EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: adesso SE
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 // Aktienrückkaufprogramm
adesso SE, Dortmund
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 // Aktienrückkaufprogramm Der Vorstand der adesso SE hat beschlossen (Ad hoc-Mitteilung vom 11. Oktober 2024), eigene Aktien über die Börse zurückzukaufen. Der Aufsichtsrat hat hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Gesellschaft macht dabei von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 3. Juni 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Aktienrückkauf wird ab dem 17. Oktober 2024 beginnen und bis längstens zum 11. April 2025 durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 10 Millionen Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) über die Börse zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 10. Oktober 2024: 72,70 Euro) etwa 2,1 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die maximale Anzahl der Aktien darf in jedem Fall ein Gesamtvolumen von 200.000 Aktien nicht überschreiten. Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Die Gesellschaft hält bislang keine eigenen Aktien. Die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit ggf. auch aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Mit dem Rückkauf ist eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der adesso SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052) mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke. Der von der adesso SE gezahlte Gegenwert je adesso-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Juni 2020 erteilten Ermächtigung, den Eröffnungskurs am Erwerbstag im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die adesso SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.adesso-group.de/aktienrueckkauf/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Dortmund, 16. Oktober 2024 adesso SE Der Vorstand
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