Vorstand Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Vorschusszinsen Nächster Begriff: Vorsteuergewinn

Definition im Lexikon

Die Aufgabe eines Vorstands ist es, die Organisationen und Unternehmen (juristische Personen) nach außen zu vertreten. Oft hat der Vorstand auch die operative Leitung und ist somit das geschäftsführende Organ einer Organisation. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung heißt das zur gesetzlichen Vertretung befugte Organ nicht Vorstand sondern „Geschäftsführer/Geschäftsführung“. Mitglieder des Vorstands sind aus dem Geltungsbereich der meisten arbeitsrechtlichen Gesetze ausgenommen. Auch die herrschende Rechtsprechung betrachtet sie nicht als Arbeitnehmer. Bei Vorstandsmitgliedern ist zu unterscheiden ob es sich um Bestellung zum Organ oder um einen Anstellungsvertrag handelt. Der Anstellungsvertrag kann mit der Zeitdauer der Bestellung zum Organmitglied verknüpft werden, muss aber nicht. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung nach § 611 BGB. Die meisten Unternehmen und Organisationen sind in der Gestaltung des Vorstandes nicht eingeschränkt. In größeren Unternehmen finden sich im Vorstand zumeist ein Vorsitzender und mehrere Mitglieder, beispielsweise die Leiter verschiedener Produktionsbereiche. In großen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern muss dem Vorstand (bzw. der Geschäftsführung der GmbH) nach dem Mitbestimmungsgesetz auch ein Arbeitsdirektor angehören. Der Arbeitsdirektor ist Vorstandsmitglied und Mitglied der Geschäftsführung mit Rechten und Pflichten eines jeden anderen Vorstandsmitglieds.