LUXEMBURG (dpa-AFX) - Reisende, die zu Beginn der Corona-Pandemie mit einem staatlich organisierten Flug zurück in ihr Heimatland gebracht worden sind, können nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter bestimmten Umständen Geld zurückverlangen. Passagiere könnten zwar nicht das Geld für den staatlich organisierten Flug zurückbekommen, wohl aber für den eigentlich geplanten Rückflug, teilte Generalanwalt Nicholas Emiliou am Donnerstag in Luxemburg mit. Die Richter folgen den Gutachten der Generalanwälte oft, aber nicht immer. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Hintergrund ist der Fall eines Ehepaares aus Österreich. Das flog im März 2020 im Rahmen einer Pauschalreise nach Mauritius, der Rückflug wurde aber wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie von der Fluggesellschaft gestrichen. Das Paar kehrte dann mit einem Flug zurück, den das österreichische Außenministerium organisiert hatte. Dieser Flug wurde allerdings von der gleichen Fluggesellschaft zur gleichen Uhrzeit durchgeführt wie der, den das Paar ursprünglich gebucht hatte. Für den Flug mussten alle Passagiere 500 Euro Unkostenbeitrag an das Außenministerium zahlen. Das Ehepaar will nun von der Fluggesellschaft sein Geld zurück.

Der Generalanwalt am EuGH gab ihm nun teilweise Recht. In einem solchen Fall müsse die Airline zum einen den Schaden ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die Passagiere nicht rechtzeitig über die Annullierung des Fluges und ihre Rechte informiert worden seien. Außerdem müsse der volle Preis für das Ticket erstattet werden. Falls es sich wie hier um eine Pauschalreise handelt, könnten die Reisenden nach Ansicht des Generalanwalts auch eine Preisminderung verlangen, weil der Pauschalreisevertrag hier nicht erfüllt wurde.

In Deutschland hatte das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Fällen vor über einem Jahr entschieden, dass Reisende die staatlichen Corona-Rückholflüge zum Teil selbst zahlen müssen./rew/DP/men