KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) ist in Karlsruhe mit einer Klage gegen die Vorschriften zu Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge bei der Bundestagswahl gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, wies der Zweite Senat eine Organklage der Partei zurück. Die ÖDP hatte gefordert, die Unterschriftenerfordernisse müssten modifiziert oder ganz abgeschafft werden.

Die angegriffenen Regelungen beschränkten zwar das Wahlvorschlagsrecht, entschieden nun die Karlsruher Richterinnen und Richter. Das sei aber gerechtfertigt, um den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern. Auch die Chancengleichheit der Kleinparteien werde dabei nicht verletzt. (Az. 2 BvE 15/23)

Kleinparteien müssen Unterschriften sammeln

Damit sie am Tag der Bundestagswahl auf dem Stimmzettel stehen, müssen manche Parteien vorab eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften sammeln. Die wahlberechtigten Unterzeichner drücken damit aus, dass sie die Partei befürworten. So soll sichergestellt werden, dass nur ernsthafte Vorschläge zur Wahl stehen.

Die Voraussetzungen gelten dabei nur für Parteien, die nicht im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Parteien nationaler Minderheiten sind von den Vorgaben ausgenommen.

Die ÖDP, die weder im Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist, hatte sich 2023 an den Karlsruher Senat gewandt. Sie sah sich durch die damalige Neuregelung des Bundeswahlrechts in Bezug auf das Unterschriftensammeln noch stärker belastet als bisher. Das Unterschriftenquorum sei nicht mehr stichhaltig, und die Hürden für die Landeslisten unverhältnismäßig hoch.

Gericht mit Höhe der Hürde einverstanden

Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Die Beschränkung der Wahlvorschläge ermögliche ein größeres Gewicht der erfolgreichen Wahlvorschläge und stärke so deren demokratische Legitimation, so das Gericht. Für dieses Ziel seien die Unterschriften ein geeignetes Mittel.

Auch zu der Höhe der Quoren - 200 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge und bis zu 2.000 für Landeslisten - hatte das Gericht keine Bedenken. Denn diese müssten einerseits so hoch sein, dass die Zahl der gesammelten Unterschriften nahelegt, der Vorschlag sei nicht völlig aussichtslos, so der Senat. Andererseits dürften sie aber nicht so hoch sein, dass einer neuen Partei die Teilnahme an einer Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde.

Einen Eilantrag zum Aussetzen der Pflicht zur Einreichung von Unterschriften für die anstehende Bundestagswahl lehnte das Karlsruher Gericht am Mittwoch ebenfalls als unzulässig ab. (Az. 2 BvQ 73/24)/jml/DP/mis