creditshelf Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2LQUA5 / WKN: A2LQUA
Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 11. Oktober 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
Rechtsanwaltskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB Güterplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 26. August 2024 zum Aktenzeichen HRB 112087 - Fall 33 die Aktionärin
der Gesellschaft, die PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 AktG ermächtigt, eine Hauptversammlung
der creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, einzuberufen.
Die Aktionärin PVM Private Values Media AG lädt die Aktionäre der creditshelf Aktiengesellschaft zu der am Freitag, den 11.
Oktober 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Rechtsanwaltskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN Rechtsanwälte Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Güterplatz 1, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats Rolf Hentschel, Julia Heraeus-Rinnert, Prof. Dr. Dirk Schiereck und Britta Becker
Der Aufsichtsrat besteht gemäß Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern, die von den Aktionären nach dem
AktG gewählt werden.
Die Aktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor, die durch die Hauptversammlung gewählten, derzeit
noch amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
a) |
Rolf Hentschel,
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b) |
Julia Heraeus-Rinnert,
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c) |
Prof. Dr. Dirk Schiereck und
|
d) |
Britta Becker
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mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung abzuberufen.
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2. |
Herabsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf auf drei Mitglieder und entsprechende Änderung der Satzung
Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll von bisher fünf auf zukünftig drei Mitglieder herabgesetzt werden und hierzu
Ziffer 8.1 der Satzung geändert werden.
Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor, zu beschließen:
Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von fünf auf drei herabgesetzt.
Ziffer 8.1 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
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„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“
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|
3. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Für den Fall, die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 die Abberufung von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats und unter
Tagesordnungspunkt 2 die Herabsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf auf drei beschließt, sind drei
neue Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und der von der Hauptversammlung geänderten
Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor,
a) |
Herrn Rolf Hentschel, freiberuflicher Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt, Hemmingen,
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b) |
Herrn Sascha Magsamen, Vorstand der PVM Private Values Media AG, Oestrich-Winkel,
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c) |
Frau Sandra Münstermann, Head of Institutional International Client Management bei der DZ Bank AG, Frankfurt am Main
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mit Wirkung ab Beendigung der aufgrund dieses Verlangens einberufenen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu wählen, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit beginnt.
Herr Hentschel gehört folgenden weiteren, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
- |
Mitglied des Aufsichtsrats der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH
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Herr Magsamen gehört folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen an:
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Auden AG i.L.,
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- |
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der ecolutions GmbH & Co. KGaA,
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- |
Mitglied des Aufsichtsrats der FMR Frankfurt Main Research AG, Frankfurt,
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- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der MediNavi AG und
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- |
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der EMA AG.
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Frau Münstermann gehört folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen an:
- |
Mitglied des Aufsichtsrats der Camping Lodge AG, Zug, Schweiz,
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- |
Mitglied des Aufsichtsrats der Splendid Medien AG, Köln,
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- |
Mitglied des Aufsichtsrats der FMR Frankfurt Main Research AG, Frankfurt am Main.
|
Herr Magsamen und Frau Münstermann verfügen beide gemäß § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
und der Abschlussprüfung.
Sollte die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Satzungsänderung nicht beschließen, wird der Aufsichtsrat
nach Ablauf von drei Monaten nach der Hauptversammlung gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 AktG auf Antrag der Aktionärin PVM Private
Values Media AG durch gerichtliche Bestellung ergänzt werden.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite
https://privatevalues.net/ |
zugänglich.
