ADVA Optical Networking SE
Meiningen
– ISIN DE 0005103006 – - Wertpapierkennnummer 510300 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 24. Mai 2023, um 11:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10:00
Uhr (MESZ)) im smartvillage Bogenhausen, Rosenkavalierplatz 13, 81925 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022,
des zusammengefassten Lageberichts für die ADVA Optical Networking SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022 und des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts für die ADVA Optical Networking SE und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der zusammengefasste
Lagebericht, der Konzernabschluss, der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs und
der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht gefasst.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31. Dezember 2022 weist einen Bilanzgewinn von EUR 177.438.127,08 aus.
Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB darf jedoch gegenwärtig nur eine Gewinnausschüttung in Höhe von bis
zu EUR 93.913.244,90 vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 177.438.127,08 in voller
Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr
2022 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr
2022 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Dieser hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hat, vgl. Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 des Aktiengesetzes („AktG“) jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit
einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach
§ 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 erstellte Vergütungsbericht ist in den unten stehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt
6 wiedergegeben („Vergütungsbericht der ADVA Optical Networking SE für das Geschäftsjahr 2022“). Er wurde vom Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und mit einem
Prüfvermerk versehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der ADVA Optical Networking
SE für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Das bisherige Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligt. Seitdem hat sich die Struktur der
Gesellschaft wesentlich verändert. Am 15. Juli 2022 hat die ADTRAN Holdings, Inc. („Adtran“) eine Mehrheitsbeteiligung an der ADVA Optical Networking SE erworben. Die Hauptversammlung der ADVA Optical Networking
SE hat am 30. November 2022 dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Adtran als herrschendem Unternehmen
(„BGAV“) zugestimmt. Der BGAV ist am 1. Dezember 2022 abgeschlossen und mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der ADVA Optical
Networking SE am 16. Januar 2023 wirksam geworden. Infolge des BGAV kann die Incentivierungswirkung mehrerer variabler Vergütungskomponenten
des bisherigen Vorstandsvergütungssystems nicht mehr erreicht werden. Dies gilt insbesondere für die von der Entwicklung des
Aktienkurses der Aktien der ADVA Optical Networking SE abhängigen Vergütungsinstrumente (Long-Term-Incentive, Aktienoptionen
und Aktienhalteverpflichtungen). Auch die auf die Stand-Alone-Geschäftsentwicklung von ADVA Optical Networking SE ausgerichteten
Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung (Proforma-Betriebsergebnis des ADVA Konzerns, ADVA-Konzern Umsatz
und Free Cash Flow) erweisen sich als nicht mehr sachgerecht. Schließlich sind die Vorstandsmitglieder aufgrund des BGAV verpflichtet,
im Konzerninteresse zum Teil auch für ADVA nachteilige Weisungen zu befolgen.
Infolgedessen hat sich der Aufsichtsrat entschlossen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu überarbeiten und
der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft geeignete und qualifizierte
Kandidaten für das Amt als Vorstandsmitglied bei der Gesellschaft gewonnen und gehalten werden können.
Auf der Basis der Vorarbeiten des Nominierungs- und Vergütungsausschusses hat der Aufsichtsrat am 15. März 2023 ein neues
Vergütungssystem beschlossen, welches das am 19. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem ersetzt. Das neue Vergütungssystem ist
in den unten stehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 dargestellt und wird der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das am 15. März 2023 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Firma und eine entsprechende Satzungsänderung
Im Hinblick auf die Integration der Gesellschaft in den Adtran-Konzern soll auch die Firma der Gesellschaft geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Die Firma der Gesellschaft wird in „Adtran Networks SE“ geändert.
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Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(nachfolgend „Gesellschaft genannt)“ |
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§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (SE) und führt die Firma
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9. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend virtuelle Hauptversammlungen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach dem neuen § 118a Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG kann die
Satzung vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Alternativ kann die Satzung den Vorstand ermächtigen, eine solche virtuelle
Hauptversammlung vorzusehen, § 118a Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG.
In der Satzung der Gesellschaft soll eine solche Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden. Dem Vorstand wird dadurch
ermöglicht, künftig flexibel über das Format der Hauptversammlung zu entscheiden. Dies erscheint zweckmäßiger als die strikte
Anordnung einer virtuellen Hauptversammlung durch die Satzung. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und
unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht
und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung
der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso
wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen.
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§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Absatz 6 mit dem folgenden Wortlaut ergänzt:
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„6) Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung
gilt für Hauptversammlungen, die bis zum Ablauf des 23. Mai 2025 abgehalten werden.“
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung betreffend die virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats grundsätzlich (physisch) an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf,
§ 118 Abs. 3 Satz 2 AktG. Das Pandemiegeschehen der letzten Jahre hat gezeigt, dass eine Flexibilisierung der Teilnahme der
Mitglieder des Aufsichtsrats in verschiedenen Situationen wünschenswert wäre. Auch hat die Erfahrung mit der virtuellen Hauptversammlung
nach dem Covid-Maßnahmengesetz gezeigt, dass sich eine solche Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung technisch sicher
umsetzen lässt. Daher soll von der in § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen.
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§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Absatz 3 mit dem folgenden Wortlaut ergänzt:
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„3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung
an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn für das betreffende Aufsichtsratsmitglied im Hinblick auf eine physische Teilnahme
am Ort der Hauptversammlung ein Fall der Verhinderung vorliegt, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland
hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). Der Vorsitzende der Hauptversammlung (Versammlungsleiter) kann nicht nach Maßgabe der in diesem
Absatz enthaltenen Regelungen im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.“
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung im Hinblick auf die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation, Briefwahl
sowie Bild- und Tonübertragungen
Bis zur Covid-19-Pandemie hat die Gesellschaft von den durch das AktG auch früher schon gewährten Möglichkeiten zur Ausübung
von Aktionärsrechten im Wege elektronischer Kommunikation oder zur Stimmrechtsausübung durch Briefwahl keinen Gebrauch gemacht.
Dasselbe gilt für Möglichkeiten zur Zulassung von Bild- und Tonübertragungen der Hauptversammlung.
Die Erfahrungen mit der Pandemie in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass die Gesellschaft über erforderliche Ermächtigungen
verfügen sollte, um gerade auch bei unvorhergesehenen Ereignissen mit der erforderlichen Flexibilität reagieren zu können,
um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um die folgenden Absätze 4 bis 6 mit dem folgenden Wortlaut ergänzt:
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„4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronsicher Kommunikation
ausüben können (elektronische Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme
und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
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5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang
und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
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6) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt
der Vorstand.“
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12. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung im Hinblick auf die Form von Vollmachten
Nach der aktuellen Regelung in § 17 Abs. 2 der Satzung ist für die Erteilung, den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung
Textform erforderlich und ausreichend. Nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG kann in der Satzung einer börsennotierten Gesellschaft
eine Ermächtigung aufgenommen werden, nach der in der Einberufung eine Erleichterung bestimmt wird. Von dieser Möglichkeit
soll Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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„2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Erteilung, den Widerruf und den Nachweis der Vollmacht
ist die Beachtung der Textform erforderlich und ausreichend. In der Einberufung kann eine Erleichterung bestimmt werden. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand zu bestimmenden und in der Einberufung zur
Hauptversammlung bekannt zu machenden Weg elektronischer Kommunikation übermittelt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.“
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II. |
Ergänzende Angaben zu einzelnen Tagesordnungspunkten
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1. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG
für das Geschäftsjahr 2022
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a) |
Vergütungsbericht der ADVA Optical Networking SE (im Folgenden auch „ADVA SE“) für das Geschäftsjahr 2022
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Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Im vorliegenden Vergütungsbericht, der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellt wurde, wird über die Vergütung der Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder des Geschäftsjahres 2022 der ADVA SE gemäß den Anforderungen des § 162 AktG sowie den Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) berichtet. Die gewährte und geschuldete Vergütung sowie die
zugesagten Zuwendungen werden individualisiert für die Organmitglieder angegeben.
Der Aufsichtsrat der ADVA SE hat im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der ADVA SE in seiner Sitzung am 23. Februar 2021 beschlossen, das von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 gebilligte System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 anzupassen bzw. weiterzuentwickeln.
Das Vergütungssystem findet somit erstmals auf Vergütungskomponenten Anwendung, die ab 23. Februar 2021 vom Aufsichtsrat beschlossen
bzw. mit den Vorstandsmitgliedern vereinbart wurden. Dieses Vergütungssystem fand auch im abgelaufenen Geschäftsjahr Anwendung,
einschließlich der Ausgabe von Aktienoptionen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Vorstands im Rahmen des
Übernahmeangebots der Adtran Holdings, Inc. ihre Optionen in Optionen auf Aktien der neuen Konzernmutter umgetauscht haben.
Diese Möglichkeit stand im Rahmen des Übernahmeangebots allen Optionsberechtigten zur Verfügung. Die den Optionen zugrundeliegende
Hauptversammlungsermächtigung gestattet Sonderregelungen für den Fall der Veräußerung der Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft.
Das aktuell gültige und von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,39 % gebilligte Vergütungssystem
ist im Bereich About Us/Investors auf der Webseite
www.adva.com
abrufbar.
Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der ADVA SE im Geschäftsjahr 2022 individuell
gewährte und geschuldete Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 96,07 % gebilligt.
In Anbetracht der hohen Zustimmung zum Vergütungsbericht wurden im Geschäftsjahr 2022 keine Änderungen am Vergütungsbericht
als notwendig erachtet.
Aufgrund des am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen
der Adtran Holdings, Inc. und der ADVA Optical Networking SE kann die mit dem bestehenden Aktienoptionsprogramm bezweckte
Anreizwirkung künftig nicht mehr erreicht werden. Infolgedessen wird sich der Aufsichtsrat kurzfristig mit möglichen Anpassungen
des Vorstandsvergütungssystems beschäftigen und etwaige Änderungen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
Grundzüge des Vergütungssystems
Die Vorstandsvergütung orientiert sich nicht nur an der Leistung des Gesamtvorstands, sondern betrachtet auch die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens sowie dessen Größe und Komplexität. Eine nachhaltige wie auch langfristige Entwicklung der Gesellschaft
steht im Fokus des Vorstandsvergütungssystems der ADVA SE. Im Rahmen der variablen Vergütung werden strategische Zielsetzungen,
verantwortungsvolles Handeln sowie ein nachhaltiges profitables Wachstum unter Einbeziehung der Interessen von Aktionären,
Kunden, Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern gefördert. Es ist durch eine ausgeprägte Variabilität in Abhängigkeit von der
Leistung des Gesamtvorstands und dem Erfolg des Konzerns gekennzeichnet.
Der Aufsichtsrat der ADVA SE hat beschlossen, dass sich das Vergütungssystem, und daraus abgeleitet die Vergütungshöhe, an
der operativen, finanziellen wie auch wirtschaftlichen Lage und an den Erfolgen sowie Zukunftsaussichten des Unternehmens
orientieren. Innerhalb des Vergütungssystems werden die Aufgaben wie auch die Leistungen des Vorstands auf individueller aber
auch auf gemeinschaftlicher Basis berücksichtigt. Mit Hilfe von adäquaten Leistungskriterien im Rahmen der erfolgsbezogenen
variablen Vergütung des Vorstands wird gewährleistet, dass Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen und Verfehlungen
von Zielen nach dem Pay for Performance-Prinzip entsprechend berücksichtigt werden. Variable Vergütungskomponenten sind daher
mittelbar von finanziellen, operativen sowie strategischen Zielen abhängig. Auch die Aktienoptionen werden wegen der Entwicklung
des Aktienkurses unmittelbar durch solche Ziele beeinflusst. Letztendlich bilden strategische Unternehmensziele und Kennzahlen
entscheidende Leistungsgrößen für die kurzfristige wie auch langfristige variable Vergütung.
Verfahren zur Überprüfung der Vergütung
Wesentlich ist, dass die Vergütungsstruktur wie auch ihre Höhe im Markt üblich und wettbewerbsfähig sind. Dies wird durch
regelmäßige Vergütungsvergleiche mit Vergleichsgruppen gewährleistet, die für die ADVA SE relevant sind. Darüber hinaus wird
ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vorstandsvergütung und der Vergütung von Führungskräften wie auch von Mitarbeitern
gewährleistet.
Für einen horizontalen Vergleich der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und zur Überprüfung von deren Angemessenheit werden relevante
Vergleichsgruppen vom Aufsichtsrat betrachtet. Dafür werden zwölf Unternehmen, vorzugsweise aus dem TecDax und dem SDax, als
externe Referenz bei zukünftigen Angemessenheitsprüfungen herangezogen. Mit Hilfe eines horizontalen – externen – Vergleichs
soll sichergestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eine marktübliche sowie wettbewerbsfähige Vergütung erhalten.
