EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

29.01.2024 / 11:15 CET/CEST
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Bericht des Vorstands der Wienerberger AG zum Ausschluss des Kaufrechts
(Bezugsrechts) bestehender Aktionäre gemäß §§ 65 Abs 1b iVm 171 Abs 1 iVm 153 Abs 4 AktG bei einer Veräußerung eigener Aktien

  1. Veräußerung eigener Aktien auf andere Art und Ermächtigung zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechtsausschluss)

Mit Beschluss der 153. ordentlichen Hauptversammlung der Wienerberger AG, FN 77676f (die "Gesellschaft"), vom 3. Mai 2022 wurde der Vorstand gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung und mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Aufgrund dieser Ermächtigung beschloss der Vorstand eigene Aktien der Gesellschaft (die "eigenen Aktien") auf eine andere Art als über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Angebots zu verkaufen und diese, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu verwenden.

Im Dezember 2022 gab Wienerberger die Absicht bekannt, wesentliche Teile der Terreal Group, eines europäischen Anbieters von innovativen Dach- und Solarlösungen in Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien sowie den USA, übernehmen zu wollen (die "Terreal Akquisition"). Nach Abschluss einer Put-Optionsvereinbarung im Dezember 2022 schloss eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Emittentin mit Sitz in Frankreich (die "Erwerberin") am 13. und 14. März 2023 einen Aktienkaufvertrag nach französischem Recht über den Erwerb von 100% der Aktien der Terreal Holding SAS, Frankreich (der "Kaufvertrag") mit Goldman Sachs Asset Management und Park Square Capital als wesentlichste Finanzinvestoren, weiteren Finanzinvestoren sowie etlichen natürlichen Personen als Verkäufer (zusammen die "Verkäufer"). Der Kaufpreis für die Terreal Akquisition ist zahlbar (i) durch Lieferung von eigenen Aktien der Gesellschaft (die "Aktienlieferung") und (ii) durch einen Barkaufpreisanteil.

6.000.000 Stück eigene Aktien sollen neben dem Barkaufpreisanteil als zusätzliche nicht-bare Transaktionswährung in Form der Aktienlieferung zu einer Bewertung von EUR 26,00 pro eigene Aktie, sohin zu einer Gesamtbewertung von EUR 156 Millionen, unter Bezugsrechtsausschluss an die Verkäufer veräußert werden. Die eigenen Aktien sollen unmittelbar vor dem Closing der Terreal Akquisition, welches bis 30. April 2024 erfolgen soll, an einen Treuhänder für die Verkäufer geliefert werden. Die Lieferung erfolgt durch die Gesellschaft im Namen der Erwerberin auf ein Treuhanddepot für die Verkäufer. Die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats zur Verwendung der eigenen Aktien soll voraussichtlich am oder um den 13. Februar 2024 erfolgen.

