ERFURT (dpa-AFX) - Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht vorzeitig beendet, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf sinkt. "Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert vorsieht, besteht im Gesetz nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (7 ABR 27/21). Das BAG bezog sich bei seiner Entscheidung auf einen Passus im Sozialgesetzbuch.

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird in Betrieben mit wenigstens fünf - nicht nur vorübergehend beschäftigten - schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt.

Geklagt hat die Schwerbehindertenvertretung eines Kölner Unternehmens, die von Seiten des Betriebs darüber informiert wurde, dass sie nach rund einem Jahr nicht mehr existiere. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Vertretung mit nur noch vier schwerbehinderten Beschäftigten vorzeitig beendet sei.

Die Klage der Vertretung war zuvor am Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht abgewiesen worden. Mit ihrer Klage hatte sie jedoch Erfolg in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten, entschied das Gericht./nia/DP/men