alstria office REIT-AG
Hamburg
ISIN: DE000A0LD2U1
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der
alstria office REIT-AG
am 11. Februar 2025
Übersicht mit Angaben gemäß Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („DVO“) für die Mitteilung nach
§ 125 Aktiengesetz
A. Inhalt der Mitteilung
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1.
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Eindeutige Kennung des Ereignisses
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Außerordentliche Hauptversammlung der alstria office REIT-AG 2025 in Präsenz |
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(Formale Angabe gemäß DVO: cb01182061a6ef11b53b00505696f23c) |
2.
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Art der Mitteilung
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Einberufung der Hauptversammlung |
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(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM) |
B. Angaben zum Emittenten
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1.
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ISIN
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DE000A0LD2U1 |
2.
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Name des Emittenten
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alstria office REIT-AG |
C. Angaben zur Hauptversammlung
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1.
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Datum der Hauptversammlung
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11. Februar 2025 |
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(Formale Angabe gemäß DVO: 20250211) |
2.
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Uhrzeit der Hauptversammlung
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10:30 Uhr (MEZ) |
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(Formale Angabe gemäß DVO: 09:30 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) |
3.
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Art der Hauptversammlung
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Außerordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten |
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(Formale Angabe gemäß DVO: XMET) |
4.
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Ort der Hauptversammlung:
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Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, Raum 304 |
5.
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Aufzeichnungsdatum
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Nachweisstichtag (sog. Record Date)1: 20. Januar 2025 (cob)
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(Formale Angabe gemäß DVO: 20250120(cob)) |
6.
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Uniform Resource Locator (URL)
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https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung |
1 Nähere Erläuterungen zum aktienrechtlichen Nachweisstichtag und seiner Bedeutung finden Sie im Abschnitt „Weitere Angaben
und Hinweise - 2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts“ in dieser
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung.
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der DVO):
Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der
Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung
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verfügbar.
Überblick über die Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung aufgrund der Beendigung des REIT-Status
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2. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär BPG Holdings Bermuda Limited
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären/aktienrechtlicher
Squeeze-Out)
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English convenience translation available under:
https://alstria.com/investor/#generalmeeting
Hiermit laden wir die Aktionäre zu der am
Dienstag, den 11. Februar 2025, um 10:30 Uhr MEZ
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in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, Raum 304
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der alstria office REIT-AG („alstria“ oder „Gesellschaft“) ein.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung aufgrund der Beendigung des REIT-Status
Der REIT-Status der Gesellschaft wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 enden, da die Gesellschaft die nach dem Gesetz über
deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG) an eine REIT-Aktiengesellschaft bestehenden
Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 REITG müssen sich mindestens 15 % der Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft im Streubesitz befinden.
Den Streubesitz bilden die Aktien derjenigen Aktionäre, denen jeweils weniger als 3% der Stimmrechte an der REIT-Aktiengesellschaft
zustehen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 REITG). Befinden sich während dreier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre weniger als 15 Prozent
der Aktien der REIT-Aktiengesellschaft im Streubesitz, so endet der REIT-Status gemäß § 18 Abs. 3 REITG mit Ablauf des dritten
Wirtschaftsjahres. Seit der Übernahme von ca. 95% der Anteile der Gesellschaft im Jahr 2022 durch den neuen Mehrheitsaktionär
wurde diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Somit endet der REIT-Status der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024.
Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, dass die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Satzung der Gesellschaft
an die Beendigung des Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REITG anpasst.
Hierzu sollen in der Satzung der Gesellschaft Bezüge auf den besonderen Status als REIT-Aktiengesellschaft gestrichen werden.
Die Firma und der Unternehmensgegenstand sollen aufgrund der Aufhebung des Status der Gesellschaft als REIT-Aktiengesellschaft
geändert werden.
Die Gesellschaft hat am 13. Dezember 2024 angekündigt, an ihre Aktionäre, denen zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerbefreiung
weniger als 3 % der Stimmrechte zustehen, Anfang Januar 2025 eine Entschädigung in Höhe von EUR 2,81 je auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktie zu leisten (vgl. auch § 20 der Satzung der Gesellschaft). Der Anspruch der Aktionäre auf Entschädigung
aufgrund der Beendigung der Steuerbefreiung (§ 20 der Satzung der Gesellschaft) kann demnach nach Leistung der Entschädigung
gestrichen werden.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die Firma der Gesellschaft wird geändert in „alstria office AG“; § 1 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
„Die Aktiengesellschaft führt die Firma alstria office AG.“
b) § 2 der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des Unternehmens) wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„§ 2 Gegenstand des Unternehmens“
„(1) Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder
Art, insbesondere der Erwerb, das Halten und die Verwaltung einschließlich der Vermietung und Verpachtung, die Projektentwicklung
und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im In- und Ausland.
