EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: INDUS Holding AG / Aktienrückkaufprogramm
INDUS Holding AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

27.11.2024 / 12:17 CET/CEST
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Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Bergisch Gladbach, 27. November 2024 – Das am 11. November 2024 vom Vorstand der INDUS Holding AG (die „Gesellschaft“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene und in der Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 2. Dezember 2024. Im Zeitraum bis spätestens 16. Mai 2025 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu 5 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch ein Volumen von bis zu 200.000 Stück Aktien, zurückgekauft werden. Vom 20. Dezember 2024 (einschließlich) bis zum 3. Januar 2025 (einschließlich) wird der Rückkauf ausgesetzt.

Die Gesellschaft macht damit von der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. August 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch, bis zum 12. August 2025 Aktien von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen (die „Ermächtigung“).

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Ermächtigung und des Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 („MAR“) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen („Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052“). Die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft sollen eingezogen werden.

Der Aktienrückkauf wird nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unter Führung eines von der Gesellschaft beauftragten Kreditinstituts durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen sowie die Bestimmung der Ermächtigung einhalten.

Der Aktienrückkauf wird insbesondere im Einklang mit den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erfolgen. So werden die Aktien der Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das Recht der Gesellschaft, das Mandat des Kreditinstituts im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit diesen rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und fortgesetzt werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte bekanntgegeben. Zudem wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://indus.de/investor-relations/aktienrueckkaufprogramm/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Bergisch Gladbach, 27. November 2024

Der Vorstand

 



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: INDUS Holding AG
Kölner Straße 32
51429 Bergisch Gladbach
Deutschland
Internet: www.indus.de

 
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