EQS-Ad-hoc: Gerresheimer AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE Düsseldorf, 18. April 2023 – Der Vorstand der Gerresheimer AG (ISIN DE000A0LD6E6) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durch teilweise Ausnutzung des genehmigten Kapitals durchzuführen. Das Grundkapital der Gerresheimer AG soll durch Ausgabe von bis zu 3.140.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht werden. Die Platzierung der Aktien wird unmittelbar nach dieser Mitteilung eingeleitet und die neuen Aktien werden ausschließlich zum Verkauf an institutionelle Investoren im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens angeboten. Der Platzierungspreis und die endgültige Anzahl der auszugebenden Aktien werden nach Abschluss des beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens festgelegt. Die neuen Aktien werden mit voller Gewinnberechtigung in Höhe der angekündigten Euro 1,25 pro Aktie für das Geschäftsjahr 2021/2022 ausgestattet sein. Die prospektfreie Zulassung der neuen Aktien zum Handel im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 21. April 2023 erfolgen. Der Handel mit den neuen Aktien soll voraussichtlich am 24. April 2023 aufgenommen werden. Es ist beabsichtigt, die neuen Aktien in die bestehenden Notierungen der Aktien der Gesellschaft einzubeziehen. Die Lieferung der neuen Aktien ist für den 24. April 2023 vorgesehen. Der Nettoerlös aus der Kapitalerhöhung verschafft dem Unternehmen die Flexibilität, weitere signifikante, profitable Wachstumschancen zu nutzen. Dabei legt das Unternehmen besonderen Fokus auf High Value Solutions und Medical Devices, einschließlich biologischer Lösungen wie GLP-1-verwandte Behandlungen. Anlässlich der Transaktion hat sich Gerresheimer zu einem Lock-Up verpflichtet, d.h. zu einer Verpflichtung, u.a. keine weiteren Aktien oder in Aktien wandelbare Finanzinstrumente auszugeben oder innerhalb von 180 Tagen eine weitere Kapitalerhöhung durchzuführen, vorbehaltlich üblicher Ausnahmen.
Die Verbreitung dieser Bekanntmachung und das Angebot der Aktien von der Gerresheimer AG können in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung gelangen, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren an Personen in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan oder in einer anderen Rechtsordnung, in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig ist, dar. Wertpapiere dürfen nicht ohne Registrierung angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung vor oder es handelt sich um eine nicht registrierungspflichtige Transaktion. Es wird kein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in einer anderen Jurisdiktion stattfinden. In den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") ist diese Bekanntmachung nur an Personen gerichtet, die "qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 2(e) der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) (in der jeweils geltenden Fassung, die "Prospektverordnung") sind ("Qualifizierte Anleger"). Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an qualifizierte Anleger, die (i) über berufliche Erfahrung in Anlageangelegenheiten verfügen, die unter Artikel 19(5) (Investment Professionals) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in ihrer geänderten Fassung, die "Order") oder (ii) unter Artikel 49(2)(a) bis (d) (High Net Worth Companies, Incorporated Associations usw.) der Order fallen, und an diese gerichtet sind. Soweit diese Mitteilung Prognosen, Erwartungen oder Aussagen, Schätzungen, Meinungen und Vorhersagen im Hinblick auf die voraussichtliche zukünftige Entwicklung der Gerresheimer AG enthält ("zukunftsgerichtete Aussagen"), basieren diese auf den gegenwärtigen Ansichten und Annahmen des Managements der Gerresheimer AG, die nach bestem Wissen getroffen wurden. Zukunftsgerichtete Aussagen spiegeln verschiedene Annahmen wider, die dem aktuellen Geschäftsplan der Gerresheimer AG oder öffentlichen Quellen entnommen sind, die von der Gerresheimer AG nicht unabhängig überprüft oder bewertet wurden und die sich als richtig oder falsch erweisen können. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, die dazu führen können, dass die Ertragslage, die Rentabilität, die Entwicklung oder die Ergebnisse der Gerresheimer AG oder der Erfolg der Branchen, in denen die Gerresheimer AG tätig ist, wesentlich von der Ertragslage, der Rentabilität, der Entwicklung oder den Ergebnissen abweichen, die in diesen zukunftsgerichteten Aussagen ausdrücklich oder implizit angenommen oder beschrieben werden. In Anbetracht dieser Risiken, Ungewissheiten und anderer Faktoren wird Personen, die dieses Dokument erhalten, davon abgeraten, sich auf diese zukunftsgerichteten Aussagen zu verlassen. Die Gerresheimer AG übernimmt keine Haftung oder Garantie für solche zukunftsgerichteten Aussagen und wird diese nicht an zukünftige Ergebnisse und Entwicklungen anpassen. Informationen an Vertreiber Gemäß den Anforderungen der EU-Produktüberwachung unterliegen die hierin genannten Wertpapiere einem Produktgenehmigungsprozess, in dem jeder Vertreiber festgestellt hat, dass diese Wertpapiere: (i) kompatibel mit einem Endzielmarkt von Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien von professionellen Kunden (professional clients) und geeigneten Gegenparteien (eligible counterparties) erfüllen, jeweils im Sinne der MiFID II; und (ii) für den Vertrieb über alle von der MiFID II zugelassenen Vertriebskanäle in Betracht kommen. Jeder Vertreiber, der die hierin genannten Wertpapiere später anbietet, ist für die Durchführung einer eigenen Zielmarktbewertung in Bezug auf diese Wertpapiere und die Festlegung geeigneter Vertriebskanäle verantwortlich.
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