Zusätzlich wird auch ein vertikaler – interner – Vergleich der Vorstandsvergütung vorgenommen, wobei die Vergütung der Vorstandsmitglieder
untereinander sowie im Vergleich zum oberen Führungskreis und zur Gesamtbelegschaft im Unternehmen betrachtet wird. Externe
wie auch interne Angemessenheit werden in regelmäßigen Abständen überprüft.
Änderungen im Vergütungssystem
Die Struktur des Vergütungssystems wurde für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2021 nicht verändert. Letztmalige
Änderungen des Vergütungssystems wurden am 23. Februar 2021 beschlossen und im Rahmen der Hauptversammlung am 19. Mai 2021
gebilligt.
Aufgrund des am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen
der Adtran Holdings, Inc. und der ADVA SE kann die mit dem bestehenden Aktienoptionsprogramm bezweckte Anreizwirkung künftig
nicht mehr erreicht werden. Infolgedessen wird sich der Aufsichtsrat kurzfristig mit möglichen Anpassungen des Vorstandsvergütungssystems
beschäftigen und etwaige Änderungen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Vergütungsstruktur
Das Vorstandsvergütungssystem beinhaltet erfolgsunabhängige (feste) und erfolgsabhängige (variable) Vergütungsbestandteile
und besteht aus einer Grundvergütung, den Nebenleistungen, dem Short-Term-Incentive (STI1), dem Long-Term Variable Pay (LTVP2) für einen Dreijahreszeitraum sowie einem langfristigen Aktienoptionsprogramm. Der STI und der LTVP kommen jeweils im Jahr
der vollständigen Erdienung zur Auszahlung. Nachdem der LTVP vollständig gewährt wurde, wird dieser im Geschäftsjahr 2023
mit dem neuen Long-Term-Incentive (LTI3) ersetzt. Der LTI hat einen vierjährigen Betrachtungszeitraum und kann jährlich gewährt werden und ist an der Aktienkursentwicklung
orientiert.
1 Der STI ist die jährliche kurzfristige variable Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und wird im Vergütungssystem beschrieben.
2 Der LTVP ist eine jährliche langfristige variable Vergütungskomponente mit 3-Jahres Horizont und wird durch den LTI ersetzt.
Der LTVP wird im Vergütungsbericht erläutert.
3 Der LTI ist eine langfristige variable Vergütungskomponente mit einem 4-Jahres Horizont und wird den LTVP ersetzen. Der LTI
wird im Vergütungsbericht erläutert
Die Grundvergütung beträgt zwischen 21-40 % und die Nebenleistungen ungefähr 1-3 % der Zielgesamtvergütung.
Weitere Bestandteile der Vergütung bilden variable Komponenten, wie der STI mit 14-29 %, LTVP 2020 - 2022 14-29 % sowie Aktienoptionen
mit 0-50 % der Zielgesamtvergütung.
Die erdiente Vorstandsvergütung bei 100 % Zielerreichung würde sich wie folgt darstellen:
(in Tausend EUR) |
Brian Protiva
(bis 31. August 2022)
|
Christoph Glingener
|
Ulrich Dopfer
|
Scott St. John
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Technologie und Operations
|
Finanzvorstand |
Vorstand Marketing und Vertrieb
|
2022
|
in %
der Ziel-
vergütung
|
2022
|
in %
der Ziel-
vergütung
|
2022
|
in %
der Ziel-
vergütung
|
2022
|
in %
der Ziel-
vergütung
|
Grundvergütung |
253 |
21 % |
253 |
24 % |
253 |
21 % |
253 |
40 % |
Nebenleistungen |
11 |
1 % |
6 |
1 % |
16 |
1 % |
16 |
3 % |
Summe Fixvergütung
|
265
|
22 %
|
260
|
25 %
|
269
|
22 %
|
269
|
43 %
|
STI 2022 |
268 |
22 % |
190 |
18 % |
170 |
14 % |
180 |
29 % |
LTVP 2020 – 2022 |
268 |
22 % |
190 |
18 % |
170 |
14 % |
180 |
29 % |
Aktienoptionen Tranche 2022 - 2026 |
427 |
35 % |
413 |
39 % |
603 |
50 % |
— |
— % |
Summe variable Vergütung
|
963
|
78 %
|
793
|
75 %
|
943
|
78 %
|
360
|
57 %
|
100 % Zielvergütung gesamt
|
1.228
|
|
1.053
|
|
1.213
|
|
629
|
|
* Als Zielvergütung werden die im aktuellen Geschäftsjahr gewährten Aktienoptionen bewertet mit dem beizulegenden Zeitwert
im Zeitpunkt der Ausgabe angegeben.
Gesamtjahresvergütung 2022 gem. § 162 (1) S. 2 Nr. 1 AktG
Für die zum 31. Dezember 2022 aktiven und ehemaligen Vorstandsmitglieder wird in der nachfolgenden Tabelle die gewährte und
geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres 2022 individualisiert angegeben.
Da eine gewährte und geschuldete Vergütung nicht immer mit einer Zahlung in dem jeweiligen Geschäftsjahr einhergeht, zeigt
die nachfolgende Tabelle die Höhe der Mittel, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 gewährt wurden. Dabei
sind im Folgenden die erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 sowohl gewährt als auch zugeflossen.
Der STI 2022 wird gezeigt, da die zugrundeliegende Tätigkeit in 2022 vollständig erbracht wurde. Die Ziele des LTVP 2020 -
2022 wurden erreicht. Somit erfolgt die Auszahlung des vereinbarten langfristigen Vergütungsbestandteils in 2023. Die gewährte
aktienbasierte Vergütung des Geschäftsjahres 2022 wird mit einem rechnerischen Wert aus der Anzahl der ausgegebenen Optionen
multipliziert mit dem beizulegenden Wert zum Gewährungszeitpunkt angegeben.
Für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich eine Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der ADVA SE in Höhe von EUR 4,0 Millionen.
Die Vorstandsvergütung für aktive und ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG setzt sich wie folgt
zusammen:
(in Tausend EUR) |
Brian Protiva
(bis 31. August 2022)
|
Christoph Glingener
|
Ulrich Dopfer
|
Scott St. John
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Technologie und Operations |
Finanzvorstand |
Vorstand Marketing und Vertrieb |
2022
|
in %
der Gesamt-
vergütung
|
2022
|
in %
der Gesamt-
vergütung
|
2022
|
in %
der Gesamt-
vergütung
|
2022
|
in %
der Gesamt-
vergütung
|
Grundvergütung |
253 |
|
253 |
|
253 |
|
253 |
|
Nebenleistungen |
11 |
|
6 |
|
16 |
|
16 |
|
Summe Fixvergütung
|
265
|
23 %
|
260
|
26 %
|
269
|
23 %
|
269
|
44 %
|
STI 2022 |
207 |
|
147 |
|
135 |
|
157 |
|
LTVP 2020 – 2022 |
268 |
|
190 |
|
170 |
|
180 |
|
Aktienoptionen Tranche 2022 - 2026 |
427 |
|
413 |
|
603 |
|
— |
|
Summe variable Vergütung
|
903
|
77 %
|
750
|
74 %
|
908
|
77 %
|
337
|
56 %
|
Gesamtvergütung
|
1.167
|
|
1.010
|
|
1.178
|
|
607
|
|
Bis zur Übernahme durch die Adtran Holdings Inc. (im folgenden als Adtran bezeichnet) erhielten die Mitglieder des Vorstands
alle Vergütungskomponenten ausschließlich von der ADVA SE. Im Rahmen der Übernahme erfolgte ein Umtausch der Aktienoptionen
der ADVA SE in Aktienoptionen von Adtran.
Brian Protiva hat sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Vorstandes der ADVA SE mit Wirkung zum 31. August 2022 niedergelegt.
Brian Protiva erhält bis zum 31. Dezember 2022 seine Vergütung als Vorsitzender und Mitglied des Vorstandes, einschließlich
seiner monatlichen Fixvergütung, sowie des STI und des LTVP. Eine zusätzliche Abfindung aufgrund der Beendigung seines Dienstvertrages
hat er nicht erhalten. Der Anteil der Gesamtvergütung, die auf die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand entfällt
beträgt insgesamt EUR 187 Tausend.
Keine weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder erhielten Zahlungen im Jahr 2022.
Jährliche Maximalvergütung
Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt für das Geschäftsjahr 2022
EUR 2,0 Millionen für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 1,7 Millionen für ein einfaches Vorstandsmitglied.
Die Maximalvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Dabei sind der STI und LTVP/LTI jeweils auf 200 % begrenzt. Die Aktienoptionen fließen mit 1/7 der maximal 7 Jahre
ausübbaren Optionen in Höhe der Gewinnlimitierung ein.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden sowohl die Maximalvergütung insgesamt als auch die Limitierung für die einzelnen variablen Vergütungskomponenten
der Höhe nach eingehalten.
Nachfolgend wird die relevante Gesamtvergütung für 2022 auf Basis der zugeflossenen Vergütung der definierten Maximalvergütung
gegenübergestellt:
(in Tausend EUR) |
Brian Protiva
(bis 31. August 2022)
|
Christoph Glingener
|
Ulrich Dopfer
|
Scott St. John
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstand Technologie und Operations
|
Finanzvorstand |
Vorstand Marketing und Vertrieb
|
Grundvergütung |
253 |
253 |
253 |
253 |
Nebenleistungen |
11 |
6 |
16 |
16 |
STI 2021 |
448 |
318 |
288 |
303 |
Aktienoptionen |
555 |
364 |
231 |
411 |
Gesamtvergütung
|
1.268
|
942
|
788
|
984
|
Maximalvergütung
|
2.000
|
1.700
|
1.700
|
1.700
|
Im Geschäftsjahr 2022 ist keine Vergütung aus LTVP zugeflossen, da die Proforma EBIT-Ziele für den LTVP 2019 - 2021 der im
Vorjahr vollständig erdient worden wäre, nicht erreicht wurden. Für die Aktienoptionen ist der tatsächliche Zufluss aus in
2022 ausgeübten Optionen, die von der ADVA SE und von Adtran gewährt wurden, berücksichtigt.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine vereinbarte erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in gleichen Raten ausgezahlt
wird.
Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen
Den Vorstandsmitgliedern werden neben Barvergütungen verschiedene Nebenleistungen gewährt, die teilweise anlassbezogen sind.
Im Geschäftsjahr 2022 standen zwei Vorstandsmitgliedern ein Dienstwagen zur dienstlichen wie auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder erhielten eine entsprechende Dienstwagenpauschale.
Des Weiteren werden die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die Absicherung durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(Directors- und Officers-Versicherung) einbezogen, die von der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Nach § 93 Absatz 2 Satz 3
des Aktiengesetzes wird für den Vorstand ein gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt vorgesehen.
Betriebliche Altersversorgung
Das Vergütungssystem sieht keine betriebliche Altersvorsorge für die ehemaligen und aktiven Mitglieder des Vorstands vor.
Einjährige variable Vergütung
Short-Term-Incentive (STI)
Der STI incentiviert als kurzfristige variable Vergütung die operative Entwicklung von ADVA abhängig vom geschäftlichen Erfolg
im jeweiligen Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat stellt dabei sicher, dass die Ziele für den STI auf anspruchsvollen finanziellen,
operativen und strategischen Erfolgsparametern basieren, von deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung abhängt.
Für jedes Geschäftsjahr wird daher ein STI mit einem einjährigen Bemessungszeitraum basierend auf vier Zielen gewährt. Die
vier Ziele des STI teilen sich auf in drei gemeinsame, das heißt, für alle Vorstandsmitglieder identische finanzielle Ziele
zum Proforma EBIT, dem Umsatz und der Nettoliquidität des Konzerns, sowie mehrere für jedes Vorstandsmitglied individuell
festgelegte Ziele. Die individuellen Ziele leiten sich aus den strategischen Unternehmenszielen Wachstum und Profitabilität,
Innovation, operative Bestleistung, Kundenzufriedenheit und Mitarbeiter ab. Das strategische Ziel Wachstum und Profitabilität
ist eine Mittelfrist-Strategie zur Steigerung von Umsätzen und Profitabilität. Innovation berücksichtigt Maßnahmen zur Innovationsführerschaft
in den relevanten Technologiesegmenten. Operative Bestleistung beinhaltet unterschiedliche Zielvorgaben zur Erhöhung der Qualität,
Lieferfähigkeit und Nachhaltigkeit. Das Ziel Kundenerfahrung soll zur Steigerung der Kundenzufriedenheit beitragen. Das Ziel
Mitarbeiter berücksichtigt unterschiedliche Konzepte zur Mitarbeiterförderung, Diversifikation und Mitarbeiterzufriedenheit.
Die individuellen Ziele von Brian Protiva umfassen Ziele der Kategorie Wachstum und Profitabilität, Mitarbeiter und Kundenzufriedenheit.
