelle Hauptversammlungen wie aus
den nachfolgenden Beschlussvorschlägen ersichtlich geändert werden. Die einzelnen Änderungsvorschläge sind im Folgenden jeweils
erläutert; sie sind dabei jeweils unabhängig voneinander. Die derzeit gültige Satzung der HHLA ist über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung |
abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
7.1 Änderung von § 18 der Satzung
Mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.)
hat der Gesetzgeber eine dauerhafte Möglichkeit zur Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung geschaffen.
Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung nunmehr vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Im Interesse der Flexibilität soll in § 18 der Satzung eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands geschaffen werden. Die
Ermächtigung soll im Einklang mit erster Marktpraxis und im Hinblick auf Investorenerwartungen auf rund zwei Jahre bzw. den
Zeitraum für die Abhaltung der nächsten beiden ordentlichen Hauptversammlungen befristet werden. Der Vorstand wird zudem vor
jeder Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände – insbesondere den
Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre, der Wahrung der Aktionärsrechte sowie Kosten- und Nachhaltigkeitsaspekten –
über das jeweilige Format der Hauptversammlung (Präsenzveranstaltung oder virtuelle Hauptversammlung) und damit über die Ausübung
der Ermächtigung entscheiden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Überschrift von § 18 der Satzung in „Ort, Zeit und Einberufung der Hauptversammlung;
virtuelle Hauptversammlung“ zu ändern und § 18 der Satzung um folgenden Absatz 5 zu ergänzen:
„(5) Der Vorstand ist bis zum 31. August 2025 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
7.2 Änderung von § 21 Abs. 4 der Satzung
§ 21 Abs. 4 der Satzung sieht eine Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
– im Einklang mit den bisherigen aktienrechtlichen Regelungen – bislang nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor.
Nach der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern
des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Davon soll dergestalt Gebrauch
gemacht werden, dass die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung bei der Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung generell – also auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes – und bei der Abhaltung im physischen Format
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt sein soll. Damit wird eine (virtuelle) Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder
auch in den Fällen ermöglicht, in denen eine (physische) Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Jenseits
davon bleibt jedenfalls bei der physischen Hauptversammlung die persönliche Teilnahme weiter die Regel.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 21 Abs. 4 wie folgt neu zu fassen:
„(4) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Mitglieder des
Aufsichtsrats können – mit Ausnahme des jeweiligen Versammlungsleiters – auch im Wege der Bild- und Tonübertragung an der
Hauptversammlung teilnehmen, wenn ihnen die persönliche Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung – insbesondere aufgrund einer
unangemessen langen Reisedauer oder ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort – nicht oder nur mit erheblichem Aufwand
möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
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8. |
Zustimmung zum Abschluss eines Übernahme- und Änderungsvertrags zwischen der HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH, der
SCA Service Center Altenwerder GmbH und der HHLA zum Ergebnisabführungsvertrag vom 20. Dezember 2001
Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung hat die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (HHLA) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sämtliche Anteile an der SCA Service Center Altenwerder GmbH (SCA) von der HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH (CTA) erworben.
Im Zuge dieser konzerninternen Übertragung soll auch der bisher zwischen SCA (als Organgesellschaft) und CTA (als Organträger)
bestehende Ergebnisabführungsvertrag vom 20. Dezember 2001 in der Fassung der ersten Änderungsvereinbarung vom 7. November
2019 (Ergebnisabführungsvertrag) auf die HHLA übertragen werden. Hierzu haben HHLA, CTA und SCA am 25. April 2023 einen dreiseitigen Übernahme- und Änderungsvertrag
zum Ergebnisabführungsvertrag geschlossen (Übernahme- und Änderungsvertrag). Nach dem Übernahme- und Änderungsvertrag tritt die HHLA mit Wirkung zum 1. Januar 2023 im Wege der schuldbefreienden Vertragsübernahme
als neue Organträgerin anstelle von CTA in sämtliche Rechte und Pflichten von CTA unter dem Ergebnisabführungsvertrag ein,
vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der HHLA und der Eintragung der Vertragsübernahme in das Handelsregister
des Sitzes der SCA (siehe dazu auch unten). Der Übernahme- und Änderungsvertrag sieht ferner einige Anpassungen des Ergebnisabführungsvertrags
vor; diese sind im Folgenden ebenfalls näher dargestellt.
Die Vertragsübernahme stellt einen Parteiwechsel im Wege eines dreiseitigen Rechtsgeschäfts dar, welche als Vertragsänderung
(im Sinne von § 295 AktG) des Ergebnisabführungsvertrags gilt, sodass die Zustimmung der Hauptversammlung der HHLA erforderlich
ist.
Der Ergebnisabführungsvertrag sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
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SCA führt ihren jeweiligen gesamten Jahresgewinn an CTA ab, wobei SCA Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen
einstellen darf, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 1 des Ergebnisabführungsvertrages).
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CTA ist wiederum verpflichtet, jeden bei SCA während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der SCA auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden,
die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind; für die Verlustübernahme gelten dabei die Bestimmungen des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend (§ 2 des Ergebnisabführungsvertrages).
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Zur Durchführung der beschriebenen Ergebnisabführung hat SCA ihren Jahresabschluss, bevor er durch die Gesellschafterversammlung
festgestellt wird, mit der CTA gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über Gewinn und Verlust mit der CTA so durchzuführen,
dass diese Abrechnung im betreffenden Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über Gewinn- und Verlustanteile
zwischen beiden Gesellschaften sind fällig mit Wertstellung vom Tage der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 3 des Ergebnisabführungsvertrages).
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Der Vertrag galt seit dem 1. Januar 2001 für eine Dauer von fünf Jahren; er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
wenn nicht eine Partei mindestens sechs Monate vor Ende eines Wirtschaftsjahres widerspricht (§ 4 des Ergebnisabführungsvertrages).
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Der Übernahme- und Änderungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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HHLA tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als neue Organträgerin im Wege der schuldbefreienden Vertragsübernahme in sämtliche
Rechte und Pflichten von CTA als bisheriger Organträgerin unter dem Ergebnisabführungsvertrag ein (insbesondere den Gewinnabführungsanspruch
und die Verlustübernahmeverpflichtung), während die Rechte und Verpflichtungen von CTA zum Ablauf des 31. Dezember 2022 enden
und sie aus dem Ergebnisabführungsvertrag ausscheidet. Soweit im Ergebnisabführungsvertrag CTA genannt ist, wird dies mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2023 durch HHLA ersetzt.
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Die Regelung in § 3 des Ergebnisabführungsvertrages wird gestrichen.
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Der bisherige § 4 des Ergebnisabführungsvertrages wird zu § 3 und wird dahingehend geändert, dass der Vertrag mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2023 für fünf Jahre fest geschlossen wird (die Mindestvertragslaufzeit). Während dieser Zeit ist das Recht
zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Als wichtiger Grund gelten insbesondere (i) die Veräußerung von sämtlichen Anteilen an der Organgesellschaft oder von Teilen
der Anteile der Organgesellschaft durch den Organträger, sofern als Folge einer solchen Teilveräußerung die Voraussetzungen
der für eine Organschaft steuerlich notwendigen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entfallen,
(ii) die Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft durch den Organträger, (iii) die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Organgesellschaft oder des Organträgers oder (iv) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts R14.5 Absatz 6
der Körperschaftssteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung
des Vertrages Anwendung findet. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres in Textform gekündigt werden.
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Der Übernahme- und Änderungsvertrag wird nur und erst wirksam, wenn die Hauptversammlung der HHLA der Vertragsübernahme zustimmt
und die Vertragsübernahme in das Handelsregister des Sitzes der SCA eingetragen worden ist.
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Im Übrigen soll der Ergebnisabführungsvertrag unverändert fortgelten.
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Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft SCA hat dem Übernahme- und Änderungsvertrag bereits zugestimmt. Die Vertragsübernahme
wird nur und erst wirksam, wenn die Hauptversammlung der HHLA der Vertragsübernahme zustimmt und die Vertragsübernahme in
das Handelsregister des Sitzes der SCA eingetragen worden ist.
Die HHLA ist seit dem 1. Januar 2023 alleinige Gesellschafterin der SCA und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung.
Aus diesem Grund sind von der HHLA für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch unabhängige Prüfer rechtlich nicht erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Übernahme- und Änderungsvertrags zum Ergebnisabführungsvertrag (und
damit der Begründung eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen HHLA und SCA) zuzustimmen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
unter
www.hhla.de/hauptversammlung |
zugänglich:
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der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH und der SCA Service Center Altenwerder
GmbH vom 20. Dezember 2001 nebst Änderungsvereinbarung vom 7. November 2019;
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der Übernahme- und Änderungsvertrag (zum Ergebnisabführungsvertrag) zwischen der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft,
der HHLA Container Terminal Altenwerder GmbH und der SCA Service Center Altenwerder GmbH vom 25. April 2023;
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die Jahres- und Konzernabschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft sowie die zusammengefassten Lageberichte
für die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre (2020, 2021 und
2022);
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die Jahresabschlüsse der SCA Service Center Altenwerder GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre (2020, 2021 und 2022), sowie
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der SCA
Service Center Altenwerder GmbH nach §§ 295, 293a AktG.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.hhla.de/hauptversammlung |
zugänglich sein.
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Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht 2022
Der nachfolgende Vergütungsbericht stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (HHLA) im Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung
dar und erläutert diese in klarer und verständlicher Weise. Der Bericht wird von Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis von §
162 Aktiengesetz (AktG) erstattet und wurde vom Abschlussprüfer geprüft. Das den Vergütungen zugrunde liegende Vergütungssystem
für den Vorstand gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und der letzte Vergütungsbeschluss betreffend die Vergütung
des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 des Aktiengesetzes sind jeweils unter
www.hhla.de/corporategovernance
öffentlich zugänglich.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022
Billigung der Vergütungssysteme, des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 und Berücksichtigung des Beschlusses der
Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der HHLA wurde in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 mithilfe
eines externen unabhängigen Vergütungsberaters eingehend durch den Personalausschuss und den Aufsichtsrat – auch im Hinblick
auf die Angemessenheit der Vergütung – überprüft und von der Hauptversammlung vom 10. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 95,8
% der abgegebenen Stimmen gebilligt. Die aktuellen Vergütungsregelungen betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats wurden
von Vorstand und Aufsichtsrat in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 ebenfalls eingehend überprüft und von der Hauptversammlung
am 10. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 99,8 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Der von der HHLA nach den Vorgaben des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über die den amtierenden und früheren Vorstands-
und Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 16.
Juni 2022 mit einer Mehrheit von 97,5 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Aufgrund der hohen Zustimmungsquote zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 durch die ordentliche Hauptversammlung
2022 besteht nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Veranlassung, die grundsätzliche Herangehensweise oder den
grundsätzlichen Aufbau des Vergütungsberichts anzupassen. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurde die Darstellung gegenüber
dem Vorjahr teilweise etwas gestrafft.
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2022
Das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder
der HHLA. Die Verträge der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder entsprechen diesem System, wobei für zwei
Vorstandsmitglieder noch unverfallbare Pensionszusagen aus der Zeit vor der Verabschiedung des aktuellen Vergütungssystems
bestehen.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022
Die gegenüber den Vorjahren unveränderten Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat wurden auch im Geschäftsjahr 2022 vollständig
wie im Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 2021 angewendet.
