CAMERIT AG
Hamburg
ISIN DE000HNC2059
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, den 5. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CAMERIT AG, des Lageberichts der CAMERIT AG, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr 2023
Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) für das Geschäftsjahr 2023 den festgestellten
Jahresabschluss der CAMERIT AG, den Lagebericht der CAMERIT AG, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr 2023 zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen |
zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu diesem Punkt
der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 hat der Vorstand die freien Gewinnrücklagen der CAMERIT
AG weitgehend aufgelöst. Infolge dessen hat die CAMERIT AG im Geschäftsjahr 2023 einen Bilanzgewinn von EUR 4.500.000,00 erzielt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023 sowie die Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar
2024 verwiesen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 4.500.000,00 in voller
Höhe an die Aktionäre auszuschütten.
Dies bedeutet bei einem dividendenberechtigten Grundkapital von EUR 100.000,00, eingeteilt in 100.000 Stückaktien, eine Dividende
von EUR 45,00 je Aktie.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Stefan Trumpp,
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Dies waren im Geschäftsjahr 2023 Herr Dr. Marcus Simon, Frau Daja Hilke Böhlhoff und Frau Petra Piorreck.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsrat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und dass ihm keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt (Erklärungen
gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014).
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6. |
Vorlage des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt. Dieser ist vom
Abschlussprüfer dahingehend geprüft worden, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht
wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt und ist im Anhang zu dieser Einladung unter „II. Informationen zu Tagesordnungspunkt
6“ zu finden.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Eine Beschlussfassung über die Billigung des Berichts
ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich, da es sich bei der CAMERIT AG um eine (börsennotierte) kleine Gesellschaft
im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB handelt.
|
II. Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungsbericht
Gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren
und verständlichen Vergütungsbericht. Der Bericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats und gibt für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats individualisiert
über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.
Die Darstellung der Vergütung des Vorstands umfasst die erforderlichen Angaben nach den Vorschriften des § 162 AktG sowie
den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften (HGB). Ferner wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) in der Fassung vom 27. Juni 2022, mit den in der Entsprechenserklärung vom 13. Februar 2024 beschriebenen Ausnahmen,
entsprochen.
Das bestehende Vorstandsvergütungssystem wurde der Hauptversammlung am 10. November 2021 gemäß § 120a (1)AktG vorgelegt und
mit einer Mehrheit von 98,78 % gebilligt. Es findet seit dem 1. Januar 2021 Anwendung für den Vorstand. In der Hauptversammlung
vom 24. Mai 2022 wurde der Vergütungsbericht als Tagesordnungspunkt Nr. 7 berücksichtigt. Ein Beschluss über diesen Tagesordnungspunkt
war nicht zu fassen.
In der Hauptversammlung vom 6. Juni 2023 wurde der Vergütungsbericht als Tagesordnungspunkt Nr. 5 berücksichtigt. Ein Beschluss
über diesen Tagesordnungspunkt war ebenfalls nicht zu fassen.
Vergütung des Vorstands
Grundsätze
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Die Ausgestaltung
und die Höhe der Vergütung werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat hat von der Festsetzung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile abgesehen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung,
dass eine Festvergütung eine angemessene Honorierung für den Vorstand darstellt. Besondere Bestandteile zur Förderung von
Geschäftsstrategie und langfristiger Entwicklung sind nicht vorgesehen. Sie erscheinen nach dem Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte
der CAMERIT AG gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2020 auch nicht zweckmäßig.
Festvergütung
Die Festvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in gleichen Raten ausgezahlt wird. Sie wird in
regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die jährliche Festvergütung für den Vorstand beträgt seit dem 1. Januar 2023 EUR 50.000 zzgl. eines jährlichen Zuschusses
von EUR 6.000 zur Krankenkasse.
Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen)
Der Vorstand wird unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die Absicherung durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors- & Officers-Versicherung) einbezogen. Diese Versicherung sieht für den
Vorstand den durch § 93 (2) Satz 3 AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt vor.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Der Vorstand erhält keine variable Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023
Nach den Regelungen des § 162 (1) Satz 1 AktG ist im Vergütungsbericht über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.
Demnach ist eine Vergütung gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte
Sichtweise).