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4. |
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen um das Schutzschirmverfahren, das Insolvenzverfahren und den Verkauf
des Geschäftsbetriebs an die Teylor AG
Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor, einen Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen
um das Schutzschirmverfahren, das Insolvenzverfahren und den Verkauf des Geschäftsbetriebs und die Verletzung von Sorgfaltspflichten
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der creditshelf Aktiengesellschaft („creditshelf“) hierbei zu bestellen. Die Sonderprüfung soll insbesondere die folgenden Fragen untersuchen:
1.) |
Haben die Mitglieder des Vorstands bei den Geschäftsführungsmaßnahmen und die Mitglieder des Aufsichtsrats bei Ausübung ihrer
Kontroll-, Überwachungs- und Mitwirkungstätigkeiten (Zustimmungspflichten) in Verbindung mit der Einleitung, Eröffnung und
Durchführung des Schutzschirmverfahrens und des sich anschließenden Insolvenzverfahrens ihre Sorgfaltspflichten nach Gesetz
und Satzung der Gesellschaft verletzt und zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gehandelt und sich von gesellschaftsfremden
Interessen leiten lassen.
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2.) |
Haben die Mitglieder des Vorstands in Verbindung mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft an die Teylor AG,
Wallisellen, Schweiz, ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
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3.) |
Haben die Mitglieder des Aufsichtsrats in Verbindung mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft an die Teylor
AG ihre Kontroll-, Überwachungs-, Mitwirkungs- und Zustimmungspflichten verletzt.
|
4.) |
Ist der Verkaufsprozess unter dem Schutzschirmverfahren nach den marktüblichen Standards durchgeführt worden, insbesondere
mit einem strukturierten Verkaufsprozess und wurde eine Bewertung von einem Gutachter und aufgrund welcher Unterlagen und
Informationen erstellt.
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Es wird vorgeschlagen, Herrn Reiner Merthan, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München, zum Sonderprüfer zu bestellen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäftsvorfällen und Geschäfts- und Leistungsbeziehungen
der Gesellschaft mit den nahestehenden Personen Obotritia Capital KGaA, Potsdam, nebst mit ihr verbundener Unternehmen, insbesondere
das Bankhaus Obotritia, München, und Teylor AG, Wallisellen, Schweiz, nebst mit ihr verbundener Unternehmen
Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor, einen Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Geschäftsvorfällen
und der Geschäftsbeziehung und Leistungsbeziehungen der Gesellschaft mit der Obotritia Capital KGaA, Potsdam, und die Verletzung
von Sorgfaltspflichten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der creditshelf Aktiengesellschaft („creditshelf“) sowie der nachteiligen Einflussnahme der Leitungs- und Überwachungsorgane der Obotritia Capital KGaA auf die Gesellschaft
hierbei zu bestellen.
Die Sonderprüfung soll mit der Gesellschaft und mit der Obotritia Capital KGaA verbundene Unternehmen, u.a. das Bankhaus Obotritia
(„nahestenende Personen“), sowie die Käuferin, die Teylor AG, Wallisellen, Schweiz und mit ihr verbundene Unternehmen und die mit dem Verkaufsprozess
beauftragten Berater („Dritte“) einschließen und sich auf den Zeitraum des Geschäftsjahrs 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) und ab dem 1. Januar
2024 bis zu der einzuberufenden Hauptversammlung beziehen.
Die Sonderprüfung soll insbesondere die folgenden Fragen untersuchen:
1.) |
Haben die Mitglieder des Vorstands bei den Geschäftsführungsmaßnahmen und die Mitglieder des Aufsichtsrats bei Ausübung ihrer
Überwachungs- und Mitwirkungstätigkeiten (Zustimmungspflichten) in Verbindung mit Geschäftsvorfällen, mit den Geschäftsbeziehungen
mit den nahestehenden Personen und Dritten ihre Sorgfaltspflichten nach Gesetz und Satzung der Gesellschaft verletzt und zum
Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gehandelt und sich von gesellschaftsfremden Interessen leiten lassen.
