flatexDEGIRO AG
Frankfurt am Main
WKN: FTG111 ISIN: DE000FTG1111
Stellungnahme des Aufsichtsrats zum Tagesordnungsergänzungsverlangen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach
Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG („Gesellschaft“) nimmt zu den wesentlichen Aspekten des Tagesordnungsergänzungsverlangens bezüglich der neuen Tagungsordnungspunkte 13 (Beschlussfassung
über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 AktG) und 14 (Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat),
das mit Schreiben der Anwaltskanzlei Bayer Krauss Hueber vom 3. Mai 2024 im Namen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation
mbH („GfBk“), Kulmbach, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Förtsch, unterbreitet wurde, wie folgt Stellung:
EINLEITUNG
Der Aufsichtsrat weist alle Vorwürfe der GfBk entschieden zurück. Die Vorwürfe sind unsubstantiiert, sachlich unzutreffend
bzw. aus dem Zusammenhang gerissen. Von der GfBk wird ein unvollständiges und völlig verzerrtes Bild von der Überwachungstätigkeit
des Aufsichtsrats und seines Vorsitzenden gezeichnet. Zudem liegt ein großer Teil der Sachverhalte, auf den sich die Vorwürfe
beziehen lange, teilweise sogar beinahe fünf Jahre zurück und wurde bereits überwiegend von den Aufsichtsbehörden intensiv
geprüft und beurteilt, wie beispielsweise im Sonderprüfungsbericht der BaFin.
Darüber hinaus differenziert die GfBk nicht ausreichend zwischen den Pflichten einzelner Organmitglieder und denen der Gesamtgremien.
So betreffen die Vorwürfe zum Teil Themenkomplexe, die im Rahmen der aktienrechtlichen Corporate Governance nicht dem Aufgabenbereich
des Aufsichtsrats - und schon gar nicht ausschließlich dem Aufsichtsratsvorsitzenden - zuzuordnen sind.
Aus diesen Gründen hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft einstimmig entschieden (bei zwei Enthaltungen), der Hauptversammlung
vorzuschlagen, gegen den Antrag auf Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden (TOP 13) und gegen die Wahl des von der von Herrn
Bernd Förtsch kontrollierten GfBk vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Axel Hörger, für den Aufsichtsrat (TOP 14) zu stimmen.
Die Gründe hierfür detailliert der Aufsichtsrat wie folgt:
BAFIN-SONDERPRÜFUNG
Es ist zutreffend, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei der flatexDEGIRO
Bank AG angeordnet und als Sonderprüfer die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG bestellt hat. Im November
2022 übermittelte die BaFin den Prüfungsbericht des Sonderprüfers. Nach Beendigung der Prüfung wurde gegen die Gesellschaft
im Februar 2023 ein Bußgeld iHv €1,05 Mio. festgesetzt. Außerdem erfolgte die Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung
der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.
Die Sonderprüfung umfasste u.a. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a KWG. Daneben war Gegenstand der
Untersuchung, ob die erhöhten Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr.2 KWG erfüllt wurden. Die
Prüfung erstreckte sich somit insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Meldewesens und dessen aufsichtsrechtlicher Berichterstattung,
das Vorhandensein angemessener bankaufsichtlicher Eigenmittel, der Berechnung und Überwachung der Risikotragfähigkeit, der
Ordnungsmäßigkeit der Risikosteuerungs- und Risiko-Controlling-Prozesse (Adressenausfall- und operationelle Risiken) sowie
der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz.
Bereits während und im Verlauf der Prüfung wurden seitens des Vorstandes - in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden
- unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und eingeleitet, um bestehende Defizite zu beseitigen. Diese Maßnahmen
bezogen sich primär auf die Fachbereiche, die in direktem Zusammenhang mit der Internen Revision, dem Internen Kontrollsystem,
dem aufsichtlichen Meldewesen und der Geldwäscheprävention stehen. So hat die flatexDEGIRO Bank AG vor Abschluss der Sonderprüfung
bereits im Jahr 2022 damit begonnen, nachhaltige personelle Maßnahmen, u.a. im Wege von Neueinstellungen für relevante Vakanzen,
zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise im Oktober 2022 Herr Dr. Matthias Heinrich zum neuen Risikovorstand
der flatexDEGIRO Bank AG bestellt. Diese personellen Maßnahmen wurden im Jahr 2023 konsequent weiter fortgeführt und weitestgehend
finalisiert. Darüber hinaus etablierte die Gesellschaft zur qualitativen Verstärkung in mehreren Fachbereichen neue Führungsstrukturen.
