^DIESE MITTEILUNG IST WEDER DIREKT NOCH INDIREKT EIN ANGEBOT IN DEN VEREINIGTEN

STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, HONGKONG, JAPAN, NEUSEELAND, RUSSLAND,

SINGAPUR ODER SÜDAFRIKA ODER IN EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER EIN SOLCHES

ANGEBOT GEMÄSS DEN GESETZEN UND VORSCHRIFTEN DER JEWEILIGEN JURISDIKTION NACH

GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.

LEXINGTON, Ky., Oct. 23, 2024 (GLOBE NEWSWIRE) -- Ventrifossa BidCo AG (die

?Bieterin"), eine von MiddleGround Capital (?MiddleGround") kontrollierte

Holdinggesellschaft, hat sich insgesamt 10,00 Prozent aller Aktien der STEMMER

IMAGING AG (?STEMMER"; ISIN DE000A2G9MZ9 (https://www.boerse-

frankfurt.de/equity/stemmer-imaging-ag-inh-on) / GSIN A2G9MZ

(https://www.boerse-frankfurt.de/equity/stemmer-imaging-ag-inh-on)) im Rahmen

ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für STEMMER (das

?Übernahmeangebot") gesichert. Die weitere Annahmefrist ist am 18. Oktober 2024

abgelaufen. Darüber hinaus hat die Bieterin einen Kaufvertrag von ca. 69,36

Prozent der Aktien mit dem Mehrheitsaktionär von STEMMER, der PRIMEPULSE SE,

unterzeichnet. Zusammen mit den bereits gehaltenen Anteilen hat sich die

Bieterin insgesamt 83,54 Prozent der STEMMER-Aktien gesichert.

Sämtliche erforderlichen fusionskontrollrechtlichen und außenwirtschaftlichen

Freigaben liegen vor und das Übernahmeangebot unterliegt keinen weiteren

Bedingungen. Die Abwicklung des Übernahmeangebots wird derzeit am 05. November

2024 erwartet.

Über MiddleGround Capital

MiddleGround Capital ist eine Private Equity-Gesellschaft mit Sitz in Lexington,

Kentucky, und verwaltet ein Vermögen von über USD 3,7 Mrd. MiddleGround Capital

tätigt Mehrheitsinvestitionen in mittelständische B2B-Unternehmen in den

Bereichen Industrie und Specialty Distribution. MiddleGround Capital arbeitet

eng mit seinen Portfoliounternehmen und den Managementteams zusammen, um durch

einen praxisorientierten operativen Ansatz den Unternehmenswert zu steigern und

langfristige Wachstumsstrategien zu unterstützen. Für weitere Informationen

besuchen Sie bitte: https://middleground.com/.

Über STEMMER IMAGING AG

STEMMER IMAGING ist das führende internationale Systemhaus für

Bildverarbeitungstechnologie. Vor dem Hintergrund allumfassender Expertise

liefert STEMMER IMAGING das gesamte Leistungsspektrum für Bildverarbeitung - von

wertsteigernden Services über die Entwicklung von Subsystemen bis hin zu eigenen

Produkten, auf der Grundlage eines umfangreichen Handelssortiments. Für weitere

Informationen besuchen Sie bitte: https://www.stemmer-imaging.com/.

Medienkontakte:

Internationale Medienanfragen

Stephan Göttel

Kekst CNC

Stephan.Goettel@kekstcnc.com (mailto:Stephan.Goettel@kekstcnc.com)

+49 162 269 4588

US-Medienanfragen

Doug Allen/Maya Hanowitz

Dukas Linden Public Relations

MiddleGround@dlpr.com (mailto:MiddleGround@dlpr.com)

+1 (646) 722-6530

Wichtiger Hinweis

Diese Veröffentlichung ist weder direkt noch indirekt ein Angebot zum Kauf oder

eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von STEMMER

in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Hongkong, Japan,

Neuseeland, Russland, Singapur oder Südafrika oder in anderen Jurisdiktionen, in

denen ein solches Angebot gemäß den Gesetzen und Vorschriften dieser

Jurisdiktion nach geltendem Recht verboten wäre.

Das Übernahmeangebot selbst sowie seine Bedingungen und weitere das

Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage im

Detail dargelegt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gebilligt hat. Investoren und

Inhabern von Aktien der STEMMER wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage

sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden

Dokumente nach deren Veröffentlichung sorgfältig zu lesen, da sie wichtige

Informationen enthalten werden. Aktionäre, die nicht in Deutschland ansässig

sind und das Übernahmeangebot annehmen möchten, müssen sich über die

einschlägigen und anwendbaren Rechtsvorschriften informieren, einschließlich

darüber, ohne Beschränkung, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind, und

über mögliche steuerliche Konsequenzen. Das Übernahmeangebot erfolgt nicht,

weder direkt noch indirekt, und der Verkauf von Aktien durch oder für Aktionäre

wird nicht angenommen, in Jurisdiktionen, in denen die Unterbreitung des

Übernahmeangebots oder seine Annahme mit den Gesetzen dieser Jurisdiktionen

kollidieren würde.

Das Übernahmeangebot unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots

geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem Recht auszulegen.

Das Übernahmeangebot und die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen

und Dokumente werden nicht von einer ?autorisierten Person" im Sinne von

Abschnitt 21 des britischen Finanzdienstleistungs- und Marktgesetzes von 2000

(Financial Services and Markets Act 2000, "FSMA") abgegeben und wurden auch

nicht von einer solchen Person genehmigt. Dementsprechend werden die in der

Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und Dokumente nicht an die

Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich verteilt und dürfen auch nicht an diese

weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeregelung vor. Die

Übermittlung der in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und

Dokumente ist von der Beschränkung der Finanzwerbung gemäß Abschnitt 21 des FSMA

ausgenommen, da es sich um eine Mitteilung durch oder im Namen einer

juristischen Person handelt, die sich auf eine Transaktion zum Erwerb der

unmittelbaren Kontrolle über die Geschäfte einer juristischen Person oder zum

Erwerb von 50 % oder mehr der stimmberechtigten Anteile an einer juristischen

Person im Sinne von Artikel 62 der FSMA (Financial Promotion) Order 2005

bezieht.

Das hier beschriebene Übernahmeangebot erfolgt auf der Grundlage der in Artikel

36 Absatz 1(b) des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes (Swiss Financial

Services Act, "FinSA") festgelegten Ausnahmen von der Pflicht zur

Veröffentlichung eines Prospekts in der Schweiz. Keine der in der

Angebotsunterlage enthaltenen Informationen oder sonstige Informationen, die

sich auf das Angebot beziehen, stellen einen Prospekt gemäß dem FinSA dar. Weder

wurden noch werden solche Unterlagen oder Informationen bei einer Schweizer

Aufsichtsbehörde eingereicht oder von dieser genehmigt.

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