Personelle Veränderungen in Vorstand oder Personalausschuss
Im Berichtszeitraum haben sich keine Veränderungen im Vorstand oder in dessen Zuständigkeiten ergeben. Im Personalausschuss
als dem für die Vorstandsvergütung verantwortlichen Ausschuss des Aufsichtsrats sind nach den turnusgemäßen Neuwahlen zum
Aufsichtsrat im Berichtszeitraum die beiden Arbeitnehmervertreter Thomas Mendrzik und Norbert Paulsen ausgeschieden. An ihrer
Stelle wurden Stefan Koop und Franziska Reisener als Vertreter der Arbeitnehmerseite in den Personalausschuss gewählt.
Wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2022
Das Geschäftsjahr 2022 war für die HHLA in wirtschaftlicher Hinsicht ein erfolgreiches Jahr. Trotz der anhaltenden Störungen
in den globalen Lieferketten konnte eine positive Umsatz- und Ergebnisentwicklung verzeichnet werden. Dabei profitierte das
Unternehmen von einem weiteren Anstieg der Lagergelderlöse im Segment Container aufgrund von überdurchschnittlich langen Verweildauern
der Container auf den Anlagen der HHLA sowie einem erneut gestiegenen Bahnanteil am Gesamtaufkommen der HHLA-Intermodaltransporte.
Ergebnisbelastend wirkten die verringerten Umschlagsvolumina, unter anderem durch die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs
auf den Terminal in Odessa. Hinzu kamen die allgemeinen Kostensteigerungen sowie zusätzlicher Material- und Personalaufwand
aufgrund der erhöhten Lagerlast.
Die finanziellen Ziele im Konzern wurden dementsprechend – mit Ausnahme des ROCE, der infolge der zahlreichen Herausforderungen
hinter den Zielwerten zurückblieb – erreicht bzw. übertroffen. Der Konzernjahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2022 belief
sich auf 133,1 Mio. €, das Konzern-EBIT auf 220,4 Mio.€ und der ROCE (auf Konzernebene) auf 9,7 %.
Im Bereich Nachhaltigkeit konnte der CO2-Ausstoß pro umgeschlagenem und transportiertem Container im HHLA-Konzern im Betrachtungszeitraum 2020 bis 2022 weiter deutlich
über die Zielwerte hinaus verringert werden. Die Ziele im Bereich „Soziales“ wurden insgesamt ebenfalls weitgehend erreicht
bzw. leicht übertroffen.
Entsprechend dem im Vergütungssystem enthaltenen „Pay-for-Performance“-Ansatz, wonach sich insbesondere die variable Vergütung
stark an der Erreichung der gesetzten Ziele orientiert, spiegeln sich die guten Ergebnisse im Geschäftsjahr 2022 auch in der
variablen Vorstandsvergütung wider.
Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer
Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der HHLA, der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Der Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers ist am Ende dieses Berichts wiedergegeben. Prüfungsvermerk
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Grundzüge des Vergütungssystems
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der HHLA
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen
und langfristigen Entwicklung der HHLA.
Zielsetzung des Unternehmens ist die nachhaltige und langfristige Steigerung der Ertragskraft sowie der Zukunfts- und Gestaltungskraft
des Unternehmens bei gleichzeitiger Einhaltung hoher Umwelt- und Sozialstandards. Das Vergütungssystem trägt in seiner Gesamtheit
zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie bei, indem Leistungskriterien genutzt werden, welche im Einklang mit
der gewünschten Unternehmensentwicklung stehen.
Das gilt vor allem für die erfolgsabhängige Vergütung, die zum einen wichtige finanzielle Kernsteuerungsgrößen und zum anderen
– aufgrund ihrer hohen Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie – sogenannte ESG-Ziele (Environmental,
Social, Governance – Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) als Leistungskriterien für die Vorstandsvergütung vorsieht. Hierdurch
wird sichergestellt, dass die wesentlichen Aspekte der Unternehmensstrategie, nämlich die Verbindung von profitablem Wachstum
mit den an Bedeutung gewinnenden Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten, durch den Vorstand in angemessener Weise berücksichtigt
werden. Durch die mehrjährigen Bemessungszeiträume und die starke Berücksichtigung von ESG-Zielen im Rahmen der erfolgsabhängigen
Vergütung wird der Fokus zudem auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung ausgerichtet. Die Leistungsorientierung (sog.
Pay-for-Performance) wird schließlich im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung durch Setzung adäquater und ambitionierter
Ziele erreicht. Die erfolgsabhängige Vergütung kann dabei je nach Zielerreichung zwischen null und einer Obergrenze (Cap)
schwanken.
Bestandteile und Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem des Vorstands der HHLA besteht aus fixen und erfolgsabhängigen Bestandteilen. Zu den fixen Bestandteilen
zählen neben der Festvergütung Nebenleistungen und Leistungen zur Altersversorgung. Die variable erfolgsabhängige Vergütung
wird in Form einer erfolgsabhängigen Tantieme mit dreijähriger Bemessungsgrundlage gezahlt.
Die Vergütungsbestandteile sind im nachstehenden Überblick dargestellt.
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied die jeweilige Ziel-Gesamtvergütung im Einklang mit dem Vergütungssystem
fest. Dabei hat der Aufsichtsrat gemäß dem Vergütungssystem sicherzustellen, dass die Ziel-Gesamtvergütung stets auf die langfristige
und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, in einem angemessenen Verhältnis sowohl zu den Leistungen und
Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Größe und Tätigkeit sowie wirtschaftlichen und finanziellen Lage der
Gesellschaft steht und dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung nicht bzw. nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der jeweiligen Ziel-Gesamtvergütung jeweils nach pflichtgemäßem
Ermessen sowohl die Marktgegebenheiten als auch die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Vorstandsmitglieds wie auch
dessen Funktion und Verantwortungsbereich individuell zu berücksichtigen.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde als Ziel-Gesamtvergütung in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem für den Vorstand jeweils
die Summe aus Festvergütung einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung und Nebenleistungen sowie die variable Vergütung
auf Basis einer einhundertprozentigen Zielerreichung festgelegt. Da für Angela Titzrath insoweit – aufgrund der gesteigerten
Verantwortung als Vorstandsvorsitzende – eine höhere Festvergütung und auch eine höhere variable Vergütung vorgesehen ist,
ist auch ihre Ziel-Gesamtvergütung höher als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand
Dr. Roland Lappin verfügen zudem noch über unverfallbare leistungsorientierte Pensionszusagen. Die mit Blick auf die Pensionszusagen
zu bildenden Rückstellungen sind ebenfalls bei der Ziel-Gesamtvergütung berücksichtigt.
Die folgenden Tabellen zeigen die individuelle Ziel-Gesamtvergütung je Vorstandsmitglied sowie die relativen Bestandteile
der einzelnen Vergütungselemente an der Ziel-Gesamtvergütung.
Angela Titzrath, Vorstandsvorsitzende seit 01.01.2017
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
ZGV (in %) |
in € |
ZGV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
495.000 |
53,1 |
495.000 |
52,8 |
Nebenvergütung (+) |
13.726 |
1,5 |
13.754 |
1,5 |
Zwischensumme
|
508.726
|
54,6
|
508.754
|
54,2
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme1 (+)
|
423.342 |
45,4 |
429.116 |
45,8 |
Ziel-Gesamtvergütung (ZGV)
|
932.068
|
100,0
|
937.870
|
100,0
|
Jens Hansen, Vorstandsmitglied seit 01.04.2017
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
ZGV (in %) |
in € |
ZGV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
381.313 |
46,6 |
365.000 |
45,9 |
Nebenvergütung (+) |
12.162 |
1,5 |
12.162 |
1,5 |
Versorgungsaufwand/Betrag zur eigenen Verfügung (+) |
57.497 |
7,0 |
54.750 |
6,9 |
Zwischensumme
|
450.972
|
55,2
|
431.912
|
54,3
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme1 (+)
|
366.498 |
44,8 |
364.116 |
45,7 |
Ziel-Gesamtvergütung (ZGV)
|
817.470
|
100,0
|
796.028
|
100,0
|
Dr. Roland Lappin, Vorstandsmitglied seit 01.05.2003
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
ZGV (in %) |
in € |
ZGV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
365.000 |
49,7 |
365.000 |
49,3 |
Nebenvergütung (+) |
11.755 |
1,6 |
11.463 |
1,5 |
Zwischensumme
|
376.755
|
51,3
|
376.463
|
50,9
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme1 (+)
|
358.342 |
48,7 |
363.249 |
49,1 |
Ziel-Gesamtvergütung (ZGV)
|
735.097
|
100,0
|
739.712
|
100,0
|
Torben Seebold, Vorstandsmitglied seit 01.04.2019
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
ZGV (in %) |
in € |
ZGV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
361.250 |
46,3 |
350.000 |
46,8 |
Nebenvergütung (+) |
12.651 |
1,6 |
12.651 |
1,7 |
Versorgungsaufwand/Betrag zur eigenen Verfügung (+) |
50.112 |
6,4 |
35.000 |
4,7 |
Zwischensumme
|
424.013
|
54,3
|
397.651
|
53,2
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme1 (+)
|
356.467 |
45,7 |
350.000 |
46,8 |
Ziel-Gesamtvergütung (ZGV)
|
780.480
|
100,0
|
747.651
|
100,0
|
1 Ziel-Tantieme für das Geschäftsjahr 2022; Bemessungsgrundlage für die Zielerreichung ist jeweils der Durchschnitt der Geschäftsjahre
2020 bis 2022. Hinsichtlich der Zielerreichung wurde für die Nachhaltigkeitskomponenten eine Zielerreichung von jeweils 100
% unterstellt. Für die EBIT-Komponente wurde für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 jeweils das erzielte (ggf. bereinigte) und
für das Geschäftsjahr 2022 die Erreichung des Plan-EBIT gemäß Budget zugrunde gelegt.
Erläuterung der Einhaltung der Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied eine betragsmäßige Höchstgrenze für
die Summe aus Festvergütung, Nebenleistungen, erfolgsabhängiger Tantieme und Leistungen zur Altersversorgung (Pensionszusage,
Zahlung eines bestimmten Betrages zur zweckgebundenen Verwendung für eine private Altersvorsorge bzw. Übernahme von Beiträgen
für eine Direktversicherung) festgelegt. Diese beträgt für die Vorstandsvorsitzende 2,5 Mio. € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
1,15 Mio. €. Diese Maximalvergütung bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr
resultieren. Eventuelle Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit und sonstige Sonderleistungen,
die nicht als Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds dienen, aber vom Aufsichtsrat anlassbezogen gewährt werden
können (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber, Karenzentschädigung), fließen nicht
in die Maximalvergütung ein.
Da sowohl die festen als auch die variablen Vergütungsbestandteile für ein Geschäftsjahr jeweils zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres
feststehen, kann die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 in diesem Vergütungsbericht abschließend beurteilt
werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt insoweit die jeweilige Ist-Vergütung und die Maximalvergütung je Vorstandsmitglied.
Einhaltung der Maximalvergütung je Vorstandsmitglied für das Geschäftsjahr 2022
in € |
Angela Titzrath |
Jens Hansen |
Dr. Roland Lappin |
Torben Seebold |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
495.000 |
381.313 |
365.000 |
361.250 |
Nebenvergütung (+) |
13.726 |
12.162 |
11.755 |
12.651 |
Versorgungsaufwand/ Betrag zur eigenen Verfügung1 (+)
|
1.060.784 |
57.497 |
268.890 |
50.112 |
Zwischensumme
|
1.569.510
|
450.972
|
645.645
|
424.013
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme2 (+)
|
491.650 |
381.313 |
365.000 |
361.250 |
Sonstiges (+) |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
2.061.160
|
832.285
|
1.010.645
|
785.263
|
Maximalvergütung
|
2.500.000
|
1.150.000
|
1.150.000
|
1.150.000
|
1 Versorgungsaufwand im Sinne von IAS 19.
2 Ausgewiesen sind jeweils die Werte für die auf das Geschäftsjahr 2022 entfallende variable Vergütung. Die Auszahlung erfolgt
im Geschäftsjahr 2023.
