BERLIN (dpa-AFX) - Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz mit Entlastungen unter anderem für Hobbybrauer zugestimmt. Die Länderkammer billigte außerdem eine Anhebung des sogenannten Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer.

Entlastungen für Hobbybrauer

Hobbybrauer, die Bier zum eigenen Verbrauch herstellen, werden von Januar 2025 an bei der Steuer entlastet. Künftig sollen sie pro Jahr 500 Liter Bier steuerfrei brauen dürfen, wie aus dem Jahressteuergesetz hervorgeht. Bisher dürfen Hobbybrauer laut Biersteuerverordnung 200 Liter unversteuert lassen.

Der Bundestag hat die Änderungen bereits Mitte Oktober beschlossen. Wenige Wochen später scheiterte die Koalition aus SPD, Grünen und FDP. Zur Begründung für die Änderungen hieß es im Gesetzentwurf, die aktuelle Regelung führe durch Steuerfestsetzungen mit nur sehr geringen Steuerforderungen zu einem unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Zollverwaltung sowie für die Bürger.

Brauer-Bund sieht Erleichterungen

Für manche Hobbybrauer bringe die Reform eine Erleichterung durch weniger Bürokratie und weniger Steuern, sagte eine Sprecherin des Deutschen Brauer-Bundes. Generell unterliege die Herstellung von Bier in Deutschland der Steuerpflicht. Als Haus- und Hobbybrauer dürfe man aber in einem Haushalt eine bestimmte Menge Bier selbst brauen, ohne dass Biersteuer anfalle. Das selbstgebraute Bier dürfe ausschließlich für den eigenen Verbrauch hergestellt werden, es dürfe nicht verkauft werden.

Das Brauen von Bier werde in Deutschland als Hobby immer beliebter, so die Sprecherin des Brauer-Bundes. Derzeit seien bundesweit rund 10.000 Haus- und Hobbybrauer offiziell gemeldet. Damit habe sich die Zahl der Hobbybrauerinnen und Hobbybrauer in Deutschland innerhalb von acht Jahren mehr als verdreifacht.

Weitere Entlastungen

Im Jahressteuergesetz geht es noch um weitere Anpassungen. So soll die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen vereinheitlicht werden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen sollen Steuerermäßigungen - wie bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzen. Die Beantragung von Kindergeld soll auch elektronisch erfolgen können. Bei Stromspeichern sollen Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt werden - wie bei Windanlagen.

Entlastungen bei Einkommensteuer

Der sogenannte Grundfreibetrag - also der Teil des Einkommens, der nicht besteuert wird - soll rückwirkend zum Jahresbeginn um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben werden. Durch die Änderung soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sichergestellt werden. Die Freibeträge werden regelmäßig erhöht. Grundlage ist das berechnete Existenzminimum, das von der Steuer freigestellt sein muss, um den Lebensunterhalt zu bestreiten./hoe/DP/mis