KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer auf seinen Wohnungsschlüssel nicht gut genug achtgibt, ist im Falle eines Einbruchs seinen Versicherungsschutz los. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann gegen seinen Versicherer geklagt, weil seine Hausratversicherung den Diebstahl von Wertgegenständen und Bargeld aus seiner Wohnung nicht hatte ersetzen wollen. (Az.: IV ZR 118/22)

Der Mann hatte behauptet, ihm sei aus seinem Firmenauto eine Aktentasche gestohlen worden, in der sich Rechnungen mit seiner Adresse sowie ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Danach drangen Unbekannte in seine Wohnung ein und öffneten auch den Safe. Dass das Auto verschlossen war, hatte der Mann nicht beweisen können. Auch die Vorinstanzen hatten einen Anspruch gegenüber dem Versicherer verneint und fahrlässiges Verhalten bei dem Kläger gesehen. Er bleibt nun auf einem durch den Einbruch entstandenen Verlust von mehr als 64 000 Euro sitzen.

Der BGH gab mit der Entscheidung auch der sogenannten erweiterten Schlüsselklausel in Hausratversicherungen seinen Segen. Danach zahlt die Versicherung zwar auch dann, wenn ein Dieb sich mit den originalen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung verschafft. Das gilt aber nur für den Fall, wenn nicht zuvor fahrlässiges Verhalten des Bewohners den Klau des Wohnungsschlüssels erst ermöglichte - und das muss der Versicherungsnehmer glaubhaft nachweisen./avg/DP/zb