Detaillierte Darstellung der Vergütungsbestandteile
Nachfolgend werden die einzelnen Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems für den Vorstand erläutert. Hinsichtlich der
variablen Vergütungsbestandteile wird ferner erläutert, wie diese die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern und
wie die einzelnen Leistungskriterien im Berichtszeitraum definiert und angewendet wurden.
Feste Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung ist eine fixe Vergütung, die sich am Verantwortungsbereich und an den individuellen Kenntnissen und Erfahrungen
des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird. Im Berichtszeitraum betrug die
jährliche Festvergütung der Vorstandsvorsitzenden 495 Tsd. € und die von Dr. Roland Lappin 365 Tsd. €. Für Jens Hansen und
Torben Seebold betrug die Festvergütung zu Beginn des Berichtszeitraums 365 Tsd. € bzw. 350 Tsd. €. Zum 1. April 2022 sind
bei den beiden jeweils Erhöhungen des Festgehalts auf 386.500 € p.a. (Jens Hansen) bzw. 365.000 € p.a. (Torben Seebold) in
Kraft getreten.
Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Im Wesentlichen handelt es sich
hierbei um die Gestellung eines ihrer Position angemessenen Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie die Übernahme
von Versicherungsprämien. Letzteres beinhaltet insbesondere die Prämien für eine Unfallversicherung sowie die anteiligen Prämien
für die von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (D&O-Versicherung),
die den Vorgaben des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entspricht und in welche die Vorstandsmitglieder einbezogen sind.
Leistungen zur Altersversorgung
Leistungen zur Altersversorgung erfolgen in Gestalt der Zahlung eines bestimmten Betrages zur zweckgebundenen Verwendung für
den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Die Zahlungen betragen dabei – in Abhängigkeit von der Dauer der Vorstandszugehörigkeit
– in der Regel zwischen 10 und 25 % der jeweiligen Brutto-Festvergütung pro Jahr.
In den Fällen, in denen bereits unverfallbare leistungsorientierte Pensionszusagen erteilt wurden oder Beiträge für eine Direktversicherung
übernommen wurden, werden diese fortgeführt. Nach den Pensionszusagen erhält das Vorstandsmitglied ein – an der Dienstzeit
orientiertes – Ruhegehalt, sofern es nach einem festgelegten Zeitraum seine Vorstandstätigkeit infolge Alters, Arbeitsunfähigkeit
oder infolge eines nicht in seiner Person liegenden bzw. eines nicht durch es zu vertretenden Grundes beendet. Das Ruhegehalt
wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. In bestimmten Fällen erfolgt eine Anrechnung verschiedener Einkünfte (z.B. Einkünfte
aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit), soweit sie zusammen mit dem Ruhegehalt
über der letzten aktiven Jahresgesamtvergütung liegen. Bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls kann zeitlich begrenzt ein
Übergangsgeld (soweit kein Ruhegehaltsanspruch besteht) oder Überbrückungsgeld (soweit ein Ruhegehaltsanspruch besteht, der
aber noch ruht) gezahlt werden. Im Todesfall erhalten Ehe- bzw. Lebenspartner von Vorstandsmitgliedern ein lebenslanges Witwen-
bzw. Witwergeld. Minderjährige Kinder erhalten ein Waisengeld. Das Ruhegehalt wird regelmäßig in Anlehnung an die Entwicklung
des Verbraucherpreisindex in Deutschland angepasst.
Im Einklang mit dem bestehenden Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder haben die Vorstandsmitglieder Jens Hansen (Erstbestellung
2017) und Torben Seebold (Erstbestellung 2019) jeweils Anspruch auf die Zahlung eines bestimmten Betrages zur zweckgebundenen
Verwendung für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Der Anspruch von Jens Hansen und Torben Seebold beläuft sich auf
jeweils 15 % der jeweiligen Jahresfestvergütung.
Die Vorstandsvorsitzende Angela Titzrath, die dem Vorstand seit 2016 angehört, und das Vorstandsmitglied Dr. Roland Lappin,
der dem Vorstand seit 2003 angehörte, verfügen jeweils noch über (unverfallbare) Versorgungszusagen.
Nach den Pensionszusagen erhalten Angela Titzrath bzw. Dr. Roland Lappin jeweils ein Ruhegehalt, sofern sie (nach Ablauf einer
bestimmten Dienstzeit, die bei beiden schon erfüllt ist) ihre Vorstandstätigkeit infolge Alters, Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit
oder infolge eines nicht in ihrer Person liegenden bzw. nicht durch sie zu vertretenden Grundes aus dem Vorstand ausscheiden.
Das Ruhegehalt bemisst sich bei Dr. Roland Lappin als Prozentsatz des letzten Jahresfestgehalts, bei Angela Titzrath als festgelegter
Betrag in Abhängigkeit von der Dienstzeit.
Das Ruhegehalt wird im Fall von Angela Titzrath ab Vollendung des 62. Lebensjahres und im Fall von Dr. Roland Lappin ab Vollendung
des 60. Lebensjahres gewährt. Scheiden Angela Titzrath oder Dr. Roland Lappin vorher aus, ohne dass dies auf ihren eigenen
Wunsch erfolgt oder ein in ihrer Person liegender Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung durch die Gesellschaft rechtfertigen
würde, erhalten sie ein Übergangsgeld, wenn sie gegenüber der Gesellschaft noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben,
bzw. ein Überbrückungsgeld, wenn der Ruhegehaltsanspruch bereits unverfallbar ist und lediglich bis zum Erreichen der jeweiligen
Altersgrenze ruht. Das Übergangs- und das Überbrückungsgeld bemessen sich jeweils als Prozentsatz der letzten Jahresgesamt-
bzw. Jahresgrundvergütung und werden jeweils zeitlich begrenzt gezahlt.
Das Ruhegehalt wird nach Eintritt in den Ruhestand jeweils jährlich in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex
angepasst. Gleichzeitig erfolgt eine Anrechnung verschiedener Einkünfte (z.B. Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger
Arbeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit), soweit sie zusammen mit dem Ruhegehalt über der letzten aktiven Jahresgesamtvergütung
liegen.
Die Versorgungszusagen sehen zudem für den Todesfall jeweils die lebenslange Zahlung eines Witwen- bzw. Witwergeldes an den
Ehe- bzw. Lebenspartner vor, das sich als Prozentsatz des Ruhegehalts bemisst. Minderjährige Kinder bzw. Kinder, die noch
kindergeldberechtigt sind, erhalten ein Waisengeld, das sich ebenfalls als Prozentsatz des Ruhegehalts bemisst. Witwen- bzw.
Witwergeld und Waisengeld dürfen zusammen 100% des Ruhegehalts nicht übersteigen.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der beiden Versorgungszusagen sind aus der nachfolgenden
Tabelle ersichtlich.
Dr. Roland Lappin ist nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand zum 31. Januar 2023 nach seiner bestehenden Pensionszusage,
die bei Inkrafttreten des Vergütungssystems für den Vorstand bereits unverfallbar war, ab Februar 2023 berechtigt, Ruhegeld
von der Gesellschaft zu beziehen.
Neben Angela Titzrath und Dr. Roland Lappin verfügen noch einige ausgeschiedene Mitglieder über unverfallbare Versorgungszusagen
aus ihrer Zeit als Vorstandsmitglied der HHLA. Die diesbezüglich im Geschäftsjahr 2022 gezahlten Beträge sind unter „Vergütung der Mitglieder des Vorstands – Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands – Vergütung ausgeschiedener
Mitglieder des Vorstands“ ausgewiesen.
Versorgungszusagen – aufgewandte bzw. zurückgestellte Beträge und Barwerte zum 31.12.2022
in € |
Angela Titzrath |
Jens Hansen |
Dr. Roland Lappin |
Torben Seebold |
Beträge nach IFRS
|
|
|
|
|
Versorgungsaufwand |
1.060.784 |
57.497 |
268.890 |
50.112 |
Barwert der Verpflichtung |
2.660.665 |
- |
4.044.580 |
- |
Beträge nach HGB
|
|
|
|
|
Versorgungsaufwand |
-366.939 |
57.497 |
-169.775 |
50.112 |
Barwert der Verpflichtung |
4.277.756 |
- |
5.724.206 |
- |
Variable Vergütungsbestandteile – erfolgsabhängige Tantieme
Bestandteile und Funktionsweise
Zusätzlich zu den fixen Vergütungsbestandteilen erhalten die Vorstandsmitglieder eine erfolgsabhängige Vergütung („Tantieme“)
mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum, die sich aus zwei Komponenten, einer Beteiligung am bereinigten EBIT („EBIT-Komponente“)
und einem Zielbetrag („Nachhaltigkeitskomponente“), zusammensetzt und insgesamt auf 100 % der Festvergütung begrenzt ist.
Bemessungsgrundlage für sämtliche Erfolgsziele sind jeweils das aktuelle sowie die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.
Die Auszahlung der Tantieme erfolgt jährlich in bar nach der abschließenden Feststellung der Zielerreichung im jeweiligen
Bemessungszeitraum durch den Aufsichtsrat. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen, die der Vorstand nicht zu vertreten hat und die eine gravierende Minderung der
Tantieme zur Folge haben, entscheidet der Aufsichtsrat unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen
über die Höhe der Tantieme. Im Berichtszeitraum bestand hierfür kein Anlass.
EBIT-Komponente
Die EBIT-Komponente bemisst sich am durchschnittlichen, um Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen sowie außerordentliche
Erträge aus Grundstücks- und Firmenveräußerungen bereinigten Betriebsergebnis (EBIT). Die Vorstandsmitglieder erhalten einen
individuell festgelegten Promillesatz des EBIT als erfolgsabhängige Vergütung (derzeit in der Regel 1 ‰).
Nachhaltigkeitskomponente
Die Nachhaltigkeitskomponente setzt sich aus Teilzielen für die Bereiche Wirtschaft, Umwelt und Soziales zusammen. Im Rahmen
dieser Komponente werden auch wesentliche, für die Umsetzung der Unternehmensstrategie zentrale ESG-Ziele adressiert.
Die Nachhaltigkeitskomponente errechnet sich, indem der individuelle Zielbetrag in Euro mit der Zielerreichung der Nachhaltigkeitsziele
multipliziert wird. Der Zielbetrag entspricht 50 % der maximal erreichbaren erfolgsabhängigen Vergütung. Die Gesamtzielerreichung
für die Nachhaltigkeitskomponente ermittelt sich als die Summe der Zielerreichungen der einzelnen Nachhaltigkeitsziele Wirtschaft,
Umwelt und Soziales, wobei Letzteres wiederum aus drei gleichgewichteten additiv verknüpften Teilzielen besteht. Soweit die
Gesamtzielerreichung für die einzelnen Teilziele der Nachhaltigkeitskomponente insgesamt weniger als 50 % beträgt, erfolgt
keine Auszahlung des anteiligen Zielbetrags.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die variablen Vergütungskomponenten tragen ihrer Gesamtheit zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Ziel des Aufsichtsrats
ist es, durch die Setzung ambitionierter Ziele die langfristige Entwicklung des Unternehmens zu fördern. Durch die Nutzung
von Zielen aus den Bereichen Wirtschaft und Nachhaltigkeit wird für den Vorstand der Anreiz gesetzt, sein Handeln an einem
nachhaltigen und profitablen Wachstum auszurichten und dabei gleichzeitig der sozialen und ökologischen Verantwortung der
HHLA gerecht zu werden.