Die individuellen Ziele von Christoph Glingener umfassen Ziele der Kategorie, Wachstum und Profitabilität, Innovation, Operative
Bestleistung, Mitarbeiter und Kundenzufriedenheit.
Die individuellen Ziele von Uli Dopfer umfassen Ziele der Kategorie Wachstum und Profitabilität, Operative Bestleistung und
Kundenzufriedenheit.
Die individuellen Ziele von Scott St. John umfassen Ziele der Kategorie Wachstum und Profitabilität, Innovation und Kundenzufriedenheit.
Der Erreichungsgrad dieser Ziele entscheidet über die Höhe der tatsächlichen Auszahlung und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert.
Dabei liegt die Bandbreite eines jeden der vier Einzelzielvorgaben bei einer möglichen Zielerreichung zwischen 0 % und 250
%.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der Performanceperiode in bar. Über- sowie Unterschreitungen der einzelnen Zielvorgaben
werden linear entsprechend des Gesamtzielerreichungsgrades berücksichtigt. Die Gesamtzielerreichung des STI ist auf maximal
200 % begrenzt.
Die für die Vorstandsmitglieder festgelegten Ziele wurden im Geschäftsjahr 2022 wie folgt erreicht:
Zielgröße |
|
Gewichtung
|
Zielerreichung
|
2022 IST-Wert
|
100 % Zielwert
|
250 % Zielwert
|
Proforma EBIT des Konzerns |
in % |
40 % |
70 % |
7,1 % |
8,0 % |
12,5 % |
Konzern-Umsatz |
in Millionen EUR |
20 % |
157 % |
712,1 |
655,0 |
805,0 |
Nettoliquidität des Konzerns* |
in Millionen EUR |
20 % |
— % |
2,0 |
68,9 |
91,4 |
Individuelle Ziele |
in % |
20 % |
|
|
|
|
|
Brian Protiva |
|
|
90 % |
|
|
|
|
Christoph Glingener |
|
|
90 % |
|
|
|
|
Ulrich Dopfer |
|
|
100 % |
|
|
|
|
Scott St. John |
|
|
140 % |
|
|
|
*Die Nettoliquidität als Zielgröße für die Vergütung berücksichtigt nicht die Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16.
Mehrjährige variable Vergütung
Long-term variable pay (LTVP)
Für eine Bonusauszahlung nach dem dreijährigen Bemessungszeitraum ist das Erreichen eines zu Beginn des Betrachtungszeitraums
festgelegten Proforma-Betriebsergebnisses notwendig. Während ein Nichterreichen des Proforma EBITs in einem der drei Kalenderjahre
des Betrachtungszeitraums bereits zum vollständigen Entfall des LTVP führt, wirken sich Überschreitungen des Proforma EBITs
in einem oder mehreren Jahren nicht bonuserhöhend aus. Der LTVP ist damit auf eine nachhaltige Konzern-Entwicklung ausgelegt,
folgt aber dem Alles-oder-Nichts-Prinzip.
Den Vorstandsmitgliedern wurde in 2020 ein LTVP mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt. Als Ziel waren für die Jahre 2020,
2021 und 2022 ein Proforma EBIT des Konzerns von 5,0 %, 6,0 % beziehungsweise 7,0 % vorgegeben. Mit einem tatsächlichen Proforma
EBIT von 6,0 % in 2020, 9,1 % in 2021 und 7,1 % in 2022 wurde der LTVP 2020 - 2022 vollständig erdient. Daher wird im Geschäftsjahr
2023 der vereinbarte langfristige Vergütungsbestandteil zur Auszahlung kommen.
Long-Term-Incentive (LTI)
Auf Basis des neuen Vergütungssystems kann den Vorstandsmitgliedern für jedes Geschäftsjahr eine LTI-Tranche mit einem vierjährigen
Bemessungszeitraum gewährt werden. Die vom Aufsichtsrat zu definierende Zielvergütung in Euro wird zunächst in eine vorläufige
Anzahl virtueller Aktien umgerechnet, die als Performance Share Units (PSU) bezeichnet werden. Umgerechnet wird durch eine
Division der Zielvergütung durch den durchschnittlichen Aktienkurs der ADVA SE im vierten Quartal des jeweiligen Vorjahres
vor Beginn des jeweiligen LTI.
Des Weiteren legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Betrachtungszeitrums des LTI bis zu zwei finanzielle Ziele fest. Dies können
zum Beispiel das Proforma EBIT, die Umsatzerlöse, der Free Cashflow, der return on capital employed (ROCE) und / oder der
estimated total service revenue (eTSR) sein. Ferner wählt der Aufsichtsrat bis zu zwei nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele
pro LTI aus, wie zum Beispiel die Kundenzufriedenheit gemäß dem Customer Satisfaction Score (CSAT), Net Promoter Score (NPS),
die Reduktion von Treibhausgasen gemäß Zielen der Science Based Targets Initiative (SBTi4), etwa Emissionen des Firmenwagenfuhrparks, des bezogenen Stroms und der verkauften Produkte, Mitarbeiterzufriedenheit, Mitarbeiterentwicklung,
Vielfalt, Nachfolgeplanung, Innovation und Compliance. Der LTI erhöht die Anreize zu einer nachhaltigen und langfristigen
Steigerung des Unternehmenswerts unter Berücksichtigung der internen und externen Wertentwicklung. Das Verhältnis der Gewichtung
von finanziellen gegenüber nicht finanziellen Nachhaltigkeitszielen beträgt dabei 80 % zu 20 %, und zwar unabhängig davon,
ob ein oder zwei Ziele ausgewählt werden, die untereinander gleich zu bewerten sind.
Für sämtliche Ziele des LTI werden vom Aufsichtsrat zu Beginn des vierjährigen Betrachtungszeitraums für jedes Kalenderjahr
Zielwerte definiert, die einer Zielerreichung von 100 % entsprechen, sowie Minimalwerte und Maximalwerte, die einer Zielerreichung
von 0 % und 200 % entsprechen, und falls erforderlich, Zielerreichungskurven festgelegt.
Am Ende des vierjährigen Betrachtungszeitraums wird dann das arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade
gebildet. Die dabei ermittelten durchschnittlichen Zielerreichungsgrade der einzelnen LTI Ziele werden gemäß der festgelegten
Gewichtung zu einer gewichteten Zielerreichung zusammengefasst. Mit dieser gewichteten Zielerreichung wird dann die bei Beginn
des LTI errechnete vorläufige Anzahl performance share units (PSUs) multipliziert und so die finale Anzahl PSUs ermittelt.
Die mittels der gewichteten Zielerreichung bestimmte finale Anzahl PSUs wird nach Beendigung des LTI im Jahr nach Ablauf des
Bemessungszeitraums mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der ADVA Aktie in Q4 des Vorjahres multipliziert. Somit ist sichergestellt,
dass die langfristige variable Vergütung jedes Vorstandsmitgliedes aktienbasiert gewährt wird. Schließlich wird die Auszahlung
des LTI auf 200 % des Zielbetrages des LTI begrenzt.
Für das Kalenderjahr 2022 wird den amtierenden Vorstandsmitgliedern kein LTI gewährt, da in 2022 das bisherige LTVP noch Gültigkeit
hat.
4 Das SBTi ist eine Partnerschaft zwischen dem Carbon Disclosure Project, UN Global Compact, dem World Resources Institute
und dem World Wide Fund for Nature. Ziel ist es, Unternehmen zu ermutigen, Emissionen zu reduzieren, um die Begrenzung der
globalen Erwärmung auf 2°C im Vergleich zu vorindustriellen Temperaturen zu unterstützen. Weitere Informationen sind zu finden
unter sciencebasedtargets.org/.
Aktienoptionen
ADVA gewährt seinen Vorstandsmitgliedern neben dem STI und LTVP beziehungsweise LTI Aktienoptionen. Der für das Geschäftsjahr
2022 gültige Aktienoptionsplan sieht die im folgenden beschriebenen Rahmenbedingungen vor:
Die Vorstandsmitglieder erhalten das Recht auf den Inhaber lautende Stammaktien der ADVA SE zu einem festgelegten Bezugspreis
zu erwerben (Optionsrechte). Die Einräumung der Optionsrechte erfolgt ohne zusätzliche Gegenleistung des Optionsberechtigten.
Jedes Bezugsrecht aus Aktienoptionen berechtigt die Mitglieder des Vorstands nach Maßgabe der jeweiligen Optionsbedingungen
zum Bezug einer Stückaktie der Gesellschaft. In den Optionsbedingungen sind jeweils die Laufzeit, der relevante Ausübungspreis
(Bezugspreis), Wartezeiten und Ausübungsfenster sowie die gültigen Ausübungsphasen geregelt.
Die Ausübungsphasen sind regelmäßig an wesentliche Geschäftsereignisse der Gesellschaft geknüpft und haben eine fest definierte
Laufzeit. Bestimmte andere Geschäftsereignisse begründen einen Sperrzeitraum, in dem eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig
ist. Falls und soweit Ausübungstage in einen solchen Sperrzeitraum fallen, verlängert sich die Ausübungsphase um eine entsprechende
Anzahl von Tagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. Grundsätzlich ist eine Ausübung nur an Tagen möglich, an denen
die Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet sind.
Die Optionsrechte können frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Ausgabe der Optionen (Erdienungszeitraum) ausgeübt werden.
Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt sieben Jahre. Bis zum Ende der Laufzeit von 7 Jahren ab Ausgabe nicht ausgeübte Optionsrechte
verfallen mit sofortiger Wirkung. Ein Anspruch des Vorstands auf Zahlung eines Barausgleichs bei Nichtausübung der Optionsrechte
trotz Vorliegens der Ausübungsvoraussetzungen, insbesondere bei Verfall der Optionsrechte, ist ausgeschlossen. Der Bezugspreis
des Optionsrechts entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie an den zehn Börsenhandelstagen
vor der Ausgabe des jeweiligen Optionsrechts. Schlusspreis ist dabei im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der
im XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs
oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden XETRA-Handel
(oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. In jedem Fall ist
jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG als Bezugspreis zu bezahlen.
Die Ausübung der Optionsrechte ist nur zulässig, wenn der volumengewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft
an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag der jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Option ausgeübt wird, mindestens
120 % des Bezugspreises beträgt. Der Vorstand ist zur Ausübung der Optionsrechte, nur in dem Umfang berechtigt, als dass der
gesamte Gewinn aus der Ausübung dieser Optionsrechte den Gesamtbetrag aus ausgegebenen Optionen multipliziert mit dem maximalen
Gewinn von EUR 20,00 pro Option nicht überschreitet.
Am 15. Mai 2022 erhielten drei Vorstandsmitglieder Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm der ADVA SE mit einem Ausübungspreis
von EUR 15,68.
Im Zuge des Unternehmenszusammenschluss mit der Adtran erhielten Mitarbeiter der ADVA SE die Möglichkeit ihre Aktienoptionen
in Aktienoptionen der Adtran im Umtauschverhältnis 0,8244 zu tauschen. Alle Vorstandsmitglieder haben ihre sämtlichen ausstehenden
Aktienoptionen umgetauscht. Somit bestanden am 31. Dezember 2022 keine ausstehenden Aktienoptionen der ADVA SE für die Mitglieder
des Vorstands.