(2) Nicht Gegenstand des Unternehmens sind solche Geschäfte, die besondere Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung oder sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen bedürfen oder nach besonderen gesetzlichen Erfordernissen genehmigungsbedürftig sind. Tätigkeiten,
welche die Gesellschaft zu einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches machen würden, werden nicht ausgeübt.
Insbesondere wurde die Gesellschaft nicht mit dem Hauptzweck gegründet, ihren Aktionären durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen
oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften, Dienstleistungen und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens
dienen oder mit ihm im Zusammenhang stehen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere in- und ausländische Unternehmen gründen,
erwerben, sich an ihnen beteiligen oder ganz oder teilweise veräußern sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie kann ihren
Betrieb ganz oder teilweise abspalten oder an verbundene Unternehmen übertragen, Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfassen
oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Unternehmensgegenstand auch nur teilweise auszufüllen oder durch Unternehmen zu verfolgen,
an denen sie beteiligt ist.“
c) In § 5 Abs. 4 der Satzung wird „alstria office REIT-AG“ durch „alstria office AG“ ersetzt.
d) § 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
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2. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär BPG Holdings Bermuda Limited
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären/aktienrechtlicher
Squeeze-Out)
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft
in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der
Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
BPG Holdings Bermuda Limited hat mit Schreiben vom 18. September 2024 an den Vorstand der Gesellschaft ein Übertragungsverlangen
übermittelt und damit verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die BPG Holdings Bermuda Limited als Hauptaktionär gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschließt.
BPG Holdings Bermuda Limited mit Sitz in Hamilton, Bermuda, eine mittelbare Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation,
hält unmittelbar Aktien an der Gesellschaft, allerdings nicht die für die Durchführung eines Squeeze-Outs nach §§ 327a ff.
AktG notwendigen 95% der Aktien. Daher hat die BPG Holdings Bermuda Limited nachgewiesen, dass ihr die Aktien anderer Aktionäre,
die ebenfalls unmittelbar Aktien an der Gesellschaft halten und die abhängig von der BPG Holdings Bermuda Limited im Sinne
der §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG sind, zugerechnet werden. Damit gehören der BPG Holdings Bermuda Limited 170.291.625 Aktien
der Gesellschaft, also ein rechnerischer Anteil von insgesamt rund 95,37 % des Grundkapitals der Gesellschaft. BPG Holdings
Bermuda Limited ist daher Hauptaktionär gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Für die BPG Holdings Bermuda Limited war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze-out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch
zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die auch über die durch die Beendigung
des REIT-Status notwendig gewordene und unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Satzungsanpassung Beschluss fassen soll.
Die Minderheitsaktionäre erhalten eine Barabfindung in Höhe von 5,11 EUR je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie,
welche die BPG Holdings Bermuda Limited auf der Grundlage einer durch die ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH,
Theresienstraße 1, 80333 München, durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt hat. Auf Antrag der BPG Holdings Bermuda
Limited hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az.: 412 HKO 105/24) die IVA VALUATION & ADVISORY AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt. IVA VALUATION & ADVISORY AG hat in dieser
Eigenschaft die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.
Die BPG Holdings Bermuda Limited hat dem Vorstand der Gesellschaft am 13. Dezember 2024 eine Erklärung der Landesbank Baden-Württemberg
im Sinne des § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, durch die diese in Form einer Bankgarantie die Gewährleistung für die Erfüllung
der Verpflichtung der BPG Holdings Bermuda Limited übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
unverzüglich die festgelegte angemessene Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der alstria office REIT-AG (Minderheitsaktionäre) werden
gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der BPG Holdings
Bermuda Limited, eine sog. exempted company with liability limited by shares nach dem Recht von Bermuda mit Sitz in Hamilton,
Bermuda, und eingetragen im Bermuda Registrar of Companies unter der Registernummer 48464 (Hauptaktionär), zu zahlenden Barabfindung
in Höhe von EUR 5,11 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf den Hauptaktionär übertragen.“
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der alstria office REIT-AG
abrufbar:
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Tagesordnung einschließlich Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2022 und 2021
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schriftlicher Bericht der BPG Holdings Bermuda Limited gem. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär
über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich Anlagen;
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Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IVA VALUATION & ADVISORY AG als gerichtlich bestellter sachverständiger
Prüfer gem. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung;
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Gewährleistungserklärung der Landesbank Baden-Württemberg.
