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Definition im Lexikon

Vorschusszinsen – Definition, Regelungen und Berechnung

Erfahre in diesem Lexikonartikel mehr über Vorschusszinsen und ihre Bedeutung im Bankwesen. Entdecke die Regelungen bezüglich vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen und Festeinlagen sowie die Pflichten der Banken. Erfahre außerdem, unter welchen Umständen Vorschusszinsen erlassen werden können und wie sie in der Regel berechnet werden.

Was sind Vorschusszinsen?

Vorschusszinsen sind Zinsen, die Banken von ihren Kunden erheben, wenn diese ihre Spareinlagen oder diverse Festeinlagen vorzeitig zurückzahlen möchten. Sie dienen als Entschädigung für entgangene Zinserträge, die die Banken bei einer vorzeitigen Kündigung der Einlage verzeichnen.

Regelungen und Pflichten der Banken

Seit einem Bundesverfassungsgerichtsurteil im Jahr 1993 besteht keine gesetzliche Pflicht mehr für Banken, Vorschusszinsen zu berechnen. Die genaue Regelung hierzu ist jedoch von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Sparvertrages abhängig. Daher ist es für den Sparer wichtig, die AGB zu beachten und die Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung genau zu prüfen.

Erlass von Vorschusszinsen

In vielen Fällen verzichten Banken auf die Berechnung von Vorschusszinsen, wenn die vorzeitige Rückzahlung der ungekündigten Spareinlage aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage des Sparers erfolgt. Hierbei haben Banken oft ein Interesse daran, ihre Kunden in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen und entgegenkommend zu handeln. In solchen Fällen sollten Sparer jedoch immer mit ihrer Bank in Kontakt treten und die individuellen Bedingungen klären.

Berechnung der Vorschusszinsen

Wenn Vorschusszinsen berechnet werden, erfolgt dies in der Regel aus einem Viertel der Zinssatzdifferenz. Dabei wird der Zinssatz für das vorzeitig zurückgezahlte Guthaben mit dem Zinssatz für ein Sichtguthaben verglichen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Zinssätzen wird dann durch einen Faktor von einem Viertel multipliziert, um den Betrag der Vorschusszinsen zu ermitteln.

 

Banken erheben bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen oder diverser Festeinlagen vom Kunden Vorschusszinsen. Seit 1993 besteht nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil keine Pflicht mehr, Vorschusszinsen zu berechnen, so dass der Sparer auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) seines Sparvertrages achten muss. Oftmals verzichten die Banken auf die Berechnung von Vorschusszinsen, wenn die Rückzahlung der ungekündigten Spareinlage im Fall einer wirtschaftlichen Notlage des Sparers erfolgt. Andernfalls berechnet sich der Vorschusszins regelmäßig aus einem Viertel der Zinssatzdifferenz, wenn das Geld nicht als Spareinlage, sondern als Sichtguthaben eingelegt worden wäre.