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2.) |
Haben die Mitglieder der Leitungs- und Überwachungsorgane der Aktionärin Obotritia KGaA (persönlich haftende Gesellschafterin,
Aufsichtsrat) und mit ihr verbundener Unternehmen (Bankhaus Obotritia) mit der Geschäftsbeziehung und den Leistungsbeziehungen
zu der Gesellschaft ihren Einfluss auf die creditshelf und ihre Organe, namentlich auf die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats, ausgeübt und dabei zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gehandelt und bestehen hieraus Schadensersatzansprüche
gegen die Aktionärin Obotritia Capital KGaA und mit dieser verbundenen Unternehmen und gegen die Mitglieder ihrer Leitungs-
und Überwachungsorgane.
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3.) |
Haben die Mitglieder der Leitungs- und Überwachungsorgane der Teylor AG und mit ihr verbundener Unternehmen, die mit dem Verkaufsprozess
beauftragten Berater oder weitere Dritte ihren Einfluss auf die creditshelf und ihre Organe, namentlich auf die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats, ausgeübt und dabei zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gehandelt und bestehen
hieraus Schadensersatzansprüche.
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Es wird vorgeschlagen, Herrn Reiner Merthan, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München, zum Sonderprüfer zu bestellen.
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 1.395.961,00 EUR und ist eingeteilt
in 1.395.961 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 1.395.961 und die Gesamtzahl
der Stimmrechte auf 1.395.961.
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2. |
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
notwendig, der sich auf den im AktG und der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Ein Nachweis
durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 reicht aus. Gemäß § 123 Abs. 4 S. 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung, das heißt auf den 19. September 2024 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse
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creditshelf Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart Telefax +49 711 715 90 99 E-Mail: hv@aeb-ag.de
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bis spätestens zum Ablauf des 4. Oktober 2024, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine
Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch durch einen sonstigen Dritten ihrer Wahl. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf in Textform können gegenüber der Gesellschaft
unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse:
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creditshelf Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart Telefax +49 711 715 90 99 E-Mail: hv@aeb-ag.de
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oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft
ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse oder der E-Mail-Adresse übermittelt werden. Zur Erleichterung können die Aktionäre
das Vollmachtsformular verwenden, das sich auf der nach erfolgter Anmeldung übersandten Eintrittskarte befindet. Zusätzlich
ist ein entsprechendes Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://privatevalues.net/ |
abrufbar. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde oder einen anderweitigen textförmigen Nachweis der Bevollmächtigung
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Bei Übersendung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Bevollmächtigung an die vorstehend genannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse
muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen bis zum 10. Oktober 2024, 18:00 Uhr (MESZ, 16:00 Uhr
UTC), unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und die ihnen gleichgestellten Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung selbst Vorgaben machen,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Das gilt auch für die erforderliche Form der Bevollmächtigung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, benötigen dazu eine Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen,
müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und
Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen. Die Vollmacht
und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform,
ebenso deren etwaiger Widerruf sowie deren etwaige Änderung.
Aktionäre können zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular
verwenden, welches sich auf der nach erfolgter Anmeldung übersandten Eintrittskarte befindet. Zusätzlich ist ein entsprechendes
Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://privatevalues.net/ |
abrufbar. Das vollständig ausgefüllte Vollmachtsformular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende
Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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creditshelf Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart Telefax +49 711 715 90 99 E-Mail: hv@aeb-ag.de
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In diesem Fall muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen bis zum 10. Oktober 2024, 18:00 Uhr
(MESZ, 16:00 Uhr UTC), unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen.
Formulare zur Bevollmächtigung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen.
Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Ebenso werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht
an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge oder sonstige,
nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu entgegennehmen.
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4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
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a) |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der creditshelf
Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum
10. September 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
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creditshelf Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart Telefax +49 711 715 90 99 E-Mail: hv@aeb-ag.de
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 und § 121 Abs. 7
AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung finden.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher
Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Aktionärin PVM Private Values Media AG oder Wahlvorschläge
zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Solche Anträge nebst etwaiger Begründung und Wahlvorschläge sind ausschließlich
zu richten an:
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creditshelf Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart Telefax +49 711 715 90 99 E-Mail: hv@aeb-ag.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären
zu Punkten der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum 26. September 2024, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC) bei der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
https://privatevalues.net/ |
veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden; für Wahlvorschläge gilt das nicht. Eine Pflicht
zur Zugänglichmachung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen besteht nicht bei Vorliegen eines der in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Tatbestände. Einen Wahlvorschlag braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben
nach § 124 Abs. 3 S. 4 und § 125 Abs. 1 S. 5 enthält.
