KARLSRUHE (dpa-AFX) - Um nach einem Immobilienerwerb Mängel einklagen zu können, bekommen Käufer und Käuferinnen vom Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich trotz einer Gesetzesreform weitgehende Möglichkeiten. Es erscheine nicht sinnvoll, dass nur noch Eigentümergemeinschaften gegen Mängel an gemeinschaftlichem Eigentum vorgehen könnten, sagte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner, am Freitag in Karlsruhe. Wiederum wäre es für Verbraucher "extrem schlecht", wenn sie nicht auch einzeln wegen Mängeln klagen könnten. Das Urteil will Brückner am 11. November verkünden. Es gehe um ein "ganz, ganz dringendes Problem für die Praxis". (Az. V ZR 213/21)

Hintergrund der Frage ist, dass es im Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Paragrafen gab, aus dem abgeleitet wurde, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der "Vergemeinschaftung durch Beschluss" aber ersatzlos. Fachleute ziehen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse.

Im konkreten Fall verlangen die neuen Wohnungseigentümer von einer Immobilienfirma die Sanierung eines schadstoffbelasteten Grundstücks in München. Ferner wollen sie, dass die Altlasten als Mangel anerkannt werden. Der BGH wird das Verfahren wohl zurückverweisen, weil wichtige Fragen in den vorherigen Instanzen nicht geklärt wurden. Es gebe beispielsweise keine Erkenntnisse über die Belastung in tieferen Bodenschichten, erläuterte Richterin Brückner./kre/DP/zb