Die Entwicklung des Bestands an Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm der ADVA SE der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder
des Vorstands ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
|
Ausstehende
Optionen am
1. Jan. 2022
|
Gewährte
Optionen 2022
|
Beizulegender
Zeitwert bei
Gewährung
|
Ausgeübte
Optionen 2022
|
Konvertierte
Optionen 2022
|
Ausstehende
Optionen am
31. Dez. 2022
|
|
Anzahl Optionen
|
Anzahl Optionen
|
in Tausend Euro
|
Anzahl Optionen
|
Anzahl Optionen
|
Anzahl Optionen
|
Brian Protiva |
227.860 |
107.140 |
427.489 |
(21.428) |
(313.572) |
— |
Christoph Glingener |
221.430 |
103.570 |
413.244 |
(20.714) |
(304.286) |
— |
Ulrich Dopfer |
105.477 |
151.190 |
603.248 |
(15.238) |
(241.429) |
— |
Scott St. John |
250.000 |
— |
— |
(21.428) |
(228.572) |
— |
Gesamt
|
804.767
|
361.900
|
1.443.981
|
(78.808)
|
(1.087.859)
|
—
|
Am Jahresende halten die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands den in der nachfolgenden Tabelle gezeigten Bestand
an Aktienoptionen von Adtran aus dem Tausch am 22. Juli 2022:
|
Zugang aus
Konvertierung
am in 2022
|
Beizulegender
Zeitwert bei
Konvertierung
|
Gewährte Adtran
Optionen 2022
|
Beizulegender
Zeitwert der
gewährten
Adtran
Optionen
2022
|
Ausgeübte
Optionen
2022
|
Ausstehende
Optionen am
31. Dez. 2022
|
|
Anzahl Optionen
|
in Tausend USD
|
Anzahl Optionen
|
in Tausend EUR
|
Anzahl Optionen
|
Anzahl Optionen
|
Brian Protiva |
258.508 |
2.834.695 |
— |
— |
(26.501) |
232.007 |
Christoph Glingener |
250.853 |
2.614.582 |
— |
— |
(17.078) |
233.775 |
Ulrich Dopfer |
199.034 |
1.854.050 |
— |
— |
(9.112) |
189.922 |
Scott St. John |
188.434 |
2.583.676 |
— |
— |
(10.000) |
178.434 |
Gesamt
|
896.829
|
9.887.004
|
—
|
—
|
(62.691)
|
834.138
|
Die am 31. Dezember 2022 ausstehenden Optionen von Adtran der derzeitigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder teilen sich wie
folgt auf die unterschiedlichen Ausgabetranchen auf:
Tranche |
Ausübungs-
preis *)
|
Brian Protiva
|
Christoph Glingener
|
Ulrich Dopfer
|
Scott St. John
|
in USD
|
Anzahl
ausstehende
Optionen
Adtran
|
Anzahl
ausstehende
Optionen
Adtran
|
Anzahl
ausstehende
Optionen
Adtran
|
Anzahl
ausstehende
Optionen
Adtran
|
15. Mai 2016 |
10,58 |
— |
— |
3.451 |
— |
15. November 2017 |
6,06 |
— |
— |
— |
95.994 |
15. Mai 2018 |
7,04 |
52.997 |
— |
— |
82.440 |
15. Mai 2020 |
7,01 |
41.220 |
41.220 |
— |
— |
15. Mai 2021 |
12,17 |
49.464 |
107.172 |
61.830 |
— |
15. Mai 2022 |
19,08 |
88.326 |
85.383 |
124.641 |
— |
Gesamt
|
|
232.007
|
233.775
|
189.922
|
178.434
|
*) Die Ausübungspreise der Adtran Optionen ergeben sich durch Division der ursprünglichen Ausübungspreise mit dem vereinbarten
Umtauschverhältnis von 0,8244.
Share Ownership Guideline (SOG)
Um die Interessen zwischen Vorstand und Aktionären weiterhin anzupassen, bestehen Aktienhaltevorschriften (sogenannte Share
Ownership Guidelines). Ab dem Kalenderjahr 2021 ist ein Eigeninvestment verpflichtend, bei dem die Vorstandsmitglieder ein
eigenfinanziertes Investment in ADVA Aktien aufbauen und diese Aktien für die Dauer der Bestellung halten müssen. Nach einer
vierjährigen Aufbauphase beträgt der, für das Eigeninvestment in Aktien der ADVA SE zu investierende Betrag, für jedes einzelne
Vorstandsmitglied 100 % der Bruttojahresgrundvergütung. Für den Vorsitzenden des Vorstands umfasst das Eigeninvestment in
Aktien der ADVA SE nach einer erweiterten Aufbauphase von acht Jahren 200 % der Grundvergütung (insgesamt).
Sonstige Vergütungen
Im Geschäftsjahr 2022 wurden den Mitgliedern des Vorstands keine Sondervergütungen gewährt. Darüber hinaus haben die aktiven
Mitglieder des Aufsichtsrats keine Kredite von der ADVA Optical Networking SE erhalten. Des Weiteren bestanden keine von Dritten
für die Vorstandstätigkeit zugesagte oder im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen.
Malus- & Clawback-Regelungen
Um eine nachhaltige und langfristige Unternehmensführung und -entwicklung zu gewährleisten, enthält das Vorstandsvergütungssystem
Malus- und Clawback-Regelungen. Diese ermöglichen es dem Aufsichtsrat unter bestimmten Umständen, die variable Vergütung nach
pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable Vergütungskomponenten zurückzufordern.
Umfasst von dieser Rückforderungs- bzw. Reduzierungsmöglichkeit sind Fehldarstellungen in den Finanzberichten, schwerwiegende
Pflicht- oder Compliance-Verstöße, schwerwiegendes unethisches Verhalten als auch eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche
Verletzung der Sorgfaltspflichten durch das Vorstandsmitglied.
Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Die Möglichkeit zur Rückforderung verjährt spätestens
drei Jahre nach Auszahlung.
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2022 von den oben beschriebenen Malus- und Clawback-Regelungen keinen Gebrauch gemacht.
Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Reguläre Beendigung
Im Falle einer ordentlichen Beendigung des Dienstverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe eines zeitlich
abgeschlossenen, aber noch nicht ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie eines zeitlich abgeschlossenen,
aber noch nicht ausgezahlten LTI, und zusätzlich für zeitlich noch nicht beendete LTIs kalendermäßige Anteile, die bei Zielerreichung
zu gewähren sind.
Vorzeitige Beendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft, die nicht auf einem Verstoß des jeweiligen
Mitglieds des Vorstands beruht, erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe eines zeitlich abgeschlossenen, aber noch
nicht ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie eines zeitlich abgeschlossenen, aber noch nicht ausgezahlten
LTI und zusätzlich für zeitlich noch nicht abgeschlossene LTIs kalendermäßige Anteile, die bei Zielerreichung zu gewähren
sind, sowie die Grundvergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung eines
Vorstandsmitglieds erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe eines zeitlich abgeschlossenen, aber noch nicht ausgezahlten
STI für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie eines zeitlich abgeschlossenen, aber noch nicht ausgezahlten LTI.
Jede der vorgenannten Abfindungszahlungen wird hinsichtlich des STI und des LTI dahingehend begrenzt, dass unter Berücksichtigung
einer etwaig noch zu zahlenden Grundvergütung einschließlich Nebenleistungen und sonstiger geldwerter Vorteile sowohl der
Wert von zwei Jahresvergütungen als auch die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages keinesfalls überschritten
wird (Abfindungs-Caps).
Für die Berechnung der Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch
auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt.
Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands
Brian Protiva hat sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Vorstandes der ADVA SE mit Wirkung zum 31. August 2022 niedergelegt.
Brian Protiva erhält bis zum 31. Dezember 2022 seine Vergütung als Vorsitzender und Mitglied des Vorstandes, einschließlich
seiner monatlichen Fixvergütung, sowie des STI und des LTVP. Eine zusätzliche Abfindung aufgrund der Beendigung seines Dienstvertrages
hat er nicht erhalten.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Bezüge an weitere frühere Vorstandsmitglieder beziehungsweise ihre Hinterbliebenen geleistet.
Zudem bestehen auch keine weiteren Pensionsverpflichtungen oder sich hieraus ergebende Verpflichtungen.
Vergleichende Darstellung
In der nachfolgenden Tabelle sind die jährliche Veränderung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, der Ertragsentwicklung
der ADVA SE, gemessen am Jahresüberschuss, des Umsatzes, des pro forma EBIT und der Nettoliquidität auf Konzernebene, sowie
der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung und der Vergütung des oberen Managements auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt:
|
Veränderung in % |
2021 zu 2020
|
2022 zu 2021
|
Gesamtvergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder
|
|
|
Brian Protiva (bis 31. August 2022) |
37 % |
28 % |
Christoph Glingener |
75 % |
1 % |
Ulrich Dopfer |
61 % |
47 % |
Scott St. John |
38 % |
6 % |
Gesamtvergütung gegenwärtiger Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
Nikos Theodosopoulos Vorsitzender (bis 4. August 2022) |
— % |
(40) % |
Johanna Hey Vorsitzende |
— % |
3 % |
Michael Aquino (bis 24. September 2022) |
— % |
(22) % |
Frank Fischer Stellvertretender Vorsitzender (seit 14. September 2022) |
n/a |
n/a |
Eduard Scheiterer (seit 5. Oktober 2022) |
n/a |
n/a |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
|
Jahresüberschuss der ADVA SE gemäß HGB |
5 % |
(58) % |
Entwicklung wesentlicher Kennzahlen des Konzerns
|
|
|
Konzernumsatz |
7 % |
18 % |
Proforma EBIT des Konzerns |
62 % |
(8) % |
Nettoliquidität/(-verschuldung) des Konzerns* |
2.607 % |
(131) % |
Durchschnittliche Jahresvergütung der Arbeitnehmer
|
|
|
Durchschnittliche Jahresvergütung des oberen Führungskreis |
0 % |
7 % |
Durchschnittliche Jahresvergütung der Gesamtbelegschaft |
3 % |
5 % |
|
* Die Nettoliquidität als Zielgröße für die Vergütung berücksichtigt nicht die Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16.
Der Vergleich der relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung wird auf Basis der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung
gem. § 162 AktG ausgewiesen. Beim Vergleich der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung erfolgt eine Betrachtung der Vergütung
der Vorstandsmitglieder untereinander sowie im Vergleich zum oberen Führungskreis und zu der relevanten Gesamtbelegschaft
im Unternehmen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei, neben den aktuellen Relationen der Vergütung der unterschiedlichen
Ebenen zueinander, insbesondere auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf. Die Vergütungsbestandteile
umfassen die Gesamtjahresvergütung.
Vergütung der Aufsichtsräte im Geschäftsjahr 2022
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung der ADVA SE am 19. Mai 2021 gebilligt und ist zudem
in § 12 der Satzung der ADVA Optical Networking SE geregelt. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder (Angaben
nach § 113 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG) basiert auf einer reinen Fixvergütung ohne variable Bestandteile
sowie ohne aktienbasierte Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung
von G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen. Entsprechend erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats
im Jahr 2022 weder Aktien noch Aktienoptionen.
Wegen des größeren Verantwortungsbereichs beträgt die Festvergütung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022 EUR 100 Tausend. Für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats betragen die fixen Gesamtbezüge je
EUR 45 Tausend für 2022. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für ihre/seine Tätigkeit jährlich
zusätzlich EUR 45 Tausend. Damit wird der höhere zeitliche Aufwand bei Übernahme des Vorsitzes des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses
angemessen berücksichtigt. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt anteilig vierteljährlich und ausschließlich von
der ADVA SE.
In der folgenden Tabelle werden die, den aktiven Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten,
Vergütungsbestandteile einschließlich deren relativen Anteils gemäß § 162 AktG dargestellt. Da eine gewährte und geschuldete
Vergütung nicht immer mit einer Zahlung in dem jeweiligen Geschäftsjahr einhergeht, zeigt die nachfolgende Tabelle die Höhe
der Mittel, die den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 gewährt wurden.
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Festvergütung
|
Ausschussvergütung
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Gesamtvergütung
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in Tausend
EUR
|
in %
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in Tausend
EUR
|
in %
|
in Tausend
EUR
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Nikos Theodosopoulos Vorsitzender (bis 4. August 2022)
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60 |
100 % |
— |
— % |
60 |
Johanna Hey Vorsitzende
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62 |
67 % |
31 |
33 % |
93 |
Michael Aquino (bis 24. September 2022)
|
35 |
100 % |
— |
— % |
35 |
Frank Fischer Stellvertretender Vorsitzender (seit 14. September 2022)
|
14 |
52 % |
13 |
48 % |
27 |
Eduard Scheiterer (seit 5. Oktober 2022)
|
11 |
100 % |
— |
— % |
11 |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft
bezahlt.
Die aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Geschäftsjahr 2022 keine Kredite von ADVA erhalten. Zudem bestehen für aktive
Aufsichtsratsmitglieder keine Versorgungszusagen.
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder erhielten im Jahr 2022 keine Zahlungen.