Das EBIT ist eine der zentralen operativen Steuerungsgrößen der HHLA und ein wichtiger Indikator für das angestrebte profitable
Wachstum. Durch eine Beteiligung an dieser zentralen Steuerungsgröße wird der Vorstand zum einen incentiviert, seine Entscheidungen
an dieser Kenngröße auszurichten und zum anderen die Strategie des profitablen Wachstums weiter zu verfolgen. Durch etwaige
Bereinigungen wird gleichzeitig vermieden, dass Sondereffekte das erreichte Ergebnis verzerren. Auch die Bemessung am durchschnittlichen
EBIT über drei Jahre zielt darauf ab, unerwünschte Verzerrungen zu vermeiden. Gleichzeitig stärkt eine Betrachtung über drei
Jahre den Anreiz, eine langfristige Steigerung des EBIT zu erzielen.
Durch die Verwendung des ROCE als Leistungskriterium für die erfolgsabhängige Vergütung erfolgt eine weitere Verknüpfung der
erfolgsabhängigen Vorstandsvergütung mit der Unternehmensstrategie der HHLA. Der ROCE dient der HHLA als zentrale Bemessungsgröße
für die langfristige wertorientierte Entwicklung des Unternehmens. Durch die hohe Gewichtung des Nachhaltigkeitsziels „Wirtschaft“
setzt die Vorstandsvergütung einen starken Anreiz für die Vorstandsmitglieder, eine langfristige, wertorientierte Entwicklung
der HHLA zu verwirklichen.
Neben dem langfristigen profitablen Wachstum hat die HHLA in ihrer Unternehmensstrategie den Fokus auf Klimaschutz gelegt
und verfolgt das Ziel, bis 2040 klimaneutral zu agieren. Die Einsparung von CO2 bietet die Möglichkeit, einen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten und die angestrebte Klimaneutralität zu realisieren.
Durch die Verankerung eines Klimaschutzziels im Rahmen der Vorstandsvergütung und dort im Nachhaltigkeitsziel „Umwelt“ wird
ein wesentlicher Anreiz gesetzt, die Klimaschutzziele der HHLA zu erreichen.
Neben dem wirtschaftlichen Erfolg und dem Verfolgen ehrgeiziger Klimaschutzziele übernimmt die HHLA ebenfalls soziale Verantwortung.
Durch die Integration des Nachhaltigkeitsziels „Soziales“ in die erfolgsabhängige Vorstandsvergütung wird für den Vorstand
ein Anreiz gesetzt, eine angemessene Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte sicherzustellen. Durch die Verwendung dreier
Teilziele werden unterschiedliche Aspekte aus dem Bereich „Soziales“ abgedeckt und eine ganzheitliche Betrachtung dieses Nachhaltigkeitsziels
sichergestellt.
Berechnung und Auszahlung
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres werden die Zielerreichung für die einzelnen Teilziele bzw. Kennzahlen und der entsprechende
Zielerreichungsgrad ermittelt. Die Ermittlung erfolgt für die EBIT-Komponente und das Teilziel „Wirtschaft“ (ROCE) der Nachhaltigkeitskomponente
auf Basis der im Konzernabschluss ausgewiesenen Werte („as reported“). Die übrigen Teilziele werden intern ermittelt. Auf
Basis des Zielerreichungsgrades für die einzelnen Teilziele wird die insgesamt erreichte variable Vergütung errechnet. Die
variable Vergütung ist dabei insgesamt auf 100 % der Festvergütung begrenzt. Die variable Vergütung wird mit der abschließenden
Feststellung des Aufsichtsrats über den Grad der jeweiligen Zielerreichung fällig. Die entsprechende Feststellung soll jeweils
binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
Weitere Einzelheiten
Weitere Einzelheiten zur Ausgestaltung und Funktionsweise der variablen Vergütungskomponenten – insbesondere den Nachhaltigkeitskomponenten
– können dem Vergütungssystem für den Vorstand entnommen werden, dass unter
www.hhla.de/corporategovernance
öffentlich zugänglich ist.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die für die variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022 geltenden Zielsetzungen bzw. Leistungskriterien sind auf Basis und im
Rahmen des geltenden Vergütungssystems aus den strategischen Zielen und der operativen Steuerung des Konzerns abgeleitet.
Die Ziele beinhalten – wie oben beschrieben – neben wirtschaftlichen Zielen (namentlich das EBIT) auch Ziele aus dem Bereich
Nachhaltigkeit bzw. ESG (Umwelt bzw. Environmental, Soziales bzw. Social und Governance).
Ziele und Zielwerte für das Geschäftsjahr 2022
Die nachfolgenden Tabellen stellen die Zielwerte für die Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 als relativen und
betragsmäßigen Anteil dar. Ausgehend vom Prinzip der Gesamtverantwortung – wonach der Vorstand insgesamt für die Leitung des
Unternehmens und damit auch dessen Erfolg verantwortlich ist – wurden dabei im Grundsatz für alle Vorstandsmitglieder die
gleichen Ziele und auch die gleiche relative Gewichtung vorgesehen. Die EBIT-Komponente und die Nachhaltigkeitskomponente
wurden jeweils mit 50 % der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds gewichtet. Im Bereich der Nachhaltigkeitskomponente
machen wiederum das Teilziel „Wirtschaft“ (ROCE) 50 %, das Teilziel „Umwelt“ (CO2-Reduktion) 20 % und die drei Teilziele im Bereich „Soziales“ (Beschäftigungsentwicklung, Ausbildungs- und Qualifizierungsquote
und Gesundheitsquote) je 10 % der Nachhaltigkeitsvergütung aus.
Zielwerte für die einzelnen Teilziele der variablen Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 20221
Zielkorridor für 100 % Zielerreichung2 |
Gewichtung3 |
EBIT-Komponente
|
|
EBIT: 1,00 ‰ des (bereinigten) Konzern-EBIT
|
50 % |
Nachhaltigkeitskomponente
|
|
Wirtschaft: Konzern-ROCE zwischen 12 % (unterer Zielwert) und 14 % (oberer Zielwert)
|
25 % |
Umwelt: Reduzierung des CO2-Ausstoßes je umgeschlagenen und transportierten Container im Konzern zwischen 1,25 % (unterer Zielwert) und 1,45 % (oberer Zielwert)
|
10 % |
Soziales
|
|
Beschäftigungsentwicklung: Anstieg der jährlichen Entwicklung der Beschäftigtenzahl im Konzern zwischen 0 % (unterer Zielwert) und 2 % (oberer Zielwert)
|
5 % |
Ausbildungs- und Qualifizierungsquote: Entwicklung des Aufwands für Erstausbildungen, betriebliche Qualifizierungen und Weiterbildung im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl
zwischen 0 % (unterer Zielwert) und 10 % (oberer Zielwert)
|
5 % |
Gesundheitsquote: Entwicklung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit abzüglich Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen im Verhältnis zur Beschäftigungszahl
im Konzern zwischen 0 % (unterer Zielwert) und 5 % (oberer Zielwert)
|
5 % |
Gesamt
|
100 %
|
1 Ausgewiesen sind jeweils die Zielwerte (auf Basis 100% Zielerreichung) für die auf das Geschäftsjahr 2022 entfallende variable
Vergütung. Die Auszahlung erfolgt im Geschäftsjahr 2023.
2 Bemessungsgrundlage ist jeweils der Durchschnittswert für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022.
3 Prozentsatz des Zielwerts der variablen Vergütung. Der Zielwert der variablen Vergütung entspricht 100 % der jeweiligen Festvergütung.
Ausgehend von der beschriebenen Gewichtung ergeben sich die folgenden Zielbeträge:
Zielbeträge und Korridore der Komponenten der variablen Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2022 je Vorstandsmitglied1
|
Gewichtung2 |
Angela Titzrath |
Jens Hansen |
Dr. Roland Lappin |
Torben Seebold |
EBIT-Komponente
|
|
|
|
|
|
1,00 ‰ des Ø EBIT 2020–2022 |
50 |
247.500 |
190.657 |
182.500 |
180.625 |
Nachhaltigkeitskomponente
|
|
|
|
|
|
Wirtschaft (ROCE) |
25 |
123.750 |
95.328 |
91.250 |
90.313 |
Umwelt (CO2-Reduzierung)
|
10 |
49.500 |
38.131 |
36.500 |
36.125 |
Soziales
|
|
|
|
|
|
Beschäftigungsentwicklung |
5 |
24.750 |
19.066 |
18.250 |
18.063 |
Ausbildungs- und Qualifizierungsquote |
5 |
24.750 |
19.066 |
18.250 |
18.063 |
Gesundheitsquote |
5 |
24.750 |
19.066 |
18.250 |
18.063 |
Gesamtzielbetrag
|
100
|
495.000
|
381.313
|
365.000
|
361.250
|
1 Ausgewiesen sind jeweils die Werte für die auf das Geschäftsjahr 2022 entfallende variable Vergütung. Die Auszahlung erfolgt
im Geschäftsjahr 2023.
2 Prozentsatz des Zielwerts der variablen Vergütung. Der Zielwert der variablen Vergütung entspricht 100 % der jeweiligen Festvergütung.
Korridor der variablen Vergütung
Die variable Vergütung ist nach unten auf 0 € (bei Erzielung eines Ø EBIT von 0 € oder weniger und bei rechnerischer Zielerreichung
aller Nachhaltigkeitskomponenten von weniger als 50 %) und nach oben auf 100 % der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
begrenzt. Es existieren keine gesonderten Obergrenzen für die einzelnen Komponenten bzw. Unterziele.
Die variable Vergütung ist insgesamt auf 100 % der jeweiligen Festvergütung begrenzt. Für die einzelnen Komponenten bzw. Unterziele
bestehen keine separaten Obergrenzen.
Hinsichtlich der EBIT-Komponente ist keine gesonderte Untergrenze festgelegt; diese bemisst sich mithin nach dem festgelegten
Promillesatz des erzielten Durchschnitts-Konzern-EBIT (vor Anteilen Dritter, Steuern sowie Zuführung zu den Pensionsrückstellungen
und vermindert um außerordentliche Erträge aus Grundstücks- oder Firmenveräußerungen) für das aktuelle und die beiden vorherigen
Geschäftsjahre, wie es im Geschäftsbericht ausgewiesen ist („as reported“). Der Promillesatz betrug im Berichtszeitraum für
alle Vorstandsmitglieder 1,00 ‰.
Für die einzelnen Teilziele im Bereich der Nachhaltigkeitskomponente besteht eine Untergrenze von jeweils 50 %, d.h. im Falle
eines sich rechnerisch ergebenden Zielerreichungsgrades von weniger als 50 % erfolgt keine Auszahlung des anteiligen Zielbetrages.
Zielerreichung der einzelnen Komponenten im Berichtszeitraum
Die folgende Tabelle zeigt die jeweiligen Zielwerte, den jeweiligen Drei-Jahres-Durchschnitt sowie die sich daraus ergebenden
Zielerreichung. Bei der Berechnung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wurden keine Anpassungen in der Berechnungslogik
vorgenommen oder diskretionäre Spielräume genutzt.