Das Risikomanagement- und Compliance-System wurde ausgebaut und optimiert. Der Bereich „Internes Kontrollsystem“ wurde neu
strukturiert, als eigenständiger Fachbereich mit direkter Berichtslinie an den CEO etabliert und entsprechend personell verstärkt.
Neben diesen personellen Verstärkungen hat die flatexDEGIRO Bank AG bereits Ende 2022 ein Projekt zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen
aufgesetzt, das vom Vorstand und Chief Process Officer der flatexDEGIRO Bank AG, Herr Steffen Jentsch, verantwortet wird.
Das Projekt ist in acht Teilprojekte aufgeteilt und wird von rund 50 internen und externen Mitarbeitenden unterstützt. Zur
Qualitätssicherung wurde ein umfangreicher Prozess mit externen und internen Qualitätssicherungsstufen etabliert. Der zugehörige
Lenkungsausschuss ist neben Herrn Steffen Jentsch mit weiteren Vorständen der flatexDEGIRO Bank AG besetzt. Ziel des Projektes
ist die strukturierte Abarbeitung aller relevanten Feststellungen sowie die Erhöhung des Reifegrades der gesamten Organisation.
Neben seiner Tätigkeit im Lenkungsausschuss wird der Stand und die Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen regelmäßig vom Vorstand
der Gesellschaft in seinen Sitzungen diskutiert. Evtl. notwendige weitere Maßnahmen werden ergriffen. Der Vorstand der Gesellschaft
befindet sich zudem im regelmäßigen Austausch mit dem Sonderbeauftragten der BaFin.
Nicht nur der Aufsichtsratsvorsitzende, sondern der gesamte Aufsichtsrat sowie der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss
wurden und werden regelmäßig in ihren regulären Sitzungen über den Stand des Projektes zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen
vom Vorstand informiert. Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit der angemessenen Organisation des Abarbeitungsprojektes, den
mehrstufigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und der inhaltlichen Umsetzung von Anbeginn und in nahezu allen seinen Sitzungen
intensiv beschäftigt und seine Überwachungstätigkeit in seinen Berichten an die Aktionäre dargelegt. Der Aufsichtsrat hat
dabei nicht nur interne Informationen zur Abbildung seiner Kontrollfunktion herangezogen, sondern auch direkte Gespräche mit
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als sog. externen Quality Gates und den Jahresabschlussprüfern geführt, um die Einschätzung
Dritter zu berücksichtigen. Auch die BaFin und die Bundesbank haben an einigen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Darüber
hinaus werden die BaFin, die Bundesbank sowie die Jahresabschlussprüfer einmal im Quartal über den Fortschritt des Abarbeitungsprojektes
zur Sonderprüfung informiert.
Um die Corporate Governance weiter zu verbessern, wurde der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO Bank AG im Januar 2022 und der Aufsichtsrat
der Gesellschaft im Juni 2022 mit der Bestellung von Frau Aygül Özkan von drei auf vier Mitgliedern erweitert. Im Folgejahr
wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2023 mit der Bestellung von Frau Britta Lehfeldt von vier auf fünf Mitglieder
nochmals erweitert. Die Expertise von Frau Britta Lehfeldt kommt seit April 2023 auch der flatexDEGIRO Bank AG durch ihre
dortige Bestellung als Aufsichtsratsmitglied zugute.