Meiningen, 7. März 2023
Der Vorstand:
|
Für den Aufsichtsrat:
|
Christoph Glingener
|
Ulrich Dopfer
|
Johanna Hey
Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
|
|
|
b) |
Vermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
|
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die ADVA Optical Networking SE, Meiningen
Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der ADVA Optical Networking SE, Meiningen, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) –
bestehend aus der Konzern-Bilanz zum 31. Dezember 2022, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,
der Entwicklung des Konzern-Eigenkapitals und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der ADVA Optical Networking SE, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst
ist, einschließlich des im Abschnitt „Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat“ enthaltenen Vergütungsberichts nach § 162 AktG,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Die im Unterabschnitt
„Risikomanagementsystem“ des Abschnitts „Risiko- und Chancenbericht“ des Konzernlageberichts enthaltenen, als ungeprüft gekennzeichneten
Angaben haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• |
entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und
den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser
Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember
2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
|
• |
vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen
Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht
erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Angaben im Unterabschnitt „Risikomanagementsystem“ des Abschnitts „Risiko-
und Chancenbericht“.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung
(Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen
sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten
in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO,
dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung,
dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
❶ Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
❷ Bilanzierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:
① Sachverhalt und Problemstellung
② Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
③ Verweis auf weitergehende Informationen
Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
❶ Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
① In dem Konzernabschluss der Gesellschaft werden Geschäfts- oder Firmenwerte mit einem Betrag von insgesamt TEUR 71.307 unter
dem Bilanzposten „Geschäfts- oder Firmenwerte“ ausgewiesen. Geschäfts- oder Firmenwerte werden einmal jährlich oder anlassbezogen
von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest unterzogen, um einen möglichen Abschreibungsbedarf zu ermitteln. Der Werthaltigkeitstest
erfolgt auf Ebene der Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet
ist. Im Rahmen des Werthaltigkeitstests wird der Buchwert der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten inklusive des
Geschäfts- oder Firmenwerts dem entsprechenden erzielbaren Betrag gegenübergestellt. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags
erfolgt grundsätzlich anhand des Nutzungswerts. Grundlage der Bewertung ist dabei regelmäßig der Barwert künftiger Zahlungsströme
der jeweiligen Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten. Die Barwerte werden mittels Discounted-Cash-Flow Modellen
ermittelt. Dabei bildet die verabschiedete Mittelfristplanung des Konzerns den Ausgangspunkt, die mit Annahmen über langfristige
Wachstumsraten fortgeschrieben wird. Hierbei werden auch Erwartungen über die zukünftige Marktentwicklung und Annahmen über
die Entwicklung makroökonomischer Einflussfaktoren berücksichtigt. Die Diskontierung erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen
Kapitalkosten der jeweiligen Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten. Als Ergebnis des Werthaltigkeitstests wurde
ein Wertminderungsbedarf in Höhe von TEUR 3.460 festgestellt.
Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der künftigen
Zahlungsmittelzuflüsse der jeweiligen Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, des verwendeten Diskontierungssatzes,
der Wachstumsrate sowie weiteren Annahmen abhängig und dadurch mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund
und aufgrund der Komplexität der Bewertung war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
② Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung des Werthaltigkeitstests nachvollzogen.
Nach Abgleich der bei der Berechnung verwendeten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse mit der verabschiedeten Mittelfristplanung
des Konzerns haben wir die Angemessenheit der Berechnung insbesondere durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen
Markterwartungen beurteilt. Zudem haben wir auch die sachgerechte Berücksichtigung der Aufwendungen von Konzernfunktionen
beurteilt. Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des Diskontierungszinssatzes wesentliche Auswirkungen
auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Unternehmenswerts haben können, haben wir uns intensiv mit der bei der Bestimmung
des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parameter beschäftigt und das Berechnungsschema nachvollzogen. Um
den bestehenden Prognoseunsicherheiten Rechnung zu tragen haben wir die von der Gesellschaft erstellten Sensitivitätsanalysen
nachvollzogen.
Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen stimmen insgesamt mit unseren Erwartungen
überein und liegen auch innerhalb der aus unserer Sicht vertretbaren Bandbreiten.
③ Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in den Abschnitten (4) Ansatz und Bewertung, (5) Wesentliche
Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen und (13) Anlagevermögen des Konzern-Anhangs enthalten.
❷ Bilanzierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte
① In dem Konzernabschluss der Gesellschaft wird unter dem Bilanzposten „aktivierte Entwicklungsprojekte“ ein Betrag von TEUR
97.975 ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um angefallene Entwicklungsleistungen für neue Produkte, die nach den Vorschriften
des IAS 38 aktiviert und entsprechend ihrer Nutzungsdauer bereits teilweise abgeschrieben werden. Für noch in der Entwicklung
befindliche Projekte wird mindestens einmal jährlich ein Werthaltigkeitstest nach IAS 36 durchgeführt. Im Geschäftsjahr wurden
im Rahmen dieser Vorschrift Eigenleistungen in Höhe von TEUR 42.105 aufwandsentlastend aktiviert. Die Aktivierbarkeit der
Entwicklungsleistungen ist von den Kriterien des IAS 38.57 abhängig und beinhaltet erhebliche Ermessensspielräume beispielsweise
hinsichtlich der zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse oder der erwarteten Nutzungsdauer der entwickelten Produkte. Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der zugrundeliegenden Komplexität der methodischen Anforderungen an die Bewertung und Aktivierungsfähigkeit
war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
② Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem die internen Prozesse und Kontrollen zur Erfassung der Entwicklungsprojekte
beurteilt. Des Weiteren haben wir das methodische Vorgehen zur Ermittlung der aktivierungsfähigen Aufwendungen nachvollzogen.
Die Aktivierbarkeit haben wir für wesentliche Projekte anhand der Kriterien des IAS 38.57 überprüft. Durch Gespräche mit Mitarbeitern
des R&D Controllings und Einsichtnahme in Projektunterlagen haben wir den jeweiligen Projektfortschritt beurteilt. Die Höhe
der aktivierten Entwicklungskosten und die Werthaltigkeit der Entwicklungsleistungen haben wir anhand geeigneter Nachweise
beurteilt. Das von dem Konzern angewandte methodische Vorgehen zur Aktivierung der Entwicklungsprojekte ist aus unserer Sicht
sachgerecht und die Projektfortschritte und aktivierten Entwicklungskosten sind nachvollziehbar dokumentiert.
③ Die Angaben der Gesellschaft zu den selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens sind in den Abschnitten
(4) Ansatz und Bewertung, (5) Wesentliche Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen, (13) Anlagevermögen, (26) Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag sowie (31) Segmentberichterstattung des Konzern-Anhangs enthalten.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die im
Unterabschnitt „Risikomanagementsystem“ des Abschnitts „Risiko- und Chancenbericht“ des Konzernlageberichts enthaltenen, als
ungeprüft gekennzeichneten Angaben als nicht inhaltlich geprüften Bestandteil des Konzernlageberichts.
Die sonstigen Informationen umfassen zudem
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die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB
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den gesonderten nichtfinanziellen Bericht zur Erfüllung der §§ 289b bis 289e HGB und der §§ 315b bis 315c HGB
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• |
alle übrigen Teile des des Geschäftsberichts – ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des
geprüften Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks
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Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen,
und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
• |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder zu unseren bei
der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
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• |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU
anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es
besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische
Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen
Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im Konzernlagebericht in einem
besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des §
162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden
könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht
aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch
sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.
Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher
als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen
kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen
interner Kontrollen beinhalten können.
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• |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
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• |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
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• |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
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• |
beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss
die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS,
wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
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• |
holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten
innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich
für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für
unsere Prüfungsurteile.
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• |
beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage des Konzerns.
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• |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht
durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
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Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen
vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei ADVA_SE_KA+LB_ESEF-2023-03-07.zip
enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden
auch als "ESEF-Unterlagen" bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“)
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher
weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs.
1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil
zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen
ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) und
des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt
„Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis
hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die
Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
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• |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften
Konzernlageberichts ermöglichen.
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beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und
6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige
maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.
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Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 17. Oktober 2022 vom
Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2010 als Konzernabschlussprüfer der ADVA Optical Networking
SE, Meiningen, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerkes
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebericht
sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht –
auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses
und des geprüften Konzernlageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der "Vermerk über die Prüfung der
für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach §
317 Abs. 3a HGB" und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten
geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Jürgen Schumann.
München, 7. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Jürgen Schumann
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Ralph Jakobi
Wirtschaftsprüfer
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2. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ADVA Optical Networking
SE
ADVA Optical Networking SE
Meiningen
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
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Präambel
Der Aufsichtsrat der ADVA Optical Networking SE („ADVA SE“) hat in seiner Sitzung am 15. März 2023 auf Vorschlag des Nominierungs- und Vergütungsausschusses beschlossen, das Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands, das von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligt worden war, anzupassen.
Die Struktur der Gesellschaft hat sich seit der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung wesentlich verändert.
Am 15. Juli 2022 hat die ADTRAN Holdings, Inc. („Adtran“) eine Mehrheitsbeteiligung an der ADVA SE erworben. Die Hauptversammlung der ADVA SE hat am 30. November 2022 dem Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Adtran als herrschendem Unternehmen („BGAV“) zugestimmt. Der BGAV ist am 1. Dezember 2022 abgeschlossen und mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der ADVA SE
am 16. Januar 2023 wirksam geworden. Infolge des BGAV kann die Incentivierungswirkung mehrerer variabler Vergütungskomponenten
des bisherigen Vorstandsvergütungssystems nicht mehr erreicht werden. Dies gilt insbesondere für die von der Entwicklung des
Aktienkurses der Aktien der ADVA SE abhängigen Vergütungsinstrumente (Long-Term-Incentive, Aktienoptionen und Aktienhalteverpflichtungen).
Auch die auf die Stand-Alone-Geschäftsentwicklung von ADVA ausgerichteten Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung
(Proforma-Betriebsergebnis des ADVA Konzerns, ADVA-Konzern Umsatz und Free Cash Flow) erweisen sich als nicht mehr sachgerecht.
Schließlich sind die Vorstandsmitglieder aufgrund des BGAV verpflichtet, im Konzerninteresse zum Teil auch für ADVA nachteilige
Weisungen zu befolgen.
Infolgedessen hat sich der Aufsichtsrat entschlossen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu überarbeiten und
der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft geeignete und qualifizierte
Kandidaten für das Amt als Vorstandsmitglied bei ADVA SE gewonnen und gehalten werden können.
1. Grundsätze des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie an
der Leistung des Gesamtvorstands. Das Vergütungssystem für den Vorstand der ADVA SE ist auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet und fördert in seiner Gesamtheit die Geschäftsstrategie zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und Zielverfehlungen
zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen.
Der Aufsichtsrat orientiert sich damit bei der Festlegung des Vergütungssystems und der Vergütungshöhe im Wesentlichen an
folgenden Leitlinien:
Größe, Komplexität und Lage des Unternehmens
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Das Vergütungssystem orientiert sich an der Größe und Komplexität sowie der operativen, finanziellen und wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens.
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Aufgaben und Leistungen des Vorstands
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Das Vergütungssystem berücksichtigt Aufgaben und Leistung des Vorstands insgesamt und der einzelnen Vorstandsmitglieder. |
Pay for Performance
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Das Vergütungssystem stellt durch adäquate Leistungskriterien im Rahmen der erfolgsbezogenen variablen Vergütung, die den
überwiegenden Teil der Gesamtvergütung ausmacht, sicher, dass die Leistung des Vorstands angemessen honoriert und Zielverfehlungen
gleichermaßen berücksichtigt werden (Pay for Performance).
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Angemessenheit
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Die Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung ist marktüblich und wettbewerbsfähig. Dies wird durch regelmäßige Vergleiche
der Vorstandsvergütung mit relevanten Vergleichsgruppen sichergestellt. Zudem steht die Vergütung der Vorstandsmitglieder
in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Führungskräfte und Mitarbeiter.
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Regulatorische Konformität
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Das neue Vergütungssystem für den Vorstand steht im Einklang mit dem deutschen Aktiengesetz und berücksichtigt einen großen
Teil der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
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Das vorliegende Vergütungssystem gilt für Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Vergütung und Vergütungsvereinbarungen mit den
Vorstandsmitgliedern, die nach dem 24. Mai 2023 beschlossen bzw. getroffen wurden. Vergütungsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt
begründet wurden, richten sich bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung weiterhin nach den diesen jeweils zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands eine Ziel-Gesamtvergütung für das bevorstehende Geschäftsjahr fest.
Bei der Festlegung der festen und variablen Vergütung und deren regelmäßiger Überprüfung berücksichtigen der Vergütungs- und
Nominierungsausschuss sowie der Aufsichtsrat, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Zudem wird berücksichtigt, dass die Vergütung eine marktübliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden auf Vorschlag des Vergütungs- und Nominierungsausschuss
durch den Aufsichtsrat festgelegt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Für alle
Entscheidungen zum Vergütungssystem und dessen Umsetzung gelten die anwendbaren Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
offenzulegen; mögliche Interessenkonflikte des Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Vergütungs- und Nominierungsausschuss offenzulegen.
Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten informiert der Aufsichtsrat jährlich in seinem Bericht
an die Hauptversammlung.
Im Rahmen der Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und zur Überprüfung von deren Angemessenheit zieht der Aufsichtsrat
relevante Vergleichsgruppen heran. Bei zukünftigen Angemessenheitsprüfungen werden die folgenden Unternehmen als externe Referenz
herangezogen: Avaya Holdings, Calix, Casa Systems, Ciena, Comtech Telecommunications, Extreme Networks, Fabrinet, Harmonic,
Infinera, Lumentum Holdings, MACOM Technology Solutions Holdings, Methode Electronics, NETGEAR, NetScout Systems, OSI Systems,
Plantronics, Ribbon Communications und Viavi Solutions. Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen Veränderungen in
der Vergleichsgruppe vornehmen, falls sich die Vergleichbarkeit einzelner Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer – wesentlich
ändert. Der Horizontalvergleich soll sicherstellen, dass der Vorstand eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung erhält.