Zielerreichung für die einzelnen Teilziele der variablen Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
in € |
Zielwert/-korridor1 |
Ø 2020–2022 |
Zielerreichung
|
EBIT-Komponente
|
|
|
|
EBIT |
1,00 ‰ |
205 Mio. € |
204.550 € |
Nachhaltigkeitskomponente
|
|
|
|
Wirtschaft (ROCE) |
12–14 % |
8,7 |
50 % |
Umwelt (CO2-Reduzierung)
|
1,25–1,45 % |
5,6 |
310 % |
Soziales |
|
|
|
Beschäftigungsentwicklung |
0–2 % |
2,1 |
110 % |
Ausbildungs- und Qualifizierungsquote |
0–10 % |
2,3 |
100 % |
Gesundheitsquote |
0–5 % |
10,3 |
80 % |
1 Zielwerte bzw. Zielkorridor für 100%-Erreichung der jeweiligen Teilziele. Für die EBIT-Komponente besteht kein direkter Zielkorridor,
diese errechnet sich als Promillesatz des erzielten EBIT.
Erzielte erfolgsabhängige Tantieme je Vorstandsmitglied
Ausgehend von den jeweiligen Zielerreichungsquoten ergeben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielbeträge und der
Obergrenze (Cap) die folgenden Beträge für die einzelnen Vorstandsmitglieder:
Individualisierte Offenlegung der variablen Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 20221
in € |
Gewichtung in %
|
Zielerreichung in %
|
Angela Titzrath |
Jens Hansen |
Dr. Roland Lappin |
Torben Seebold |
EBIT-Komponente
|
|
|
|
|
|
|
1,00 ‰ des Ø EBIT 2020–2022 |
50 |
- |
204.550 |
204.550 |
204.550 |
204.550 |
Nachhaltigkeitskomponente
|
|
|
|
|
|
|
Wirtschaft (ROCE) |
25 |
50 |
61.875 |
47.664 |
45.625 |
45.156 |
Umwelt (CO2-Reduzierung)
|
10 |
310 |
153.450 |
118.207 |
113.150 |
111.988 |
Soziales |
|
|
|
|
|
|
Beschäftigungsentwicklung |
5 |
110 |
27.225 |
20.972 |
20.075 |
19.869 |
Ausbildungs- und Qualifizierungsquote |
5 |
100 |
24.750 |
19.066 |
18.250 |
18.063 |
Gesundheitsquote |
5 |
80 |
19.800 |
15.253 |
14.600 |
14.450 |
Gesamtbetrag
|
100
|
|
491.650
|
425.712
|
416.250
|
414.076
|
Cap (100% der Festvergütung)
|
|
|
495.000
|
381.313
|
365.000
|
361.250
|
Anspruch 2022
|
|
|
491.650
|
381.313
|
365.000
|
361.250
|
1 Ausgewiesen ist jeweils die für das Geschäftsjahr 2022 erdiente variable Vergütung. Die Auszahlung erfolgt im Geschäftsjahr
2023
Sonstige Vergütungsregelungen
Aktien, Aktienoptionen und aktienbasierte Vergütungsinstrumente sowie Aktienhaltevorschriften
Das Vergütungssystem für den Vorstand der HHLA sieht keine Gewährung von Aktien, Aktienoptionen oder aktienbasierten Vergütungsinstrumenten
vor. Es existieren auch keine Pflichten zum Erwerb von Aktien durch die Vorstandsmitglieder oder Regelungen zu Aktienhaltevorschriften
(Share Ownership Guidelines).
Malus- / Clawback-Regelungen
Im Berichtszeitraum wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Die aktuellen Anstellungsverträge der amtierenden
Vorstandsmitglieder und das Vergütungssystem für den Vorstand sehen keine Malus- oder Clawback-Regelungen vor. Der Aufsichtsrat
ist der Ansicht, dass insbesondere die mehrjährige Bemessungsgrundlage der variablen Vergütung und die gesetzlichen Vorschriften
ausreichende Handlungsmöglichkeiten bieten, um etwaiges Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder zu sanktionieren.
Leistungen im Falle des Ausscheidens
Abfindungsregelungen (inkl. Change-of-Control-Regelungen)
Die Anstellungsverträge sehen für den Fall des Verlusts des Vorstandsmandats ohne wichtigen Grund (einschließlich einer Beendigung
aufgrund eines Kontrollwechsels) die Zahlung einer Abfindung vor. Die Abfindung ist dabei auf maximal zwei Jahresvergütungen
(einschließlich Nebenleistungen) und zudem auf die Gesamtvergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags begrenzt.
Mit der Abfindung werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche des Vorstandsmitglieds (auch solche auf erfolgsabhängige Vergütung)
abgegolten. Sie wird mit der Beendigung des Anstellungsvertrages fällig. Sofern die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund
eines durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grunds oder (ohne wichtigen Grund) auf Wunsch des Vorstandsmitglieds
erfolgt, entsteht kein Anspruch auf Abfindung.
Die Anstellungsverträge von Jens Hansen und Torben Seebold enthalten ferner eine Regelung, wonach die Gesellschaft berechtigt
ist, durch Beschluss des Aufsichtsrats die Vergütung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots herabzusetzen, wenn die Vermögens-,
Finanz-, Ertrags- oder Liquiditätslage der Gesellschaft dies erfordert. Zur Festlegung der Höhe der Absenkung der Vergütung
dient ein vom Aufsichtsrat beauftragtes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers. Sofern die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch
macht, sind die betreffenden Vorstandsmitglieder zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres
berechtigt. In diesem Falle erhalten sie eine Abfindung in Höhe einer Jahresfestvergütung (maximal jedoch die Gesamtvergütung
für die Restlaufzeit des Vertrages). Macht das Vorstandsmitglied keinen Gebrauch von der Kündigungsmöglichkeit, kann das jeweilige
Vorstandsmitglied die Rücknahme der Herabsetzung beim Aufsichtsrat beantragen, sofern und sobald die Gründe für die Herabsetzung
nachhaltig entfallen sind. In diesem Fall ist keine Abfindung zu zahlen.
Die entsprechenden Regelungen sind im Berichtszeitraum bei den amtierenden Vorstandsmitgliedern nicht zur Anwendung gekommen
und wurden auch nicht verändert. Im Geschäftsjahr 2022 ist kein Mitglied aus dem Vorstand ausgeschieden.
Pensionszusagen
Die Vorstandsvorsitzende Angela Titzrath und das Vorstandsmitglied Dr. Roland Lappin verfügen jeweils noch über unverfallbare
Pensionszusagen aus der Zeit vor der Verabschiedung des aktuellen Vergütungssystems. Die entsprechenden Regelungen der Pensionszusage,
der entsprechende Versorgungsaufwand sowie die Barwerte der entsprechenden Verpflichtungen sind im Einzelnen oben unter „Vergütung der Mitglieder des Vorstands – Detaillierte Darstellung der Vergütungsbestandteile – Feste Vergütungsbestandteile
– Leistungen zur Altersversorgung“ aufgeführt. Die entsprechenden Regelungen wurden im Berichtszeitraum nicht verändert. Dr. Roland Lappin ist nach seinem
Ausscheiden aus dem Vorstand zum 31. Januar 2023 nach seiner bestehenden Pensionszusage, die bei Inkrafttreten des Vergütungssystems
für den Vorstand bereits unverfallbar war, berechtigt, Ruhegeld von der Gesellschaft zu beziehen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Die aktuellen Anstellungsverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder sehen keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vor.
Sofern in künftigen Anstellungsverträgen nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden, wird der Aufsichtsrat sicherstellen,
dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.
Leistungen Dritter
Im Berichtszeitraum wurden keinem Vorstandsmitglied seitens eines Dritten Leistungen im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate
Konzerninterne Aufsichtsratsmandate werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet bzw. sind etwaig gezahlte Vergütungen vom
Vorstandsmitglied an die HHLA abzuführen. Bei konzernexternen Mandaten entscheidet der Aufsichtsrat bei der Entscheidung über
die Zustimmung zur Wahrnehmung des Mandats jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit die entsprechende Vergütung
auf die Vorstandsvergütung angerechnet wird. Dabei berücksichtigt er insbesondere, inwieweit die Tätigkeit im Interesse des
Unternehmens liegt. Für die aktuellen konzernexternen Aufsichtsratsmandate der Vorstandsmitglieder erfolgt keine Anrechnung
auf die Vorstandsvergütung.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Von der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit, im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft unter besonderen
und außergewöhnlichen Umständen gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wurde im
Berichtszeitraum kein Gebrauch gemacht.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 wurde im Einklang mit dem von der Hauptversammlung gebilligten
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands festgelegt und berechnet.
Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 162 Abs. 5 AktG die den amtierenden Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung. Die HHLA folgt dabei der Sichtweise, eine Vergütung gemäß § 162
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegende
(ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist. Dementsprechend wird in den folgenden Tabellen hinsichtlich
der variablen Vergütung jeweils die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 bzw. 2021 (und nicht die im jeweiligen Geschäftsjahr
ausbezahlte variable Vergütung für das vorherige Geschäftsjahr) ausgewiesen. Diese Darstellung erleichtert die Nachvollziehbarkeit
zwischen Leistung und variabler Vergütung.
Neben den jeweiligen Beträgen der einzelnen Vergütungsbestandteile wird im Einklang mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG jeweils auch
der relative Anteil des entsprechenden Vergütungsbestandteils angegeben. Da der Versorgungsaufwand im Zusammenhang mit den
Pensionszusagen von Angela Titzrath und Dr. Roland Lappin nicht als geschuldete bzw. gewährte Vergütung im Sinne des § 162
AktG gilt, ist dieser in der nachfolgenden Tabelle nicht ausgewiesen und bleibt auch für die Berechnung des jeweiligen relativen
Anteils unberücksichtigt. Die an die Vorstandsmitglieder Jens Hansen und Torben Seebold gezahlten Beträge zur zweckgebundenen
Verwendung für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge sind demgegenüber als Bestandteil der Festvergütung auszuweisen. Detaillierte
Angaben zum Versorgungsaufwand im Geschäftsjahr 2022 sind zudem im Abschnitt „Detaillierte Darstellung der Vergütungsbestandteile – Feste Vergütungsbestandteile – Leistungen zur Altersversorgung“ ausgewiesen.
Abfindungszahlungen oder Sonderleistungen wurden im Geschäftsjahr 2022 nicht gewährt oder geschuldet.