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c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter
denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach Ziffer 17.2 der Satzung
hat der Versammlungsleiter das Recht, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere
zu Beginn oder während der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen
Rede- und Fragezeit sowie den zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
und für einzelne Frage- oder Redebeiträge angemessen festlegen; dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, die Wortmeldeliste
vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
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5. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite
https://privatevalues.net/ |
zugänglich gemacht.
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6. |
Internetseite mit Informationen gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
https://privatevalues.net/ |
abrufbar.
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7. |
Hinweise zum Datenschutz
Zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung werden von der zur Einberufung gerichtlich ermächtigten Aktionärin
PVM Private Values Media AG personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter verarbeitet.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand
und das depotführende Kreditinstitut, die Nummer der Zugangskarte, die Stimmabgaben bei der Briefwahl und die Erteilung etwaiger
Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung übermittelten Fragen und Widersprüche
gegen die Beschlussfassungen der Aktionäre und Aktionärsvertretern. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene
Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die einberufende Aktionärin die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist,
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
Die einberufende Aktionärin beauftragt anlässlich der Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten
nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der einberufenden Aktionärin. lm Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung verarbeitet werden, beträgt regelmäßig bis zu drei Jahre.
Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten
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PVM Private Values Media AG Hausener Weg 29 60489 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 788 088 06-0 E-Mail mail@privatevalues.de
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Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte ist unter vorstehender Adresse und unter der E-Mail-Adresse
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datenschutzbeauftragter@privatevalues.de
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erreichbar. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der einberufenden Aktionärin, die unter
http://privatevalues.net/datenschutz/ |
abgerufen werden können
Betroffenenrechte
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben Betroffene das Recht, unter den oben genannten Kontaktdaten Auskunft (Art. 15
DSGVO) über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art.
17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen.
Werden Daten zur Verfolgung berechtigter Interessen verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO), können Betroffene dieser
Verarbeitung widersprechen, sofern sich aus ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegenstehen.
Der Widerspruch ist an die oben angegebenen Kontaktdaten zu richten (Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO).
Werden personenbezogenen Daten auf Grundlage einer erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) verarbeitet,
kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ihren Widerruf richten Sie bitte an die oben
angegebenen Kontaktdaten (Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO).
Werden personenbezogenen Daten auf Grundlage einer erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO oder basierend
auf Vertrag (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO) verarbeitet, besteht das Recht, die betreffenden personenbezogenen Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde z.B. in Form einer Anfrage oder Beschwerde
zu wenden.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vertreten durch Prof. Dr. Alexander Roßnagel Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden Postfach 31 63 Tel.: +49611-1408 0 E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
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Frankfurt am Main, am 3. September 2024
Für die creditshelf Aktiengesellschaft aufgrund gerichtlicher Ermächtigung
PVM Private Values Media AG
Der Vorstand
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Anforderungen nach § 125 i.V.m. §§ 67a und b AktG
Die Informationen nach § 125 Abs. 2 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG, Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://privatevalues.net/ |
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zur Verfügung oder können alternativ direkt bei der von uns beauftragten AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565
Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, e-mail: hv@aeb-ag.de
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Unterlagen gemäß § 125 AktG können unter der folgenden Adresse angefordert werden:
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AEB AG z.Hd. Herrn Gaebler Sautterweg 5 70565 Stuttgart Telefax: +49 711 715 90 99 E-Mail: hv@aeb-ag,de
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angefordert werden.
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