EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE
/ BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, beschloss am 23. September 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 23. September 2024), eigene Aktien im Volumen von bis zu 150 Millionen Euro über die Börse zurückzukaufen. Der Aktienrückkauf soll nicht vor dem 26. September 2024 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 31. Dezember 2026 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 150 Millionen Euro (exklusive Erwerbsnebenkosten) in einer oder mehreren selbständigen Tranchen über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückgekauft werden. Die maximale Anzahl der in der oder ggf. den weiteren Tranchen zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 5.397.103 Aktien überschreiten. Vor dem Hintergrund der für den 5. Juni 2025 geplanten Hauptversammlung 2025 und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich in der Zeit vom 10. April 2025 bis 29. April 2025 sowie in der Zeit vom 24. Mai 2025 bis 5. Juni 2025 keine Aktien zurückgekauft. Entsprechende Rückkaufpausen werden auch im Zusammenhang mit der geplanten Hauptversammlung 2026 festgelegt, soweit dies für die rechtssichere Durchführung dieser Hauptversammlung 2026 erforderlich sein sollte. In einer ersten Tranche werden frühestens ab dem 26. September 2024 eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 50 Millionen Euro (exklusive Erwerbsnebenkosten) bis längstens zum 8. April 2025 zurückgekauft. Dabei macht die Gesellschaft von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 5. Juni 2024 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Wert von 50 Millionen Euro entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 25. September 2024: 78,35 Euro) einem Volumen von bis zu ca. 638.162 Stück Aktien. Die maximale Anzahl der in dieser Tranche zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 5 Millionen Aktien überschreiten. Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Mit dem Rückkauf der ersten Tranche ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052) mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke. Der von der Scout24 SE gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2024 erteilten Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs einer Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert werden. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit modifiziert, ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, den 25. September 2024 Scout24 SE Der Vorstand
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