Angela Titzrath, Vorstandsvorsitzende seit 01.01.2017
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
GV (in %) |
in € |
GV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
495.000 |
49,5 |
495.000 |
49,3 |
Nebenvergütung (+) |
13.726 |
1,4 |
13.754 |
1,4 |
Zwischensumme
|
508.726
|
50,9
|
508.754
|
50,7
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme (+) |
491.650 |
49,1 |
495.000 |
49,3 |
Gesamtvergütung (GV) i.S.v. § 162 AktG
|
1.000.376
|
100,0
|
1.003.754
|
100,0
|
Jens Hansen, Vorstandsmitglied seit 01.04.2017
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
GV (in %) |
in € |
GV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
381.313 |
45,8 |
365.000 |
45,8 |
Nebenvergütung (+) |
12.162 |
1,5 |
12.162 |
1,5 |
Versorgungsaufwand/Betrag zur eigenen Verfügung (+) |
57.497 |
6,9 |
54.750 |
6,9 |
Zwischensumme
|
450.972
|
54,2
|
431.912
|
54,2
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme (+) |
381.313 |
45,8 |
365.000 |
45,8 |
Gesamtvergütung (GV) i.S.v. § 162 AktG
|
832.285
|
100,0
|
796.912
|
100,0
|
Dr. Roland Lappin, Vorstandsmitglied seit 01.05.2003
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
GV (in %) |
in € |
GV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
365.000 |
49,2 |
365.000 |
49,2 |
Nebenvergütung (+) |
11.755 |
1,6 |
11.463 |
1,5 |
Zwischensumme
|
376.755
|
50,8
|
376.463 |
50,8 |
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme (+) |
365.000 |
49,2 |
365.000 |
49,2 |
Gesamtvergütung (GV) i.S.v. § 162 AktG
|
741.755
|
100,0
|
741.463
|
100,0
|
Torben Seebold, Vorstandsmitglied seit 01.04.2019
|
2022
|
2021 |
|
in €
|
GV (in %) |
in € |
GV (in %) |
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
Festvergütung |
361.250 |
46,0 |
350.000 |
46,8 |
Nebenvergütung (+) |
12.651 |
1,6 |
12.651 |
1,7 |
Versorgungsaufwand/Betrag zur eigenen Verfügung (+) |
50.112 |
6,4 |
35.000 |
4,7 |
Zwischensumme
|
424.013
|
54,0
|
397.651
|
53,2
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Tantieme (+) |
361.250 |
46,0 |
350.000 |
46,8 |
Gesamtvergütung (GV) i.S.v. § 162 AktG
|
785.263
|
100,0
|
747.651
|
100,0
|
Vergütung ausgeschiedener Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährte
und geschuldete Vergütung. Soweit die Vergütung Vorstandsmitgliedern gewährt wurde, die vor mehr als zehn Jahren (d.h. vor
dem 31. Dezember 2012) ausgeschieden sind, sind die Angaben gemäß § 162 Abs. 5 AktG anonymisiert. Da die variable Vergütung
bei der HHLA jeweils bei Beendigung bzw. spätestens im darauffolgenden Geschäftsjahr ausbezahlt wird, beschränkt sich die
den ehemaligen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum gewährte bzw. geschuldete Vergütung auf Leistungen aus bestehenden
Ruhegeld- bzw. Versorgungszusagen.
Gewährte und geschuldete Vergütung an ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
Variable
Vergütungsbestandteile
|
Altersversorgungsleistungen
|
in € |
Festvergütung |
Nebenleistungen |
Erfolgsabhängige Tantieme
|
Pension / Ruhegeld
|
(Teil-)
Kapitalzahlung
|
Klaus-Dieter Peters1 (bis 31.12.2016)
|
- |
- |
- |
247.427 |
- |
Dr. Stephan Behn (bis 31.03.2017)
|
- |
- |
- |
185.232 |
- |
Heinz Brandt (bis 31.03.2019)
|
- |
- |
- |
159.030 |
- |
Anonymisiert (Austritt vor 31.12.2012)
|
- |
- |
- |
404.580 |
- |
1 Vorstandsvorsitzender
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Grundlagen der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach § 16 der Satzung der HHLA wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung durch Beschluss
festgelegt. Die geltende Vergütungsregelung wurde von der Hauptversammlung am 10. Juni 2021 beschlossen.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der HHLA sieht eine reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes
ohne variable oder aktienbasierte Bestandteile vor. Mit der Ausgestaltung als Festvergütung werden nach Auffassung von Vorstand
und Aufsichtsrat die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und die unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Beratungs- und Überwachungsaufgaben
– unabhängig vom geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft – am besten sichergestellt. Die effektive und unabhängige Wahrnehmung
der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat leistet wiederum einen wichtigen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der HHLA. Die Ausgestaltung als Festvergütung hat sich auch in der Vergangenheit
bewährt und entspricht überdies der Anregung G.18 des DCGK sowie der überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften.
Die Höhe der Festvergütung orientiert sich an den übernommenen Aufgaben des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat und seinen
Ausschüssen. Damit sollen von den Mitgliedern übernommene zusätzliche Aufgaben und Verantwortung angemessen honoriert werden.
Das entspricht auch der Empfehlung G.17 DCGK. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist ausweislich des Vergütungssystems für
den Aufsichtsrat nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand – auch im Vergleich zu anderen börsennotierten Gesellschaften
– angemessen und marktgerecht.
Vergütungsbestandteile
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung
in Höhe von 13.500,00 € (Festvergütung). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache und sein Stellvertreter das
1,5-fache der Festvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten für jede Mitgliedschaft in einem
Ausschuss zusätzlich zur Festvergütung 2.500,00 € bzw., wenn sie den Vorsitz des Ausschusses innehaben, 5.000,00 € für jedes
volle Geschäftsjahr. Ein Anspruch auf die Zusatzvergütung entsteht nur dann, wenn der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr
getagt hat. Die für Ausschusstätigkeiten zu zahlende Zusatzvergütung ist zudem insgesamt auf 10.000,00 € p.a. begrenzt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner für jede Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, an welcher sie
in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats bzw. als Mitglied des betreffenden Ausschusses teilgenommen haben, ein
Sitzungsgeld in Höhe von 250,00 €. Sie sind zudem auf Kosten der Gesellschaft in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder (D&O-Versicherung) einbezogen. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen
Auslagen sowie die gegebenenfalls auf seine Bezüge gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Die Obergrenze für die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Festvergütung, etwaiger Zusatzvergütungen für Ausschussmitglieder,
dem Sitzungsgeld sowie den Versicherungsprämien, der Erstattung von Auslagen und etwaiger Umsatzsteuer. Es existieren keine
Malus- oder Clawback-Regelungen in Bezug auf die Aufsichtsratsvergütung. Mangels variabler Vergütungsbestandteile wurden im
Berichtszeitraum auch keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
Die Festvergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr beschließt, fällig. Das Sitzungsgeld wird nach den jeweiligen Sitzungen oder gesammelt zum Ende des jeweiligen
Quartals ausbezahlt.
Anwendung im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Einklang mit den von der Hauptversammlung beschlossenen
Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung berechnet und ausgezahlt. Kredite oder vergleichbare Leistungen wurden den Aufsichtsratsmitgliedern
nicht gewährt. Jenseits der im Rahmen der Anstellungsverträge der Arbeitnehmervertreter geschuldeten marktüblichen Vergütungen
wurden den Aufsichtsratsmitgliedern keine Vergütungen oder Vorteile für persönliche Leistungen gewährt.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Im Berichtszeitraum betrugen die Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats 327.383 € (im Vorjahr: 308.500 €). Die den
gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung einschließlich
des jeweiligen relativen Anteils im Sinne von § 162 AktG ist in der folgenden Tabelle aufgeführt. Die HHLA folgt dabei wiederum
der Sichtweise, eine Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben,
in dem die der Vergütung zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist. Dementsprechend
wird in der folgenden Tabelle hinsichtlich der Festvergütung (einschließlich der festen Vergütung für Ausschusstätigkeiten)
jeweils die Festvergütung für das Geschäftsjahr 2022 (und nicht die im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlte Festvergütung für das
Geschäftsjahr 2021) ausgewiesen. Diese Darstellung erleichtert die Nachvollziehbarkeit zwischen Präsenz bzw. Leistung und
Vergütung. Die jeweiligen Sitzungsgelder werden jeweils noch im jeweiligen Geschäftsjahr ausbezahlt, so dass „gewährte“ und
„geschuldete“ Vergütung i.S.d. § 162 AktG insoweit identisch sind.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 1, 2
|
Fixe Vergütung |
Feste Vergütung für Ausschusstätigkeit |
Sitzungsgelder |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Prof. Dr. Rüdiger Grube (Vors.)
|
40.500 |
72,6 |
10.000 |
17,9 |
5.250 |
9,4 |
55.750 |
100 |
Berthold Bose (Stellv. Vors.)
|
20.250 |
75,7 |
2.500 |
9,3 |
4.000 |
15,0 |
26.750 |
100 |
Alexander Grant (seit 26.07.22)
|
6.750 |
53,5 |
3.125 |
24,8 |
2.750 |
21,8 |
12.625 |
100 |
Holger Heinzel (seit 26.07.22)
|
6.750 |
72,6 |
1.042 |
11,2 |
1.500 |
16,1 |
9.292 |
100 |
Dr. Norbert Kloppenburg |
13.500 |
54,0 |
7.500 |
30,0 |
4.000 |
16,0 |
25.000 |
100 |
Stefan Koop (seit 26.07.22)
|
6.750 |
59,6 |
2.083 |
18,4 |
2.500 |
22,1 |
11.333 |
100 |
Thomas Lütje (bis 25.07.22)
|
7.825 |
78,0 |
1.458 |
14,5 |
750 |
7,5 |
10.033 |
100 |
Thomas Mendrzik (bis 25.07.22)
|
7.825 |
43,1 |
5.833 |
32,1 |
4.500 |
24,8 |
18.158 |
100 |
Dr. Isabella Niklas |
13.500 |
56,2 |
7.500 |
31,2 |
3.000 |
12,5 |
24.000 |
100 |
Norbert Paulsen (bis 25.07.22)
|
7.825 |
44,3 |
5.833 |
33,0 |
4.000 |
22,7 |
17.658 |
100 |
Susana Pereira Ventura (seit 26.10.22)
|
3.375 |
74,3 |
417 |
9,2 |
750 |
16,5 |
4.542 |
100 |
Sonja Petersen (bis 25.07.22)
|
7.825 |
66,6 |
2.917 |
24,8 |
1.000 |
8,5 |
11.742 |
100 |
Franziska Reisener (seit 26.07.2022)
|
6.750 |
72,6 |
1.042 |
11,2 |
1.500 |
16,1 |
9.292 |
100 |
Andreas Rieckhof |
13.500 |
57,4 |
5.000 |
21,3 |
5.000 |
21,3 |
23.500 |
100 |
Dr. Sibylle Roggencamp |
13.500 |
45,0 |
10.000 |
33,3 |
6.500 |
21,7 |
30.000 |
100 |
Prof. Dr. Burkhard Schwenker |
13.500 |
52,9 |
7.500 |
29,4 |
4.500 |
17,6 |
25.500 |
100 |
Maya Schwiegershausen-Güth (bis 30.09.22)
|
10.125 |
82,9 |
833 |
6,8 |
1.250 |
10,2 |
12.208 |
100 |
Gesamtaufwand
|
200.050
|
61,1
|
74.583
|
22,8
|
52.750
|
16,1
|
327.383
|
100
|
1 Sämtliche Beträge ohne Mehrwertsteuer
2 Laut Satzung von ver.di haben alle ver,di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen,
die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung. Näheres ist durch Beschlüsse des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie
des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Derartige abgeführte Beträge sind in der obigen Tabelle nicht berücksichtigt, d.h.
die hier angegebene Vergütung versteht sich vor etwaigen Abführungen.
Angemessenheit der Vergütung und vergleichende Darstellung
Angemessenheit der Vergütung
Um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen, werden die Vergütungshöhen einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen
unterzogen (horizontaler Vergleich). Der letzte horizontale Vergleich wurde im Geschäftsjahr 2021 durchgeführt. Als vergleichbare
Unternehmen wurden dabei neben den Unternehmen des SDAX auch wesentliche Wettbewerber sowie Unternehmen mit vergleichbarer
Aktionärsstruktur herangezogen. Hierbei hat sich die Vergleichsgruppe der wesentlichen Wettbewerber und Unternehmen mit vergleichbarer
Aktionärsstruktur aus 17 Unternehmen aus Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz zusammengesetzt.
