EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Cliq Digital AG
/ Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Düsseldorf, den 27. Februar 2024. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der CLIQ Digital AG („CLIQ Digital“) haben, wie per Ad hoc-Mitteilung vom selben Tag bekanntgemacht, am 20. Februar 2024 beschlossen, eigene Aktien der CLIQ Digital (ISIN: DE000A35JS40) („CLIQ Digital-Aktien“) zurückzuerwerben. Der Rückerwerb beginnt am 28. Februar 2024 und soll binnen zwölf Monaten, d.h. spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2025 abgeschlossen sein. Der Vorstand macht dabei von der am 14. April 2022 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Auf dieser Grundlage sollen bis zu 646.871 Aktien der Gesellschaft zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis von bis zu 13 Millionen € (ohne Erwerbsnebenkosten) über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Verordnung (EU) 2016/1052"). Die Aktien sollen dazu verwendet werden, das Kapital von CLIQ Digital durch Einziehung herabzusetzen und/oder die Verpflichtungen von CLIQ Digital aus Aktienoptionsplänen zu erfüllen. Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der CLIQ Digital durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt und die Höhe der einzelnen Aufträge zum Erwerb von CLIQ Digital-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von CLIQ Digital. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der CLIQ Digital-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 14. April 2022 einhalten. Danach ist CLIQ Digital ermächtigt, bis zum 13. April 2027 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder – sollte dieses geringer sein – bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der von CLIQ Digital gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der Aktie um nicht mehr als 20 % unter- und um nicht mehr als 10 % überschreiten. Maßgeblich ist der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Stichtag. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien eingegangen wird. Das Kreditinstitut ist zudem verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere werden die CLIQ Digital-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das Aktienrückkaufprogramm kann innerhalb des Erwerbszeitraums jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beendet oder ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Sämtliche Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung der Transaktionen in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekannt gegeben. CLIQ Digital wird auf seiner Website https://cliqdigital.com/investors/news-events regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms informieren und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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