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Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 178.561.572,00 und ist in
178.561.572 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede der 178.561.572 Stückaktien gewährt eine Stimme
in der Hauptversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 123 Abs. 2 bis 4 AktG i.V.m. § 14 Abs.
2 und 3 Satz 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am 20. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ („Nachweisstichtag“), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz
spätestens bis zum Ablauf des 4. Februar 2025, 24:00 Uhr MEZ unter der folgenden Adresse zugehen:
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Anmeldestelle:
alstria office REIT-AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Alternativ kann die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 4. Februar 2025, 24:00 Uhr MEZ (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) auch über folgende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden:
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SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
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Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre
Depotbank, zu wenden.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“)) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis kann auch durch den Letztintermediär gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG erfolgen. Aktionäre mit Sitz im Ausland können unter der E-Mail-Adresse
Informationen und ein Formular in englischer Sprache für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes anfordern.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
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3. |
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch sonstige Bevollmächtigte
ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die vorstehend im Abschnitt „2. Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt
werden.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
über zusammengefasste Beschlussvorschläge stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen
Unterpunkt.
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen zumindest der Textform (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung,
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular wird Aktionären, die sich
entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, als Teil der Eintrittskarte zugesandt.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen sowie einen eventuellen Widerruf von Vollmachten
und Weisungen spätestens bis zum 10. Februar 2025, 18:00 Uhr MEZ (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), postalisch oder per E-Mail an die Gesellschaft an folgende Adresse zu übermitteln:
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alstria office REIT-AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: alstria-aoHV2025@computershare.de
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Alternativ können Vollmachten nebst Weisungen sowie ein eventueller Widerruf von Vollmachten und Weisungen spätestens bis
zum 10. Februar 2025, 18:00 Uhr MEZ (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) über folgende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden:
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SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
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Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre
Depotbank, zu wenden.
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme von Vollmachten (mit Weisungen) bis kurz vor Beginn der Abstimmungen
die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, Raum 304
zur Verfügung.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Intermediär, Stimmrechtsberater, eine Person, die
sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder eine sonstige
Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen zumindest
der Textform, wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine andere diesen nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m.
§ 126b BGB). Aktionären, die sich entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, wird als Teil der Eintrittskarte
ein entsprechendes Vollmachtsformular zugesandt. Darüber hinaus kann ein entsprechendes Vollmachtsformular in deutscher oder
englischer Sprache auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung
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abgerufen werden.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Personen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen.
Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf bzw. die Erbringung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten
Vollmacht können im Vorfeld der Hauptversammlung postalisch oder per E-Mail durch Zusendung an folgende Adresse erfolgen:
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alstria office REIT-AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: alstria-aoHV2025@computershare.de
|
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf bzw. die Erbringung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärten Vollmacht über folgende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden:
|
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
|
Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre
Depotbank, zu wenden.
Zur organisatorischen Erleichterung werden Aktionäre gebeten, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung sowie einen eventuellen
Widerruf von Vollmachten spätestens bis zum 10. Februar 2025, 18:00 Uhr MEZ (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) an die Gesellschaft unter vorstehenden Adressen zu übermitteln.
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung bis kurz vor Beginn der Abstimmungen
die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, Raum 304
Hamburg zur Verfügung.