Neben diesem horizontalen – externen – Vergleich findet bei Angemessenheitsprüfungen bzw. Veränderungen der Zielvergütung
zudem auch ein vertikaler – interner – Vergleich der Vergütung des Vorstands statt. Hierbei erfolgt eine Betrachtung der Vergütung
der Vorstandsmitglieder untereinander sowie im Vergleich zum oberen Führungskreis und zu der relevanten Gesamtbelegschaft
im Unternehmen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei, neben den aktuellen Relationen der Vergütung der unterschiedlichen
Ebenen zueinander, insbesondere auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf. Die externe
und interne Angemessenheit wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Die für die Abgrenzung des oberen Führungskreises und
der relevanten Belegschaft maßgeblichen Kriterien werden jeweils im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung vom Aufsichtsrat festgelegt.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater achtet der Aufsichtsrat auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen.
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vergütungs- und Nominierungsausschusses festgelegt.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe, unabhängige Berater hinzuziehen. Der Vergütungs- und Nominierungsausschuss bereitet
zudem die regelmäßige Überprüfung des Systems und der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor.
Auch hier ziehen der Vergütungs- und Nominierungsausschuss und der Aufsichtsrat gegebenenfalls einen externen Vergütungsexperten
hinzu, auf dessen Unabhängigkeit gegenüber Vorstand und Unternehmen geachtet wird. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat,
Änderungen vorzunehmen. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK
werden dabei eingehalten. Im Falle wesentlicher Änderungen und zukünftig mindestens alle vier Jahre wird das vom Aufsichtsrat
beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Lehnt die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem
ab, wird spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein durch einen unabhängigen externen Beratern überprüftes und
ggf. aktualisiertes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Sofern es im Interesse der Gesellschaft und ihrem langfristigen Wohlergehen erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat auf Empfehlung
des Vergütungs- und Nominierungsausschusses beschließen, zeitweilig von dem bestehenden Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen
zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abzuweichen. Dies kann insbesondere
die variablen Bestandteile in ihrer Ausgestaltung und der festgelegten Höhe betreffen. Damit wird dem Aufsichtsrat die Möglichkeit
eingeräumt, außergewöhnlichen Entwicklungen wie zum Beispiel einer schweren Wirtschaftskrise, wesentlichen Akquisitionen oder
Veräußerungen wesentlicher Geschäftseinheiten, nicht jedoch allgemein ungünstige Marktentwicklungen, in angemessenem Rahmen
Rechnung zu tragen. Auch im Fall einer Abweichung von dem bestehenden Vergütungssystem muss die Vergütung weiterhin auf eine
nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und darf deren finanzielle Leistungsfähigkeit
nicht überfordern. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich,
der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.
Soweit Führungskräfte aus anderen Gesellschaften des Adtran Konzerns zugleich ein Vorstandsmandat bei der ADVA SE wahrnehmen,
kann der Aufsichtsrat der ADVA SE die Vorstandsanstellung bei der ADVA SE ganz oder teilweise vergütungslos gestalten und/oder
die Vergütung, die das betroffene Vorstandsmitglied in seiner Funktion im Adtran Konzern erhält, bei der Ausgestaltung der
Vergütung auf der Ebene der ADVA SE berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, sofern ein Mitglied des Board of Directors von
Adtran oder sonstige Führungskräfte des Adtran Konzerns ein Vorstandsmandat bei der ADVA SE wahrnehmen.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet ab dem 24. Mai 2023 Anwendung für alle Anpassungen der
laufenden Vorstandverträge, deren Verlängerungen sowie für neu abzuschließende Vorstandsverträge.
2. Vergütungsbestandteile im Überblick
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ADVA SE besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen)
Vergütungsbestandteilen.
Feste Vergütungsbestandteile
Die festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundvergütung und die Nebenleistungen.
Variable (also erfolgsbezogene) Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer kurzfristigen variablen Vergütung sowie langfristigen variable Vergütungsbestandteilen
(marktbezogene Performance Stock Units, unternehmensbezogene Performance Stock Units, zeitbezogene Restricted Stock Units;
Performance Stock Units werden im Folgenden auch als „PSUs“ und Restricted Stock Units als „RSUs“ bezeichnet). Darüber hinaus wird im Hinblick auf den im Jahr 2022 abgeschlossenen Unternehmenszusammenschluss mit Adtran
für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 ein von der Erreichung bestimmter Ziele abhängiger Bonus gewährt.
Kurzfristige variable Vergütungskomponente
Annual Target Incentive Cash Bonus
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Leistungskriterien |
Adjusted EBIT des Adtran Konzerns bei gleichzeitiger Erreichung einer Mindestschwelle für den Umsatz des Adtran Konzerns |
Bemessungszeitraum |
Der Zielbetrag des Bonus wird für ein Geschäftsjahr festgelegt. Die Ziele werden pro Quartal festgelegt und überprüft. |
Begrenzung/Cap |
200% des Zielbetrags |
Auszahlung |
Quartalsweise nach Ablauf des jeweiligen Quartals |
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Langfristige variable Vergütungskomponenten
Annual Restricted Stock Units
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Vesting |
Über einen Zeitraum von vier Jahren können jeweils 25% am jeweiligen Jahrestag der Zuteilung in Aktien umgewandelt werden |
Ausübungsvoraussetzung |
Bestehendes Dienstverhältnis zum jeweiligen Ausübungszeitpunkt |
Gewinnlimitierung |
Ausübungsbeschränkung bei Wertsteigerung auf 300% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller im Rahmen einer
Tranche zugeteilten RSUs
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Auszahlung |
Umtausch in Adtran Aktien nach Vesting |
|
Annual Performance Stock Units
|
Leistungskriterien |
Entwicklung des Total Shareholder Return („TSR“) von Adtran im Vergleich zum NASDAQ Telecommunications Index
|
Bemessungszeitraum |
Drei Jahre |
Gewinnlimitierung |
Ausübungsbeschränkung bei Erreichung des maximalen TSR-Ziels von 150% und Aktienwertsteigerung auf 200% zwischen Zuteilung
und Umtausch bei Berücksichtigung aller im Rahmen einer Tranche zugeteilten PSUs
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Auszahlung |
Lieferung von Adtran Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
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3-Year Plan Performance Stock Units (Dreijahresplan)
|
Leistungskriterien |
Adjusted EBIT des Adtran Konzerns |
Bemessungszeitraum |
Drei Jahre |
Gewinnlimitierung |
Ausübungsbeschränkung bei einer Aktienwertsteigerung auf 200% des Werts bei Zuteilung zwischen Zuteilung und Umtausch unter
Berücksichtigung aller ursprünglich zugeteilten PSUs
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Auszahlung |
Lieferung von Adtran Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
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2-Year Integration One-Time Bonus
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Leistungskriterien |
Synergieeinsparungen, individuelle Ziele |
Bemessungszeitraum |
Bis Ende 2024 |
Gewinnlimitierung |
Bezüglich der 50% Geldzahlung von 66% eines Jahresfestgehalts und bezüglich der 50% PSUs-Zuteilung von 66% eines Jahresfestgehalts
zusammen mit einer Ausübungsbeschränkung bei maximaler Zielerreichung und einer Aktienwertsteigerung auf 200% zwischen Zuteilung
und Umtausch
|
Auszahlung |
Geldzahlung und Lieferung von Adtran Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
|
Sonstige Vertragsbestandteile
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Malus & Clawback |
Teilweise oder vollständige Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile bei schwerwiegenden Vertrags-,
Code of Conduct-, oder Gesetzesverstößen oder soweit für die bestellten Vorstandsmitglieder relevante Gesetze oder Regeln
einer Wertpapierbörse Einbehalts- oder Rückforderungsregelungen erfordern
|
|
Jährliche Maximalvergütung*
|
2.900.000 EUR |
für den Vorstandsvorsitzenden |
2.800.000 EUR |
für jedes einfache Vorstandsmitglied |
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*Die Maximalvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen
bei maximaler Zielerreichung und unter Berücksichtigung anwendbarer Caps zusammen. Bei den unternehmensbezogenen PSUs und
dem Integrationsbonus werden die maximal erreichbaren Beträge gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt. Vorsorglich
werden auch solche Vergütungen berücksichtigen, die Vorstandsmitgliedern von der Konzernmutter im Hinblick auf ihre Vorstandstätigkeit
bei der Gesellschaft erbracht werden (insbesondere RSUs und markt- und unternehmensbezogene PSUs). Soweit Mitglieder des Board
of Directors oder sonstige Führungskräfte des Adtran Konzerns gleichzeitig ein Vorstandsmandat bei der Gesellschaft wahrnehmen,
werden solche Bezüge nicht berücksichtigt, die nicht von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen Unternehmen erbracht werden
und nicht spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erbracht werden.
Der Aufsichtsrat prüft bei der Festlegung der Vergütung, ob und welche Vergütungsbestandteile die Vorstandsmitglieder im Hinblick
auf ihre Vorstandstätigkeit von Adtran erhalten und ob diese mit dem vorliegenden Vorstandsvergütungssystem vereinbar sind.
Sofern dies nicht der Fall ist, stimmt der Aufsichtsrat der Gewährung solcher Vergütungsbestandteile nicht zu.
Neben der betragsmäßigen Begrenzung der Höhe der Maximalvergütung (Gesamtvergütung) für das jeweilige Geschäftsjahr, begrenzt
der Aufsichtsrat auch sämtliche variablen Vergütungskomponenten.
3. Die Vergütungskomponenten im Einzelnen:
3.1. Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine auf das Gesamtjahr bezogene feste, also nicht variable Vergütung, die in gleichen Raten ausgezahlt
wird. Die Höhe der Grundvergütung orientiert sich an der Verantwortung und Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Sie
wird mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied bei dessen Bestellung oder einer Verlängerung einzelvertraglich vereinbart. Sie
sichert sämtlichen Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes Einkommen.
3.2. Annual Target Incentive Cash Bonus
Die Mitglieder des Vorstands erhalten als kurzfristige variable Vergütung einen sogenannten Annual Target Incentive Cash Bonus,
der sich nach dem Variable Incentive Compensation Plan bzw. Variable Incentive Cash Compensation („VICC“) des Adtran Konzerns richtet.
Der Annual Target Incentive Cash Bonus belohnt den Erfolg der operative Entwicklung im jeweiligen Geschäftsjahr. Dabei wird
sichergestellt, dass die Ziele auf anspruchsvollen finanziellen, operativen und strategischen Erfolgsparametern basieren,
von deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung abhängt.
Zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres wird durch den Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied eine individuelle Zielvergütung
bei 100% Gesamtzielerreichung festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresfestgehalts der Vorstandsmitglieder
mit dem individuell festgelegten Incentive Ziel in Prozent.
Ferner werden nach dem VICC zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres Leistungskriterien bestimmt. Als relevante Kriterien werden
nach bisheriger und aktueller Praxis das Adjusted EBIT des Adtran Konzerns und der Umsatz des Adtran Konzerns verwendet. Als
„Adjusted EBIT" gilt das im geprüften Abschluss der Adtran ausgewiesene EBIT, bereinigt um Restrukturierungskosten, akquisitionsbezogene
Kosten, Amortisierungen immaterieller Vermögensgegenstände, Kosten für aktienbezogene Vergütungen, nicht cash-wirksame Veränderungen
des Werts von Anlagen im Rahmen des Deferred Compensation Plan und andere im Einzelfall festgelegte Ausnahmen. Nach dem VICC
können aber auch andere Kennzahlen als Leistungskriterien bestimmt werden.
Zu Beginn eines jeden Quartals werden für das jeweilige Quartal Minimal-, Ziel- und Maximalbeträge für jedes Leistungskriterium
festgelegt. Um für das jeweilige Quartal den anteiligen Bonus zu erhalten, muss für beide Leistungskriterien das jeweilige
Minimalziel erreicht sein. Wird für alle vier Quartale jeweils der Zielbetrag erreicht, erhält das Vorstandsmitglied 100%
des Jahreszielbonus. Werden für alle vier Quartale die Maximalziele erreicht, erhält das Vorstandsmitglied 200% des Jahreszielbonus.
Zwischen den Schwellen liegende Werte werden durch nicht lineare Interpolation berechnet. Nach Feststellung der Zielerreichung
im jeweiligen Folgequartal werden die für das jeweilige Vorquartal geschuldeten Bonuszahlungen fällig. Eine Auszahlung erfolgt
allerdings nicht vor der Vorlage dieses Vergütungssystems an die Hauptversammlung.
Bei unterjährigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hängt die Anspruchsberechtigung bezüglich des Annual Target Incentive
Cash Bonus vom Bestehen des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung ab.
Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt durch diejenige Gesellschaft, mit welcher der Vorstandsdienstvertrag besteht.