Im Hinblick auf die Auf- und Abarbeitung der in der Sonderprüfung festgestellten Mängel kann dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden
insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
VERÖFFENTLICHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SONDERPRÜFUNGSBERICHT
Nach Zugang des Schreibens der BaFin im November 2022 wurde dieses unverzüglich analysiert, bewertet sowie das Einlegen von
Rechtsmitteln geprüft. In seiner Sitzung vom 29. November 2022 befasste sich der Aufsichtsrat intensiv mit dem Ergebnis der
Sonderprüfung 2022 und den daraus abgeleiteten erhöhten regulatorischen Anforderungen. Behandelt wurden die aufgesetzten Projekte
zur schnellstmöglichen und strukturierten Abarbeitung der Feststellungen. Nachfolgend hat die Gesellschaft die Marktteilnehmer
durch eine Pressemeldung vom 3. Dezember 2022 informiert. Diese Information erfolgte somit bereits ca. zwei Monate vor Erhalt
der rechtskräftigen Anordnung durch die BaFin im Februar 2023. Dabei hatte der Vorstand der Gesellschaft zuvor mehrmals ausführlich
geprüft, ob es einer Ad hoc-Meldung bedarf, was aus seiner Sicht nicht der Fall war. Dabei hat er insbesondere die Preiserheblichkeit
unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle bei anderen Marktteilnehmern sorgfältig analysiert und ist - bei Zugrundelegung
der maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung - zutreffend zum Schluss gekommen, dass an einem Kursbeeinflussungspotential mangelt.
Dass die Kursreaktion doch stärker ausfiel als vom Vorstand der Gesellschaft zunächst angenommen, ist rechtlich ohne Belang.
Maßgeblich ist allein die Ex-Ante-Betrachtung. Die Behauptung, „Herr Niehage habe mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden
bewusst versucht, die Meldung „unter den Teppich“ zu kehren“, entbehrt daher jeder Grundlage.
Über die Bestellung eines Sonderbeauftragten hat die Gesellschaft u.a. mit Meldung vom 27. Februar 2023 informiert. Auch insoweit
hatte die Gesellschaft ausführlich geprüft, ob es sich um eine ad hoc-pflichtige Insiderinformation handelt. Dies hatte sie
verneint, da die Bestellung eines Sonderbeauftragten primär der Überwachung der Umsetzung angeordneter Maßnahmen dient und
damit per se typischerweise keine Kursrelevanz hat. Auch insoweit kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Vorstandes der Gesellschaft
an. Tatsächlich kam es im Nachgang zu der Veröffentlichung zu einer Irritation des Marktes aufgrund des beträchtlichen zeitlichen
Abstands zwischen der Veröffentlichung der Gesellschaft vom 3. Dezember 2022 und der zugehörigen Veröffentlichung der BaFin
vom 24. Februar 2023. Diese temporäre Kursreaktion nivellierte sich jedoch bereits am nächsten Börsenhandelstag weitgehend.
Damit hat sich aus Ex-post-Sicht die Einschätzung des Vorstands der Gesellschaft bestätigt, dass keine wesentliche Kursrelevanz
vorlag.
In der Meldung vom 27. Februar 2023 informierte die Gesellschaft den Markt auch über die Höhe des Bußgeldes von €1,05m, Das
Bußgeld ist aus Sicht der Gesellschaft nicht wesentlich gewesen, so dass eine Meldung im Rahmen einer Pressemeldung ausreichend
ist. Zudem hatte die Gesellschaft bereits im Halbjahresbericht 2022 darauf hingewiesen, dass die BaFin ein Bußgeld zu verhängen
beabsichtigt.
Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher kein Fehlverhalten vorgehalten werden.
ÜBERNAHME DEGIRO
Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Übernahme der DEGIRO sind haltlos. Nachdem es offenbar konkrete Gerüchte im Markt
gegeben hatte und am Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15.48 Uhr eine Bloomberg-Meldung publik geworden war, veröffentlichte
die Gesellschaft am gleichen Tag um 17:06 Uhr unverzüglich eine Ad hoc Meldung über den Abschluss des Kaufvertrages. Nachdem
die Insiderinformation veröffentlicht war, konnte die Compliance-Abteilung die Aktie der Gesellschaft von der Restricted List
nehmen.
Die im Zuge der Pressemeldung der Gesellschaft vom 16. Dezember 2019 veröffentlichten Informationen stellten aus Sicht der
Gesellschaft keine Insiderinformationen dar. Da insoweit eine Ex-ante-Sicht maßgeblich ist, ist die nachfolgende Kursbewegung
nicht relevant, wenn der Vorstand - wie hier - auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden hat.
