MÜNSTER (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit mit Betreibern von sozialen Netzwerken um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zur Bekämpfung von Straftaten und Hassrede im Internet hat die Bundesrepublik erneut eine Niederlage hinnehmen müssen. Betreiber mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten können nicht dazu verpflichtet werden, ihre Entscheidung zur Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte auf Antrag betroffener Nutzern hin überprüfen zu lassen. Das geht aus einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster vom Dienstag hervor. Der entsprechende Paragraf ist demnach unvereinbar mit EU-Recht.

Das OVG änderte damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln von März 2022, gegen den der Facebook- und Instagram-Betreiber Meta Platforms Ireland Limited Beschwerde eingelegt hatte. Schon damals hatten die Plattform-Betreiber - neben Meta war auch Google beteiligt - in weiten Teilen einen juristischen Sieg eingefahren. Es ging dabei um die Frage, ob die Plattformen im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen (Paragraf 3a).

Recht hatte das Kölner Gericht dem Gesetzgeber dagegen mit Blick auf die in Paragraf 3b geregelten sogenannten Gegenvorstellungsverfahren gegeben: Nutzer können demnach eine Überprüfung der Entscheidung beantragen, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Das OVG entschied nun: Auch dieser Paragraf ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter nicht anwendbar.

Die Vorschrift dürfte nach Ansicht des OVG gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip müssen sich Anbieter elektronischer Dienste an das Recht des EU-Staates halten, in dem sie sich niedergelassen haben, im Fall von Meta also Irland. Die Gerichte in NRW sind zuständig, weil das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde seinen Sitz in Bonn hat./gba/DP/ngu