3.3 Langfristige variable Vergütungskomponenten
Die Mitglieder des Vorstands erhalten im Rahmen der Incentive Pläne des Adtran Konzerns von der Adtran zeitbezogene RSUs,
marktbezogene PSUs und im Rahmen eines Dreijahresplans unternehmensbezogene PSUs, um eine wettbewerbsfähige Vergütung zu bieten,
die die Beiträge der Vorstandsmitglieder zum Unternehmenserfolg angemessen anerkennt. Die langfristig variablen Vergütungsinstrumente
sollen die richtigen Anreize setzen, um eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu erreichen. Die Kosten für die Zuteilungen
und deren Verwaltung werden von der Adtran getragen. Zuteilungen dieser Instrumente erfolgen nicht vor der Vorlage dieses
Vergütungssystems an die Hauptversammlung.
a) Annual Restricted Stock Units
Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine bestimmte Summe für die Zuteilung von Restricted Stock Units bzw. RSUs. Die
Zuteilung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahrs. Bei unterjährigem Eintritt, Veränderungen der Aufgaben
oder anderen sachlichen Gründen kann auch eine spätere Zuteilung erfolgen. Die Anzahl der zuzuteilenden RSUs ergibt sich aus
der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die
Zuteilung.
Die Zuteilungen können in der Regel über vier Jahre in gleichen Raten (25% pro Jahr) nach Zeitablauf in Adtran-Aktien umgewandelt
werden. Innerhalb der vierjährigen Vesting-Periode verdienen sich die Vorstandsmitglieder für jedes volle Jahr, das sie seit
Ausgabe der RSUs Vorstand der Gesellschaft sind, ein Viertel der ursprünglich zugeteilten RSUs.
Damit das Vorstandsmitglied die Akten an jedem Ausübungsdatum erhalten kann, muss es einen bestehenden Dienstvertrag mit der
Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft der Adtran Gruppe abgeschlossen haben. Nachdem ein RSU in Adtran-Aktien
umgewandelt wurde, wird das Vorstandsmitglied Eigentümer der Aktien. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel
insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“ bestehen nach
dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weitere Veräußerungsbeschränkungen.
Die RSUs motivieren die Vorstandsmitglieder, das Dienstverhältnis mit der Gesellschaft aufrecht zu erhalten und das Wachstum
der Gruppe und die Aktienperformance zu fördern.
Es werden Ausübungsbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder für den Fall einer Wertsteigerung der Aktien auf 300% zwischen
Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche (also 100% der für insgesamt vier Jahre zugeteilten
RSUs) definiert. Somit ist ein Umtausch von ausübbaren RSUs so lange möglich, bis die Obergrenze erreicht wird. Für den Fall
der Erreichung der Obergrenze, sind über die Obergrenze hinausgehende RSUs zurückzugeben.
b) Annual Performance Stock Units
Für die Vorstandsmitglieder wird jährlich eine bestimmte Summe für die Zuteilung von marktbezogenen Performance Stock Units
bzw. PSUs festgelegt. Die Zuteilung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahrs. Bei unterjährigem Eintritt, Veränderungen
der Aufgaben oder anderen sachlichen Gründen kann auch eine spätere Zuteilung erfolgen. Die Anzahl der zuzuteilenden marktbezogenen
PSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der
Entscheidung über die Zuteilung.
Die Laufzeit der marktbezogenen PSUs beträgt drei Jahre. Der Verdienst der PSUs wird anhand eines Vergleichs der Entwicklung
des TSR von Adtran im Vergleich zur Entwicklung des TSR des NASDAQ Telecommunications Index ermittelt.
Das jeweilige Vorstandsmitglied verdient 0% der Zielanzahl der marktbezogenen PSUs, wenn die relative TSR Performance von
Adtran nicht mindestens dem 20. Perzentil des Vergleichsindex entspricht, und bis zu 150% der Zielanzahl der PSUs, wenn die
relative TSR Performance von Adtran dem 80. Perzentil des Vergleichsindex entspricht oder diesen überschreitet. Dazwischen
werden die verdienten marktbezogenen PSUs nach Maßgabe der folgenden Tabelle ermittelt.
|
Adtran's TSR Performance im Vergleich zum Vergleichsindex als Perzentil ausgedrückt
|
Verdiente marktbezogene PSUs (in Prozent der Zielanzahl)
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Unter 20. Perzentil |
0% |
20. Perzentil |
25% |
25. Perzentil |
38% |
30. Perzentil |
50% |
35. Perzentil |
63% |
40. Perzentil |
75% |
45. Perzentil |
88% |
50. Perzentil |
100% |
55. Perzentil |
108% |
60. Perzentil |
117% |
65. Perzentil |
125% |
70. Perzentil |
133% |
75. Perzentil |
142% |
80. Perzentil oder höher |
150% |
|
Auf Basis der am Ende des Dreijahreszeitraums verdienten PSUs erhält das Vorstandsmitglied jeweils eine entsprechende Anzahl
von Adtran Aktien. Die Empfänger der marktbezogenen PSUs erhalten jeweils Gutschriften für Dividenden, die auf die den marktbezogenen
PSUs entsprechenden Aktien während der Laufzeit der PSUs bezahlt worden sind. Diese Gutschriften werden gemeinsam mit den
PSUs verdient und fällig und in Geld ausbezahlt.
Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran
Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“ bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen.
Die marktbezogenen PSUs belohnen insbesondere die Perfomance der Adtran Aktie gegenüber dem Vergleichsindex und fördern über
ihren mehrjährigen Bemessungszeitraum eine langfristige Entwicklung.
Es werden Ausübungsbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder ab Erreichung des Maximalbetrags definiert, der sich bei Erreichung
des maximalen 150 % TSR Ziels und zusätzlich einer Wertsteigerung der Aktien auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei
Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche zugeteilten PSUs ergibt. Somit ist eine Ausübung von ausübbaren PSUs so lange
möglich, bis die Obergrenze erreicht wird. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze sind über die Obergrenze hinausgehende
PSUs zurückzugeben.
c) 3-Year Plan Performance Stock Units (Dreijahresplan)
Die Vorstandsmitglieder nehmen am Long-Term Financial Plan von Adtran teil. Danach erhalten die Vorstandsmitglieder im Rahmen
eines Dreijahresplan eine bestimmte Summe für die Zuteilung von unternehmensbezogenen Performance Stock Units bzw. PSUs. Die
im ersten Jahr zugeteilten PSUs sind nach drei Jahren umtauschbar, die im zweiten Jahr zugeteilten PSUs sind nach zwei Jahren
umtauschbar und die im dritten Jahr zugeteilten PSUs sind nach einem Jahr umtauschbar.
Der Wert der im jeweiligen Geschäftsjahr zugeteilten PSUs entspricht grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz des Jahresfestgehalts.
Die Anzahl der zuzuteilenden Performance Stock Units ergibt sich aus der Division dieses Betrags durch den Wert der Adtran-Aktien
anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung.
Der Verdienst der PSUs hängt von der Erreichung eines Ziels für das Bereinigte EBIT (wie oben definiert) bis zum Ende des
Dreijahreszeitraums ab. Das Instrument belohnt damit das langfristige EBIT-Wachstum des Konzerns.
• |
Sofern das Bereinigte EBIT mehr als 51% und weniger als 100% des Zielbetrags entspricht, erhalten die Berechtigten 50% der
Zielanzahl der PSUs.
|
• |
Sofern das Bereinigte EBIT 100% des Zielbetrags erreicht oder überschreitet aber unterhalb von 110% des Zielbetrags liegt,
erhalten die Berechtigten 100% der Zielanzahl der PSUs.
|
• |
Sofern das Bereinigte EBIT 110% des Zielbetrags erreicht oder überschreitet aber unterhalb von 120% des Zielbetrags liegt,
erhalten die Berechtigten 121,4% der Zielanzahl der PSUs.
|
• |
Sofern das Bereinigte EBIT 120% des Zielbetrags erreicht oder überschreitet, erhalten die Berechtigten 142,9% der Zielanzahl
der PSUs.
|
Auf Basis der am Ende des Dreijahreszeitraums verdienten PSUs erhält das Vorstandsmitglied jeweils eine entsprechende Anzahl
von Adtran Aktien. Wird das Performanceziel bereits zum Ende des ersten oder zweiten Geschäftsjahr erreicht, sind die entsprechenden
PSUs verdient. Ein Umtausch in Aktien erfolgt jedoch erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraum und setzt voraus, dass der Berechtigte
zu diesem Zeitpunkt noch in einem Dienstverhältnis steht. Wird der Zielbetrag des Bereinigten EBIT bereits vor Ablauf des
Dreijahreszeitraums erreicht, wird ein angepasstes Ziel festgelegt, um im Hinblick auf die noch mögliche Überperformance weitere
Verbesserungen zu incentivieren.
Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran
Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“ bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen.
Es werden Ausübungsbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder ab Erreichung des Maximalbetrags definiert, der sich bei einer
Wertsteigerung der Aktien auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche zugeteilten
PSUs ergibt. Somit ist eine Ausübung von ausübbaren PSUs so lange möglich, bis die Obergrenze erreicht wird. Für den Fall
der Erreichung der Obergrenze, sind über die Obergrenze hinausgehende PSUs zurückzugeben.
d) 2-Year Integration One-Time Bonus
Für den Zeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 erhalten die Mitglieder des Vorstands für eine weitreichende Integration
der ADVA SE in den Adtran Konzern einmalig einen sogenannten 2-Year Integration One-Time Bonus, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres
2024 zuvor definierte Ziele erreicht sind.
Die Vorstandsmitglieder erhalten demnach eine bestimmte Summe für die Zuteilung von unternehmensbezogenen Performance Stock
Units bzw. PSUs, deren Wert einem bestimmten Prozentsatz des Jahresfestgehalts des Vorstandsmitglieds entspricht. Die Anzahl
der zuzuteilenden PSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses
am Tag der Entscheidung über die Zuteilung.
Die PSUs als erstes Element des Integrationsbonus sind verdient, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 bestimmte Synergien
erreicht werden. Für diesen Zweck wird ein Ziel- und ein Schwellenwert festgelegt.
• |
Liegen die erzielten Synergien unterhalb des Schwellenwerts, sind keine PSUs verdient, so dass kein Umtausch in Aktien erfolgen
kann.
|
• |
Sofern die Synergien den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, aber unterhalb des Zielbetrags liegen, sind PSUs, die
33% des Jahresfestgehalts bei Zuteilung entsprechen, verdient und können in Aktien umgetauscht werden.
|
• |
Erreichen oder Überschreiten die Synergien den Zielwert, sind PSUs, die 66% des Jahresfestgehalts bei Zuteilung entsprechen,
verdient und können in Aktien umgetauscht werden.
|
Es werden Ausübungsbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder ab Erreichung des Maximalbetrags definiert, der sich bei Erreichung
des Maximalziels und zusätzlich einer Wertsteigerung der Aktien auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung
aller zugeteilten PSUs ergibt.
Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran
Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“ bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen.
Zweites Element des Integrationsbonus ist eine Zahlung in Geld, die fällig wird, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024
der festgelegte Schwellenwert für die Synergieeinsparungen erreicht wird und darüber hinaus die mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied
individuell festgelegten Ziele erreicht werden.
Diese in Geld zu bezahlende Komponente beträgt bei Erreichung aller individuellen Ziele maximal 66% des von der Gesellschaft
geschuldeten Jahresfestgehalts. Den einzelnen individuellen Zielen werden jeweils Prozentbeträge zugewiesen, aus denen der
auszubezahlende Betrag zu errechnen ist, wenn der Schwellenwert Synergieeinsparungen erreicht und einzelne, aber nicht alle
individuellen Ziele erreicht werden.
3.4 Verhältnis der variablen Vergütungskomponenten untereinander
Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen der Definition der Ziel-Gesamtvergütung darauf, dass die variable Vergütung, die sich aus
dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Im Einzelfall
kann es hier jedoch zu Abweichungen kommen (z. B. aufgrund der Verfügbarbarkeit von RSUs oder PSUs in einem bestimmten Geschäftsjahr),
was sich aber über die Tätigkeitsdauer des Vorstandsmitglieds ausgleichen sollte.
4. Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen)
Die Mitglieder des Vorstands erhalten außer den vorgenannten Barvergütungen verschiedene, teilweise anlassbezogene Nebenleistungen.
Zu den regelmäßig gewährten Nebenleistungen zählt ein Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung oder eine entsprechende
Dienstwagenpauschale. Des Weiteren erhalten Mitglieder des Vorstands den üblichen Arbeitgeberanteil etwaiger gesetzlicher
Sozialversicherungsbeträge, einer Krankenversicherung, sowie einer marktüblichen Arbeitgeberaltersvorsorge (US 401k). Die
Nebenleistungen stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, sie können jedoch im Einzelfall je nach
der persönlichen Situation und Inanspruchnahme, insbesondere in der Höhe, variieren. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche
marktübliche Nebenleistungen gewähren.
