EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Leoben, FN 55638 x ISIN AT0000969985 („Gesellschaft“)
Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 30. ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 4. Juli 2024, um 10:00 Uhr (Wiener Zeit), in den Räumlichkeiten der Live Congress Leoben BetriebsgmbH, 8700 Leoben, Hauptplatz 1, ein.
Die Versammlung wird im Internet unter www.ats.net bis zum Übergang zur Debatte öffentlich übertragen.
I. TAGESORDNUNG
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 13. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 30. Hauptversammlung) zugänglich:
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/24,
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 24. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 1. Juli 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50 (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 24. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis und Einlass Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereitzuhalten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Einlass zur Behebung der Stimmkarten erfolgt um 09:00 Uhr.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50 Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF) Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben) Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
Die Vollmachten müssen spätestens bis 3. Juli 2024, 16:00 Uhr, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierungsstelle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind spätestens ab 13. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 30. Hauptversammlung) abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter – den Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, office@iva.or.at, Tel.: +43 1 87 63 343/30 – ausüben zu lassen. Für den Interessenverband für Anleger wird voraussichtlich Herr Dr. Michael Knap (michael.knap@iva.or.at) bei der Hauptversammlung diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an den IVA kann das spezielle auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net spätestens ab dem 13. Juni 2024 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:
Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem Aktionär erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der Gesellschaft auf der Website unter www.ats.net veröffentlicht.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 13. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, z.H. Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse r.ranftler@ats.net oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG Zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Auf die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. Der Aufsichtsrat der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft besteht derzeit aus neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den neun Kapitalvertretern sind sechs Männer und drei Frauen, von den fünf Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und zwei Frauen.
Mitgeteilt wird, dass weder die Mehrheit der Kapitalvertreter noch die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter einen Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Gemäß § 10 der Satzung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zu keiner Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung kommen, ist bei der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge bei neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und fünf gemäß § 110 Abs 1 ArbVG entsandten Mitgliedern dem Aufsichtsrat mindestens vier Frauen angehören.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
6. Information zum Datenschutz für Aktionäre Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw Aktionärinnen und ihrer Vertreter bzw Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten sowie die E-Mail Adresse und Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung des Aktionärs) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, und der einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen daran gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Sie erfolgt zum Zweck der Durchführung einer gesetzeskonformen Hauptversammlung, der Durchführung von Abstimmungen durch die Aktionäre, der Ermöglichung der Ausübung sonstiger Aktionärsrechte und der Erfüllung von Compliance-Pflichten wie insbesondere aktienrechtlicher Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder die Wahrung berechtigter Interessen der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft oder eines Dritten an der Durchführung einer ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO).
Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Verantwortliche im Sinne der DSGVO.
Es erfolgt eine Audioaufnahme der gesamten Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird bis zum Übergang zur Debatte für nicht anwesende Aktionäre über das Internet per akustischer und optischer Einwegverbindung in Echtzeit öffentlich übertragen (§ 102 Abs 4 AktG iVm § 22 Abs 6 der Satzung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft).
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken, IT-Dienstleistern und eines auf die Organisation der Hauptversammlung spezialisierten Dienstleisters, der HV-Veranstaltungsservice GmbH. Diese erhalten von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen Auftragsdatenverarbeiterverträge abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin oder ein Vertreter bzw. eine Vertreterin an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre und Aktionärinnen, Vertreterinnen und Vertreter von Aktionären bzw. Aktionärinnen, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Außerdem können Daten nach Maßgabe rechtlicher Verpflichtungen im jeweiligen Anlassfall an die Wiener Börse, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Oesterreichische Kontrollbank und die Österreichische Übernahmekommission weitergegeben werden.
Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens- und Aktienrecht (bis zu 7 Jahre), aus dem Steuer- und Abgabenrecht (bis zu 10 Jahre) sowie aus Geldwäschebestimmungen (in der Regel 5 Jahre). Die genannten Fristen können sich im Einzelfall, etwa wenn Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig gemacht werden, verlängern. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw. Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung (bis zu 30 Jahre nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach den Vorgaben der DSGVO bzw. dem DSG. Diese Rechte können Aktionäre bzw. Aktionärinnen gegenüber AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@ats.net oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Fabriksgasse 13 8700 Leoben-Hinterberg Österreich
Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu (in Österreich: Österreichische Datenschutzbehörde).
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,-- und ist zerlegt in 38.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 38.850.000 Stimmrechte.
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es
Leoben, im Juni 2024 Der Vorstand
06.06.2024 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG |
Fabriksgasse 13 | |
8700 Leoben | |
Österreich | |
Telefon: | +43 (1) 3842200-0 |
E-Mail: | ir@ats.net |
Internet: | www.ats.net |
ISIN: | AT0000969985, AT0000A09S02 |
WKN: | 922230 |
Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
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1919759 06.06.2024 CET/CEST