Des Weiteren ist auch die im Nachgang zur Veröffentlichung der Pressemitteilung erfolgende Kursbewegung, insbesondere zum
sog. Unaffected Price von Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15:45 Uhr, nicht erheblich gewesen. Folglich waren die der Ad-hoc
Meldung nachfolgenden Geschäfte der Mitglieder des Vorstandes ordnungsgemäß. Letztlich liegt der Sachverhalt rund 4,5 Jahre
in der Vergangenheit - bei einer hinreichenden Möglichkeit eines Fehlverhaltens hätte es eine behördliche Überprüfung gegeben;
dies ist jedoch nicht der Fall.
Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher auch insoweit kein fehlerhaftes Überwachungsverhalten vorgeworfen werden.
Insbesondere ist es abwegig zu behaupten, dass der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund eines „engen persönlichen und ... engen
geschäftlichen Verhältnisses“ zu Herrn Frank Niehage sich bei seiner Überwachungstätigkeit nicht ausreichend am Unternehmensinteresse
orientiert hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen des Aufsichtsrates stets einstimmig ausgefallen
sind.
NIEDERLEGUNG VON HERRN CHAHROUR
Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des vormaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und COO Herrn
Muhamad Chahrour sind haltlos. Die Amtsniederlegung durch Herrn Chahrour kam für Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft
völlig überraschend. Es trifft zu, dass Herr Chahrour zu Jahresbeginn 2023 zum stellvertretenden CEO befördert worden war.
Indessen gab es aufgrund der guten Zusammenarbeit keinen Anlass zur Annahme, dass er vorzeitig zum Jahresende 2023 aus dem
Amt ausscheiden möchte. Wie die Gesellschaft in ihrer Ad hoc- und Pressemeldung vom 25. Juli 2023 mitgeteilt hat, hat Herr
Chahrour dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass er das Unternehmen vorzeitig und auf eigenen Wunsch verlassen möchte, um sich neuen
Aufgaben zu stellen. Wenige Tage nach später hat Herr Chahrour sein Amt niederlegt. Diesem Wunsch lagen ausschließlich persönliche
Gründe des Herrn Chahrour zugrunde, die dieser unmittelbar im Nachgang an die Veröffentlichung in öffentlichen Presse- und
Investoren Calls näher ausführte. Die Parteien hatten sich im besten Einvernehmen darauf geeinigt, dass er das Unternehmen
zum 31. Dezember 2023 verlassen wird. Diese Sequenz ist in der Praxis häufig anzutreffen uns stellt daher keinen „seltsam
anmutenden“ Umstand dar.
Der Aufsichtsrat hatte für den Fall eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aber bereits vorgesorgt, indem das Gremium
durch die Bestellung von Dr. Benon Janos, Stephan Simmang bereits zum 1. Januar 2023 erweitert wurde und zudem die langfristige
Nachfolgeplanung erfolgte, mittels derer Frau Christiane Strubel zum 1. Januar 2024 als weiteres Vorstandsmitglied bestellt
wurde. Zudem verfügte die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ihrer 100%igen Tochter, der flatexDEGIRO Bank AG, neben Herrn
Dr. Benon Janos und Herrn Stephan Simmang mit Herrn Frank Niehage, Herrn Steffen Jentsch und Herrn Dr. Matthias Heinrich über
drei weitere Vorstände. Im September 2023 wurde Herr Jens Möbitz als zusätzliches Vorstandsmitglied der flatexDEGIRO Bank
AG bestellt. Die flatexDEGIRO Bank AG ist für ca. 80% des Geschäftes zuständig, Insoweit hat der Aufsichtsrat sowohl in der
Gesellschaft, als auch in der flatexDEGIRO Bank AG für eine resiliente Struktur gesorgt.
SUCHE NACH NEUEM VORSTANDSVORSITZENDEN
Schließlich entbehren auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden jeder Grundlage.
