KARLSRUHE (dpa-AFX) - In welcher Form Internethändler über Herstellergarantien informieren müssen, will der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (8.30 Uhr) verkünden. Entscheidend dürfte sein, ob der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem zentralen oder gar entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. So zeichnete es sich Ende September bei einer Verhandlung in Karlsruhe über einen Rechtsstreit um Taschenmesser ab. In diesem Fall müssen die Händler voraussichtlich keine umfassenden Angaben zur Herstellergarantie machen. Der erste Zivilsenat am BGH wird wahrscheinlich einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgen. (Az. I ZR 241/19)

Dieser hatte auf Anfrage des BGH vor wenigen Monaten entschieden, dass eine Informationspflicht nur besteht, wenn Kunden für ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten (Az. C-179/21). Das sei vor allem dann der Fall, wenn die Herstellergarantie ein zentrales Verkaufs- oder Werbeargument sei.

Für den konkreten Sachverhalt befand der EuGH, dass es hier nicht so sei - die Garantie werde im Angebot der Firma nur beiläufig erwähnt. In dem Fall hat ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Jahr später gewonnen./kre/DP/ngu