EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Siemens Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der am 9. November 2023 vom Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 15. November 2023 beschlossene und am 16. November 2023 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 12. Februar 2024. Im Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029 sollen eigene Aktien der Gesellschaft für bis zu 6 Mrd. € (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 80 Mio. Stück Aktien zurückgekauft werden.
Der Rückkauf und die darunter erworbenen eigenen Aktien dienen ausschließlich den Zwecken der Einziehung, der Verwendung für Belegschaftsaktienprogramme, auch für die Ausgabe an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, sowie der Bedienung bzw. Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft insbesondere aus und im Zusammenhang mit Wandel-/Optionsschuldverschreibungen. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft am 5. Februar 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch; unter dieser Ermächtigung können noch bis zu 37.555.160 Aktien erworben werden. Nach Ablauf dieser Ermächtigung am 4. Februar 2025 wird der Aktienrückkauf vorbehaltlich der Erteilung einer neuen, von der Hauptversammlung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien jeweils unter dieser neuen Ermächtigung weiter geführt werden.
Das Rückkaufprogramm wird unter Führung einer von der Siemens Aktiengesellschaft beauftragten Bank durchgeführt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der einzelnen Aktien entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (nachfolgend auch die "Rückkauf-VO") unabhängig von der Gesellschaft trifft und damit grundsätzlich auch in Zeiträumen, die im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geschlossen sind, und in denen die Gesellschaft beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung aufzuschieben. Das Recht der Siemens Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben – einschließlich der Beachtung der genannten Zeiträume - zu beenden und neu zu vergeben, Volumenvorgaben festzulegen sowie die Führung des Rückkaufprogramms auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Das Rückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden. An den jeweils letzten beiden Handelstagen im Quartal und an bestimmten Tagen im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung werden aus organisatorischen Gründen keine Aktien zurückgekauft.
Das Rückkaufprogramm soll Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der Vorgaben des jeweils gültigen Beschlusses der Hauptversammlung (derzeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft vom 5. Februar 2020) durchgeführt werden. Der an der Börse gezahlte Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Handelsbedingungen des Art. 3 der Rückkauf-VO, damit der Aktienrückerwerb unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme (Safe Harbor) fällt, sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen u.a. die Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Rückkauf-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Siemens Aktiengesellschaft die Geschäfte auf ihrer Website unter www.siemens.com/aktienrueckkauf2024-29 veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
München, 12. Februar 2024 Siemens Aktiengesellschaft Der Vorstand
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Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Siemens Aktiengesellschaft |
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