KARLSRUHE (dpa-AFX) - Vermieter müssen auf Verlangen Auskünfte zur Berechnung der Miethöhe geben - aber was passiert, wenn dieser Anspruch verjährt ist, bevor dem Mieter eine mutmaßlich zu hohe Miete auffällt? Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelte am Mittwoch über die Frage, ob eine Verjährung in solchen Fällen überhaupt fair ist - und neigte in einer ersten Einschätzung zu einer Zwischenlösung. Demnach kann der Anspruch auf Auskunft sehr wohl verjähren - allerdings nicht wie bisher automatisch drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter eine solche Auskunft erstmals verlangt.

Auskünfte des Vermieters etwa zum genauen Baujahr oder zu Modernisierungen sind wichtig für den Mieter. So kann er besser einschätzen, ob die gezahlte Miete angemessen ist.

Die Karlsruher Richter befassen sich mit vier Fällen von Berliner Mietern, deren Wohnungen allesamt in angespannten Wohnlagen liegen. Dort gilt die sogenannte Mietpreisbremse. Diese deckelt die Bestandsmieten in besondern begehrten Wohnvierteln - Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Für die Mieter klagt ein Rechtsdienstleister. Er macht Verstöße gegen die Mietpreisbremse geltend. Ein Urteil sollte am Mittwoch noch nicht fallen./avg/DP/mis