EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: FUCHS SE / Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
FUCHS SE: Erweiterung und Verlängerung Aktienrückkauf (Stammaktien und Vorzugsaktien)

08.12.2023 / 18:27 CET/CEST
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Erweiterung und Verlängerung Aktienrückkauf (Stammaktien und Vorzugsaktien)

Der Vorstand der FUCHS SE („Gesellschaft“) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 21. Juni 2022 ein Aktienrückkaufprogramm in Bezug auf Stammaktien und Vorzugsaktien beschlossen, welches am selben Tag in Form einer Ad-hoc Mitteilung angekündigt und am 25. Juni 2022 nach Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 („Marktmissbrauchsverordnung“) und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 („Delegierte Verordnung“) bekanntgemacht wurde. Im Rahmen dieses noch laufenden Aktienrückkaufprogramms sollten im Zeitraum vom 27. Juni 2022 bis spätestens 29. März 2024 bis zu 6.000.000 Aktien, davon bis zu 3.000.000 Stammaktien und bis zu 3.000.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu maximal 200 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben werden.

Bislang wurden hiervon 2.945.268 Stammaktien sowie 2.862.217 Vorzugsaktien zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 179.538.631 erworben (Stand 7. Dezember 2023). Die Einziehung von erworbenen Aktien ist bislang nicht erfolgt.

Der Vorstand der Gesellschaft hat nunmehr am 7. Dezember 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das laufende Aktienrückkaufprogramm zu erweitern und zu verlängern. Hierfür macht die Gesellschaft von der durch die Hauptversammlung am 5. Mai 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Über den bestehenden Umfang des laufenden Aktienrückkaufprogramms hinaus sollen bis zu weitere 2.000.000 Aktien, davon bis zu weitere 1.000.000 Stammaktien und bis zu weitere 1.000.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft erworben werden. Für die Erweiterung des Aktienrückkaufprogramms wird ein zusätzlicher Geldbetrag von bis zu maximal 80.000.000 EUR zur Verfügung gestellt. Der Zeitraum des Aktienrückkaufprogramms wird bis zum 30. September 2024 verlängert.

Insgesamt umfasst das erweiterte und verlängerte Aktienrückkaufprogramm damit den Erwerb von bis zu 8.000.000 Aktien, davon bis zu 4.000.000 Stammaktien und bis zu 4.000.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu maximal 280 Mio. EUR im Zeitraum vom 27. Juni 2022 bis längstens zum 30. September 2024 (letzter möglicher Erwerbstag). Der größtmögliche Geldbetrag, der für den Aktienrückkauf aufgewendet werden darf, beträgt insgesamt 280 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten). Der erweiterte Aktienrückkauf dient unverändert dem Zweck der Einziehung der erworbenen Aktien.

Die Vorzugsaktien und Stammaktien werden über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und über ausgewählte multilaterale Handelssysteme (multilateral trading facilities – MTF) erworben.

Der Aktienrückkauf wird nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 sowie der Safe-Harbour-Regelung gemäß Art. 5 der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung durchgeführt.

Mit der Durchführung des erweiterten und verlängerten Aktienrückkaufs wurde eine Bank beauftragt, die innerhalb des vorgenannten Zeitraums selbstständig ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft und zur Einhaltung der vorgenannten Vorgaben verpflichtet ist. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und eine oder mehrere andere Banken zu beauftragen, bleibt unberührt. Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit gestoppt, unterbrochen und wieder aufgenommen werden.

Die Aktien werden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Zugleich dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms bezogen auf die jeweilige Aktiengattung nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz auf dem Handelsplatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Gemäß den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittskurs der Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Stichtag ist der Tag des Erwerbs oder – falls früher – der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung spätestens am siebten Handelstag nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie aggregierter Form bekanntgegeben sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.fuchs.com/gruppe/investor-relations/die-aktie/aktienrueckkauf/ für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt.

 

Mannheim, den 8. Dezember 2023

 

FUCHS SE
 

Der Vorstand



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