EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: MLP SE
/ Beschluss Aktienrückkaufprogramm / Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
MLP SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der MLP SE hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 13.12.2023 beschlossen, Aktien der MLP SE (ISIN: DE0006569908) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 3.100.000 zurückzukaufen ('Aktienrückkaufprogramm'). Dies entspricht auf Basis des letzten dieser Veröffentlichung vorangegangenen Börsenhandelstags in Frankfurt am Main durch die Schlussauktion ermittelten Kurses im XETRA-Handel von EUR 5,02 einem Volumen von bis zu 617.529 Aktien der MLP SE. Der Rückkauf soll über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse in einem Zeitraum vom 2. Januar 2024 (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) bis 31. Mai 2024 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) erfolgen ('Erwerbszeitraum'). Die zurückgekauften Aktien sollen zur Durchführung eines aktienbasierten Beteiligungsprogrammes für die als selbständige Handelsvertreter tätigen Geschäftsstellenleiter und Berater der MLP Finanzberatung SE, einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen der MLP SE, eingesetzt werden. Das Aktienrückkaufprogramm wird auf Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der MLP SE vom 24. Juni 2021 durchgeführt. Danach ist die MLP SE oder ein abhängiges Konzernunternehmen berechtigt, bis zum 23. Juni 2026 MLP SE-Aktien bis zu einem auf diese entfallenden anteiligen Betrags am zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt bis zu Euro 10.933.468 - dies entspricht etwas weniger als 10% des Grundkapitals - zu erwerben. Im Falle des Erwerbs der Aktien der MLP SE über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionskurs der MLP SE-Aktie im XETRA-Handel bzw. in einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt durch die MLP Finanzberatung SE, einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen der MLP SE, unter Beauftragung eines Kreditinstituts. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der MLP Finanzberatung SE verpflichtet, den Rückkauf ausschließlich über die Börse und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der MLP SE am 24. Juni 2021 erteilten Ermächtigung sowie den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der MLP SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der MLP Finanzberatung SE und der MLP SE. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Aktien zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu erwerben. Insbesondere werden die Aktien der MLP SE im Rahmen des Rückkaufs nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des jeweils höchsten unabhängigen Angebots auf dem XETRA-Handelssystem liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Umsatzes in MLP SE-Aktien auf dem XETRA-Handelssystem erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird dabei auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Kauftermin berechnet. Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, innerhalb des Erwerbszeitraums jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung der entsprechenden Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die MLP SE die bekanntgegebenen Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 auf ihrer Internetseite www.MLP-SE.de veröffentlichen und ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich machen.
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Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | MLP SE |
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Internet: | www.mlp-se.de |
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