EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Fabasoft AG
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm
Fabasoft AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm Linz, am 14. August 2024 – Der vom Vorstand der Fabasoft AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates am 13. August 2024 beschlossene und mit Adhoc-Mitteilung vom gleichen Tage angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 15. August 2024. Im Zeitraum vom 15. August 2024 bis längstens 30. September 2025 sollen dabei eigene Aktien der Fabasoft AG (AT0000785407) bis zu einem Gesamterwerbspreis (ohne Nebenkosten) von maximal EUR 2 Mio. über die Börse zurückgekauft werden („Aktienrückkaufprogramm“). Der Vorstand macht dabei von der am 2. Juli 2024 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 4 und 8 AktG (Österreich) Gebrauch. Danach ist die Fabasoft AG ermächtigt, für die Dauer von 30 Monaten eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dies entspricht bei einem Grundkapital der Fabasoft AG von EUR 11.000.000, eingeteilt in 11.000.000 Stückaktien, höchstens 1.100.000 Aktien. Die Ermächtigung vom 2. Juli 2024 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Fabasoft AG ausgeübt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche Börsenschlusskurs im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten 5 Börsenhandelstage vor Festlegung des jeweiligen Kaufpreises. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (EUR 14,60, XETRA-Schlusskurs vom 13. August 2024) entspricht dies bei EUR 2 Mio. bis zu 136.986 Aktien und etwa 1,3% des Grundkapitals. Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend: „EU-VO 2016/1052“) mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 a) EU-VO 2016/1052. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 2. Juli 2024 genehmigten Zwecken verwendet werden. Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Fabasoft AG durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Fabasoft AG entsprechend Art. 4 Abs. 2 b) EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Fabasoft AG trifft. Das von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist weiter verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 EU-VO 2016/1052 und die Bestimmungen der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024 einzuhalten. Insbesondere werden die Aktien der Fabasoft AG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird das Kreditinstitut für die Fabasoft AG an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 b) EU-VO 2016/1052 berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Der Vorstand der Fabasoft AG kann das Aktienrückkaufprogramm im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beenden, aussetzen und wieder aufnehmen. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Fabasoft AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://www.fabasoft.com) unter der Rubrik „Investoren / Kapitalmaßnahmen / Aktienrückkaufprogramm 2024“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Über Fabasoft: Fabasoft zählt zu den führenden Softwareproduktunternehmen und Cloud-Dienstleistern für digitales Dokumenten-, Prozess- und Aktenmanagement in Europa. Mit dem einzigartigen Ökosystem Fabasoft PROCECO vereint Fabasoft leistungsstarke digitale Lösungen für dokumentenintensive Geschäftsprozesse. Zahlreiche namhafte Privatunternehmen und Organisationen der öffentlichen Verwaltung vertrauen seit mehr als drei Jahrzehnten auf die Qualität und Erfahrung von Fabasoft. Fabasoft AG (ISIN AT0000785407; WKN 922985; Bloomberg Code FAA GY; Reuters Code FAAS.DE)
Linz, 14. August 2024 Mag. Klaus Fahrnberger, Investor Relations Manager E-Mail: ir@fabasoft.com, Telefon: +43 732 60 61 62 0
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Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Fabasoft AG |
Honauerstraße 4 | |
4020 Linz | |
Österreich | |
Internet: | www.fabasoft.com |
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1968215 14.08.2024 CET/CEST