Im Rahmen des Marktvergleichs wurde die Üblichkeit der Vergütung festgestellt.
Darüber hinaus erfolgt ein sogenannter vertikaler Vergleich anhand der unternehmensinternen Vergütungsrelationen zwischen
den Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern und dem oberen Führungskreis sowie der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung.
Im Zuge der Beurteilung der Angemessenheit auf vertikaler Ebene wird sowohl das aktuelle Verhältnis der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt als auch die Veränderung des Verhältnisses in der zeitlichen
Entwicklung betrachtet. Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen wie beispielsweise
Arbeits- und Urlaubszeiten mit ein. Als oberer Führungskreis wird dabei die erste Führungsebene der AG unterhalb des Vorstands
definiert. Als Belegschaft werden die Mitarbeiter der HHLA AG (inklusive Entsandter, aber ohne Auszubildende) einbezogen.
Dabei wurde neben der aktuellen Situation auch die Entwicklung der Vergütungsrelation im Zeitablauf berücksichtigt. Für das
Geschäftsjahr 2022 betrug das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises rund 4:1 und das
Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Belegschaft rund 8:1.
Der Aufsichtsrat ist auf Basis der vorstehend genannten Prüfungen der Ansicht, dass die sich aus der Zielvergütung für das
Geschäftsjahr 2022 ergebende Vorstandsvergütung angemessen ist.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle enthält eine vergleichende Darstellung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG der jährlichen Veränderung
der den gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährten und geschuldeten Vergütung,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre.
Dabei wird – wie bei den Angaben zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats – hinsichtlich der Vergütung jeweils die
auf das Geschäftsjahr entfallende und damit „erdiente“ Vergütung angegeben, auch wenn diese erst in einem späteren Geschäftsjahr
ausbezahlt wird (wie es z.B. bei der festen Aufsichtsratsvergütung und der variablen Vorstandsvergütung der Fall ist).
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags der HHLA sowie der Konzern-Kennzahlen Umsatz
und Konzernjahresüberschuss sowie den beiden für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder relevanten Steuerungsgrößen
EBIT und ROCE abgebildet. Hinsichtlich der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf die
zum jeweiligen Bilanzstichtag (31.12.) in Deutschland bei der HHLA AG Beschäftigten (inklusive Entsandter, aber ohne Auszubildende)
abgestellt.
Vorstandsvergütung (aktuelle Mitglieder)
in €, Veränd. in % |
2022
|
Veränd. |
2021
|
Veränd. |
2020
|
Veränd. |
2019
|
Veränd. |
2018
|
Angela Titzrath (Vorsitzende)1 |
1.000.376 |
-0,3 |
1.003.754 |
0,0 |
1.003.839 |
7,2 |
936.359 |
8,3 |
864.250 |
Jens Hansen |
832.284 |
4,4 |
796.912 |
0,8 |
790.895 |
4,9 |
753.624 |
0,0 |
753.624 |
Dr. Roland Lappin |
741.755 |
0 |
741.463 |
0,1 |
740.767 |
1,4 |
730.782 |
6,7 |
684.756 |
Torben Seebold |
785.263 |
5,0 |
747.651 |
2,3 |
730.846 |
40,6 |
519.796 |
- |
0 |
Vorstandsvergütung (ehemalige Mitglieder)
in €, Veränd. in % |
2022
|
Veränd. |
2021
|
Veränd. |
2020
|
Veränd. |
2019
|
Veränd. |
2018
|
Klaus-Dieter Peters (Vorsitzender bis 31.12.16) |
247.427 |
0,1 |
247.096 |
1,5 |
243.540 |
- 0,8 |
245.428 |
8,7 |
225.824 |
Dr. Stephan Behn (bis 31.03.17) |
185.232 |
0,2 |
184.782 |
0,7 |
183.438 |
- 0,4 |
184.125 |
3,0 |
178.762 |
Heinz Brandt (bis 31.03.19) |
159.030 |
4,3 |
152.539 |
1,1 |
150.857 |
- 48,0 |
289.972 |
- 57,8 |
687.333 |
Aufsichtsratsvergütung (aktuelle Mitglieder)
in €, Veränd. in % |
2022
|
Veränd. |
2021
|
Veränd. |
2020
|
Veränd. |
2019
|
Veränd. |
2018
|
Prof. Dr. Rüdiger Grube, Vorsitzender |
55.750 |
5,2 |
53.000 |
- 0,5 |
53.250 |
- 0,2 |
53.375 |
8,9 |
49.000 |
Berthold Bose, stellv. Vorsitzender |
26.750 |
8,1 |
24.750 |
- 2,0 |
25.250 |
1,0 |
25.000 |
- 4,8 |
26.250 |
Alexander Grant (seit 26.07.22) |
12.625 |
N.a. |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Holger Heinzel (seit 26.07.22) |
9.292 |
N.a. |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Dr. Norbert Kloppenburg |
25.000 |
2,0 |
24.500 |
0 |
24.500 |
- 1,0 |
24.750 |
0 |
24.750 |
Stefan Koop |
11.333 |
N.a. |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Dr. Isabella Niklas (seit 12.06.18) |
24.000 |
- 1,0 |
24.250 |
1,0 |
24.000 |
- 1,0 |
24.250 |
90,2 |
12.750 |
Susana Pereira Ventura (seit 26.10.22) |
4.542 |
N.a. |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Franziska Reisener (seit 26.07.22) |
9.292 |
N.a. |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Andreas Rieckhof (seit 20.08.20) |
23.500 |
11,9 |
21.000 |
173,9 |
7.667 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Dr. Sibylle Roggencamp |
30.000 |
9,1 |
27.500 |
- 0,9 |
27.750 |
- 1,8 |
28.250 |
- 0,9 |
28.500 |
Prof. Dr. Burkhard Schwenker (seit 18.06.19) |
25.500 |
4,1 |
24.500 |
- 3,0 |
25.250 |
74,1 |
14.500 |
N.a. |
0 |
Aufsichtsratsvergütung (ehemalige Mitglieder)
|
2022
|
Veränd. |
2021
|
Veränd. |
2020
|
Veränd. |
2019
|
Veränd. |
2018
|
Petra Bödeker-Schoemann (bis 12.06.18) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
- 100 |
11.500 |
Dr. Rolf Bösinger (bis 20.04.18) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
- 100 |
5.333 |
Thomas Lütje (21.06.17 – 25-07.22) |
10.033 |
- 41,8 |
17.250 |
- 4,2 |
18.000 |
0 |
18.000 |
0 |
18.000 |
Thomas Mendrzik (21.06.17 – 25.07.22) |
18.158 |
- 33,4 |
27.250 |
0 |
27.250 |
- 1,8 |
27.750 |
- 1,8 |
28.250 |
Dr. Wibke Mellwig (bis 12.06.18) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
- 100 |
3.625 |
Norbert Paulsen (bis 25.07.22) |
17.658 |
- 36,9 |
28.000 |
- 0,9 |
28.250 |
0,9 |
28.000 |
- 2,6 |
28.750 |
Sonja Petersen (21.06.17 – 25.07.22) |
11.742 |
- 45,4 |
21.500 |
0 |
21.500 |
- 4,4 |
22.500 |
4,7 |
21.500 |
Dr. Torsten Sevecke (bis 20.08.18) |
0 |
- 100 |
0 |
- 100 |
13.833 |
- 33,3 |
20.750 |
79,1 |
11.583 |
Michael Westhagemann (bis 06.02.19) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
-100 |
3.500 |
-85,6 |
24.250 |
Maya Schwiegershausen-Güth (21.06.17 – 30.09.22) |
12.208 |
- 18,6 |
15.000 |
0 |
15.000 |
- 1,6 |
15.250 |
0 |
15.250 |
Durchschnittliche Vergütung der Beschäftigten (HHLA)
in € je FTE, Veränd. in % |
2022
|
Veränd. |
2021
|
Veränd. |
2020
|
Veränd. |
2019
|
Veränd. |
2018
|
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
96.389 |
4,5 |
92.259 |
0,9 |
91.473 |
1,4 |
90.196 |
4,1 |
86.631 |
Ertragsentwicklung
in Mio. €, Veränd. in % |
2022
|
Veränd. |
2021
|
Veränd. |
2020
|
Veränd. |
2019
|
Veränd. |
2018
|
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag der AG |
47,2 |
-23,9 |
62,0 |
471,1 |
10,9 |
- 85,7 |
75,8 |
34,9 |
56,2 |
Konzernumsatz |
1.578,4 |
7,7 |
1.465,4 |
12,7 |
1.299,8 |
- 6,0 |
1.382,6 |
7,1 |
1.291,1 |
Konzernjahresüberschuss |
133,1 |
0,1 |
132,9 |
79,3 |
74,1 |
- 45,9 |
137,1 |
- 1,0 |
138,5 |
Konzern-EBIT |
220,4 |
-3,4 |
228,2 |
84,7 |
123,6 |
- 44,1 |
221,2 |
8,3 |
204,2 |
ROCE in %, Veränd. in Prozentpunkten |
9,7 |
-0,9 |
10,6 |
4,7 |
5,9 |
- 4,9 |
10,8 |
- 4,0 |
14,8 |
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2023 aus Vergütungssicht
In systemischer Hinsicht sind für das Geschäftsjahr 2023 keine Änderungen bei der Vergütung des Vorstands oder des Aufsichtsrats
geplant. In wirtschaftlicher Hinsicht wird das Geschäftsjahr 2023 nach derzeitigem Stand vor dem Hintergrund anhaltender geopolitischer
Spannungen sowie den Auswirkungen der hohen Inflation und wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen voraussichtlich sehr herausfordernd
werden. Im Segment Container ist zudem eine Normalisierung der Verweildauern zu beobachten, was voraussichtlich zu einem deutlichen
Rückgang der Lagergelderlöse im Segment führen wird.
Im Vorstand ist Dr. Roland Lappin zum 31. Januar 2023 aus dem Vorstand ausgeschieden. An seiner Stelle ist Tanja Dreilich
zum 1. Januar 2023 als Mitglied des Vorstands eingetreten. Zum 1. Februar hat sie die Aufgaben von Dr. Roland Lappin als Finanzvorständin
übernommen.
Im Aufsichtsrat stehen im Geschäftsjahr 2023 nach den turnusgemäßen Neuwahlen im letzten Jahr keine personellen Veränderungen
an.