  1. Gesellschaftsinteresse

Die eigenen Aktien sollen als nicht-barer Kaufpreisteil von bis zu EUR 156 Millionen für die Terreal Akquisition verwendet und an die Verkäufer unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geliefert werden. Die Terreal Akquisition ist für die Gesellschaft eine wesentliche Akquisition in ihrer jüngeren Unternehmensgeschichte. Die Lieferung der eigenen Aktien ist für die Gesellschaft aus mehreren Gründen vorteilhaft und von erheblichem Interesse: (i) Die Verwendung eigener Aktien einer gelisteten Gesellschaft ist im internationalen M&A-Umfeld üblich und anerkannt. Das erprobte Verfahren ermöglicht eine rasche und flexible Kaufpreiszahlung im Rahmen der Terreal Akquisition; (ii) Im Vergleich zu einer öffentlichen Platzierung eigener Aktien bzw einem Abverkauf über die Börse verhindert die geplante Verwendung eigener Aktien für den Unternehmenserwerb negative Kursveränderungen durch einen möglichen Verkaufsüberhang an der Börse (mit nachteiligen Kursauswirkungen); (iii) Zudem dürfen die eigenen Aktien durch die wesentlichen Verkäufer bis zum Ende der Haltefrist nicht verkauft werden. Wienerberger hat insbesondere mit den Finanzinvestoren unter den Verkäufern für die eigenen Aktien eine marktübliche Haltefrist (sogenannte lock up period) vereinbart, an deren Ende es eine Barausgleichsmöglichkeit für die Verkäufer, die die Haltefrist eingehalten haben, in Höhe der Differenz zwischen einem gewichteten Durchschnittskurs der Wienerberger-Aktie und der festgelegten Bewertung von EUR 26,00 pro Aktie gibt; (iv) Ein öffentliches Angebot eigener Aktien würde zudem einen erheblichen zeitlichen und kostenseitigen Aufwand erzeugen, insb. durch die Erstellung eines Prospekts, verbunden mit allfälligen Prospekthaftungsrisiken; (v) Die Verwendung eigener Aktien für den Unternehmenserwerb ist für die Gesellschaft von Vorteil, weil der Liquiditätsbedarf für die Terreal Akquisition erheblich, und zwar im Ausmaß von bis zu EUR 156 Millionen, reduziert und die Liquidität der Gesellschaft somit geschont werden kann.

  1. Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Der Bezugsrechtsauschluss zur Verwendung der eigenen Aktien als nicht-barer Teil der Transaktionswährung für die Terreal Akquisition ist geeignet, um die angeführten Zielsetzungen im Gesellschaftsinteresse zu erreichen. Der Bezugsrechtsausschluss ist dafür erforderlich und verhältnismäßig: (i) Die mit der Verwendung eigener Aktien für die Teilfinanzierung der Terreal Akquisition verfolgten Ziele und Vorteile können im Fall einer Veräußerung der eigenen Aktien unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre oder eines Verkaufs über die Börse bzw. ein öffentliches Angebot nicht im gleichen Maß erreicht werden. Die Gesellschaft wäre nicht in der Lage, rasch und flexibel zu reagieren und wäre einem Marktrisiko sowie enormen Kosten ausgesetzt, wenn sie die für die Terreal Akquisition erforderliche zusätzliche Liquidität in Höhe von bis zu EUR 156 Millionen durch Aktienverkäufe schaffen würde; (ii) Die Verwendung der eigenen Aktien als nicht-barer Teil der Transaktionswährung für die Terreal Akquisition schafft Transaktionssicherheit und erfolgte unter Berücksichtigung des Börsekurses der eigenen Aktien vor Bekanntgabe der Erwerbsabsicht von Wienerberger für Terreal. Die Verkäufer, insbesondere jene, die der Haltefrist unterliegen, erhalten einen Anreiz, eine nahtlose und vollständige Integration der kaufgegenständlichen Terreal Gesellschaften in die Wienerberger-Gruppe zu unterstützen. Die Verkäufer profitieren schließlich selbst von damit verbundenen, möglichen positiven Auswirkungen auf den Aktienkurs der Wienerberger AG; (iii) Eine Veräußerung eigener Aktien mit Bezugsrecht würde dagegen eine erhebliche Vorlaufzeit und höhere Kosten als bei einer Verwendung der eigenen Aktien für die Teilfinanzierung der Terreal Akquisition erfordern, ohne dass eine flexible Transaktionsumsetzung ermöglicht würde. Es bestünden im Vergleich erhebliche zeitliche Einschränkungen, auch aufgrund der üblichen Handelsvolumina der Aktien der Gesellschaft an der Wiener Börse und daraus abzuleitender Volumenbeschränkungen für Aktienverkaufsprogramme sowie zu erwartender negativer Kursauswirkungen aufgrund des Abgabedrucks während eines Veräußerungsprogramms; (iv) Das Ausmaß der Verwendung eigener Aktien ist mit 6.000.000 Stück eigener Aktien (das entspricht bis zu rund 5,37% des Grundkapitals) deutlich beschränkt, sodass eine allfällige 'Verwässerung' der Aktionäre im Hinblick auf ihre Beteiligungsquote in angemessenen Grenzen bleibt. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien mit EUR 26,00 pro eigene Aktie angemessen ist, besteht bei der Verwendung als nicht-barer Teil der Transaktionswährung für die Terreal Akquisition auch keine mit einer Kapitalerhöhung vergleichbare Verwässerungsgefahr für die Aktionäre. Es verändert sich zwar die Beteiligungsquote des Aktionärs, doch wird damit nur jene Quote wiederhergestellt, die vor dem Rückerwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft bestand und sich aufgrund der Beschränkungen der Rechte aus eigenen Aktien für die Gesellschaft (§ 65 Abs 5 AktG) vorübergehend verändert hat.