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5. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz
3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der DVO) erteilt werden, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der DVO, 2. per E-Mail und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie einer diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
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6. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (letzteres
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft zusammen mit dem Nachweis
über das Erreichen der Mindestaktienanzahl mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen (wobei der Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens
nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens am 11. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
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alstria office REIT-AG -Vorstand- Stichwort: Anträge zur außerordentlichen Hauptversammlung 2025 Steinstraße 7 20095 Hamburg
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Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung
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veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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7. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu stellen. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Nachweis
der Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 27. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ, wie folgt zugehen:
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alstria office REIT-AG Stichwort: Anträge zur außerordentlichen Hauptversammlung 2025 Steinstraße 7 20095 Hamburg E-Mail: hv@alstria.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaiger
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung
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veröffentlicht. Gegenanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
(soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung ist) sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Der Versammlungsleiter hat grundsätzlich das Recht, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen
zu lassen. Sollten die Vorschläge der Verwaltung dann insoweit mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
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8. |
Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der alstria office REIT-AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des alstria-Konzerns und der in den Konzernabschluss der alstria office REIT-AG einbezogenen Unternehmen.
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9. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung
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abrufbar.
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10. |
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind, Abstimmungsergebnisse und Bestätigung der Stimmenzählung
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://alstria.de/investoren/#hauptversammlung
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zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse
anfordern.
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11. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Dies entspricht mit Blick
auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.
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Hinweise zum Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Aktionäre, ihrer Bevollmächtigten und ggf. Gäste, die sich für die Teilnahme an
der Hauptversammlung der alstria office REIT-AG („wir“ und „Gesellschaft“) anmelden und/oder die an dieser teilnehmen („Hauptversammlungsteilnehmer“) ist uns sehr wichtig. Nachfolgend finden Hauptversammlungsteilnehmer Informationen zu der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung.
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) ist:
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alstria office REIT-AG -Vorstand- Steinstraße 7 20095 Hamburg E-Mail: info@alstria.de Telefon: +49 (0)40 226 341 300
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Wie ist der Datenschutzbeauftragte zu erreichen?
Die Hauptversammlungsteilnehmer können sich an den Datenschutzbeauftragten der alstria office REIT-AG wie folgt wenden:
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alstria office REIT-AG -Der Datenschutzbeauftragte- Steinstraße 7 20095 Hamburg E-Mail: dataprotection@alstria.de Telefon: +49 (0)40 226 341 300
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Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden folgende Kategorien personenbezogener
Daten der Aktionäre verarbeitet:
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Vor- und Nachname
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Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
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Aktienbezogene Daten (z.B. Aktienanzahl, Besitzart der Aktien)
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Hauptversammlungsbezogene Daten (z.B. Nummer der Eintrittskarte und ggf. Weisungen)
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Teilnahmeverhaltensbezogene Daten (z.B. Anmeldung zur Hauptversammlung, Abstimmungsverhalten und ggf. Informationen und Inhalte
zu Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträgen, Wahlvorschlägen, Auskunftsverlangen und Redebeiträgen)
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E-Mail-Adresse (z.B. bei Kontaktaufnahme oder Wunsch des Versandes von zugänglich zu machenden Geschäftsunterlagen).
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Haben Aktionäre einen Dritten zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte benannt, werden zusätzlich die personenbezogenen Daten des
Bevollmächtigten (insbesondere dessen Vor- und Nachname sowie dessen Wohnort) verarbeitet. Wir bitten die Aktionäre, die Bevollmächtigten
ausdrücklich darauf hinzuweisen und den Bevollmächtigten diese Datenschutzhinweise zur Verfügung zu stellen.
Von ggf. zur Hauptversammlung zugelassenen Gästen der Hauptversammlung werden Informationen zu Vor- und Nachnamen, Kontaktdaten
(z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie ggf. die Firma des Unternehmens, für das sie tätig sind, verarbeitet.
Für welche Zwecke werden personenbezogene Daten verarbeitet und auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Datenverarbeitung?
Personenbezogene Daten werden verwendet, um die Anmeldung und Teilnahme der Hauptversammlungsteilnehmer (z.B. Prüfung der
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte (z.B. Redebeitrag und Stimmabgabe) im Rahmen
der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG ist in der Hauptversammlung ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und
der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe
ihrer Gattung aufzustellen.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten der Hauptversammlungsteilnehmer ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
verarbeitet.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
für die effiziente Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, Statistiken/Analyse (sofern diese personenbezogen
durchgeführt werden) und die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet.
Welche Empfänger erhalten personenbezogene Daten?