Die Vergütung des Vorstands ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied entspricht der fixen Vergütung von EUR
50.000,00 zzgl. eines Zuschusses (insgesamt EUR 56.000) pro Kalenderjahr
Die Gesamtbezüge des Vorstands Stefan Trumpp sind im Folgenden aufgeführt:
|
|
Zugeflossene Vergütungen |
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
Festvergütung |
56 |
100 |
56 |
100 |
56 |
100 |
56 |
100 |
Nebenleistungen |
-- |
|
-- |
|
-- |
|
-- |
|
Summe
|
56
|
100
|
56
|
100
|
56
|
100
|
56
|
100
|
Einjährige variable Vergütung |
-- |
|
|
|
-- |
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung |
-- |
|
|
|
-- |
|
|
|
Summe
|
56
|
100
|
56
|
100
|
56
|
100
|
56
|
100
|
Versorgungsaufwand |
-- |
|
|
|
-- |
|
|
|
Gesamtvergütung
|
56
|
100
|
56
|
100
|
56
|
100
|
56
|
100
|
Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Es werden grundsätzlich keine Regelungen zur Beendigung der Vorstandstätigkeit getroffen, so dass die gesetzlichen Regelungen
gelten. Die Vorstandsbezüge werden im Falle der Abberufung des Vorstands als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft höchstens
bis zum Ablauf der Befristung des Anstellungsvertrags weiter gewährt. Zusagen von Abfindungen oder Entschädigungszahlungen
für das Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen nicht, auch nicht im Falle eines Kontrollwechsels (Change-of-Control).
Vergütung des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat
Mitglieder des Aufsichtsrats waren im Geschäftsjahr 2023:
• |
Dr. Marcus Simon, Kaufmann, Hamburg (Vorsitzender)
|
• |
Daja H. Böhlhoff, Rechtsanwältin, Hamburg,( stellvertretende Vorsitzende)
|
• |
Petra Piorreck, Steuerberaterin, Schwarzenbek
|
Höhe der Aufsichtsratsvergütung
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2016 jährlich eine feste Vergütung in
Höhe von EUR 10.000. Dies ist zugleich auch die Maximalvergütung. Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis
der Zeit geringere Vergütung.
Die Festsetzung einer erfolgsunabhängigen Vergütung (Festvergütung) ist in der von der Hauptversammlung beschlossenen Satzung
der CAMERIT AG festgelegt. Die Vergütung genügt nach Sicht des Aufsichtsrats um einen Beitrag zur Förderung der gesamten Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung zu leisten. Variable Bestandteile erscheinen nach dem Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte
der CAMERIT AG gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2020 auch nicht zweckmäßig.
Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss
Für die Tätigkeit in einem Ausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder keine Vergütung.
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2023 |
2022 |
|
TEUR |
% |
TEUR |
% |
Dr. Marcus Simon (Vorsitzender) |
10 |
100 |
10 |
100 |
Daja H. Böhlhoff (stellvertretende Vorsitzende) |
10 |
100 |
10 |
100 |
Petra Piorreck |
10 |
100 |
10 |
100 |
Gesamtvergütung
|
30
|
100
|
30
|
100
|
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
Die folgende Tabelle stellt gemäß § 162 (1) Satz 2 Nr. 2 AktG die jährlichen Veränderungen der gewährten und geschuldeten
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis sowie die jährliche Veränderung der Ertragsentwicklung über die vergangenen fünf
Geschäftsjahre dar.
Für die Ertragsentwicklung der CAMERIT AG wird die Kennziffer des Jahresüberschusses verwendet.
Für die Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird der Personalaufwand der CAMERIT AG verwendet. Er
umfasst Gehälter (inklusive variabler Vergütung für das Geschäftsjahr), Nebenleistungen sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Aufgrund der geringen Anzahl an Arbeitnehmern im Vergleichszeitraum, wirken sich bereits Zu- oder Abgänge von nur einem Arbeitnehmer
ganz erheblich auf die durchschnittliche Vergütung aus.
in TEUR |
2020 vs. 2019 in %
|
2021 vs. 2020 in %
|
2022 vs. 2021 in %
|
2023 vs. 2022 in %
|
Vorstandsvergütung
|
|
|
|
|
Stefan Trumpp seit 12.2020 |
0% |
0%* |
0% |
0% |
Ehemalige Vorstände
|
|
|
|
|
Jens Burgemeister (03.09.2018 - 31.12.2020) |
106% |
|
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
|
|
Dr. Marcus Simon |
0% |
0% |
0% |
0% |
Daja H. Böhlhoff (09.09.2020) |
0% |
0%* |
0% |
0% |
Petra Piorreck (seit 03.12.2020) |
0% |
0%* |
0% |
0% |
Mitarbeiter
|
|
|
|
|
Personalaufwand |
-4% |
-56% |
-100% |
‟-‟ |
Durchschnittliche Vergütung AG ohne Vorstand |
-4% |
-56% |
- |
- |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag |
959% |
-98% |
-239% |
22% |
*Betrag für 2020 annualisiert berechnet
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die CAMERIT AG, Hamburg
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der CAMERIT AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards
„Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards „Anforderungen an
das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit
haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die „Allgemeine
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017“.