Insbesondere aus den angeführten Gründen überwiegen die im Gesellschaftsinteresse mit dem Bezugsrechtsausschluss verfolgten Zwecke und Maßnahmen in Bezug auf die Terreal Akquisition – die jedenfalls mittelbar auch im Interesse aller Aktionäre liegen – sodass der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht unverhältnismäßig, sondern erforderlich und angemessen ist. Zudem unterliegen die Verwendung der eigenen Aktien für die Teilfinanzierung der Terreal Akquisition und der Ausschluss des Bezugsrechts der Zustimmung, und sohin der Kontrolle des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

  1. Begründung des Veräußerungspreises

Die Festsetzung des Veräußerungspreises der eigenen Aktien erfolgte in üblichen Verhandlungen über den Kaufvertrag mit den Verkäufern unter Berücksichtigung des Kursniveaus der Aktien der Gesellschaft an der Wiener Börse. Aufgrund dieser Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft entsteht für Aktionäre kein unverhältnismäßiger Nachteil durch eine starke Quotenverwässerung. Der vereinbarte Bewertungspreis berücksichtigt das Kursniveau der Aktien insbesondere vor Bekanntgabe der geplanten Terreal Akquisition. Die Wahrung der Aktionärsinteressen ist zudem dadurch sichergestellt, dass im Rahmen der Terreal Akquisition der Wert der von Wienerberger erworbenen Gesellschaften der Terreal Group analysiert und daraus unter Berücksichtigung branchenüblicher Multiplikatoren ein Gesamtkaufpreis für die Terreal Akquisition verhandelt wurde. Ein Teil des Gesamtkaufpreises für die Terreal Akquisition von bis zu EUR 156 Millionen wird mittels Lieferung der eigenen Aktien bezahlt. Die bestehenden Aktionäre nehmen künftig anteilig an den Gewinnen der im Rahmen der Terreal Akquisition erworbenen Unternehmen teil.

Zu veräußernde eigene Aktien haben dieselben Rechte (insb. Gewinnansprüche) wie die bestehenden Aktien (ISIN AT0000831706). Die Rechte aus den Aktien sind damit in der Bewertung der Aktie auf dem Kapitalmarkt (insbesondere des Börsenkurses) berücksichtigt, und werden damit auch in die Bewertung bei der Verwendung für die Terreal Akquisition eingepreist.

  1. Zusammenfassung

Nach Abwägung der vorstehenden Begründung ist der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten. Dieser Bericht des Vorstands wird auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und zusätzlich europaweit elektronisch verbreitet. Auf diese Veröffentlichung wird hingewiesen. Für den Bezugsrechtsausschluss sowie für die Veräußerung der eigenen Aktien ist die Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich. Unter Anwendung von §§ 65 Abs 1b iVm 171 Abs 1 AktG wird ein Aufsichtsratsbeschluss darüber frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts gefasst und erfolgt eine tatsächliche Veräußerung der eigenen Aktien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.


Wien, 29. Jänner 2024

Der Vorstand der Wienerberger AG



29.01.2024 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Internet: www.wienerberger.com

 
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