EQS-News: UNIQA Insurance Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
E I N L A D U N G an die Aktionär:innen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in Wien zu der am 6. Juni 2023, 10.00 Uhr, stattfindenden 24. ordentlichen Hauptversammlung.

04.05.2023 / 09:05 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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UNIQA Insurance Group AG

ISIN AT0000821103

 

E I N L A D U N G

 

an die Aktionär:innen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in Wien

zu der am Dienstag, 06. Juni 2023, 10.00 Uhr,

 

im Hotel Hilton Vienna Park, Am Stadtpark 1, 1030 Wien

stattfindenden

 

24. ordentlichen Hauptversammlung

 

 

Die 24. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, FN 92933t ("UNIQA" oder die "Gesellschaft"), wird als Präsenzversammlung einberufen und findet im Hotel Hilton Vienna Park, Am Stadtpark 1, 1030 Wien, um 10.00 Uhr statt.

 

T A G E S O R D N U N G

 

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2022, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts, des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts des Vorstands sowie des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit dem Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr 2022.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2022 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.
  4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024.
  5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.
  6. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats.
  7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft – zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) – eigene Aktien höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 06.06.2023 bis einschließlich 06.12.2025, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR 15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG).

Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

  1. Wahl von zehn Mitgliedern des Aufsichtsrats.

 

Unterlagen

 

Die folgenden Unterlagen sind spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab spätestens einschließlich 16.05.2023, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:

 

  1. Jahresabschluss zum 31.12.2022 samt Lagebericht;
  2. Konzernabschluss zum 31.12.2022 samt Konzernlagebericht;
  3. Konsolidierter Corporate Governance-Bericht für das Geschäftsjahr 2022;
  4. Gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht für das Geschäftsjahr 2022;
  5. Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2022 ausgewiesenen Bilanzgewinns;
  6. Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2022;
  7. Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG iVm § 170 Absatz 2 AktG und § 153 Absatz 4 AktG;
  8. Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022;
  9. Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 8.;
  10. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG;
  11. Einladung an die Aktionäre der Gesellschaft zur 24. ordentlichen Hauptversammlung;
  12. Erklärungen der zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen gemäß § 87 Absatz 2 AktG, d.h. die Erklärung über fachliche Qualifikation, berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht.

 

Diese Einladung zur 24. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die oben zu (i) bis (x) und (xii) genannten Unterlagen können ab spätestens einschließlich 16.05.2023 jeweils kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden. Aus Nachhaltigkeitsgründen wird die Gesellschaft die oben genannten Unterlagen nicht für alle Aktionär:innen, die an der Hauptversammlung teilnehmen, als Ausdruck zur Verfügung stellen.

 

Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft spätestens ab 16.05.2023 Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich sein, sowie die Sicherheitsvorschriften und organisatorische Informationen bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung.

 

 

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Ziffer 5 AktG)

 

Gemäß § 109 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller:innen müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis spätestens am 16.05.2023, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten.

 

Gemäß § 110 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionär:innen, die das Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist an die Gesellschaft schriftlich oder in Textform unter der Anschrift A‑1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax (in Textform) unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per E-Mail an hauptversammlung@uniqa.at zu richten. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 25.05.2023, zugeht.

 

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG. Auf die Gesellschaft ist § 86 Absatz 7 AktG anzuwenden, d.h. der Aufsichtsrat hat sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft haben nach gegenwärtiger und vorgeschlagener Zusammensetzung mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer (berechnet von der Gesamtanzahl von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn Kapitalvertreter:innen und fünf Arbeitnehmervertreter:innen zusammengerechnet) anzugehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Der Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist für die vorgeschlagene Wahl vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zu erfüllen (kein Widerspruch gemäß § 86 Absatz 9 AktG). Gegenwärtig ist das Mindestanteilsgebot erfüllt; der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht in seiner Gesamtheit aus fünf Frauen und zehn Männern.

 

Gemäß § 118 AktG ist jedem:jeder Aktionär:in auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

 

Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

 

Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab 04.05.2023 auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.

 

 

Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106 Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 8 AktG)

 

 

Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionär:innen berechtigt, die am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) Aktionär:innen waren. Nachweisstichtag ist 27.05.2023, 24.00 Uhr (Wiener Zeit).

 

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von der Gesellschaft ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 01.06.2023, unter der Anschrift A‑1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax (auch nicht unterzeichnet) unter der Faxnummer +43 1 8900 500 50 oder per E‑Mail an anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at oder mit SWIFT Message Type MT598 oder MT599 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen muss. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär:in geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

 

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des:der Aktionärs:in auszustellen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den:die Aussteller:in: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),
  • Angaben über den:die Aktionär:in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,
  • Nummer des Depots bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des:der Aktionärs:in,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

 

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionär:innen können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

 

Alle Aktionär:innen, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind, haben das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der:die Aktionär:in eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. Alle Aktionär:innen können sich der von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare bedienen. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht zwingend.