Die Mitglieder des Vorstands werden unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die Absicherung durch eine von der Gesellschaft
abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors & Officers-Versicherung) einbezogen. Diese Versicherung
sieht für den Vorstand den durch § 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt vor. Diese Zuwendungen
sind von den Vorstandsmitgliedern teilweise als geldwerte Vorteile zu versteuern.
5. Einbehalts- und Rückforderungsklausel (Malus-/Clawback-Klausel)
Die variablen Vergütungsbestandteile sehen zudem die nachfolgenden Malus- und Clawback-Regelungen vor. Diese ermöglichen die
Rückforderung bzw. Reduzierung bereits ausbezahlter bzw. noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungskomponenten unter bestimmten
Voraussetzungen. Umfasst von dieser Rückforderungs- bzw. Reduzierungsmöglichkeit sind alle variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung.
Der Aufsichtsrat kann zukünftig bei schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen oder einem schwerwiegenden unethischen
Verhalten sowohl die Höhe der Auszahlung variabler Vergütungen überprüfen als auch diese je nach Ausmaß der Übertretung gegebenenfalls
nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf null reduzieren. Ebenfalls hat er in diesen Fällen – je nach Schwere des Verstoßes –
die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise ersatzlos verfallen zu lassen.
In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters nach § 93 Absatz 1 Aktiengesetz durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft berechtigt, von ihm die
für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise zurückzufordern.
Wurden die variablen Vergütungsbestandteile auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt,
den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag
zurückzufordern. Die Gesellschaft hat darzulegen, dass die der Vergütungsberechnung zugrunde liegenden Daten falsch waren
und deshalb die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds zu hoch war.
Die Rückforderungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt des Rückforderungsrechts bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt.
Die Möglichkeit zur Rückforderung verjährt spätestens drei Jahre nach Auszahlung.
Soweit die von Adtran spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei ADVA gewährten variablen Vergütungsbestandteile keine entsprechenden
Einbehalts- oder Rückforderungsklauseln enthalten, sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, auf die Auszahlung der variablen
Vergütung zu verzichten oder erhaltene variable Vergütungsbestandteile zurückzugewähren.
Sofern künftig gesetzliche Regelungen oder für die bestellten Vorstandsmitglieder relevante Regeln einer Wertpapierbörse weitergehende
Einbehalts- oder Rückforderungsklauseln erfordern, werden mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Einbehalts- oder Rückforderungsregeln
vereinbart.
6. Relative Anteile der Vergütungskomponenten
Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Zielgesamtvergütung der Vorstandsmitglieder betragen in etwa*:
|
Festvergütung |
22-36% |
Regelmäßige Nebenleistungen |
1-3% |
Annual Target Incentive Cash Bonus |
11-18% |
Annual Restricted Stock Units |
8-15% |
Annual Performance Stock Units |
8-15% |
3-Year Plan Performance Stock Units |
15-30% |
2-Year Integration One-Time Bonus |
7-10% |
|
*Die Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen
zusammen. Für die Kalkulation wird jeweils von der Erreichung des Zielbetrags (100%) ausgegangen. Bei den unternehmensbezogenen
PSUs des Dreijahresplans und dem 2-jährigen Integrationsbonus, nicht bei den jährlichen PSUs, werden die maximal erreichbaren
Beträge gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt.
Das Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile soll nicht exakt festgeschrieben werden, sich aber in den vorgenannten
Größenordnungen bewegen. Das System sieht vor, dass eine funktionsspezifische Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des
Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung, Funktion und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds
erfolgen kann. So kann z.B. ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorstandsvorsitzende eine insgesamt höhere
Vergütung erhalten. Ferner kann bei erstmaliger Bestellung eines Vorstandsmitglieds eine insgesamt niedrigere Vergütung oder
eine Reduzierung von Vergütungsbestandteilen für die erste Bestellperiode festgelegt werden. Zudem hat der Aufsichtsrat die
Möglichkeit, im Rahmen der Überprüfung der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung von Markt- und Angemessenheit bei Bedarf
nur einzelne statt alle Vergütungsbestandteile anzupassen. Hierdurch kann zum Beispiel gezielt die kurzfristige oder langfristige
Vergütung an eine veränderte Marktüblichkeit angepasst und so die Ziel-Gesamtvergütung nach Markterfordernissen optimiert
werden. Die beschriebene Differenzierungsmöglichkeiten haben zur Folge, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Ziel-Gesamtvergütung variieren können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der aufgrund des Unternehmenszusammenschlusses
vereinbarte Integrationsbonus einmalig bleiben soll.
Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen der Definition der Ziel-Gesamtvergütung darauf, dass die variable Vergütung, die sich aus
dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Im Einzelfall
kann es hier jedoch zu Abweichungen kommen (z. B. aufgrund der Verfügbarbarkeit von RSUs oder PSUs in einem bestimmten Geschäftsjahr),
was sich aber über die Tätigkeitsdauer des Vorstandsmitglieds ausgleichen soll.
7. Jährliche Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden sowie ein ordentliches
Vorstandsmitglied festgelegt. Sie beträgt ab dem Zeitpunkt der Geltung dieses Vorstandsvergütungssystem EUR 2.900.000 für
den Vorstandsvorsitzenden und EUR 2.800.000 für ein einfaches Vorstandsmitglied.
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen gehaltene
Ziel-Gesamtvergütung handelt, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze die beim Vorstandsmitglied allenfalls bei optimaler
Zielerreichung erreicht werden könnte.
Die Maximalvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen
bei maximaler Zielerreichung und unter Berücksichtigung anwendbarer Caps zusammen. Bei den unternehmensbezogenen PSUs und
dem Integrationsbonus werden die maximal erreichbaren Beträge gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt. Vorsorglich
werden auch solche Vergütungen berücksichtigen, die Vorstandsmitgliedern von der Konzernmutter im Hinblick auf ihre Vorstandstätigkeit
bei der Gesellschaft erbracht werden (insbesondere RSUs und markt- und unternehmensbezogene PSUs). Soweit Mitglieder des Board
of Directors oder sonstige Führungskräfte der Adtran gleichzeitig ein Vorstandsmandat bei der Gesellschaft wahrnehmen, werden
solche Bezüge nicht berücksichtigt, die nicht von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen Unternehmen erbracht werden und
nicht spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erbracht werden.
Neben der betragsmäßigen Begrenzung der Höhe der Maximalvergütung (Gesamtvergütung) für das jeweilige Geschäftsjahr, begrenzt
der Aufsichtsrat auch sämtliche variablen Vergütungskomponenten.
8. Laufzeit und Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats
Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass bei einer Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern sowohl die Bestelldauer als auch die
Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages in der Regel längstens zwei Jahre beträgt. In der 1. ordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats
im Kalenderjahr werden regelmäßig die Vorschläge des Nominierungs- und Vergütungsausschusses besprochen und Wiederbestellungen
bzw. Verlängerungen der Dienstverträge für das Folgejahr beschlossen. Somit liegt die Höchstdauer grundsätzlich unter den
aktienrechtliche Vorgaben von fünf Jahren.
In Vorstandsdienstverträgen werden Abfindungsregelungen vereinbart, die auf die nachfolgenden Regelungen verweisen:
Im Falle einer ordentlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß der im Vorstandsvertrag vereinbarten Vertragsdauer werden
dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungen zum regulären
Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige,
auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallende Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter
vollständiger Zielerreichung (100%).
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer durch die Gesellschaft,
die nicht aufgrund eines Verstoßes, der einen Malus/Clawback (siehe oben) ermöglicht, werden dem Vorstandsmitglied die auf
Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungen zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt.
Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums
entfallende Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100%). Darüber hinaus
erhält das Vorstandsmitglied die Grundvergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung eines
Vorstandsmitglieds werden dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen
Vergütungen zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt
eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallene Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt
bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100%).
In allen vorgenannten Fällen, richtet sich ein etwaiger Verfall von RSUs und PSUs nach den Bedingungen der jeweils anwendbaren
Pläne.
Jede der vorgenannten Abfindungszahlungen sowie eine bei einvernehmlichen Ausscheiden verhandelte Abfindung wird dahingehend
begrenzt, dass unter Berücksichtigung einer etwaig noch zu zahlenden Grundvergütung einschließlich Nebenleistungen und sonstiger
geldwerter Vorteile sowohl der Wert von zwei Jahresvergütungen als auch die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages
keinesfalls überschritten wird („Abfindungs-Caps“).
Für die Berechnung der Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch
auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt.
9. Change of Control
In den Vorstandsdienstverträgen der Gesellschaft sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) vereinbart.
10. Abzug für Nebentätigkeiten
Der Aufsichtsrat darf in der Regel nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen der Vorstandsmitglieder
bei börsennotierten Unternehmen außerhalb der ADVA-Gruppe genehmigen. Der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem Ermessen von
Fall zu Fall, ob und in welchem Umfang die Vergütung für genehmigte Positionen der Vorstandsmitglieder bei börsennotierten
Unternehmen außerhalb der ADVA-Gruppe zur Herabsetzung der Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds führt.
III. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) anmelden.
Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 67c Abs. 3 AktG auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
das ist der 3. Mai 2023, 00:00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis
durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
17. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
unter
ADVA Optical Networking SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder mittels Fax unter +49 69 12012 86045 oder mittels E-Mail unter wp.hv@db-is.com
zugegangen sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären Eintrittskarten
übersandt. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig
zu benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle übermitteln kann.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag ("Record Date"). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben für das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach
dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte
in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis
zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss
auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
IV. |
Stimmrechtsvertretung
|
1. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
|
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung
ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär
im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z. B. eine Depotbank) ("Intermediär") oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter "Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der ADVA Optical Networking SE oder
in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Institution oder Person gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, die u. a. verlangen,
dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen
wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis bzw. der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt
werden:
UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de
Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch Vorzeigen der Vollmacht
an der Einlasskontrolle erbracht werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich bei den Anmeldeunterlagen,
die den Aktionären nach ihrer Anmeldung übersandt werden. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft
übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zum Download zur Verfügung. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
2. |
Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
|
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben
unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen daher in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden
soll. Ohne ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für
die Ausübung des Stimmrechtes, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung
des Stimmrechtes erforderlich ist.
Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen über Verfahrens- und
Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der
Stimme enthalten.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
unter der nachstehenden Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse, bis spätestens 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), erteilt werden:
UBJ. GmbH w/ HV ADVA Optical Networking SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der
Hauptversammlung erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welches die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen, erhalten
die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen nach ihrer Anmeldung. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von
der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
V. |
Weitere Informationen zur Abstimmung
|
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 8 bis 12 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen
zu Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
1. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 ("SE-VO"), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz
("SEAG"), § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 23. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ADVA Optical Networking SE zu richten. Entsprechende Verlangen
können an die folgende Adresse gerichtet werden:
ADVA Optical Networking SE Vorstand – z. H. Frau Romy Opitz – Märzenquelle 1-3 98617 Meiningen-Dreißigacker Deutschland
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
2. |
Gegenanträge/Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
|
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge
zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder einen Vorschlag des
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse
übersandt hat:
ADVA Optical Networking SE – z. H. Frau Romy Opitz – Märzenquelle 1-3 98617 Meiningen-Dreißigacker Deutschland oder mittels Fax unter: +49 89 890665 199 oder mittels E-Mail unter: ropitz@adva.com
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden.
Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie
bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.
3. |
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG
|
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass
die Auskunft zur sachgerechten Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß §
18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
zu beschränken.
4. |
Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2
AktG, Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG, 127 AktG und Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zugänglich.
VII. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Folgende Unterlagen und Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zugänglich (vgl. § 124a AktG):
|
• |
der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein
Beschluss gefasst werden soll), des Vergütungsberichts der ADVA Optical Networking SE für das Geschäftsjahr 2022, der Beschreibung
des Systems für die Vergütung der Vorstandsmitglieder, der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen
zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,
|
• |
die weiteren Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung nach den Blöcken D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, d. h. im Einzelnen Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block
E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F),
|
• |
der festgestellte Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31. Dezember 2022,
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• |
der zusammengefasste Lagebericht der ADVA Optical Networking SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2022,
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• |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022,
|
• |
der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022,
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• |
der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht der ADVA Optical Networking SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2022,
|
• |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs,
|
• |
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands,
|
• |
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.
|
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Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fraunhoferstr. 9a, 82152 Planegg-Martinsried und Märzenquelle 1-3, 98617 Meiningen-Dreißigacker,
sowie während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus.
VIII. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 52.004.500 Stückaktien als Stammaktien. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Rechte
zustünden. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
damit 52.004.500.
IX. |
Hinweis zum Datenschutz
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Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die in Ihrer Anmeldung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die Ausübung
Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Für die Teilnehmer der Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE am 24. Mai 2023 besteht die Möglichkeit einer Simultanübersetzung
in englischer Sprache.
Meiningen, im April 2023
ADVA Optical Networking SE
Der Vorstand
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