Die Behauptung, der Aufsichtsratsvorsitzende habe „seine persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen
der Aktionäre“ gestellt, ist dabei völlig aus der Luft gegriffen. Auch insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass es sich
insoweit um eine Aufgabe des Aufsichtsrats insgesamt und nicht um eine des Aufsichtsratsvorsitzenden handelt.
Es trifft zu, dass der Aufsichtsratsvorsitzende am 22. November 2023 einen von Herrn Bernd Förtsch offenbar mitgetragenen
Brief von Aktionären erhalten hat. Wesentlicher Inhalt des Schreibens ist das Petitum, den Anstellungsvertrag von Herrn Frank
Niehage nicht vorzeitig zu verlängern und unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger aufzusetzen. Dieses Schreiben
hat der Aufsichtsratsvorsitzende indessen nicht ignoriert, sondern unverzüglich mit dem gesamten Aufsichtsratsplenum geteilt
und im Gremium besprochen.
Dies gilt auch für die in dem Schreiben erhobene Forderung, den Vertrag von dem CEO Frank Niehage nicht vorzeitig zu verlängern
und unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger aufzusetzen. Der Aufsichtsrat, dem nach der aktienrechtlichen
Corporate Governance die Personalkompetenz zusteht, hat sich nach einhergehender Diskussion und Abwägung auch vor dem Hintergrund
des unten dargestellten Zeithorizonts dagegen entschieden, sich während der Laufzeit des Mandats vom Vorstandsvorsitzenden
zu trennen .
Da 2025 auch Verträge von anderen Vorstandsmitgliedern auslaufen, hatte der Aufsichtsrat die Suche nach einem Nachfolger für
Herrn Frank Niehage und möglicher anderer Mitglieder bereits angestoßen, bevor er investorenseitig darauf angesprochen wurde.
Der Aufsichtsrat hatte dazu nach einem Auswahlprozess einen anerkannten, international tätigen auf die Suche von Führungskräften
spezialisierten Personalberater mandatiert. Der Aufsichtsrat hat bereits Kandidaten zu einem Erstgespräch getroffen und daraufhin
eine erste Vorauswahl vorgenommen. Die Behauptung der GfBk, dass eine Lösung erst zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht war,
ist unwahr und verkennt die typische Dauer entsprechender Auswahlprozesse in einer regulierten Industrie.
Wie für den Vorstand hat auch für den Aufsichtsrat eine Investorenkommunikation eine große Bedeutung. Dem Aufsichtsrat und
seinem Vorsitzenden kann auch keine unzureichende Investor Relation Arbeit vorgehalten werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende
und das Aufsichtsratsmitglied Herr Stefan Müller, in seiner Funktion als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, haben
sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, mit an dem Schreiben beteiligten Aktionär mehrfach per Videotelefonat ausgetauscht.
Gesprächsanfragen wurden stets innerhalb weniger Tage mit einer Zustimmung zu einem der vorgeschlagenen Termine des Aktionärs
beantwortet.
Herr Frank Niehage hat den Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Vorstand am Morgen des 22. April 2024 über seinen Wunsch,
die Gesellschaft vorzeitig zu verlassen, informiert. Dies wurde von der Gesellschaft unverzüglich per Ad hoc-Meldung veröffentlicht.
In den folgenden Tagen wurde das Petitum im Aufsichtsrat erörtert und - wie von Herrn Frank Niehage gewünscht - ein Ausscheiden
zum 30. April 2024 vereinbart. Die Gesellschaft hatte auch die beiden für sie zuständigen Aufsichtsbehörden Deutsche Bundesbank
und BaFin informiert, die keine Einwände geäußert haben.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Vorwürfe, die von der GfBk gegenüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und seinem Vorsitzenden erhoben wurden, sind allesamt
haltlos. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft und sein Vorsitzender sind ihrer Überwachungstätigkeit stets sorgfältig nachgekommen.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, das Aufsichtsratsmitglied Herrn Martin Korbmacher abzuberufen. Damit besteht auch
keine Notwendigkeit, ein neues Mitglied für Herrn Martin Korbmacher in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung - gemäß seinem einstimmig am 05. Mai 2024 bei zwei Stimmenthaltungen
gefassten Beschluss - vor, gegen die Beschlussvorschläge unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 zu stimmen.
|