 

Als Service der Gesellschaft steht den Aktionär:innen auf deren Wunsch Herr Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands für Anleger (IVA), A-1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite (www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte spezielle Formulare abrufbar. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Gesellschaft getragen. Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, haben die Aktionär:innen zu tragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap unter Telefonnummer +43 664 213 87 40 oder E-Mail knap.uniqa@hauptversammlung.at.  Auch bei Bevollmächtigung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters des IVA ist die Vollmacht, wie nachstehend beschrieben, an die Gesellschaft zu senden. Die Gesellschaft wird dem Bevollmächtigten Abschriften der Vollmachten zur Verfügung stellen. Allfällige Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt.

 

Die Vollmacht eines:einer Aktionärs:in muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens 02.06.2023, 16.00 Uhr, Wiener Zeit, schriftlich unter der Anschrift A‑1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax (in Textform) unter der Faxnummer +43 1 8900 500 50 oder per E‑Mail an die E‑Mail Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at, wobei bei Übermittlung mit E‑Mail die Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 oder MT599 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen.

 

Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht ausschließlich persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden.

 

Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.

 

Hat ein:e Aktionär:in seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn das depotführende Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

 

Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionär:innen und sonstigen Teilnehmer:innen gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Die Gesellschaft behält sich vor, von den Teilnehmer:innen bei Registrierung die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. Wenn diesen Anforderungen nicht nachgekommen werden sollte, kann der Einlass verwehrt werden. Wenn Sie als Bevollmächtigte:r an der Hauptversammlung teilnehmen, nehmen Sie bitte zusätzlich die auf Sie ausgestellte Vollmacht mit; falls das Original der Vollmacht bereits an die Gesellschaft gesandt wurde, beschleunigen Sie die Registrierung, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mitbringen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten für die Teilnahme ist ab 08.30 Uhr (MESZ).

 

Information für Aktionär:innen zur Datenverarbeitung

 

UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionär:innen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2 AktG, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des:der Aktionärs:in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der zur Vertretung bevollmächtigten Person) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, und des AktG, um den Aktionär:innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär:innen ist für die Teilnahme von Aktionär:innen und deren Vertreter:innen (einschließlich der Stimmrechtsvertreter:innen) an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO.

 

Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die verantwortliche Stelle. UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar:innen, Rechtsanwält:innen, Banken und IT-Dienstleistenden. Diese erhalten von UNIQA Insurance Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von UNIQA Insurance Group AG. Soweit rechtlich notwendig, hat UNIQA Insurance Group AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

 

Aktionär:innen, (Stimmrechts‑)Vertreter:innen, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht können in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Anzahl der angemeldeten Aktien) einsehen. UNIQA Insurance Group AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

 

Die Daten der Aktionär:innen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter anderem auch aus § 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft, innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen eines:einer Aktionärs:in eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm:ihr abgegebenen Stimmen auszustellen), aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionär:innen gegen UNIQA Insurance Group AG oder umgekehrt von UNIQA Insurance Group AG gegen Aktionär:innen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. In Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

 

Jede:r Aktionär:in hat, soweit nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionär:innen gegenüber der UNIQA Insurance Group AG unentgeltlich über die E-Mail Adresse datenschutz@uniqa.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Telefax +43 50677 676 (UNIQA Kundenservice).

 

Zudem steht den Aktionär:innen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

 

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der UNIQA Insurance Group AG (www.uniqagroup.com) unter Services/Datenschutz zu finden.

 

 

Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung

 

Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die Hauptversammlung wird ab Beginn bis zur Beendigung des Berichts des Vorstandsvorsitzenden zu Tagesordnungspunkt 1. im Internet übertragen.

 

 

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Ziffer 9 AktG und § 120 Absatz 2 Ziffer 1 BörseG)

 

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in 309.000.000 nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.034.739 Stück eigene Aktien, wobei 1.215.089 Stück eigene Aktien von UNIQA Österreich Versicherungen AG gehalten werden. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demgemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 306.965.261 Stück. Mehrere Aktiengattungen bestehen nicht.

 

 

Wien, im Mai 2023  Der Vorstand von UNIQA Insurance Group AG



04.05.2023 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: UNIQA Insurance Group AG
Untere Donaustraße 21
1029 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 211 75-0
E-Mail: investor.relations@uniqa.at
Internet: www.uniqagroup.com
ISIN: AT0000821103
WKN: 928900
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1624025  04.05.2023 CET/CEST

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