EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Allianz SE
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm 2024/II
München, 16.08.2024 Der Vorstand der Allianz SE hat am 07.08.2024 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu Stück 35.000.000 Aktien der Allianz SE (ISIN: DE 000 840 400 5) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 500 Millionen ("Aktienrückkaufprogramm 2024/II") durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 19.08.2024 und erfolgt innerhalb des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024. Die zurückgekauften Aktien der Allianz SE werden eingezogen. Der Rückkauf des vom Vorstand am 22. Februar 2024 beschlossenen Aktienrückkaufprogramms 2024/I wurde bereits im Juli 2024 in Höhe von EUR 1.000.000.000 abgeschlossen. Durch das Aktienrückkaufprogramm 2024/II soll das Gesamtvolumen des Rückkaufs eigener Aktien im Geschäftsjahr 2024 auf insgesamt bis zu EUR 1.500.000.000 ausgeweitet werden. Das Aktienrückkaufprogramm 2024/II wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Allianz SE vom 8. Mai 2024 durchgeführt. Danach ist die Allianz SE ermächtigt, bis zum 7. Mai 2029 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Allianz SE zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der Aktien der Allianz SE über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag in Frankfurt am Main durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2024/II erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Sofern Aktien der Allianz SE während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Allianz SE beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben, wird die Allianz SE ein Kreditinstitut mit der Abwicklung solcher Rückkäufe beauftragen, welches seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Allianz SE entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Allianz SE trifft. Die Allianz SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Die Allianz SE wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der Allianz SE vom 8. Mai 2024 durchführen. Sofern die Allianz SE ein oder mehrere Kreditinstitute mit dem Erwerb von Aktien der Allianz SE beauftragt, wird die Allianz SE auch diese entsprechend verpflichten. Die Aktien der Allianz SE werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Allianz SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Allianz SE an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das Aktienrückkaufprogramm 2024/II kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Unabhängig von dem Aktienrückkaufprogramm 2024/II haben Gesellschaften der Allianz-Gruppe die Möglichkeit, eigene Aktien oder Derivate auf eigene Aktien u.a. für das Belegschaftsaktienprogramm der Allianz ("Employee Share Purchase Plan (ESPP)") und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem Programm "Allianz Equity Incentive (AEI)" zu erwerben. Die Vorgaben der von der Hauptversammlung der Allianz SE am 8. Mai 2024 beschlossenen Ermächtigung werden dabei eingehalten. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024/II zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Allianz SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.allianz.com) im Bereich „Investor Relations“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
16.08.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
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