Hamburg, im März 2023
Der Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
Angela Titzrath
|
Jens Hansen
|
Prof. Dr. Rüdiger Grube
|
Tanja Dreilich
|
Torben Seebold
|
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft,
Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft sind verantwortlich für
die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit, der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten, geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft geschlossenen
Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft
über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß
diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt
(Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht
oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen
aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Hamburg, den 14. April 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Marko Schipper
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Sebastian Hoffmann
Wirtschaftsprüfer
|
|
Weitere Angaben und Hinweise
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 26n Abs. 1 EGAktG entschieden, die ordentliche Hauptversammlung
des Jahres 2023 gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das unter
der Internetadresse
www.hhla.de/aktionaersportal
erreichbare Online-Portal live im Internet zu verfolgen und sich über das unter derselben Internetadresse zugängliche passwortgeschützte
Online-Portal der Gesellschaft elektronisch zur Hauptversammlung zuzuschalten. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte können über das Aktionärsportal insbesondere ihr Stimmrecht ausüben. Die Stimmrechtsausübung erfolgt dabei
ausschließlich über Briefwahl bzw. elektronische Briefwahl oder Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtige können ferner im Vorfeld der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation Stellungnahmen einreichen. In der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete und zugeschaltete Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte insbesondere ihr Rederecht ausüben, Auskunft vom Vorstand verlangen, Anträge und Wahlvorschläge
stellen oder Widerspruch zu Protokoll gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Die Einzelheiten sind jeweils nachfolgend
erläutert.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen führt
– auch gegenüber der letztjährigen Hauptversammlung – zu Modifikationen in den Abläufen der Versammlung. Wir bitten unsere
Aktionäre daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und der weiteren
Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung 2023. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist das Better Now Studio, Gasstraße 12, 22761 Hamburg.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionärsportal; elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Die Gesellschaft hat für Zwecke der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung von teilnahmegebundenen Aktionärsrechten
unter der Internetadresse
www.hhla.de/aktionaersportal
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Online-Portal (Aktionärsportal) eingerichtet, über das sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte elektronisch zur Hauptversammlung
zuschalten (Zuschaltung), auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von teilnahmegebundenen Aktionärsrechten in der Hauptversammlung ist
nur im Wege der Zuschaltung möglich. Die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton ist (mit oder ohne Anmeldung)
nur über das Aktionärsportal möglich.
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte benötigen für die Nutzung des Aktionärsportals ihre Aktionärsnummer und das zugehörige
Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung, das Ihnen per Post zugeht.
Aktionäre, die sich für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, können das Aktionärsportal
auch mithilfe des im Rahmen der Registrierung selbst vergebenen Zugangspassworts nutzen.
Anmeldung zur Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (d.h. zur Zuschaltung) und Ausübung der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt,
die sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis Donnerstag, 8. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für die die angemeldeten Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre); die bloße Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung ist auch ohne Anmeldung möglich. Die Anmeldung bedarf
der Textform (§ 126b BGB) und kann per Post, Telefax, E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft in deutscher oder
englischer Sprache über folgende Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden (die Anmeldeadressen):
|
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft c/o HV AG Jakob-Oswald-Straße 4 92289 Ursensollen Telefax: +49 (0) 9628 42707 51 E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de Aktionärsportal: www.hhla.de/aktionaersportal
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden vom 9. Juni
2023 bis zum 15. Juni 2023 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt (sog. Umschreibestopp).
Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den Umschreibestopp nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 8. Juni 2023
(sog. Technical Record Date) bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien
nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung der Aktionärsrechte (insbesondere des Stimmrechts) bevollmächtigen lassen.
In diesen Fällen bleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen oder Personen
dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl oder Bevollmächtigte
Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).
Die Briefwahl steht auch Bevollmächtigten (einschließlich bevollmächtigten Intermediären und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Vereinigungen und Personen) offen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der Anmeldung entweder mithilfe des der Einladung zur Hauptversammlung
beigefügten Formulars oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des Aktionärsportals erfolgen. Das Formular kann auch
im Internet unter
www.hhla.de/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch noch nach ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgen.
Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft
– sofern nicht das Aktionärsportal genutzt wird – in Textform spätestens bis Mittwoch, 14. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten Anmeldeadressen zugehen.
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch etwaige zuvor – auch auf anderem Wege – abgegebene
Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur die bei der Gesellschaft
zuletzt eingegangene berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe per Briefwahl finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, sowie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden
sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen müssen der Gesellschaft – sofern nicht das Aktionärsportal genutzt wird – in Textform
mittels des gemeinsam mit dem Einladungsschreiben übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars oder des auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
zum Download bereitgehaltenen Formulars spätestens bis Mittwoch, 14. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten Anmeldeadressen zugehen.
Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch etwaige zuvor – auch auf anderem Wege – erteilte Vollmachten
und/oder Weisungen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren eingehenden Vollmachten und/oder Weisungen wird nur die bei
der Gesellschaft zuletzt eingegangene berücksichtigt.
Bevollmächtigung eines Dritten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bitte beachten Sie, dass
auch Bevollmächtigte das Stimmrecht ihrerseits nur durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben können (dazu oben unter „Stimmabgabe durch Briefwahl“ bzw. „Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft“).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit
nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll
– der Textform.
Aktionäre können die Vollmacht zusammen mit der Anmeldung entweder über das ihnen mit der Einladung übersandte Formular oder
über das Aktionärsportal erteilen. Nach der Anmeldung kann die Bevollmächtigung wahlweise über das Aktionärsportal, mithilfe
des mit der Einladung versandten Vollmachtformulars, über das im Internet unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbare Vollmachtformular oder einer sonstigen Vollmacht erfolgen.
Sofern die Vollmacht über das Aktionärsportal oder durch sonstige Erklärung in Textform gegenüber der Gesellschaft erteilt
wird, ist kein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Sofern die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem
zu Bevollmächtigenden erteilt wird und der Bevollmächtigte nicht Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Vereinigung oder Person ist, verlangt die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung. Der Nachweis kann insbesondere
durch Übermittlung einer Kopie oder eines Scans der Vollmacht per Post, Telefax oder E-Mail an die genannten Anmeldeadressen
erbracht werden. Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg, per E-Mail oder per Telefax, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 14. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten Anmeldeadressen zugehen. Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht über
das Aktionärsportal ist darüber hinaus auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich.
Die Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die
mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten bzw. selbst vergebenen Zugangsdaten erhält.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise
vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt dieses/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw. die gleichgestellte Vereinigung oder Person
zu übermitteln, und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der Gesellschaft bis Donnerstag, 8. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), möglich ist.
Intermediären und gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigungen oder Personen wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter einer der Anmeldeadressen
zu melden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000,00 € erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Montag, 15. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Es wird gebeten, das entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
|
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Recht und Versicherungen Bei St. Annen 1 20457 Hamburg
|
Später eingegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller hat/haben ferner
nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist/sind und
dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen hält/halten (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG). Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der
Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf
einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend
anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden auch im Internet unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbar sein.
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 122 Abs. 2, 121 Abs. 7 und 70 AktG.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen.
Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und etwaig gesetzlich geforderter Angaben sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.hhla.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge oder die Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen,
spätestens bis Mittwoch, 31. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:
|
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Recht und Versicherungen Bei St. Annen 1 20457 Hamburg Telefax an: +49 (0) 40 3088 553237 E-Mail: gegenantraege@hhla.de
|
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. der etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Eine Veröffentlichung kann außer in den Fällen des § 126
Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des bzw. der vorgeschlagenen
Kandidaten oder Kandidatin bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz
des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre das Stimmrecht
auf den oben beschriebenen Wegen ausüben.
Gegenanträge und Wahlvorschläge und sonstige Anträge können darüber hinaus – auch ohne vorherige Stellung oder Zugänglichmachung
– während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt
werden (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“).
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen, welche unter anderem bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von
einem Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann, finden sich in §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
3, 126, 127, 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu Gegenständen
der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Derartige Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform
ausschließlich über das Aktionärsportal einzureichen und müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, 9. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Anderweitig adressierte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Die Länge der Stellungnahme
soll maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) betragen.
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen spätestens bis Samstag, 10. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter
Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das Aktionärsportal für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zugänglich
machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht. Stellungnahmen müssen nicht zugänglich
gemacht werden, wenn ein Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 AktG entsprechend vorliegt oder die Stellungnahme
10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreitet.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen von Stellungnahmen
erklärte Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie Widersprüche werden daher in der Hauptversammlung nicht bzw. nur dann berücksichtigt,
wenn sie nach den in dieser Einladung jeweils geregelten Vorgaben gestellt bzw. erklärt werden.
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge können ab Beginn der Hauptversammlung ausschließlich über das Aktionärsportal angemeldet werden. Der Versammlungsleiter
wird das Verfahren der Wortmeldung und der Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht zu Beginn oder im Verlauf der Hauptversammlung angemessen beschränken.
Das Rederecht kann ausschließlich per Videokommunikation ausgeübt werden. Aktionäre bzw. Bevollmächtigte, die von dem Rederecht
Gebrauch machen möchten, benötigen daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen. Es ist im Grundsatz beabsichtigt, den Aktionär
bzw. Bevollmächtigten nach Anmeldung des Redebeitrags in einen virtuellen Warteraum zu geleiten, in dem die Hauptversammlung
weiterverfolgt werden kann und ein Funktionstest durchgeführt wird. Von dort aus wird der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte
live zur Hauptversammlung zugeschaltet, um nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter seinen Redebeitrag zu leisten. Die
Gesellschaft behält sich vor, Redebeiträge zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt
ist.
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
und § 21 Abs. 3 der Satzung (Satzung abrufbar unter www.hhla.de/hauptversammlung).
Es ist vorgesehen, die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten, die einen Redebeitrag angemeldet haben, grundsätzlich namentlich zu
nennen. Bitte beachten Sie dazu die weitergehenden Erläuterungen zum Datenschutz am Ende dieser Einladung.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Nach § 21 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ferner ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen zu beschränken.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f) AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131
Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal, d.h. im Rahmen
des Rederechts, ausgeübt werden kann (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“). Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen finden sich in §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und § 21 Abs.
3 der Satzung der Gesellschaft (Satzung abrufbar unter www.hhla.de/hauptversammlung).
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie
dazu die weitergehenden Erläuterungen zum Datenschutz am Ende dieser Einladung.
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, können
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären. Entsprechende Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zur Schließung
der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal erklärt werden. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche
werden unter Nennung des Namens des Aktionärs oder Bevollmächtigten in die notarielle Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal.
Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen finden sich in § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG und § 245 AktG.
Weitere Informationen / Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Weitere Informationen zur Teilnahme im Wege der Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
zugänglich.
Die Informationen nach § 124a AktG, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Erläuterungen zu
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 AktG und 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m.
245 AktG, die zugänglich zu machenden Unterlagen, etwaige Anträge, Wahlvorschläge oder Ergänzungsverlangen von Aktionären,
die aktuelle Satzung sowie weitere Informationen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung – auch während der Hauptversammlung
– über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbar. Über die Internetseite ist auch das Aktionärsportal der Gesellschaft erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre u.a. die Zuschaltung zur Hauptversammlung sowie die Ausübung des Stimmrechts und weiterer teilnahmegebundener Aktionärsrechte
ermöglicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse bekanntgegeben.
Übertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung
Die Aktionäre haben unabhängig von einer Anmeldung und Ausübung von Teilnahmerechten die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter
www.hhla.de/aktionaersportal
live im Internet zu verfolgen. Aktionäre oder Bevollmächtigte, die hiervon Gebrauch machen möchten, benötigen hierfür Ihre
Aktionärsnummer und die Ihnen übersandten bzw. selbst vergebenen Zugangsdaten bzw. im Fall von Bevollmächtigten die Zugangsdaten
des jeweiligen Bevollmächtigenden. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch
als Teilnehmer zuschalten und auch keine Aktionärsrechte ausüben.
Es ist beabsichtigt, die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Reden des Aufsichtsrats- und der Vorstandsvorsitzenden für
sonstige Interessierte allgemein zugänglich als Live-Stream über die Internetseite
www.hhla.de/hauptversammlung
zu übertragen. Die Rede der Vorstandsvorsitzenden wird dort auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung
stehen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 75.219.438,00 € und ist eingeteilt
in 75.219.438 Stückaktien, davon 72.514.938 A-Aktien und 2.704.500 S-Aktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hält derzeit keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte beträgt somit
75.219.438.
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere wenn Aktionäre
und/oder ihre Bevollmächtigten sich zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, ihre Aktionärsrechte
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Hamburg, im Mai 2023
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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