Hamburg, den 4. April 2024
WIRTSCHAFTSRAT GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Dr. Tobias Reiter
Wirtschaftsprüfer
|
Eckard Siemers
Wirtschaftsprüfer
|
|
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 29. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Abs. 3 AktG in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ("Nachweisstichtag"), also Dienstag, den 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den
29. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
form- und fristgerecht erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
das Recht zur Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf das Recht zur Ausübung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Erwerbe
von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit nicht zur Ausübung des Stimmrechts.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte - zum
Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe
Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung und der
Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem Fall hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen) gelten spezielle Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von
dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135
AktG sollten Aktionäre mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abstimmen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135
AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der
Stimmabgabe nicht.
Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie gegebenenfalls ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf können bis spätestens Dienstag, den 4. Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Insbesondere für die Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) können daneben
auch etwaige, von den gemäß § 135 AktG zu Bevollmächtigenden zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden.
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
vertreten lassen.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den
Weisungen ab, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte insoweit nicht aus und enthält sich insoweit der Stimme. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten
unklare bzw. missverständliche Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält
dieser sich insoweit ebenfalls der Stimme.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung oder der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nebst den Weisungen
muss spätestens am Dienstag, den 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei folgender Adresse in Textform eingegangen sein.
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Auch im Falle einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und eine
fristgerechte Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes stets erforderlich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Sonntag, den 5. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; bei dieser Fristberechnung
sind die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen
Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend
angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Dienstag, den 21. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 339 62-481 oder per E-Mail unter: info@camerit.de
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene und zulässige Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
müssen unberücksichtigt bleiben.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Fragerecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Nach § 10 Abs. 4 S. 2 und 3 der Satzung der CAMERIT AG kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der CAMERIT AG ist eingeteilt in 100.000 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 100.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zur Verfügung.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
veröffentlicht.
Hamburg, im April 2024
CAMERIT AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz
Die CAMERIT AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogener Daten:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien), Verwaltungsdaten
(z.B. das Teilnehmerverzeichnis), Daten über ggf. erteilte Vollmachten, Weisungen und das Abstimmverhalten. Je nach Einzelfall
verarbeiten wir auch weitere personenbezogene Daten, wie beispielsweise Informationen zu Anträgen, Wahlvorschlägen und Fragen
von Aktionären, wobei der Fragesteller genannt wird, sofern nicht explizit das Gegenteil gewünscht ist. Im Falle von zugänglich
zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem über Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich ist. Die CAMERIT AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht
nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen
Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter
Interessen, etwa zur Erstellung von Statistiken oder zur Gewährleistung der IT-Sicherheit. Die Verarbeitung erfolgt dabei
auf Grundlage einer Interessenabwägung, die immer auch Ihre Interessen berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Für die Datenverarbeitung ist die CAMERIT AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
CAMERIT AG Vorstand Stefan Trumpp Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg Tel.: +49 40 339 62-435 Fax: +49 40 339 62-481 E-Mail: s.trumpp@camerit.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der CAMERIT AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist. Für die Durchführung der Hauptversammlung hat die CAMERIT AG die UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft,
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, beauftragt. Dabei werden auch personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigte
verarbeitet.
Selbstverständlich geben wir personenbezogene Daten nur dann an Dritte weiter, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben
(etwa im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO). Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung im Sinne von § 129 Abs. 1 AktG teilnehmen, unter Angabe des
Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Hauptversammlungsteilnehmern
während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR) findet nur statt, soweit
eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Verpflichtung kann sich daraus ergeben, Zugang zu oder Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnisses
zu gewähren. Dies kann auch die Überlassung einer Abschrift oder eines Ausdrucks des Teilnehmerverzeichnisses beinhalten.
Die darin enthaltenen Angaben sind gegebenenfalls auch in einen Drittstaat zu übersenden, soweit zugangs- oder einsichtnahmeberechtigte
Personen in einem Drittstaat ansässig sind. Dabei können auch Drittstaaten betroffen sein, für die kein Angemessenheitsbeschluss
der Kommission im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Im Übrigen findet keine Übermittlung personenbezogener Daten in
Drittstaaten statt.
Die oben genannten Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere
Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zu anderen Zwecken -etwa zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen
Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung - erforderlich.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). Zusätzlich haben Sie
das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
und das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an info@camerit.de.
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO i.V.m. §
19 BDSG).
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender
personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende
schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg Fax: +49 40 339 62-435 E-Mail: info@camerit.de
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