Die Daten der Hauptversammlungsteilnehmer werden innerhalb der alstria office REIT-AG von den mit der Organisation der Hauptversammlung
befassten Mitarbeitern verarbeitet. Daneben bedienen wir uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
zum Teil unterschiedlicher externer Dienstleister und deren Subunternehmer (Hauptversammlungs- und IR-Dienstleister, wie zum
Beispiel die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, die mit der technischen Abwicklung der Hauptversammlung betraut ist,
sowie Berater und der protokollführende Notar), die ihren Sitz in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben oder die Voraussetzungen
der Vorschriften des Kapitel 5 DSGVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer erfüllen. Die beauftragten Dienstleister
erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind.
Verlangt ein Aktionär, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese Gegenstände unter
Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen
(vgl. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG). Gleichfalls wird die Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich machen, d.h. veröffentlichen (vgl. im Einzelnen auch die vorstehende Erläuterung der §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 AktG).
Die Daten des Teilnehmerverzeichnisses können von anderen Hauptversammlungsteilnehmern während der Versammlung und von Aktionären
bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Darüber hinaus übermitteln wir ggf. personenbezogene Daten der Hauptversammlungsteilnehmer an Behörden, die die Daten in eigener
Verantwortlichkeit verarbeiten (z.B. an Aufsichtsbehörden aufgrund gesetzlicher Vorschriften), Gerichte, Schiedsgerichte oder
Rechtsberater.
Eine Übermittlung in das außereuropäische Ausland (d.h. außerhalb des EWR) ist nicht beabsichtigt.
Aus welchen Quellen stammen die Daten?
Soweit personenbezogene Daten von den Versammlungsteilnehmern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
erhalten alstria bzw. die von ihr beauftragten Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die
Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien der Gesellschaft beauftragt
haben (sog. Depotbanken). Darüber hinaus können alstria bzw. die von ihr beauftragten Dienstleister personenbezogene Daten
von den Hauptversammlungsteilnehmern erhalten (z.B. bei Stellung von Anträgen).
Soweit es sich um teilnahmeverhaltensbezogene Daten handelt, wie z.B. Auskunfts- oder Tagesordnungsergänzungsverlangen, stammen
die personenbezogenen Daten vom Hauptversammlungsteilnehmer selbst.
Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung der Daten?
Die Gesellschaft muss personenbezogene Daten der Hauptversammlungsteilnehmer verarbeiten, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Stellt ein Hauptversammlungsteilnehmer seine personenbezogenen Daten nicht
bereit, kann ihm die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte ggf. nicht ermöglicht werden.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Grundsätzlich werden personenbezogenen Daten gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
soweit uns nicht gesetzliche oder europarechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch,
in der Abgabenordnung) zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten
Daten beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Weitere Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
aus dem HGB und der Abgabenordnung (AO), nach denen die Aufbewahrungsdauer bis zu zehn Jahre betragen kann.
Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall/Profiling statt?
Rein automatisierte Entscheidungsverfahren gemäß Art. 22 DSGVO oder ein Profiling werden nicht eingesetzt.
Welche Rechte haben die Betroffenen?
Versammlungsteilnehmer können sich jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben genannten Kontaktdaten an den Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft wenden, um ihre Rechte gemäß DSGVO auszuüben. Sofern jeweils die Voraussetzungen nach dem anwendbaren Recht
vorliegen, haben Versammlungsteilnehmer insbesondere das Recht auf:
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Auskunft über die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten sowie Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten nach Maßgabe
des Art. 15 DSGVO
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Berichtigung unrichtiger sowie Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, Art. 16 DSGVO
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Löschung personenbezogener Daten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere, sofern diese nicht länger zur
Erfüllung der oben benannten Zwecke benötigt werden, Art. 17 DSGVO
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Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Art. 18 DSGVO
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Widerruf der Einwilligung, Art. 7 Abs. 3 DSGVO (z.B. durch E-Mail an dataprotection@alstria.de)
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Recht auf Datenübertragbarkeit von Daten, die auf der Grundlage Ihrer Einwilligung oder eines Vertrages mit Ihnen automatisiert
verarbeitet werden, Art. 20 DSGVO
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Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO,
Art. 21 DSGVO
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Einreichung einer Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde nach Wahl des Betroffenen (z.B. bei der für alstria zuständigen
Datenschutzbehörde: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str 22, 7. OG, 20459
Hamburg, Tel.: (040) 428 54 - 4040, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de), Art. 77 DSGVO
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Hamburg, im Dezember 2024
Der Vorstand
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